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LVwG-Q-17/002-2022•LVwG N LVwG-Q-17/002-2022
LVwG-Q-17/002-2022Landesverwaltungsgericht05.05.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 3. Jänner 2022, Zl. ***, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
a) nach dem ersten Satz des Spruchs („Die Bezirkshauptmannschaft Melk erlässt […] eine Ordnungsstrafe […] iHv EUR 500,--.“) folgendes Zitat eingefügt wird:
„- Sie haben sich dadurch, dass Sie in einer bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebrachten schriftlichen Eingabe, nämlich im E-Mail vom 5.11.2021, 18:58 Uhr, ausgeführt haben «Was soll der Scheiss? Verarscht jemand anderen. Danke.»
einer beleidigenden Schreibweise bedient.
Sie haben sich dadurch, dass Sie in einer bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebrachten schriftlichen Eingabe, nämlich im E-Mail vom 7.11.2021, 14:29 Uhr, ausgeführt haben «Was wollt ihr von mir? Seid ihr unfähig Anweisungen zu folgen? Und geht’s ma bitte ned am Orsch.» einer beleidigenden Schreibweise bedient.
Sie haben sich dadurch, dass Sie in einer bei der Bezirkshauptmannschaft Melk eingebrachten schriftlichen Eingabe, nämlich im E-Mail vom 9.12.2021, 18:27 Uhr, ausgeführt haben «Was soll der Scheiß? Habens euch ins Hirn gschissen? Oder seids wo dagegen grennt?» einer beleidigenden Schreibweise bedient.“
b) und der nach dem Wort „Zahlungsfrist:“ nachfolgende Satz im Spruch des Bescheides durch folgendes Zitat ersetzt wird:
„Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: belangte Behörde) vom 5. November 2021 wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 im Hinblick auf dessen mögliche Ansteckung mit COVID-19 für den Zeitraum von 5. November 2021 bis 12. November 2021 abgesondert. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt.
1.2. Am 5. November 2021, 18:58 Uhr, übermittelte der Beschwerdeführer unter Anführung der Geschäftszahl des genannten Bescheides an die belangte Behörde ein E-Mail mit folgendem Inhalt:
„Was soll der Scheiss?
Verarscht jemand anderen.
Danke.
Schönes Wochenende
Gesendet mit der mobilen Mail App“
1.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 6. November 2021 sowie vom 7. November 2021 über die im Bescheid angeordnete PCR-Testung informiert und erinnert wurde, übermittelte der Beschwerdeführer am 7. November 2021, 14:29 Uhr, ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:
„Was wollt ihr von mir?
Seid ihr unfähig Anweisungen zu folgen?
Und gehts ma bitte ned am Orsch.
Gesendet mit der mobilen Mail App“
1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 2021 mit PCR Test positiv auf COVID-19 getestet. Daraufhin sonderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. November 2021, Zl. ***, den Beschwerdeführer beginnend mit 19. November 2021 neuerlich ab.
1.5. Mit mehreren E-Mails vom 9. Dezember 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer über die „Auszahlung aufgrund des Krankenstandes“ (Verdienstentgang). Nachdem die belangte Behörde mitteilte, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Epidemiegesetzes abgesondert wurde und es keinem Krankenstand bedürfe, übermittelte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021, 18:27 Uhr, ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:
„Was soll der Scheiß?
Habens euch ins Hirn gschissen?
Oder seids wo dagegen grennt?
Mit herzlichen Grüssen,
A“
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2022 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 eine Ordnungsstrafe wegen „mehrerer schriftlicher Eingaben in beleidigender Schreibweise“ in der Höhe von 500 Euro. Die Behörde ging in der Begründung des Bescheides von folgendem Sachverhalt aus:
„Am 05.11.2021 wurden Sie als Kontaktperson der Kategorie 1 iSd auf dem Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz beruhenden Verordnungen des Bundeministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie eingestuft und mit Bescheid vom 05.11.2021 bis einschließlich 12.11.2021 abgesondert, wobei die Möglichkeit bestand, sich ab 07.11.2021 „freizutesten“. Mit Zustellung des Absonderungsbescheides per Mail, teilten Sie kurz darauf (E-Mail vom 05.11.2021, 18:58:57 Uhr) der BH Melk mit: „Was soll der Scheiss? Verarscht jemand anderen. Danke.“
Hinsichtlich der Freitestmöglichkeit wurden Sie via E-Mail am 06.11.2021 darüber informiert, dass Sie automatisch zur Testung angemeldet wurden. Daraufhin gaben Sie bekannt, dass Sie die Testung bei sich zu Hause (sog. Mobile Testung) wünschten. Neuerlich wurden Sie mit E-Mail vom 07.11.2021 ausführlich über Ihre Rechte und Pflichten hinsichtlich der Testmöglichkeiten aufgeklärt. Daraufhin antworteten Sie mit E-Mail vom 07.11.2021, 14:29:34 Uhr: „Was wollt ihr von mir? Seid ihr unfähig Anweisungen zu folgen? Und geht’s ma bitte ned am Orsch“.
Auch via Telefon beschwerten Sie sich darüber, dass keine mobile Testung durchgeführt wurde, kündigten an, dass Sie sich nicht an die Absonderung halten werden und beschimpften die Mitarbeiter als „Arschlöcher“. Die Freitestmöglichkeit nahmen Sie dann am 09.11.2021 in Anspruch und wurde die Absonderung aufgrund des negativen Testergebnisses am 10.11.2021 aufgehoben.
Mit PCR Testung vom 19.11.2021 wurden Sie positiv auf COVID-19 getestet und per Bescheid beginnend mit 19.11.2021 bis einschließlich 03.12.2021 neuerlich abgesondert. Die vorzeitige Beendigung der Absonderung war mit Freitestung ab 29.11.2021 möglich, welche Sie auch in Anspruch nahmen. Aufgrund des negativen Testergebnisses konnte die Absonderung auch entsprechend vorzeitig beendet werden.
Mit Eingabe vom 09.12.2021 erkundigten Sie sich über die Möglichkeiten hinsichtlich des Verdienstentganges aufgrund Ihrer beider Absonderungen. Noch am 09.12.2021 erhielten Sie die geforderten Auskünfte per Mail. Auf dieses kündigten Sie ebenfalls via Mail (18:17 Uhr) an, dass Sie gegen dieses Gesetz mit Ihrem Anwalt vorgehen wollten. Kurz darauf teilten Sie via Mail (18:27:11 Uhr) mit: „Was soll der Scheiß? Habens euch ins Hirn gschissen? Oder seids wo dagegen grennt?“. Um 18:30 Uhr forderten Sie die Quarantänebescheide an. Am 10.12.2021, 07:04:02 Uhr teilten Sie via Mail mit „Oops. Die letzte Mail war ein Irrtum. War für jemand anderen gedacht.“.
Ihr Hauptwohnsitz befindet sich im Bezirk ***, in ***, ***.“
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 5. Februar 2022. In dieser legte der Beschwerdeführer eingangs dar, dass er sich aufrichtig bei der Bezirkshauptmannschaft Melk entschuldigen möchte. Seine Worte seien Fragestellungen gewesen und keine Behauptungen bzw. Beleidigungsabsichten. Es sei zudem entgegen § 34 Abs. 2 AVG keine Ermahnung gegen ihn ausgesprochen worden. In seinem Fall sei es so gewesen, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, eine Teststation aufzusuchen. Er habe mehrmals an der angegebenen Nummer angerufen und es wurde ihm zugesagt, dass ein mobiles Testteam vorbeikomme. Dies sei aber nicht geschehen. Er sei nach 48 Stunden und mehreren Anrufen etwas aufgebraust und alkoholisiert gewesen. Hinsichtlich seiner finanziellen Lage gab der Beschwerdeführer an, dass er arbeitslos sei und die Geldstrafe nicht leisten könne.
1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 13. April 2022 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt der im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt inneliegenden Schriftstücke. Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, das E-Mail mit dem wiedergegebenen Inhalt verfasst zu haben.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten:
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.2. § 34 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. I 137/2001, lautet:
„Ordnungsstrafen
§ 34. […]
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.“
4.1. Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl. etwa VwSlg. 12.429 A/1987). Im vorliegenden Fall waren alle drei E-Mails an die belangte Behörde gerichtet und wurden bei dieser eingebracht, sodass diese auch für die Verhängung der Ordnungsstrafe zuständig war.
4.2. Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Strafbefugnis der Behörde ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht. Alle drei E-Mails des Beschwerdeführers beziehen sich auf zwei bei der belangten Behörde unter der Geschäftszahl *** geführte Verfahren zur Absonderung des Beschwerdeführers. Beide Verfahren wurden im Anwendungsbereich des AVG erlassen. Damit kommt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 34 Abs. 3 AVG in Betracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 Rz 15, Stand 01.01.2014, rdb.at).
4.3. Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
4.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
4.5. Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).
4.6. Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, dh. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).
4.7. Gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist für den vorliegenden Fall auszuführen, dass es an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form fehlt. Aufgrund der gewählten Formulierungen in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. November 2021, 7. November 2021 und 9. Dezember 2021, wie etwa „Was soll der Scheiss? Verarscht jemand anderen." oder "Seid ihr unfähig Anweisungen zu folgen? Und gehts ma bitte ned am Orsch." oder „Was soll der Scheiß? Habens euch ins Hirn gschissen? Oder seids wo dagegen grennt?" ergibt sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich unzweifelhaft, dass sich der Beschwerdeführer einer beleidigenden Schreibweise bedient hat: Die Äußerungen des Beschwerdeführers stellen jedenfalls eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise dar und fehlt es an einer den Mindestanforderungen des Anstands entsprechenden Form (vgl. etwa auch VwGH 17.09.1980, 1180/80, wonach in der Behauptung, dass die Unterschrift eines Beamten, der den Bescheid unterzeichnete, der eines Analphabeten sehr ähnlich sei, eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG zu erblicken sei).
4.8. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist eine vorherige Ermahnung bei beleidigenden Schreibweisen in schriftlichen Eingaben gemäß § 34 Abs. 3 AVG nicht erforderlich (vgl. VwGH 30.05.1994, 92/10/0469). Auch auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an. Diese wird für die Erfüllung des Tatbestands nicht gefordert (VwSlg 7699 A/1969; VwGH 27.10.1997, 97/17/0187; 15.10.2009, 2008/09/0344). Eine beleidigende Schreibweise kann daher auch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt werden, selbst, wenn das hinter den verwendeten Worten stehende Anliegen des Beschwerdeführers berechtigt wäre (vgl VwSlg 6843 F/1993).
4.9. Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).
4.10. Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers in drei E-Mails erweist sich die von der belangten Behörde gewählte Höhe der Ordnungsstrafe, die sich im gesetzlichen Rahmen bis 726,00 Euro bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken (vgl. auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ankommt).
5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und wird auch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht als erforderlich erachtet, weil einerseits der maßgebliche Sachverhalt unstrittig war und andererseits die Rechtslage klar ist. Die verhängte Ordnungsstrafe fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK oder des Art. 47 GRC (vgl. dazu VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR zu vergleichbaren Sanktionen). Daher konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG entfallen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis weder von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet. Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs. 3 iVm Abs. 2 AVG.
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