LVwG N LVwG-AV-1935/001-2021

LVwG-AV-1935/001-2021Landesverwaltungsgericht28.01.2022

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Integrationsvereinbarung; Einkommen; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1935/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1935.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter

Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA. Ukraine, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte C, D und E, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.09.2021, GZ. ***, mit dem der am 24.06.2021 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 11.01.2022

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden am 24.06.2021 gestelltem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin A, geb. am ***, als Staatsangehörige der Ukraine die Bescheinigung des Daueraufenthalts über EWR-Bürger und die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.

Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister, eine Bestätigung des E vom 08.11.2020, eine Anmeldung bei der OOEGKK vom 20.01.2017, das Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 27.02.2020 zu GZ. ***, eine Kontoumsatzliste für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2021, einen Kaufvertrag abgeschlossen zwischen F und G einerseits und E und A andererseits vom 30.11.2013, ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 01.12.2020, die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Heiratsurkunde des Standesamtes *** in Oberösterreich vom 16.10.2010 zur Zl. ***, die Geburtsurkunde der H (ausgestellt am 17.01.2012), den Reisepass der Beschwerdeführerin (gültig bis zum 09.11.2030) und eine Auskunft der KSV1870 Information GmbH vom 27.08.2021 vor.

Mit am 31.08.2021 wiederum persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft *** gestellttem Antrag modifizierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ beantragt wird.

Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Zentrale Fremdenregister und in das AMS-Behördenportal wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 23.09.2021, GZ. ***, der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Baden zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Baden und gültig vom 09.02.2021 bis 09.02.2024, sei. Am 24.06.2021 habe die Beschwerdeführerin die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ eingebracht.

Gemäß § 45 Abs. 1 NAG könne Drittstaatsangehörigen, die in den letzten 5 Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen gewesen werden, ein derartiger Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen würden und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt hätten. Gemäß § 293 ASVG müsse die nachzuweisende Höhe der Unterhaltsmittel für eine Einzelperson € 1.000,48 betragen und betrage für jedes Kind der gesetzliche Richtsatz € 154,37, sodass konkret eine monatliche Unterhaltsmittelhöhe von zumindest € 1.154,85 gesichert sein müsse.

Als Nachweis der Mittel zum Lebensunterhalt habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des E, einen Auszug der ÖGKK, einen Kontoauszug und einen KSV-Auszug vorgelegt und gehe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes *** hervor, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer geringfügigen Beschäftigung monatlich € 320,-- (12 x jährlich) erhalte. Weiters beziehe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.07.2021 bis 08.02.2022 Notstandshilfe zwischen € 27,35 und € 19,48 täglich. Ihren Lebensunterhalt finanziere die Beschwerdeführerin derzeit aus dem an sie geleisteten Unterhalt und den Einkünften aus ihrer geringfügigen Beschäftigung und würden die daraus lukrierten Einkünfte rechnerisch den erforderlichen Betrag von € 1.154,85 um € 47,95 unterschreiten.

Auf Grund des Umstandes, dass das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich an der Höhe des zugesprochenen Unterhaltes noch etwas zu ihren Ungunsten ändern könne, sodass sich der Fehlbetrag noch erhöhen könnte. Die Beschwerdeführerin habe auch nichts dahingehend vorgebracht, dass sie in absehbarer Zeit die Aufnahme einer (weiteren) Erwerbstätigkeit realisiere bzw. das bestehende Beschäftigungsausmaß erhöhe.

Im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose, ob der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels als gesichert anzusehen sei, sei bei Bezug von Notstandshilfe einschränkend zu berücksichtigen, dass ein solcher Bezug vom Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhänge und nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass ihr ein solcher Bezug auf Dauer zustehe. Der Bezug der Notstandshilfe könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels herangezogen werden und könne eine für die Beschwerdeführerin günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf das Vorliegen eines auf Dauer gesicherten Lebensunterhaltes derzeit nicht getroffen werden.

Es sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer fristgerecht durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 25.10.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ Folge gegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, jedenfalls eine Beschwerdeverhandlung unter Ladung der Beschwerdeführerin anzuberaumen bzw. durchzuführen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung festzustellen gehabt hätte, dass alle Erteilungsvoraussetzungen vorliegen würden, insbesondere ein ausreichender Unterhalt vorliege, dies sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft.

Aus § 11 Abs. 5 NAG ergebe sich, dass der Nachweis des Vorhandenseins der für einen Fremden notwenigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen von Unterhaltsansprüchen erbracht werden könne, wobei der Unterhaltanspruch sowohl aus einem gesetzlichen als auch einem vertraglichen Titel herrühren könne. Die geringfügige Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes habe zudem nicht jedenfalls zur Folge, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Es sei vielmehr eine individuelle Prüfung des jeweiligen Einzelfalles geboten.

Im konkreten Fall hätte deshalb von vornherein nicht das geringfügige Unterschreiten des tatsächlichen Einkommens der Beschwerdeführerin gegenüber dem erforderlichen Richtsatz von insgesamt € 47,95 zu einer Abweisung des Antrages führen dürfen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz des betragsmäßig geringen Unterschreitens des Mindestsicherungsbetrages durchaus ihren Lebensunterhalt decken könne, ohne dafür Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch nehmen zu müssen.

Abgesehen davon, ergebe sich aus dem vorgelegten Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 27.12.2020, dass das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin aus einem Geldunterhalt von € 787,-- und einem Naturalunterhalt von € 2.223,--, sohin insgesamt mit € 3.010,-- bestehe. Somit verfüge die Beschwerdeführerin derzeit und auch in absehbarer Zeit über einen monatlichen, ihren Lebensunterhalt deckenden Betrag von € 3.010,--.

Aus eben diesem Urteil ergebe sich auch, dass die Beschwerdeführerin um Leistungen für ihren Wohnungsbedarf vollständig entlastet sei und bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Geldunterhalt von € 787,-- und dem festgestellten Arbeitseinkommen von € 320,--, noch der Betrag für die „freie Station“ von derzeit € 304,95 hinzuzurechnen sei. Der geforderte Mindestbetrag werde damit von der Beschwerdeführerin überschritten, dies nicht bloß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, sondern weit darüber hinaus.

Richtig sei, dass das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Soweit die belangte Behörde darauf verweisen, dass sich an der Höhe des zugesprochenen Unterhaltes noch etwas zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ändern könne, stelle dies eine reine Mutmaßung der Behörde dar und stehe nicht mit der bereits festgestellten Länge des Scheidungsverfahrens im Einklang, welches zur Folge seines Stadiums sich auch noch lange hinziehen werde. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass der Ausgang des Scheidungsverfahrens nicht von entscheidender Relevanz für Unterhaltseinkünfte sei, zumal unabhängig davon ein Unterhaltsbetrag gemäß § 68a Ehegesetz in der Höhe des angemessenen Lebensbedarfes jedenfalls bestehe und daher die Beschwerdeführerin auch in nicht bloß absehbarer, sondern weitaus längerer Zeit über Einkünfte verfügen werde, die zur Deckung ihres Lebensunterhaltes in der Höhe des nach § 293 ASVG jeweils geltenden Mindestbetrages ausreichen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 02.11.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Baden über dem Wege des Amtes der NÖ Landesregierung den Verwaltungsakt zur

GZ. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 09.11.2021, zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei.

Am 11.01.2022 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der Bezirkshauptmannschaft Baden und – entschuldigt vom Beschwerdeführervertreter auf Grund einer länger andauernden Verletzung – von der Beschwerdeführerin unbesucht blieb.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie GZ. LVwG-AV-1935/001-2021 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch die Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Zeugen.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlung schriftlich den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 12.01.2022 übermittelt. Mit Schreiben vom 13.01.2022 beantragte der Bundesminister für Inneres fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3a VwGVG.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Ukraine, wo sie auch geboren und aufgewachsen ist. Sie schloss ebendort auch ihre Schulausbildung und ihre universitäre Ausbildung ab.

Die Beschwerdeführerin ist seit 16.10.2010 mit dem österreichischen Staatsangehörigen E in aufrechter Ehe verheiratet und entstammt dieser Ehe die am *** geborene Tochter H. Die Beschwerdeführerin ist seit 2010 auch durchgehend in Österreich wohnhaft und aufhältig mit Ausnahme von Urlaubsaufenthalten in der Ukraine, die bis 2015 maximal drei Monate im Jahr betragen haben und seither nur wenige Wochen jährlich ausmachen. Die Beschwerdeführerin verfügt auch seit 18.10.2011 durchgehend über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich, derzeit über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig vom 09.02.2021 bis zum 09.02.2024.

Die Beschwerdeführerin verfügt über einen ukrainischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 09.11.2030 endet.

Die Lebensgemeinschaft zu ihrem Ehegatten ist bereits seit einigen Jahren nunmehr aufgelöst, die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter in dem gemeinsam von ihrem Ehegatten und ihr im Jahre 2013 gekauften und seither in deren jeweiligen Hälfteeigentum stehenden Haus in ***, der Ehegatte der Beschwerdeführerin, der als Rechtsanwalt tätig ist, in Oberösterreich. Seit 2017 ist auch das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht *** anhängig, wobei eine rechtskräftige Beendigung des Scheidungsverfahren derzeit nicht absehbar ist und jedenfalls auch nicht binnen der Jahresfrist oder sonstiger absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Die Beschwerdeführerin hat am 06.11.2020, bestätigt mit Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 01.12.2020, die B1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden.

Die Beschwerdeführerin ist in der Kanzlei ihres Ehegatten geringfügig beschäftigt angestellt und bezieht daraus ein monatliches Einkommen von € 320,-- zwölfmal jährlich. Dieses Angestelltenverhältnis und demnach dieses Einkommen wird auch im Falle einer Scheidung der Ehe aufrecht bleiben.

Weiters leistet der Ehegatte der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des rechtskräftigen Urteiles des Bezirksgerichtes *** vom 27.02.2020 zur GZ. *** einen monatlichen Geldunterhalt in der Höhe von € 787,-- bis auf weiteres, dies unter Zugrundelegung dessen, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten auch ebenso bis auf weiteres zusätzlich Naturalunterhalt von monatlich rund € 2.200,-- erhält. Dieser Naturalunterhalt setzt sich derart zusammen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die gesamten Haus- und Wohnungskosten der Beschwerdeführerin im Haus in *** und für sämtliche Kosten für den von der Beschwerdeführerin allein benützten PKW inklusive Reparaturkosten aufkommt, sodass die Beschwerdeführerin ausschließlich für Lebenserhaltungskosten (Lebensmittel) und Benzinkosten monatlich aufzukommen hat. Durch diese Zahlungen werden vom Ehegatten der Beschwerdeführerin auch die monatlichen Kreditraten für den im Zuge des Hauskaufes aufgenommenen Kredit zur Gänze abgedeckt. Zusätzlich leistet der Ehegatte der Beschwerdeführerin zudem an seine Tochter monatliche Alimentationszahlungen zu Handen der Beschwerdeführerin.

Im Falle der rechtskräftigen Scheidung der Ehe, welche derzeit noch in keiner Weise absehbar ist, wird die Beschwerdeführerin entweder in ihrem Haus verbleiben, wenn sämtliche damit verbundenen Kosten wie bisher von dritter Seite übernommen werden, oder es erfolgt ein gemeinsamer Hausverkauf samt Aufteilung des Verkaufserlöses.

Mit persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestelltem Antrag vom 24.06.2021, modifiziert mit Antrag vom 31.08.2021, beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.

Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung des Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

5. Beweiswürdigung:

Festzuhalten ist zunächst, dass der Sachverhalt unter Zugrundelegung der Begründung des angefochtenen Bescheides und des Beschwerdevorbringens im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen ist und sich in weiten Bereichen auch aus den im Verwaltungsakt erliegenden Urkunden ergibt.

Im Konkreten sind sämtliche festgestellten Daten der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und des gemeinsamen Kindes unstrittig und ergeben sich im Übrigen auch aus den dazu Bezug habenden persönlichen Urkunden (insbesondere Geburtsurkunden, Aufenthaltskarten, Reisepass) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremden- und Melderegister.

Die Feststellungen im Zusammenhang der aufrechten Ehe der Beschwerdeführerin entstammen der Aussage des Zeugen und der vorgelegten Heiratsurkunde, die Feststellungen im Zusammenhang mit den Aufenthalten der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer Wohnsituation und ihren Aufenthaltstiteln entstammen wiederum der Aussage des Zeugen sowie ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister und ist diesbezüglich ebenso der Sachverhalt unstrittig.

Was die Trennung der Eheleute und das anhängige Scheidungsverfahren betrifft, wurden die Feststellungen wiederum der Aussage des Zeugen und dem im Verwaltungsakt erliegenden Urteil des Bezirksgerichtes *** entnommen. Vom Zeugen wurde glaubwürdig dargelegt, dass es bereits zu zahlreichen Unterbrechungen im Scheidungsverfahren gekommen ist und im Hinblick auf den vom Zeugen glaubhaft dargelegten Verfahrensstand bei Weitem nicht mit einer absehbaren Beendigung des Scheidungsverfahren, dies geschweige denn in rechtskräftiger Form, zu rechnen ist. Im Gegenteil ist gerichtsbekannt, dass eine Prüfung der Prozessfähigkeit per se eine viele monatige Unterbrechung eines Verfahrens zur Folge hat, und selbst bei sodann sofortigem Fortsetzen des Scheidungsverfahrens mit einem mehrmonatigen Verfahrensgang zu rechnen ist und ein (jedenfalls unabhängig vom Verfahrensausgang zu erwartendes) Rechtsmittelverfahren wiederum viele Monate in Anspruch nehmen wird, sodass nicht abwegig ist, dass auch noch einige Jahre bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens verstreichen können.

Die Feststellungen in Bezugnahme auf das laufende Einkommen der Beschwerdeführerin aus ihrem Angestelltenverhältnis bei ihrem Ehegatten sind ebenso unstrittig und ergeben sich aus der Aussage des Zeugen. Schon alleine auf Grund der eigenen Interessenslage ist glaubwürdig, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin dieses Angestelltenverhältnis auch über den Zeitraum einer irgendwann zu erwartenden Scheidung der Ehe zu erwarten ist.

Was die Unterhaltszahlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin an diese betrifft, wurden diese primär dem angesprochenen Urteil des Bezirksgerichtes *** entnommen. Diese stehen auch wiederum im Einklang mit der Aussage des Zeugen und ist somit zugrunde zu legen, dass sämtliche regelmäßigen und unregelmäßigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Wohnsituation und der Benutzung ihres PKWs ohne jegliche Kosten für die Beschwerdeführerin verbunden sind, dies mit Ausnahme der Lebensmittel und Benzinkosten. Was die Frage der weiteren diesbezüglichen Situation betrifft, sollte es doch irgendwann zu einer (rechtskräftigen) Scheidung der Ehe kommen, wurde ebenso glaubwürdig vom Zeugen und auch nachvollziehbar dargelegt, dass unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin im Haus in *** verbleibt, sich in finanzieller Hinsicht nicht viel für sie ändern würde; auch im Falle eines Verkaufs würde die Beschwerdeführerin über ihren Anteil am Verkaufserlös verfügen.

Die Feststellung über die von der Beschwerdeführerin absolvierte Prüfung B1 entstammen dem vorgelegten Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 01.12.2020.

Die Feststellung über den verfahrenseinleitenden Antrag entstammen aus eben diesem selbst samt der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Modifizierung am 31.08.2021.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist schließlich ebenso unstrittig und ergibt sich auch aus den vorliegenden Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Für eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise bzw. wurde Derartiges von der belangten Behörde auch nicht behauptet.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

(…)“

§ 45 Abs. 1 NAG:

„(1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.“

§ 2 Abs. 1 Z 1 und 6 NAG:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;“

§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5 NAG:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz:

„(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

(…)“

§ 12 Abs. 2 Integrationsgesetz:

„(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.“

§ 292 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG):

„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.“

§ 293 ASVG:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 472,00 €

Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anm. 1b: § 727 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 21/2020 lautet: „Der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 ist abweichend von § 293 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2020 (rückwirkend) mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.“

Anm. 2: für 2020: 966,65 €

Anm. 3: für 2020: 355,54 €

Anm. 4: für 2020: 533,85 €

Anm. 5: für 2020: 631,80 €

Anm. 6: für 2020: 149,15 €

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin lautet nach der von ihr vorgenommenen Modifizierung ihres ursprünglich gestellten Antrages auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 1 NAG. Dieser Aufenthaltstitel kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.

Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige der Ukraine Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ist.

Des Weiteren ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin schon seit weit mehr als 5 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet niedergelassen ist und über den gesamten Zeitraum auch über einen gültigen Aufenthaltstitel („Familienangehöriger“ bzw. „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“) verfügt bzw. aufrecht verfügt. Nach dem klaren Wortlaut des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ist für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG eine in den letzten 5 Jahren ununterbrochene und rechtmäßige Niederlassung erforderlich (VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0045). Kurzzeitige urlaubsbedingte Auslandsaufenthalte wie gegenständlich stellen keine maßgebliche Unterbrechung dieser Niederlassung dar, womit die Beschwerdeführerin auch diese Erteilungsvoraussetzung erfüllt.

Die Beschwerdeführerin erfüllt des Weiteren die Erteilungsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Z 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung in Form einer bestandenen B1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau B1 und zu Werte- und Orientierungswissen unter Zugrundelegung des § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 12 Abs. 2 Integrationsgesetz erfüllt hat.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat eben zudem die Beschwerdeführerin auch weiters im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 NAG die Voraussetzungen des 1. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG betroffen sind.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt und blieb auch dies von der belangten Behörde unbestritten, dass die Beschwerdeführerin durch das Bewohnen des in ihrem Hälfteeigentum stehenden Hauses in *** einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft und durch die aufrechte Ehe mit ihrem als Rechtsanwalt tätigen Ehegatten einerseits und das aufrechte und auch aufrecht bleibende Dienstverhältnis bei ihrem Ehegatten andererseits eine gesetzliche Krankenversicherung im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 und 3 NAG nachgewiesen hat.

Von der belangten Behörde wurde vielmehr im angefochtenen Bescheid lediglich die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG als nicht erfüllt angesehen. Die dazu erforderliche Prüfung hat im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch eine

Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (VwGH 23.11.2017,

Ra 2017/22/0144).

Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/071).

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG betrug 2021 der Richtsatz für eine Einzelperson € 1.000,48 und für ein Kind im gemeinsamen Haushalt € 154,37 und beträgt nunmehr 2022 der Richtsatz für eine Einzelperson € 1.030,49 und für ein Kind im gemeinsamen Haushalt € 159,--.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten Wertes der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das eben aufrechte und auch im Sinne einer Prognoseentscheidung als aufrecht bleibendes zu sehende Dienstverhältnis über ein monatliches Nettoeinkommen von 320,-- Euro, verfügt bzw. weiter verfügen wird.

Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin von Ihrem Ehegatten laufend und demnach auch bis auf Weiteres einen monatlichen Unterhalt von 787,-- Euro erhält. Aus eben diesem Urteil ergibt sich, dass ein diesbezüglich rechtskräftiger Zuspruch an die Beschwerdeführerin „bis laufend“, somit unbefristet, erfolgte. Von der Beschwerdeführerin wurde sohin ein gesetzlicher und auch rechtskräftig zuerkannter Unterhaltsanspruch nachgewiesen. Wenngleich sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Ehegesetzes erschließt, dass im Falle einer rechtskräftigen Scheidung der Ehe eine diesbezügliche Änderung auf Betreiben ihres Ehegatten eintreten kann, ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass zum einen eine rechtskräftige Beendigung des Scheidungsverfahrens der Beschwerdeführerin noch lange Zeit nicht absehbar ist und zum anderen selbst dann zum derzeitigen Zeitpunkt – dies insbesondere auch unter den Vorgaben des § 68a Ehegesetz – in keiner Weise feststellbar ist, dass es zu einer Reduktion oder gar einem Wegfall dieses Unterhaltsanspruches und demnach dieser Unterhaltszahlungen kommen könnte. Eine Änderung dieser derzeitigen Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten – eine gesicherte Prognose der Höhe des Einkommens eines Fremden in einigen Jahren ist in keinem Falle möglich – und ist im Rahmen einer in diesem Rahmen vorzunehmenden Prognoseentscheidung vielmehr auch dieser monatliche Unterhalt zugunsten der Beschwerdeführern zu berücksichtigen, sodass aus diesen bisherigen Erwägungen ein tatsächliches Einkommen der Beschwerdeführerin von 1.107,-- monatlich zugrunde zu legen ist.

Bereits daraus ergibt sich, dass dieses Einkommen nur geringfügig unter dem zu erreichenden Einkommen liegt, nämlich um € 47,85 unter den Richtsätzen 2021 bzw. um € 82,49 unter den nunmehr geltenden Richtsätzen 2022. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf die Unterschreitung der gemäß § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG erforderlichen Unterhaltsmittel nicht ohne Weiteres die Ablehnung des Antrags zur Folge haben. Es ist vielmehr eine konkrete Prüfung der Situation des Antragstellers im jeweiligen Fall dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitung der vorgesehenen Richtsätze nicht doch gesichert ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist beispielsweise der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, beachtlich (VwGH 25.05.2021, Ra 2019/22/0157). Im konkreten Fall würde somit bereits auf dieser Basis eine nur sehr geringfügige Unterschreitung des von der Beschwerdeführerin zu erreichenden Haushaltseinkommens vorliegen, welche in der gegebenen Situation nicht befürchten lässt, dass die Beschwerdeführerin, die zudem ja auch Alimentationszahlungen für ihre Tochter erhält, jemals zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft wird.

Die Beschwerdeführerin hat zudem grundsätzlich laufende Ausgaben in nennenswerter Höhe für das von ihr und ihrer Tochter bewohnte und in ihrem Hälfteeigentum stehende Haus und für ihren PKW zu tragen. Im Rahmen der Erbringung eines Naturalunterhaltes werden jedoch – wie auch rechtskräftig vom Bezirksgericht *** festgestellt – diese Zahlungen in einer monatlichen Höhe von rund 2.100,-- Euro von ihrem Ehegatten getragen. Dementsprechend gleichen sich die monatlichen Belastungen der Beschwerdeführerin durch die zusätzlichen und von ihm auch zu erbringenden Unterhaltsleistungen ihres Ehegatten aus. Im Sinne einer Prognoseentscheidung ist auch hier nicht mit einer Änderung der Situation zu rechnen. Zum Einen ist eben eine Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht absehbar, zum anderen würde sich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes auch dann nichts hier Entscheidungswesentliches ändern, da entweder die Beschwerdeführerin weiterhin diese monatlichen Zuwendungen erhält oder über einen hohen Vermögenswert in Form ihres Anteiles am Verkaufserlös des Hauses hätte. Gleichzeitig ist aber der Wert der freien Station, der 2021 € 304,45 betrug unter Zugrundelegung der geltenden Fassung des § 292 Abs. 3 ASVG nunmehr

€ 309,93 beträgt, durch diese Aufwendungen dem Einkommen der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände übersteigt das tatsächliche monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin von zumindest 1.411,45 Euro das von ihr zu erreichende Einkommen jedenfalls ohnehin beträchtlich, sodass daher nicht zu befürchten ist, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als Fremde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und sie vielmehr auch die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfüllt.

Sämtliche Erteilungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG werden somit von der Beschwerdeführerin erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich insbesondere darauf verwiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren und der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211).

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