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LVwG-AV-1384/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1384/001-2020
LVwG-AV-1384/001-2020Landesverwaltungsgericht25.04.2022
Finanzrecht; Vergnügungsabgabe; Geschicklichkeitsapparate; Abgabenanspruch; Entstehung; Betrieb; Abgabepflicht; Abgabenfestsetzung; Abgabenschuld;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 19. Oktober 2020, Zl. ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt ***, Stabsabteilung Finanzen, vom 06. Juli 2020, Rechnungsnummer ***, Konto: *** mit welchem die Vergnügungsabgabe für 19 Spielapparate mit einem Jahresbetrag von Euro 5.700,- festgesetzt und die Vergnügungsabgabe für 7/2020 mit Euro 475,-- vorgeschrieben wurde, abgewiesen und der Bescheid dahingehend abgeändert wurde, dass gemäß § 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBL. 7071 idgF, und der Verordnung des Gemeindesrates vom 28. November 2011 wird die Vergnügungsabgabe für die Spielapparate 6 Billardtische, 12 Bowlingbahnen, 1 Tischfußball-Tisch, insgesamt somit 19 Spielapparate á 25,- Euro, am Betriebsstandort ***, ***, für den Abgabenzeitraum Juni 2020 mit einem Gesamtbetrag von Euro 475,- festgesetzt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgwiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Die beschwerdeführende Partei mit Firmensitz in ***, ***, betreibt in der *** in *** 12 Bowlingbahnen der Marke Brunswick, 6 Pool Billardtische der Marke Brunswick sowie einen Tischfußballtisch der Marke Garlando. Diese waren im gegenständlichen Abgabenzeitraum Juni 2020 in Betrieb.
Bei den Bowlingbahnen handelt es sich um nach Normen internationaler Sportverbände standardisierte Bowlingbahnen samt Anlauf sowie Pinsetter und Ballrücklaufsysteme, inklusive dafür benötigtes Bowlingequipment (Bälle, Schuhe).
Bei Billard sind dies genormte Tische, Kugeln und Queue samt Zubehör.
Der Tischfußballtisch ist ein eigener Spielfeldapparat samt zugehöriger Komponenten und eigener Bälle.
Die Geräte zahlen oder folgen keine Gewinne aus und spielen keine musikalischen oder gesprochenen Darbietungen ab.
Es gibt für die Bowlingbahnen und die Billardtische Vereinbarungen mit Vereinen.
Zur Nutzung der Billardtische gibt es mit einem Billardverein, dem B, eine Vereinbarung. Diese umfasst einerseits Trainingsmöglichkeiten wo eine Pauschalvereinbarung ausschließlich für die Mitglieder dieses Vereins besteht. Diese Pauschalvereinbarung umfasst die Möglichkeit für die Vereinsmitglieder, eine Jahrespauschale für die Nutzung der Billardtische oder eine Tagespauschale für die Nutzung der Billardtische zu entrichten. Diese Vereinbarung gilt exklusiv für Mitglieder des Billardvereines. Durch diese Vereinbarung ist es den Mitgliedern des Vereines möglich, unter Meisterschaftsbedingungen auf den Tischen zu trainieren. Es werden auch Turniere von diesem Verein durchgeführt bzw. wird an Meisterschaftsspielen teilgenommen. Diese finden aber nicht an diesem Standort statt. Am gegenständlichen Standort besteht für die Mitglieder des Vereines die Möglichkeit, die Pauschalregelung in Anspruch zu nehmen und auch hier das Training durchzuführen. Die Meisterschafts- und Turnierspiele die über den Verein bzw. vom Verein ausgetragen werden finden allerdings nicht hier, sondern ausschließlich im C statt. Dort gibt es mehr Tische und ist dies für die Austragung von Turnieren und Meisterschaften aus Platzgründen besser und zweckmäßiger. Der Verein ist auch sehr bemüht Jugendarbeit zu betreiben und Jugendliche für die Sportart zu begeistern. Auch das Training mit den Jugendlichen findet am gegenständlichen Standort bzw. im C statt. Das Jugendtraining findet vorwiegend im C statt, die gegenständliche Anlage ist eher eine Ausweichmöglichkeit. Es besteht aber sehr wohl die Möglichkeit für die Nachwuchssportler hier ihr Training zu den gleichen Konditionen zu absolvieren.
Betreffend Bowlingbahnen gibt es eine Kooperation mit einem Bowlingverein. Das ist der D Verein. Da gibt es eine vergleichbare Vereinbarung wie mit dem Billardverein. Der Verein bzw. dessen Mitglieder können die Bowlingbahnen zu speziellen Konditionen verwenden. Der Verein hat am Mittwoch einen fixen Trainingstag eingerichtet wo ein Teil der Spielbahnen exklusiv vom Verein bespielt wird. Das dient hauptsächlich zur Vorbereitung auf die an den Wochenenden stattfindenden Turniertage. Es hat sich auch herausgestellt, dass es für den Verein am effizientesten ist, an einem Tag das Training für alle Vereinsmitglieder zu konzentrieren um den Teamgeist und das Zusammenspiel zu stärken und zu trainieren.
Es gibt auch die Möglichkeit, dass am gegenständlichen Standort Meisterschaften ausgetragen werden. Das kann ebenfalls über den Verein organisiert werden. In letzter Zeit war das weniger der Fall da dies aufgrund der Pandemiesituation ganz einfach schwieriger war und daher vom Verein nicht durchgeführt wurde. Die Rahmenbedingungen gibt es aber sehr wohl. Der Verein hat auch die Möglichkeit am anderen Standort, dem „C“, zu trainieren. Schwerpunktmäßig macht der Verein das aber an diesem Standort. Das hat im Wesentlichen den Grund, dass das die „Heimstätte“ des Bowlingvereins und seiner Spieler ist und hier die für den Verein optimalen Trainingsbedingungen geschaffen werden. Der Verein hat ja einen Anspruch der auch einer Turniersituation gerecht werden muss und das wird am gegenständlichen Standort gewährleistet.
Die Verrechnung von Besucherinnen und Besuchern die nicht über den Verein mit einer Pauschalvereinbarung bzw. zu vereinbarten Trainingszeiten kommen, erfolgt bei den Geräten unterschiedlich.
Beim Tischfußball erfolgt die Inbetriebnahme mittels Münzeinwurf.
Bei den Billardtischen wird es so gehandhabt, dass sich die Spieler Bälle und Queue abholen und dann mitgestoppt wird wie lange sie das Spiel betreiben. Da wird dann im Viertelstundenrhythmus abgerechnet. Wenn sie die Bälle und Queue zurückbringen wird die Spielzeit abgerechnet.
Bei den Bowlingbahnen wird das so gehandhabt, dass die jeweilige Spielbahn von einem Mitarbeiter des beschwerdeführenden Unternehmens aktiviert wird. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich entweder personenbezogen und pro Spiel oder einen zeitbezogenen Pauschaltarif. Beim Zeitpreis wird im Endeffekt die gesamte Bahn für eine bestimmte Zeit gemietet und dann minutengenau abgerechnet. Es besteht auch die Möglichkeit bzw. die Verpflichtung für jene die keine eigenen Bowlingschuhe haben, solche zu mieten. Das kommt dann allenfalls zum Preis noch dazu. Die Vereinsspieler haben im Normalfall ihre eigenen Bowlingschuhe da sie den Sport regelmäßig ausüben. Es stehen auch Spinde zur Verfügung die gemietet werden können. Die meisten Spieler haben ihre Sachen aber in einem Trolley mit, da sie bei Turnieren bei anderen Bowlingeinrichtungen spielen und ihre Ausrüstung dort benötigen.
In dieser Anlage finden auch Schulsportaktivitäten statt. Es gibt beispielsweise im Juni im Rahmen von Schulsportwochen auch die Möglichkeit mit speziellen Vereinbarungen für Schulen zu spielen, dass die Kinder die Sportart kennenlernen und mit ihren Sportlehrern hier Zeit verbringen. Ein wöchentliches Training von Schulen gibt es aber derzeit bzw. gab es damals im Juni nicht. Bei den Schulen ist es sehr unterschiedlich, meistens sind es Einheiten die tageweise oder etwa 2-3 Stunden im Rahmen des Turnunterrichtes oder im Rahmen von Projektwochen in Anspruch genommen werden.
Die grundsätzliche Ausrichtung der beschwerdeführenden Partei am gegenständlichen Standort ist dahingehend, dass es ein Breitensportangebot sein soll. Jeder, der Interesse hat, soll die Anlage in Anspruch nehmen können. Der Betrieb ist nicht darauf ausgerichtet, dass ausschließlich Mitglieder hier spielen sollen. Das Angebot richtet sich auch an alle Altersklassen von Jung bis Alt. Die Atmosphäre ist zwanglos gestaltet, man kann das sportliche Angebot in Kombination mit der Gastronomie genießen. Das machen auch Unternehmen die beispielsweise Betriebsfeiern hier veranstalten und zum sportlichen Aspekt dann zusätzlich auch noch den geselligen Aspekt dabei haben können. Dazu kommt, vor allem bei Gruppenbuchungen, auch der kompetitive Aspekt wenn die Gruppen untereinander sich in ihren sportlichen Fähigkeiten messen können.
Es gibt am gegenständlichen Standort auch ein Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe Restaurant.
Das Konzept insgesamt ist darauf ausgelegt, dass die Sportausübung in einem stylischen und angenehmen Ambiente erfolgt damit sich die Leute die hier den Sport ausüben möchten, auch wohl fühlen. Dazu gehört auch das Gastronomieangebot. Die beschwerdeführende Partei hat es von Beginn an nicht so ausgelegt, dass es hier sich rein um eine Trainingshalle handeln soll, wo es kein angemessenes Gastroangebot gibt und nur irgendwelche Fertigprodukte oder Trinkflaschen ausgehändigt werden.
1.3. Zum abgabenbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt ***, Stabsabteilung Finanzen, vom 06.07.2020, Rechnungsnummer: ***. Konto: *** wurde die Vergnügungsabgabe für 19 Spielapparate mit einem Jahresbetrag von Euro 5.700,- festgesetzt. Der Jahresbetrag soll in 12 Teilbeträgen zu je Euro 475,- vorgeschrieben werden. Die Vorschreibung bezieht sich auf Spielapparate, die am Betriebsstandort *** in *** betrieben werden. Begründend führt die Abgabenbehörde erster Instanz unter anderem an, dass die Abgabe für Spielapparate gemäß § 26 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBL. 7071 für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längsten bis zum 15. eines Monats für die unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten ist. Für die monatliche Abgabe wird rechtzeitig eine Lastschrift
übermittelt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen, wobei dabei auf die Tatsache abzustellen sei, dass das öffentliche Betreiben der Sportinfrastruktur der dargestellten Sportarten kein Betreiben eines Spielapparates im Sinne des § 19 NÖ Spielautomatengesetzes 2011 ist und daher dieses nicht abgabenpflichtig sei.
Im Wesentlichen wurde begründend vorgebracht, dass am Standort *** zwölf Bowlingbahnen der Marke Brunswick, sechs Pool-Billardtische der Marke Brunswick sowie ein Tischfußball-Tisch der Marke Garlando aufgestellt sind und den Gästen öffentlich angeboten würden. Diese Spielapparate seien von der beschwerdeführenden Partei selbst als Sporteinrichtungen bezeichnet worden und werde den Gästen mit diesen Vorrichtungen die nötige Sportinfrastruktur zur Ausübung einer konkreten sportlichen Tätigkeit ermöglicht. Es handle sich dabei nicht um Vorrichtungen zum Durchführen von Spielen im Sinne eines Geschicklichkeitsapparates. Unter Bezugnahme auf die einschlägigen
Rechtsgrundlagen seien noch weitere Argumente dafür angeführt worden, dass die Apparate ein sportliches Angebot seien, welches nicht unter den Begriff der Lustbarkeit zu subsumieren sei und demnach nicht Gegenstand der Abgabe sein könne.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 19. Oktober 2020, Zl. ***, wurde die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass gemäß § 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011 und der Verordnung des Gemeindesrates vom 28. November 2011 die Vergnügungsabgabe für die Spielapparate 6 Billardtische, 12 Bowlingbahnen, 1 Tischfußball-Tisch, insgesamt somit 19 Spielapparate á 25,- Euro, am Betriebsstandort ***, ***, für den Abgabenzeitraum Juni 2020 mit einem Gesamtbetrag von Euro 475,- festgesetzt wurde.
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 22 Abs 1 NÖ Spielautomatengesetz der öffentliche Betrieb von Spielautomaten im Sinne des § 19 Abs 1 NÖ Spielautomatengesetz 2011 der Vergnügungsabgabe unterliege. Ein Spielapparat stelle nach der gesetzlichen Definition des § 19 Abs 1 Z 1 eine technische oder elektronische Vorrichtung dar, die zur Durchführung von Spielen bestimmt ist, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate).
Wenn sich der unmittelbare „Spielerfolg“ der Apparate durch das individuelle Können und die situative Leistung des Spielers einstelle, somit von der Geschicklichkeit des Benutzers abhänge, treffe dies genau auf die vom Gesetzgeber bezweckte Definition von Geschicklichkeitsapparaten zu. Ob diese Betätigung in der Absicht erfolge, sich in reglementierten Wettkämpfen zu messen, somit sportlichen Zwecken diene, oder ob auch andere Zwecke verfolgt werden (Unterhaltung, Entspannung, Zeitvertreib) unterscheide der Gesetzgeber nicht.
Der Einwand, dass die betriebenen Apparate nicht als Spielapparate iSd NÖ Spielautomatengesetzes gesehen werden können, weil diese auch für die Austragung von sportlichen Wettkämpfen genützt würden, gehe ins Leere.
Gemäß der vom Gemeinderat der Stadt *** aufgrund des § 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011 erlassenen Verordnung betrage die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat Euro 25,-. Die Partei habe im gegenständlichen Abgabenzeitraum 19 Spielapparate betrieben. Die Höhe der Vergnügungsabgabe errechne sich aus der Abgabe je Spielapparat multipliziert mit der Anzahl der Spielapparate (€ 25,00 x 19) und betrage somit € 475,- pro Monat.
1.4. Zum Beschwerdevorbringen:
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 13. November 2020. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei seit 2007 unter dem Betriebsnamen „E" ein Kaffeerestaurant in ***, *** sowie seit 2010 unter dem Betriebsnamen „F" ein Kaffeerestaurant in ***, *** betreibe. An beiden Standorten würden auch Sporteinrichtungen für Gäste öffentlich angeboten.
In der *** würden folgende Sporteinrichtungen angeboten: zwölf Bowlingbahnen der Marke Brunswick, sechs Pool-Billardtische der Marke Brunswick sowie ein Tischfußball-Tisch der Marke Garlando.
In der *** würden folgende Sporteinrichtungen angeboten:
zwölf Bowlingbahnen der Marke Brunswick, sechs Pool-Billardtische der Marke Brunswick sowie ein Tischfußball-Tisch der Marke Garlando und zusätzlich ein Air- Hockey-Tisch.
Allen genannten Sportarten sei gemein, dass diese auf Einrichtungen bzw. mittels Vorrichtungen ausgeübt würden, die für diese Sportart spezifisch sind. Die Leistung der A GmbH liege im Anbieten der nötigen, unverwechselbaren Sportinfrastruktur zur Ausübung dieser konkreten sportlichen Tätigkeit.
Bei Bowling seien dies nach Normen internationaler Sportverbände standardisierte Bowlingbahnen samt Anlauf sowie Pinsetter und Ballrücklaufsysteme, ebenso wie nötiges Bowlingequipment (Bälle, Schuhe). Bei Billard seien dies genormte Tische, Kugeln und Queue samt Zubehör.
Bei Tischfußball und Air-Hockey seien dies eigene Spielfeld-Automaten samt zugehöriger mechanischer und elektronischer Komponenten sowie Bälle, Pucks und Schläger.
Das Anbieten dieser Sportarten auf den genannten Sportstätten erfolge im Rahmen des Gastgewerbes und werde grundsätzlich öffentlich angeboten. Zudem gebe es aber auch bestehende Fördervereinbarungen mit lokalen Sportvereinen, die ihre Sportarten in diesen Sportanlagen regelmäßig im Rahmen von Trainings ausüben und darüber hinaus auch überregionale bzw. nationale Vergleichswettkämpfe und Bewerbe austragen würden.
Mit 1. Jänner 2012 sei vom Magistrat der Stadt *** eine Vergnügungsabgabe auf diese Sportvorrichtungen eingehoben worden. Die beschwerdeführende Partei habe diese Abgabe seit jeher mehrfach kritisiert und gegenüber der Behörde argumentiert, dass zwischen den von ihr betriebenen Sportvorrichtungen und Vergnügungsapparaten im weiteren Sinne des Glücksspiel- und Spielautomatenwesens zu differenzieren sei. Leider habe es bisher keine dahingehende Änderung der Rechtsansicht der Behörde gegeben, weshalb nun die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sowie der allenfalls zugrundeliegenden Normen überprüft werden möge.
Die gegenständlichen Berufungsbescheide würden sich auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** vom 28. November 2011 stützen und sei gemäß § 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011 erlassen worden.
Angemerkt werde, dass nach den hoheitlich angeordneten Betriebsschließungen ab März 2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eine schrittweise Öffnung der Betriebe der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei und nunmehr mit 01. Juli 2020 der Vollbetrieb der Standorte wieder möglich gewesen sei. Somit seien – auch aus verfahrensökonomischen Gründen – die Bescheide ab 01. Juli 2020 als Anlass für die Berufung genommen worden. Seit November 2020 seien beide Standorte wieder wegen hoheitlicher Maßnahmen geschlossen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigter Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts den angefochtenen Bescheid aufheben oder gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen sowie gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.
Weiters wurde angeregt, das Verwaltungsgericht möge gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung des Gemeinderates vom 28.11.2011 sowie auf Prüfung des präjudiziellen Gesetzes NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBL 7071 idgF stellen.
Unter Hinweis auf §§ 1, 19 und 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011 sei ein Geschicklichkeitsapparat im Sinne der Definition des Gesetzes beispielsweise ein Box-Automat, bei dem man seine eigene Körperkraft (Geschicklichkeit) misst, eventuell auch in Abhängigkeit des Messergebnisses
vom zufälligen Einfluss des Apparates, um eine wiederholte „Messung" durch den Benutzer anzuregen.
Ein weiteres Beispiel für einen Geschicklichkeitsapparat im Sinne des Gesetzes sei ein Warengreifautomat, bei dem es neben dem Geschick des Anwenders (das genaue Anzielen des gewünschten Objekts) auch auf den Zufall ankommt (und die dahingehenden Einstellungen des Betreibers am Gerät selbst, etwa im Hinblick auf die Greifkraft mit der der Greifer die erhoffte Ware anpackt bzw. die Frage, wie locker die erhoffte Ware sitzt und sich überhaupt mit dem Greifer aufheben lässt).
Bei den gegenständlichen von der beschwerdeführenden Partei betriebenen Sporteinrichtungen, stehe jedoch eindeutig die sportliche Eigenleistung des Spielers im Vordergrund, ergebe sich doch durch das individuelle Können und die situative Leistung des Spielers der unmittelbare „Spielerfolg". Es würden keine zufalls- oder glücksspielartigen Momente hinzutreten. Dies erweise sich auch dadurch leicht als schlüssig, als die Ausübung von Billard, Bowling, aber auch Tischfußball und Air-Hockey regelmäßig in Form von trainingsintensiven Mannschaftssportarten erfolge. Diese Sportarten seien zudem national und international organisiert und gebe es ein einheitliches Regelwerk sowie vergleichende Wettkämpfe auf unterschiedlichen Leistungsniveaus. In diesem Sinne sei Abs 1 Z 1 leg cit nicht einschlägig. § 19 Abs 1 Z 1 NÖ Spielautomatengesetz 2011 habe aber schon der Legaldefinition nach Spielapparate vor Augen, bei denen der Zufall eine (wenn auch nicht ausschließliche oder überwiegende) Rolle spiele.
Eine zu weite Auslegung des Begriffs „Spielapparat" im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 NÖ Spielautomatengesetz 2011 würde dazu führen, dass neben Bowling (Kegeln), Billard, Tischfußball, Air Hockey auch zahlreiche andere Sportarten abgabepflichtig wären.
Für Sportarten an festen Standorten seien in der Regel technische und/oder elektronische Vorrichtungen nötig, beispielsweise Tore oder Körbe, Spielfeldmarkierungen oder Netze. Auch hänge der Spielerfolg in der Regel nicht überwiegend oder ausschließlich vom Zufall ab sondern von der Geschicklichkeit der Sportler bzw. Spieler in der Ausübung ihrer Sportart und der Handhabung ihrer dafür nötigen Vorrichtungen (Schläger, eigene Körperkraft, etc).
Beispielhaft sei etwa eine Minigolf-Anlage, die eine sportliche Infrastruktur darstelle, welche dem Spieler durch technische Vorrichtungen ein sportliches Spiel unter Anwendung von Sportgeräten erst ermögliche. Weitere Einrichtungen seien etwa Kletterwände, Eislaufplätze und viele mehr.
Auch in Zusammenschau mit § 21 NÖ Spielautomatengesetz 2011 lasse sich feststellen, dass der Normgeber mit Spielapparaten im Sinne dieses Gesetzes nur Geräte, die typischerweise in Spielhallen anzutreffen sind, vor Augen habe. Dies ergebe sich daraus, dass in Betriebsstätten, die nicht ausdrücklich als Spielhalle gekennzeichnet sind, höchstens zehn Spielapparate aufgestellt werden dürfen.
Zur sportwissenschaftlichen Einordnung könne auch ohne großen Rechercheaufwand leicht nachvollzogen werden, dass die genannten Sportarten die etablierten Kriterien zweifelsfrei erfüllen, um unter dem Überbegriff „Sport" subsumiert zu werden. Nicht zuletzt seien die Sportverbände Bowling und Billard sogar in der Bundessportorganisation organisiert.
Betrachte man das NÖ Spielautomatengesetz 2011 und erinnere sich an die wesentlichen Aussagen der Landespolitik bzw. Landesgesetzgebung in diesem Zusammenhang, so sei klar im Vordergrund gestanden, dass der Anwendungsbereich der Lustbarkeitsabgabe verkleinert worden sei. Es sei oft zu vereinfacht zu lesen gewesen, dass diese sogar „abgeschafft" worden sei. Es sei sicher nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen, breite Bereiche des Sports über den Umweg der Gesetzgebung zu Spielautomaten einer erstmaligen Besteuerung zu unterwerfen. Jedenfalls würden die einschlägigen Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 ausdrücklich nicht auf Sportinfrastruktur abzielen.
Entsprechend dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz stehe die vereinzelte Einhebung einer Vergnügungsabgabe auf das öffentliche Betreiben von Sportinfrastruktur im Spannungsfeld zu Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 StGG, da hierbei von der Behörde willkürliche Entscheidungen zu treffen wären, welche Sportinfrastruktur nun Abgabegegenstand sei und welche nicht. Anzumerken sei auch, dass dieses grundsätzliche Sachlichkeitsgebot neben der Vollziehung auch die Gesetzgebung binde, weshalb auch eine allfällige Prüfung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen geboten scheint.
Bei einer vergleichenden Rechtsbetrachtung sei auf landesgesetzlicher Regelungsebene erkennbar, dass etablierte Sportarten wie die gegenständlichen ausdrücklich nicht Gegenstand von Lustbarkeits- oder Vergnügungsabgaben sein sollen. Dazu werde auf § 1 Abs 2 OÖ Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 verwiesen, wonach Sportarten wie Kegelbahnen, Bowlingbahnen, Fußballtische, Basketball, Air-Hockey, Shuffle-Ball, Billard und Dart nicht als Spielapparate im Sinne eines Abgabengegenstandes der Lustbarkeitsabgabe zu sehen seien. Sportliche Angebote seien daher nicht unter dem Begriff der Lustbarkeit zu subsumieren und sollten demnach nicht Gegenstand einer Abgabe sein.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis G 17/2017, V 14/2017 vom 27.06.2017 ausgesprochen, dass es nicht unsachlich oder verfassungswidrig sei, wenn Sportarten wie Bowling, Kegeln, Billard, Dart, Basketball, Air-Hockey oder Tischfußball ausdrücklich nicht von der Abgabepflicht erfasst sein sollen. Auch diese höchstgerichtliche Entscheidung bekräftige, dass es einer sachlichen Differenzierung bedürfe zwischen der genannten Sportinfrastruktur und dem Anbieten von Spielautomaten, die rein dem Unterhaltungszweck dienen.
Die bei der Sportinfrastruktur der beschwerdeführenden Partei anzutreffende Elektronik habe keine spielgestaltende Funktion, wie dies beispielsweise bei Wett- oder Unterhaltungs-Spielterminals der Fall sein mag. Die elektronischen Bauteile, Displays udgl. würden lediglich technische Hilfsmittel im Rahmen der Sportausübung darstellen und würden das durch menschliche, körperliche Betätigung sowie Interaktion zustande gekommene Ergebnis etwa im Sinne der Darstellung unterstützen. So etwa die Anzeige des Ergebnismonitors über einer Bowlingbahn, die Anzeige des Spielstandes bei einem Air-Hockey-Tisch oder die Beleuchtung des Spielfeldes bei einem Tischfußballtisch.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, die Vorbringen der Parteien sowie die Begehung des gegenständlichen Standortes.
Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Parteienvorbringen soweit dieses den Feststellungen der Behörde nicht entgegentritt.
Die Feststellung zu der Anzahl und der Art der am Standort betriebenen Spielapparate ergibt sich aus der Erklärung der beschwerdeführenden Partei in der E-Mail vom 10.06.2020 und 8.07.2020.
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1.
(1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4.
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 201.
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
§ 254.
Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279.
(1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
2.2. NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBI. 7071-0, idF LGBI. 73/2019
§ 19
Spielapparate
(1) Spielapparate sind
1. technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder
2. technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder
3. Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD oder mp3 Player etc.).
(2) Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.
§ 22
Ermächtigung, Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl I Nr. 103/2007, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Vergnügungsabgabe, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen wird, für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten (§ 19 Abs.1), zu erheben.
(2) In der Verordnung der Gemeinde ist der Abgabensatz, der den im Gesetz angeführten Höchstsatz nicht übersteigen darf, festzusetzen. Dieser kann für unterschiedliche Spielapparate auch in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
§ 23
Abgabenschuldner, Haftung
(1) Abgabenschuldner ist jede natürliche oder juristische Person (Betreiber), auf dessen Rechnung oder in dessen Namen Spielapparate betrieben werden. Als Betreiber gilt auch, wer der Behörden gegenüber als solcher auftritt. Mehrere abgabepflichtige Betreiber sind Gesamtschuldner.
(2) Inhaber der für Spielapparate benutzten Räume oder Grundstücke haften mit Abgabenschuldnern zur ungeteilten Hand.
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
§ 24
Abgabenhöhe
Die Abgabe beträgt für Spielapparate je begonnenen Kalendermonat höchstens € 25,–.
§ 25
Anmeldung
(1) Der Abgabenschuldner hat die Aufstellung von Spielapparaten spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde schriftlich anzumelden.
(2) Die Anmeldung muss sämtliche für die Bemessung der Abgabe in Betracht kommenden Angaben und den Ort der Aufstellung enthalten. Über die Anmeldung ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Name und Wohnsitz des Aufstellers (Abgabenschuldners), sowie der Ort der Aufstellung ist der Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Kenntnis zu bringen.
§ 26
Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe
Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.
§ 27
Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde besorgt ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich.
2.3. Verordnung des Gemeinderates
Der Gemeinderat der Stadt *** hat in seiner Sitzung vom 28.11.2011 aufgrund des § 22 NÖ Spielautomatengesetz folgende Verordnung erlassen:
Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten beträgt je Spielapparat und begonnenem Kalendermonat Euro 25,-.
Ausgenommen davon sind Schauapparate wie TV-Apparate, Monitore, Dioramen mit bewegter Darstellung sowie Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen, wie etwa Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD-Player und MP3-Player, sofern sie kostenfrei für den Gast/Besucher betrieben werden.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a.
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
[…]
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Hinsichtlich der Vergnügungsabgabe nach dem Spielautomatengesetz 2011 ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 22 Abs. 1 NÖ Spielautomatengesetz aus dem öffentlichen Betrieb von Spielapparaten, wobei der Abgabenschuldner die Aufstellung dieser Apparate iSd § 25 Abs. 1 leg.cit. spätestens einen Tag vor der Aufstellung der Abgabenbehörde schriftlich anzumelden hat.
Gemäß § 26 leg.cit. ist die Abgabe für Spielapparate als Monatsabgabe konzipiert, da sie für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten ist.
Begriffsnotwendige Voraussetzung für die Abgabenfestsetzung ist daher, dass die Spielapparate „öffentlich betrieben“ werden, es also möglich sein muss die Betriebsstätte bzw. die Spielhalle zu betreten (vgl. dazu VwGH 0689/69, zu öffentlichen allgemein zugänglichen Gasthauslokalitäten).
Im vorliegenden Fall war die Betriebsstätte geöffnet und wurden die gegenständlichen Apparate und Vorrichtungen daher auch „öffentlich betrieben“.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 85/17/0111) hat (zum damaligen Wiener Vergnügungssteuergesetz) festgehalten, dass Spielapparate Apparate sind, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Der Geschicklichkeitsapparat hingegen, dessen Bedienung durchaus Vergnügen bereiten kann, wird nicht ohne bewussten Zweck betrieben, nicht bloß aus Freunde an der Beschäftigung selbst und ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib, sondern zum Zwecke der Prüfung oder zur Verbesserung von Fertigkeiten. Wird durch den Apparat die Geschicklichkeit lediglich zum Zweck der Freude an ihrer Entfaltung, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib in Anspruch genommen, handelt es sich um einen Spielapparat, nämlich einen Geschicklichkeitsspielapparat.
Das NÖ Spielautomatengesetz 2011 definiert Spielapparate ausdrücklich als technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder technische Einrichtungen wie Schau-, Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind, oder Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (§ 19 NÖ Spielautomatengesetz 2011).
Nach dem NÖ Spielautomatengesetz 2011 umfasst der Begriff „Spielapparat“ daher sowohl Geschicklichkeitsspielapparate als auch Geschicklichkeitsapparate.
In den begleitenden Gesetzesmaterialen zur Erlassung des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, Ltg-708/A-1/53-2010, wurde zu § 19 NÖ Spielautomatengesetz 2011 festgehalten, dass neben den Regelungen für Glücksspielautomaten auch die bisherigen Bestimmungen über Geschicklichkeitsapparate neu geregelt werden sollen. Neu geschaffen wird die Kategorie von Spielapparaten. Dabei handelt es sich in erster Linie um solche Spielapparate, die nur der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit oder Unterhaltung dienen. Darunter sind solche Einrichtungen und Vorrichtungen zu verstehen, die durch ihre Inbetriebnahme ein Spiel ermöglichen. Spiel ist eine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib. Wesentlich dabei ist, dass bei diesen Spielen keine Gewinne ausbezahlt werden dürfen und zwar weder unmittelbar noch mittelbar. Die Definition von Spielapparaten ist allerdings auch um Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen ergänzt. Dabei handelt es sich zwar um keine Spielapparate im engeren Sinn, jedoch sollen sie, zumal die Definition nur abgabenrechtliche Relevanz aufweist, um diesen Begriff ergänzt werden. Erfasst werden Einrichtungen zur Wiedergabe von Musik egal über welchen Tonträger. Für den öffentlichen Betrieb von Spielapparaten bedarf es künftig keiner Bewilligung durch die Landesregierung. Allerdings ist die Aufstellung wegen der abgabenrechtlichen Anknüpfung der Gemeinde anzuzeigen.
Damit sollte ein teilweiser Ersatz für die Besteuerungsmöglichkeit aufgrund des bisherigen Lustbarkeitsabgabegesetzes, das mit Wirkung 1.1.2011 aufgehoben wurde, geschaffen werden (MB Ltg-708/A-1/53-2010 zu § 22).
Im Rundschreiben der NÖ Landesregierung „Erläuterungen zur Vergnügungsabgabe“ vom 6. Mai 2011, IVW3-LG-1707101/008-2011, ist dem folgend ausgeführt, dass die Vergnügungsabgabe auch Geschicklichkeitsapparate betrifft wo der Spielerfolg nicht oder überwiegend nicht zufallsabhängig ist. Hiermit sind solche Geräte gemeint, deren Ziel es ist, motorische Fähigkeiten oder ein gewisses Reaktionsvermögen unter Beweis zu stellen. Geschicklichkeitsapparate sind beispielswiese Kegel- und Bowlingbahnen, Flipper, Basketball-, Airhockey-, und Schaffelball-Automaten, Dart-Automaten, Tischfußball, Billardtische, Motorsport- oder auch Raumfahrtsimulationen, Rodeoreitgeräte.
Soweit die gegenständlichen Vorrichtungen und Apparate daher dem Zweck der Unterhaltung, der Entspannung und dem Zeitvertreib dienen sind sie als Geschicklichkeitsspielapparate einzustufen und als solche unterliegen sie der Vergnügungsabgabe.
Soweit die gegenständlichen Vorrichtungen und Apparate, nämlich die Bowlingbahnen und die Billardtische, von den Vereinen zwecks Training und Wettkampfvorbereitung verwendet werden, steht der Aspekt der Unterhaltung, der Entspannung und des Zeitvertreibes im Hintergrund. Hauptaspekt ist bei dieser Nutzung der Erwerb und die Verbesserung des individuellen Könnens und der Leistung der Spieler. In diesem Fall werden die Vorrichtungen und Apparate als Geschicklichkeitsapparate genutzt und unterliegen auch in diesem Fall der Vergnügungsabgabe. Der Einwand, dass die betriebenen Spielapparate deshalb nicht als Spielapparate iSd NÖ Spielautomatengesetzes gesehen werden können, weil diese auch für die Austragung von sportlichen Wettkämpfen genützt werden, geht daher ins Leere.
3.5. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei:
In den erläuternden Bemerkungen zum NÖ Spielautomatengesetz 2011, Ltg.-708/A-1/53-2010, ist zu § 22 festgehalten, dass gemäß Art. 116 Abs. 2 B-VG die Gemeinde das Recht hat, im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. Die Finanzverfassung (F-VG 1948) gibt den Rahmen zunächst so vor, dass sowohl die Bundesgesetzgebung (§ 7 Abs. 5 F-VG 1948) als auch die Landesgesetzgebung (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) die Gemeinden ermächtigen können, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben bzw. zu erheben. Das FAG 2008 sieht eine bundesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung von Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8, die in 100 Teilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 %, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 % des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe vor. Aufgrund der Aufhebung des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetzes können die Gemeinden nunmehr eine Lustbarkeitsabgabe in 100 Teilen des Eintrittsgeldes (Kartenabgabe) unmittelbar aufgrund der FAG-Ermächtigung einheben.
Zur Ausschreibung einer Vergnügungsabgabe für den Betrieb von Spielapparaten wurden die Gemeinden gemäß § 22 NÖ Spielautomatengesetz 2011 ermächtigt. Damit wurde ein teilweiser Ersatz für die Besteuerungsmöglichkeit aufgrund des bisherigen Lustbarkeitsabgabegesetzes, das mit Wirkung 1.1.2011 aufgehoben wurde, geschaffen.
Dass die jeweiligen Landesgesetzgeber ihre Ermächtigungsmöglichkeiten für die Gemeinden in unterschiedlichem Ausmaß nutzen ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kein Verstoß gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot. Eine unsachliche Differenzierung zwischen den niederösterreichischen Gemeinden ist nicht ersichtlich.
Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem entsprechenden Normprüfungsantrag zu befassen.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei dennoch wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung in ihren Rechten verletzt sieht, steht es ihr frei, selbst einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten der beschwerdeführenden Partei (vgl. LVwG Tirol, LVwG-2021/44/1292-1 mwN).
3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis sich auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 19 NÖ Spielautomatengesetz 2011 stützt und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
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