LVwG N LVwG-AV-350/001-2022

LVwG-AV-350/001-2022Landesverwaltungsgericht16.05.2022

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; Grundwasserentnahme; Brunnen; Grundeigentümer; Zustimmungserklärung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-350/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.350.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A in *** (Deutschland), ***, gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.05.2012, ***, zu Recht:

1. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.05.2012, ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und der Antrag von C vom 15.02.2011 abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

C begehrte mit Antrag vom 15.02.2011 die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Grundwasserentnahme aus einem Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Zweck der Beregnung diverser Grundstücke in den KG *** und ***. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2012 erteilte die belangte Behörde C mit Bescheid vom 16.05.2012, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für das beantragte Entnahmerecht. Das Wasserbenutzungsrecht wurde befristet bis 31.05.2024 erteilt. Unter anderem die schriftliche Zustimmung des Beschwerdeführers A betreffend das Grundstück ***, KG ***, war in den Antragsunterlagen (Seite 4 mit der Bezeichnung „B) Brunnendatenblatt“ allerdings zur Aktenzahl ***) enthalten. Der Bewilligungsbescheid wurde dem Eigentümer des Grundstückes und nunmehrigen Beschwerdeführer nicht zugstellt. Zur Aktenzahl *** erging ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vom 14.12.2017, mit dem B, ***, ***, die Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus sechs Brunnen, einer davon auf Grundstück ***, KG ***, gelegen, erteilt wurde.

Rechtsanwaltlich vertreten beantragte C mit Schreiben vom 23.02.2022 die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gegen D, in eventu gegen B, damit eigenmächtig vorgenommene Neuerungen am Schachtbrunnen der Brunnenanlage mit der Wasserbuch Postzahl *** beseitigt werden. Daraufhin forderte die belangte Behörde D mit Schreiben vom 02.03.2022 auf, die von ihm vorgenommenen Änderungen am gemeinsamen Brunnen (Bewilligung vom 16.05.2012, ***, zur Wasserbuch Postzahl *** und vom 14.12.2017, ***, zur Wasserbuch Postzahl ) zu beseitigen. Mit diesem Schreiben, welches am 07.03.2022 an den Beschwerdeführer in Deutschland (, ***) versandt wurde, erhielt der Beschwerdeführer erstmals den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.05.2012, *** zugestellt.

Die gegen den Bescheid vom 16.05.2012 gerichtete Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (gerechnet vom 07.03.2022) eingebracht und führte der Beschwerdeführer aus, Beschwerde einzulegen, da ihm bis zur Zusendung weder der genannte Bescheid noch das Schriftstück zur Aktenzahl ***, bekannt gewesen wäre. Auch dem Bewirtschafter des Grundstückes Nr. ***, KG ***, auf dem sich der Brunnen befinde, B, wäre der Bescheid nicht bekannt gewesen. Es wäre letzterem zuletzt die Beregnung des Nachbargrundstückes Nr. *** mit ca. 5,5 ha aus diesem Brunnen erlaubt worden. Die mit dem Bescheid (vom 16.05.2012) ***, bewilligte Fläche hätte 74,8 ha und hätte der Beschwerdeführer (als Grundeigentümer) einer so intensiven Nutzung nie zugestimmt.

Weiters brachte der Beschwerdeführer zur Aktenzahl *** vor, dass ein Rückbau des Brunnens in den Ursprungszustand angeordnet worden wäre.

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 04.04.2022 den Bescheid vom 16.05.2012, ***, samt der Beschwerde vom 30.03.2022 – allerdings nur hinsichtlich des Bescheides vom 16.05.2012 -, den Papierakt *** (zur Wasserbuch Postzahl ***) sowie elektronisch die Akten *** und *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

Soweit sich die Beschwerde gegen das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 02.03.2022, ***, richtet, zog sie der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.05.2022, bei der Behörde am 13.05.2022 einlangend, zurück.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Auf diesem befindet sich ein Brunnen, welcher von C aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 16.05.2012 und von B aufgrund des Bescheides vom 14.12.2017, ***, gemeinsam genutzt wird.

Dem Beschwerdeführer ist der Bewilligungsbescheid vom 16.05.2012 erst frühestens am 07.03.2022 als Beilage zum Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 02.03.2022 (Aufforderung an D zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 04.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangt. Der Beschwerdeführer hat darin unter anderem ausdrücklich erklärt, einer Benützung des Brunnens auf Grundstück *** im mit Bescheid vom 16.05.2012 bewilligten Ausmaß nicht zuzustimmen. Weiters wendet er sich gegen das Aufforderungsschreiben vom 02.03.2022, ***. Die Beschwerde zu letzterem legte die Behörde nicht vor, da sie dazu eine Beschwerdevorentscheidung beabsichtigte.

Diese Feststellungen basieren auf der klaren Aktenlage, insbesondere ergibt sich aus dieser Folgendes:

Im Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 03.10.2017 ist hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Herr A als Eigentümer eingetragen. Auch einem Grundbuchsauszug vom 04.05.2022, eingeholt vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, kann die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers betreffend das genannte Grundstück entnommen werden.

Dass der Bewilligungsbescheid vom 16.05.2012 dem Beschwerdeführer frühestens erst am 07.03.2022 zugestellt worden sein kann, ergibt sich aus der Aktenlage. Die belangte Behörde hält selbst im Vorlageschreiben vom 04.04.2022 fest, dass eine Zustellung des genannten Bescheides an den Beschwerdeführer im Jahr 2012 nicht erfolgt ist. Ein Zustellnachweis über eine Zustellung vor dem 07.03.2022 kann den vorgelegten Akten nicht entnommen werden. Da frühestens am 07.03.2022 (das ist aufgrund eines Aktenvermerkes im vorgelegten Akt *** vom 09.03.2022 der Tag der Absendung des Bescheides an den Beschwerdeführer) der Bescheid vom 16.05.2012 zugestellt worden sein kann, ist die am 04.04.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde rechtzeitig. Bei Annahme einer Zustellung bereits am 07.03.2022 wäre dieser Tag der letzte Tag der Beschwerdefrist.

Aus der Aktenlage ergibt sich auch keine ausdrückliche schriftliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers für die Einräumung eines Wasserbenutzungsrechtes zu Gunsten C für eine Grundwasserentnahme aus einem Brunnen auf dem Grundstück ***, KG ***. Die in Kopie vorhandenen und mit der Aktenzahl *** versehenen Brunnendatenblätter, auf denen sich auch eine Unterschrift des Beschwerdeführers betreffend das Grundstück *** findet, sind der genannten Aktenzahl zuzuordnen, unter welcher aber eine wasserrechtliche Bewilligung B für unter anderem Grundwasserentnahmen aus einem Brunnen auf dem Grundstück ***, KG ***, erteilt wurde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Für gegenständliche Rechtssache relevant sind weiters folgende Bestimmungen des WRG 1959, welche auszugsweise lauten:

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

...“

Da der Antragsteller C nicht selbst Eigentümer des Grundstückes *** ist, auf welchem ein Grundwasserentnahmebrunnen von ihm benützt werden soll, benötigt er die ausdrückliche Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers. Diese ist Sachentscheidungsvoraussetzung iSd Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 08.04.1986, 85/07/0329 u.a.).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist davon auszugehen, dass auch Unterlagen, die im § 103 WRG 1959 nicht ausdrücklich genannt sind, ihrer Natur nach aber in den Rahmen des § 103 WRG fallen und unter dem Aspekt dieser Bestimmung erforderlich sind, vom Antragsteller abzuverlangen sind (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2010/07/0087 u.a.).

Gegenständlich hat der Grundeigentümer der vom Projekt betroffenen Liegenschaft erstmals in der Beschwerde ausdrücklich seine Ablehnung erklärt. Eine schriftliche Zustimmung wurde nach der Aktenlage für gegenständlichen Brunnen nie erteilt.

Die Zustimmung kann in jeder Lage des Verfahrens, also bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben und daher auch erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens, vom Grundeigentümer verwehrt werden, wobei hier sogar davon ausgegangen werden muss, dass schon im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung keine entsprechende Zustimmung des Grundeigentümers des Gst. *** vorlag. Es ist nach der Judikatur des VwGH unbeachtlich, aus welchem Grund oder zu welchem Zweck die Verweigerung geschieht.

Der Widerruf einer Zustimmungserklärung wäre mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung bis zur Rechtskraft der Entscheidung zulässig (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 95/05/0292 und vom 16.02.1982, 81/05/0141).

Der Widerruf einer Zustimmungserklärung ist kein Fall einer Einwendung, sondern stellt eine Zustimmungserklärung eine Sachentscheidungsvoraussetzung dar (vgl. VwGH vom 18.05.1995, 94/06/0271 u.a.), weshalb § 42 AVG nicht zur Anwendung kommt. Gleiches gilt für den Fall, dass von Anfang an keine derartige Erklärung vorliegt.

Die nach dieser Regelung vorgesehene Präklusion für den Fall, dass nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, kann dann nicht Platz greifen, wenn es um die Frage der Zustimmung einer Partei des Verfahrens geht (vgl. VwSlg 9948 A/1979).

Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird (vgl. VwGH vom 06.03.1957, 1078/56 u.a.). Das Vorbringen, mit dem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder das Fehlen einer Zustimmungserklärung stellen keine solche Behauptung dar (vgl. sinngemäß VwGH vom 24.03.1992, 88/05/0135, vom 07.11.1996, 95/06/0244 u.a.).

Eine Zustimmung oder Versagung derselben stellt keine bloße Einwendung gegen ein Vorhaben dar, sondern ist die Zustimmung des Grundeigentümers eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Die Beschwerde ist zulässig. Da eine Prozessvoraussetzung für die Zuerkennung eines Rechtes fehlt, war dieser Umstand bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen.

Der angefochtene Bescheid vom 16.05.2012 leidet somit an einem rechtserheblichen Mangel, der zu dessen Aufhebung führt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine Verhandlung wurde auch von keiner Partei beantragt.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

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