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LVwG-AV-1748/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1748/001-2021
LVwG-AV-1748/001-2021Landesverwaltungsgericht15.02.2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Antrag; Weiterleitung; Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A Handelsgesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. September 2021, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
ad 1.: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrige beschwerdeführende Partei beantragte am 8. Jänner 2021 mittels Online-Formular des Landes Niederösterreich die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich eines Dienstnehmers in Höhe von insgesamt *** Euro gemäß § 32 EpiG. Als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wurde dabei von der beschwerdeführenden Partei „Magistrat St. Pölten“ ausgewählt.
Der Magistrat St. Pölten leitete am 26. April 2021 den Vergütungsantrag per E-Mail zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weiter.
Mit E-Mails vom 2. September 2021 und vom 8. September 2021 wurde die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Gehaltszettels bzw. zur Prüfung des begehrten Vergütungsbetrages aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei legte einen Gehaltszettel vor und übermittelte eine Aufstellung über einen Erstattungsbetrag von insgesamt *** Euro.
1.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. September 2021 wurde der Vergütungsantrag als verspätet zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die behördliche Absonderungsmaßnahme mit Ablauf des 26. November 2020 geendet habe und dass ein Vergütungsantrag binnen drei Monate ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme zu stellen sei. Auf Grund des Einlangens am 26. April 2021 sei der Antrag als verspätet zurückzuweisen.
1.3. Mit E-Mail vom 28. September 2021 erhob die beschwerdeführende Partei eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde, wobei ausgeführt wurde, dass der Antrag am 8. Jänner 2021 abgegeben worden sei und dass es Kontakt bezüglich der Richtigstellung der beantragten Vergütung gegeben habe.
1.4. Mit weiterem E-Mail vom 7. Oktober 2021 erklärte die beschwerdeführende Partei ausdrücklich Beschwerde einzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag am 8. Jänner 2021 über die zur Verfügung gestellte Homepage eingebracht und dass somit die Frist eingehalten worden sei. Laut telefonischer Behördenauskunft sei jedoch nicht die Fristüberschreitung Thema, sondern dass der Antrag an den Magistrat und nicht an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gesendet worden sei. Dankenswerterweise sei der Antrag an die richtige Stelle weitergeleitet worden. Es werde als absolut nicht gerechtfertigt angesehen, auf Grund dieses Fehlers den Erstattungsbetrag abzuweisen. Der Antrag sei auch vor der Abweisung behandelt worden.
1.5. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.
1.6. Seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde – nach hg. erfolgtem Ersuchen an die belangte Behörde – mit E-Mail vom 21. Jänner 2022 eine Mitteilung erstattet, wonach Anträge mittels Online-Formular direkt in ein Outlook-Postfach bei der ausgewählten Bezirksverwaltungsbehörde gelangen würden.
1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich richtete im Rahmen des Parteiengehörs mit 1. Februar 2022 ein Schreiben mit folgendem Inhalt an die beschwerdeführende Partei, wobei die Mitteilung vom 21. Jänner 2022 mitübermittelt wurde:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24.09.2021, Zl. ***, wurde Ihr Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers B für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 16.11.2020 bis 26.11.2020 als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (E-Mail vom 28.09.2021 bzw. E-Mail vom 7.10.2021).
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges mittels Online-Formular des Landes Niederösterreich am 8. Jänner 2021 eingereicht wurde. Als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wurde dabei ‚Magistrat St. Pölten‘ ausgewählt. Am 26.04.2021 wurde der Antrag vom Magistrat St. Pölten an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, welche die Absonderung des Dienstnehmers verfügt hatte, weitergeleitet.
Seitens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung wurde im Beschwerdeverfahren eine Mitteilung erstattet, wonach Anträge mittels Online-Formular direkt in ein Outlook-Postfach bei der ausgewählten Bezirksverwaltungsbehörde gelangen.
II. Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
III. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges tatsächlich erst am 26.04.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als zuständige Behörde eingelangt ist. Es wird Ihnen hiermit die Möglichkeit zur allfälligen Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Übermittlung des vorliegenden Schreibens eingeräumt.“
1.8. Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei Stellung genommen. Ausgeführt wurde, dass die Beschwerde damals eingereicht worden sei, weil der Antrag über die zur Verfügung gestellte Homepage eingereicht und somit die Frist eingehalten worden sei. Laut telefonischer Auskunft sei jedoch nicht die Fristüberschreitung Thema, sondern dass der Antrag an den Magistrat und nicht an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gesendet worden sei. Dankenswerterweise sei der Antrag an die richtige Stelle weitergeleitet worden, wobei dies nach der Frist geschehen sei. Der Antrag sei aber trotzdem vor der Abweisung behandelt worden. Vor allem auf Grund der Tatsache, dass der Antrag bearbeitet worden sei und erst danach die Ablehnung auf Grund der verspäteten Einreichung festgestellt worden sei, sei die Beschwerde eingereicht worden.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Herr B war im November 2020 Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei. Er wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. November 2020 auf Grund des Verdachts der Erkrankung mit der Lungenerkrankung COVID-19 ab 16. November 2020 in Neulengbach abgesondert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19. November 2020 wurde er auf Grund der Erkrankung an COVID-19 beginnend mit 19. November 2020 in *** abgesondert. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 26. November 2020 wurde die Absonderung mit Ablauf des 26. Novembers 2020 aufgehoben.
Die beschwerdeführende Partei beantragte am 8. Jänner 2021 mittels Online-Formular des Landes Niederösterreich die Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des genannten Dienstnehmers in Höhe von insgesamt *** Euro gemäß § 32 EpiG. Als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wurde dabei von der beschwerdeführenden Partei „Magistrat St. Pölten“ ausgewählt.
Die Auswahl der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Antragstellung mittels Online-Formular hat zur Folge, dass der Antrag direkt in ein Outlook-Postfach bei der ausgewählten Behörde gelangt, im vorliegenden Fall somit beim Magistrat St. Pölten.
Am 26. April 2021 wurde der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom Magistrat St. Pölten per E-Mail zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten weitergeleitet.
Mit E-Mails vom 2. September 2021 und vom 8. September 2021 wurde die beschwerdeführende Partei zur Vorlage eines Gehaltszettels bzw. zur Prüfung des begehrten Vergütungsbetrages aufgefordert. Die beschwerdeführende Partei legte einen Gehaltszettel vor und übermittelte eine Aufstellung über einen Erstattungsbetrag von insgesamt *** Euro.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. September 2021 wurde der Vergütungsantrag als verspätet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende binnen vier Wochen nach Zustellung erhobene Beschwerde.
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage.
Festzuhalten ist, dass die Bescheide über die Absonderungen und die Aufhebung der Absonderung ebenso aktenkundig sind wie das von der beschwerdeführenden Partei ausgefüllte Online-Formular. Zur Folge der Auswahl der Bezirksverwaltungsbehörde bei Antragstellung mittels Online-Formular ist auf die nachvollziehbare Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 21. Jänner 2022 zu verweisen. Aktenkundig sind weiters die Weiterleitung vom 26. April 2021, die Kommunikation mit der beschwerdeführenden Partei, sowie der angefochtene Bescheid samt Zustellnachweis und die Beschwerde-E-Mails. Darauf hinzuweisen ist, dass das aktenkundige Bestätigungs-E-Mail des Formularservers des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung über die Antragseinbringung an den Feststellungen, insbesondere an den festgestellten Folgen der Behördenauswahl, nichts zu ändern vermag und dass die beschwerdeführende Partei im Schreiben vom 14. Februar 2022 auch ausdrücklich zugesteht, dass die Weiterleitung des Antrages nach Fristablauf erfolgte.
Die §§ 33 und 49 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idgF, (EpiG) lauten:
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung des Antrages als verspätet.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen. Hierbei handelt es sich um jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffende Maßnahme faktisch umgesetzt wird, während es nicht darauf ankommt, wo der Sitz eines Unternehmens liegt oder die Behörde, welche die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat (vgl. etwa VwGH 8.7.2021, Ro 2021/03/0006).
Für den Vergütungsantrag zuständige Behörde ist somit im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Der Antrag wäre binnen drei Monaten ab Ende der Absonderung bei dieser Behörde einzubringen gewesen.
Die behördliche Absonderungsmaßnahme endete mit Ablauf des 26. November 2021. Der vorliegende Vergütungsantrag wurde von der beschwerdeführenden Partei am 8. Jänner 2021 beim unzuständigen Magistrat St. Pölten eingebracht. Die Weiterleitung an die zuständige Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erfolgte erst am 26. April 2021.
Die gesetzlich normierte dreimonatige Antragsfrist wurde somit versäumt.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach der Antrag über die zur Verfügung gestellte Homepage mittels Online-Formular eingereicht worden sei, vermag daran nichts zu ändern, weil von der beschwerdeführenden Partei nicht die richtige Behörde ausgewählt wurde, was das Einlangen des Antrages bei einer unzuständigen Behörde zur Folge hatte und in einer erst nach Fristablauf erfolgten Weiterleitung resultierte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. die Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist (vgl. etwa VwGH 13.10.2010, 2009/06/0181). Die Versäumung der Frist geht daher auch dann zu Lasten des Einschreiters, wenn die unzuständige Behörde das Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Behörde weitergeleitet hat (vgl. etwa VwGH 23.10.1986, 86/02/0135; 19.12.1995, 95/20/0700; 21.6.1999, 98/17/0348).
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach der Antrag vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides bearbeitet worden sei, ist festzuhalten, dass sich daraus kein Anspruch auf eine stattgebende Entscheidung ableiten lässt. Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl. etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von niemandem beantragt. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt nicht strittig ist und höchstgerichtliche Judikatur zu den zu beantwortenden Rechtsfragen vorliegt. Eine mündliche Erörterung lässt – zumal die Parteien ausreichend Gelegenheiten zur Darlegung ihrer Standpunkte hatten – fallbezogen keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (s. § 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand der Aktenlage etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; vgl. weiters etwa VfGH 15.10.2016, A7/2016, und VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und es stellen sich keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen.
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