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LVwG-AV-127/004-2019; LVwG-AV-128/003-2019•LVwG N LVwG-AV-127/004-2019; LVwG-AV-128/003-2019
LVwG-AV-127/004-2019; LVwG-AV-128/003-2019Landesverwaltungsgericht15.02.2022
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Bewilligung; Verfahrensrecht; Umweltorganisation; Parteistellung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die von A für den Verein B, ***, ***, nunmehr vertreten durch C, Rechtsanwältin in ***, ***, erhobene Beschwerde vom 19. November 2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 6. September 2013, ***, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17. Oktober 2013, ***, ***, betreffend naturschutzrechtlicher Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, der Feststellung keiner erheblichen Beeinträchtigungen auf das Europaschutzgebiet AT *** und der Erteilung einer Ausnahme vom Eingriffsverbot in ein Naturdenkmal, den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. September 2013, ***, ***, wurde
I.der D GmbH (in der Folge: Bewilligungsinhaberin) gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die naturschutzrechtliche Bewilligung außerhalb eines Ortsgebietes in der Gemeinde ***, auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, eine Wasserkraftanlage einschließlich Sanierung der bestehenden Wehrmauern und der Fischaufstiegshilfe zu errichten, nach Maßgabe der Projektunterlagen, der Projektbeschreibung und Einhaltung von Auflagen und Bedingung, erteilt;
II.gemäß § 10 Abs. 3 NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgestellt, dass das im Spruchteil I. bewilligte Vorhaben hinsichtlich des Bauvorhabens „Errichtung der Wasserkraftanlage *** einschließlich der Sanierung der bestehenden Wehrmauern und einer Fischaufstiegshilfe auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG “ im Natura 2000 Gebiet „“ (Europaschutzgebiet AT ***) zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der festgelegten Erhaltungsziele, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten führt;
III.der Bewilligungsinhaberin gemäß § 12 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 die Ausnahme vom Eingriffsverbot in das Naturdenkmal *** für die Errichtung der Wasserkraftanlage *** einschließlich der Sanierung der bestehenden Wehrmauern und einer Fischaufstiegshilfe auf den Grundstücken Nr. *** und *** KG ***, nach Maßgabe der Projektsunterlagen, der Projektsbeschreibung und Einhaltung von Auflagen und Bedingungen, erteilt;
IV.der Bewilligungsinhaberin Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2013, ***, ***, wurde der Bescheid vom 6. September 2013, ***, ***, dahingehend berichtigt, dass anstelle des in den Spruchteilen I., II., und III. angeführten Grundstücks Nr. ***, KG ***, richtigerweise das Grundstück Nr. ***, KG ***, zu lauten hat.
Gegenständlich ist somit der „angefochtene Bescheid“ der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2013 in der Fassung der Berichtigung vom 17. Oktober 2013.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2013, ***, ***, wurde an die Verfahrensparteien am 9. September 2013 bzw. 11. September 2013 zugestellt. Der Berichtigungsbescheid vom 17. Oktober 2013, ***, ***, wurde den Verfahrensparteien am 21. Oktober 2013 bzw. am 24. Oktober 2013 bzw. am 31. Oktober 2013 zugestellt.
Eine Berufung wurde dagegen nicht erhoben, sodass der Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2013, ***, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17. Oktober 2013, ***, ***, jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (14. November 2013) in Rechtskraft erwachsen ist.
Mit Schreiben vom 3. August 2018 hat der Verein B, vertreten durch Obmann A, den Antrag auf Zustellung der naturschutz-, wasser-, und forstrechtlichen Bewilligungsbescheide betreffend die Errichtung eines Wasserkraftwerkes bei der *** in *** bei der belangten Behörde beantragt.
Der Bescheid (auch der Berichtigungsbescheid) wurde seitens der belangten Behörde per E-Mail am 22. Oktober 2018 an den Antragsteller übermittelt.
Daraufhin hat A für den Verein B (in der Folge: B) mit Schreiben vom 19. November 2018 Beschwerde erhoben. In dieser brachte er im Wesentlichen vor, dass B sich durch den Bescheid als Umweltorganisation im subjektiven Recht auf Wahrung umweltschutzrechtlicher Vorschriften verletzt sehe. Zur Frage der Beteiligung von Umweltorganisationen wurde auf „jüngste Entscheidungen des LVwG NÖ“ verwiesen. Geltend gemacht werde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammengefasst kam B zum Schluss, dass die belangte Behörde durch ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren eine unrichtige Entscheidung getroffen habe. Die belangte Behörde habe das hochrangige FFH-Schutzgut Huchen im Feststellungsverfahren und im Wasserrechtsverfahren, das hochrangige FFH-Schutzgut Fischotter und Biber im Feststellungsverfahren, der kumulativen Wirkung verschiedener Kraftwerksvorhaben (***) im Europaschutzgebiet *** insbesondere hinsichtlich des hochrangigen Schutzguts Huchen nicht berücksichtigt. Es komme zu einer Verringerung der freien Fließstrecke durch Ausdehnung der Stauhaltung. Es sei keine ausreichende Abklärung entscheidungsrelevanter geologischer Sachverhalte vor Erlassung der Bewilligungsbescheide erfolgt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Naturdenkmal seien unzureichend beurteilt worden. Auch sei die volle Akteneinsicht durch Schwärzung von Aktenbestandteilen verweigert worden. Im Falle einer naturschutzfachlich vollständigen und qualitativ ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes hätte die Behörde zur Entscheidung kommen müssen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter des Europaschutzgebietes *** und der strengen Schutzziele des Naturdenkmales *** (mit Erhalt der Felsinsel) nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne, sondern sogar sehr wahrscheinlich sei. Demnach wäre das Vorhaben zur Errichtung der Wasserkraftanlage *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Wege des Ausnahmeverfahrens des § 10 Abs. 5 bis 7 NÖ NSchG 2000 bzw. des Artikels 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie zu prüfen gewesen.
Der Beschwerdeführer B stellte daher die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 3 VwGVG sowie Gewährung einer vollen Akteneinsicht sowie Aufhebung des Bescheides und die Verfügung der Wiederherstellung des früheren Zustands, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20. August 2019, LVwG-AV-127/001-2019, LVwG-AV-128/001-2019, wurde die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wurde auf Grund einer Revision mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2021, ***, aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:
„ …..
234.1. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst auf die Annahme, A, welcher die Beschwerde für den Revisionswerber unterschrieben habe, sei wie aus näher genannten Vereinsregisterauszügen ersichtlich sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht für den Revisionswerber vertretungsbefugt gewesen.
24Darüber hinaus wäre die eingebrachte Beschwerde mangels Vorliegens subjektiv öffentlicher Rechte auch zurückzuweisen, wenn man sie A zurechnete.
254.2. Der zuletzt wiedergegebenen Argumentation ist entgegen zu halten, dass sich aus dem Beschwerdeschriftsatz ohne jeden Zweifel ergibt, dass dieser für den Revisionswerber eingebracht werden sollte. So wurde die Beschwerde auf Briefpapier des Revisionswerbers verfasst und als „Beschwerdeführer“ der Revisionswerber samt dessen Adresse angegeben. Die Beschwerde verweist eingangs auf die Bestimmungen der Art. 6 Abs. 1 lit. b sowie Art. 9 Abs. 2 und 3 AarhusKonvention und enthält unter dem Punkt „Beschwerdeberechtigung“ eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verfahrensbeteiligung von Umweltorganisationen sowie der Parteistellung und Rechtsmittellegitimation des Revisionswerbers. Unterhalb der Unterschrift des A ist der Schriftsatz mit der Stampiglie des Revisionswerbers versehen. Schließlich findet sich noch der Hinweis, dass A Obmann des Revisionswerbers sei.
26Anhaltspunkte dafür, dass A die Beschwerde vom 19. November 2018 in eigenem Namen erhoben haben könnte, sind der Beschwerde hingegen nicht zu entnehmen.
274.3. Die von ihm angenommene mangelnde Befugnis des A, den Revisionswerber zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde zu vertreten, gründet das Verwaltungsgericht auf bestimmte Vereinsregisterauszüge. Die unter Vorhalt dieser Ermittlungsergebnisse gebotene Klärung der Frage der Vertretungsbefugnis des A mit dem Revisionswerber bzw. eine Erörterung der Frage, ob sich der Revisionswerber die Beschwerde (im Fall einer fehlenden Vertretungsbefugnis des A) zurechnen lassen wolle, ist jedoch nicht erfolgt (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Klarstellung VwGH 15.5.2003, 2002/01/0062, VwGH 26.4.2013, 2012/07/0236 = VwSlg. 18.616 A, VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068, jeweils mwN).
28Der Revisionswerber bringt in den Zulässigkeitsgründen seiner Revision dazu vor, er hätte im Falle einer entsprechenden Aufforderung die Erhebung der Beschwerde in seinem Namen bestätigt und die Fortführung des Verfahrens verlangt. Weiters hätte er darauf hingewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene „vermeintlich unvertretene“ Zeitspanne (11. November 2018 bis 29. November 2018) lediglich auf dem Umstand beruhe, dass die Jahreshauptversammlung, in welcher die Wahl des Vorstandes erfolgt sei, erst Ende November 2018 stattgefunden habe. Der Vorstand sei aber aufgrund näher genannter Übergangsbestimmungen in den Statuten, denen zufolge die Funktionsdauer des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandes währe, bis zur Neuwahl im Amt geblieben. Der Obmann sei daher auch in der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Zeitspanne für den Revisionswerber vertretungsbefugt gewesen.
29Mit diesem Vorbringen hat der Revisionswerber die Wesentlichkeit der vom Verwaltungsgericht unterlassenen klärenden Verfahrensschritte konkret aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2017/06/0120, mwN). Die in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei behauptete (aus dem vorgelegten Akt nicht nachvollziehbare) bloße Zustellung ihrer vor der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 an den Revisionswerber, in welcher bereits auf die mangelnde Vertretungsbefugnis hingewiesen worden sei, vermag die durch die belangte Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nach der zitierten hg. Rechtsprechung vorzunehmende Klärung der genannten offenen Fragen mit dem Revisionswerber nicht zu ersetzen.
30Der angefochtene Beschluss kann somit nicht auf den vom Verwaltungsgericht ohne Weiteres angenommenen Mangel der Vertretungsbefugnis des A gestützt werden.
315. Mit Blick auf die in den Zulässigkeitsausführungen aufgeworfene Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 gleicht der Revisionsfall jenem (ebenfalls den Revisionswerber betreffenden), der mit hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2021, ***, entschieden wurde. Aus den dort genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ist auch im konkreten Fall vom Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Anwendung der Regelung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 auszugehen:
32Diese Übergangsbestimmung betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen einem vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren „weiterhin beizuziehen“. Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung anders als § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 nicht ab (vgl. neben dem verwiesenen Erkenntnis auch VwGH 18.12.2020, ***).
33Im Rahmen des hier gegenständlichen behördlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens prüfte die belangte Behörde das Bewilligungsprojekt gemäß § 10 Abs. 3 NÖ NSchG 2000. Es gelangten also auch im Revisionsfall aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften (vgl. Art. 6 Abs. 3 FFHRL) zur Anwendung. Vor diesem Hintergrund ist zufolge des Urteils des EuGH vom 20.12.2017, C664/15, Protect, und der daraufhin ergangenen hg. Rechtsprechung, welche die Parteistellung von Umweltorganisationen sowohl im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 (d.h. für den Fall, dass ein Projekt „erhebliche Auswirkungen“ auf die Umwelt hätte; darunter fallen nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere auch Entscheidungen, die von den nationalen Behörden im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 FFHRL erlassen werden vgl. EuGH 8.11.2016, C243/15 Rn 56f, sowie EuGH C664/15, Rn 38f) als auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des AarhusÜbereinkommens bejaht hat (vgl. die im verwiesenen Erkenntnis zitierte hg. Rechtsprechung), auf dem Boden der Bestimmungen der AarhusKonvention von der Parteistellung des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Erlassung (nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes: 15. November 2013) der hier in Rede stehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung auszugehen.
34Der Revisionswerber wäre daher am naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu beteiligen gewesen.
35Da (vgl. auch dazu das verwiesene Erkenntnis ***) in der Zustellung eines verfahrensabschließenden Bescheides an eine am Verfahren richtigerweise als Partei zu beteiligende Umweltorganisation deren Beiziehung im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 zu erblicken ist, wobei es auf eine Beiziehung noch vor Erlassung des behördlichen Bescheides bzw. auf eine Beiziehung in einem bestimmten Verfahrensstadium nach dieser Bestimmung nicht ankommt, wurde der Revisionswerber durch die Zustellung der Bescheide vom 6. September 2013 und 17. Oktober 2013 dem Verfahren im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 beigezogen.
36Ob das dem Revisionsfall zugrunde liegende naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren vor Inkrafttreten der Novelle Nr. 26/2019 rechtskräftig wurde, hängt nun von der vom Verwaltungsgericht (noch) nicht geklärten Frage ab, ob im Revisionsfall eine rechtzeitige, dem Revisionswerber zuzurechnende Beschwerde vorliegt. Wäre dies der Fall, dann wäre das vorliegende Verfahren infolge der Anhängigkeit dieser Beschwerde vor Inkrafttreten der genannten Novelle am 22. März 2019 jedenfalls noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und der Revisionswerber gemäß § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 dem Verfahren daher „weiterhin beizuziehen“ gewesen (vgl. zur Rechtskraft im gegebenen Zusammenhang auch das verwiesene Erkenntnis ***). Das Verwaltungsgericht hätte in diesem Fall die ihm vorliegende Beschwerde nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es lägen die Anwendungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 nicht vor.
……“
Im fortgesetzten Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Statuten von B bei der Vereinsbehörde angefordert.
Die Bewilligungsinhaberin hat nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 22. Juli 2022 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. In dieser führte sie im Wesentlichen aus:
„1. Im ersten Rechtsgang wurde in der gegenständlichen Angelegenheit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - zurecht - die Frage aufgeworfen, ob denn die am 19.11.2018 erhobene Beschwerde der B, welche ausschließlich von Herrn A, ausgewiesen als „Obmann B“, gezeichnet wurde, dahingehend rechtskonform erhoben wurde, als Herr A die Beschwerdeführerin überhaupt (nicht) rechtsgültig vertreten hätte dürfen. Dieses Faktum war zwar für den Verwaltungsgerichtshof in der einleitend zitierten Entscheidung vom 1.3.2021 für die Beurteilung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich aus dem ersten Rechtsgang als rechtswidrig nicht ausschlaggebend, dennoch erachtet es die mitbeteiligte Partei und Konsensinhaberin als entscheidungswesentlich, auf dieses Faktum im Rahmen dieser Äußerung nochmals näher einzugehen.
2. Diese Notwendigkeit ergibt sich für die mitbeteiligte Partei und Konsensinhaberin insbesondere aufgrund einer im Frühjahr 2021 vorgenommenen Akteneinsicht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, im Zuge derer erhoben werden konnte, dass das Landesverwaltungsgericht im (fortgesetzten) Ermittlungsverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Krems als zuständige Vereinsregisterbehörde die Statuten der Beschwerdeführerin offenkundig zur Überprüfung der Vertretungsbefugnis im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung angefordert hat. Dem verwaltungsgerichtlichen Akt inneliegend befindet sich eine Fassung der Statuten des Vereines „B“, ZVR-Zahl: ***, welche ausweislich der Präambel dieser Statuten in der Generalversammlung von 30.11.2018 zuletzt geändert wurde. Das Landesverwaltungsgericht hat demzufolge eine Fassung der Vereinsstatuten der Beschwerdeführerin bei der BH Krems angefordert oder von dieser zumindest erhalten, welche erst nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beschlossen wurde. Diese sind daher nach Ansicht der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin nicht geeignet, eine abschließende Beurteilung der Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des 19.1 1.2018, also im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, vorzunehmen.
3. Zur Vornahme dieser abschließenden Beurteilung der im Zeitpunkt des 19.11.2018 vorgelegenen Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin ist es viel mehr erforderlich, die Vereinsstatuten, welche nach der zwingenden Anordnung des VereinsG 2002 auch Angaben über die organschaftliche Vertretungsbefugnis zu erhalten haben, da ansonsten Gesamtgeschäftsführung mit im Zweifel einfacher Stimmenmehrheit anzunehmen ist (§ 6 Abs. 1 und 3 VereinsG 2002), in der am 19.11.2018 geltenden Fassung zu beurteilen.
Dies möchte die mitbeteiligte Partei und Konsensinhaberin hiermit ermöglichen:
4. Über Anforderung der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin bei der zuständigen Vereinsregisterbehörde wurden ihr insgesamt vier Fassungen der bezughabenden Vereinsstatuten der Beschwerdeführerin, nämlich jene der - offenkundig konstituierenden - Generalversammlung vom 26.11.2004, vom 21.11.2008, vom 19.11.2010 sowie vom 30.11.2018 übermittelt. Letztere sind ausweislich des Vereinsregisterauszuges vom 20.7.2021 nach wie vor aufrecht und stellen demzufolge die Letztfassung dar. Beurteilungsgegenständlich ist allerdings vielmehr die Fassung der Statuten der Beschwerdeführerin vom 19.11.2010, welche gegenüber der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angeforderten Vereinsstatuten vom 30.11.2018 einen fallgegenständlich signifikanten Unterschied hinsichtlich der Vertretungsbefugnis aufweisen. Wie aus dem Vereinsstatuten vom 19.11.2010 in Punkt 12.1 . ersichtlich ist, vertreten der Obmann und sein Stellvertreter den Verein nach außen. Demgegenüber lauten die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bislang bekannten und im verwaltungsgerichtlichen Akt inneliegenden Statuten in der Fassung vom 30.11.2018 in Punkt 12. a) dahingehend, dass die Vertretung des Vereins dem Obmann oder seinem Stellvertreter obliegt. Während im letztzitierten Fall daher von einer Einzelvertretungsbefugnis entweder des Obmanns oder des Stellvertreters des Vereinsobmanns auszugehen ist, durfte die Beschwerdeführerin ausweislich der Statuten in der Fassung vom 19.11.2010 zumindest bis zum 2.12.2018 nur durch den Obmann und seinen Stellvertreter gemeinsam vertreten werden. Der diesbezügliche Eintrag im Vereinsregisterauszug vom 20.7.2021, welcher lautet „Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen“ ist als unrichtig einzustufen, da die Statuten diesbezüglich durch die Verwendung des Wortes „und“ zweifelsfrei eine ausschließlich gemeinsame Vertretungsbefugnis von Obmann und seinem Stellvertreter festlegen. Mit anderen Worten: Zumindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von 19.1 1.2018 wäre es zur Rechtsgültigkeit erforderlich gewesen, dass die eingebrachte und hier das Beschwerdeverfahren einleitende Beschwerde nicht nur von Herr A, sondern von Herr A und dem Obmannstellvertreter Herrn E gemeinsam unterfertigt worden wäre. Dies alles aber auch nur unter der Annahme, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde, am 19.1 1.2018, die beiden vorgenannten Personen überhaupt noch dem Leitungsorgan des Vereines angehört haben.
Wie aus dem Vereinsregisterauszug vom 20.7.2021 auf Seite 3 zweifelsfrei ersichtlich ist, endete die Funktionsperiode, welche mit der Wahl vom 11.11.2016 begründet wurde, sowohl hinsichtlich des A als auch des Herrn E spätestens am 10.11.2018. Dies entspricht auch der Funktionsdauer des Vorstandes wie sie in Punkt 10.3. der Statuten der Beschwerdeführerin in der Fassung von 19.11.2010 geregelt war. Eine Fortdauer der Vertretungsbefugnis (unabhängig von Einzel- oder Gesamtvertretung) über den Zeitpunkt des Endes der Funktionsdauer des Vorstandes, ist weder in den Statuten der Fassung vom 19.11.2010 noch in der Fassung vom 30.11.2018 vorgesehen.
5. Dies alles führt zu dem Ergebnis, dass aus Sicht der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des 19.11.2018 weder durch Herrn A alleine (dieser hätte nur gemeinsam mit seinem Stellvertreter den Verein nach außen vertreten dürfen und war zum Beschwerdeerhebungszeitpunkt bereits seit über einer Woche nicht mehr Mitglied des Vorstandes, da dessen Funktionsdauer mit 10.11.2018 ausgelaufen war) noch durch Herrn A allenfalls (aber ohnehin nicht geschehen) gemeinsam mit Herrn E (beide Personen waren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr Mitglied des Vorstandes, dessen Funktionsperiode am 10.11.2018 abgelaufen war) noch in irgendeiner anderen Konstellation durch irgendein anderes Vereinsmitglied rechtsgültig Willenserklärungen tätigen oder Prozesshandlungen setzen konnte und durfte. Sohin ist die gegenständliche Beschwerde vom 19.11 .2018 nicht rechtsgültig gefertigt und somit verfahrensrechtlich betrachtet nicht erhoben worden. Mangels dieser rechtsgültigen Fertigung für die Beschwerdeführerin ist daher nach Ansicht der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin die Beschwerde nach diesen, mit gegenständlicher Äußerung dem Landes Verwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis gebrachten Tatsachen im zweiten Rechtsgang jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
6. Zu keinem anderen Ergebnis würde man gelangen, wenn man sich die Regelungen in den Statuten der unterschiedlichen Fassungen gleichsam wegdenken möchte. Dadurch, dass nach der herrschenden Literatur nämlich die organschaftliche Vertretung bei Vereinen unerlässlich ist, hat der Verein somit seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutenmäßigen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für die Zustellung maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis der Vereinsbehörde auch bekanntzugeben (vgl. Höhne/Jöchl/Lummersorfer, Das Recht der Vereine4, 101). Bei der Gestaltung der Aufteilung der Geschäfte und Vertretungsaufgaben innerhalb eines Vereinsorganes., konkret des Leitungsorganes (hier: Vorstand) ist der Verein zwar grundsätzlich frei, allerdings sind zwingend Stellvertreter zu benennen, da hinsichtlich des Leitungsorganes nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 VereinsG 2002 jedenfalls von einem Vier-Augen-Prinzip auszugehen ist, sofern die Statuten nichts Anderes festlegen (Krejci/Bydlinski/Weber-Schallauer, Vereinsg. 2002 2, § 6, Rz. 12; Höhne/Jöchl/Lummersorfer, Das Recht der Vereine4 , Seite 113).
7. Aus all dem folgt, dass - wenn man sich die statutarische Sonderregelung der Beschwerdeführerin wegdenken möchte - die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 VereinsG 2002 zur Anwendung kommt: „Sehen die Statuten nichts Anderes vor, so ist gesamt Geschäftsführung anzunehmen. Hierzu genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit. Dadurch, dass nach den Vereinsstatuten der Beschwerdeführerin (in allen der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin vorliegenden Fassungen) das Leitungsorgan „Vorstand“ aus Obmann, Schriftführer, Kassier und deren Stellvertretern besteht ist davon auszugehen, dass der Vorstand sohin aus Obmann, Schriftführer und Kassier sowie jeweils einem Stellvertreter, sohin sechs Personen, besteht. Wenn nun gemäß § 6 Abs. 1 VereinsG 2002 Gesamtvertretung anzunehmen ist, dann würde eine einfache Mehrheit - Stimmenenthaltungen und Abwesenheiten einmal außer Acht gelassen - wohl bedingen, dass rechtsgültige Erklärungen für die Beschwerdeführerin zumindest nur vier Personen abgeben (hätten) können. Mit anderen Worten: Auch unter Außerachtlassung der statutarischen Vorgaben der Beschwerdeführerin ist daher die Beschwerde, welche im Zeitpunkt des 19.11.2018 ausschließlich von Herrn A unterfertigt wurde, nicht der Beschwerdeführerin selbst als Willens- und Prozesshandlung zuzurechnen, da die entsprechende Vertretungsbefugnis schlicht nicht vorgelegen ist. Dies führt aber jedenfalls zu dem Ergebnis, dass gegenständliche Beschwerde (auch im zweiten Rechtsgang) zurückzuweisen sein
wird.
8. Unter einem erlaubt sich die mitbeteiligte Partei und Konsensinhaberin auch nochmals auf ihren Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde hinzuweisen. Dieser wurde - wohlbegründet - vor dem Hintergrund eingebracht, als dass das gegenständliche Wasserkraftwerk bereits errichtet wurde und jedenfalls ein überwiegendes Interesse der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin daran besteht, dieses Kraftwerk auch in Betrieb nehmen und belassen zu können. Über diesen Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist bis zum heutigen Tag nach dem Informationsstand der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin noch nicht entschieden worden. Die mitbeteiligte Partei und Konsensinhaberin erlaubt sich daher höflich, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daraufhin zu weisen, dass es wohl an Sinn und Zweck des Antrages auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (und der dazu korrespondierenden im Gesetz eingeräumten Möglichkeit bzw. des diesbezüglichen Rechtsanspruches der mitbeteiligten Partei und Konsensinhaberin) vorbeigehen würde, wenn das Landesverwaltungsgericht nunmehr weitere Ermittlungstätigkeiten durchführt, die den momentanen Status Quo (der Beschwerde könnte unter Umständen - wieder -aufschiebende Wirkung zukommen) weiter prolongiert werden würde.“
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20. Juli 2021 wurde B die Stellungnahme der Bewilligungsinhaberin (mitsamt Beilagen) zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Ebenso wurde B aufgefordert einen eventuell vorliegenden Beschluss des Vorstandes über die Erhebung der Beschwerde vorzulegen.
B gab hierauf mit Schreiben vom 19. August 2021 nach Wiedergabe des Sachverhaltes folgende Stellungnahme ab:
„…..
9. Die Aufforderung vom 29.07.2021 zu LVwG-AV-128/003-2019, LVwG-AV-127/004-2019, stellt keinen Verbesserungsauftrag gem § 13 Abs 3 oder 4 AVG iVm § 17 VwGVG dar. Insbesondere wurde nicht die Frage an den Beschwerdeführer herangetragen, ob dieser sich die Beschwerde zurechnen lassen wolle (VwGH 01.03.2021, ***, *** mit verbindlicher Wirkung gem § 63 Abs 1 VwGG).
10. Gem der bindenden Entscheidung des VwGH reicht im Falle einer fehlenden Vertretungsbefugnis des Obmannes A die Mitteilung des Beschwerdeführers, sich die Beschwerde zurechnen zu lassen.
11. Dass der Beschwerdeführer sich die Beschwerde zurechnen lässt, ergibt sich bereits aus der erfolgreichen Revision. In Ergänzung wird ein Rundlaufbeschluss des Vorstandes vorgelegt, der dies untermauert (Rundlaufbeschluss vom Vorstand der B am 04.08. und 05.08.2021).
12. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei liegen keine neuen Tatsachen vor, die ein Abgehen von der Entscheidung und der Entscheidungsbegründung des VwGH erlauben würden. So ist es unerheblich für die Frage einer fehlenden Vertretungsbefugnis und deren aufgrund des Erkenntnisses des VwGH verbindlich festgelegten weiteren Vorgehensweise, ob diese nun auf einem Ende der Funktionsperiode beruhte oder einer fehlenden zweiten Unterschrift.
13. Weshalb eine Beschwerde einer rechtsgültigen Fertigung bedarf und bei dessen Unterbleiben eine Beschwerde als verfahrensrechtlich nicht erhoben gelten sollte, führt die mitbeteiligte Partei nicht näher aus. Im Lichte der §§ 13 AVG iVm 17 und 9 VwGVG und der herrschenden Lit (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 7) sowie der Rsp (vgl VwGH 01.03.2021, ***; VwSlg 18616 A/2013), sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar und entsprechen auch nicht den verfahrensrechtlichen Vorgaben des anzuwendenden Verwaltungsrechtes. Möglicherweise bezieht sich die mitbeteiligte Partei auf die Rechtslage vor der AVG-Novelle 1998 und die dazu ergangene Rechtsprechung, als eine Unterschrift für ein schriftliches Anbringen noch erforderlich war. Aber selbst damals galt dies als ein verbesserungsfähiger Mangel (vgl § 13 Abs 4 AVG idF BGBl 51/1991).
14. Die Mangelhaftigkeit der Unterschrift an sich berechtigt von Grund aus nicht zur Zurückweisung, da die Beschwerde dieses Formerfordernis nicht fordert (vgl § 9 VwGVG iVm § 11 u § 17 VwGVG iVm § 13 AVG) und daher ein Mangel in der Unterschrift kein Formgebrechen darstellen kann, welches zur Zurückweisung – nach Einräumung der Verbesserung – berechtigt. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, dass er die Fortführung des Verfahrens wünscht.
15. Das LVwG stellte im ersten Rechtsgang fest, dass A als Obmann des Beschwerdeführers am 19.11.2018 nicht vertretungsbefugt war und wies schon aus diesem Grund die von diesem unterfertigte Beschwerde als unzulässig zurück.
16. Nach dem Erkenntnis des VwGH hat das LVwG dem unzweifelhaften Antragsteller (Beschwerdeführer) gem § 17 iVm § 13 Abs 3 u 4 AVG den Mangel der Unterschrift bzw der fehlenden Vertretungsbefugnis vorzuhalten und diesen zur Verbesserung aufzufordern. Das LVwG hat den Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufzufordern, ob die Beschwerde in seinem Namen erfolge und fortgeführt werden sollte (VwGH *** im ersten Rechtsgang unter Bezug auf VwGH 18.03.1987, 86/09/0044; 15.05.2003, 2002/01/0062; VwSlg 19126 A/2015; 29.05.2019, Ra 2018/06/0179 zur Anwendbarkeit des § 13 Abs 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gem § 17 VwGVG). Dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es für die Erhebung einer Beschwerde keiner Unterschrift bedarf, sondern diese auch im Wege eines E-Mails – formlos – eingebracht werden kann. Somit gilt es für das LVwG lediglich zu ermitteln, ob die Beschwerde im Namen von B fortgeführt werden soll.
17. Eine vermeintlich von einem Unbefugten eingebrachte Beschwerde weist keinen unheilbaren Mangel auf und ist gem § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, bevor die Beschwerde zurückgewiesen werden kann (VwSlg 19126 A/2015). Obmann A war auch zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zur Vertretung befugt. Pkt 10.3 Satzung 2010 sieht vor, dass die Funktionsperiode des Vorstandes jedenfalls bis zur Wahl des neuen Vorstandes dauert. Erfolgt die Wahl des neuen Vorstandes erst nach Ablauf der zweijährigen Funktionsperiode, so verlängert sich die Funktionsperiode bis zur Wahl des neuen Vorstandes (arg: „Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre und währt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.“).
18. Die Formulierung der Satzung 2010 unter Pkt 12.1 („Der Obmann und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.“) impliziert gerade keine gemeinsame Vertretung nach außen, wie es von mitbeteiligten Partei versucht wird zu argumentieren. Doch selbst diese bedarf in ihrer Argumentationsführung der Einfügung des Wortes „gemeinsam“, um diesem Satz den von ihr gewünschten Sinn zu vermitteln. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet die gewählte Formulierung gerade keine gemeinsame Vertretung, sondern dass eben beide den Verein nach außen vertreten können. Für diese Auslegung spricht die geübte Praxis des Beschwerdeführers, der Wille des Beschwerdeführers, diesen Inhalt dieser Formulierung zu unterstellen sowie das Verständnis der Vereinsbehörde in diesem Sinne, welche im Eintrag im Vereinsregister zum Ausdruck kam. Untermauert wird diese Ansicht durch die Formulierung des Pkt 12.1 lit b (Vorschriften im Innenverhältnis) Satzung 2010. Hiernach sind den Verein verpflichtende Schriftstücke vom Obmann oder dem Stellvertreter gemeinschaftlich mit
dem Kassier zu unterfertigen. Hätte nun der Obmann und sein Stellvertreter gemeinsam Schriftstücke zu unterfertigen, so würde eine Regelung im Innenverhältnis keinen Sinn ergeben, die nur eine Unterschrift des Obmannes oder seines Stellvertreters gemeinschaftlich mit dem Kassier erfordert, wenn im Außenverhältnis der Obmann und sein Stellvertreter unterfertigen müssten. Ebenso würde die Bestimmung des Pkt 12.1 lit e ins Leere gehen, wonach der Stellvertreter des Obmannes nur tätig werden darf, wenn der Obmann verhindert ist. Diese Regelung stünde mit einer gemeinsamen Vertretung nach Außen im direkten Widerspruch. Systematisch sind die Statuten 2010 daher dahingehend auszulegen, dass der Obmann und sein Stellvertreter (im Verständnis eines alleinigen Vertretungsrechtes) den Verein nach außen vertreten, jedoch mit der Begrenzung im Innenverhältnis, dass der Obmann-Stellvertreter nur tätig werden darf, wenn der Obmann verhindert ist.
19. Wie der Satzung 2010 Pkt 12.1 zu entnehmen ist, verwendeten die Satzungsgeber sehr wohl den Begriff „gemeinschaftlich“, wenn diese eine gemeinsame Vertretung vorsehen wollten. Die Änderung der Satzung 2018 diente nur der Klarstellung.
20. Nach unserem Kenntnisstand und Auskunft der zuständigen Behörde liegt für das gegenständliche Wasserkraftwerk noch keine Kollaudierung vor, da noch Ausführungen und Kollaudierungsunterlagen fehlen. Ein Betrieb ist daher noch nicht möglich. Die dahingehenden Ausführungen in Bezug auf den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind daher nicht zutreffend. Außerdem bestehen Bedenken gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, denn
a) die errichtete Fischwanderhilfe ist – nach unserem Kenntnisstand – wegen Schotteranlandungen im Unterwasser nicht funktionstüchtig,
b) es ist seit Beginn der Bauarbeiten die Passierbarkeit der Wehranlage für Fischotter und Biber (über die rechte Wehrwange) über die gesamte mehrjährige Bauphase schwer in Mitleidenschaft gezogen, wenn nicht gar unterbunden worden. Hier müssen jedenfalls auf beiden Wehrwangen derzeit unüberwindliche Passagen (Abstürze) durch Einbau von Wasserbausteinen für diese wasserlebenden Säugetiere überwindbar gemacht werden,
c) im Wehrkolk liegen noch zahlreiche Wasserbausteine als Folge mehrfacher Zerstörung der Baustraße infolge von Hochwasserereignissen während der Bauphase. Diese müssen weitgehend entfernt werden, um einen gefahrlosen Abstieg von Großfischen (z.B. Huchen) auch über das Wehr in der Zukunft zu ermöglichen,
d) bis heute fehlt eine qualitativ hinreichende Summationsprüfung, u.a. für das höchstrangige Schutzgut Huchen, in Zusammenhang mit den Auswirkungen diverser Wasserkraftwerksprojekte im Europaschutzgebiet ***, da ein erheblicher Einfluss auf die Erreichung des guten Erhaltungszustandes nicht ausgeschlossen werden kann.
21. Der Beschwerdeführer spricht sich daher gegen einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aus. Es fehlt an einem Interesse der Antragstellerin und es Überwiegen die öffentlichen Interessen sowie die Interessen des Beschwereführers an einer Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung gegenständlicher Beschwerde. Die Antragstellerin konnte ebenso nicht darlegen, weshalb aufgrund Gefahr in Verzug eine Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten wäre. Vielmehr ist der Aufschub der Ausübung bis zur Entscheidung des LVwG dringend geboten. § 22 Abs 2 VwGVG sieht – entgegen § 22 Abs 1 und Abs 3 VwGVG - kein Antragsrecht auf einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor. Der Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher zurückzuweisen (Forster/Pichler, in Köhler/Brandtner/Schmelz (Hrsg), VwGVG § 22 Rz 20).“
Aus den Vereinsstatuten von B vom 19.11.2010 (bis 30.11.2018) ergibt sich auszugsweise Folgendes:
„…….
Pkt. 2.: Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar:
a) Grundlagenforschung mit dem Hauptgewicht auf Faunislik
b) Erarbeitung und Durchführung von Naturschutzprojekten
Sicherung naturschutzfachlich relevanter Flächen durch Pacht, Ankauf und Pflege
c) Unterstützung von Behörden und Konsenswerbern im Naturschutzbereich
insbesondere im Rahmen von Eingriffsplanungen und der Umsetzung
naturschutzfachlich relevanter Bestimmungen.
d) Öffentlichkeitsarbeit und Publikation von Untersuchungsergebnissen
c) Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung
……..
Punkt 10.: Der Vorstand
10. 1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter
10. 2 Der Vorstand wird durch einen wissenschaftliche Beirat ergänzt, dieser
a) wird vom Vorstand kooptiert
b) besteht aus Vereinsmitgliedern, die Projekte im Sinne Pkt. 2a b leiten, oder über
besonderes wissenschaftliches respektive naturschutzfachliches Wissen verfügen
c) unterstützt den Vorstand in allen Fragen, welche die Förderung des
Vereinszweckes im Sinne Pkt. 2 betreffen
d) Mitglieder des Beirates sind bei Vorstandsitzungen stimmberechtigt.
10.3. Die Funktionsdauer des Vorsundes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
…..
10.5. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter über Email, schriftlich oder mündlich einberufen.
10.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
……..
Pkt. 11.: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu. die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entwicklung eines Arbeitsprogramms und Schwerpunktsetzung hinsichtlich der
Erreichung der in Pkt. 2 definieren Vereinsziele.
b) Erarbeitung und logistische Betreuung konkreter Projekte.
c) Reaktionen auf aktuelle Beeinträchtigungen der in Pkt. 2 (besonders 2 c)
definieren Vereinsziele („Naturschutzarbeit").
d) Organisieren eines Veranstaltungsprogramms und vereinsinterner
Kommunikationsmedien.
c) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
f) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen
g) Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
i) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen
j) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
Pkt. 12.: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
12.1. Der Obmann und sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines
verantwortlich.
d) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist dem Verein gegenüber berechtigt,
schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer,
sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem
Kassier zu unterfertigen.
e) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur
tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist:
die Wirksamkeit von Vereinshandlungen wird dadurch nicht berührt.
……..“
Die Vereinsstatuten von B vom 30.11.2018 lauten auszugsweise wie folgt:
„….
Pkt. 2.: Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt ausschließlich und unmittelbar:
a) Grundlagenforschung mit dem Hauptgewicht auf Faunistik und Floristik
b) Erarbeitung und Durchführung von Naturschutzprojekten
c) Sicherung naturschutzfachlich relevanter Flächen durch Pacht, Ankauf und Pflege
d) Unterstützung von Behörden und Konsenswerbern im Naturschutzbereich,
insbesondere im Rahmen von Eingriffsplanungen und der Umsetzung
naturschutzfachlich relevanter Bestimmungen
e) Teilnahme an umweltrelevanten Verfahren
f) Öffentlichkeitsarbeit und Publikation von Untersuchungsergebnissen
g) Zusammenarbeit mit Institutionen ähnlicher Zielsetzung
……
Pkt. 10.: Der Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Obmann
b) dem Schriftführer
c) dem Kassier
d) deren Stellvertreter
10. 2 Der Vorstand wird durch einen Fachbeirat ergänzt, dieser:
a) wird vom Vorstand kooptiert
b) besteht aus Vereinsmitgliedern, die Projekte im Sinne Pkt. 2a b leiten, oder über
besonderes wissenschaftliches respektive naturschutzfachliches Wissen verfügen
c) unterstützt den Vorstand in allen Fragen, welche die Förderung des
Vereinszweckes im Sinne Pkt. 2 betreffen
d) unterstützt den Vorstand in vereinsinternen Belangen, unter anderem bei der
Erstellung von Veranstaltungsprogrammen oder der Präsenz im Internet
e) Mitglieder des Fachbeirates sind bei Vorstandsitzungen stimmberechtigt. Zur
Annahme eines Beschlusses ist jedenfalls eine Mehrheit innerhalb des gewählten
Vorstandes erforderlich.
…..
10.5. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter über Email, schriftlich oder mündlich einberufen.
10.6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
10.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
……..
Pkt. 11.: Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entwicklung eines Arbeitsprogramms und Schwerpunktsetzung hinsichtlich der
Erreichung der in Pkt. 2 definieren Vereinsziele
b) Erarbeitung und logistische Betreuung konkreter Projekte
c) Ergreifen von Maßnahmen bei aktuellen Beeinträchtigungen der in Pkt. 2
(besonders 2 c) definierten Vereinsziele („Naturschutzarbeit“)
d) Organisation eines Veranstaltungsprogramms und vereinsinterner
Kommunikationsmedien.
e) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
f) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlungen
g) Verwaltung des Vereinsvermögens
h) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
i) Abschluss und Kündigung von Dienstverträgen
j) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
Pkt. 12.: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
a) Der Obmann oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Im Falle
ihrer Verhinderung wird der Verein vom Schriftführer oder Kassier vertreten.
b) Der Obmann oder sein Stellvertreter ist berechtigt, Schriftstücke, insbesondere
den Verein verpflichtende Urkunden zu unterfertigen; sofern jedoch
Geldangelegenheiten betroffen sind, hat auch eine Fertigung durch den Kassier zu
erfolgen.
c) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
d) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und
des Vorstandes.
e) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines
verantwortlich.
f) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur
tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert ist;
die Wirksamkeit von Vereinshandlungen wird dadurch nicht berührt.
…..“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).
Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
§ 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:
„(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
2. die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
3. die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
4. Abgrabungen oder Anschüttungen,
-die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
-die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
-durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt;
5. die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
6. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen
-in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie
-kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
7. die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
8. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
2. der Erholungswert der Landschaft oder
3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
-die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
-der Erlag einer Sicherheitsleistung,
-die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
-Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
(5) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
1. Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
2. Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;
3. wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
4. Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;
5. Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen.“
§ 10 Abs. 1 bis 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lauten:
„(1) Projekte,
-die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.“
§ 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:
„Naturdenkmal
(1) Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung eines Naturgebildes für dessen Erscheinungsbild oder dessen Erhaltung mitbestimmende Bedeutung hat, kann diese in den Naturdenkmalschutz einbezogen werden.
(3) Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen erhebliche Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
(4) Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
(5) Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.
(6) Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(7) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
1. der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
2. eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
3. wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
4. diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht.
Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt.
(9) Die Verpflichtungen nach Abs. 3 gelten ab dem Zeitpunkt der Verständigung von der Einleitung des Verfahrens zur Erklärung des Naturdenkmales und treten außer Kraft, wenn der Bescheid nicht innerhalb von 12 Monaten erlassen wird.“
§ 27b NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:
„Beteiligung von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“
§ 27c NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:
„Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
-Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
-Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
-Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
§ 38 Abs. 10 bis 12 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lauten:
„(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach
2. § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
-Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
-Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
-Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind,
und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.
(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 39/2021)
(12) § 38 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2021 tritt mit Ablauf des 29. April 2021 außer Kraft.“
Zunächst ist festzuhalten, dass B als Verein iSd Vereinsgesetzes zu werten und am 01.01.1990 entstanden ist. Weiters ist B mit Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 08.02.2012, *** als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und hat den Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark und Wien (Eintragung in der Liste anerkannter Umweltorganisationen beim BMNT, vormals BMLFUW, mit Stand 16.07.2019).
Nach Art. 132 Abs. 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen. Der Verlust der Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Bewilligungsverfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010).
Hinsichtlich einer aus der Aarhus-Konvention abgeleiteten Parteistellung einer Umweltorganisation sind die Umweltorganisationen darauf beschränkt, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380-0382, unter Bezugnahme auf EuGH 20.12.2017, C- 664/15).
Mit der Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 26/2019, änderte der NÖ Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von AARHUS (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (20.12.2017, Rs C-664/15 „Protect“, und andere), mit welcher der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert hat, sowie einem gegenüber der Republik Österreich seitens der Europäischen Kommission im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung, insbesondere von Artikel 9 Abs. 2 und Abs. 3 der AARHUS-Konvention - unter anderem im Bereich des Naturschutzes -, das NÖ Naturschutzgesetz 2000. Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 27b NÖ Naturschutzgesetz 2000 ein Beteiligungsrecht von Umweltorganisationen vorgesehen. Zudem wurde in § 38 Abs. 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 eine Übergangsregelung aufgenommen.
Diese Novelle des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 26/2019, ist am 22. März 2019 in Kraft getreten.
Die Übergangsbestimmung gemäß § 38 Abs. 11 NÖ NschG 2000, LGBl. Nr. 26/2019, wurde mit der Novelle des NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 39/2021, rückwirkend mit 29. April 2021 aufgehoben.
Die Beschwerde ist daher nunmehr auch im Lichte der aktuellen Rechtslage zu betrachten.
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2013, ***, ***, in der Fassung des Berichtigungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17. Oktober 2013, ***, ***, wurde am 21. Oktober 2013 erlassen. Dieser wurde den zum Zeitpunkt seiner Erlassung (nach damaliger Rechtslage) vorhandenen Parteien (am 21.10.2013, 24.10.2013 und 31.10.2013) zugestellt. Zum damaligen Zeitpunkt hatten Umweltorganisationen keine Partei- bzw. Beteiligtenstellung nach dem NÖ NSchG 2000. Die Belange des Naturschutzes sind damals im Zuge des Bewilligungsverfahrens unter Beiziehung eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen berücksichtigt worden. Wenngleich auch nunmehr ein Beteiligtenrecht bzw. die Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes von Umweltorganisationen auf Grund der Vorgaben der AARHUS-Konvention abgeleitet werden soll, so ist im gegenständlichen Fall auf die nunmehrigen Änderungen des NÖ NSchG 2000 – besonders die Aufnahme der §§ 27b sowie 38 Abs. 10 und 12 zu verweisen.
Gemäß § 38 Abs. 10 NSchG 2000 können demnach Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 nunmehr gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten - die in Anhang der Fauna Flora Habitatrichtlinie bzw. in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt sind - betroffen sind und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Da der nunmehrige Bescheid am 21. Oktober 2013 erlassen und die gegenständliche Änderung des NÖ Naturschutzgesetz 2000 am 31. Jänner 2019, LGBl. 26/2019 beschlossen wurde bzw. am 22. März 2019 in Kraft trat, kommt eine Beschwerdeberechtigung zum heutigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr in Betracht. Die Beschwerdelegitimation nach § 38 Abs. 10 erstreckt sich jedenfalls nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf jene Bescheide, die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass durch die bloße Zustellung eines Bescheides nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Entscheidung vom 21.1.2014, Zl. 2010/04/0078, sowie vom 26.9.2013, Zl. 2013/07/0062) keine Parteistellung begründet wird. Der Beschwerdeführer kann sich folglich nicht darauf stützen, dass ihm der nunmehr angefochtene Bescheid seitens der belangten Behörde per E-Mail zugestellt wurde.
Selbst unter der Annahme, dass die Novelle des NÖ NSchG 2000, LGBl. Nr. 39/2021, im gegenständlichen Verfahren nicht zum Verlust der Parteistellung geführt habe (dies ergibt sich jedoch unzweifelhaft auf Grund der nunmehr anzuwendenden Bestimmung des § 38 Abs. 10 NSchG 2000 – und auch in Zusammenschau der Ausführungen des VwGH (siehe oben Rz 32)), ergäbe sich Nachstehendes:
Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 1. März 2021, Ra ***, - unter zu Grundlegung der Anwendung des damals noch in Geltung stehenden § 38 Abs. 11 NÖ NschG 2000, LGBl. Nr. 26/2019 - bindend aus, dass das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren zu prüfen habe, ob am 22. März 2019 eine Beschwerde von B vorlag. (vgl. oben Erk-) A wollte unzweifelhaft für B Beschwerde erheben.
Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für einen Verein ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (VwGH 15. November 2001, 2000/07/0100, 04.04.2019, Ra 2019/01/0083).
Entsprechend der Statuten von B (19.11.2010 bis 30.11.2018) vertritt der Obmann und sein Stellvertreter den Verein nach außen (vgl. Punkt 11. der Statuten). Die gegenständliche Beschwerde wurde nur der Obmann A unterschrieben.
Auf Grund der Statuten ergibt sich weiter, dass dem Vorstand alle Aufgaben zukommen, die nicht anderen Vereinsorganen zugewiesen sind (vgl. jeweils Punkt 11. der Statuten). Jedenfalls sind aber Aufgaben des Vorstandes das Ergreifen von Maßnahmen bei aktuellen Beeinträchtigungen der in Pkt. 2 (besonders 2 c) definierten Vereinsziele („Naturschutzarbeit“) – vgl. jeweils Punkt 11. lit. c) der Statuten – und seit den Statuten vom 30.11.2018 dezidiert auch Teilnahme an umweltrelevanten Verfahren (vgl. Punkt 11. iVm Punkt 2. lit. e) der Statuten).
Der Vorstand als Kollegialorgan ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Beschluss des Vorstandes betreffend Erhebung der Beschwerde vorzulegen wurde mitgeteilt, dass folgender Antrag als Rundlaufbeschluss vom Vorstand der B am 04.08. und 05.08. 2021 einstimmig angenommen worden sei: Der Vorstand tritt für die Erhebung und Weiterführung der Beschwerde gegen den Naturschutzbescheid beim KW *** (***
) ein". Dem angeschlossen waren auch „Chat-Nachrichten“ in denen beispielsweise mit „Daumenhoch-Zeichen“ geantwortet wurde. Eine Einladung zu einer Vorstandssitzung und Abstimmung, wie in den Statuten gefordert gab es offensichtlich nicht. Auf Grund dieser Mitteilung ergibt sich somit auch, dass vor der Erhebung der Beschwerde (auch nicht vor den Novellen des NÖ NschG 2000) kein Beschluss des Vorstandes erfolgte und entspricht der gegenständliche „Chat-Umlaufbeschluss“ auch nicht den Vorgaben der Statuten. Es liegt somit nach wie vor kein entsprechender (notwendiger) Beschluss des Vorstandes vor. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass auch nicht von einer „Gefahr in Verzug – Situation“ gesprochen werden kann, erfolgte ja die Bescheiderlassung bereits 2013. Auch erfolgte offensichtlich – bis zur jetzigen „Chat-Umlaufbeschlussfassung“ keine nachträgliche Genehmigung des Vorstandes.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Erhebung eines Rechtsmittels einer Agrargemeinschaft, kann ein Rechtsmittel namens dieser durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern nach der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (vgl. VwGH 24. Juli 2008, 2007/07/0100). Für die Berufung (Beschwerde) der Agrargemeinschaft ist somit ein innerhalb der maßgeblichen Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig (vgl. VwGH 28.03.1996, 93/07/0037; 18.11.2004, 2003/07/0134; 26.04.2012, 2011/07/0245).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist dies auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Eine (notwendige) Beschlussfassung des Vorstandes lag am 22. März 2019 (Inkrafttreten der LGBl. Nr. 26/2019) nicht (im Übrigen auch nicht bei Inkrafttreten von LGBl. Nr. Nr. 39/2021 und auch nicht am 29. April 2021) vor.
Die gegenständliche Beschwerde war daher jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in Entsprechung des Grundsatzes der Rechtsicherheit eine Beschwerdeeinbringung – auch im Hinblick auf die Judikatur des EuGH (so zB im Fall Kühne Heitz) nicht vereinbar wäre. Im Gegensatz konnten die Bewilligungsinhaber bereits seit 2013 auf die Rechtskraft dieser behördlichen Entscheidung vertrauen, in dieser langen Zeit diverse Dispositionen und Entscheidungen treffen. Eine nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung, auf deren Rechtskraft bisher jahrelanges Vertrauen bestand, bedeutet einen massiven Eingriff in die Rechtssicherheit und das Vertrauen auf die Bestandskraft einer Entscheidung. Vor diesem Hintergrund hat das erkennende Gericht auch keine Bedenken, dass die in § 38 Abs. 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 aufgenommene Frist von einem Jahr nicht als lang genug einzustufen wäre.
Das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtschutz, der durch das Unionsrecht vorgegeben ist, hat jedenfalls dort seine Grenze zu finden, wo Rechtssicherheit nicht mehr gewährt werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, ist dazu auf die Judikatur des EuGH zu verweisen (Entscheidung vom 13.1.2004, Zl. C-453/00, Rs Kühne Heitz sowie vom 16.3.2006, Zl. C-234/04, Rs Kapferer).
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 MRK keine (inhaltliche) Entscheidung "über eine strafrechtliche Anklage" oder "über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen". Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 MRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse – wie etwa der Verlust der Parteistellung – entgegenstehend (vgl. E 27. Juli 2007, 2006/10/0040; E 27. September 2007, 2006/07/0066; 3.8.2016, Ra 2016/07/0058; 21.01.2019, Ra 2017/17/0829; 22.01.2019, Ra 2018/05/0282).
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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