LVwG N LVwG-AV-435/001-2022

LVwG-AV-435/001-2022Landesverwaltungsgericht13.05.2022

Regest

Bildung und Kultur; Schulsprengel; Schulerhaltungsbeitrag; Wohnsitzverlegung; sprengelfremder Schulbesuch;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-435/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.435.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. April 2022, ohne Zahl, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages an die A, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und es wird der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. April 2022 wurde der A ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 2.473,56 Euro für den Besuch der Volksschule *** durch einen in *** wohnenden Schüler vorgeschrieben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörenden Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden könne, wenn die Wohngemeinde des sprengelfremden Schülers keine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages abgebe. Der Pflichtschüler B sei in *** wohnhaft und daher sprengelfremd und er habe im Schuljahr 2021/2022 die Volksschule *** besucht. Der im Voranschlag aufgenommene bzw. im Rechnungsabschluss ausgewiesene Schulaufwand sei im Verhältnis der Anzahl der zu Schulbeginn eingeschriebenen Schüler aufzuteilen. Laut Rechnungsabschluss 2021 ergebe sich ein Schulerhaltungsbeitrag in Höhe von 2.473,56 Euro pro Schüler.

1.2. Die A erhob fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei Folgendes ausgeführt wurde:

Es sei keine Verpflichtungserklärung für den Schüler abgegeben worden und es sei die Aufnahme in die Volksschule *** ohne Mitwirkung der A erfolgt. Seitens der A sei daher auch kein Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. Es gebe keine rechtliche Grundlage zur Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages an die A. Im Übrigen werde auf § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes hingewiesen, wonach die Aufnahme eines Schülers ohne weitere Anmeldung für alle an der Schule geführten Schulstufen bis zur Beendigung des Schulbesuches gelte.

1.3. Die belangte Behörde legte daraufhin die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vor. Dabei wurde als Stellungnahme zur Beschwerde Folgendes ausgeführt:

Der Schüler B sei in der Volksschule *** eingeschult worden und besuche derzeit die 4. Klasse. Die Mutter habe mit dem Schüler ihren Hauptwohnsitz am 5. Juli 2021 nach *** verlegt. Der Schüler besuche die Volksschule *** im Schuljahr 2021/2022 und solle die Schule auch hier abschließen. Da der Schüler ursprünglich in die Volksschule *** aufgenommen worden sei und bereits die ersten drei Klassen besucht habe, sei auf Grund von § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes davon auszugehen, dass er die Schule trotz Wohnsitzwechsels weiterhin besuchen dürfe. Eine Zustimmungserklärung der A sei daher wohl nicht erforderlich. Aus diesem Grund sei auch die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages in Ordnung.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der Schüler B, geb. am ***, wurde in der Volksschule *** eingeschult. Nach Absolvierung der ersten drei Volksschulklassen besucht er derzeit die 4. Klasse der Volksschule ***, wobei auch der Schulabschluss an der Volksschule *** beabsichtigt ist.

Der Schüler übersiedelte mit seiner Mutter am 5. Juli 2021 von *** nach ***.

Es besteht keine Vereinbarung, nach welcher sich die A zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den ursprünglich sprengelangehörigen und nunmehr sprengelfremden Schüler verpflichtet hätte.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf die unbedenkliche und unstrittige Aktenlage, insbesondere auf die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde.

3. Maßgebliche Rechtslage:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 igdF, lauten:

§ 7

Schulsprengel

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für die NÖ Mittelschulen und Klassen von NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, wobei die Festsetzung so erfolgen kann, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.

[…]

(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen

1. die wegen Stilllegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,

2. mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule deshalb besuchen, weil an der allgemeinbildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,

3. der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,

4. von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,

5. einer schulübergreifenden Tagesbetreuung nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.

(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.

[…]

§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.

(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

[…]

§ 47

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

[…]

§ 49

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 50

Schulerhaltungsbeiträge für zugewiesene Schüler und Schülerinnen

(1) Werden durch Anordnung der Bildungsdirektion Schüler und Schülerinnen einer anderen Schule zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände zugewiesen, kann der gesetzliche Schulerhalter dieser Schule einen Schulerhaltungsbeitrag zur Deckung des dadurch entstandenen Schulaufwandes von den beteiligten Gemeinden einheben.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

§ 51

Schulerhaltungsbeiträge für sonstige sprengelangehörige Schüler und Schülerinnen

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die auf Grund einer Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe im Schulsprengel wohnen und deren ordentlicher Wohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, hat die Gemeinde des ordentlichen Wohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

(2) Ist eine nach Abs. 1 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen, so kann das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten.

(3) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.

3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Teile der Verordnung der Bildungsdirektion für Niederösterreich, mit der die Schulsprengel der Volksschulen und die Volksschulgemeinden in Niederösterreich verlautbart werden, GZ I-110728/1-2019, vom 28. Jänner 2020, lauten:

Artikel I

Sprengeleinteilung

In nachstehenden Standorten ist eine Volksschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:

[…]

Schule

Standort

Sprengel

[…]

Verwaltungsbezirk ***

[…]



Gemeinde ***

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag:

Die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage kommt nur dann in Frage, wenn einer der im Gesetz ausdrücklich normierten Fälle vorliegt. Ein Fall wie der vorliegende – Verlegung des Wohnsitzes außerhalb des Schulsprengels nach Aufnahme in die Schule ohne Verpflichtungserklärung der neuen Wohngemeinde – ist kein solcher ausdrücklich im Gesetz normierter Fall.

Festzuhalten ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 16.916 A/2006 zum NÖ Pflichtschulgesetz (LGBl. Nr. 5000-16) davon ausgegangen ist, dass in einem derartigen Fall keine Vorschreibung an die neue Wohnsitzbehörde in Betracht kommt. Der Gerichtshof hat dabei insbesondere auch das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, verneint. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat diese Judikatur in ständiger Rechtsprechung – in Kenntnis des § 3 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes und auch nach Erlassung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 – fortgeführt (vgl. etwa LVwG NÖ 29.1.2021, LVwG-AV-1312/002-2020, mwH).

Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Materialien zum NÖ Pflichtschulgesetz 2018, denen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages oder einer Schulumlage durch die neue Wohnsitzgemeinde nur dann in Betracht kommt, wenn dafür – was im vorliegenden Fall zu verneinen ist – eine entsprechende Bereitschaft dieser Wohnsitzgemeinde gegeben ist: „Schülerinnen und Schüler, die nach Aufnahme in eine Schule ihren Wohnsitz außerhalb des Sprengels verlegen, werden bei der Aufteilung des Schulaufwandes nicht mehr mitgezählt, es sei denn, die neue Wohnsitzgemeinde ist bereit einen Schulerhaltungsaufwand zu bezahlen.“ (Motivenbericht vom 19.6.2018, Zl. K4-GV-170/253-2018, zu § 46 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018).

Für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages an die beschwerdeführende Stadt besteht somit keine Rechtsgrundlage, zumal auch keinerlei Anhaltpunkte für eine gegebene Sprengelangehörigkeit aus einem der im § 49 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 angeführten Gründe, für eine Zuweisung im Sinne des § 50 leg.cit., oder für eine sonstige Sprengelangehörigkeit im Sinne des § 51 leg.cit. bestehen. Ebenso liegt auch kein Übereinkommen im Sinne des § 46 leg.cit. vor.

Festzuhalten ist schließlich, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht klar hervorgeht, ob es sich bei dem vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrag um die vorläufige Vorschreibung für das Kalenderjahr 2022 oder um die endgültige Vorschreibung für das Kalenderjahr 2021 handelt (die Bezugnahme auf den Voranschlag und den Stichtag „Schulbeginn“ spricht für die vorläufige Vorschreibung, die Zugrundelegung des Rechnungsabschlusses 2021 für die endgültige Vorschreibung). Sollte es sich um die endgültige Vorschreibung für 2021 handeln, wäre gemäß § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 das Verhältnis der zum 1. Jänner 2021 eingeschriebenen Schüler zu Grunde zu legen gewesen (vgl. auch etwa VwSlg. 16.501 A/2004). Zu diesem Zeitpunkt war der betreffende Schüler unstrittig noch nicht nach *** übersiedelt.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und es ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Durchführung einer Verhandlung konnte angesichts dieses Verfahrensergebnisses unterbleiben (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Darüber hinaus wurde eine Verhandlung auch nicht beantragt und es ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig anzusehen. Eine mündliche Erörterung lässt im vorliegenden Fall keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen, zumal die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten Judikatur und der eindeutigen Rechtslage folgen (vgl. zu letzterem etwa VwGH 18.1.2018, Ro 2016/16/0008).

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