LVwG N LVwG-S-2549/001-2021

LVwG-S-2549/001-2021Landesverwaltungsgericht17.05.2022

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Geschwindigkeit; Beschränkung; Überkopfanzeigetafel; Lichtzeichen; Zusatztafel;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2549/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2549.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.10.2021, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.05.2022 zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 90,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 485,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)

3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten bestrafte den Beschwerdeführer wegen folgender Verwaltungsübertretung:

„Zeit:03.07.2021, 16:34 Uhr

Ort:Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** Fahrtrichtung *** (Stationäres Radar, Freiland)

Fahrzeug:***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Die auf Grund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

80 km/h erlaubte Höchstgeschwindigkeit.

137 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von 8 km/h Messtoleranz.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit. a Z.10a StVO 1960, § 99 Abs.2e StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 450,00189 Stunden§ 99 Abs.2e StVO 1960

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 45,00

Gesamtbetrag:€495,00“

Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h kundgemacht gewesen wäre. Die Beschränkung auf 80 km/h hätte der Beschwerdeführer nachvollziehbarer Weise als nur für LKW über 3,5 t aufgefasst. Es wären auch keine getrennten Verkehrszeichen gegeben gewesen. Die Argumentation der Behörde, für LKW über 3,5 t gelte generell auf Autobahnen nur eine erlaubte Geschwindigkeit von 80 km/h, sei eine rein formaljuristische Betrachtungsweise, die einem juristischen Laien nicht einfallen würde. Wegen der verwirrenden Kundmachungssituation wäre ein Verschuldensvorwurf gerade nicht zu machen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei im Vorfallszeitpunkt nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen und somit nicht gültig. Der Beschwerdeführer hätte die Anzeige (des Verkehrszeichens) definitiv wahrgenommen und wäre auch nicht unaufmerksam gewesen. Er hätte jedoch aufgrund des Zusatzes „LKWs über 3,5 t“ die 80 km/h-Beschränkung nicht auf sich bezogen. Es hätte auch keinen Grund gegeben, wissentlich mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit, bezogen auf 80 km/h, zu fahren.

Aus anwaltlicher Vorsicht werde die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Minderungsgründe der Unbescholtenheit und des Tatsachengeständnisses lägen vor.

Der Beschwerdeführer wäre hinsichtlich der Tatsache, dass er der Lenker gewesen wäre, und mit der genannten Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre, geständig, was ebenfalls mildernd zu werten gewesen wäre. Beantragt werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 13.12.2021 um Zusendung von Fotos von gegenständlicher Verkehrskontrollanlage bei der Verkehrsausleitstelle Haag ersucht sowie um Bekanntgabe eines anlagenkundigen Zeugen. Weiters wurde auch der Aktenvermerk über die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h angefordert.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten legte am 05.01.2022 die angeforderten Fotos, den Aktenvermerk (Ausleitprotokoll) dem Gericht vor, weiters sandte die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesverkehrsabteilung, Fachbereich 2.1 -Geschwindigkeitsüberwachung, den Eichschein des am Tattag zum Einsatz gekommenen Geschwindigkeitsmessgerätes mit der Nummer *** vom 13.03.2019.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin am 13.05.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und des geladenen Zeugen C durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme des Zeugen C unter Wahrheitserinnerung.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist am 03.07.2021 gegen 16:34 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen *** gefahren und hat die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h dadurch überschritten, dass er mit dem Kraftfahrzeug 137 km/h gefahren ist.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird von Beschwerdeführerseite neuerlich eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h geltend gemacht. Dies ergäbe sich daraus, dass die erste Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h nach Aussage des Beschwerdeführers nicht aufgeleuchtet hätte und die Anordnung der Überkopfanzeigetafeln „LKW ab 3,5 t“ und Geschwindigkeitsbegrenzung 80 km/h unklar angebracht gewesen wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass der unter Wahrheitserinnerung einvernommene Zeuge ausgesagt hat, dass bei einer LKW-Ausleitung beim Verkehrskontrollplatz *** bei den Überkopfwegweisern die Anzeigetafeln mit „LKW ab 3,5 t“ über der Fahrspur der dreispurigen Autobahnfahrbahn und die Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbegrenzung“ jeweils über der Leitlinie, also zwischen erster und zweiter sowie weiters zwischen zweiter und dritter Fahrspur angebracht, sind. Er hat weiters ausgesagt, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung für den gesamten Verkehr gilt, die Tafeln mit „LKW ab 3,5 t“ (Symbol) dann die Ausleitung der LKW regeln. Ist ein Kreuz über dem LKW-Symbol zu sehen, dann dürfen LKWs diese Fahrspur nicht mehr benützen, das Einordnen auf den nächstgelegenen rechts befindlichen Fahrstreifen wird durch einen schrägen Pfeil über dem genannten Symbol gekennzeichnet. Der Zeuge führt dann aus, dass ein Fehler in der bildlichen Darstellung in der Natur, etwa die Nichtanzeige einer 100er Begrenzung, auf dem Überwachungsmonitor durch ein Rufzeichen angezeigt wird.

Weiters liegt zur ordnungsgemäßen Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h ein Aktenvermerk im Sinne des § 97 Abs. 5 StVO 1960 als Formular vor. In diesem Formular sind die Anordnungen der Verkehrsbeschränkungen durch ein Organ der Straßenaufsicht tageweise unter Angabe des Datums, der Uhrzeit, der Beschränkung sowie der Art der Ausleitung (LKW oder Busse oder alle KFZ) und Angabe des Namens des Organes in leserlicher Schrift samt dessen Unterschrift enthalten. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführervertreter und seinem Mandanten (Beilage IV zur Verhandlungsschrift) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegt.

Die Argumentation, es läge eine nicht ordnungsgemäße Kundmachung deshalb vor, weil die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h vor der 80er-Beschränkung nicht vorhanden gewesen wäre, kann auch deshalb nicht zum Ziel führen, dieses Vorbringen wird erstmals in der Beschwerde vom 02.11.2021 erstattet. Die Ausführungen sind daher als Schutzbehauptung zu werten, den Erstangaben eines Beschwerdeführers ist größeres Gewicht beizumessen.

Unabhängig davon wird dem Beschwerdeführer aber angelastet, die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, welche nach der 100er-Begrenzung Überkopf angezeigt war, übertreten zu haben. Dazu sind im Verwaltungsstrafakt der Behörde auch ein Foto der Überkopfanzeige von Km. *** (Beginn der Beschränkung auf 80 km/h) sowie das Foto mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers vom Tattag mit den vom Messgerät *** ausgewiesenen Daten (unter anderem Tatortkilometer, gemessene und erlaubte Geschwindigkeit) sowie die Anzeige vom 30.07.2021 zu entnehmen. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Beschwerdeführerfahrzeug bei Km. *** mit der angelasteten Fahrgeschwindigkeit unterwegs gewesen ist, wobei an dieser Stelle die bereits bei Kilometer *** kundgemachte Beschränkung auf 80 km/h gegolten hat und überschritten wurde. Dieser Umstand wird, wie in der Verhandlung am 13.05.2022 auch ausgeführt, vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Behauptet wird aber, dass durch das Fehlen der Kundmachung der Beschränkung auf 100 km/h auch die Kundmachung von 80 km/h bei Km. *** nicht ordnungsgemäß gewesen wäre. Dem ist nicht beizupflichten, die Kundmachung der Beschränkung auf 80 km/h erfolgte ordnungsgemäß. Dass die 100er-Beschränkung nicht kundgemacht gewesen sein soll, ist durch nichts erwiesen, das

bloße Anzweifeln der Ordnungsmäßigkeit von deren Kundmachung – wie oben dargelegt, erst in der Beschwerde moniert – reicht dafür nicht.

Das weitere Argument, die Kundmachung sei deshalb nicht ordnungsgemäß, weil die Anordnung der Anzeigetafeln, nämlich „LKW ab 3,5 t“ und „Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h“ unklar wäre, ist ebenfalls nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Bestrafung zu befreien. Einem umsichtigen und mit den Verkehrszeichen und deren Bedeutung vertrauten Fahrzeuglenker muss bekannt sein, dass die gegenständlich verwendeten Lichtzeichen auf den Balken über der Fahrbahn mit rotgekreuzten Schrägbalken und nach unten rechts zeigendem gelb blinkendem Pfeil für einen Fahrstreifen angebracht sind. Das bedeutet, dass diese Lichtzeichen für den jeweiligen Fahrstreifen gelten, der „Zusatz“ mit dem Symbol des LKWs und dem Schriftzug „ab 3,5 t“ darunter bringt klar zum Ausdruck, dass die Anordnungen betreffend die Fahrstreifen für genau diese Kraftfahrzeuge gelten. Dies ist zu unterscheiden von der Geschwindigkeitsbeschränkung. Bei der Beschränkung auf 80 km/h ist kein Zusatz angebracht, weshalb ein mit den Verkehrsregeln vertrauter Fahrzeuglenker erkennt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung generell gilt. Dazu wird auch auf die Straßenverkehrsordnung 1960 verwiesen, wonach Zusatztafeln unter Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen anzubringen sind, welche das darüber befindliche Zeichen betreffende ergänzende Angaben enthalten.

Von einer verwirrenden Kundmachung oder Anordnung der Überkopflichtzeichen kann keine Rede sein.

Angemerkt wird zum Vorbringen in der Beschwerde, dass die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für LKWs auf Autobahnen mit 80 km/h einem juristischen Laien nicht bekannt wäre und kein Allgemeinwissen darstelle, nicht der Realität entspricht, da Kraftfahrzeuglenker bereits in der Fahrschule von dieser Verkehrsregel erfahren und auch auf der Homepage des ÖAMTC dazu nachgelesen werden kann. Es handelt sich somit um Allgemeinwissen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Die für gegenständliche Beschwerdesache relevanten Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise:

(1) ...

(10) Für die Fahrstreifensignalisierung sind Lichtzeichen mit roten gekreuzten Schrägbalken, grün nach unten zeigendem Pfeil und gelb blinkendem halb links oder halb rechts nach unten zeigendem Pfeil auf nicht leuchtendem Hintergrund zu verwenden. Solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeuten rote gekreuzte Schrägbalken, daß der betreffende Fahrstreifen gesperrt ist, der grün nach unten zeigende Pfeil, daß der Verkehr auf dem betreffenden Fahrstreifen gestattet ist und der gelb blinkende halb links oder halb rechts nach unten zeigende Pfeil, daß Fahrzeuglenker den betreffenden Fahrstreifen ehestmöglich in der angezeigten Richtung verlassen müssen.

§ 52 lit. a Z 10a:

Die Vorschriftszeichen sind

...

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

(1) Unter den in den §§ 50, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen sowie unter den in § 38 genannten Lichtzeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen oder Lichtzeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.

(2) ...

...

(1) ...

...

(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

(3) ...

…“

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist aufgrund obiger Beweiswürdigung erwiesen. Eine mangelhafte Kundmachung kann, wie oben eingehend dargelegt, nicht erkannt werden.

Ein Geständnis liegt, wie geltend zu machen versucht wird, nicht vor. Der bloße Umstand, sich als Lenker eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Tag auf einer bestimmten Strecke bekanntzugeben, kann dem nicht entsprechen. Auch dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h wahrgenommen hat, hilft in diesem Zusammenhang nicht. Er bestreitet nämlich die Anwendbarkeit dieser Verkehrsbeschränkung auf sich. Damit zeigt der Beschwerdeführer aber Unkenntnis über die Bedeutung der Lichtzeichen im Sinne der StVO 1960 auf. Einem umsichtigen und am Straßenverkehr teilnehmenden Autolenker müssen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung im Hinblick auf Straßenverkehrszeichen und Lichtzeichen bekannt sein. Sich darüber zu informieren, ist eine allgemeine Staatsbürgerpflicht. Außerdem werden diese Regeln in der Fahrschule gelehrt.

In § 54 Abs. 1 StVO 1960 ist klar geregelt, dass Lichtzeichen durch darunter angebrachte Zusatztafeln ergänzt werden können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es wäre durch die nebeneinander erfolgte Anbringung der Lichtzeichen Unklarheit gegeben, kann damit nicht helfen.

Gegenständlich angelastet ist ein Unterlassungsdelikt. Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit wurde nicht eingehalten. Nach § 5 Abs. 1 VStG ist von fahrlässigem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, da er seine Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Kenntnis von Regeln betreffend Lichtzeichen verletzt hat. Dass ihn daran kein Verschulden trifft, konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

Unrichtig ist die Angabe in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre unbescholten. Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer fünf Vormerkungen betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem KFG im Jahr 2017 im Verwaltungsbezirk der belangten Behörde (Amstetten), konkret vom 05.07.2017, hat.

Für die Strafbemessung ist § 19 VStG aufgrund § 38 VwGVG im Beschwerdeverfahren sinngemäß heranzuziehen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse werden, wie in der Verhandlung bekannt gegeben, mit € 2.200,-- netto pro Monat Einkommen, keine Sorgepflichten und kein Vermögen berücksichtigt. Weiters war mildernd nichts zu werten, vom Vorliegen von fünf Vormerkungen ist auszugehen.

Das Verschulden wird als im Bereich der Fahrlässigkeit liegend gewertet.

Die Geldstrafe ist auch unter Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen als angemessen anzusehen.

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde fallen gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG 20 % der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an, das sind € 90,--. Insgesamt hat der Beschwerdeführer daher € 485,-- zu bezahlen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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