LVwG N LVwG-AV-326/001-2022

LVwG-AV-326/001-2022Landesverwaltungsgericht09.05.2022

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Vollstreckungsverfügung; unvertretbare Handlung; Beugestrafe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-326/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.326.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 1. März 2022, ***, betreffend Verwaltungsvollstreckung, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer zur Vollstreckung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ohne Datum, Zahl ***, abgeändert mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31. Mai 2021, Zl. ***, und Beschwerdevorentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. August 2021, Zl. ***, eine Geldstrafe in Höhe von € 500,--. Unter einem setzte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Androhung einer Strafe von € 600,-- eine neue Leistungsfrist.

Hiergegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen den Titelbescheid wendet. Dieser sei ihm gegenüber nicht erlassen worden, sei die Behörde nicht erkennbar und sei der Bescheid mehrfach mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (näherhin könne keine Verpflichtung des Beschwerdeführers entstanden sein, zumal er den Zutritt zur Liegenschaft verwehre [?]). Ferner seien entsprechende Ladungen zu Unrecht ergangen, habe er die ihm in der Strafverfügung der belangten Behörde vom 8. Februar 2022, ***, vorgeworfene Tat nicht begangen und stehe die Strafverfügung in Widerspruch zum baupolizeilichen Auftrag. Den Termin am 16. Februar 2022 habe er nicht wahrnehmen können, zumal er sich an diesem Tag zwischen 9:00 Uhr und 15:00 Uhr im *** in *** befunden habe. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne der Verpflichtung durch Bestellung eines Vertreters entsprechen, stehe dies in Widerspruch zum Gesetz, weil er nicht mal dem Grunde nach verpflichtet sei, Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren. Darüber hinaus hätten Gemeindeorgane wiederholt das Grundstück betreten, sodass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung nachgekommen sei.

Darauf verwies der Beschwerdeführer auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und bestätigte der Zeuge B, das Grundstück wiederholt betreten zu haben, um mit dem Beschwerdeführer in seinem Haus Kontakt aufzunehmen. Dieses könne nur durch Betreten des Grundstücks erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe aber stets darauf verwiesen, das Betreten des Grundstücks durch die Amtsorgane nicht zu gestatten, und habe diese aufgefordert, das Grundstück zu verlassen. Dem seien die Amtsorgane stets nachgekommen. Im Wesentlichen gleichartig schilderte auch der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Stellungnahmen sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Mit hg. Erkenntnis vom 20. April 2022, LVwG-AV-341/001-2022, LVwG-AV-343/001-2022, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vom 1. März 2022 als verspätet zurück und bestätigte die seitens der belangten Behörde mit Bescheid vom 28. März 2022, ***, verfügte Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und die seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgelegten Unterlagen sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers und der Zeugen B und C.

Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, ohne Datum, Zahl , abgeändert mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 31. Mai 2021, Zl. , und Beschwerdevorentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. August 2021, Zl. , wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, „zum Zwecke der Durchführung einer mündlichen Verhandlung [Anm.: zu einem näher genannten, im Zuge des Verfahrens wiederholt geänderten Zeitpunkt; zuletzt am 30. September 2021] auf dem Grundstück Nr. *** inneliegend der EZ *** KG *** den Organen der Baubehörde der Markgemeinde *** und den von ihr beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu diesem Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke auf diesem Grundstück zu gestatten und den Zugang hiefür zu öffnen.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2021 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Hierauf wandte er sich mit E-Mail vom 14. September 2021, adressiert an die E-Mail-Adresse „“ an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** und beantragte bezugnehmend auf den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 30. August 2021, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorzulegen. Diese E-Mail wurde vom Zeugen B zwar nach dem 14. September 2021 gelesen, aber weder an die offizielle, auf der Homepage der Marktgemeinde *** () gemäß § 13 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse () weitergeleitet noch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Am 30. September 2021 wollte der Zeuge B den Lokalaugenschein vornehmen, wurde vom Beschwerdeführer aber des Grundstücks verwiesen und kam der Aufforderung nach.

Mit Erledigung von 6. Dezember 2021, ***, drohte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Setzung einer neuerlichen Frist (nunmehr 13. Jänner 2022) dem Beschwerdeführer für den Fall einer wiederholte Verweigerung eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- an.

Am 13. Jänner 2022 wollte der Zeuge B den Lokalaugenschein vornehmen, wurde vom Beschwerdeführer aber des Grundstücks verwiesen und kam der Aufforderung nach.

Daraufhin verhängte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. Februar 2022, ***, die angedrohte Strafe, setzte eine neuerliche Nachfrist (16. Februar 2022) und drohte für eine wiederholte Verweigerung eine Geldstrafe in Höhe von € 500,-- an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 20. April 2022, LVwG-AV-341/001-2022, LVwG-AV-343/001-2022, als verspätet zurück und bestätigte mit unter einem mit Erkenntnis die Abweisung eines diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrags.

Den neuerlichen Termin am 16. Februar 2022 nahm der Beschwerdeführer abermals nicht wahr.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. März 2022, ***, dem Beschwerdeführer zugestellt am 3. März 2022, verhängte die belangte Behörde nach abermaligem fruchtlosem Verstreichen der Frist die angedrohte Geldstrafe und setzte den Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Androhung einer Strafe von € 600,-- eine neue Leistungsfrist.

Diese Feststellungen gründen sich auf den vorliegenden unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Aus diesem ergibt sich auch, dass die Titelbescheide unmissverständlich die jeweilig erlassenden Behörden erkennen lassen. Hinzu tritt der mit 1. September 2021 datierte und vom Beschwerdeführer signiert der „Zustellnachweis“, sodass den Einwendungen, es liege mangels Erkennbarkeit einer Behörde oder Zustellung kein wirksamer Titelbescheid vor, nicht nähergetreten werden kann. Ebenso unstrittig steht fest, dass der Vorlageantrag bezogen auf die Beschwerde vor Entscheidung vom 30. August 2021 vom Beschwerdeführer an die E-Mail-Adresse des Amtsleiters übermittelt wurde. Dass diesbezüglich eine Weiterleitung an die offizielle E-Mail-Adresse der belangten Behörde sowie eine Vorlage an das Landesverwaltungsgericht unterblieben, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen B, denen auch der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Dass dem Beschwerdeführer weiters die Androhung der Verhängung einer Beugestrafe zugegangen ist, wird von ihm bestätigt und ist durch die Zustellnachweise belegt.

Ebenso in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Akt ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Angaben des Zeugen B, dass letzterer wiederholt das Grundstück des Beschwerdeführers betrat, dieses aber über Aufforderung desselben wieder verließ bzw. dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 nicht angetroffen werden konnte.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gemäß § 5 Abs. 1 VVG dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, das Betreten seines Grundstücks zum Zweck der Durchführung eines Lokalaugenscheins zu dulden. Dabei handelt es sich um eine unvertretbare Leistung i.S.d. § 5 VVG (vgl. zu Duldungspflichten nach § 72 WRG etwa VwGH 18.7.2006, AW 2006/07/0014).

Im konkreten Fall wendet sich der Beschwerdeführer zunächst gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, der seines Erachtens rechtsgrundlos ergangen sei. Während etwa die Frage der Bestimmtheit des Titelbescheids im Vollstreckungsverfahren zu prüfen ist (VwGH 1.2.2022, Ra 2019/05/0116), gilt dies für sonstige Fragen, die in einem Rechtsmittel gegen den Titelbescheid releviert werden können, nicht. Entsprechende Einwendungen können daher in diesem Verfahrensstadium nicht mehr wirksam geltend gemacht werden (VwGH 28.5.2013, 2011/05/0139). Zumal der Titelbescheid die geforderte Duldung in unmissverständlicher und klarerweise umschreibt, war daher auf das übrige, gegen den Titelbescheid gerichtete Vorbringen nicht näher einzugehen.

Nicht näher getreten werden kann aber auch der Ansicht, der Titelbescheid sei nicht in Rechtskraft erwachsen. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag stellte. Dieser wurde aber im Wege der E-Mail-Adresse des Amtsleiters und nicht an die im Internet gemäß § 13 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse der belangten Behörde versendet. Sie wurde auch bislang nicht an diese E-Mail-Adresse weitergeleitet, sodass sie (rechtlich) weder eingebracht wurde und eingelangt ist (VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096 [zu einem identen Sachverhalt]). Die Verwendung einer anderen als der von der Gemeinde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse, geht diesfalls zu Lasten des Einschreiters (vgl. abermals VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096). Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs daher in Rechtskraft.

Nicht erfolgreich ist aber auch der Einwand, es stehe der Vollstreckung entgegen, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 nicht in eigener Person den Zutritt zur Liegenschaft gewähren konnte. Der Umstand, dass Beugestrafen i.S.d. § 5 VVG auf eine Willensbeugung des Verpflichteten gerichtet sind (hier: das Betreten des Grundstückes und der darauf befindlichen Bauwerke zu dulden), bedeutet nämlich nicht notwendig, dass dazu erforderliche faktische Handlungen durch den Verpflichteten in eigener Person bewerkstelligt werden müssen (vgl. VwSlg 16610 A/2005). Davon ausgehend, dass dem Beschwerdeführer die seitens der Baubehörde beabsichtigte Durchführung des Lokalaugenscheins bereits vorab bekannt wurde, wäre es (mit Blick auf die auferlegte Verpflichtung) Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Zutritt zu dulden und diesen erforderlichenfalls (unter Zuhilfenahme Dritter) zu ermöglichen.

Nicht zu folgen ist aber auch dem letzten Einwand, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung bereits nachgekommen. Soweit er darauf verweist, dass Amtsorgane bereits im April 2021 das Grundstück betreten hätten, vermag daraus schon deswegen nichts gewonnen zu werden, weil dieser Zeitpunkt vor jenem lag, der im Titelbescheid und in den folgenden Vollstreckungsmaßnahmen festgesetzt wurde. Gleichermaßen wurde der Verpflichtung nicht bereits dadurch entsprochen, dass die Amtsorgane wiederholt versuchten, (wenn auch) unter Betretung des Grundstücks mit dem Beschwerdeführer in seinem Kontakt aufzunehmen, um danach zu fragen, ob der Augenschein durchgeführt werden kann Ausschlaggebend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer entweder nicht anwesend war oder nach Kontaktaufnahme zu verstehen gab, der Durchführung des Augenscheins nicht zuzustimmen. Durchaus zutreffend brachen die einschreitenden Organe daraufhin der Amtshandlung ab und verließen das Grundstück, andernfalls durch das Verweilen auf demselben oder dem Betreten anderer Grundstücksteile nach dem Verweis (mangels Deckung in der Vollstreckungsverfügung; diese greift nicht auf die Möglichkeit des § 7 VVG zurück) Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt worden wären (vgl. VwSlg 19.288 A/2016; zur Beurteilung des von den einschreitenden Organen gesetzten Verhalts als schlicht-hoheitlich vgl. VfSlg. 8931/1980).

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zumal einer Beschwerde gegen Vollstreckungsverfügungen nach § 10 Abs. 2 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, musste die Leistungsfrist nicht neu festgesetzt werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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