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LVwG-M-63/001-2021•LVwG N LVwG-M-63/001-2021
LVwG-M-63/001-2021Landesverwaltungsgericht26.04.2022
Maßnahmenbeschwerde; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende, als solche bezeichnete „Maßnahmenbeschwerde“ des A, wohnhaft in ***, ***, vorliegender Rechtsbehelf sich gründend auf die getroffene Tatanlastung bezüglich der jeweiligen Tatzeit der Verfahren, sowie des seitens der Behörde ausgelegten Begriffes des „Vermeiden“ im Gegensatz zu „Verboten“ und des Betreibens gleichgelagerter Verfahren „in schikanöser Absicht“ durch die Bezirkshauptmannschaft Baden, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden in unentschuldigter Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers, gefasst folgenden
BESCHLUSS
1. Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 31 leg.cit. als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer A als unterlegene Partei hat der obsiegenden Partei, der Bezirkshauptmannschaft Baden, gemäß § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung nach Z 5 den Betrag von 461 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde – Bezirkshauptmannschaft Baden – als obsiegende Partei binnen sechs Wochen zu bezahlen.
Ein Kostenzuspruch nach § 1 Z 3 – Ersatz des Vorlageaufwandes – bzw. nach Z 4 obzitierter Norm – Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde – findet nicht statt.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
Mit vorliegender, als solcher ausdrücklich bezeichneten, Maßnahmenbeschwerde wendet sich A einerseits gegen Strafbescheide der Bezirkshauptmannschaft Baden, ihm zugestellt am 18.11.2021, insoweit, als er sich beschwert erachtet durch die Ausstellung von zwei Strafverfügungen, weiters sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde dagegen richtet, dass seinem Verständnis nach der klare Begriff des „Vermeidens“ seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden beharrlich unrichtig als „Verboten“ interpretiert wird und überdies er sich dadurch beschwert erachtet, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Ausnahme eines eingestellten Verfahrens alle weiteren gleich gelagerten Verfahren schikanös gegen ihn betreibe.
In Hinblick auf die Textierung, die Begründung vorliegender Maßnahmenbeschwerde bezogen auf drei unterschiedliche Aktenzahlen betreffend Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden, wurde A seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Schreiben vom 07.12.2021 aufgefordert, im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung konkretes Vorbringen zu erstatten und überdies eine verständliche, ausführliche, Manuduktion auch unter Verweis auf Kostenfolgen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Setzung einer angemessenen Frist erfolgte, bis dato, bis zum Zeitpunkt der Verhandlung, A von der ihm eingeräumten Möglichkeit, weiteres konkretisierendes oder modifizierendes Vorbringen zu erstatten, nicht Gebrauch gemacht hat.
Zu der für 06.04.2022 am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist trotz nachgewiesener, ordnungsgemäßer, fristgerechter, Ladung A unentschuldigt nicht erschienen, wurde die Verhandlung sohin in dessen Abwesenheit geführt und begehrte die Vertreterin der belangten Behörde – Bezirkshauptmannschaft Baden – unter Verweis auf das Vorbringen des A in der Maßnahmenbeschwerde die Zurückweisung dieser unter gleichzeitigem Anspruch der Kosten für Verhandlungsaufwand als obsiegende Partei.
Dazu hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt:
Gegenständliche, als solche bezeichnete Maßnahmenbeschwerde wird mangels Bestimmtheit als
u n z u l ä s s i g z u r ü c k g e w i e s e n.
Im Einzelnen ist dazu rechtlich auszuführen:
Die Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG stellt einen subsidiären Rechtsbehelf dar, welcher nur dann zum Tragen kommen kann, wenn Rechtsschutz nicht durch sonstige Rechtsmittel erlangt werden kann (vgl. VfGH G 233, 2014 u.a. vom 30.06.2015, Rz 65 u.a.).
Der notwendige Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht in § 9 VwGVG.
Danach hat eine Beschwerde zur Bekämpfung an Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt folgende Elemente zu enthalten:
1. Die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG orientieren sich an den Vorschriften des VwGG 1985 und übernehmen in weiten Teilen die für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof getroffenen Regelungen.
Auch unter Bedachtnahme auf die gegenständlich durchgeführte umfassende Prüfungsverpflichtung, des Behauptens des anwaltlich unvertretenen Beschwerdeführers, steht fest, dass gegenständliches Vorbringen in keinster Weise die Erfordernisse erfüllt, um einer inhaltlichen Behandlung der Beschwerde zugänglich zu sein.
Selbst wenn die behaupteten angefochtenen Verwaltungsakte ohne Bindung an das Beschwerdevorbringen nach jeder Richtung hin gegenständlich untersucht wurden (vgl. VwGH vom 07.10.2003, 2001/01/0311 u.a.), ist vorliegend nicht erkennbar, gegen welchen konkret, determiniert vorgebrachten, objektiv nachvollziehbaren Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sich gegenständliches Schreiben als vermeinte Maßnahmenbeschwerde richtet.
Trotz erteilter Manuduktion, Einräumung einer angemessenen Frist, hat A dahingehend weder einerseits Gebrauch gemacht, sein Vorbringen zu präzisieren, noch ist er der ihn auch hinsichtlich vorliegender Maßnahmenbeschwerde treffenden Mitwirkungsverpflichtung in zumutbarem Ausmaß nachgekommen.
Dass er in gegenständlicher Maßnahmenbeschwerde inhaltlich einerseits vorbringt, dass die Tatzeit seiner Rechtsauffassung nach unrichtig sei, ist ein Vorbringen, welches nicht im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde inhaltlich zu bearbeiten, sondern im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren anlassbezogen einer Prüfung zu unterziehen ist, andererseits ist auch seine inhaltlich begrifflich – im Übrigen nicht nachvollziehbare – Unterscheidung der Bedeutung der Begriffe „Vermeiden“ und „Verboten“ nicht im Rahmen vorliegender Maßnahmenbeschwerde zu erörtern.
Sein abschließend getätigtes Vorbringen, dass es sich seinem Verständnis entziehe, warum die Bezirkshauptmannschaft Baden gleichgelagerte Verfahren schikanös gegen ihn betreibe, ist eine bloße, unkonkret gehaltene, Worthülse, inhaltlich keiner Prüfung zugängig, und hat es der Beschwerdeführer unterlassen, dahingehend präzisierendes Vorbringen zu erstatten oder zumindest Behauptungen aufzustellen, dass es sich hiebei um Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, wobei ein geführtes Verwaltungsstrafverfahren im Stadium der Erlassung von Strafverfügungen gleichfalls keine Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen kann.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass durch die Anberaumung gegenständlicher öffentlicher mündlicher Verhandlung der Beschwerdeführer persönlich die Möglichkeit eingeräumt bekommen hat, im Rahmen des erteilten Parteiengehörs seinen vermeinten Rechtsstandpunkt ausführlich darzulegen und zu präzisieren, es jedoch aus seinen erstatten schriftlichen Eingaben nicht erkennbar ist, dies trotz Manuduktion, gegen welchen individuellen Akt behördlichen Handelns sich vorliegende Maßnahmenbeschwerde richten soll.
Die pauschalierte Behauptung, die Bezirkshauptmannschaft Baden würde rechtlich gleichgelagerte Verfahren schikanös gegen ihn betreiben, ist keine taugliche, einer allfällig sachlichen Entscheidung zugängige Grundlage, um inhaltlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
Darüber hinaus ist A auch darauf hinzuweisen, dass bei restriktiver Auslegung auch einschlägiger Judikatur hinsichtlich Kostenzuspruchs das Landesverwaltungsgericht auch davon ausgehen hätte können, dass gegenständliche Maßnahmenbeschwerde sich jeweilig auf die drei von ihm angeführten konkreten Strafverfügung beziehe, sohin für jeden dieser drei Verwaltungsstrafverfahren behaupteter Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, bekämpft mit jeweiliger Maßnahmenbeschwerde, auch ein gesonderter Kostenzuspruch im dreimaligen spruchgenannten Ausmaß erfolgen hätte können.
Zur Klarstellung weist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer A nochmals darauf hin, dass ein nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG tauglicher Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens der Akt eines Verwaltungsorgans sein muss, Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) oder Privater, grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände darstellen können.
Sohin ist beschwerdelegitimiert gemäß Art 132 Abs 2 B-VG lediglich Derjenige, der durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wo ein mittels Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfender Akt im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt werden muss.
Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergehen stets im Außenverhältnis, muss es sich um einen unmittelbaren, mit Befolgungsanspruch ausgestatteten und relativ formfreien Akt in normativer Form handeln und dieser als solcher individuell, sachlich genau, umrissen sein.
Die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde, um offensichtlich Verwaltungsstrafverfahren der inhaltlichen Richtigkeit nach zu bekämpfen, dies in einem Stadium, wo dem Beschwerten Rechtsmittel im Verfahren offenstehen, können niemals der inhaltlichen Erledigung im Zuge einer Maßnahmenbeschwerde zugängig sein, handelt es sich um keine Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und war sohin gegenständliche Maßnamenbeschwerde vom 22.11.2021 – fristgerecht eingebracht gegen die am 18.11.2021 zugestellten Schriftstücke – mangels Bestimmtheit als
u n z u l ä s s i g z u r ü c k z u w e i s e n,
wobei sich der Kostenausspruch auf die spruchgenannten Gesetzesstellen gründet.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Bestimmtheit einer Maßnahmenbeschwerde ab, wie beispielshaft zitiert, noch fehlt es an einer solchen zur Anwendung zu bringenden Judikatur.
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