LVwG N LVwG-AV-1871/001-2021

LVwG-AV-1871/001-2021Landesverwaltungsgericht30.05.2022

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Niederlassungsbewilligung-Angehöriger; Erteilungsvoraussetzung; Inlandsantragstellung; Interessenabwägung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1871/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1871.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die RichterinMMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von Frau B, geb. ***, StA. IRAN, vertreten durch Rechtsanwälte A, C, *** *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. September 2021, ***, mit dem der am 17.12.2020 gestellte Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ abgewiesen wurden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 17. Dezember 2020 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin B, vertreten durch Rechtsanwälte A, C, ***, ***, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ verbunden mit einem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt. Weiters wurde ein Antrag auf vorläufiges Absehen des Nachweises von Deutschkenntnissen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NAG gemäß § 21a Abs. 5 Z. 2 NAG gestellt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15. September 2021, ***, wurden diese Anträge abgewiesen.

In der Begründung wurde im Hinblick auf die Inlandsantragstellung ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht gemäß § 21 Abs. 2 NAG zur Antragstellung im Inland berechtigt sei. Im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass von einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht ausgegangen werden könne, da es ihr zuzumuten sei, kurzzeitig in ihr Heimatland auszureisen, von dort einen neuen Antrag zu stellen und danach bei einer etwaigen Erteilung eines Aufenthaltstitels wieder in das Bundesgebiet einzureisen, insbesondere da keine Sorgepflichten im Bundesgebiet für minderjährige Kinder bestünden. Eine unzulässige Inlandsantragstellung sei ein Versagungsgrund nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stelle die rechtskonforme Stellung des Erstantrags vom Ausland aus nicht bloß ein Formerfordernis dar, sondern handle es sich hierbei um eine Erfolgsvoraussetzung.

In der Sache wurde ausgeführt, dass sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt habe, wobei als Zusammenführender ihr Lebenspartner, Herr D, geb. ***, österreichischer Staatsbürger, fungiere. Gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 könne Angehörigen von Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung-Angehöriger erteilt werden, wenn sie Lebenspartner seien, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet werde. Ein Familiennachzug im Sinne des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG setze voraus, dass der Nachziehende während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sei und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden und dem Nachziehenden bestehe. Es reiche jedoch nicht aus, wenn irgendwann vor Antragstellung im Herkunftsland Unterhalt bezogen worden sei, sondern der Nachziehende müsse bis zuletzt auf die Unterhaltsleistungen des Zusammenführenden angewiesen sein. Unter Unterhalt seien Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfes einer Person zu verstehen, wobei auch Naturalleistungen Unterhalt darstellen könnten. Der Gesetzgeber habe nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzugs einräumen wollen, wenn ein näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben sei. Der Gesetzgeber habe dabei in erster Linie jene Angehörigen im Blick gehabt, die während des Aufenthalts im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen seien. Wichtig sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Abgrenzung von Unterhaltsleistungen zu bloß freiwilligen Zuwendungen, die Unterstützungsleistung der Ankerperson müsse an den Antragsteller in einem Ausmaß erfolgen, dass dieser für die Bestreitung seines Unterhalts darauf angewiesen sei und es sich nicht bloß um freiwillige Zuwendungen handle. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis habe die Antragstellerin jedoch nicht darzulegen vermocht und liege ein solches aus Sicht der Behörde auch nicht vor.

Daraus ergebe sich, dass die Antragstellerin kein „Angehöriger“ im Sinne des § 47 Abs. 3 NAG sei, weshalb die besondere Erteilungsvoraussetzung nach dieser Bestimmung fehle.

Weiters bestehe nach Ansicht der Behörde keine dauerhafte Beziehung im Herkunftsstaat, da gelegentliche Besuche des zusammenführenden Österreichers in der Islamischen Republik Iran nicht als dauerhafte Beziehung im Heimatland zu klassifizieren seien. Unter einer Lebenspartnerschaft sei eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstelle. Ein weiteres Indiz wäre ein gemeinsamer Wohnsitz oder unter anderem eine gemeinsame Freizeitgestaltung. Eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachte Urlaube würden jedenfalls keine Lebenspartnerschaft im Sinne des § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG darstellen. Der vorgelegte Vertrag nach iranischem Recht stelle lediglich darauf ab, dass die Beziehung zwischen zwei erwachsenen Menschen nicht sittenwidrig sei. Da Besuche und Feiern im Iran sowie gemeinsam verbrachte Urlaube keine Lebenspartnerschaft darstellen würden und die Antragstellerin nicht nachweisen habe können, dass Herr D durchgehend seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe, sei die Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG nicht gegeben.

Zum fehlenden Nachweis von Deutschkenntnissen wurde darauf hingewiesen, dass ihr zugemutet werden könne, einen solchen während des Heimatsaufenthalts zu erlangen. Zum Antrag auf Zulassung der Entgegennahme des Aufenthaltstitels durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter wurde ausgeführt, dass dieser abzuweisen sei, da sie grundsätzlich die Voraussetzungen des NAG nicht erfülle.

Dagegen hat Frau B, vertreten durch Rechtsanwälte A, C, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben werde, in eventu dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zu Ergänzung des Beweisverfahrens und neuerlichen Entscheidungen an die belangte Behörde zurückverwiesen werde.

Dazu wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstantragstellung und nach wie vor im Besitz eines bis 27.1.2022 gültigen Visums C für Erwerbszwecke sei, weshalb sie zu einem 90-tägigen Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Davon habe sie im September 2020 Gebrauch gemacht.

Aufgrund konstanter Ein- und Ausreisebeschränkungen bedingt durch den Ausbruch der Covid-19-Pandemie in ihrem Herkunftsstaat Iran sei ihr jedoch eine fristgerechte Rückreise innerhalb der 90-tägigen Aufenthaltsfrist immer wieder verwehrt gewesen. Von der zuständigen Abteilung Fremdenpolizei und Aufenthaltsvollzug der Landespolizeidirektion Wien sei ihr mitgeteilt worden, dass sie zur Ausreise verpflichtet sei, sobald dies faktisch möglich sei.

In weiterer Folge habe sie am 17.12.2020 per E-Mail einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG gestellt, wobei sie aufgrund der Covid-19-Pandemie einen Termin am 21.12.2020 zugewiesen bekommen habe, bei dem sie das Antragsformular sowie zahlreiche Urkunden vorgelegt habe.

Infolge der Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin von *** nach ***, *** habe sich die Behördenzuständigkeit auf die nunmehr belangte Behörde geändert. Im Juli 2021 sei ihr erstmals wieder die faktische Ausreise in den Iran möglich gewesen und sei sie dieser Ausreiseverpflichtung umgehend nachgekommen.

Als Beschwerdegrund wurde Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht und vorgebracht, dass die belangte Behörde lediglich die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18.6.2021 zusammengefasst habe, ohne näher auf den Inhalt einzugehen oder sie in der Beweiswürdigung zu würdigen. Weder die MA 35 noch die belangte Behörde habe sich inhaltlich mit der Stellungnahme auseinandergesetzt, obwohl das darin erstattete Vorbringen sowie die Klarstellungen zur Lebenspartnerschaft entscheidungserheblich seien. Hätte sich die belangte Behörde konkret damit befasst, wäre sie zur Ansicht gekommen, dass tatsächlich eine Partnerschaft bestehe und dem Antrag in weiterer Folge stattgeben müssen. Damit sei ihr Grundrecht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden.

Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass ein Abhängigkeitsverhältnis zum Zusammenführenden keine Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG sei, der Lebenspartner habe keinen vergangenen Unterhalt im Herkunftsland nachzuweisen. Im Antrag sei bereits ausgeführt und urkundlich belegt worden, dass der Beschwerdeführerin gegenwärtig Unterhalt vom Lebenspartner geleistet werde.

Zur aufrechten Lebenspartnerschaft wurde vorgebracht, dass nach der Judikatur des VwGH unter einer Lebenspartnerschaft eine eheähnliche Beziehung zu verstehen sei, wobei abhängig von der Intensität der familienrechtlichen Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigem und Zusammenführendem unterschiedlich viele Nachweise zu erbringen seien. Tatsächlich seien ausreichend Nachweise über das Bestehen einer Lebenspartnerschaft erbracht worden. So sei im verfahrenseinleitenden Antrag die Verlöbnisurkunde vom 4.1.2017 vorgelegt worden, wonach eine eheähnliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden bestehe. Die Behauptung der belangten Behörde, dass mit dieser Urkunde nach islamischem Recht lediglich festgestellt werde, dass die Beziehung nicht sittenwidrig sei, sei insoweit unvollständig, als es sich dabei tatsächlich um eine Art des Verlöbnisses handle, welches vor der immerwährenden Eheschließung und der offiziellen Registrierung der Ehe eingegangen werde. Dies sei bereits im verfahrenseinleitenden Antrag dargelegt worden und ergebe sich eindeutig aus dem Urkundentext. Schon aufgrund dieser Urkunde sollte eigentlich außer Streit stehen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren mit dem Zusammenführenden eine Lebensgemeinschaft führe.

Die Beschwerdeführerin und der Zusammenführende würden sich seit vielen Jahren kennen, sie hätten einander im Jahr 2013 bei einer beruflichen Veranstaltung kennengelernt, zu Silvester 2016 sei der Zusammenführende den Eltern der Beschwerdeführerin vorgestellt worden, im Jänner 2017 hätten sie die Sighe eingegangen. Dass die Scheidung des Zusammenführenden von seiner vormaligen Ehegattin erst später, nämlich am 13.11.2017, erfolgt sei, schließe nicht aus, dass eine Beziehung mit der Beschwerdeführerin bestehe, zumal das Eingehen einer außerehelichen Beziehung einer der wohl häufigsten Scheidungsgründe darstelle.

Der Umstand, dass der Zusammenführende als österreichischer Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, stehe dem Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin im Iran ebenso wenig entgegen. Der Zusammenführende sei in den vergangenen Jahren etliche Male in den Iran gereist, einerseits als Geschäftsführer der E GmbH, welche mit der F Co. Ltd. in *** geschäftlich verbunden sei, andererseits habe er dort auch seine familiären Wurzeln.

Die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis der langjährigen Beziehung auch eine eidesstättige Erklärung sowie acht Lichtbilder aus dem Zeitraum 20.7.2017 bis 31.8.2020 vorgelegt, wobei es sich dabei um Familienfotos, Urlaubsfotos, Fotos von der Sponsion der Beschwerdeführerin handle. Darüber hinaus könnten etliche weitere Lichtbilder vorgelegt werden, sollte dies erforderlich sein.

Weiters deute auch der Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.3.2021 auf eine derartige Lebensgemeinschaft hin, zumal die Beschwerdeführerin am Wohnort des Lebenspartners in ***, *** abgesondert worden sei, da ihr Lebenspartner während der Coronaerkrankung die Pflege der Beschwerdeführerin übernommen habe.

Zum Beweis für die jahrelange Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Lebenspartner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die iranische Sprache per Videokonferenz einvernommen werden sowie der Zusammenführende persönlich einvernommen werden möge.

Zur Inlandsantragstellung wurde vorgebracht, dass sich die Behörde weder rechtlich noch inhaltlich mit dem Antrag und den konkreten Umständen des Einzelfalls befasst habe, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel in Gestalt eines Begründungsmangels vorliege. Einerseits wäre das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere ob die Inlandsantragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens zuzulassen sei, im Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe erst im Juni 2021 und damit erst spät gegen Ende des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die Möglichkeit gehabt, in den Iran zurückzureisen. Es sei jedoch völlig bedeutungslos, ob sich für die Beschwerdeführerin irgendwann zu einem späteren Zeitpunkt während des nunmehr bereits mehr als zehn Monate andauernden Verfahrens die Möglichkeit ergeben habe, in den Iran zurückzureisen. Entscheidend sei ausschließlich, dass ihr im Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2020 eine Rückreise in den Iran aufgrund der heftigen Ein- und Ausreisebeschränkungen, verbunden mit der verheerenden Ausbreitung des Coronavirus im Iran zuvor konstant verwehrt worden sei. Diesbezüglich wurde auf die zahlreichen der Behörde vorgelegten Bestätigungen von Flugunternehmen verwiesen, wonach ihre Rückreiseflüge in den Iran gecancelt bzw. abgesagt worden seien.

Zudem könne die besonders drastische Gesundheitssituation im Iran ab Februar 2020 als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Der Iran sei zum Zeitpunkt der Antragstellung eines der am stärksten von der Covid-19-Pandemie betroffenen Länder gewesen, es sei zu drastischen Reisebeschränkungen gekommen. In weiterer Folge habe die Regierung einen Lockdown in über 150 Städten, darunter auch ***, verhängt, dem geplanten Rückreiseziel der Beschwerdeführerin. Zu diesem Zeitpunkt sei auch nicht absehbar gewesen, wie lange der harte Lockdown andauern werde, wobei die Regierung angekündigt habe, dass dies durchaus bis Ende März 2021 der Fall sein könnte. Im Juni 2021 habe der Iran nach wie vor als Gebiet mit besonders hohem Infektionsrisiko gegolten, das Land sei abermals von einer erneuten Covid-19-Infektionswelle stark betroffen. Es bestehe eine Reisewarnung über den Iran.

Der Beschwerdeführerin sei es somit im Dezember 2020 alles andere als möglich gewesen, in den Iran zurückzuweisen und anschließend von *** aus einen entsprechenden Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu stellen. Um die Beziehung mit ihrem Lebenspartner in Österreich fortsetzen zu können und nicht Gefahr zu laufen, im Iran alleine „festzusitzen“, ohne beim Partner zu sein, sei die Inlandsantragstellung unumgänglich gewesen.

Weiters wurde im Hinblick auf Art. 8 EMRK vorgebracht, dass nach der Judikatur dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zukomme. Nichts anderes könne daher auch für die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner gelten, die im Iran bereits eine voreheliche Sighe geschlossen hätten. Das Paar habe naturgemäß großes Interesse daran, regelmäßig und so viel wie möglich Zeit miteinander zu verbringen. Einer Antragstellung im Zeitpunkt Dezember 2020 bzw. auch seinem späteren Zeitpunkt bis Juni 2021 vom Iran aus wären erhebliche Hindernisse gegenübergestanden, deren Überwindbarkeit nicht abgeschätzt werden könne. Es sei nicht abschätzbar, wann mit der Erledigung von derartigen Anträgen im Iran zu rechnen sei bzw. wann eine neuerliche Einreise zu ihrem Lebenspartner nach Österreich möglich sei. Nicht nur sei der Beschwerdeführerin daher eine Auslandsantragstellung nicht möglich gewesen, sondern aufgrund der drastischen Situation im Iran auch nicht zumutbar. Selbst wenn sie nunmehr faktisch in den Iran zurückreisen konnte, sei bei einer Auslandsantragstellung völlig unabsehbar, wann sie ihren Lebensgefährten wieder in Österreich besuchen könne, mit ihm eine Lebensgemeinschaft führen könne. Schon gar nicht hätte es sich dabei bloß um eine „kurzzeitige“ Reise in ihr Heimatland gehandelt. Eine Auslandsantragstellung stelle eine erneute Zusammenkunft mit ihrem Lebenspartner vor unüberwindbare Hindernisse.

Im Hinblick auf die gemäß § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG vorzunehmende gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen wurde vorgebracht, dass keine öffentliche Interessen an der Versagung eines Aufenthaltstitels vorhanden seien, hingegen seien die privaten bzw. familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin, mit ihrem österreichischen Lebenspartner die Beziehungen in Österreich fortführen zu können, umso größer. Es liege auf der Hand, dass die Beziehung nicht nur im Iran, sondern auch in Österreich zu pflegen sei.

Zu den Deutschkenntnissen wurde vorgebracht, dass ihr aufgrund des harten Lockdowns im Zuge der Covid-19- Pandemie verwehrt gewesen sei, Sprachkurse zu besuchen, wobei hinzukomme, dass sie anschließend selbst am Corona-Virus erkrankt sei und daher keine Kurse besuchen habe können. Daher hätte vor diesem Hintergrund dem Antrag auf vorläufiges Absehen des Nachweises von Deutschkenntnissen stattgegeben werden müssen.

Weiters verfüge sie über ein Bachelor- sowie ein Masterstudium an der *** University, die Behörde hätte daher im Wege einer Anfrage an ENIC NARIC Austria zu überprüfen gehabt, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetz vorliegen. Hätte sie dies veranlasst, hätte sich ergeben, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden sei, womit die Voraussetzungen gemäß § 21a Abs. 3 Z. 1 NAG gegeben gewesen wären.

Aufgrund dieser Ausführung sei auch dem Antrag auf Entgegennahme des Aufenthaltstitels durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter stattzugeben gewesen.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24. April 2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zur Zahl *** und des Aktes das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1871-2021 sowie durch Einvernahme des Zeugen D.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, B, wurde am *** geboren, sie ist iranische Staatsangehörige.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat im Zuge eines beruflichen Meetings ca. Ende 2013/14 den österreichischen Staatsbürger D, geb. ***, kennengelernt. Sie ist Ernährungswissenschaftlerin, das Unternehmen von D, E GmbH, stellt Ernährungsergänzungsprodukte her, an einem Treffen mit Geschäftspartnern hat auch die nunmehrige Beschwerdeführerin teilgenommen. In weiterer Folge waren beide zunächst in sehr losem Kontakt, aufgrund eines Likes von der Beschwerdeführerin auf einem Social Medium anlässlich des Geburtstages von Herrn D ist dessen damalige Ehefrau eifersüchtig geworden. Obwohl Herr D damals noch keine Beziehung mit der Beschwerdeführerin hatte, war sie seit Anfang 2016 ein großes Problem in der damaligen Ehe von Herrn D. Am *** starb der Vater von Herrn D in ***, sein Sohn ließ in *** eine Art Messe für ihn lesen, da sein Vater dort eine sehr bekannte und angesehene Persönlichkeit war. Bei diesem Anlass hat ihm auch die nunmehrige Beschwerdeführerin kondoliert. In weiterer Folge kam es zu einem Treffen und sind die beiden jedenfalls auch nach der Rückkehr von D nach Österreich in Kontakt geblieben. Ende 2016 begann D Gefühle für die nunmehrige Beschwerdeführerin zu entwickeln und hat ihre Eltern besucht, welche darauf bestanden, dass sie eine offizielle Verlobung, eine sogenannte Sighe, eingehen.

Am 4. Jänner 2017 hat daher die Beschwerdeführerin mit D im Iran nach dem islamischen Recht einen Vertrag über „familiären Umgang“ (sog. Sighe)“ geschlossen, wonach der Partner und die Partnerin gemäß den Erwartungen der iranischen Gesellschaft familiären Umgang miteinander pflegen können, ohne dass dies anstößig wäre. Damit können sie „vor der immerwährenden Eheschließung und der offiziellen Registrierung der Ehe“ mit Rücksicht auf die islamisch-rechtlichen und traditionellen Bestimmungen die Zeit gegenseitigen Kennenlernens verbringen.

Dieser Vertrag wurde im Iran registriert.

Am 28. Jänner 2020 wurde ihr ein Visum C mit Gültigkeit bis 27.1.2022 für die Einreise nach Österreich erteilt. In weiterer Folge ist sie am 21.2.2020 über dem Flughafen *** nach Österreich eingereist und am 17. Juni 2020 ausgereist. Am 19. September 2020 ist sie erneut nach Österreich eingereist und am 19. Juni 2021 ausgereist. Am 11. August 2021 ist sie erneut nach Österreich eingereist, am 30.8.2021 wieder ausgereist, am 30.10.2021 wieder eingereist und schließlich am 14.12.2021 wieder ausgereist. Auch vor Erteilung des Visum C war sie mehrfach in Österreich, umgekehrt ist auch D häufig nach *** gereist.

Eine Rückreise nach *** am 1.3.2020 sowie am 22.4.2020 war nicht möglich, da der Flug für den 1.3.2020 sowie der Ersatzflug am 22.4.2020 von der Fluglinie *** wegen der Corona-Pandemie gestrichen wurde.

Mit E-Mail vom 29.4.2020 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien über Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin folgendes mitgeteilt:

„Ist ihrer Mandantin tatsächlich faktisch die Ausreise aus Österreich unmöglich (Schließung der Grenze, Einstellung aller Flugverbindungen, Erkrankung am Corona-Virus, …) so hat dies für sie keinerlei Konsequenzen in nachfolgenden Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren, Verfahren zur nachfolgenden Visumsausstellung bei Botschaften, Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, …), da sie kein Verschulden an der Nichtausreise trifft!

Es erwachsen ihr also keinerlei behördliche Nachteile, wenn ihr die Ausreise tatsächlich faktisch unmöglich ist!

Sobald jedoch eine Ausreise faktisch für sie wieder möglich ist, ist sie zu unverzüglicher Ausreise verpflichtet!“

Auch der Flug am 21.11.2020 wurde gestrichen, seitens des Reisebüros G Co Ltd. wurde mit Schreiben vom 18.11.2020 darauf hingewiesen, dass es bis Ende Jänner 2021 wegen der Pandemie im Iran keine Flugmöglichkeit geben werde. Mit einem weiteren Schreiben vom 10.12.2020 wurde sie darauf hingewiesen, dass der nächste verfügbare Flug nach *** am 2. Jänner 2021 stattfinde und wurde sie gefragt, ob dieser Flug für sie gebucht werden soll. Dass der Flug für den 2.1.2021 gebucht und in weiterer Folge von der Airline storniert wurde, kann nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Inlandsantragstellung hat das BMEIA die höchste Reisewarnstufe für den Iran ausgesprochen.

Dass durch die landesweiten Einschränkungen im Iran die für die Antragstellung zur Erteilung des Aufenthaltstitels erforderlichen Behördenwege bei den österreichischen Vertretungsbehörden zum Zeitpunkt der Inlandsantragstellung bzw. Anfang 2021 bzw. für eine Wiedereinreise nach Österreich tatsächlich nicht durchgeführt werden konnten, kann nicht festgestellt werden.

Mit E-Mail vom 7. September 2020 teilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem Lebenspartner D folgendes mit:

„… Aufgrund ihrer Darstellungen in Ihren Schreiben vom 06.09.2020 erfüllt Ihre Verlobte gemäß der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 in der geltenden Fassung (idgF) zwei Einreisevoraussetzungen.

1. Da Ihrer Verlobte einen Wohnsitz in Österreich hat, ist die Einreise aus einen Drittstaat (aus dem Iran oder aus Katar) mit einem negativen molekularbiologischen PCR Test auf Sars-COV-2, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, möglich. Zum Nachweis dieses Einreisegrundes sind folgende Dokumente bei der Einreise vorzulegen:

i.österreichische Meldezettel der einreisenden Person

ii.ein gültiger negativer PCR –Test (nicht älter als 72 Stunden).

2. Ein weiterer Einreisegrund liegt im Besuch des Lebenspartners bzw. des Verlobten in Österreich. Da Sie Ihre Verlobte in Österreich besuchen möchte, stellt dies den Einreisegrund aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall dar. Eine Einreise ist dabei ohne Einschränkungen möglich. Zum Nachweis des aufrechten Verlöbnisses zwischen Ihnen und Frau B sind insbesondere folgende Dokumente bei der Einreise vorzulegen:

i.Kopie eines Lichtbildausweises (Reisepass) des Verlobten der in Österreich aufhältig ist,

ii.Nachweis über das bestehende Verlöbnis (zB das von Ihnen vorgelegte ins Deutsche übersetzte Dokument),

iii.Meldezettel des Verlobten der in Österreich aufhältig ist,

iv.unterfertigte Schreiben des Verlobten, dass die Verlobte nach Österreich einreisen wird (unter Angabe von Datum und Flugnummer), um ihren Verlobten zu besuchen.

Unter Vorlage der Dokumente zu einem der oben genannten Einreisegründe, ist eine Einreise nach Österreich gemäß der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 idgF möglich.“

Am 17.12.2020 hat sie bei der Magistratsabteilung 35 in *** den Antrag auf Erteilung der „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ verbunden mit dem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt.

Im Zeitraum 23.3.2021 bis 3.4.2021 war sie aufgrund ihrer Erkrankung an der Lungenkrankheit Covid-19 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. März 2021, ***, behördlich in ***, *** abgesondert.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Mieterin des Objekts in ***, ***. Der Mietvertrag war ursprünglich zwischen der I Projektentwicklungs- und ErrichtungsgmbH und Herrn D abgeschlossen worden, die bestehenden Mietrechte wurden aufgrund einer Zusatzvereinbarung ab 1. Juni 2020 an die nunmehrige Beschwerdeführerin übertragen. Das Mietverhältnis ist unbefristet, die monatliche Miete beläuft sich auf Euro 1.132,64. Diese Wohnung nutzt die Beschwerdeführerin gemeinsam mit D während ihrer Aufenthalte in *** zum Übernachten, etwa wenn sie in *** Freunde treffen oder sonst einen Termin haben. Im Übrigen wird die Wohnung auch vom Bruder von D genutzt, die Hälfte der Miete zahlt die Beschwerdeführerin, indem sie das Geld direkt dem Bruder von D gibt, welcher anschließend die Gesamtmiete überweist.

Die Beschwerdeführerin ist im Unternehmen F Co. Ltd. seit Jahren neben dem Doktoratsstudium im Bereich der Entwicklung für die OTC und Food Supplements Produkte der Firma E GmbH *** im Iran beschäftigt, ihr Gehalt beträgt Euro 1.800, sie ist auch Teilhaberin der Firma.

Von Herrn D wurde eine notariell beglaubigte Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 NAG am 17.12.2020 abgegeben.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist in der österreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert. Weiters hat sie eine private Krankenversicherung bei der H AG beginnend ab 30.4.2021 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, welche sämtliche Risiken umfasst. Die monatliche Prämie beträgt ab 1. Februar 2020 € 345,94.

Herr D war bereits einmal verheiratet, und zwar mit Frau J, geb. ***. Die Ehe wurde im Iran am 13. August 2017 geschieden. Mit Urteils des Bezirksgerichts *** vom 13.10.2020 zur Zahl *** wurde die Ehe in Österreich geschieden.

Herr D ist alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der E GmbH mit Sitz in ***, als geschäftsführender Gesellschafter entnimmt er monatlich einen Betrag in Höhe von Euro 3.700. Weiters ist er Miteigentümer des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***, der sogenannten ***säle in *** (Anteil ***). Außerdem ist er Eigentümer des beabsichtigten Wohnsitzes in ***, ***. Er besitzt mehrere Eigentumswohnungen im Iran, wobei er aus der Vermietung der Wohnungen hohe Einkünfte erzielt, ihm gehört auch das Unternehmen F Co. Ltd. im Iran. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wohnt in einer seiner Wohnungen im Iran in ***, ***, Postleitzahl *** in ***/Iran. Wenn Herr D sich im Iran aufhält, wohnt er zusammen mit der Beschwerdeführerin in dieser Wohnung, für die er die Betriebskosten in Höhe von Euro 70,-- sowie Strom und Gas in Höhe von insgesamt Euro ca. 150,-- zahlt. Er überweist der nunmehrigen Beschwerdeführerin monatlich Euro 600,--, um sie zu unterstützen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist unbescholten.

Am 8. September 2018 hat sie das Studium Ernährungswissenschaften mit dem Titel Master an der *** University abgeschlossen.

Ihre Verwandten leben in Iran bzw. in der Türkei. Sie hat zwei Brüder, welche beide verheiratet sind. Ein Bruder lebt mit der Frau und den Kindern in der Türkei, weiters hat sie vier Tanten und einen sehr großen Freundeskreis im Iran, durch ihre Aufenthalte in Österreich hat sie auch hier einen Freundeskreis gewonnen, darüber hinaus hat sie ein gutes Verhältnis zu den beiden erwachsenen Töchtern von Herrn D, welche sie bereits zusammen mit ihrem Vater in *** besucht haben und auch dort in ihrer Wohnung gewohnt haben. Die Beschwerdeführerin und Herr D teilen das Hobby Reisen, so waren sie etwa mindestens 15 mal gemeinsam in Dubai, weiters in Katar, auf Bali, in der Türkei, sehr oft in Kroatien oder auch in Griechenland. Sie gehen gerne gemeinsam Radfahren oder auch Schwimmen und kochen beide sehr gerne gemeinsam. Sie kümmert sich auch hier um den gemeinsamen Haushalt, so wurden etwa gemeinsam Möbel angekauft, sie hat auch Geschirr oder Besteck gekauft und gemeinsam mit D das Haus in *** neu eingerichtet.

Die Beschwerdeführerin und Herr D sind Lebenspartner.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt und die darin inneliegenden Urkunden, insbesondere aber auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, wo das erkennende Gericht sich einen persönlichen Eindruck von Herrn D verschaffen konnte. Dieser hat sehr glaubhaft und anschaulich die Umstände des Kennenlernens mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin dargelegt, sodass das Gericht seinen Angaben diesbezüglich folgt. Auf seinen Angaben beruhen auch die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an, noch lange bevor er eine Beziehung mit ihr einging, die frühere Ehe von Herrn D belastete. Die Angaben des Zeugen zur Scheidung von seiner früheren Ehefrau werden ergänzt durch das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Scheidungsurteil des Bezirksgerichts *** zur Zl. ***, im Behördenakt liegt bereits die iranische Scheidungsurkunde vom 13.8.2017 inne.

Ihm folgt auch das erkennende Gericht hinsichtlich der Angabe, dass D begonnen hat, Ende 2016 Gefühle für die Beschwerdeführerin zu entwickeln und in weiterer Folge nach einem Treffen mit ihren Eltern mit ihr die sogenannte Sighe geschlossen hat, wozu er nachvollziehbar ausgeführt hat, dass es in der islamischen Gesellschaft nicht möglich ist, ohne einen entsprechenden Vertrag eine Frau in ein Restaurant zum Essen einzuladen. Weiters hat er glaubhaft geschildert, welchen gemeinsamen Hobbys (Radfahren, Schwimmen, gemeinsames Kochen, Reisen), er mit der Beschwerdeführerin nachgeht, wobei er ausführlich auf den Charakter der Beschwerdeführerin als sehr sozialer Person mit einem großen Freundeskreis im Iran wie auch in Österreich eingegangen ist und geschildert hat, wie sie sich in Österreich und im Iran um den gemeinsamen Haushalt kümmert. Er hat auch dargelegt, dass er ihre Verwandten kennengelernt hat. Auch die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Fotos belegen, dass die beiden eine innige Beziehung führen, das erkennende Gericht ist daher insgesamt zum Eindruck bekommen, dass zwischen den beiden eine Lebenspartnerschaft besteht. Da das Gericht bereits aufgrund seiner Einvernahme vom Bestehen einer Lebenspartnerschaft überzeugt wurde, war die dazu beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht mehr erforderlich, wobei festzuhalten ist, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Frage des Bestehens der Lebensgemeinschaft beantragt wurde. Den Angaben des Zeugen folgt das Gericht auch hinsichtlich der Feststellung der Unterhaltsleistungen Höhe von € 600, die er der Beschwerdeführerin monatlich zukommen lässt, um sie zu unterstützen, ebenso hinsichtlich der Feststellungen, dass sie in einer der Wohnungen in *** wohnt, welche ihm gehören, wobei er die Kosten für Strom und Gas sowie die Betriebskosten zahlt, sowie hinsichtlich seiner Einnahmen im Iran durch Vermietungen und durch das Unternehmen F Co Ltd. und seinen Aufwendungen für die Wohnung in ***.

In der mündlichen Verhandlung wurde eine Aufstellung der Zeiträume, in denen sich die Beschwerdeführerin seit 31.1.2018 bis 14.12.2021 in Österreich aufgehalten hat, vorgelegt (Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift), welche die diesbezüglichen Aussage des Zeugen bekräftigt. Darauf beruhen die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen der Beschwerdeführerin nach Österreich. Der Zeuge hat auch angegeben, dass er selbst häufig in den Iran gereist ist.

Die Feststellung zur Höhe des Gehalts der Beschwerdeführerin bei der F Co. Ltd. beruht auf dem Zertifikat von 27.3.2022 (Beilage ./6 zur Verhandlungsschrift), die Feststellung, dass sie Teilhaberin der Firma ist, beruht auf der Zeugenaussage von D.

Aus Beilage ./10 zur Verhandlungsschrift ergibt sich die Höhe der Entnahme durch D als geschäftsführendem Gesellschafter der E GmbH. In der mündlichen Verhandlung wurde schließlich ein aktueller Auszug aus dem Kreditschutzverband 1870 (Beilage ./8) vorgelegt, aus welchen sich die Beteiligung und Geschäftsführerfunktion von D bei der E GmbH ebenso ergeben wie sein Anteil an der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Hinsichtlich der Feststellung, dass er hohe Einkünfte durch die Vermietung der Wohnungen im Iran hat, folgt das Gericht der Aussage des Zeugen.

Die Feststellungen zu den diversen Flügen, die von der Fluglinie aufgrund der Corona-Pandemie gestrichen wurden, beruhen auf den vorgelegten Bestätigungen der Fluglinie. Die Feststellung, dass der Flug am 21.11.2020 von der Fluglinie storniert wurde und erst Ende Jänner 2021 aufgrund der Pandemie ein Flug zur Verfügung stehe, beruht auf der Bestätigung des Reisebüros G Co. Ltd. vom 18.11.2020 im vorgelegten Akt, im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde schließlich eine weitere Bestätigung dieses Reisebüros vom 10.12.2020 vorgelegt, wonach der nächste verfügbare Flug nach *** am 2.1.2021 stattfinde, worauf die diesbezügliche Feststellung basiert. Dafür, dass der Flug am 2.1.2021 gebucht bzw. von der Airline storniert wurde, gibt es keinerlei Hinweise, derartiges wurde weder in der Beschwerde noch in der Verhandlung vorgebracht, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Die Feststellung bezüglich der höchsten Reisewarnstufe für den Iran zum Zeitpunkt der Inlandsantragstellung beruht auf dem Antrag selbst.

Aus dem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung geht ebenso wie aus der Stellungnahme vom 18.6.2021 im vorgelegten Behördenakt hervor, dass die Beschwerdeführerin befürchtete, dass aufgrund der Corona-Pandemie im Fall der Rückreise in den Iran eine anschließende neuerliche Einreise nach Österreich nicht möglich sei bzw. sich erheblich verzögern könnte. In diesem Zusammenhang bestand die Befürchtung, dass durch die landesweiten Einschränkungen im Iran die für die Einreise nach Österreich erforderlichen Behördenwege bei den österreichischen Vertretungsbehörden nicht durchgeführt werden könnten. Dieses Vorbringen wurde jedoch durch keinerlei Nachweise untermauert, es wurde lediglich im Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung darauf hingewiesen, dass für den Iran laut BMEIA die höchste Reisewarnstufe bestehe. Dass die Beschwerdeführerin sich bei der Österreichischen Botschaft in *** bezüglich der Möglichkeit der Antragstellung trotz Corona-Pandemie erkundigt hat, wurde nicht vorgebracht. Dass tatsächlich durch die landesweiten Einschränkungen im Iran die zur Antragstellung erforderlichen Behördenwege bei der österreichischen Vertretungsbehördn nicht durchgeführt werden konnten, konnte daher nicht festgestellt werden, sodass eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

In der Beschwerdeverhandlung wurde schließlich auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten über die Absonderung der Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung an der Lungenkrankheit Covid-19 vorgelegt, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Weiters wurde das email der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 7.9.2020 vorgelegt, worin die Behörde über die Einreisemöglichkeiten informiert (Beilage ./2).

Die Feststellung zur privaten Gesundheitsvorsorge-Versicherung bei der H AG beruht auf der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Polizze Nr. ***, die zur Selbstversicherung auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Antrag vom 17.12.2020.

Im Akt der belangten Behörde ist eine Kopie des Visum C mit einer Gültigkeit für zwei Jahre, ausgestellt am 28.1.2020, enthalten, weiters die beglaubigte Übersetzung des Vertrags nach dem iranischen Recht zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn D über den familiären Umgang, wonach der Partner und die Partnerin gemäß den Erwartungen der iranischen Gesellschaft familiären Umgang miteinander pflegen können, ohne dass dies anstößig wäre (sog. Sighe). Weiters liegt im Akt das Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 17. Dezember 2020 betreffend das mangelnde Verschulden an der Nichtausreise aufgrund einer faktischen Unmöglichkeit der Ausreise inne. Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde auch der Mietvertrag für das Objekt in ***, *** und *** sowie die Zusatzvereinbarung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 18.3.2021 wurde auf die konkretisierte Adresse *** hingewiesen und der Auszug aus dem Zentralen Melderegister vorgelegt. Hinsichtlich der Nutzung der Wohnung durch die Beschwerdeführerin und D bzw. durch dessen Bruder und der Modalitäten der Entrichtung des Mietzinses folgt das Gericht ebenfalls den Angaben des Zeugen.

Schließlich wurde bereits im Verfahren vor der belangten Behörde die notariell beglaubigte Haftungserklärung vom 17.12.2020 sowie das Diplom der *** University betreffend den Abschluss des Studiums Food Industries and Sciences Engineering mit dem Bachelor vom 11.4.2016 vorgelegt, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 2 Abs. 1 Z. 1 und Z. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

...

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

§ 8 Abs. 1 Z. 6 NAG lautet:

(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

§ 47 NAG Abs. 1 bis 3 lautet:

(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 21 NAG lautet:

(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.

(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.

Gemäß § 47 Abs. 3 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung-Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllen und Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst vorgebracht, dass zwischen ihr und Herrn D eine Lebenspartnerschaft bestehe. In Ermangelung einer Definition des Begriffes „Lebenspartner“ im NAG ist dessen Sinn durch systematische Interpretation insbesondere des § 47 leg. cit. zu ermitteln. Aus Abs. 3 Z. 1 und 3 des § 47 NAG ergibt sich, dass (neben den Voraussetzungen des 1. Teiles) abhängig von der Intensität der familienrechtlichen Bindungen zwischen Drittstaatsangehörigen und Zusammenführenden unterschiedlich viele Nachweise für bestehende soziale Bindungen zu erbringen sind. Lebenspartner (Abs. 3 Z. 2) verfügen in der Regel über keine familienrechtlichen Bande und müssen neben einem tatsächlich geleisteten Unterhalt auch das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsland nachweisen. Unter einer Lebenspartnerschaft im Sinn dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Beziehung zu verstehen, wobei das Vorliegen einer Wohngemeinschaft ein starkes Indiz, jedoch kein unbedingtes Erfordernis darstellt. Je weniger formale Kriterien (beispielsweise ein gemeinsamer Wohnsitz) vorliegen, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis einer besonders gefestigten Beziehung, etwa durch eine regelmäßige gemeinsame Freizeitgestaltung, einen gemeinsamen Freundes- und Bekanntenkreis oder gemeinsame Investitionen. Eine emotionale Bindung mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben sowie gemeinsam verbrachte Urlaube stellen jedenfalls keine Lebenspartnerschaft iSd § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG 2005 dar (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0030).

Dazu wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und Herr D am 4.1.2017 einen Vertrag über den familiären Umgang nach iranischem Recht geschlossen habe (sog. Sighe), wonach sie gemäß den Erwartungen der iranischen Gesellschaft familiären Umgang miteinander pflegen können, ohne dass dies anstößig wäre. Beide haben entweder etwa während ihres nach dem Visum C zulässigen Aufenthalts in Österreich oder während seiner Aufenthalte im Iran viel Freizeit miteinander verbracht, sie teilen gemeinsame Hobbys wie Kochen, Reisen, Radfahren, Schwimmen. Die Beschwerdeführerin wohnt in *** in einer Wohnung, die ihrem Lebenspartner gehört, wo auch er bei seinen Besuchen im Iran wohnt. Er hat ihre Familie kennengelernt, sie hat als sehr sozialer Mensch einen großen Freundeskreis, welchen sie gemeinsam in *** besuchen bzw. zu welchem auch Kontakt bei ihrem Aufenthalt in Österreich gepflegt wird. Sie haben zahlreiche Urlaube gemeinsam verbracht, sie haben gemeinsam sein Haus in *** eingerichtet bzw. hat sie Dinge für den gemeinsamen Haushalt gekauft. Das erkennende Gericht hat somit keine Zweifel, dass beide Lebenspartner sind, wobei im Herkunftsstaat eine dauerhafte Beziehung besteht.

In weiterer Folge war daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des ersten Teils erfüllt sind.

Gemäß § 21 Abs. 1 sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht zum in § 21 Abs. 2 NAG genannten Personenkreis gehört und somit nicht aus diesem Grund zur Inlandsantragstellung berechtigt ist.

Gemäß § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG kann abweichend von Abs. 1 die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nach dieser Bestimmung ist somit die Inlandsantragstellung dann zuzulassen, wenn - ausnahmsweise, nämlich für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise des Fremden - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht. Das bedeutet, dass die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Diesbezüglich hat sich die nunmehrige Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung auf die Covid-19-Pandemie berufen, wobei der Iran eines der am stärksten betroffenen Länder sei. Die iranische Regierung habe einen weiteren harten Lockdown in über 150 Städten, darunter auch ***, verhängt, eine unmittelbare Folge für die nunmehrige Beschwerdeführerin sei der Ausfall ihrer Rückreise gewesen. Es sei völlig unklar, wie lang dieser harte Lockdown andauern werde, die Regierung habe nicht ausgeschlossen, dass dies bis Ende März 2021 der Fall sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die österreichische Bundesregierung nach wie vor die höchste Reisewarnung für den Iran ausgesprochen.

Selbst im Fall einer möglichen Rückreise in den Iran sei zu befürchten, dass eine anschließende neuerliche Einreise zu ihrem Lebenspartner aufgrund der Reisebeschränkungen nicht möglich sein werde oder sich erheblich verzögern würde. Es sei auch zu befürchten, dass durch die landesweiten Einschränkungen die für eine Einreise erforderlichen Behördenwege bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht durchgeführt werden könnten. Eine Antragstellung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland sei beschwerlich und nicht zumutbar. Eine erneute Zusammenkunft mit ihrem Lebenspartner wäre damit vor unüberwindbare Hindernisse gestellt. Für die Lebensgemeinschaft sei es von größter Bedeutung, den rechtmäßigen Verbleib der nunmehrigen Beschwerdeführerin in Österreich im Wege der Inlandsantragstellung sicherzustellen.

Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Prüfung der Frage, ob die Ausreise der Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, wie auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zutreffend dargelegt hat.

Dazu wurde festgestellt, dass der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 28. Jänner 2020 ein Visum C mit Gültigkeit bis 27.1.2022 für die Einreise nach Österreich erteilt wurde. In weiterer Folge ist sie am 21.2.2020 über den Flughafen *** nach Österreich eingereist und am 17. Juni 2020 ausgereist. Am 19. September 2020 ist sie erneut nach Österreich eingereist.

Eine Rückreise nach *** am 1.3.2020 sowie am 22.4.2020 war nicht möglich, da der Flug für den 1.3.2020 sowie der Ersatzflug am 22.4.2020 von der Fluglinie *** wegen der Corona-Pandemie gestrichen wurde.

Mit E-Mail vom 29.4.2020 wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien über Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin folgendes mitgeteilt:

„Ist ihrer Mandantin tatsächlich faktisch die Ausreise aus Österreich unmöglich (Schließung der Grenze, Einstellung aller Flugverbindungen, Erkrankung am Corona-Virus, …) so hat dies für sie keinerlei Konsequenzen in nachfolgenden Verfahren (Verwaltungsstrafverfahren, Verfahren zur nachfolgenden Visumsausstellung bei Botschaften, Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, …), da sie kein Verschulden an der Nichtausreise trifft! Es erwachsen ihr also keinerlei behördliche Nachteile, wenn ihr die Ausreise tatsächlich faktisch unmöglich ist!

Sobald jedoch eine Ausreise faktisch für sie wieder möglich ist, ist sie zu unverzüglicher Ausreise verpflichtet!“

Auch der Flug am 21.11.2020 wurde gestrichen, seitens des Reisebüros G wurde mit Schreiben vom 18.11.2020 darauf hingewiesen, dass es bis Ende Jänner 2021 wegen der Pandemie im Iran keine Flugmöglichkeit geben wird. Mit einem weiteren Schreiben vom 10.12.2020 wurde sie darauf hingewiesen, dass der nächste verfügbare Flug nach *** am 2. Jänner 2021 stattfindet und gefragt, ob dieser Flug für sie gebucht werden soll. Dass die Beschwerdeführerin diesen Flug gebucht hat bzw. dass dieser Flug storniert wurde, konnte nicht festgestellt werden. Somit ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung der Inlandsantragstellung am 17.12.2020 eine Ausreise aus Österreich nach *** trotz der Corona-Pandemie nicht unmöglich war. Im Übrigen unterstreicht gerade der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Inlandsantragstellung das BMEIA die höchste Reisewarnstufe für den Iran ausgesprochen hatte, dass eine Einreise sehr wohl möglich war.

Somit ist zu prüfen, ob die Ausreise der Beschwerdeführerin zur Antragsstellung im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK unzumutbar oder unmöglich war. In diesem Zusammenhang verweist der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG. Dazu wurde vorgebracht, dass zu befürchten sei, dass durch die landesweiten Einschränkungen die für eine Einreise erforderlichen Behördenwege bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland nicht durchgeführt werden könnten. Konkrete Nachweise, worauf sich diese Befürchtung stützt, wurden jedoch nicht vorgelegt, das Vorbringen wurde nicht substantiiert untermauert. Im Hinblick auf die gesetzliche Formulierung, wonach die Ausreise des Fremden zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die tatsächliche Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufgrund der Corona-Pandemie zu stützen. Im Übrigen wurde festgestellt, dass sie zum Zeitpunkt der Inlandsantragstellung Inhaberin eines bis 27.1.2022 gültigen Visum C war und somit zur Einreise und zum Aufenthalt in allen Schengenstaaten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt ist. Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10.9.2020 wurde ihr mitgeteilt, dass sie mit einem Wohnsitz in Österreich mit einem negativen und molekularbiologischen PCR auf Sars-Cov-2, der nicht älter als 72 Stunden sein dürfe, einreisen könne. Zum Nachweis des Einreisegrundes seien der Meldezettel und ein gültiger negativer PCR-Test vorzulegen. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, dass ein weiterer Einreisegrund im Besuch des Lebenspartners bzw. des Verlobten in Österreich liege. Dies stelle den Einreisegrund aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im Familienkreis im Einzelfall dar. Eine Einreise sei dabei ohne Einschränkungen möglich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Verfahren nicht ergeben hat, dass die Ausreise zum Zweck der Antragstellung bzw. Wiedereinreise nach Österreich für die Beschwerdeführerin unmöglich gewesen wäre. Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 21 Abs. 6 NAG hinzuweisen, wonach eine Inlandsantragstellung nach Abs. 3 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Dass es für die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie beschwerlich sein könnte, den Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels im Ausland einzubringen, reicht für die Annahme einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in einheitlicher Rechtsprechung davon aus, dass Art. 8 EMRK eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit den persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich verlangt. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu. Freilich ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, in wie weit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial bzw. beruflich zu integrieren. Es ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Versagung des Aufenthaltstitels entgegensteht. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, welcher sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317 und 2007/21/0318; VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387 uva; aber auch VfGH 29.09.2007, B1150/07).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (z. B. VwGH 22.12.2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Nichtzulassung dieses Zusatzantrages einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, anhand der Umstände des Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Zulassung der Inlandsantragstellung (und damit letztendlich auch an der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels) und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182).

Dazu wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Partner D erst seit Anfang 2017 eine Beziehung unterhält, welche sich nach dem Abschluss des Vertrags über den familiären Umgang (sog. Sighe) Anfang Jänner 2017 intensiviert hat. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten; dass ihr aufgrund der Corona-Pandemie eine Rückreise nach *** am 1.3.2020 sowie am 22.4.2020 nicht möglich war, da der Flug für den 1.3.2020 sowie der Ersatzflug am 22.4.2020 von der Fluglinie *** wegen der Corona-Pandemie gestrichen worden sind, ist ihr nicht anzulasten. Auch der Flug am 21.11.2020 wurde gestrichen. Da ihr faktisch die Ausreise aus Österreich unmöglich war, hat sie sich nicht rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten.

Zum Grad der Integration ist festzuhalten, dass sie in Österreich über einen Freundeskreis verfügt, sie hat jedoch ebenso einen großen Freundeskreis in ***, wo auch ihre Eltern und ihre Verwandten (mit Ausnahme eines Bruders und dessen Familie) leben. Weiters geht sie in *** einer Beschäftigung nach, da sie im Unternehmen ihres Lebenspartners D F Co Ltd mit Euro 1.800,-- monatlich brutto beschäftigt ist, wo sie auch Teilhaberin ist.

Das Privatleben der Drittstaatsangehörigen ist in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Bei Abschluss des Vertrags über den familiären Umgang (Sighe) verfügte sie noch nicht über das Einreisevisum C nach Österreich. Dieses wurde erstmals für den Zeitraum 28.1.2020 mit Gültigkeit bis 27.1.2022 ausgestellt und ist die Beschwerdeführerin nach Ausstellung dieses Visums am 21.2.2020 nach Österreich eingereist, um in Österreich Kontakt mit ihrem Partner zu haben. Bis dahin hat die Beschwerdeführerin ihren Partner immer wieder in Österreich besucht und ist umgekehrt auch D nach *** gereist, wo er mehrere Eigentumswohnungen besitzt, welche er vermietet und daraus Einkünfte bezieht. Weiters ist er Inhaber der Firma F Co Ltd., bei der auch die Beschwerdeführerin beschäftigt ist. Somit bestehen auch enge Bindungen ihres Partners nach ***.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs. 3 Z. 2 NAG nicht gegeben ist. Eine Unmöglichkeit der Aufrechterhaltung des Familienlebens durch die Ausreise und ungewisse Wiedereinreise der Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17.12.2020 war im Hinblick auf das E-Mail des Reisebüros vom 10.12.2020, wonach ein Flug am 2. Jänner 2021 möglich war, jedenfalls nicht gegeben. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass drei Flüge im April bzw. November 2020 abgesagt wurden, was lediglich verdeutlicht, dass die Ausreise erschwert, aber nicht unmöglich war. Im Übrigen ist auf die Bestimmung des § 21 Abs. 6 NAG zu verweisen, wonach eine Inlandsantragstellung nach Abs. 3 kein über den erlaubten visumsfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft (vgl. VwGH 16.12.2014, 2012/22/0206). Daraus folgt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin selbst bei Zulässigkeit der Inlandsantragstellung jedenfalls nach *** zurückreisen musste. Das Verfahren hat auch keine Umstände erbracht, welche eine Unzumutbarkeit der Ausreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach sich ziehen könnten, so sind etwa gesundheitliche Probleme des Lebenspartners, welche die Betreuung durch die Beschwerdeführerin erforderlich machen würden, oder Sorgepflichten für minderjährige Kinder im Bundesgebiet im Verfahren nicht hervorgekommen.

Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung der Beziehung mit ihrem Lebenspartner in Österreich ist somit nicht höher anzusehen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches eben prinzipiell die Antragstellung vom Ausland aus vorsieht.

Da es sich bei der rechtskonformen Stellung des Erstantrags vom Ausland aus nicht bloß um ein Formerfordernis handelt, sondern um eine Erfolgsvoraussetzung, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 11 bzw. § 47 Abs. 3 Z. 2 NAG gegeben sind.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ein Studium an der *** University mit dem Master abgeschlossen hat. Mit diesem Abschluss wird Modul 1 gemäß § 9 Abs. 4 Z. 3 Integrationsgesetz erfüllt, sodass gemäß § 21a Abs. 3 NAG der Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache entgegen der Auffassung der belangten Behörde erbracht wurde. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK iVm § 11 Abs. 3 besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der das gegenständliche Erkenntnis nicht abgewichen ist. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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