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LVwG-AV-1926/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1926/001-2021
LVwG-AV-1926/001-2021Landesverwaltungsgericht20.04.2022
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Baubewilligung; Zubau;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, vom 28. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. September 2021, Aktenzeichen ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***, betreffend die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014, abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014
§ 279 iVm 288 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:
Frau A und Herr C (in der Folge: Beschwerdeführer) sind grundbücherliche Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes *** in ***, Grundstücksnr. ***, EZ ***, KG ***, entsprechend dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** gewidmet als Bauland-Wohngebiet. Entsprechend dem geltenden Bebauungsplan ist die dort zulässige Bebauungshöhe mit der Bauklasse I/II festgelegt.
Das Baugrundstück *** war jedenfalls schon vor 1989 bebaut. Aufgrund einer Baubewilligung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Dezember 1972, Z. ***, wurde ein Einfamilienhaus errichtet, für welches mit Bescheid vom 5. Dezember 1983, Z. ***, die Benützungsbewilligung erteilt wurde.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Oktober 2009, AZ: ***, wurde der damaligen Grundstückseigentümerin der Abbruch dieses Gebäudes bewilligt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. April 2010, AZ: *, wurde der damaligen Grundstückseigentümerin, der D GmbH, die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage, bestehend aus zwei Doppelhäusern (Haus 1 / 2, Haus 3 / 4), aus einem Dreierreihenhaus (Haus 5 / 6 / 7) und zwei Einzelhäusern (Haus 8, Haus 9) samt Pkw-Stellplätzen erteilt.
Das Miteigentum der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Grundstück verbunden mit dem Wohnungseigentum am Haus 9 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu TZ***vom 9. Mai 2011 einverleibt.
Die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe für das verfahrensgegenständliche Grundstück konnte nicht festgestellt werden, wie auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe bis dato nicht festgestellt werden konnte. Auch eine bescheidmäßige Bauplatzerklärung ist für dieses Baugrundstück nicht erfolgt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Juni 2021, Aktenzeichen: ***, wurde den Beschwerdeführern die beantragte Baubewilligung zur Errichtung eines Wintergartenzubaus zum Haus 9 erteilt. Dieser Bescheid wurde beiden Beschwerdeführern nachweislich am 29. Juni 2021 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juli 2021, Aktenzeichen ***, adressiert an die Beschwerdeführer (sowie gleichlautend an die weiteren Miteigentümer) wurde für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 in Höhe von € 7.446,91 vorgeschrieben. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden die aktuelle Bauplatzfläche von 2.731 m², ein Bauklassenkoeffizient alt von 1,00, ein Bauklassenkoeffizient neu von 1,25, somit eine Bauklassendifferenz von 0,25 sowie der nunmehr geltende Einheitssatz von € 570,00.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2021 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter das Rechtsmittel der Berufung. Es sei kein Abgabentatbestand verwirklicht. Bereits 2010 sei die Baubewilligung für die vorhandenen Gebäude erteilt worden, spätestens damals hätte die Abgabe vorgeschrieben werden müssen, nunmehr sei die Vorschreibung verjährt. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. September 2021, Aktenzeichen ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen dargelegt, dass bei Errichtung eines Neu- oder Zubaus eines Gebäudes gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei. Durch die nunmehrige baubehördliche Bewilligung des Wintergartenzubaus vom 24. Juni 2021 seien die Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt. Anlässlich der Baubewilligung 2010 sei weder ein Anspruch auf eine Aufschließungsabgabe noch auf eine Ergänzungsabgabe entstanden. Je eine Ausfertigung dieses Bescheides wurde den beiden Beschwerdeführern nachweislich am 30. September 2021 zugestellt.
Dagegen richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 28. Oktober 2021 in der im Wesentlichen das Berufungsvorbringen wiederholt wurde.
Bereits anlässlich der Baubewilligung 2010 sei infolge erstmaliger Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz ein Anspruch auf eine Aufschließungsabgabe entstanden. Schon damals sei eine Abgabe aufgrund der Bauklasse II vorzuschreiben gewesen. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Am 8. November 2021 (einlangend) legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt, bestehend sowohl aus dem aktuellen wie auch aus dem historischen Bau- und Abgabenakt, beginnend mit dem erstmaligen Baubewilligungsverfahren 1972, vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt der Marktgemeinde ***, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt (…) bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. (…)
§ 208. (1) Die Verjährung beginnt
a)in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. …
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
2.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018:
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.
…
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Die Wahl der Abgabentatbestände kann dabei alternativ vorgenommen werden.Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL = √BF
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
bis zu 0,8 1,5
bis zu 1,1 1,75
bis zu 1,5 2,0
bis zu 2,0 2,5 und
über 2,0 3,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Falle einer gleichzeitig festgelegten Geschoßflächenzahl ist jedoch diese für den Bauklassenkoeffizienten maßgeblich.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. (…)
Ergänzungsabgabe
§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vorschreibung hat bei der Vereinigung eines nach § 11 Abs. 1 Z 4 bebauten Grundstücks mit unbebauten Grundstücken nicht zu erfolgen, wenn für den Baubestand erst durch die Vereinigung mit den an einer oder mehreren Seiten anschließenden unbebauten Grundstücken oder Teilen davon die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bebauungsplans sowie im Hinblick auf den Brandschutz bei (Außen-)Wänden gegenüber einer Grundstücksgrenze nach einer Verordnung der Landesregierung erfüllt würden.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:
Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Bewilligung der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;
z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)
EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES
EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)
EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1
EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2
EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3
Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen.
(2) Erfolgt eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil nach § 11 Abs. 5, ist eine Ergänzungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 vorzuschreiben.
(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und
bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder
bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder
anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe
vorgeschrieben und bei der Berechnung
kein oder
ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.
Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
(4) Die Ergänzungsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Für die Ergänzungsabgabe gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 4 bis 6 und 9 sinngemäß. Falls bisher kein Aufschließungsbeitrag und keine Aufschließungsabgabe eingehoben wurde, gilt auch § 38 Abs. 7 sinngemäß. Wenn eine Ergänzungsabgabe nach Abs. 1 für Bauplätze im Baulandbereich ohne Bebauungsplan vorzuschreiben ist, beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern auf den neugeformten Bauplätzen nicht Gebäude mit einer Höhe zulässig sind, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
2.3. Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 11. Dezember 2020 über die Festlegung des Einheitssatzes für die Aufschließungsabgabe, wurde der Einheitssatz zur Berechnung der Aufschließungsabgabe mit € 570,00 festgelegt.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juli 2021, Aktenzeichen ***, wurde Frau A und Herrn B – sowie den weiteren Miteigentümern des Grundstückes - aus Anlass der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Juni 2021, Aktenzeichen: ***, erteilten baubehördlichen Bewilligung der Errichtung eines Wintergartenzubaus auf deren Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorgeschrieben.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgen durfte bzw. die Vorschreibung bereits verjährt sei.
Die Vorschreibung einer Abgabe setzt ganz allgemein die Verwirklichung eines Abgabentatbestandes voraus. Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Unter dem Tatbestand, an dessen Verwirklichung § 4 Bundesabgabenordnung das Entstehen der Abgabenschuld knüpft, ist die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen (hier in der NÖ Bauordnung 2014) enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen.
Der Abgabenbescheid ist dann lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419).
Der Grundsatz der Einmaligkeit der Aufschließungsabgabe ergibt sich nicht zuletzt aus dem Gesetz selbst, handelt es sich gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Aufschließungsabgabe um eine „einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe“. Daraus folgt, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch auf eine Aufschließungsabgabe der Vorschreibung einer neuerlichen Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (VwGH 2002/17/0334, 2013/17/0257, 2013/17/0786).
Dies trifft jedoch auf eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe nicht zu. Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe – schon aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung – nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht. Die möglichen Abgabentatbestände einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe regelt § 39 NÖ Bauordnung 2014.
Gemäß § 39 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für die bisherigen Bauplätze bereits der Höhe nach bestimmte Aufschließungsbeiträge oder -abgaben vorgeschrieben und entrichtet wurden und das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird.
Eine Vergrößerung der Fläche ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt, ebenso wenig eine Vergrößerung der Anzahl der Bauplätze oder eine Bauplatzerklärung für einen Grundstücksteil. Ein Abgabentatbestand nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 wurde im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.
Eine Ergänzungsabgabe ist darüber hinaus jedoch auch dann vorzuschreiben, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vorliegen.
Erste Voraussetzung dafür ist die rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage.
Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt durch die mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 24. Juni 2021, Aktenzeichen: ***, rechtskräftig erteilte Bewilligung der Errichtung eines Wintergartenzubaus auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ***.
Das Gesetz stellt dabei ausdrücklich auf die Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides über die Baubewilligung ab, weshalb die erste Voraussetzung § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt ist.
Als zweite Voraussetzung fordert § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 zunächst, dass entweder bei einer Grundabteilung ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben wurde und dass bei der der damaligen Abgabenberechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.
Für den gegenständlichen (ex-lege) Bauplatz (gemäß § 11 Abs. 1 Z.4 NÖ Bauordnung 2014, da 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude bebaut) konnte weder die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, noch die Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe bis dato festgestellt werden. Auch der Eintritt eines Vorschreibungsanlasses für eine solche Abgabe in der Vergangenheit konnte nicht festgestellt werden.
Die Baubewilligung zur Errichtung der Wohnhausanlage im Jahr 2010 stellte – im Hinblick auf das früher auf dem Grundstück vorhandene und kurz zuvor abgebrochene Einfamilienhaus – keine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes dar, weshalb aus diesem Anlass eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nicht vorgeschrieben werden durfte. Auch eine Ergänzungsabgabe hätte damals (vgl. § 39 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nur anlässlich einer Änderung der Bauplatzgrenzen, durch welche Gesamtausmaß oder Anzahl der Bauplätze vergrößert worden wären, nicht jedoch anlässlich einer Baubewilligung, vorgeschrieben werden dürfen.
Die zweite Voraussetzung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 erscheint damit zunächst nicht erfüllt. So hätte auch aus Anlass früherer Baubewilligungen für Neu-, Um- und Zubauten, mangels früherer Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages, einer Aufschließungsabgabe oder einer Ergänzungsabgabe ein Abgabentatbestand einer Ergänzungsabgabe nach § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 nicht eintreten können.
Allerdings wurde mit LGBl. Nr. 53/2018, in Kraft getreten am 30. August 2018, der folgende, nunmehr vorletzte Satz des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014, neu erlassen:
„Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem bebauten Bauplatz noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde.“
Im Motivenbericht des Landtages zu der am 28. Juni 2018 beschlossenen Änderung der NÖ Bauordnung 2014, Besonderer Teil, Z.34 (zur Änderung des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014) ist dazu Folgendes ausgeführt:
„Bei Bauplätzen aufgrund alter Baubestände (beispielsweise bei § 11 Abs. 1 Z 4-Bauplätzen) war früher meist noch kein Abgabentatbestand gegeben (s. BO für NÖ aus dem Jahr 1883: damals wurde die Auferlegung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 durch eine Grundabteilung, nicht jedoch durch eine Bauführung ohne Grundabteilung ausgelöst), weshalb zumindest für solche Fälle – im Sinne einer Gleichbehandlung – eine Angleichung an die späteren Abgabentatbestände nach dieser Bestimmung erfolgen soll.“
Anlässlich einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes (hier: eines Wintergartenzubaus) ist nunmehr auch dann eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn für den bereits bebauten Bauplatz noch nie eine Abgabe vorgeschrieben worden ist.
Dieses alternative, durch die angeführte Gesetzesänderung seit 30. August 2018 neu hinzugekommene Tatbestandsmerkmal ist im gegenständlichen Fall – aus Anlass der nach Inkrafttreten dieser Regelung erteilten Baubewilligung vom 24. Juni 2021, AZ: *** – zweifellos erfüllt.
Für den bereits bebauten Bauplatz wurde – entsprechend den Feststellungen - noch nie ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben.
Besteht auf einem Grundstück bereits ein Gebäude und wurde für dieses noch nie eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben, so erfüllt die Baubewilligung für ein weiteres – wenn auch gleich hohes – Gebäude bzw. für einen Zubau zu einem bereits bestehenden Gebäude nunmehr (seit 30. August 2018) den Tatbestand für eine Ergänzungsabgabe.
Dem stehen auch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilte Baubewilligungen, welche im Hinblick auf die damalige Rechtslage auch keine Vorschreibungsanlässe bildeten, nicht entgegen. Ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe konnte erst nach der seit 30. August 2018 geltenden Rechtslage, somit erstmals durch Erlassung der Baubewilligung vom 24. Juni 2021, GZ: ***, entstehen.
Eine Verjährung dieses Anspruches war bei Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides vom 13. Juli 2021 dementsprechend auch von Vorneherein ausgeschlossen.
Im Hinblick darauf, dass erst die Baubewilligung vom 24. Juni 2021 den Abgabentatbestand der Ergänzungsabgabe ausgelöst hat, stellt sich die Frage einer möglichen Verjährung (5-jährige Festsetzungsverjährung gemäß § 207 BAO) im gegenständlichen Fall somit nicht.
Gemäß § 39 Abs. 3 letzter Satz NÖ Bauordnung 2014 wird die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wie folgt berechnet:
Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert.
BKK alt = 1 oder höher
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
Der Bauklassenkoeffizient neu ergibt sich im gegenständlichen Fall aus der im geltenden Bebauungsplan für den Bauplatz festgelegten zulässigen Bauklasse II und beträgt daher gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 1,25. BKK neu = 1,25
Der Bauklassenkoeffizient alt ergibt sich aus dem bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendeten Bauklassenkoeffizient, beträgt jedoch mindestens 1,00.
Früher geltende Bauordnungen für Niederösterreich, in welchen ein Aufschließungsbeitrag nur für Grundabteilungen, nicht jedoch für die Errichtung von Gebäuden vorgesehen war, hatten die Gebäudehöhe nicht als Faktor für eine Abgabenermittlung vorgesehen. § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bezieht sich daher nur auf solche Abgabenvorschreibungen, für welche bereits nach derselben Berechnungsmethode ab der NÖ Bauordnung 1996 die Berechnung nach einem Bauklassenkoeffizienten erfolgte.
Da eine solche Abgabenvorschreibung für die gegenständliche Liegenschaft bisher gerade nicht erfolgt ist und bisher keine Abgabe unter Verwendung des bereits höheren Bauklassenkoeffizienten vorgeschrieben wurde, somit für die Berechnung einer Abgabe – mangels bisheriger Abgabenvorschreibung - auch kein Bauklassenkoeffizient angewendet wurde, beträgt der abzuziehende Bauklassenkoeffizient alt 1,00. Wurde – wie im gegenständlichen Fall - noch nie ein Aufschließungsbeitrag bzw. eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben, ist somit der Bauklassenkoeffizient 1,00 abzuziehen. Auf die Gebäudehöhe des Bestandes kommt es mangels bisheriger Abgabenvorschreibung unter Anwendung eines Bauklassenkoeffizienten nicht an. BKK alt = 1,00
Aus dem im Verfahren unbestrittenen Bauplatzfläche (BF) von 2.731 m² ergibt sich gemäß § 38 Abs.4 NÖ Bauordnung 2014 die Berechnungslänge (BL) als Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates (BL = √BF). BL = √2.731 = 52,259
Der anzuwendende, zur Zeit der Baubewilligung vom 24. Juni 2021 geltende Einheitssatz beträgt gemäß § 1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** über die Festlegung des Einheitssatzes zur Berechnung der Aufschließungsabgabe € 570,-. ES neu = € 570,-
Die vorzuschreibende Ergänzungsabgabe errechnet sich daher wie folgt:
EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu
EA = (1,25 – 1,00) x 52,259 x € 570,- = € 7.446,91
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführer gemeinsam mit den weiteren Miteigentümern des Bauplatzes – an welche der erstinstanzliche Bescheid ebenso adressiert war - Gesamtschuldner der vorgeschriebenen Ergänzungsabgabe sind.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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