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LVwG-AV-323/001-2022•LVwG N LVwG-AV-323/001-2022
LVwG-AV-323/001-2022Landesverwaltungsgericht01.05.2022
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Ersatzvornahme; Kosten; Vollstreckung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 1. März 2022, Zl. ***, betreffend Vorauszahlung von Kosten einer Ersatzvornahme nach der NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, die festgelegten Kosten binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses gegen nachträgliche Verrechnung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zu überweisen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt, wesentlicher Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen
1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 5. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Parz. Nr. ***, EZ ***, gemäß § 34 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, die bestehende Feuermauer seines Wohnhauses an der Außenseite bis spätestens 2. Juli 2019 durch eine befugte Fachfirma verputzen zu lassen.
1.2. Am 28. Mai 2019 erstellte die Firma B einen Kostenvoranschlag für den Beschwerdeführer, welcher die Leistungen „Gerüst und Abdeckungen verstellen“ und „Spritzputz vollflächig herstellen inkl Arbeit und Material“ für 80 m2 für einen Gesamtpreis von 2.208 € enthält. Dieser Kostenvoranschlag wurde in weiterer Folge auch an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) übermittelt.
1.3. Der Beschwerdeführer kam dem baubehördlichen Auftrag bis 2. Juli 2019 nicht nach.
1.4. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019, Zahl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 31. August 2019 gewährt und die Ersatzvornahme angedroht. Auch innerhalb diese Frist wurde der baupolizeiliche Auftrag nicht erfüllt.
1.5. Mit E-Mail der Marktgemeinde Hohenau an der March vom 20. Dezember 2019 wurden 4 Kostenvoranschläge für die Durchführung des baupolizeilichen Auftrages an die belangte Behörde übermittelt. Hierin befand sich auch ein weiterer Kostenvoranschlag der Firma B, welcher die Leistungen „Gerüst Aufstellen und Abdeckungen herstellen inkl Arbeit und Material“ und „Fassade Vorspritzer grob und Feinverputz herstellen inkl Arbeit und Material“ für 100 m2 für einen Gesamtpreis von 9.600 € enthält.
1.6. Die von der Marktgemeinde *** eingeholten Kostenvoranschläge wurden von der belangten Behörde einem Amtssachverständigen für Bautechnik zur Beurteilung der Angemessenheit vorgelegt. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kostenvoranschlag der Firma C GmbH vom 20. Dezember 2019 für die Leistungen „Baustelleneinrichtung, Zu- u. Abfuhr aller Maschinen, Geräte und Baustoffe. Abdeckarbeiten. Verputzarbeiten grob und fein mit Kalkzementmaterial“ mit einem Angebotspreis von 5.179,20 Euro (inkl. Mwst) bei weitem das günstigste Angebot darstellt und dieser Angebotspreis jedenfalls nicht unangemessen ist.
1.7. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 mitgeteilt und die Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Verständigung Stellung zu nehmen.
1.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 2. November 2021 wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Ersuchen eine Fristverlängerung zur Erfüllung des baubehördlichen Auftrages bis Ende Jänner 2022 gewährt.
1.9. Mit Schreiben vom 22. November 2021 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt, dass es ihm auf Grund seiner aktuellen finanziellen Situation nicht möglich ist, die bekanntgegebenen Kosten zu zahlen und maximal eine monatliche Rate von 20 Euro möglich sei.
1.10. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2021 übermittelte die Firma C GmbH der belangten Behörde auf deren Ersuchen einen aktualisierten Kostenvoranschlag. Hierin wurde der Angebotspreis mit 5.520,40 Euro angegeben.
1.11. Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 22. Februar 2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag noch nicht erfüllt hat.
1.12. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der mit Schreiben vom 9. Juli 2019 angedrohten Ersatzvornahme innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 5.520,40 Euro mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Ratenzahlung nicht möglich ist.
1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. März 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte um Erklärung, warum das Angebot nun 5.600 Euro ausmache und nicht 2.500 Euro. Zudem brachte er vor, dass er in der jetzigen Situation nicht in der Lage sei, die große Summe zu zahlen. Weiters habe er keine Antwort auf das Ersuchen erhalten, die Summe in Raten zu zahlen. Schließlich wurden Vorbringen über das Haus des Nachbarn des Beschwerdeführers und einen fehlenden Bauplan hierfür erstattet sowie das Vorgehen des Bürgermeisters und eines Mitarbeiters kritisiert.
1.14. Mit Schreiben vom 29. März 2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
1.15. Sämtliche Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) idF BGBl. I Nr. 14/2022 lauten:
„(…)
§ 1a. (1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
(…)“
3. 1 Zur Höhe der vorgeschriebenen Kosten
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Höhe der Kostenvorauszahlung und rügt, dass der von ihm eingeholte Kostenvoranschlag der Firma B (2.208 € ) vom 28. Mai 2019 deutlich günstiger war als die vorgeschriebenen Kosten (5.520,40 €).
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Marktgemeinde *** am 12. November 2019 einen Kostenvoranschlag von derselben Firma eingeholt hat und dieser sogar 9.600 € beträgt. Der Unterschied zwischen diesen beiden Kostenvoranschlägen liegt insbesondere darin, dass das Angebot vom 28. Mai 2019 die Anfertigung eines Spritzputzes enthält, während das Angebot vom 12. November 2019 nicht nur einen Spritzputz, sondern auch die Anbringung eines Feinverputzes enthält. Zudem wurde im Angebot vom 12. November 2019 von einer größeren zu verputzenden Fläche ausgegangen.
Das Angebot der Firma B wurde von der belangten Behörde ausgeschieden, weil sich das Angebot der Firma C GmbH als deutlich günstiger (letztendlich 5.520,40 €) erwies. Der belangten Behörde kann daher diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden, zumal sogar ein Kostenvoranschlag von der vom Beschwerdeführer genannten Firma eingeholt worden ist.
Allgemein ist festzuhalten, dass die Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 1 VVG bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten haben, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
Gemäß diesem „Schonungsprinzip“ gilt für Kostenvorauszahlungsaufträge nach § 4 Abs. 2 VVG das Prinzip des Schutzes des Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden; in diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig. Eine Verpflichtung, eine Ersatzvornahme für den Beschwerdeführer so kostengünstig als möglich zu gestalten, kann dem Gesetz aber gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnommen werden. Zur Ermittlung der voraussichtlich anfallenden Kosten kann die Vollstreckungsbehörde entweder ein Sachverständigengutachten oder Angebote von Unternehmen einholen; bei beiden Vorgangsweisen handelt es sich um gleichwertige Methoden zur Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/05/0203; 19.12.2013, 2011/03/0173).
Im gegenständlichen Fall wurden einerseits vier Kostenvoranschläge eingeholt und wurde deren Angemessenheit zudem durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik überprüft. Die so ermittelten Kosten wurden dem Beschwerdeführer auch mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind bzw. die tatsächlich mit der Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten würden. Ein allenfalls überhöht angenommener Teil der Kostenvorauszahlung wäre zudem an den Beschwerdeführer rückzuerstatten (VwGH 18.10.2010, 2010/07/0119).
Sollte der Beschwerdeführer ein günstigeres Angebot einholen können, steht es ihm zudem frei, die im Titelbescheid vorgeschriebene Leistung vor Beginn der Ersatzvornahme durch die Behörde selbst zu erbringen bzw. zu veranlassen, um die Notwendigkeit der Ersatzvornahme mit ihren Kostenfolgen zu vermeiden (VwGH 21.03.2013, 2011/06/0151).
3. 2 Zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass er in der jetzigen Situation nicht in der Lage sei, die gesamte Summe zu zahlen und verwies auf eine mögliche Ratenzahlung.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 im Rahmen einer Kostenvorauszahlung keine Ratenzahlung vorsieht bzw. ermöglicht.
Darüber hinaus dürfen Geldleistungen gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Eine allfällige Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten ist aber gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht in diesem Stadion des Vollstreckungsverfahrens, sondern erst bei einer allfälligen Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 VVG zu prüfen (VwGH 20.10.2005, 2003/06/0191).
Zusammenfassend liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor und ist eine allfällige Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers in diesem Stadion des Verfahrens noch nicht maßgeblich. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Um diesen gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall zu genügen, war der angefochtene Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, dass die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung – wie in § 4 Abs. 2 VVG gesetzlich normiert – aufgetragen wird. Zudem war die Leistungsfrist an die Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses neu festzulegen.
3. 3 Zu den weiteren Vorbringen
Der Beschwerdeführer erstattete schließlich Vorbringen über das Haus seines Nachbarn und einen fehlenden Bauplan und kritisierte in diesem Zusammenhang das Vorgehen des Bürgermeisters und eines Mitarbeiters.
Diese Vorbringen betreffen nicht die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und sind daher auch nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten wurden diese Vorbringen von der belangten Behörde als Angelegenheit der Gemeindeaufsicht verstanden und dementsprechend in Behandlung genommen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich war daher nichts Weiteres zu veranlassen.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt worden ist, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige, jeweils zitierte Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen auf Grund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
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