projekte
LVwG-AV-1616/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1616/001-2021
LVwG-AV-1616/001-2021Landesverwaltungsgericht25.04.2022
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Rückstufung; Prognose; öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des B, geb. ***, StA. Türkei, vertreten durch A, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 10. August 2021, Zl. ***, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005, idF BGBl. I 146/2020, aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1.1. Mit dem angefochtenen, auf § 28 Abs. 1 NAG gestützten Bescheid vom 10.08.2021, Zl. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: die belangte Behörde) gegenüber Herrn B, einem am *** geborenen türkischen Staatsangehörigen (im Folgenden: der Beschwerdeführer) fest, dass sein auf Grund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht ende und erteilte sie dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.
1.1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer über eine von der belangten Behörde am 12.03.2002 erteilte unbefristete Niederlassungsbewilligung verfüge, die auf Grund von Übergangsbestimmungen als „Daueraufenthalt – EU“ weitergelte. Aufgrund der drei im Bescheid angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei – so die Bescheidbegründung der Sache nach zusammengefasst – davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlägen, dass diese jedoch aufgrund der Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers aus Gründen des Art 8 EMRK nicht erlassen werden könne.
1.1.3. Im Einzelnen wird in der Bescheibegründung zunächst ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer drei rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen, zu denen im angefochtenen Bescheid Folgendes festgehalten wird:
„1) BG ***, Zl. *** vom 14.05.2008, RK 20.05.2008, wegen § 115/2 FPG
Geldstrafe von 60 Tagen zu je 2,00 EUR (120,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sie haben am 04.01.2008 in *** und anderen Orten Österreichs mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU, nämlich Österreich, erleichtert, indem Sie die rechtswidrig ins Bundesgebiet eingereisten C, D, E und F gegen Bezahlung eines Entgeltes von € 75,-- in Ihrem Pkw mitnahmen.
Freiheitsstrafe 15 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zu LG ***, Zl. *** RK 18.11.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
LG *** *** vom 05.06.2015
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sie haben im Bezirk *** zumindest von 04.01.2007 bis 31.12.2009 in oftmals wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich wiederholte Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe unter Vorspiegelung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere sozialbedürftig bzw. nicht selbst ständig erwerbstätig zu sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, bzw. die Unterlassung der gemäß § 50 Abs. 1 AIVG gebotenen Aufklärung ihrer wahren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandhilfe in Höhe von insgesamt € 15.674,08 verleitet, die das AMS in dieser Höhe am Vermögen schädigten, wobei sie den Betrug mit einem € 3.000,00 übersteigenden Schaden und überdies gewerbsmäßig begingen.
Wegen § 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG, §§ 28 (1) 2. Fall, 28 (2) SMG
§ 12 3. Fall StGB
Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sie haben von Juni 2014 bis September 2016 vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge übersteigende Menge, erworben und besessen. Weiters haben sie zwischen August 2015 und Oktober 2016 zur Aufbereitung, Verpackung und (Zwischen-)Lagerung von Suchtgiften durch Untervermietung des Lagercontainers zu strafbaren Handlungen beigetragen.“
1.1.4. Nach Darstellung bzw. Wiedergabe der Regelungen des § 52 Abs. 2 FPG und des § 53 Abs. 3 FPG wird im angefochten Bescheid ausgeführt, beim Beschwerdeführer lägen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vor, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich, aber im Hinblick auf § 9 BFA-Verfahrensgesetz nicht zulässig sei.
1.1.5. Dem Beschwerdeführer sei, so die Bescheidbegründung weiter, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 15.07.2021 zur Kenntnis gebracht worden, woraufhin der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.08.2021 Folgendes vorgebracht habe:
„Ich B, geb. ***, bin 1989 aus der Türkei nach Österreich gekommen. Hier habe ich Arbeit, Freunde und Familie. Ich lebe gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin G, geb. ***, und unserer Tochter H, geb. ***, in einem Haushalt in der *** in ***. Unsere zweite Tochter I, geb. ***, hat schon geheiratet und ist mit ihrem Mann zusammengezogen. Seit 2009 arbeite ich bei der J GmbH als Straßenmarkierer. Ich komme gut mit meinen Kollegen und meinem Chef aus. Ich mag meine Arbeit, weil ich für andere Leute die Straßen sicherer mache. Ich habe sowohl türkische als auch österreichische Freunde, mit denen ich meine Freizeit verbringe. Ich bin mit 15 Jahren aus der Türkei nach Österreich gekommen. Heute [b]in ich 47 Jahre alt. Ich habe mehr als doppelt so lange hier gelebt, als in der Türkei. Mein Lebensmittelpunkt ist in ***. Hier ist meine Familie, meine Arbeit, mein Zuhause. In der Türkei habe ich nichts. Dorthin fahre ich höchstens zum Urlaub machen. Aber mit 47 kann ich mir dort kein neues Leben mehr aufbauen. Ich bekomme dort keine Arbeit mehr, mit der ich meine Familie ernähren kann. Meine Lebensgefährtin möchte auch nicht in der Türkei leben. Auch sie hat ihren Lebensmittelpunkt hier, genau wie unsere beiden Töchter. Ich bitte Sie, meine Angaben bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.“
1.1.6. Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 01.08.2021 wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, „aus den oben genannten Punkten“ ergebe sich ein Persönlichkeitsbild der Person des Beschwerdeführers. Dieses stelle eine „erhebliche Gefahr“ für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Daher könne dem durch den Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 01.08.2021 gemachten Vorbringen nicht gefolgt werden.
1.1.7. Da die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorlägen, „diese Maßnahme“ jedoch im Hinblick auf § 9 BFA-VG derzeit nicht verhängt werden könne, habe die Behörde gemäß § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und im Wege der Rückstufung von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen.
1.2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides verbunden mit der Feststellung, dass das unbefristete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers weiterbestehe, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde beantragt wurde.
1.2.2. In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1989 im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen und liege sohin ein rechtmäßiger Aufenthalt von 32 Jahren vor. Damit habe der Beschwerdeführer nicht nur mehr als doppelt so viele Jahre in Österreich verbracht als in der Türkei, sondern habe er aufgrund seines im Zeitpunkt der Einreise nach Österreich jugendlichen Alters sowohl gesellschaftlich als auch familiär eine ausschließliche Bindung zu Österreich und demgegenüber keinerlei Kontakte oder Bindungen mehr zu seinem Heimatland. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer ständigen Beschäftigung nach und liege auch sein familiärer Mittelpunkt in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau G, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe, und seiner am *** geborenen Tochter I in einem gemeinsamen Haushalt.
1.2.3. Die belangte Behörde begründe die Beendigung des unbefristeten Aufenthaltsrechts – so die Beschwerde weiter – ausschließlich mit der formellen Tatsache der im angefochtenen Bescheid angeführten drei Verurteilungen, ohne auf den konkreten Inhalt der Verurteilungen einzugehen und ohne das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere nach dessen letzter Verurteilung, zu berücksichtigen und zu bewerten. Der angefochtene Bescheid leide an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, weil darin „keine konkreten Feststellungen zur Beurteilung der Gefährdungsprognose“ getroffen worden seien.
Auch würden im angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für das von der Behörde angenommene Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG nicht konkretisiert. Vielmehr werde lediglich der Wortlaut der genannten Bestimmung zitiert, ohne jedoch zu konkretisieren, welche der insgesamt acht, nach dieser Bestimmung in Frage kommenden „bestimmten Tatsachen“, im konkreten Fall nach Auffassung der Behörde vorliege.
1.2.4. Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, ein Vorgehen nach § 28 Abs. 1 NAG setze voraus, dass aufgrund einer zu erstellende Prognose davon auszugehen sei, dass der Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Im angefochtenen Bescheid werde aber gar keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr festgestellt, sondern lediglich eine „erhebliche Gefahr“. Dies sei jedoch für die Erlassung einer Entscheidung nicht ausreichend, sodass der Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
1.2.5. In der Folge wird der Sache nach erneut vorgebracht, die Behörde, habe sich nicht mit dem konkreten Inhalt der Urteile bzw. mit dem den Strafverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt auseinandergesetzt und hätte die Behörde, wenn sie sich damit auseinandergesetzt hätte, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer keine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
1.2.5.1. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde zunächst zum Urteil des Landesgerichts *** vom 18.11.2011, *** vorgebracht, Gegenstand dieses Strafverfahrens sei die Tatsache gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der Stellung von Anträgen auf Arbeitslosengeld lediglich angegeben habe, auf Arbeitssuche zu sein. Dies sei auch richtig gewesen, jedoch habe er die Aufklärung über seine finanziellen Verhältnisse unterlassen, sodass das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen worden sei. In diesem Zusammenhang wäre – so das Beschwerdevorbringen – zu berücksichtigen, dass dieses Delikt auf Fahrlässigkeit beruhe und dass das Arbeitsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam hätte machen müssen, dass seine gesamten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Im Übrigen liege der Tatzeitraum (von 2007 bis 2009) zwölf Jahre und das Urteil 10 Jahre zurück und sei die bedingte Verurteilung nicht widerrufen worden. Eine vom Gesetz geforderte gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung könne aufgrund dieser Verurteilung nicht angenommen werden.
1.2.5.2. Zum Urteil des Landesgerichts *** vom 06.04.2018, ***, wird in der Beschwerde ausgeführt, dieses Strafverfahren sei wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel geführt worden, wobei die Tathandlungen von den beiden Hauptangeklagten ausgeführt worden seien. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers habe in der Untervermietung eines Lagers, in welchem die Hauptangeklagten Suchtgift deponiert hätten, bestanden, wobei das Gericht, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers angenommen habe, dass der Beschwerdeführer vom Inhalt des Depots Kenntnis gehabt habe. Die Urteilsbegründung enthalte lediglich Ausführungen zu den beiden Hauptangeklagten. Zur Person des Beschwerdeführers hingegen fänden sich in Urteilsbegründung keinerlei Angaben, insbesondere nicht zur subjektive Tatseite bzw. dazu, weshalb der Beschwerdeführer den Inhalt des Depots gekannt haben solle. Betreffend die Person des Beschwerdeführers enthalte das Urteil lediglich den Hinweis, dass dieser „nur einen untergeordneten Tatbeitrag“ geleistet habe.
Auch habe der Beschwerdeführer durch seine Aussage bei der Polizei wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen und die Verfolgung der beiden Hauptangeklagten erst ermöglicht.
Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers sei auch diese Verurteilung nicht geeignet, die vom Gesetz geforderte Gefährdungsprognose, nämlich das Vorliegen einer gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzunehmen. Im Übrigen sei Tatzeitraum 2016 gewesen und liege sohin schon mehr als fünf Jahre zurück und habe sich der Beschwerdeführer auch seit der Verurteilung vom 06.04.2018 wohlverhalten, weshalb auch die bedingt nachgesehene Strafe nicht widerrufen worden sei.
1.2.6. Bei richtiger Würdigung „des Inhaltes der Verurteilungen“ sei – so die Beschwerde – die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG nicht gerechtfertigt und sei auch aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seines geordneten Familienlebens und aufgrund des Vorliegens eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses seit 08.04.2009 „die vom Gesetz geforderte Gefährdungsprognose nicht gegeben“.
1.2.7. Schließlich wird in der Beschwerde vorgebracht, der Beschwerdeführer werde durch den angefochtenen Bescheid auch in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt. Eine solche sei nicht nur im Fall einer Rückkehrentscheidung gegeben, sondern auch dann, wenn die Annahme einer möglichen Rückkehrentscheidung das Aufenthaltsrecht einschränke.
1.2.8. Als Beilage zur Beschwerde wurde eine durch die J GmbH ausgestellte „Beurteilung“ vom 24.08.2021 vorgelegt. In dieser wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit saisonalen Unterbrechungen seit 06.04.2009 beim genannten Unternehmen beschäftigt und habe sich der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit als sehr zuverlässiger Mitarbeiter erwiesen, wobei er in den letzten Jahren als Vorarbeiter zu einem noch wichtigeren Teil des Teams des die Beurteilung ausstellenden Unternehmens geworden sei.
1.3. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.3.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die durch das Bezirksgericht *** und das Landesgericht *** auf entsprechendes Ersuchen übermittelten Akten betreffend jene Verfahren, die zu den drei im angefochtenen Bescheid angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen geführt haben.
1.3.3. Weiters wurde ein aktueller Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingeholt und die Landespolizeidirektion Niederösterreich insbesondere um Übermittlung allfälliger bei dieser aufliegender Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen betreffend den Beschwerdeführer ersucht, woraufhin durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 18.03.2022 mitgeteilt wurde, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer aufscheinen. Aus dem durch die belangte Behörde übermittelten Auszug über die betreffend den Beschwerdeführer aufscheinenden Vormerkungen, ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer mit am 07.08.2018 rechtkräftig gewordenem Straferkenntnis (Zl. ***) wegen 3 Übertretungen der Gewerbeordnung drei Verwaltungsstrafen in der Höhe von einmal 750,-- Euro und zwei Mal 200,-- Euro sowie wegen einer Übertretung des Vereinsgesetzes eine Verwaltungsübertretung in der Höhe von 30,-- Euro verhängt wurden. Weiters führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Abfragen in diversen Registern (insbes. Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durch und wurden die Ergebnisse zum Akt genommen.
1.4. Am 22.03.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine anwaltliche Vertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Akteninhaltes, durch Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und durch zeugenschaftliche Befragung von Frau G, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.
2.1. Der Beschwerdeführer, Herr B, ist ein am *** in der Türkei geborener Staatsangehöriger der Türkei. Im Jahr 1998 kam der Beschwerdeführer im Alter von 15 Jahren im Wege der Familienzusammenführung nach Österreich, wo er seither durchgehend lebt.
2.2. Am 12.03.2002 wurde dem Beschwerdeführer eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt. Diese gilt aufgrund der Übergangsfristen aktuell als unbefristeter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.
2.3. Der Beschwerdeführer wurde drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
2.3.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts ***, Zl. *** vom 14.05.2008, rechtskräftig am 20.05.2008, wurde der Beschwerdeführer wegen „Entgeltlicher Beihilfe zum unrechtmäßigen Aufenthalt“ gemäß § 115 Abs. 2 FPG zu einer Geldstrafe von 60 Tagen zu je 2,-- Euro, sohin insgesamt 120,-- Euro (im Nichterfüllungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe m Ausmaß von 30 Tagen) verurteilt.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hat am 04.01.2008 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU, nämlich Österreich, erleichtert, indem er vier rechtswidrig ins Bundesgebiet eingereiste Fremde (C, D, E und F) gegen Bezahlung eines Entgeltes von 75,-- Euro in seinem Pkw mitgenommen hat.
Mildernd wurde die damalige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend kein Umstand gewertet.
2.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts *** vom 18.11.2011, Zl. ***, rechtskräftig am 18.11.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Betrugs mit einem 5.000,-- Euro übersteigenden Schaden gem. §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB zur einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat zumindest von 04.01.2007 bis 31.12.2009 in oftmals wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte des AMS durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch wiederholte Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandhilfe unter Vorspiegelung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere sozialbedürftig bzw. nicht selbst ständig erwerbstätig zu sein und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, bzw. durch die Unterlassung der gemäß § 50 Abs. 1 AIVG gebotenen Aufklärung seiner wahren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandhilfe in Höhe von insgesamt 15.674,08 Euro verleitet, die das AMS in dieser Höhe am Vermögen schädigten, wobei der Beschwerdeführer den Betrug mit einem 3.000,-- Euro übersteigenden Schaden und überdies gewerbsmäßig beging.
Mildernd wurde das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers, erschwerend der lange Zeitraum des rechtswidrigen Verhaltens, der hohe entstandene Schaden und der Umstand, dass das Verhalten in vielen Angriffen erfolgte gewertet.
2.3.3. Mit am 13.09.2018 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts *** vom 06.04.2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des mehrfachen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen des als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Diesem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beschwerdeführer hat von Juni 2014 bis September 2016 mehrfach vorschriftswidrig Suchtgift, in einer die Grenzmenge übersteigende Menge, erworben und besessen.
Weiters hat der Beschwerdeführer durch Untervermietung eines von den von den Haupttätern als „Suchtmittelbunker“ verwendeten Lagercontainers als Beitragstäter dazu beigetragen, dass K und L als Mittäter Suchtgift in einer das 15fache der Grenzmenge gem. § 28b SMG überschreitenden Menge durch Aufbereitung, Verpackung und (Zwischen-)Lagerung in einem als „Suchtmittelbunker“ angemieteten Lagercontainer mit dem Vorsatz besessen haben, dass es in Verkehrs gesetzt werde.
Das Strafgericht wertete das Zusammentreffen mehrerer Handlungen, den langen Tatzeitraum und das Vorliegen einer Vorstrafe als erschwerend, mildernd wurde neben der Verfahrensdauer gewertet, dass der Beschwerdeführer nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet und sich seit seiner letzten Tat längere Zeit wohlverhalten hat. Weiters wurden bei der Strafbemessung bzw. bei der Entscheidung für die Verhängung einer bloß bedingten Strafe das Vorliegen eines aufrechten Arbeitsverhältnisses von die positiven Berichte der Bewährungshilfe berücksichtigt.
2.4. Der Beschwerdeführer hat zwischen Juni 2014 und September 2016 mehrfach gelegentlich vorschriftswidrig Suchtgift besessen und konsumiert. Eine Drogen-Suchterkrankung liegt und lag nicht vor und hat sich der Beschwerdeführer dementsprechend auch keiner Entzugs-Therapie unterzogen. Er und seine Ehefrau wollen mit Drogen nichts (mehr) zu tun haben.
2.5. Betreffend den Beschwerdeführer scheint eine ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf: So wurden über den Beschwerdeführer mit am 07.08.2018 rechtkräftig gewordenem Straferkenntnis der belangten Behörde (Zl. ***) wegen 3 Übertretungen der Gewerbeordnung drei Verwaltungsstrafen in der Höhe von einmal 750,-- Euro und zwei Mal 200,-- Euro sowie wegen einer Übertretung des Vereinsgesetzes eine Verwaltungsübertretung in der Höhe von 30,-- Euro verhängt. Die Verwaltungsstrafen wurden durch den Beschwerdeführer bezahlt.
2.6. Der Beschwerdeführer ist seit 18.03.2022 mit Frau G, einer am *** in Österreich geborenen österreichischen Staatsbürgerin, die er seit 30 Jahren kennt und mit der er zwei gemeinsame volljährige Töchter, nämlich die am *** geborene H und die am *** geborene I, hat, verheiratet.
Der seit 1998 und somit seit rund 24 Jahren in Österreich lebende Beschwerdeführer ist aktuell und dies seit 03.12.2015 ist durchgehend an der Adresse ***, ***, Hauptwohnsitz gemeldet, und lebt der Beschwerdeführer an dieser Adresse gemeinsam mit seiner Ehefrau und der älteren gemeinsamen Tochter (H) in einer rund 80m2 großen Wohnung in einem gemeinsamen Haushalt.
Der Beschwerdeführer ist seit April 2009 durchgehend – jeweils mit saisonalen Unterbrechungen von durchschnittlich rund 3 Monaten während des Winters, während derer er Arbeitslosengeld bezieht – bei der J GmbH als Straßenmarkierer unselbständig beschäftigt. Bei der J GmbH bezieht der Beschwerdeführer – abhängig von der Zahl der geleisteten Überstunden – einen Lohn in der Höhe von 2.600,-- bis 2.800,-- Euro netto monatlich. An regelmäßigen Kosten fallen insbesondere die Miete für die Wohnung in der Höhe von rund 670,-- Euro zuzüglich Kosten für Strom und Wasser an. Aufgrund eines Privatkonkurses hat der Beschwerdeführer weiters noch eine letzte Rückzahlungsrate in der Höhe von rund 2.000,-- Euro zu leisten, sonstige Schulden bestehen keine. Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet geringfügig als Reinigungskraft in einer Arztpraxis und bezieht diese darüber hinaus Arbeitslosenunterstützung. Die im gemeinsamen Haushalt lebende ältere Tochter des Beschwerdeführers ist als chirurgische Assistentin tätig.
Die Kosten für die Lebensführung werden grundsätzlich vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebenden älteren gemeinsamen Tochter gemeinsam getragen, wobei der Beschwerdeführer und seine Frau von ihrer Tochter grundsätzlich kein Geld nehmen, sie bei Bedarf aber von ihr unterstützt werden, und der Beschwerdeführer seiner Ehefrau abhängig von den monatlich zu begleichenden Kosten Geld gibt, damit diese die jeweils monatlich anfallenden Überweisungen vornimmt.
Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine beiden erwachsenen Töchter sind gesund.
3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, den seitens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, den durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Registerabfragen (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten), den Inhalten der beigeschafften den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Akten des Bezirksgerichts *** und des Landesgerichts *** sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
3.2. Die festgestellten persönlichen Daten des Beschwerdeführers sowie der Umstand und der Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Niederlassungsbewilligung sind jeweils unstrittig und ergeben sich die diesbezüglichen Feststellungen im Übrigen auch aus dem Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Aktes sowie aus den Eintragungen im Zentralen Fremden- und Melderegister.
3.3. Die zu den strafgerichtlichen Verurteilungen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der beigeschafften Akten des Bezirksgerichts ***, Zl. ***, bzw. des Landesgerichts *** Zl. ***, und Zl. *** sowie aus den jeweils angesprochenen strafgerichtlichen Urteilen, zu denen im Zuge der mündlichen Verhandlung auch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
3.4. Zur in Pkt. 2.4 getroffenen Feststellung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, dass er früher Drogen zumindest probehalber konsumiert habe. Dem Vorbringen, wonach dies nur ganz vereinzelt erfolgt sei, wird angesichts der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitraum von Juni 2014 bis September 2016 mehrfach vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen habe, nicht gefolgt. Demgegenüber ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nie drogenabhängig gewesen und habe er sich keiner Drogentherapie unterziehen müssen, vor dem Hintergrund, dass sich keinerlei Hinweise (auch nicht in den beigeschafften kriminalstrafrechtlichen Akten samt Berichten der damaligen Bewährungshilfe des Beschwerdeführers) darauf finden, dass von einer Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers oder der Erforderlichkeit einer Entwöhnungs-Therapie ausgegangen worden wäre. Im Zuge der mündlichen Verhandlung war auch augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aktuell eindeutig nichts (mehr) mit Drogen zu tun haben möchte, er etwa auch keinen Alkohol trinkt, um Situationen zu vermeiden, in denen potentiell Drogen angeboten werden könnten und war auch offenkundig, dass insbesondere auch seine zeugenschaftlich befragte Ehefrau Drogen klar ablehnt und es ihr auch wichtig ist, dass der Beschwerdeführer nichts mit Drogen zu tun hat.
3.5. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung betreffend den Beschwerdeführer ist auf den durch die belangte Behörde übermittelten Auszug, auf dem die feststellte Vormerkung aufscheint, sowie auf die Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 18.03.2022, wonach bei dieser keine Vormerkungen aufscheinen, zu verweisen.
3.6. Den in Pkt. 2.6. getroffenen Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, insbesondere betreffend die berufliche Tätigkeit sowie die finanzielle und familiäre Situation des Beschwerdeführers liegen insbesondere die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie seiner bei der Verhandlung als Zeugin und somit unter Wahrheitspflicht befragten Ehefrau zugrunde, die sich auch mit den Inhalten der aktenkundigen Unterlagen sowie den durchgeführten Register-Abfragen decken. Neben den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurden der Feststellung zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers die vorgelegte Bestätigung der J GmbH und die Ergebnisse der durchgeführten Abfrage der Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers zugrundegelegt. Die aufrechte Meldung des Beschwerdeführers an der festgestellten Adresse ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.
4.1. § 28 Abs. 1 Niederlasungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 hat folgenden Wortlaut:
„Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels
§ 28. (1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
(2) […]“
4.2. § 52 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 110/2019 und § 53 FPG BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten auszugsweise wie folgt:
„8. Hauptstück
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. […]
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
[...]
Einreiseverbot
§ 53. […]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
[…].“
4.3. § 9 des BFA-Verfahrensgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:
„3. Hauptstück
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
5.1. Wenn gegen hinsichtlich eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, hat die Niederlassungsbehörde gemäß § 28 Abs. 1 NAG das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).
5.2. Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer seit 12.03.2022 Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltstitels (nunmehr „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 NAG). Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist, der in Österreich (mit saisonalen Unterbrechungen) erwerbstätig ist, ist vorab festzuhalten, dass die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 einer Anwendung von § 28 Abs. 1 NAG grundsätzlich nicht entgegensteht, da diese Bestimmung nicht als neue Beschränkung im Sinn des Art. 13 ARB 1/80 anzusehen ist (vgl. VwGH 18.1.2017, Ra 2016/22/0021, 21.6.2018, Ra 2016/22/0101; 13.12.2018, Ra 2018/22/0263, 4.11.2020, Ro 2017/22/0010).
5.3. § 52 Abs. 5 FPG verweist auf § 53 Abs. 3 FPG. Die Erlassung eines Einreiseverbotes nach dieser Bestimmung – und somit auch die Vornahme einer Rückstufung gem. § 28 Abs. 1 NAG – setzt voraus, dass „bestimmte Tatsachen“ die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als solche „bestimmte Tatsache“ gem. § 53 Abs. 3 FPG liegt insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
5.4. Da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts *** vom 18.11.2011, Zl. *** zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit Urteil des Landesgerichts *** vom 06.04.2018, Zl. ***, rechtskräftig am 13.09.2018, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde, wurde der Beschwerdeführer iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bereits zwei Mal „zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten“ verurteilt. Es liegt somit eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 53 Abs. 3 FPG vor.
5.5. Wenngleich das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ auch das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indizieren kann, so reicht das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ für sich genommen aber weder für die Erlassung eines Einreiseverbotes noch für die Vornahme einer Rückstufung aus. Vielmehr Nach § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass das Fremdenpolizeigesetz 2005 ein abgestuftes System von Gefährdungsmaßstäben enthält (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049), wobei § 28 Abs. 1 NAG auf einen etwa im Verhältnis zu jenem des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG „höheren Gefährdungsmaßstab“ abstellt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung, also die Annahme einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist daher nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).
Dem persönlichen Eindruck, den der oder die zuständige Richter bzw. Richterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der betroffenen Person gewinnt, kommt im Rahmen der Prognosebeurteilung wesentliche Bedeutung zu (vgl. auch im Zusammenhang mit einer Rückstufung VwGH 02.11.2020, Ra 2017/22/0093). Dabei ist auch auf ein Wohlverhalten seit Begehung der einer vorliegenden Verurteilung zugrundeliegenden Straftat Bedacht zu nehmen (VwGH 17.12.2009, 2008/22/0491; VwGH 31.03.2008, 2007/21/0533), wobei dieses umso länger zu sein hat, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009).
5.6. Vorliegend ist aus folgenden Gründen – im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht zu treffenden Prognoseentscheidung – nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie für eine Rückstufung vorausgesetzt – eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt:
5.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei einmal eine Geldstrafe verhängt und in den anderen zwei Fällen jeweils nur eine bedingte Freiheitsstrafe jeweils unter Festlegung einer Probezeit, innerhalb derer der Beschwerdeführer nicht rückfällig geworden ist, verhängt wurden. Im Fall einer Verurteilung zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer „gegenwärtigen, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ zumindest allein aufgrund der bedingt erfolgten Verurteilung zu einer zur Gänze nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Regel – auch wenn dadurch § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist – nicht angenommen werden (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363, Rz 15).
5.6.2. Insbesondere hinsichtlich der im Jahr 2008 bzw. im Jahr 2011 erfolgten Verurteilungen liegen keine besonderen Umstände, aufgrund derer vorliegend trotz der bloß bedingt erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, dass dieser eine „gegenwärtige, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ darstellt, vor.
Vielmehr kann schon angesichts dessen, dass diese Verurteilungen schon 14 bzw. 11 Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer seither keine gegen das jeweils betroffen gewesene Rechtsgut gerichtete Gesetzesübertretungen mehr gesetzt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer künftig erneut Straftaten wie die den Verurteilungen aus den Jahren 2008 bzw. 2011 zugrundeliegenden begehen wird. Was die das Landesgericht *** vom 18.11.2011, Zl. *** erfolgte Verurteilung wegen §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StbG wegen im Zeitraum von 2007 bis 2009 unterlassener vollständiger Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice betrifft, ist weiters zu berücksichtigten. dass der Beschwerdeführer (mit saisonalen Unterbrechungen) durchgehend seit 2009 in einem Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber steht, womit die Gefahr einer erneuten Begehung einer Tat wie der mit Urteil des Landesgerichts *** vom 18.11.2011, Zl. *** bestraften schon aus diesem Grund unwahrscheinlich erscheint und der Beschwerdeführer augenscheinlich auch im Zuge der jährlichen, saisonbedingten Unterbrechungen augenscheinlich keine falschen bzw. unvollständigen Angaben gegenüber dem Arbeitsmarktservice mehr gemacht hat, zumal keine weitere diesbezügliche Verurteilung vorliegt. Vor diesem Hintergrund und insbesondere da diese Tathandlungen schon mehr als 10 Jahre zurückliegen, ohne dass der Beschwerdeführer weiter vergleichbare Straftaten begangen hat, kann nicht angenommen werden, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde erneut Straftaten wie die den Verurteilungen aus den Jahren 2008 bzw. 2011 zugrundeliegenden begehen.
5.6.3. Was die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht *** vom 06.04.2018, Zl. ***, rechtskräftig am 13.09.2018, wegen Übertretungen des Suchtmittegesetzes betrifft, so ist vorauszuschicken, dass Suchtgiftdeliquenz grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374; VwGH 08.07.2020, Ra 2019/14/0272, VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN).
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (vgl. etwa VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001) und kann dementsprechende auch nicht in jedem Fall einer Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes in jedem Fall und ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass (weiterhin) eine „gegenwärtige, hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ vorliege. So wurde etwa durch den Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit einer Bestrafung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 2 Monate unbedingt) wegen bloß untergeordneter Beteiligung und teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG ausgeführt, dass ein Zeitraum eines siebenjährigen Wohlverhaltens bei einmaliger strafrechtlicher Verurteilung und ohne sonstige Kontakte zum Suchtgiftmilieu der Annahme einer aktuellen strafrechtlichen Gefahr entgegenstehe (VwGH 29.02.2012, 2009/21/0376).
Vorliegend erfolgte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz wegen als erwiesen angenommenen Tathandlungen im Zeitraum von Juni 2014 bis September 2016, wobei bereits bei der strafgerichtlichen Verurteilung (rechtskräftig am 13.09.2018) von einem mildernd zu wertenden längeren Wohlverhalten und einem nur untergeordneten Tatbeitrag des Beschwerdeführers ausgegangen wurde. Schon vor dem Hintergrund, dass die dieser Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zugrundeliegenden als erwiesen angesehenen Tathandlungen des Beschwerdeführers mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer seither in keiner Weise, weder kriminal- noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, vermag auch zuletzt erfolgte die Verurteilung des Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe nach dem Suchtmittelgesetz, die Annahme, vom Beschwerdeführer gehe auch aktuelle eine „gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ nicht zu tragen, zumal der Beschwerdeführer einen nur untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat.
Auch hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass er damals Drogen probiert habe, er vermittelte aber glaubwürdig den Eindruck, dass er nicht nur damals nicht drogenabhängig gewesen, sondern sich beim Drogenkonsum auch nicht gut gefühlt habe und hinterließ er insbesondere auch den Eindruck, dass es ihm aktuell sehr wichtig ist, dass er und seine Familie in keiner Form etwas mit Drogen zu haben.
Da der Beschwerdeführer mit der Untervermietung eines durch die Haupttäter als „Suchtgiftbunker“ verwendeten Containers einen nur untergeordneten Tatbeitrag geleistet hat, abgesehen von dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt keine Kontakte des zwar in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Zeitraum (Juni 2014 bis September 2016) mehrfach Drogen konsumiert habenden, aber zu keinem Zeitpunkt einer therapiebedürftigen Drogensuchterkrankung unterlegenen Beschwerdeführers zum Drogenmilieu vorliegen, sondern dieser vielmehr einer langjährigen, geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und er mit seiner – wie bei der mündlichen Verhandlung augenscheinlich war – Drogen klar ablehnenden Ehefrau und seinen zwei volljährigen, jeweils erwerbstätigen Töchtern, von denen eine mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt lebt, über ein stabiles, in keinem Bezug zum Drogenmilieu stehendes familiäres Umfeld und geregelte finanzielle Verhältnisse verfügt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer künftig keine Suchtmitteldelikte mehr setzen wird.
5.6.4. Hinzukommt der bei der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck des Beschwerdeführers, aufgrund dessen auch nicht etwa aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern drei Mal kriminalstrafrechtlich verurteilt wurde und eine noch nicht getilgte (von der Behörde im Übrigen im angefochtenen Bescheid nicht einmal erwähnte) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung des Beschwerdeführers vorliegt, anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht gewillt wäre, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und dass insofern von ihm eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“ ausginge. Vielmehr vermittelte der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass er zwar teilweise (nämlich hinsichtlich der 2008 und hinsichtlich der 2018 erfolgten Verurteilungen) das Gefühl hat, er sei zu Unrecht verurteilt worden, dass er aber bestrebt ist, sich rechtskonform zu verhalten und auch gerade aufgrund der erfolgten Verurteilungen dafür sensibilisiert ist, potentiell problematische Situationen schon von vorneherein zu vermeiden, indem er etwa keinen Alkohol (mehr) trinkt und sich bewusst ist, dass er vor Umsetzung bestimmter Pläne (etwa der Gründung eines Vereins oder Übernahme einer Obmanntätigkeit, die schließlich ua. zur verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung geführt haben) entsprechende Erkundigungen einzuholen hat.
5.6.5. Zusammengefasst kann – aus den oben dargelegten Gründen, insbesondere unter Berücksichtigung des bei der mündlichen Verhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks, des Umstandes, dass der Beschwerdeführer jeweils zu nur bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde, dass seit der letzten kriminalstrafrechtlich geahndeten Tathandlung im September 2016 rund fünfeinhalb Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer, dem die zwei über ihn verhängten Freiheitsstrafen jeweils bedingt nachgesehen wurden, ohne dass es zu einem Widerruf wegen Rückfalls gekommen wäre, seit 2018 weder kriminalstrafrechtlich noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist – zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass vom Beschwerdeführer derzeit (noch) eine gegenwärtige und hinreichend schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausginge.
5.7. Somit liegen im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 1 NAG nicht vor, und ist der Beschwerde ist daher spruchgemäß Folge zu geben und der amtswegig erlassene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als
uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal vorliegend eine eine Einzelfallbeurteilung darstellende Gefährdungsprognose hinsichtlich des Beschwerdeführers vorzunehmen war, die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und orientiert an den sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Leitlinien der höchstgerichtlichen Judikatur erfolgt ist (vgl. dazu, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Gefährdungsprognose grundsätzlich nicht revisibel ist zB (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/22/0236; VwGH 27.8.2018, Ra 2018/18/0351, mwN).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.