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LVwG-S-733/001-2021•LVwG N LVwG-S-733/001-2021
LVwG-S-733/001-2021Landesverwaltungsgericht31.05.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; baubehördliche Überprüfung; Zutrittsverweigerung; Nutzung; Änderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1. März 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.
2. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
-die Wendung „zum Bauwerk“ jeweils durch die Wendung „zu den Bauwerken“ ersetzt wird und
-die übertretene Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat: „§ 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017 iVm § 37 Abs. 1 Z.11 NÖ Bauordnung 2014 LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018“.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 30 Euro neu festgesetzt.
4. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60 Euro zu leisten.
5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses einzuzahlen.
Entscheidungsgründe
1. Wesentlicher Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 1. März 2021, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last:
„Zeit: 1. festgestellt am 17.02.2020, von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr;
Ort: 1. ***, ***, GrstNr ***, KG ***
2. ***, *** und ***, GrstNr ***, *** und *** in EZ ***, sowie Nr *** in EZ *** KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14), welches ohne rechtswirksame Baubewilligung ausgeführt wurde und ein so abgeändertes Bauwerk in ***, ***, GrstNr ***, KG *** benützt (§ 14 Z.3 NÖ Bauordnung), - die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte - da folgende Abänderungen festgestellt wurden:
‚Das Dach wurde teilweise neu gedeckt, wobei erkennbar ist, dass sich der Dachstuhl offensichtlich durchbiegt.
Der angrenzende Gebäudeteil wurde offenkundig verputzt und das Gesimse erneuert. Im mittleren Bereich wurde dieses Gesimse aus Holzlatten hergestellt und bis zu diesem ein Verputz aufgetragen. Weiters ist bei diesem Gebäudeteil ebenso festzustellen, dass die Dachdeckung teilweise erneuert wurde. Es befinden sich auch hier Dachziegel die aufgrund der Patina offenkundig nachträglich ausgewechselt wurden. Bei einigen dieser alten Dachziegel fehlen diverse Ecken.
Im Gebäude der ehemaligen Fleischerei kann nur augenscheinlich festgestellt werden, dass hier eine neue Fassade in Richtung der Grundstücke *** bzw. *** aufgebracht wurde. Im Zuge dieser Bauarbeiten (dies wurde durch die Baubehörde selbst wahrgenommen) wurde auch die Brandwand bzw. Abschlusswand des Gebäudes erhöht und neu verblecht.
Weiters wurde festgestellt, dass an der Fassade, weiche dem Gemeindeamt
zugewandt ist, ein neues kleineres Tor als das ursprünglich eingebaute verbaut werden ist. Hierzu wurden offenkundig auch neue Überlager bzw. statisch relevante Teile neu verlegt.
Auch die Fassade wurde offenkundig in diesem Bereich neu gestaltet. Auch der Dachstuhl dieses Gebäudes wurde mit neuem Ziegelmaterial (ebenfalls Wiener Taschen wie der Altbestand) ausgebessert. Der Dachstuhl weißt augenscheinlich durchhängende Fläche auf.
Die oben aufgezeigten baulichen Maßnahmen (neue Dacheindeckung‚ neue Verblechung bzw Fassade) sind nach § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bewilligungspflichtig, da durch die Abänderungen der Dacheindeckung die Standsicherheit tragender Bauteile (Dach), jedenfalls aber auch - und das gilt für die Fassade - ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte.
2. Sie haben bei der am 17.02.2020, um 13:30 Uhr gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 anberaumten baubehördlichen Überprüfung - die Terminbekanntgabe erfolgte nachweislich mittels RSb (zugestellt am 06.02.2020) mit Anberaumung vom 04.02.2020 - betreffend der Liegenschaften in
***, *** - Gstk. Nr. *** , EZ ***, KG und Grundbuch ***
***. *** - Gstk. Nr. ***, *** und ***, alle EZ *** KG und Grundbuch ***
den Organen der Baubehörde entgegen § 34 Abs.3 NÖ Bauordnung den Zutritt zum Bauwerk nicht ermöglicht. Mit Schreiben vom 12.02.2020 teilte Ihr Rechtsvertreter mit, dass der Gemeinde *** ein Betretungsverbot für die Liegenschaft erteilt wird und Sie die Erlassung eines entsprechenden Bescheides begehren. Sie haben das ausgesprochene Betretungsverbot aufrechterhalten, sind nicht zur baubehördlichen Überprüfung erschienen und haben die baupolizeiliche Überprüfung am 17.02.2020, 13:30 Uhr und somit den Zutritt zum Bauwerk nicht ermöglicht.“
Über den Beschwerdeführer wurde zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung der §§ 34 Abs. 3 i.V.m. 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BO eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer hat gegen dieses Straferkenntnis mit Eingabe vom 30. März 2021 rechtzeitig Beschwerde eingebracht.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Mai 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Verfahrens und die Akten des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde) zu den Zlen. *** GZ ***, *** GZ *** und *** sowie durch Befragung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle EZ ***, KG ***, und Nr. ***, EZ ***, KG ***. Das Grundstück Nr. *** weist die Anschrift ***, *** auf. Darauf steht zumindest ein Bauwerk. Auf dem Grundstück Nr. *** mit der Anschrift ***, ***, befinden sich zumindest drei Bauwerke.
Mit Ladung vom 4. Februar 2020 beraumte die Baubehörde eine baubehördliche Überprüfung sämtlicher Gebäude, baulicher Anlagen und Freiflächen auf den oben angeführten Liegenschaften für den 17. Februar 2020 um 13:30 Uhr an. Dies begründete sie wie folgt:
„Da große Teile des angeführten Areals vormals gewerbebehördlich genehmigte Gebäude (Gasthaus, Fleischerei) waren, diese jedoch aufgelassen wurden bzw. Teile davon auch durch Personen zu Wohnzwecken verwendet wurden, jedoch seit der Auflassung der gewerblichen Nutzung keine Nutzungsänderungen bewilligt oder angezeigt wurden, ist daher die derzeitige Nutzung unklar und wird eine baubehördliche Überprüfung durchgeführt, um festzustellen ob und wie weit die Bauwerke bzw. Anlagenteil dem baurechtlichen Konsens gem. § 34 Abs 1 iVm § 23 und § 15 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung entsprechen.“
In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass „eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Organen der Baubehörde entgegen § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in Unterlagen nicht ermöglicht“ und dass eine Verweigerung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde zur Anzeige gebracht werden müsste.
Daraufhin erteilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers der Baubehörde „im Auftrag und Namen“ seines Mandanten der Baubehörde mit Schreiben vom 12. Februar 2020 ein Betretungsverbot betreffend die gegenständlichen Liegenschaften.
Es kam dem Beschwerdeführer darauf an, dass die Organe der Baubehörde und der beauftragte Sachverständige keine baubehördliche Überprüfung auf seinen Liegenschaften durchführen. Es lag dabei kein vorsätzliches Handeln ausschließender Irrtum vor.
Der Beschwerdeführer gestattete es den Organen der Baubehörde und dem beauftragten Sachverständigen am Montag, den 17. Februar 2020, um 13:30 Uhr nicht, seine Grundstücke – und somit auch alle Teile der darauf befindlichen Bauwerke – zu betreten, indem er zur für diesen Termin angesetzten baubehördlichen Überprüfung nicht erschien und zuvor der Baubehörde gegenüber ein Betretungsverbot ausgesprochen hatte. Die Baubehörde konnte daher keine baupolizeiliche Überprüfung auf den gegenständlichen Liegenschaften durchführen.
Am 4. März 2021 erließ die belangte Behörde das unter Punkt 1. wiedergegebene angefochtene Straferkenntnis.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schätzt das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers auf ca. 2.500 Euro pro Monat.
Bei der belangten Behörde scheinen hinsichtlich des Beschwerdeführers keine am 17. Februar 2020 rechtskräftigen und noch nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Das Eigentum des Beschwerdeführers an den gegenständlichen Liegenschaften ergibt sich aus den unbedenklichen Grundbuchsauszügen vom 9. und 10. Mai 2022 und ist nicht strittig. Die Feststellungen zur Mindestanzahl der auf den Grundstücken befindlichen Bauwerke beruhen auf dem herangezogenen imap-Auszug, auf dem zumindest die angeführten Bauwerke erkennbar sind.
Die Feststellungen zur Ladung vom 4. Februar 2020, zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020 und zum angefochtenen Straferkenntnis beruhen auf den zitierten Schriftstücken.
Dass es dem Beschwerdeführer auf die Verhinderung der baubehördlichen Überprüfung seiner Liegenschaften ankam, ergibt sich daraus, dass er der Überprüfung nicht nur fernblieb, ohne den Kontrollorganen Zutritt dazu zu verschaffen, sondern zuvor sogar seinen rechtsfreundlichen Vertreter damit betraut hatte, ein Betretungsverbot auszusprechen. Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, davon auszugehen, sich korrekt verhalten zu haben, weil er dachte, dass ihm die Verpflichtung mit Bescheid aufzutragen ist, begründet dies nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs keinen unverschuldeten Irrtum, ist der Ladung doch ein ausdrücklicher Hinweis der zuständigen Behörde auf die Strafbarkeit einer Zutrittsverwehrung zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung offenbar kannte und eine andere Rechtsauffassung als die zuständige Baubehörde vertrat, ändert daran nichts. Im Akt findet sich auch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer seine Bedenken an die zuständige Baubehörde herangetragen und daraufhin eine unrichtige Auskunft erhalten hätte.
Die Feststellungen zur baupolizeilichen Überprüfung vom 17. Februar 2020 ergeben sich aus der Niederschrift der Baubehörde vom 17. Februar 2020, Zl. ***, die gemäß § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG vollen Beweis über Verlauf und Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefert.
Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu seinem monatlichen Nettoeinkommen machen wollte, war dieses vom Gericht zu schätzen. Grundlage der – sehr konservativen – Schätzung waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner früheren Beschäftigung. Da der Beschwerdeführer den bekanntgegebenen Schätzbetrag ohne Kommentar zur Kenntnis nahm, obwohl er deutlich über dem von der belangten Behörde geschätzten Verdienst liegt, ist davon auszugehen, dass der tatsächliche monatliche Nettobezug des Beschwerdeführers zumindest nicht unter dem vom Landesverwaltungsgericht angenommenen Einkommen liegt.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sind dem unbedenklichen Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der belangten Behörde vom 1. März 2021 entnommen.
5. 1Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt.
Gemäß § 14 Z. 3 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018, bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte, einer Baubewilligung.
§ 37 Abs. 1 Z 1 BauO enthält zwei alternative Straftatbestände, nämlich das „Ausführen“ oder „Ausführen-Lassen“ eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das „Benützen“ oder „Benützen-Lassen“ eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits (vgl. z.B. VwGH vom 24. Februar 2016, Zl. Ra 2016/05/0004, m.w.N.).
Wenn sich der Beschwerdeführer dagegen verwehrt, dass ihm vorgeworfen werde, „ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtliche Baubewilligung ausgeführt bzw. errichtet zu haben und ein abgeändertes Bauwerk in ***, *** benützt zu haben“, so ist dieser Tatvorwurf dem angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde ist erkennbar ausschließlich von der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales des „Benützens“ eines ohne rechtswirksame Baubewilligung abgeänderten Bauwerkes, das einer solchen bedurft hätte, ausgegangen (arg. „benützt“ in der dritten Zeile der Tatbeschreibung des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Straferkenntnisses).
Nach § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten; dazu ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dieser Bestimmung genügt oder nicht genügt, wobei eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0174).
Es ist somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tat so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Zur Erfüllung des ersten Erfordernisses sind entsprechende, das heißt in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (vgl. z.B. VwGH vom 25. Mai 2018, Zl. Ra 2017/10/0013).
Den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. z.B. VwGH vom 18. November 2019, Zl. Ra 2019/08/0050, m.w.N.).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zwar die Benützung eines abgeänderten Bauwerks vorgeworfen, jedoch nicht angeführt, durch welche Benutzungshandlung oder -handlungen der Tatbestand erfüllt sein soll und von welchem oder welchen benutzten Bauwerken sie ausgeht. Hinzu kommt, dass die bewilligungslose Benutzung jedes einzelnen trotz Bewilligungspflicht konsenslos abgeänderten Bauwerkes für sich strafbar wäre. Eine Zuordnung der Tatvorwürfe zu den einzelnen Bauwerken ist jedoch auch nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer war daher in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Die Tat ist daher nicht ausreichend konkretisiert.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist lediglich dann eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (VwGH vom 21. April 2021, Zl. Ra 2020/02/0252, m.w.N.). Darüber hinaus besteht für die Verwaltungsgerichte keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens oder des Austauschs des Tatvorwurfs über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus (vgl. z.B. VwGH vom 21. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0110, m.w.N.). „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (VwGH vom 29. August 2018, Zl. Ra 2017/17/0591, m.w.N.). Eine Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG muss eine bestimmte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand haben, was erfordert, dass sie sich auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (VwGH vom 26. November 2018, Zl. Ra 2017/17/0576, m.w.N.).
Da die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der maßgeblichen Verfolgungshandlung – der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Februar 2021 –vor Eintritt der Verfolgungsverjährung auch keine konkrete Benützungshandlung vorgeworfen und die konsenslosen Abänderungen keinem der vorhandenen Bauwerke zugeordnet hat, war dem Landesverwaltungsgericht eine Berichtigung nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. 2Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses
§ 34 NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017, lautet, soweit hier relevant, wie folgt (Hervorhebungen im Original):
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
[...]
(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
Der Eigentümer eines Bauwerks ist unter anderem dazu verpflichtet, dieses nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken zu nutzen. Die Baubehörde hat in ihrer Ladung vom Februar 2020 unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie von einer Nutzungsänderung ausgeht. Eine Einschränkung der Gründe, aus denen den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu gestatten ist, auf Baugebrechen kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Dennoch hat der Beschwerdeführer es nicht zugelassen, dass die nach dem Gesetz dazu Ermächtigten die gegenständlichen Liegenschaften betreten.
Die Verpflichtung nach § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 besteht unabhängig von der im zweiten Satz dieser Bestimmung genannten Möglichkeit der Bescheiderlassung, dient ein entsprechender Bescheid doch der tatsächlichen Durchsetzung der Verpflichtung im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens (vgl. W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 [2020] Anm. 9 zu § 34 S. 520). Das Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den in der Folge von der Baubehörde erlassenen Bescheid, der im Übrigen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigt wurde, geht daher ins Leere.
Der Tatbestand ist somit in objektiver Hinsicht erfüllt.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt vorsätzlich, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht (vgl. z.B. VwGH vom 17. Dezember 2021, Zl. Ra 2019/13/0038). Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen (z.B. VwGH vom 30. März 2022, Zl. Ra 2020/13/0096, m.w.N.).
Das Landesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer darauf ankam, dass die dazu Befugten keine baubehördliche Überprüfung auf seinen Liegenschaften durchführen. Damit hat der Beschwerdeführer mit Absicht (dolus directus specialis), der schwerwiegendsten Stufe des Vorsatzes, gehandelt. Diese liegt vor, wenn der Täter gerade deshalb tätig wird, damit der beabsichtigte Erfolg eintritt; wenn sich der Täter die Verwirklichung des tatbildmäßigen Unrechtes also zum Ziel gesetzt hat (VwGH vom 29. November 2001, Zl. 2001/16/0276, m.w.N.).
Den Feststellungen zufolge lag auch kein vorsätzliches Handeln ausschließender Irrtum vor.
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einem Rechtsirrtum befunden hätte – was aufgrund der ausdrücklichen Belehrung der zuständigen Baubehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts ausgeschlossen ist –, so wäre dieser doch vom Beschwerdeführer verschuldet. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht einmal vorgebracht, dass er sich in Hinblick auf seine Bedenken, dass ein Bescheid zu erlassen wäre, mit dem Ersuchen um Rechtsauskunft an die Baubehörde gewandt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein verschuldeter Rechtsirrtum den Vorsatz nicht aus (z.B. VwGH vom 23. April 2007, Zl. 2004/10/0030, m.w.N.). Eine dem § 9 Finanzstrafgesetz vergleichbare Regelung, wonach dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet wird, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ, und auf welche die vorliegende Beschwerde inhaltlich abstellt, besteht im VStG nicht (VwGH vom 2. April 2009, Zl. 2007/16/0096).
Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
6. Zur Strafhöhe hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BO, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Organen der Baubehörde entgegen (unter anderem) § 34 Abs. 3 den Zutritt zur Baustelle oder zum Bauwerk oder die Einsicht in eine Unterlage nicht ermöglicht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Z 3 NÖ BO, LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2018, sind Übertretungen nach Abs. 1 Z 11 mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen, zu bestrafen.
Zweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist sicherzustellen, dass die Baubehörde die Einhaltung der dem Eigentümer eines Bauwerks nach § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 zukommenden Verpflichtungen überprüfen und dem Betroffenen gegebenenfalls entsprechende Vorkehrungen vorschreiben kann. Dies dient dem Schutz von Leib und Leben, Gesundheit und Eigentum der Benutzer und allenfalls auch der Nachbarn. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist somit hoch – was sich auch in der Höhe der Strafdrohung ausdrückt – und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers erheblich.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Da ihm zum Tatzeitpunkt kein Rechtsirrtum unterlief, kommt ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 12 StGB nicht zugute. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Da die NÖ BO 2014 nichts anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Absicht, somit mit einer besonders schweren Form des Verschuldens, gehandelt. Ihn trifft daher ein weit höheres Verschulden als den bloß fahrlässig Handelnden (vgl. z.B. VwGH vom 9. Dezember 2019, Zl. Ra 2019/03/0123, m.w.N. zur Anlastung eines bedingten Vorsatzes).
Der Strafrahmen wurde sowohl hinsichtlich der Geldstrafe als auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu (rund) 30 % ausgeschöpft.
In Anbetracht der festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken gegen die Strafhöhe. Die Strafe ist – gerade in Hinblick auf das hohe Maß an Verschulden des Beschwerdeführers – gerade noch geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Handlung vor Augen zu führen und ihn zukünftig von der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten. Eine Herabsetzung der Geldstrafe sowie der Ersatzfreiheitsstrafe kommt unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungskriterien aber auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0113, und vom 10. April 2013, Zl. 2013/08/0041).
Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe (ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG) nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die Ausführungen zur Geldstrafe gelten daher sinngemäß auch für die Ersatzfreiheitsstrafe.
Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) scheidet schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Zl. Ra 2015/02/0167, wonach eine Ermahnung im Hinblick auf die vorgesehene Strafdrohung von – im dortigen Anlassfall – bis zu 726 Euro nicht in Betracht kommt).
Mangels Festsetzung einer Mindeststrafe kam die Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht.
Die verhängte Strafe ist daher tat-, täter- und schuldangemessen.
Gemäß § 64 Abs. 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 erster Halbsatz dieser Bestimmung ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Da der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben wurde, war dem Beschwerdeführer nur ein Kostenbeitrag hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufzuerlegen. Gleichzeitig waren die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens aufgrund der Aufhebung des Straferkenntnisses hinsichtlich Spruchpunkt 1. wie aus dem Spruch ersichtlich neu festzusetzen.
Die Spruchkorrekturen waren in Hinblick auf § 44a Z 2 VStG erforderlich, weil die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift und die Strafsanktionsnorm im Spruch unter Angabe ihrer richtigen „Fundstelle“ anzuführen sind, wobei die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche sie ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (vgl. VwGH vom 29. März 2021, Zl. Ra 2021/02/0023, m.w.N.).
Wie unter Punkt 5.1 dargelegt, hat der Spruch gemäß § 44a Z. 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei die Tat so genau zu identifizieren ist, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und zu keiner Gefahr einer Doppelbestrafung kommen kann (vgl. z.B. VwGH vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0174). Auf den gegenständlichen Grundstücken befinden sich mehrere Bauwerke. Dadurch, dass die belangte Behörde keine Konkretisierung vorgenommen hat, auf welche Bauwerke sie sich bezieht, ist der Beschwerdeführer jedoch im gegenständlichen Fall nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt, weil er den Organen der Baubehörde und dem beauftragten Sachverständigen nicht den Zugang zu einzelnen Bauwerken, sondern zu den gegenständlichen Liegenschaften insgesamt (und damit auch zu allen Bauwerken) verwehrt hat. Zur Klarstellung war die entsprechende Spruchkorrektur vorzunehmen.
9. Zur Verhandlung in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde
Die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt, das heißt ohne Vorbringen berücksichtigungswürdiger Gründe, nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Verhandlung konnte daher gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt werden.
10. Zur nicht erfolgten Verkündung der Entscheidung
Die Verkündung entfiel aufgrund der erforderlichen Präzisierungen bzw. Richtigstellungen des Bescheidspruchs (vgl. VwGH vom 12. Mai 2011, Zl. 2008/04/0046, m.w.N.).
Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 10. Mai 2022 ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung, sodass er durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in seinen Rechten nicht verletzt sein kann (vgl. z.B. VwGH vom 3. Mai 2021, Zl. Ra 2020/03/0146, m.w.N.).
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
11. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. z.B. VwGH vom 11. März 2021, Zl. Ra 2021/18/0059) und sohin eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt (vgl. z.B. VwGH vom 16. Juni 2021, Zl. Ra 2021/01/0106). Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien vorzunehmen ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 18. Juni 2014, Zl. Ro 2014/09/0043). Da die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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