LVwG N LVwG-M-61/001-2021

LVwG-M-61/001-2021Landesverwaltungsgericht27.05.2022

Regest

Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; ex-ante Betrachtung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-M-61/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.M.61.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter HR Dr. Pichler über vorliegende Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 17.12.2021 und 04.05.2022, jeweils am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden, entschieden gemäß § 28 VwGVG idgF und somit zu Recht erkannt:

I.

Vorliegender Maßnahmenbeschwerde wird

keine Folge

gegeben und diese als

unbegründet abgewiesen.

Das im Zuge der Amtshandlung vom 19.09.2021 durch C gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot für die konkret bezeichnete Wohnung, in Verbindung mit einem ausgesprochenen Annäherungsverbot für den Schutzbereich ***, ***, war somit

rechtskonform.

II

Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei des Verfahrens hat der obsiegenden Partei – der BH Baden – gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 3 leg.cit. den Betrag von 57,40 Euro als Ersatz des Vorlageaufwandes, nach Z 4 obzitierter Bestimmung den Betrag von 368,80 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegender Partei binnen der angemessenen Frist von 6 Wochen zu bezahlen.

III

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer A hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Maßnahmenbeschwerde gegen das seitens der ersteinschreitenden Polizeibeamten der PI *** ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot erhoben und inhaltlich insbesondere primär ausgeführt, dass kein Rechtsgrund für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot erkennbar gewesen wäre, kein gefährlicher Angriff – ausgehend vom Beschwerdeführer – vorgelegen sei und gegenständliche Handlung des A unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs sich befunden hätte, und somit diese Umstände für eine Wegweisung nicht ausreichen würden, sohin begehrt werde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und die gesetzmäßig für den Fall des Obsiegens zugesprochenen Kosten zuzuerkennen.

In Hinblick auf dieses Vorbringen wurde seitens der amtshandelnden Beamten eine Dokumentation gemäß § 38a SPG über Aufforderung des Gerichts vorgelegt, mit Schriftsatz vom 15.11.2021 seitens der belangten Behörde – BH Baden – eine Stellungnahme dergestalt abgegeben, dass ebenfalls unter beantragtem Kostenzuspruch gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei, und wurden in Hinblick auf den bisher aufliegenden Akteninhalt des jeweiligen Begehrs öffentliche mündliche Verhandlungen antragsgemäß am 17.12.2021 und 04.05.2022 am Sitz der belangten Behörde durchgeführt, in denen Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, vorgelegter Urkunden, des einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildenden Erkenntnisses des LVwG NÖ vom 18.04.2018 zu LVwG-M-30/001-2017, durch Einvernahme des in der Verhandlung am 04.05.2022 persönlich anwesenden Beschwerdeführers, den Ausführungen seines Rechtsvertreters, der im Zuge der Verhandlung geäußerten Rechtsansicht der Vertreterin der belangten Behörde und insbesondere durch Einvernahme der Polizeibeamten D und der zweimalig als Zeugin einvernommenen C und wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt:

In den Abendstunden des 19.09.2021 wurden über die Landesleitzentrale per Funk die letztendlich ersteinschreitenden Polizeibeamten der ***, C und D davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Intervention wegen einer „aggressiven Person“ im Familienverband im Ortsgebiet *** erforderlich sei, ohne zeitliche Verzögerung die Streife der PI ***, besetzt mit beiden obgenannten Polizeibeamten, an die angegebene Adresse zugefahren ist.

Bei Eintreffen der ersteinschreitenden Polizeibeamten der PI ***, die primär örtlich zuständigen Polizeibeamte der PI *** waren vorerst dienstlich verhindert, wurden diese, an angegebener Adresse durch den Vater des Beschwerdeführers E im Freien wartend, erwartet.

Im Zuge der erstmaligen verbalen, unmittelbaren persönlichen Kontaktaufnahme erklärte der Aufforderer E, der Vater des Beschwerdeführers, dass Letztgenannter seine Mutter, seine Gattin, zu Boden gestoßen hätte.

Neben dieser konkret getätigten Äußerung wies E auch darauf hin, dass es immer wieder mit dem im gleichen Haus lebenden Sohn – A – Konflikte gegeben habe und weiterhin gäbe.

Bei Betreten der Wohnräumlichkeiten fanden die Polizeibeamten D und C die restlichen Familienmitglieder – die Mutter des Beschwerdeführers – F – und A beim Tisch im Küchenbereich sitzend vor, nahmen die Beamten eine gespannte zwischenmenschliche Atmosphäre wahr, wobei insbesondere F – die Mutter des Beschwerdeführers – auf die Beamten einen nervlich angespannten, psychisch aufgelösten, verängstigten Eindruck erweckte, A seinem Gebaren nach auf die Beamten im Rahmen der unmittelbaren Wahrnehmungen von Haus aus nicht völlig situationsbezogen angepasst wirkte und vorab sich mit seinem Alter von rund 40 Jahren, im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebend, lediglich damit rechtfertigte, seiner Mutter „Nichts getan“ zu haben.

Die intervenierenden Polizeibeamten C und D begannen – räumlich nur wenige Meter voneinander getrennt – dies allein aus Gründen der Eigensicherung – in Hörweite mit der jeweilig gesonderten Einvernahme der am Vorfall beteiligten Personen.

Während D A zu dem zur Intervention führenden Vorfall befragte, nahm Cmit der Gefährdeten – der Mutter des A – ein Gespräch über den Vorfall auf, die Einvernahmen auch in einer Lautstärke geführt wurden, dass zumindest bruchstückhaft die Polizeibeamten auch Angaben und Gesprächsteile des jeweilig anderen befragenden Organs bzw. die Antworten der einvernommenen Personen mitbekamen.

Gegenüber C schilderte F unzweideutig den Vorfall in der Art und Weise, dass sie von ihrem Sohn „niedergestoßen“ worden wäre, sie „psychisch fertig“ sei, weil dies ja nicht der erstmalige Vorfall gewesen wäre, und vor wenigen Jahren es eine ähnliche Amtshandlung – verbunden mit einem ausgesprochenen polizeilichen Betretungsverbot – gegeben hätte, der Sohn sich weigere, trotz 41 Jahren auszuziehen und sie einfach „nicht mehr könne“.

Der Gegenstand der polizeilichen Intervention war A aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung und seinem dahingehend doch als überdurchschnittlich anzusehenden Intelligenzniveaus durchaus bewusst, er schon mit dem Eintreffen der Polizei aufgrund seiner gesetzten Aggressionshandlung rechnete und die gesamte folgende Amtshandlung auf seinem Handy – von den übrigen Anwesenden, insbesondere den amtshandelnden Polizeibeamte unbemerkt – mitschnitt, aufnahm und den Ablauf des polizeilichen Handelns als solches dann transkribierte.

A wusste über den Einsatzgrund genau Bescheid, alleine in Hinblick der in seiner Gegenwart getätigten Äußerung seiner Mutter dergestalt, dass diese unzweideutig gegenüber den Polizeibeamten äußerte, „er hat mich dann umgeschmissen ...“

Durch das Niederstoßen der Mutter durch A, welcher sich selbst laut transkribierter Aufzeichnung der Amtshandlung als „Kind“ bezeichnet, ist es wohl zu keiner Verletzungsfolge in der Person der Mutter F gekommen, wurden auch dahingehend keinerlei in diese Richtung gehende Angaben im Zuge der Intervention vor Ort gegenüber den Polizeibeamten getätigt oder amtlich wahrgenommen.

Für gegenständlich aggressive Handlung des Sohnes gegenüber seiner Mutter war ursächlich, weil wegen einer Lappalie es wiederum zu einem Streit zwischen dem im Obergeschoß im Arbeitszimmer befindlichen Vater des Beschwerdeführers E und dem nunmehrigen Beschwerdeführer gekommen ist, und die die Treppen hinaufeilende Mutter offensichtlich ihrem vom Sohn verbal attackierten Ehemann zu Hilfe eilen wollte, ein „dazwischen gehen“ beabsichtigte.

Des Weiteren hinterließ F auf die Beamten – unabhängig voneinander wahrgenommen – nicht nur einen angespannten, sondern einen geradezu verzweifelten und weinerlichen Eindruck, geprägt ganz offensichtlich von der latenten Furcht der Eltern gegenüber wiederholt gesetzten und erwarteten Aggressionshandlungen des „Kindes“ A.

Im Zuge der Einvernahme bestritt A nach Vorhalt der ihm angelasteten körperlichen Gewaltanwendung gegen seine Mutter diesen Umstand, erklärte den Vorfall kausal dahingehend, dass durch eine „zufällige“ Kontaktberührung, glaublich im Bereich der Schulter, im Zuge des Wegdrehens F „zu Boden gegangen“ wäre.

Das ausgesprochene und auch im Beisein sämtlicher Familienmitglieder wiederholte ausgesprochen Betretungsverbot erfolgte zeitnah vor dem Eintreffen der weiteren zur Unterstützung beorderten Polizeistreife ***.

Die wesentlichen Gründe für das seitens C gegenüber A ausgesprochene Betretungsverbot gründeten sich auf die ihrerseits vor Ort getroffenen unmittelbaren Feststellungen und den Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer schon einmal eine einschlägige, zeitlich vorgelagerte Amtshandlung, verbunden mit Betretungsverbot und Wegweisung, durchgeführt werden musste, im Wissen, dass es nicht erstmalig zu Wutausbrüchen des Sohnes gegenüber seinen Eltern gekommen sei und glaubwürdig nachvollziehbar eine körperliche Aggression des Beschwerdeführers gegenüber seiner Mutter im Zuge der Amtshandlung behauptet worden, die angeschlagene psychische Verfassung der Gefährdeten evident gewesen ist.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des durchgeführten, umfangreichen Beweisverfahrens, insbesondere der im Rahmen der Unmittelbarkeit erhobenen, getroffenen Feststellungen und Würdigung der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der unter Diensteid stehenden zeugenschaftlichen Angaben der amtshandelnden Polizeibeamten vor Ort.

Vorab ist festzuhalten, dass die Beamten D und C in wesentlichen Teilbereichen aus eigener Sicht gegenständliche Amtshandlung widerspruchsfrei, nicht abgesprochen klingend oder formelhaft vorgebracht schilderten, dies mit eigenen Worten unter Hinweis darauf, dass in Hinblick auf die zwischenzeitig verstrichene Frist nicht mehr sämtliche Details im Zuge der verbalen Amtshandlung in Erinnerung wären, welche Angabe lebensnah und mit den Gesetzen der Logik übereinstimmend – gerade erst recht für die Richtigkeit der getätigten zeugenschaftlichen Angaben – spricht.

Beide Beamten machten auf das erkennende Gericht einen durchaus glaubwürdigen, persönlichkeitsmäßig gefestigten, positiven Eindruck, schilderten die Beamten gegenständliche Amtshandlung sachlich, ohne subjektive Färbung und bemüht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten tatsächlichen Sachverhalts mitzuwirken.

Insbesondere die beruflich erfahrene Polizeibeamtin C hinterließ auf das Gericht einen ausgesprochen glaubwürdigen, günstigen, höchst positiven Eindruck, schilderte sie die von ihr geführte Amtshandlung in einer menschlich empathischen, völlig nachvollziehbaren Art und Weise, sie passagenweise eine als nur positiv zu wertende Emotionalität – bezogen auf die persönliche Überzeugung der korrekten Amtshandlung – verbunden mit dem Ausspruch des Betretungsverbotes – darlegte, und durch ihre offene, glaubwürdige, menschliche Wesensart ein äußerst positives vorbildhaftes Bild einer Polizeibeamtin vermittelte, allein aufgrund ihrer Angaben das Gericht von der Richtigkeit des geschilderten Sachverhaltes restlos überzeugt ist und keinerlei Widersprüche in der Person dieser Zeugin hervorgekommen oder auch nur denkmöglich sind.

Ganz im Widerspruch dazu ist die Angabe des Beschwerdeführers A, der ganz offensichtlich von seinem Recht der freien Verantwortung ausgiebig Gebrauch machte, zu sehen:

Dieser Beschwerdeführer, der zweifelsfrei über ein hohes Intelligenzniveau verfügt, ist persönlichkeitsmäßig als gegenüber seinen Eltern empathielos zu sehen, der ganz offensichtlich – ohne bestrebt zu sein, sich gesellschaftlich einzuordnen – durch sein vorhandenes gewaltbereites Verhalten es so weit hinsichtlich seiner Einbettung in den Familienverband gebracht hat, dass seine Eltern ganz offensichtlich eine latente Furcht haben, von ihrem 41-jährigen „Kind“ nicht nur verbal, sondern auch körperlich aggressiv bedroht und angegriffen zu werden, sie sich ganz offensichtlich vor dem nunmehrigen Beschwerdeführer ängstigen, dessen Verhalten gegenüber den Eltern als „Psychoterror“ bezeichnet werden muss.

Die Verharmlosung des Vorfalles, die „blauäugige“ Verantwortung gegenüber dem Gericht, sich „keiner Schuld bewusst zu sein“, es nur zu einem rein zufälligen, körperlichen Kontakt mit seiner Mutter gekommen wäre, steht ganz im Gegensatz mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht von dem in der Verhandlung sich um Anpassung bemühten Beschwerdeführer gewonnen hat.

Auch wenn A auf das Gericht einen geradezu schüchternen, als labil zu bezeichnenden Eindruck hinterlassen hat, er allfällige Aggressionen nur mühsam unterdrücken konnte, ist das Gericht völlig überzeugt, dass A gegenüber seiner Mutter, die als Streitschlichterin zum wiederholten Male auch am Vorfallstag wiederum eingreifen wollte, zumindest – wenn nicht aus Vorsatz – aus einer Gemütsbewegung heraus vorsätzlich aggressiv geworden ist.

Seine Behauptung, nicht zu wissen, warum es zu einer polizeilichen Intervention gekommen sei, ist völlig lebensfremd und unglaubwürdig, hat A ganz bewusst schon in Erwartung der bevorstehenden polizeilichen Ermittlungen die gesamte Amtshandlung auf seinem Handy aufgenommen, dies zu vermeinten Beweiszwecken.

Unbedacht blieb seinerseits, dass dieses als Entlastung gedachte, dem Gericht vorgelegte übertragene Tonbandprotokoll geradezu bestätigt, dass A ganz genau wusste, aus welchem Einsatzgrund die Amtshandlung in den Wohnräumlichkeiten erfolgte, er in genauer Kenntnis der Schilderung des Vorfalles seiner Mutter war.

Es war daher dieser seiner verharmlosend geschilderten Art und Weise des Vorfalles der Richtigkeit nach keinerlei Glaube zu schenken, seine Verantwortung, „nichts getan“ zu haben, als unglaubwürdige Schutzbehauptung zu werten, und ist sohin das Gericht von der Richtigkeit der obig getroffenen Feststellung restlos überzeugt, sodass auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung von weiteren, allfällig auch amtswegigen, Beweisaufnahmen Abstand genommen werden konnte.

Ausgehend von diesem Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist materiell-rechtlich auszuführen wie folgt:

Vorliegende Maßnahmenbeschwerde erweist sich inhaltlich als verfehlt:

Nach neuester und die bisherige Rechtsprechung bestätigender Judikatur des VwGH (vgl. insbesondere VwGH v. 19.04.2016, Ra 2016/01/0059 ua) ist ein Betretungsverbot genauso wie eine Wegweisung an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen oder Vorfälle anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht oder zumindest bevorstehen kann.

Wohl sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, welche Tatsachen im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, diese Tatsachen müssen aufgrund der gegenständlich als erhobenen, amtswegig bekannten Vorfälle die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.

Somit muss aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff in genanntem Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht oder bevorstehen kann.

Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt ihres Einschreitens auszugehen (vgl. VwGH v. 13.10.2015, Ra 2015/01/0193).

Entgegen vorliegender Beschwerde ist unter Bedachtnahme auf die als erwiesen anzusehenden Einzelumstände des Vorfalles nicht davon auszugehen, dass eine körperliche Attacke – auch wenn sie ohne Verletzungsfolgen bleibt und somit strafrechtlich folgenlos ist, unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs anzusehen ist, entgegen der Argumentation in vorliegendem Rechtsbehelf es sich bei dem Handeln des A um mehr als bloß drohende Belästigungen gehandelt hat.

Nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur, der sich das LVwG NÖ vollinhaltlich anschließt, muss es sich beim Ausspruch einer Wegweisung, eines Betretungsverbotes und eines Annäherungsverbotes, um Tatsachen handeln, die – auch aufgrund bekannter Vorfälle – die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden, ist gegenständlich einzelfallbezogen auf diesen Vorfall abzielend anzunehmen, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht, wie dies – bezogen auf das obzitierte Vorverfahren – in der Person der gefährdeten Mutter schon einmal eingetreten ist.

Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss sich somit mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Bild ergeben, das erwarten lässt, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehen kann (vgl. VwGH v.04.12.2020,

Ra 2019/01/0163).

Dabei ist bei dieser Prognose vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH v. 07.09.2020, Ro 2019/01/0005, Rn.13; 22.06.2018, Ra 2018/01/0285, Rn.7, jeweils mwN).

Somit hat das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbotes im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. VwGH v. 05.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN).

Dabei hat das LVwG NÖ beurteilt, dass die eingeschrittenen Organe der entsprechend vorhin dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH v. 21.12.2000, 2000/01/0003 ua).

Die Zeitdauer einer persönlichen Kontaktaufnahme ist kein wesentliches Kriterium allein, ob rechtmäßig ein Ausspruch einer Wegweisung durch Polizeibeamte rechtskonform ist.

Das LVwG kommt sohin gegenständlich zur Beurteilung, dass die eingeschrittenen Organe entsprechend der vorher dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit wiederum bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003), dies in Hinblick auf die glaubhafte Schilderung der Gefährdeten, der eingetretenen Bedrohung durch aggressives Verhalten des Sohnes, welches auch tatsächlich insoweit gesetzt wurde, dass die Mutter wegen des seitens des Sohnes provozierten beabsichtigten Körperkontakts das Gleichgewicht verloren hat und zu Boden ging, ihres offensichtlich angespannten verängstigten Gemüts- und Erregungszustandes und in Hinblick des Wissens, dass eine rechtlich offensichtlich gleichgelagerte zu bewertenden Aggressionshandlung des Sohnes gegenüber seinen Eltern schon einmal vorgelegen ist.

Ein vorangegangener Angriff ist wohl für die rechtliche Beurteilung gegenständlichen Verfahrens nicht notwendig, bildet aber ex lege ein starkes Indiz für einen weiteren bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit.

Es erhellt sohin, dass sich den einschreitenden Polizeibeamten ein Gesamtbild bot, wonach mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein zeitnah weiterer gefährlicher Angriff durch den Wegzuweisenden nicht ausgeschlossen werden konnte und waren das in Rede stehende Betretungsverbot genauso wie die Wegweisung und das Annäherungsverbot auch in Hinblick auf die als amtsbekannt anzusehende, sensibel einzustufende, innerfamiliäre Situation seitens der Beamten

gerechtfertigt.

Es war somit aus obig aufgezeigten rechtlichen Erwägungen gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde ein Erfolg zu versagen, basiert der Kostenausspruch auf der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517 idgF.

III

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zu dieser Rechtsproblematik eine gesicherte, als einheitlich anzusehende Judikatur des Höchstgerichtes vorliegt und gegenständliches Erkenntnis nicht von Letztgenannter abweicht.

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