LVwG N LVwG-AV-129/001-2022; LVwG-AV-129/002-2022

LVwG-AV-129/001-2022; LVwG-AV-129/002-2022Landesverwaltungsgericht15.03.2022

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Bemessung von Leistungen; Neubemessung; soziale Notlage; Sperre; Geldleistungen; Sachleistungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-129/001-2022 ; LVwG-AV-129/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.129.001.2022.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 11. November 2021, Zl. ***, betreffend die teilweise Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz - VwGVG insofern Folge gegeben, als der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

A erhält folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts

von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 192,66

von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 180,71

und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs

von 01.10.2021 bis 31.10.2021 in Höhe von € 128,43

von 01.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 120,47.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. März 2022 ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des AMS *** vom 19. Oktober 2021 wurde über Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 ausgesprochen, da er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit möglichem Arbeitsantritt am 13. Oktober 2021 vereitelt hat.

Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 20. September 2021 gewährte die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. November 2021, Zl. ***, dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. gemäß §§ 5, 6, 8, 9, 12, 14 NÖ SAG iVm § 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) iVm §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln folgende Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

von 01.10.2021 bis 12.10.2021 in Höhe von € 183,50

von 23.11.2021 bis 30.11.2021 in Höhe von € 113,97

von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 293,40

von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 301,84

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 327,76

von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 301,84

von 01.04.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € 310,48

von 01.05.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von € 301,84

von 01.06.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von € 310,48

von 01.07.2022 bis 31.07.2022 in Höhe von € 301,84

von 01.08.2022 bis 31.08.2022 in Höhe von € 301,84

von 01.09.2022 bis 30.09.2022 in Höhe von € 310,48

und folgende Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs:

von 01.12.2021 bis 31.12.2021 in Höhe von € 180,66

von 01.01.2022 bis 31.01.2022 in Höhe von € 201,22

von 01.02.2022 bis 28.02.2022 in Höhe von € 218,50

von 01.03.2022 bis 31.03.2022 in Höhe von € 201,22

von 01.04.2022 bis 30.04.2022 in Höhe von € 206,98

von 01.05.2022 bis 31.05.2022 in Höhe von € 201,22

von 01.06.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von € 206,98

von 01.07.2022 bis 31.07.2022 in Höhe von € 201,22

von 01.08.2022 bis 31.08.2022 in Höhe von € 201,22

von 01.09.2022 bis 30.09.2022 in Höhe von € 206,98.

Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides wies sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und auf Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 gemäß §§ 5, 6, 8, 9, 12, 14 NÖ SAG iVm § 1 NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) iVm §§ 1 und 3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als unbegründet ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in ***, *** seinen Hauptwohnsitz und seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat, wobei es sich hiebei um eine Mitwohnung handelt, die er alleine bewohnt. Die Miete beträgt pro Monat inklusive der Betriebskosten € 507,35, wobei er vom Land Niederösterreich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 29,00 erhält. Er ist österreichischer Staatsbürger und daher zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt, ledig und er ist krankenversichert. Er hat kein Vermögen und er erhält vom AMS als anrechenbares Einkommen eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 14,40; er ist arbeitsfähig und zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt berechtigt und er ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes mit Ausnahme des Zeitraumes vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 bereit, seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen; er ist beim AMS auch als arbeitssuchend vorgemerkt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere den schriftlichen Angaben auf den Anträgen selbst, der vorgelegten Unterlagen und Nachweisen sowie aus Abfragen im HVB, AMS und ZMR. Diese angeführten Beweismittel sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und es besteht kein Grund, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.

Beim Beschwerdeführer liegt eine soziale Notlage vor, da mit den zur Verfügung stehenden eigenen Mitteln und Leistungen Dritter der jeweilige Bedarf nicht gedeckt werden kann, weshalb ihm die im Spruch gewährten Sozialhilfeleistungen zu gewähren sind; der Wohnzuschuss ist bei der Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs anzurechnen.

Zur Abweisung seines Antrages im Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde begründend aus, dass im gegenständlichen Fall keine Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist oder bei ihm von der Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft abgesehen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen. Über den Beschwerdeführer ist vom AMS *** für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 aufgrund einer Arbeitsverweigerung gemäß § 10 AIVG eine Ausschlussfrist verhängt worden. Mangels Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft erfüllt er somit ein wichtiges Kriterium für die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe nicht und war sein Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe daher für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 abzuweisen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die Abweisung seines Antrages für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 zu Unrecht erfolgt ist, da er gegen seine vom AMS verhängte Sperre bereits Beschwerde erhoben hat. Seine Sperre aufgrund von Arbeitsverweigerung ist nicht berechtigt, da es sich in diesem Fall um ein Stellenangebot gehandelt hat, welches ihm gesundheitlich nicht zumutbar war. Sollte sich die Sperre des AMS als nicht berechtigt darstellen, fehlt es somit an einer Grundlage für die Abweisung seines Sozialhilfeantrages für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021. Da die Abweisung seines Antrages vom Ergebnis des Verfahrens beim AMS abhängt, beantragte er jedenfalls, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis über seine Beschwerde gegen die Sperre rechtskräftig entschieden wird.

Außerdem ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ihm für die Monate Oktober 2021 und November 2021 nur Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts, jedoch keine Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zugesprochen worden sind.

Schließlich beantragte er u.a. die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 9. März 2022 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde teilgenommen haben.

Die belangte Behörde verwies in dieser Verhandlung zunächst darauf, dass dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 11. November 2021 für die beiden Monate Oktober 2021 und November 2021 neben den Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sehr wohl auch Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt wurden, wie sich auch aus den diesem Bescheid angeschlossenen Berechnungen ergibt. Allerdings ist die Aufteilung der Geld- und Sachleistungen nicht erfolgt; es wurde vielmehr der Gesamtbetrag als Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts ausgewiesen, weil zum damaligen Zeitpunkt die Miete bereits bezahlt war.

Des Weiteren vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ SAG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden ist, da dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeleistungen erst mit ihrem Bescheid vom 11. November 2021, und somit nach Anfang seiner Sperre nach § 10 AlVG, gewährt worden sind, zumal es im ersten Satz des § 11 Abs. 1 NÖ SAG heißt: „nach Gewährung einer Leistung“. Da dem Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 11. November 2021 die verfahrensgegenständlichen Sozialhilfeleistungen erst nach dem 13. Oktober 2021 gewährt worden sind, kommt im gegenständlichen Fall daher vielmehr § 9 Abs. 1 NÖ SAG zur Anwendung. Da der Beschwerdeführer somit vor der Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe eine Voraussetzung zur Gewährung der Sozialhilfeleistung, nämlich den Einsatz seiner Arbeitskraft, nicht erfüllt hat, gebührt ihm für den Zeitraum seiner Sperre daher überhaupt keine Sozialhilfeleistung. Die Verweigerung der Sozialhilfeleistungen für diesen Zeitraum erfolgte daher auch nicht aufgrund des letzten Satzes des § 11 Abs. 1 NÖ SAG.

Der Beschwerdeführer teilte in dieser Verhandlung mit, dass er an diesem Verhandlungstag in seinem Briefkasten eine Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes vom AMS vorgefunden hat, wobei er dieses hinterlegte Schriftstück noch nicht abholen konnte. Die belangte Behörde teilte nach telefonischer Kontaktaufnahme mit, dass aus diesem Schriftstück hervorgeht, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Sperre nach § 10 AlVG abgewiesen worden ist.

Diese Entscheidung wurde auch dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt.

Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Entscheidung geht hervor, dass das AMS *** die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des AMS *** vom 19. Oktober 2021 mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2022 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen hat und bestätigte sie somit die von ihr ausgesprochene Ausschlussfrist für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der offenen Sozialhilfe nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 4 Abs. 1 NÖ SAG: Im Sinne dieses Gesetzes

1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;

2. sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;

3. sind Alleinstehende jene Personen, die mit anderen Personen nicht in Haushaltsgemeinschaft leben;

4. bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)„Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)„Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ SAG ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ SAG hat die Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt unter Berücksichtigung des verwertbaren Vermögens, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Vermögen, welches der Verwertung unterliegt, ist von der Hilfe suchenden Person einzusetzen.

Gemäß § 8 Abs. 1 NÖ SAG sind Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat eine Hilfe suchende Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialhilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Solange sie alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen nicht verwehrt, gekürzt oder entzogen werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ SAG sind arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestehen die Pflichten nach Abs. 1 insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Hilfe suchende Person, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist zum Einsatz der Arbeitskraft bereit, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gelten als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen jedenfalls Personen,

1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.

Nach Abs. 7 dieser Gesetzesstelle darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden bei Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;

2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;

3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;

4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;

5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;

6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;

7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder

8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ SAG müssen Hilfe suchende Personen unbeschadet des § 9 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können den Hilfe suchenden Personen als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

Gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG sind die Leistungen der Sozialhilfe um 50 % zu kürzen, wenn arbeitsfähige Personen nach Gewährung einer Leistung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Weigerung mindestens jedoch auf die Dauer von vier Wochen. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um zwei Wochen, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind. Soweit das Arbeitsmarktservice eine Maßnahme nach § 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung für den Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des Arbeitsmarktservice entspricht. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist ausnahmsweise und in besonderen Fällen, insbesondere bei wiederholter Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialhilfe bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice, insbesondere nach § 10 AlVG, vorübergehend eingestellt oder sonst gekürzt oder eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach § 9 Abs. 7 vorliegen, die Leistungen der Sozialhilfe für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des Arbeitsmarktservice nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach § 10 Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nach Abs. 1 vorzugehen.

Bei schuldhafter Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 IntG sind nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle die Leistungen um 25 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung mindestens jedoch für drei Monate. Die Mindestdauer der Kürzung erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um einen Monat, sofern seit der letzten Pflichtverletzung nicht zumindest sechs Monate vergangen sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe folgende Leistungen:

1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4. Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5. Übernahme der Bestattungskosten;

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle gebühren Leistungen nach Abs. 5 aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.

Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle sind laufende Leistungen nach Abs. 5 entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.

Gemäß § 13 Abs. 1 NÖ SAG umfassen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle umfassen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

Gemäß § 14 Abs. 1 NÖ SAG hat die Landesregierung ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person 100 %

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen

a)pro leistungsberechtigter Person 70 %

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person45 %

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht

a)bei einem Kind25 %

b)bei zwei Kindern pro Kind20 %

c)bei drei Kindern pro Kind15 %

d)bei vier Kindern pro Kind12,5 %

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind12 %

4. Zuschläge, für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts

a)für die erste minderjährige Person12 %

b)für die zweite minderjährige Person 9 %

c)für die dritte minderjährige Person 6 %

d)für jede weitere minderjährige Person 3 %

5. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts18 %

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beinhalten Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gebührt ein Zuschlag nach Abs. 1 Z. 5 Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind Sachleistungen (Direktzahlungen) im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.

Gemäß § 1 Abs. 1 der NÖ Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:€ 569,68;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Person€ 398,77;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Person€ 256,36;

3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:

a)bei einem Kind€ 237,37;

b)bei zwei Kindern pro Kind€ 189,89;

c)bei drei Kindern pro Kind€ 142,42;

d)bei vier Kindern pro Kind€ 118,68;

e)bei fünf oder mehr Kindern pro Kind€ 113,94.

Nach Abs. 2 dieser Richtsatzverordnung beträgt der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person:bis zu € 379,78;

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a)pro leistungsberechtigter Personbis zu € 265,85;

b)ab der drittältesten leistungsberechtigten Personbis zu € 170,90.

Zunächst ist seitens des erkennenden Gerichtes festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 11. November 2021 lediglich gegen Abweisung seines Antrages vom 20. September 2021 betreffend die Gewährung der beantragten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum seiner Sperre durch das AMS *** vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 und der damit verbundenen lediglich teilweisen Zuerkennung seiner gewährten Sozialhilfeleistungen für die beiden Monate Oktober 2021 und November 2021 richtet, sodass lediglich diese beiden Monate Gegenstand dieses gerichtlichen Verfahrens sind.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des unbedenklichen Inhaltes des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. März 2022 ergeben sich für das erkennende Gericht für dieses Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Unbestritten sind im gegenständlichen Verfahren die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid für die beiden entscheidungsrelevanten Monate Oktober 2021 und November 2021 dargelegten Annahmen zum Beschwerdeführer geblieben. Somit ist für diese beiden entscheidungsrelevanten Monate unbestritten, dass

der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 NÖ SAG erfüllt, weil er seinen Hauptwohnsitz und seinen tatsächlichen dauernden Aufenthalt in einer Mietwohnung in ***, *** hat und als österreichischer Staatsbürger zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist,

der Beschwerdeführer in dieser Mietwohnung alleine wohnt,

der Beschwerdeführer für diese Mietwohnung einen monatlichen Wohnungsaufwand in der Höhe von € 507,35 hat und diese Wohnkosten von ihm selbst getragen werden,

der Beschwerdeführer ein Einkommen vom AMS in Form einer Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 14,40 bezog und kein Vermögen hat,

dem Beschwerdeführer von der NÖ Landesregierung ein monatlicher Wohnzuschuss in der Höhe von € 29,00 gewährt worden ist, welcher von der belangten Behörde bei ihrer Berechnung bereits berücksichtigt und sie diesen dementsprechend von den Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs abgezogen hat,

sich der Beschwerdeführer in einer sozialen Notlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 NÖ SAG befindet,

der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt bis auf den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, da er beim AMS als arbeitslos und arbeitsuchend vorgemerkt ist und

der Beschwerdeführer krankenversichert ist.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den schriftlichen Angaben auf dem Antrag des Beschwerdeführers sowie aus seinen weiteren vorgelegten Unterlagen und Nachweisen selbst sowie aus den Abfragen der belangten Behörde im ZMR, ÖKOM, AJ-Web, AMS-Portal und insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. März 2022, wobei die angeführten Beweismittel in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und kein Grund besteht, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln.

Wie bereits zuvor in diesem Erkenntnis dargelegt worden ist, ist aus den dem verfahrensgegenständlichen Bescheid angeschlossenen Berechnungen ersichtlich, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt € 183,50 zuerkannt hat, wobei sie diese zur Gänze als Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt hat, während sie diesen Betrag in ihrer Berechnung insofern aufgeteilt hat, als sie darin den Betrag von € 113,57 als Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und den Betrag von € 69,93 als Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs ausgewiesen hat.

Weiters hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 30. November 2021 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt € 113,97 zuerkannt hat, wobei sie diese ebenfalls zur Gänze als Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt hat, während sie diesen Betrag in ihrer Berechnung insofern aufgeteilt hat, als sie darin den Betrag von € 70,54 als Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und den Betrag von € 43,43 als Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs ausgewiesen hat.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt worden ist, wurde mit dem Bescheid des AMS *** vom 19. Oktober 2021 über den Beschwerdeführer eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für die Zeit vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 ausgesprochen, da er das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit möglichem Arbeitsantritt am 13. Oktober 2021 vereitelt hat, und wurde seine dagegen erhobene Beschwerde vom AMS *** mit ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 7. März 2022 gemäß § 14 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Im gegenständlichen Fall wurden dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2021, welcher ihm gegenüber am 18. November 2021 zugestellt und somit erlassen worden ist, für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 wegen seiner Sperre vom AMS *** nach § 10 AlVG keine Sozialhilfeleistungen gewährt und sein diesbezüglicher Antrag vom 20. September 2021 im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides für den Zeitraum seiner Sperre daher abgewiesen. Die belangte Behörde rechtfertigt ihre Rechtsansicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag zwar am 20. September 2021 bei ihr eingebracht hat und wurden dem Beschwerdeführer die beantragten Sozialhilfeleistungen auch ab dem 1. Oktober 2021 zuerkannt, allerdings ist seine Sperre nach § 10 AlVG nicht nach, sondern vor der Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen, welche erst mit der Erlassung ihres Bescheides am 18. November 2021 erfolgt ist, erfolgt. Aufgrund der Wortfolge in § 11 Abs. 1 NÖ SAG, wonach arbeitsfähige Personen „nach Gewährung einer Leistung“ ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen, kann nach Ansicht der belangten Behörde im gegenständlichen Fall diese Bestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ SAG nicht zur Anwendung kommen, vielmehr erfüllt der Beschwerdeführer für den Zeitraum seiner Sperre nach § 10 AlVG eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, nämlich den verpflichtenden Einsatz seiner Arbeitskraft nach § 9 Abs. 1 NÖ SAG, nicht, weshalb ihm daher für den Zeitraum seiner Sperre nach § 10 AlVG überhaupt kein Anspruch auf Sozialhilfeleistung zukommt, weshalb sein Anspruch für die Dauer seiner Sperre abzuweisen war.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes stellt die Wortfolge im § 11 Abs. 1 NÖ SAG „nach Gewährung einer Leistung“ nicht auf den - zufälligen - Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides, mit dem Sozialhilfeleistungen gewährt werden, ab, sondern bezieht sich diese auf den Zeitraum, in welchem solche Sozialhilfeleistungen gewährt werden. Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, wurden dem Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid seine am 20. September 2021 beantragten Leistungen auf Sozialhilfe ab dem 1. Oktober 2021 - bis zum 30. September 2022 - gewährt, sodass der Zeitraum seiner vom AMS *** nach § 10 AlVG verhängten Sperre vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 somit nach dem Zeitpunkt der erstmals gewährten Sozialhilfeleistungen am 1. Oktober 2021 und somit nach Gewährung dieser Leistungen erfolgt ist. Hiebei kommt es auf den - zufälligen - Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem diese Sozialhilfeleistungen gewährt werden, nicht an.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht haltbar, zumal es keine sachliche Rechtfertigung gibt, dass der Beschwerdeführer, der bei der belangten Behörde am 20. September 2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen eingebracht hat und dem mit Bescheid der belangten Behörde diese Sozialhilfeleistungen ab dem 1. Oktober 2021 gewährt werden, für die vom AMS nach § 10 AlVG verhängte Sperre für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 wegen des unterschiedlichen Zeitpunktes der Erlassung ihres Bescheides unterschiedlich behandelt und somit unterschiedlichen Rechtsfolgen ausgesetzt wird. Wird der die Sozialhilfeleistungen zuerkennende Bescheid dem Beschwerdeführer gegenüber vor dem 13. Oktober 2021 erlassen, so sind dem Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ SAG für den gesperrten Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 50 % der ihm in diesem Zeitraum zustehenden Sozialhilfeleistungen zu gewähren; für den Fall aber, dass gegenüber dem Beschwerdeführer der die Sozialhilfeleistungen zuzuerkennende Bescheid erst nach der Sperre erlassen wird, sind ihm nach Ansicht der belangten Behörde im Zeitraum seiner Sperre keine Sozialhilfeleistungen zu gewähren.

Eine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Behandlung des Beschwerdeführers, die allein auf den von der belangten Behörde willkürlich festzulegenden Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides fußt, ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar und auch nicht gegeben. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führt zu dem unzulässigen Ergebnis, dass es allein im Belieben der belangten Behörde und dem von ihr willkürlich festzulegenden Zustellzeitpunkt ihres Bescheides abhängt, welche Rechtsfolgen beim Beschwerdeführer - bei sonst gleichen Voraussetzungen - eintreten.

Des Weiteren hat die belangte Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. März 2022 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum seiner Sperre nicht aufgrund des letzten Satzes des § 11 Abs. 1 NÖ SAG abgewiesen worden sind und ist auch für das erkennende Gericht aufgrund der Ergebnisse des gegenständlichen Verfahrens in keinster Weise ersichtlich, dass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Abweisung dieser beantragten Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 letzter Satz NÖ SAG vorliegen.

Da dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ab dem 1. Oktober 2021 die beantragten Sozialhilfeleistungen gewährt wurden und der Zeitraum der Sperre des AMS nach § 10 AlVG nach Gewährung dieser Sozialhilfeleistungen liegt und erfolgt ist, waren dem Beschwerdeführer für diesen Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ SAG 50 % der ihm in diesem Zeitraum zustehenden Sozialhilfeleistungen zuzuerkennen, weshalb der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides infolge der Neubemessung der dem Beschwerdeführer für die beiden Monate Oktober 2021 und November 2021 zustehenden Sozialhilfeleistungen betreffend die beiden Zeiträume vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 und vom 1. November 2021 bis zum 30. November 2021 hinsichtlich der zu gewährenden Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs abzuändern war.

Zu Berechnung dieser beiden Zeiträume hält das erkennende Gericht fest, dass bereits zuvor dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer in den beiden Monaten vom AMS jeweils eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 14,40 und von der NÖ Landesregierung einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 29,00 erhalten hat. Seine monatliche Miete, die er allein zu tragen hatte, betrug € 507,35. § 11 Abs. 2 NÖ SAG stellt klar, dass bei Sperren wegen Arbeitsunwilligkeit, insbesondere nach § 10 AlVG, der dadurch entstehende Einkommensausfall keinesfalls durch Leistungen der Sozialhilfe kompensiert wird, sodass für den betroffenen Zeitraum, im gegenständlichen Fall vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021, daher eine fiktive Anrechnung der entfallenden AlVG-Leistungen, im gegenständlichen Fall eine Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 14,40, vorzunehmen ist.

Für den Monat Oktober 2021 bedeutet dies ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 446,40 (31 x € 14,40), welches vom Richtsatz in der Höhe von € 569,68 (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung 2021) abzuziehen ist, sodass sich daraus für den Monat Oktober 2021 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 123,28 ergibt. Die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betragen für den Monat Oktober 2021 insgesamt € 350,78 (€ 379,78 [gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung 2021] - € 29,00 [Wohnzuschuss]). Somit ergibt sich für den Monat Oktober 2021 für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 474,06, dies ergibt pro Tag einen Anspruch in der Höhe von € 15,29 (€ 474,06 : 31 Tage).

Da gemäß § 12 Abs. 6 NÖ SAG ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen ist, ergibt sich für den Monat Oktober 2021 infolge der Sperre ab dem 13. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021, dass der Beschwerdeführer 12 Tage einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von jeweils € 15,29 hat, was € 183,48 ergibt, und 18 Tage einen Anspruch in der Höhe von jeweils € 7,645 (€ 15,29 : 2) hat, was € 137,61 ergibt. Somit hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt € 321,09, woraus sich bei einer gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG vorzunehmenden Aufteilung im Verhältnis von 60 % zu 40 % eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 192,66 und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von 128,43 ergibt.

Für den Monat November 2021 bedeutet dies ein Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 432,00 (30 x € 14,40), welches vom Richtsatz in der Höhe von € 569,68 (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung 2021) abzuziehen ist, sodass sich daraus für den Monat November 2021 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 137,68 ergibt. Die Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs betragen für den Monat November 2021 insgesamt € 350,78 (€ 379,78 [gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 der NÖ Richtsatzverordnung 2021] - € 29,00 [Wohnzuschuss]). Somit ergibt sich für den Monat November 2021 für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von € 488,46, dies ergibt pro Tag einen Anspruch in der Höhe von € 16,28 (€ 488,46 : 30 Tage).

Da gemäß § 12 Abs. 6 NÖ SAG ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen ist, ergibt sich für den Monat November 2021 infolge der Sperre vom 1. November 2021 bis zum 23. November 2021, dass der Beschwerdeführer 23 Tage einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von jeweils € 8,14 (€ 16,28 : 2) hat, was € 187,22 ergibt, und 7 Tage einen Anspruch in der Höhe von jeweils € 16,28 hat, was € 113,96 ergibt. Somit hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 30. November 2021 einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt € 301,18, woraus sich bei einer gemäß § 14 Abs. 2 NÖ SAG vorzunehmenden Aufteilung im Verhältnis von 60 % zu 40 % eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 180,71 und eine Sachleistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von 120,47 ergibt.

Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher seitens des erkennenden Gerichtes für die beiden verfahrensgegenständlichen Zeiträume entsprechend abzuändern.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung hält das erkennende Gericht auch fest, dass es sich bei der Frage, ob der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021 vom AMS *** zu Recht gemäß § 10 AlVG gesperrt worden ist und er daher gemäß § 11 Abs. 1 NÖ SAG für diesen Zeitraum lediglich einen reduzierten Anspruch auf die beantragten Sozialhilfeleistungen hat, um eine Vorfrage handelt, wobei die Hauptfrage, nämlich die Zulässigkeit seiner Sperre, nach dem Verfahren gemäß den Bestimmungen des AlVG zu führen und in diesem Verfahren zu beantworten ist. Sollte in diesem AlVG-Verfahren die Vorfrage entgegen der Annahme in diesem Gerichtsverfahren anders entschieden und seine Sperre aufgehoben werden, so kommt dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 VwGVG das Recht der Wiederaufnahme dieses Gerichtsverfahrens zu, wobei der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Entscheidung im AlVG-Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen hat.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob dem Beschwerdeführer die von ihm beantragten Leistungen nach dem NÖ SAG, auch während des Zeitraumes seiner Sperre nach § 10 AlVG vom 13. Oktober 2021 bis zum 23. November 2021, zustehen, wobei die Beweiswürdigung und die Beurteilung der Rechtsfragen auf jenen Grundsätzen aufbauen, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch dann nicht vor, wenn es auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (vgl. u.a. VwGH vom 27. Februar 2018, Zl. Ra 2018/05/0011 mwN, sowie VwGH vom 8. August 2019, Zl. Ra 2018/04/0110).

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