LVwG N LVwG-AV-1431/002-2021

LVwG-AV-1431/002-2021Landesverwaltungsgericht31.05.2022

Regest

Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Vorname; Religionszugehörigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1431/002-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1431.002.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, nunmehr vertreten durch den Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 20.09.2021, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.05.2022 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 15.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt den Antrag auf Änderung seines Familiennamens von C auf „D“ und ersuchte, dass keine Striche oder Punkte zwischen den Namen seien. Gleichzeitig stellte er den Antrag auf Änderung seines Vornamens E durch die Hinzufügung des Namens „F“. Begründend führte er aus, mit der Taufe des Herrn G (Seelsorger) und Herrn I (Pfarrer in ***) am 03.12.2019 in die römisch-katholische Kirche aufgenommen worden zu sein. Dabei habe er den Taufnamen „F“ erhalten. Es sei ihm ein großes Bedürfnis, aus religiösen Gründen auch den Taufnamen führen zu können.

1.2.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 20.09.2021 wurde der oben angeführte Antrag abgewiesen. Begründend führte die Behörde zur Abweisung des Antrages auf Änderung des Vornamens aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG keine Änderung der Religionszugehörigkeit erfolgt sei, nämlich auch selbst bei einer neuerlichen Taufe nicht. Im Übrigen seien zwischen der Taufe (***) und der Einbringung des Änderungsantrages mehr als zwei Jahre vergangen und der beantrage Vorname stehe in keiner besonderen Beziehung zur Religionsgemeinschaft.

Selbst eine Wunschnamensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 iVm § 3 Abs. 1 Z 7 NÄG sei mangels Gebräuchlichkeit des Vornamens „F“ abzuweisen gewesen.

Hinsichtlich der Änderung des Familiennamens durch die Streichung des Bindestriches führte die Behörde aus, dass mangels Eheschließung das Führen eines aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamens gemäß § 3 Abs 1 Z 4 iVm § 3 Abs 2 Z 1 NÄG unzulässig sei. Zudem würde der Familienname „D“ das in § 2 Z 3 Adelsaufhebungs-Vollzugsanweisung geregelte Verbot zur Führung der Standesbezeichnung „***“ umgehen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2021 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass sein Antrag immer auf Hinzufügen von Vornamen laut § 2 Abs 2 Z 2 NÄG nach Änderung zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft gelautet habe. Das Antragsformular sei korrekt ausgefüllt worden, die Änderung des Nachnamens sei vollkommen sinnlos und unnötig, da dafür kein Antrag gestellt worden sei. Er habe mehr als 40 Jahre der Gemeinschaft der Atheisten angehört und sei aus eigenem Willen am 03.12.2019 vom Priester I getauft und in die Gemeinschaft aufgenommen worden.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 20.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Erwachsenenvertreters durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer mittels Zoom der Verhandlung zugeschaltet war.

Dabei wurde einleitend festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.04.2022 einen abgeänderten Antrag dem erkennenden Gericht übermittelt hat, wonach ausschließlich die Änderung des Vornamens durch die Hinzufügung „F“ beantragt werde.

Der Beschwerdeführer führte aus, am *** geboren und zwei Tage später am *** katholisch getauft worden zu sein. Seine Taufpatin sei Frau H gewesen. Seiner Erinnerung nach sei er mit 18 oder 19 Jahren aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten, wobei er seinen Austritt bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt bekanntgegeben habe. Seinen Antrag auf Änderung des Vornamens habe er ausdrücklich auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 2 NÄG gestützt, nämlich im Zusammenhang mit der Änderung der Religionszugehörigkeit. Er erkläre ausdrücklich, eine Namensänderung im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 Z 7 NÄG nicht zu wünschen, sondern nur eine Änderung nach § 2 Abs 2 Z 2 NÄG, da er der Meinung sei, dass ihm die Änderung nach dieser Bestimmung zustehe. Bei seinem Taufnamen „F“ habe es sich um einen Mönch gehandelt, der auf einer Flussinsel im *** gelebt habe. Wann dieser geboren bzw. gestorben sei, könne er nicht sagen. Dieser sei in einer öffentlichen Urkunde 1218 erwähnt worden. Wer diese Urkunde ausgestellt habe, könne er nicht sagen. „F“ sei ein Mönch gewesen, welchen Auftrag dieser gehabt habe, könne er nicht sagen. Nähere Informationen zu diesem urkundlich erwähnten Mönch habe er nicht. Er habe sich auf diesen Namen taufen lassen, weil ihm dieser Name gefallen habe.

3.2.

Eine Nachfrage bei der Kirchenbeitragsstelle *** hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 19.05.1983 bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten und am 03.12.2019 in der Pfarre *** wieder eingetreten ist.

4. Rechtliche Erwägungen:

§ 2 Abs 1 Z 11 NÄG lautet:

Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn

der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.

§ 2 Abs 2 Z 2 NÄG lautet:

Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen; ein Grund liegt weiter vor, wenn

der Antragsteller nach Änderung seiner Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen will und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht wird.

Das erkennende Gericht stellt fest, dass aufgrund der Änderung des ursprünglich gestellten Antrages und der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung nunmehr Verfahrensgegenstand ausschließlich die Änderung des Vornamens „F“ gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG ist.

Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 NÄG müssen für eine Änderung des Vornamens drei Voraussetzungen vorliegen, nämlich eine Änderung der Religionszugehörigkeit, eine besondere Beziehung des beantragten Vornamens zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft und eine Antragstellung innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit.

Der Beschwerdeführer wurde unbestrittener Maßen am *** römisch-katholisch getauft und trat im Alter von 24 Jahren am 19.05.1983 bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt aus der katholischen Kirche aus. Am 03.12.2019 trat der Beschwerdeführer wieder in die römisch-katholische Kirche ein und wurde an diesem Tag neuerlich getauft.

Im Hinblick darauf, dass durch den Austritt aus der römisch-katholischen Kirche und dem anschließenden Wiedereintritt keine Änderung der Religionszugehörigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 NÄG erfolgt ist, war bereits aus diesem Grund der Antrag als unbegründet abzuweisen.

Zum beantragten Vorname „F“, laut Ausführungen des Beschwerdeführers handelte es sich möglicherweise um einen Mönch aus dem 13. Jahrhundert, stellt das erkennende Gericht fest, dass dieser in keiner besonderen Beziehung zur römisch-katholischen Kirche steht, weshalb auch aus diesem Grund die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.