LVwG N LVwG-S-2640/001-2021

LVwG-S-2640/001-2021Landesverwaltungsgericht31.05.2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Suchtmittel; Übermüdung; amtsärztliche Untersuchung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2640/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2640.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18. Oktober 2021, Zl. ***,betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG wie folgt zu lauten hat:„§ 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl Nr. 518/1994“

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160 Euro zu bezahlen.

3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.004 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 09. März 2021, um 17:10 Uhr, ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf der *** bei Strkm. *** in Fahrtrichtung *** (***).

Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt teilweise durch den Konsum von THC, teilweise durch den Konsum von Schmerzmitteln beeinträchtigt.

1.2. In Folge einer Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer einer Polizeiamtsärztin vorgeführt, die im Rahmen ihrer Untersuchung (Aktenseite 6 ff) feststellte, dass der Beschwerdeführer durch Übermüdung und Suchtgift beeinträchtigt ist.

Ein im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführter Urintest war positiv für THC. Eine im Rahmen der Untersuchung abgenommene Blutprobewurde für eine weitere Analyse an die C BetriebsgmbH (C) weitergeleitet.

Die Polizeiamtsärztin legte für ihre Tätigkeit eine nach GebAG aufgeschlüsselte Gebührennote in der Höhe von 172 Euro (Aktenseite 12).

1.3. Das Gutachten der C vom 22. März 2021 (Aktenseite 17) kam zum Ergebnis, dass aufgrund der im Blut festgestellten THC-Konzentration aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung möglich sei, wobei der tatsächliche Grad der Beeinträchtigung durch vom individuellen Ausmaß an Substanztoleranz mitbestimmt sei. Die laut den übermittelten Informationen zum Zeitpunkt des Antreffens sowie der klinischen Untersuchung beobachteten und dokumentierten Auffälligkeiten bzw. Ausfallserscheinungen wären mit dem vorliegenden chemisch-toxikologischen Befund in Einklang zu bringen.

Die C legte für ihre Leistungen Gebührennote vom 22. März 2021 (Aktenseite 25), in welcher sie (lediglich) einen Gesamtbetrag von 792 Euro geltend machte. Eine Aufgliederung gemäß § 38 Abs. 1 GebAG 1975 war in dieser Gebührennote ebenfalls enthalten, wobei hierfür ein Endbetrag von 842,76 Euro angeführt wurde.

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Juli 2021 (Aktenseite 29) wurde die Gebühr der C mit 792 Euro bestimmt und am selben Tag zur Auszahlung gebracht.

Mit Bescheid (Aktenseite 35), ebenfalls vom 5. Juli 2021, wurde die Gebühr der die polizeiamtsärztliche Untersuchung durchführenden Ärztin mit 172 Euro bestimmt und ebenfalls an diesem Tag zur Auszahlung gebracht.

In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die nunmehr belangte Behörde ab.

Die Kosten wurden seitens der belangten Behörde in der Folge an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten refundirt.

1.5. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:09.03.2021, 17:10 Uhr

Ort:***, ***, Str.km ***,

Fahrtrichtung ***

Betroffenes Fahrzeug:KFZ, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt – laut polizeiärztlichem Gutachten vom 09.03.2021, Befund und Gutachten über die Blutuntersuchtung der „C BetriebsgmbH“ vom 22.03.2021 und amtsärztlichem Gutachten vom 26.03.2021.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Freiheitsstrafe vonGemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. €800,007 Tage(n) 0 Stunde(n)§ 99 Abs. 1b StVO, BGBl.

0 Minute(n)xxNr. 159/1969, zuletzt geändert

durch BGBl. I Nr. 39/2013

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

--

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€ 792,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest – Strafamt: Gebührennote C BetriebsgmbH vom 22.03.2021

€ 721,00 als Ersatz der Barauslagen für Kostenersätze für Alkotest, Blutalkoholbestimmung und Drogentest – Strafamt: Gebührennote D vom 09.03.2021

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.844,00“

Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe nahm die belangte Behörde bei der Strafbemessung nicht an und ging von einem monatlichen Durchschnittseinkommen des Beschwerdeführers von 900 Euro bei keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht aus.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass nicht sicher sei, dass die festgestellte bzw. angenommene Beeinträchtigung allein auf den Suchtgiftkonsum zurückzuführen sei, sondern – jedenfalls im Zweifel – auf das vom Beschuldigten eingenommene Medikament. Die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob für den Fall, dass das Schmerzmittel vom Beschuldigten nicht eingenommen worden wäre, ebenso zwingend eine Beeinträchtigung feststellbar gewesen wäre.

1.7. Der Beschwerdeführer weist ein monatliches Nettoeinkommen von 900 Euro auf und hat keine Sorgepflichten. Er war im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2022, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Verlesung zweier E-Mails betreffend die nicht vorliegenden Vormerkungen des Beschwerdeführers (Beilage ./1 und ./2 zur Verhandlungsschrift).

Überdies durch Verlesung eines Befundberichtes vom 13. Juni 2021 (Beilage ./3 zur Verhandlungsschrift).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt zumindest teilweise durch THC, also ein Suchtgift, beeinträchtigt war, ergibt sich aus dem Gutachten der D vom Tattag (vgl. Aktenseite 8ff) dem Ergebnis der Untersuchung des C vom 22. März 2021 (Aktenseite 17) sowie des amtsärztlichen Gutachtens der E vom 26. März 2021 (Aktenseite 51) und der weiteren Stellungnahme der D vom 15. September 2021 (Aktenseite 71).

Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zumindest teilweise auf dem Konsum von THC zurückzuführen ist.

Diesen Beweismitteln ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das Verwaltungsgericht diese den Feststellungen zugrunde legt.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, dass eine Beeinträchtigung durch THC in Kombination mit Schmerzmitteln vorgelegen habe; sowohl der Suchtgift- als auch der Schmerzmittelkonsum wurden zugestanden (vgl. Verhandlungsschrift Seite . Aus seinem Vorbringen ergibt sich lediglich, dass die Beeinträchtigung allenfalls nicht nur auf den Konsum THC zurückzuführen gewesen sei.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung genügt es für die Annahme des Tatbildes des § 5 Abs. 1 StVO 1960, dass die Fahrtüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Ermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zB VwGH vom 12. Mai 2021, Ra 2020/02/0060).

Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass der Beschwerdeführer das THC nur zur Linderung seiner chronischen Schmerzen (so die Verantwortung in der Verhandlung, vgl. Verhandlungsschrift Seite 2) eingenommen hat.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher begangen; an einem zumindest fahrlässigen Verhalten sind keine Zweifel aufgetreten (vgl. § 5 Abs. 1 VStG).

3.1.2. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschwerdeführer die gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Diese kann vor dem Hintergrund, dass schon das Lenken eines Fahrrads die Mindeststrafe zu verhängen wäre, der Beschwerdeführer jedoch ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, nicht als überhöht angesehen werden.

Bei einer Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 kann dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kein solches Gewicht beigemessen werden, dass deshalb – auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen – § 20 VStG anzuwenden wäre, weil keine Rede davon sein kann, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (zB VwGH vom 27. März 2015, Ra 2015/02/0009).

Die Beschwerde gegen die Strafe ist daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe gemäß § 44a Z 2 als unbegründet abzuweisen.

3.1.3. Zur Kostenvorschreibung:

Ist gemäß § 5a Abs. 2 StVO bei einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136 - GebAG, vorzuschreiben.

Da beim Beschwerdeführer die Blutuntersuchung eine Suchtmittelbeeinträchtigung ergeben hat, ist die Vorschreibung der Kosten für die Blutuntersuchung und die amtsärztliche Untersuchung durch die belangte Behörde weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden (vgl. VwGH 7. August 2003, 2000/02/0035).

Der Beschwedeführer ist dieser Kostenvorschreibung auch gar nicht entgegengetreten.

3.2. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

3.3. Zum Revisionsausspruch:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (zB VwGH vom 14. März 2019, Ra 2019/18/0068) und der Strafbemessung (zB VwGH vom 22. Februar 2018, Ra 2017/09/0050).

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