projekte
LVwG-S-1400/001-2021•LVwG N LVwG-S-1400/001-2021
LVwG-S-1400/001-2021Landesverwaltungsgericht27.04.2022
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Tatumschreibung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Abfallwirtschafts-gesetz 2002 (AWG 2002), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.
3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Mai 2021, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig befunden:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:zumindest am 06.07.2020
Ort:KG ***; GrstNr ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***
Tatbeschreibung:
1. Mit Bescheid vom 07. Februar 2018, ***, wurden im Spruchteil B. der C Ges.m.b.H hinsichtlich der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, die von der Anlageninhaberin auf Grundlage der Deponieverordnung 2008 vorgesehenen Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Baurestmassendeponie zunächst bis 31. Dezember 2047 sowie Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Bodenaushubdeponie zunächst bis 31. Dezember 2022 , vorgeschrieben.Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C Ges.m.b.H mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Die folgende Nachsorgemaßnahme gem. Spruchpunkt B des Bescheides vom 07. Februar 2018, ***, wurde hinsichtlich der Baurestmassendeponie nach wie vor nicht erfüllt:Auflage 1 hinsichtlich des Deponiesickerwasservolumen (da der Lattenpegel aufgrund des hohen Schilffbewuchses nicht ablesbar ist, kann das Deponiesickerwasservolumen nicht berechnet werden).
2. Mit Bescheid vom 07. Februar 2018, ***, wurden im Spruchteil B. der C Ges.m.b.H hinsichtlich der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, die von der Anlageninhaberin auf Grundlage der Deponieverordnung 2008 vorgesehenen Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Baurestmassendeponie zunächst bis 31. Dezember 2047 sowie Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Bodenaushubdeponie zunächst bis 31. Dezember 2022 , vorgeschrieben.Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C Ges.m.b.H mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Die folgende Nachsorgemaßnahme gem. Spruchpunkt B des Bescheides vom 07. Februar 2018, ***, wurde hinsichtlich der Baurestmassendeponie nach wie vor nicht erfüllt:Auflage 2 hinsichtlich der Wasserbilanz (da der Lattenpegel aufgrund des hohen Schilffbewuchses nicht ablesbar ist, kann die monatliche Wasserbilanz nicht erstellt werden), hinsichtlich Dichtheit des Sickerwassersammelbeckens und der Sickwasserleitungen, und hinsichtlich der Spülung der Sickwasserleitungen unter Aufsicht des Deponieaufsichtsorganes.
3. Mit Bescheid vom 07. Februar 2018, ***, wurden im Spruchteil B. der C Ges.m.b.H hinsichtlich der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, die von der Anlageninhaberin auf Grundlage der Deponieverordnung 2008 vorgesehenen Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Baurestmassendeponie zunächst bis 31. Dezember 2047 sowie Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Bodenaushubdeponie zunächst bis 31. Dezember 2022 , vorgeschrieben.Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C Ges.m.b.H mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Die folgende Nachsorgemaßnahme gem. Spruchpunkt B des Bescheides vom 07. Februar 2018, ***, wurde hinsichtlich der Baurestmassendeponie nach wie vor nicht erfüllt:Auflage 3 hinsichtlich der Errichtung der Ausstiegsmöglichkeit am südlichen Ende des Sickerwassersammelbeckens
4. Mit Bescheid vom 07. Februar 2018, ***, wurden im Spruchteil B. der C Ges.m.b.H hinsichtlich der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, die von der Anlageninhaberin auf Grundlage der Deponieverordnung 2008 vorgesehenen Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Baurestmassendeponie zunächst bis 31. Dezember 2047 sowie Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Bodenaushubdeponie zunächst bis 31. Dezember 2022 , vorgeschrieben.Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C Ges.m.b.H mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Die folgende Nachsorgemaßnahme gem. Spruchpunkt B des Bescheides vom 07. Februar 2018, ***, wurde hinsichtlich der Baurestmassendeponie nach wie vor nicht erfüllt:Auflage 4 hinsichtlich der fehlenden Mahd im Jahr 2019
5. Mit Bescheid vom 07. Februar 2018, ***, wurden im Spruchteil B. der C Ges.m.b.H hinsichtlich der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, die von der Anlageninhaberin auf Grundlage der Deponieverordnung 2008 vorgesehenen Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Baurestmassendeponie zunächst bis 31. Dezember 2047 sowie Nachsorgemaßnahmen hinsichtlich der Bodenaushubdeponie zunächst bis 31. Dezember 2022 , vorgeschrieben.Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C Ges.m.b.H mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Die folgende Nachsorgemaßnahme gem. Spruchpunkt B des Bescheides vom 07. Februar 2018, ***, wurde hinsichtlich der Baurestmassendeponie nach wie vor nicht erfüllt:Auflage 5 hinsichtlich der Nichtentfernung der Neophyten im Randbereich des Sickerwassersammelbeckens
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 i.Vm. Anhang 3 Punkt 6.4 Deponieverordnung 2008, Tabellen 2 und 3 iVm Bescheid vom 07. Februar 2018, ***
zu 2. § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 i.Vm. Anhang 3 Punkt 6.4 Deponieverordnung 2008, Tabellen 2 und 3 iVm Bescheid vom 07. Februar 2018, ***
zu 3. § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 i.Vm. Anhang 3 Punkt 6.4 Deponieverordnung 2008, Tabellen 2 und 3 iVm Bescheid vom 07. Februar 2018, ***
zu 4. § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 i.Vm. Anhang 3 Punkt 6.4 Deponieverordnung 2008, Tabellen 2 und 3 iVm Bescheid vom 07. Februar 2018, ***
zu 5. § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 i.Vm. Anhang 3 Punkt 6.4 Deponieverordnung 2008, Tabellen 2 und 3 iVm Bescheid vom 07. Februar 2018, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen vonfalls diese uneinbringlichGemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafen
von
zu 1. € 850,007 Stunden§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1
VStG
zu 2. € 850,007 Stunden§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1
VStG
zu 3. € 850,007 Stunde § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 iVm § 9 Abs.1
VStG
zu 4. € 850,007 Stunden§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1
VStG
zu 5. € 850,007 Stunden§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 iVm § 9 Abs. 1
VStG“
Weiters wurde der Beschuldigte zum Tragen der Kosten des verwaltungs-behördlichen Verfahrens verpflichtet.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige der Abteilung Anlagenrecht des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13. August 2020 (richtig: 13. Juli 2020), Zl. ***, welche in die Entscheidungsbegründung vollinhaltlich aufgenommen wurde. Per E-Mail vom 21. Dezember 2020 hätte der Insolvenzverwalter der C Ges.m.b.H., D, eine „Vereinbarung zur Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung“ vorgelegt, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer mit 03. Dezember 2018 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt worden wäre.
Zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen hätte sich der Rechtsmittelwerber nicht geäußert. Nach Wiedergabe der behördlichen Anordnungen des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich als Abfallrechtsbehörde vom 07. Februar 2018, ***, ging die belangte Behörde davon aus, dass folgende Auflagen über die Nachsorgemaßnahme am 06. Juli 2020 nicht erfüllt gewesen wären:
„
Auflage 1 hinsichtlich des Deponiesickerwasservolumen (da der Lattenpegel aufgrund des hohen Schilffbewuchses nicht ablesbar ist, konnte das DeponiesickerwasservoIumen nicht berechnet werden).
Auflage 2 hinsichtlich der Wasserbilanz (da der Lattenpegel aufgrund des hohen Schilffbewuchses nicht ablesbar ist, konnte die monatliche Wasserbilanz nicht erstellt werden), hinsichtlich Dichtheit des Sickerwassersammelbeckens und der Sickwasserleitungen und hinsichtlich der Spülung der Sickwasserleitungen unter Aufsicht des Deponieaufsichtsorganes (Der Kontrollschacht vor dem Sickerwasserbecken ist versperrt und komplett verwachsen. Es kann daher die Kontrolldrainage unterhalb des Sickerwassersammelbeckens nicht überprüft werden)
Auflage 3 hinsichtlich der Nichterrichtung der Ausstiegsmöglichkeit am südlichen Ende des Sickerwassersammelbeckens (Die Ausstiegsmöglichkeit am südlichen Ende des Sickerwassersammelbeckens wurde noch nicht errichtet)
Auflage 4 hinsichtlich der fehlenden Mahd im Jahr 2019 (Im Berichtszeitraum 2019 wurde die Deponieoberfläche nicht gemäht. Die letzte Mahd erfolgte im Juni 2018. Für den Berichtszeitraum 2020 ist eine Mahd ab 15.08.2020 durchzuführen)
Auflage 5 hinsichtlich der Nichtentfernung der Neophyten im Randbereich des Sickerwassersammelbeckens (Die im Randbereich des Sickerwassersammelbeckens aufgekommenen Neophyten wurden nicht entfernt.)“
In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt wie folgt:
„Wie festgestellt wurden Sie wirksam als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt, weshalb Sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen trifft.
Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (VwGH 2001/04/0188).
Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von vorgeschriebenen Auflagen für Nachsorgemaßnahmen.
Durch die festgestellte Nichteinhaltung der mit Bescheid vom 07.02.2018, ***, vorgeschriebenen Auflagen haben Sie hinsichtlich der Spruchpunkte 1 – 5 den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. § 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 i.V.m. Anhang 3 Punkt 6.4 Deponieverordnung 2008, Tabellen 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 VStG erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.
Der objektive Tatbestand ist Ihnen somit auch subjektiv vorwerfbar.“
Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers zu werten wäre, Erschwerungsgründe würden keine vorliegen.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber durch seine rechtsfreundliche Vertretung die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens.
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Der Beschwerdeführer war bei der C GmbH im Sinne des § 9 VStG Verantwortlicher. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 30.11.2018 durch das Landesgericht *** ein Insolvenzverfahren zu 26574/18m eröffnet. Weite Teile des Unternehmens wurden bereits am 20. Dezember 2018 geschlossen und der Insolvenzverwalter hat bereits damals die Masseunzulänglichkeit angezeigt.
Das Unternehmen verfügte bereits Ende des Jahres 2018, jedenfalls im Tatzeitpunkt, dem 6. Juli 2020, weder über ausreichend Mitarbeiter noch das notwendige Vermögen, um Nachsorgemaßnahmen wie in verfahrensrelevanten Bescheid vorgeschrieben umzusetzen. Vielmehr wäre es am Insolvenzverwalter gewesen, entsprechende Aufträge an Dritte zu erteilen und aus dem vorhandenen Vermögen zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls nicht möglich, Rechtsgeschäfte für die insolvente Gesellschaft abzuschließen und notwendige Maßnahmen zu beauftragen. Die Umsetzung der Maßnahmen innerhalb des Unternehmens war de facto nicht möglich.
Dem Beschwerdeführer können die Tatbestände nicht als Sorgfaltswidrigkeit angelastet werden.
Beweis: Parteieneinvernahme
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher rechtlich unrichtig. Die Behörde hat es verabsäumt, wesentliche Umstände innerhalb des Unternehmens festzustellen, um die Verantwortung des Verantwortlichen beurteilen zu können.
Der Beschwerdeführer stellt die Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in evuntu möge das Landesverwaltungsgericht den Bescheid aufheben und der erstinstanzlichen Behörde die ergänzende Tatsachenfeststellung auftragen und eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Einsichtnahme in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt mit der Zl. ***, insbesondere in den darin inneliegenden Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 07. Februar 2018, Zl. ***, und in den Sonderbericht des E vom 06. Juli 2020, Beweis erhoben.
Aufgrund der Kollaudierungsanzeige der C Ges.m.b.H. betreffend die Bodenaushub- und Baurestmassendeponie auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, erging seitens der Landeshauptfrau von Niederösterreich am 07. Februar 2018, Zl. ***, folgender Bescheid:
„A. Kollaudierung – Abschlussmaßnahmen:
Aufgrund der Kollaudierungsanzeige der C Ges.m.b.H vom 11. September 2017 wird festgestellt, dass die Fertigstellung der Oberflächenabdeckung auf den Bodenaushubdeponieabschnitten Süd II und Nord II und auf den Baurestmassendeponieabschnitten Süd II und Nord II, inkl. den Anschlussbereichen an die Baurestmassendeponieabschnitte Süd I und Nord I hinsichtlich der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie, Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, im Wesentlichen entsprechend den Genehmigungsbescheiden und der Deponieverordnung 2008 ausgeführt worden sind.
Die Abweichungen, insb. die Verringerung der Rekultivierungsschichtstärke von 0,3 m statt 0,5 m im Bereich der Bodenaushubdeponie, werden entsprechend den mit der Bezugsklausel versehenen Kollaudierungsunterlagen „Herstellung der Oberflächenabdeckung auf den BA- und BRM-Deponieabschnitten Süd II und Nord II in der KG ***, Bericht und Anhang zum Bericht über die 5. Teilkollaudierung“, datiert mit September 2017, erstellt vom E, GZ: ***, sowie der nachstehenden Begründung als nicht wesentliche Änderung genehmigt.
B. Nachsorgemaßnahmen:
Folgende Nachsorgemaßnahmen sind hinsichtlich der Baurestmassendeponie zunächst bis 31. Dezember 2047 zu erfüllen bzw. einzuhalten:
1. Emissionen, Immissionen, Deponiekörper
Maßnahmen
Häufigkeit
Deponiesickerwasservolumen
jährlich
Zusammensetzung des Deponiesickerwassers
jährlich
Zusammensetzung des Grundwassers
jährlich
Grundwasserspiegel
Halbjährlich
Setzungsverhalten des Deponiekörpers auf Basis von Vermessungen von zu setzenden Vermessungspegeln in einem Punktraster von 25 x 25 m mit Schwerpunkt auf Firstlinie und auf die südliche Böschungsoberkante
jährlich
Maßnahmen
Häufigkeit
Wasserbilanz gemäß § 30 Abs. 6 DVO 2008
monatlich
Funktion der maschinellen Ausrüstung Wasser/Abwasser
jährlich
Zustand der Reinwassererfassungs- und Ableitungssysteme
jährlich
Grundwasserspiegel
Halbjährlich
Wasseraustritt an der Oberfläche
jährlich
Dichtheit der Deponiesickerwasser-Becken und -Leitungen
jährlich
Spülung der Deponiesickerwasserleitungen unter Aufsicht
des DAO
halbjährlich
Videobefahrung der Deponiesickerwasserleitungen
alle fünf Jahre
Kontrolle der Deponieoberfläche/Rekultivierung
jährlich
Kontrolle der Außenanlagen, Verkehrswege, Umzäunung
jährlich
Deponieaufsichtstätigkeit
halbjährlich
Pflege der Oberflächenrekultivierung (für die ersten 5 Jahre Mahd und Nachpflanzungen)
halbjährlich
Pflege der Oberflächenrekultivierung (für die weiteren 25 Jahre Mahd)
jährlich
3. Im Bereich des südlichen Endes des Sickerwassersammelbeckens ist eine weitere Ausstiegsmöglichkeit auszuführen, d.h. es ist auf der Folie in einer Breite von ca. 3 bis 4 m nicht verunreinigtes Erd- oder Lehmmaterial von der Oberkante der Folie bis zur Beckensohle aufzubringen.
4. Die Oberfläche der Baurestmassendeponie ist in den kommenden 5 Jahren, d.h. in den Jahren 2018 bis 2022 zweimal jährlich zu mähen. Als frühester Mähzeitpunkt wird für die erste Mahd der 15. Juni jeden Jahres festgesetzt, für die zweite Mahd der 15. August. Anschließend ist eine einmal jährliche Mahd ab 15. Juni jeden Jahres durchzuführen. Das Mähgut ist jeweils zu entfernen.
5. Ausgefallene Gehölze bei den randlichen Hecken sind laufend mit standortgerechten heimischen Gehölzen zu ergänzen und zu pflegen (Schutz vor Wildverbiss, Trockenschäden, Konkurrenzvegetation etc.), bis diese Hecken gesichert sind. Aufkommende Neophyten wie Robinie oder Götterbaum sind zu entfernen.
Folgende Nachsorgemaßnahmen sind hinsichtlich der Bodenaushubdeponie zunächst bis 31. Dezember 2022 zu erfüllen bzw. einzuhalten:
6. Für das Bodenaushubkompartiment ist auf die Dauer von mindestens 5 Jahren die Grundwasserbeweissicherung weiter zu führen.
C. Sicherstellung:
Für den Nachsorgezeitraum ist ein Betrag von € 389.248,-- als Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellung ist in Form eines Bankhaftbriefes mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 2047 zu erbringen. Der vorzulegende Bankhaftbrief hat eine Wertsicherungsklausel zu enthalten (Baukostenindex: Straßenbau; bei einer Indexsteigerung von 5 % ist ein entsprechend wertangepasster Bankhaftbrief vorzulegen).
Sollte der Bankhaftbrief nicht über den gesamten Zeitraum vorgelegt werden können, so kann zunächst auch ein Zeitraum von 5 Jahren gesichert werden und ist spätestens 8 Wochen vor Ablauf ein neuerlicher Bankhaftbrief über weitere 5 Jahre usw. vorzulegen, andernfalls der bestehende Bankhaftbrief fällig gestellt wird.
Nach Vorlage dieses Bankhaftbriefes werden die bisher vorgelegten Bankhaftbriefe retourniert.“
Mit Sonderbericht des behördlich bestellten Deponieaufsichtsorganes, E, vom 06. Juli 2020 wurde die Abfallrechtsbehörde davon informiert, dass im Jahr 2019 keine Ermittlung des Deponiesickerwasservolumens erfolgt ist, da der Lattenpegel aufgrund des hohen Schilfbewuchses nicht ablesbar ist und deshalb das Deponiesickerwasservolumen nicht errechnet werden konnte. Dadurch hätte auch die monatliche Wasserbilanz nicht erstellt werden können, welche gemäß § 30 Abs. 6 DVO 2018 monatlich zu erstellen wäre. Eine Ausstiegsmöglichkeit (für Kleintiere) am südlichen Ende des Sickerwassersammelbeckens durch die Aufbringung von nicht verunreinigtem Erd- und Lehmmaterial ist nicht erfolgt. Im Jahr 2019 erfolgte keine Mahd. Im Randbereich des Sickerwassersammelbeckens wurden Neophyten nicht entfernt.
Mit Beschluss des LG *** vom 30. November 2018 wurde über das Vermögen der C Ges.m.b.H. das Konkursverfahren eröffnet und D als Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 wurde die Schließung folgender Unternehmensbereiche angeordnet: Güterbeförderung im Straßenverkehr samt Erdbewegungen sowie allgemeiner Verwaltungsbereich. Festgehalten wurde, dass der verbleibende Unternehmensbereich „Liegenschaftsverwaltung samt Deponiebetrieb (einschließlich des Projektes „***“) nicht von der Schließung betroffen ist.
Der Masseverwalter zeigte in weiterer Folge an, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen. Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 wurde beschlossen, dass der Unternehmensteilbereich „Liegenschaftsverwaltung samt Deponiebetrieb (einschließlich des Projektes „“) fortgeführt wird. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 wurde letztlich die Schließung der Liegenschaftsverwaltung samt Deponiebetrieb einschließlich des Projektes „“ gemäß § 115 Abs. 4 IO angeordnet.
Gemäß § 119 Abs. 5 IO wurde mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 bekanntgegeben, dass nachstehende Vermögenswerte aus der Masse ausgeschieden und der Schuldnerin zur freien Verfügung überlassen wurden:
„
1. sämtliche Forderungen der Schuldnerin gegenüber der F GmbH in ***, ***, FN *** und
2. das behördlich zur Zahl *** anhängige Deponieprojekt samt allen damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Verpflichtungen der Schuldnerin und insbesondere, sohin die auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** je KG *** befindliche Bodenaushub- und Baurestmassendeponie einschließlich aller mit dieser verbundenen Rechte und Pflichten.“
Am 03. Dezember 2018 wurde von A folgende Vereinbarung unterfertigt:
„Es wird hiermit im unten angeführten Konkurs vom Masseverwalter der Beauftragte zum verantwortlichen Beauftragten gem § 9 Abs 2 VStG bestellt. Weiters wird der Schuldner auch zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt.
Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, dass dem bestellten verantwortlichen Beauftragten eine Anordnungsbefugnis in allen gewerberechtlichen Angelegenheiten eingeräumt wird. Der Beauftragte ist ausdrücklich ermächtigt alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, damit die Verwaltungsvorschriften sichergestellt werden und Verstöße zu verhindern, für die er verantwortlich
gemacht werden könnte. Der Beauftragte ist verpflichtet unverzüglich solche Maßnahmen dem Masseverwalter zu melden.
[…]
Der Beauftragte nimmt mit Unterfertigung dieser Vereinbarung sämtliche obigen Pflichten an und stimmt einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu.“
Diese Vereinbarung wurde auch von D unterfertigt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus dem darin inneliegenden abfallrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 07. Februar 2018, Zl. ***, und dem Sonderbericht vom 06. Juli 2020, sowie aus der Einsichtnahme in die Ediktsdatei der Republik Österreich (publiziert unter: ***).
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
Nach § 79 Abs. 1 Z 18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist strafbar:
Wer den in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Pflichten betreffend die Ausstattung und Betriebsweise, einschließlich Abfallqualität, Zuordnung von Abfällen, Messverfahren, Überwachung und Nachsorge, nicht nachkommt oder die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 Z 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht einhält,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
§ 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 schreibt vor:
Wer die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die Auflagen, Bedingungen oder Befristungen der gemäß § 77 übergeleiteten Bescheide oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) lautet:
Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
§ 43 Abs. 4 AWG 2002 lautet wie folgt:
Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
§ 39 Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) schreibt vor:
(1) Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:
(2) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von der Deponie(unter)klasse, von den Standortverhältnissen und vom Ablagerungsfortschritt unter Anwendung von Anhang 3 Kapitel 6.4 in der Genehmigung festzulegen oder gegebenenfalls anzupassen.
(3) Der Deponieinhaber hat die technischen Einrichtungen des Deponiekörpers und die Beweissicherungssysteme in regelmäßigen Abständen so zu warten, instand zu halten und erforderlichenfalls instand zu setzen, dass ihre funktionelle Qualität während der Ablagerungs- und Nachsorgephase erhalten bleibt.
Anhang 3 Punkt 6.4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) bestimmt:
b) Maßnahmen während der Nachsorgephase
Tabelle 2: Nachsorgephase – Emissionen, Immissionen, Deponiekörper
Maßnahmen
Häufigkeit
Deponiesickerwasservolumen
halbjährlich 1)
Zusammensetzung des Deponiesickerwassers 2)
halbjährlich 1)
Volumen und Zusammensetzung des Oberflächenwassers
halbjährlich 1)
Zusammensetzung des Grundwassers
jährlich 3)
Grundwasserspiegel
vierteljährlich 4)
Potentielle Gasemissionen und atmosphärischer Druck 5)
halbjährlich 1)
Setzungsverhalten des Deponiekörpers 6)
jährlich
Ergibt die Auswertung der Daten, dass längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so können sie angepasst werden. Bei Sickerwasser ist die Leitfähigkeit mindestens einmal jährlich zu messen.
Die zu untersuchenden Parameter sind von der Behörde festzulegen.
Mindestwert und der Umfang der Analysen sind standortspezifisch festzulegen. Die Zusammensetzung des Grundwassers ist in den ersten zehn Jahren der Nachsorgephase mindestens einmal jährlich und nach diesen zehn Jahren alle zwei Jahre einmal zu messen; sofern aufgrund der lokalen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich oder es Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Beschaffenheit der Gewässer gibt, hat die Behörde zumindest eine jährliche Messung des Grundwassers vorzuschreiben.
Ergibt die Auswertung der Daten, dass längere Zeitabstände ebenso angemessen sind, so kann die Häufigkeit bis auf halbjährliche Intervalle verringert werden.
CH4, CO2 und O2 regelmäßig, sonstige Gase entsprechend der Genehmigung.
Lage-, Höhen- und Formveränderungen; Details zur Art der Überprüfung sind im Einzelfall festzulegen.
c) Richtwerte für die technische Überprüfung und Wartung
Maßnahmen zur Überprüfung und Wartung des Deponiekörpers, der deponietechnischen Einrichtungen und der Beweissicherungssysteme sind gemäß § 39 in der Genehmigung für die Betriebs- und die Nachsorgephase festzulegen. Die folgende Tabelle 3 stellt eine durchschnittliche Empfehlung nach dem Stand der Technik dar, welche nach Maßgabe der Deponie(unter)klasse und der Anlagenverhältnisse unter- oder überschritten werden kann.
Tabelle 3: Richtwerte für die technische Überprüfung und Wartung
Maßnahmen
Häufigkeit
Wasserbilanz gemäß § 30 Abs. 6
monatlich
Deponiegasaustritte an der Oberfläche (zB mittels FID)
jährlich
Funktion der Explosions-Schutzwarnsysteme der Gasanlage
vierteljährlich
Funktion der Gaserfassungssysteme
halbjährlich
Funktion der maschinellen Ausrüstung Gas
monatlich
Funktion der maschinellen Ausrüstung Wasser/Abwasser
monatlich
Zustand der Reinwassererfassungs- und Ableitungssysteme
jährlich
Wasseraustritt an der Oberfläche
jährlich
Dichtheit der Deponiesickerwasser-Becken und Leitungen
jährlich 1)
Spülung und Videobefahrung der Deponiesickerwasserleitungen
jährlich 2)
Kontrolle der Deponieoberfläche/Rekultivierung
jährlich
Kontrolle der Außenanlagen, Verkehrswege, Umzäunung
jährlich
Grundwassersonden (Spülung)
alle fünf Jahre
Diese Häufigkeit darf gemäß § 30 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
Die Deponiesickerwasserleitungen sind während der Betriebsphase zweimal jährlich und während der Nachsorgephase einmal jährlich zu spülen.
§ 63 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 lautet auszugsweise:
(1) Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2) Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.
Dem Beschwerdeführer wurde in den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils angelastet, dass er zumindest am 06. Juli 2020 als gemäß § 9 Abs. 2 VStG verantwortlicher Beauftragter der C Ges.m.b.H zu verantworten hätte, dass diese Gesellschaft diverse „Nachsorgemaßnahme gem. Spruchpunkt B des Bescheides vom 07. Februar 2018, ***,“ […] „hinsichtlich der Baurestmassendeponie nach wie vor nicht erfüllt“ hätte. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde jeweils „§ 79 Abs. 1 Z. 18 AWG 2002 i.Vm. Anhang 3 Punkt 6.4 Deponieverordnung 2008, Tabellen 2 und 3 iVm Bescheid vom 07. Februar 2018, ***“ genannt.
Auf Grundlage des § 63 Abs. 2 AWG 2002 iVm § 39 DVO 2008 und Anhang 3 Punkt 6.4 DVO 2008 erging der festgestellte Bescheid der Abfallrechtsbehörde vom 07. Februar 2018, Zl. ***, in welchem in Spruchpunkt B. die in der DVO 2008 genannten Nachsorgemaßnahmen zum Teil einfach wiederholt wurden; zum Teil wurden die Prüfintervalle entsprechend den Vorgaben der Verordnung abgeändert (zB Häufigkeit der Feststellung des Deponiesickerwasservolumens). Darüber hinaus wurden weitere notwendige Nachsorgemaßnahmen definiert.
Von der Strafbehörde wurden die zu setzenden Maßnahmen als Auflagen qualifiziert.
Die auf Grund von §§ 4, 23 Abs. 1 und 3 sowie § 65 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erlassene DVO 2008 enthält zahlreiche Bestimmungen betreffend den Stand der Technik in Bezug auf Deponien. Inhaber von Deponien sind gem. § 61 Abs. 1 AWG 2002 verpflichtet, den jeweiligen Stand der Technik, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zugelassener Abweichungen (§ 43 Abs. 5 AWG 2002) einzuhalten. Soweit somit hinsichtlich einer in der DVO 2008 enthaltenen Vorgabe (noch) keine Ausnahme rechtskräftig bescheidmäßig zugelassen wurde, sind Inhaber von Deponien (genauso wie durch einzelne Bestimmungen der DVO 2008 sonstige Verpflichtete) verpflichtet, die Vorgaben der DVO 2008 (soweit diese für die jeweils betriebene Art von Deponie einschlägig sind) einzuhalten, ohne dass die – durch § 79 Abs. 1 Z 18 AWG 2002 strafbewehrte – Einhaltung von Vorgaben der DVO 2008 den durch die einzelnen Vorgaben jeweils Verpflichteten eigens per Bescheid bzw. Auflagen in Bescheiden aufgetragen werden müsste. So sieht hinsichtlich einzelner Vorgaben die DVO 2008 selbst vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Abweichen zulässig ist (vgl. Anhang 3 Pkt. 4.5., wo die einzuhaltenden Werte für das bei Herstellung der Rekultivierungsschicht zu verwendende Bodenaushubmaterials festgelegt werden, gleichzeitig aber bereits in der in der DVO 2008 selbst ausdrücklich festgehalten wird, dass „Abweichungen davon […] nur mit Gutachten eines bodenfachkundigen Experten zulässig [sind], das anhand fachlicher Beurteilungen bestätigt, dass die relevanten Bodenfunktionen auch bei den vorgesehenen Abweichungen erfüllt werden.“). In Bezug auf manche Vorgaben der DVO 2008 wiederum schließt das AWG 2002 ein Abweichen generell oder für bestimmte Arten von Deponien gänzlich aus (vgl. § 43 Abs. 5 letzter Satz AWG 2002, wonach hinsichtlich des Verbotes der Deponierung gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1 AWG 2002 keine Abweichungen zugelassen werden dürfen und vgl. weiters § 43 Abs. 6 AWG 2002, der für Deponien, die als IPPC-Anlagen zu werten sind, die Möglichkeit, bescheidmäßig Abweichungen von Vorgaben der DVO 2008 zuzulassen, generell ausschließt). Von Vorgaben der DVO 2008, für die die Möglichkeit und die Voraussetzungen für ein Abweichen nicht in der DVO 2008 selbst festgelegt sind und hinsichtlich derer ein Abweichen auch nicht gesetzlich von vorneherein ausgeschlossen ist, kann immer dann – aber auch nur und erst dann – abgewichen werden, wenn die Abweichung zuvor nach entsprechendem Antrag gemäß § 43 Abs. 5 AWG 2002 bescheidmäßig zugelassen wurde (LVwG NÖ 29. März 2019, LVwG-AV-578/001-2016).
Demgegenüber sind Auflagen iSd § 43 Abs. 4 AWG 2002 „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen. Der akzessorische Charakter und die damit verbundene rechtliche Eigenart einerseits als bloß bedingter Polizeibefehl und andererseits als unbedingter Auftrag im Falle der Ausübung der eingeräumten Berechtigung schließt es aus, dass in einer derartigen Auflage einen der Regelung des § 59 Abs. 2 AVG unterliegenden Ausspruch über die Auferlegung der Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes zu erblicken (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77, Anm. 23).
Die in der DVO 2008 vorgeschriebenen Nachsorgemaßnahmen bzw. die von der Abfallrechtsbehörde formulierten sind jedenfalls keine Auflagen iSd § 43 Abs. 4 AWG 2002.
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097).
Eine konkrete Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG muss bei der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage neben dem Umstand, dass eine (mit der Untergliederung jenes Bescheides, in dem die in Rede stehende Auflage vorgeschrieben wurde, konkret zu bezeichnende) Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde. Die vollständige Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und damit auch die wörtliche Anführung der nicht erfüllten Auflage des Genehmigungsbescheides ist jedoch zur Bejahung einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG nicht erforderlich (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (zB VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die gegenwertige Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann saniert werden können, wenn es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Dem Beschwerdeführer wurde in den Spruchpunkten 1. bis 5. jeweils angelastet, dass „nachfolgende Nachsorgemaßnahme“ gemäß Spruchpunkt B des Bescheides vom 07. Februar 2018, Zl. ***, hinsichtlich der Baurestmassendeponie nach wie vor nicht erfüllt wäre, wobei im Spruch jeweils nur eine „Auflage“ genannt und Handlungen dargelegt wurden, welche offensichtlich darauf abzielen, darzulegen, warum eine bestimmte „Auflage“ nicht eingehalten werden konnte bzw. wurden Deponiebereiche genannt, wo offensichtlich die Nachsorgemaßnahmen nicht gesetzt wurden.
Faktum ist, dass die der C Ges.m.b.H. rechtskräftig angeordneten Nachsorgemaßnahmen keine Auflagen im Rechtssinn darstellen, sodass die von der Strafbehörde angelastete Nichteinhaltung von Auflagen jedenfalls rechtsunrichtig erfolgt ist. Auch kann aus den angelasteten Tathandlungen nicht erkannt werden, durch welche konkrete Handlungen oder Unterlassungen nun die in der Deponieverordnung 2008 festgesetzten Nachsorgemaßnahmen (bzw. die im Bescheid der Abfallrechtsbehörde angeordneten) nicht eingehalten wurden: Bei Spruchpunkt 1. und 2. wurde nicht die generelle Nichteinhaltung der Nachsorgemaßnahme vorgeworfen, sondern lediglich dass „der Lattenpegel aufgrund des hohen Schilfbewuchses nicht ablesbar ist“. Aus diesem Tatvorwurf kann nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Klarheit geschlossen werden, welche konkrete Tat der Beschwerdeführer nun zu verantworten hätte. Dieser Tatvorwurf lässt die Vermutung zu, dass die Wasserbilanz bzw. die Ermittlung des Deponiesickerwasservolumens von einem Dritten aufgrund des Schilfbewuchses nicht (nach-)berechnet werden konnte. Es enthält jedenfalls nicht den Vorwurf, dass die Deponiebetreiberin eine bestimmte, in der Verordnung genannte bzw. im Bescheid konkretisierte Nachsorgemaßnahme nicht eingehalten hätte. Bei Spruchpunkt 3. ist nicht ersichtlich, welche Handlung bzw. Unterlassung der Rechtsmittelwerber nun zu verantworten hat, woraus eindeutig geschlossen werden könnte, weshalb die im Spruchpunkt B.3. vorgeschriebene Nachsorgemaßnahme im Tatzeitpunkt nicht erfüllt gewesen ist. Gleiches gilt für Spruchpunkt 4.: Der Vorwurf „hinsichtlich der fehlenden Mahd im Jahr 2019“ lässt bei einem vorgeworfenen Tatzeitpunkt „06.07.2020“ jedwede Schlüssigkeit missen. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass in Spruchpunkt B.4. ein zweimal jährliches Mähen vorgeschrieben wurde. Bei Spruchpunkt B.5. des Kollaudierungsbescheides fällt auf, dass im Bescheid nicht vorgeschrieben wurde, wann die aufkommenden Neophyten zu entfernen sind, sodass von einem dem § 44a VStG gerechten Tatvorwurf jedenfalls nicht auszugehen ist, wenn sich die angelastete Tathandlung lediglich auf „hinsichtlich der Nichtentfernung von Neophyten im Randbereich des Sickerwassersammelbeckens“ beschränkt.
Eine entsprechende Korrektur der Tatanlastung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nicht möglich, da dem Beschwerdeführer sonst ein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden würde. „Sache“ des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Nach der Rechtsprechung des VwGH wäre in weiterer Folge lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendete Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglichen der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhaltes kommt. Eine Änderung des Tatvorwurfes erst im Beschwerdeverfahren im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Verwaltungsgericht stellt somit eine unzulässige Auswechslung der Tat und einer Überschreitung der „Sache“ des Verfahrens iSd § 50 VwGVG dar.
Aus diesem Grund hat der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten im Hinblick auf einen rechtswidrigen Nachsorgebetrieb der Deponie nicht zu verantworten, sodass das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.
Darüber hinaus wäre Folgendes entscheidungserheblich gewesen:
Wie festgestellt stammt die vorgelegte Bestellungsurkunde aus einer Zeit, innerhalb der über das Vermögen der C Gesellschaft m.b.H. bereits das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Bestellung bezieht sich klar und eindeutig auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit und auf einen sachlich abgegrenzten Bereich, nämlich auf die Einhaltung unter anderem der gewerberechtlichen Bestimmungen. Das AWG 2002 ist von der Bestellungs-urkunde explizit nicht umfasst. Wie eine dem § 9 Abs. 2 VStG entsprechende Anordnungsbefugnis im angelasteten Tatzeitpunkt bestanden haben soll, ist fraglich.
Nach § 2 Abs. 2 der Insolvenzordnung (IO) wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt, dessen freier Verfügung entzogen. Im angelasteten Tatzeitpunkt war jedenfalls schon die insolvenzrechtliche Schließung des Deponiebetriebes gemäß § 115 Abs. 4 IO angeordnet worden.
Ebenso ist fraglich, weshalb die zu setzenden Nachsorgemaßnahmen nicht umgesetzt wurden, obwohl gemäß § 44 Abs. 3 DVO 2008 der Landeshauptmann unbeschadet des § 62 AWG 2002 ermächtigt und verpflichtet ist, auf die Sicherstellung im Ausmaß der voraussichtlich anfallenden Kosten für die von der Behörde zu setzenden Maßnahmen zu greifen, wenn der Deponieinhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der mit der Deponiegenehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführt. Immerhin wurde das Insolvenzverfahren schon am 30. November 2018 eröffnet.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.