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LVwG-AV-1336/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1336/001-2021
LVwG-AV-1336/001-2021Landesverwaltungsgericht26.01.2022
Umweltrecht; Bergbau; Gewinnungsbetriebsplan; Genehmigungsverfahren; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17. Juli 2021, Zl. ***, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), (mitbeteiligte Partei: B, ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§§ 116 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 3 Mineralrohstoffgesetz – MinroG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Juli 2021, Zl. ***, wurde B antragsgemäß folgende Genehmigung erteilt:
„I. Genehmigung
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten genehmigt B e.U., ***, ***, den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, Gemeinde , (Abbaufeld „“) im Abbaugebiet „Dolomitbergbau am ***“ befristet bis 31. Dezember 2028.
Die Gewinnung muss mit den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Projektbeschreibung:
aus geologischer Sicht:
Der Abbau „***“ bildet eine kleine Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Der Abbau „***“ dient vor allem dazu die Tagbaugeometrie der bestehenden Steinbruchanlage zu optimieren und folglich die Rekultivierung harmonischer zu gestalten.
Die geologische lagerstättenkundliche Beschreibung von D prognostiziert dieselbe Lithologie wie in der bestehenden Steinbruchanlage: Nördliche Kalkalpen, Hauptdolomit Formation, Dolomit. Von Oben nach Unten: 0,15 m Humus, 1,5 m stark verwitterter Felsschutt mit hohem Feinanteil, Fels.
Die Erweiterungsfläche „***“ umfasst eine Fläche von 2.848 m², die Abbaufläche selbst 1.810 m².
Das Abbauvolumen vom Rohstoff umfasst 7.000 m³.
Der Abbau „***“ wird von 2020 bis 2035 abgebaut und rekultiviert, also innerhalb von 15 Jahren.
Die Mächtigkeit vom Abbau beträgt 12,5 m, die Mächtigkeit vom Humus 0,15 m, die Mächtigkeit vom Abraum 1,5 m.
Damit ergibt sich 400 m³ Humus, der randlich gelagert und anschließend rekultiviert wird.
Der gesamte Abbau am *** umfasst eine Gesamtfläche von 12,9 ha.
Der Abbau erfolgt durch Baggern und Sprengen.
Die Etagenhöhe während des Abbaus beträgt 10 m, die Breite der Berme mindestens 10 m, die Neigung der Abbauwand 65°, die Generalneigung während des Abbaus 1: 1,5 (33°) und im Endzustand 1: 2 (27°).
Der Abbaubereich wird mit einem mindestens 1 m hohen Schutzwall umgeben, auch Hinweistafeln zum Bergbau und Zutrittsverbot werden angebracht.
Abbau und Aufbereitung erfolgen mit dem bisherigen, genehmigten Bergbauzubehör und Bergbauanlagen: Radlader CAT 950 H, hydraulischer Bagger CAT 323D, hydraulischer Bagger Takeuchi TB219 sowie der fixen Brecher- und Siebanlage.
Im Bergbau sind 1 bis 3 Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Gefahrenbereiche laut Tagbauarbeitenverordnung wurden evaluiert und bleiben dies selben wie in der bestehenden Steinbruchanlage.
Die für den Abbau „***“ verantwortlichen Personen sind:
Bergbaubevollmächtigter: B,
Betriebsleiter: B,
verantwortlicher Markscheider E,
Sprengbefugter: F, G.
aus wasserbautechnischer Sicht:
B e.U. beabsichtigt im Süden des Abbaugebietes „“ eine Erweiterung des Abbaugebietes und zwar das Gewinnungsfeld „“ mit einer Abbaufläche von 2848 m² herzustellen. Dazu werden 2 Etagen (690 und 700) angelegt, die ein Gefälle Richtung NW aufweisen werden.
Die Entwässerung des Areals wird in Richtung NW zum bestehenden Abbaugebiet „***“ erfolgen und über die bestehenden bzw. bewilligten Etagen zum Tiefpunkt des Abbaugebietes auf Sohle 640 in der KG ***, wo das anfallende Niederschlagswasser des gesamten Abbaugebietes bei Starkregenereignissen schon derzeit versickert, geleitet werden.
Bei mittleren Regenereignissen versickert der Großteil des Niederschlagswassers aufgrund der Geologie schon im Erweiterungsgebiet „“ bzw. innerhalb des Abbaugebietes „“ in der KG *** und KG ***.
aus naturschutzfachlicher Sicht:
B e.U. hat einen Antrag auf Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das Abbaufeld „***“ auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, (Abbauabschnitt 1 gemäß der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 29. April 2011) im Ausmaß von 2.848 m² gestellt.
Diese Erweiterung ergibt sich aus der Abbauführung des gesamten Abbaugebietes „***“ und wurde bereits in der naturschutzrechtlichen Bewilligung vom 29. April 2011 mitbewilligt.
Durch den ungefähr 3-eckigen Grundriss der Erweiterungsfläche wird ein Teil der Fläche zur Herstellung des umgrenzenden Erdwalls mit einer Mindesthöhe von 1,5 m benötigt. Die Abbaufläche selbst beträgt nur rund 1.810 m², als Abbauvolumen werden 7000 m³ angenommen.
Der Abbaufortschritt folgt den Etagen im Abbauabschnitt *** mit einer Etagenhöhe von ca. 10 m und wird entsprechend der übergeordneten Planung nach Süden in das Gelände eingebunden.
Im Anschluss an den Abbau wird die Teilfläche mit dem gelagerten, grubeneigenem Material rekultiviert. Feinmaterial und nicht verwertbare Sieblinien werden zur Verflachung der Abbauböschungen und zur Rekultivierung verwendet. Darauf wird Überlagerungsmaterial (B-Horizont) und ca. 10-15 cm Humus aufgebracht. Im Endzustand wird die Rekultivierung etwa der Ausgangsneigung entsprechen und die Fläche als Wiese nachgenutzt werden.
Sollten steilere Bereiche bei der Ausformung entstehen, werden diese mit Sträuchern oder forstlichen Baumarten aufgeforstet. Solche Situationen sind im Zusammenhang mit der Rekultivierung des nördlich angrenzenden Abbaufeldes „***“ zu ergänzen.
Analog der bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung ist eine Fertigstellung des Abbaufeldes „***“ bis spätestens 31. Dezember 2028 vorgesehen. In der Natur betrifft der Abbau eine Teilfläche des Grundstücks, das derzeit als Wiese genutzt wird. Der auf diesem Teilstück liegende Weg ist als Wanderweg und Mountainbike Strecke markiert und verwendet und wird vor Durchführung des Abbaus an die West bzw. Südgrenze verlegt werden. Die Rechtsverhältnisse des Weges werden zwischen dem Grundeigentümer, der Gemeinde und B e.U. abgeklärt.
aus sprengmitteltechnischer Sicht:
Das Abbaugebiet *** (mit allen Erweiterung) besteht aus den Abbaufeldern „“ bis „“ in der politischen Gemeinde Marktgemeinde *** (Bezirk St. Pölten) und „***“ bis
„***“ in der politischen Gemeinde Marktgemeinde *** (Bezirk Melk).
Die gegenständliche Erweiterung („***“) im Südosten des Abbaugebiets umfasst eine Fläche von 2.848 m², die Abbaufläche selbst beträgt 1.810 m².
Der Abbau im bestehenden Abbaugebiet ist in den Abschnitten 1 und 2 als Etagenabbau geplant und soll in den Abschnitten 3 und 4 auf einen Scheibenabbau umgestellt werden. Der beantragte Abbau (Gewinnungsfeld „***“) befindet sich im Bereich der Abschnitte 1 + 2.
Sprengarbeiten
Mit dem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien, Zahl ***, wurde erstmalig die Bewilligung zur Durchführung von Sprengarbeiten für die Materialgewinnung im Abbaugebiet *** erteilt.
Abweichend von diesem Bescheid der Berghauptmannschaft wurden folgende sprengtechnisch relevante Festlegungen getroffen:
Sprengzeiten von Montag bis Freitag im Zeitraum von 8:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr.
Maximale Lademenge pro Zündzeitstufe max. 80 kg (Bescheid
Berghauptmannschaft max. 50 kg), Gesamtlademenge max. 3.200 kg
Umstellung auf nicht elektrische Zündung
Sprengparameter (Regelsprengungen)
Etagenhöhe: 10 m (20 m)
Mehrreihensprengung, Kopfbohrlöcher
Vorgabe: 4,0 m (4,5 m)
Bohrlochabstand: 4,0 m
Bohrlochneigung: 65°
Bohrlochdurchmesser: 90 mm
Lademenge pro Zündzeitstufe: ca. 50 kg (80 kg)
Gesamtlademenge: bis 2.000 kg (3.200 kg)
Zündung nicht elektrisch
Die Bohrlöcher werden mit einem hydraulischen Bohrgerät hergestellt.
Bei den Regelsprengungen werden keine Sohlbohrlöcher ausgeführt. Während der Aufschlussphase, der Auffahrung von Rampen und Etagen sowie während der Arbeiten entlang der Abbaugrenzen können die Parameter von den oben angeführten Werten deutlich abweichen. Die Bohrlochlängen werden in diesen Fällen jedenfalls deutlich kürzer und die Lademengen je Zündzeitstufe geringer als bei den Gewinnungssprengungen sein.
In diesen Fällen werden, sofern die Verdämmung von Kopfbohrlöchern nicht möglich ist, auch Sohlbohrlöcher ausgeführt.
Der Gefahrenbereich wird vom ausführenden Sprengbefugten entsprechend der sprengtechnischen Parameter sowie der Erfahrungen im bestehenden Abbaugebiet festgelegt.
Die Sprengarbeiten werden während der Betriebszeiten im Zeitraum Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 18:00 Uhr durchgeführt.
Im Betriebsstandort wird kein Spreng- und Zündmittelverbrauchslager eingerichtet.
Der An- und Abtransport (Rücknahme nicht verbrauchter Spreng- und Zündmittel) wird vom Verschleißer durchgeführt.
Erschütterungen
Der Abstand zwischen den genehmigten Abbaubereichen und dem nächstgelegenen nicht zur Nutzung überlassenen Wohngebäude (Liegenschaft A) beträgt 226,16 m (zur Abbaugrenze). Eine weitere unbewohnte Liegenschaft (Haus H) befindet sich zumindest 130 m nördlich des bestehenden Abbaus.
Die beantragte Erweiterung („***“) des Abbaugebiets liegt südöstlich und damit deutlich weiter von den beiden Objekten entfernt.
Eine Erschütterungsprognose erstellt von der I GmbH, SV J, datiert mit 12. Dezember 2011 liegt vor.
aus grundwasserhydrologischer Sicht:
Das Abbaugebiet „“ (mit Erweiterungen) besteht aus den Abbaufeldern bzw. Gewinnungsfeldern „“ bis „“ in der Marktgemeinde *** und „“ bis „***“ in der Marktgemeinde ***. Es ist in insgesamt 4 Abbauabschnitte unterteilt.
Das Gewinnungsfeld „“ ist der südlichste Teil des Dolomitbergbaues „“ und liegt an der Grenze Abbauabschnitt 1 und Abbauabschnitt 2. Aus morphologischer Hinsicht entwässert das Gelände im Bereich des Gewinnungsfeldes „***“ gegen Osten. Da sich Bergwasser in dem hier vorliegenden, stark geklüfteten Festgestein ähnlich einem gering durchlässigen Porengrundwasserleiter verhält, ist mit einer Grundwasserverlagerung entsprechend der Morphologie, also gegen Osten zu rechnen.
Auf die hydrogeologisch-fachlichen Fragen betreffend die Beeinträchtigung fremder Rechte wurde bereits ausführlich im Bescheid vom 30.05.2018 eingegangen.
Als Konsequenz wurden Auflagen zur Beweissicherung der Quelle K vorgeschrieben, die aufrecht sind, allerdings erst 5 Jahre vor Abbaubeginn des Abschnittes 2 zu beginnen haben.“
Nach Erteilung diverser Auflagen wurde über die im behördlichen Verfahren erstatteten Einwendungen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers im Spruchpunkt II. wie folgt entschieden:
„Folgende von A, ***, ***, vorgebrachte Einwendungen werden als unzulässig zurückgewiesen:
Sämtliche Einwendungen, die eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes von A, die eine Beeinträchtigung der Landwirtschaft sowie eine Beeinträchtigung von A und des Gebäudes Haus Nr. , , durch Lärm, Staub und Schwingungen, die von den Abbaufeldern “,, *** - ***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, *** *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinde ), sowie „ - ***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinden ***) ausgehen, betreffen.“
Nach wörtlicher Wiedergabe der im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten der Amtssachverständigen für Geologie und Naturschutz in der Verhandlung vom 30. September 2020 führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 22. September 2020 bzw. des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 15. Oktober 2020, den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz vom 18. Juni 2021, das Gutachten des Amtssachverständigen für Sprengmitteltechnik vom 21. Dezember 2020, den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie vom 08. Jänner 2021, sowie das im Vorverfahren zur Zl. *** erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin vom 08. März 2018 an.
Weiters wurden die Stellungnahme des Landes NÖ gemäß § 81 Z 1 MinroG vom 12. Juni 2020, die Stellungnahme der Marktgemeinde *** sowie die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 30. September 2020 und vom 21. Jänner 2021 in die Bescheidbegründung aufgenommen. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ging die MinroG-Behörde davon aus, dass bei bescheidgemäßer Realisierung [des Projektes] davon auszugehen wäre, dass die damit verbundenen Maßnahmen entsprechend dem besten Stand der Technik aus- bzw. durchgeführt werden würden.
Zu den Einwendungen des A wurde Folgendes ausgeführt:
„Anwendbarkeit der Gewerbeordnung:
Nach § 2 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz - MinroG gilt dieses Bundesgesetz
1. für das Aufsuchen und Gewinnen der grundeigenen mineralischen Rohstoffe (§ 5 MinroG) und
2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt.
Da es sich im gegenständlichen Fall um die Gewinnung von Dolomit (grundeigener mineralischer Rohstoff gemäß § 5 MinroG) handelt, liegt ein Anwendungsbereich des MinroG vor.
Hingegen kommt die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nicht zur Anwendung, da gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 GewO 1994 dieses Bundesgesetz für den Verbau nicht anwendbar ist
Gefährdung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes und der damit verbundenen Wasserversorgung:
Aus dem schlüssigen Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie ist zu entnehmen, dass das Gewinnungsfeld „“ der südlichste Teil des Dolomitbergbaues „“ ist und an der Grenze Abbauabschnitt 1 und Abbauabschnitt 2 liegt. Aus morphologischer Hinsicht entwässert das Gelände im Bereich des Gewinnungsfeldes „“ gegen Osten. Da sich Bergwasser in dem hier vorliegenden, stark geklüfteten Festgestein ähnlich einem gering durchlässigen Porengrundwasserleiter verhält, ist mit einer Grundwasserverlagerung entsprechend der Morphologie, also gegen Osten zu rechnen. Infolge der hydrogeologischen Gegebenheiten kann die Quelle K mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Abbau im Abbaufeld „“ nicht beeinflusst werden, da zwischen der nördlich des Abbaugebietes „“ gelegenen Quelle K und dem südlichsten Teil des Abbaugebietes, das Abbaufeld „“, eine hydrologisch- hydrogeologische Wasserscheide liegt. Weiters sind durch den bereits bestehenden Teil des Abbauabschnittes I, der zwischen der Erweiterung „“ und der Quelle K liegt, bisher keine Beeinträchtigung der Quelle bekannt geworden, woraus geschlossen werden muss, dass der Abbau der Erweiterungsfläche zu keiner weiteren Beeinflussung der Quelle führen wird; insbesondere da die Erweiterungsfläche „“ eine höhere Sohltiefe aufweisen wird, als der bereits bestehende Abbau.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (VwGH 11. Oktober 2007, 2006/04/0250), dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie wurde aber im gesamten Verfahren diesbezüglich nicht entgegengetreten.
Die Behörde geht davon aus, dass es durch den Abbau im Abbaufeld „***“ zu keiner Beeinträchtigung der Quelle des A kommen kann und ist die Einwendung somit gegenstandslos.
Hingewiesen wird, dass sofern im südlichen Bereich des Abbaugebietes „***“ der Abbau im Abschnitt 2 beginnt, die Beweissicherungsmaßnahmen der Quelle des K entsprechend dem rechtskräftigen Genehmigungsbescheides vom 30.Mai 2018 schlagend werden.
Belästigung durch Lärm- und Staubimmissionen sowie Erschütterung:
Hiezu wird auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik im Vorverfahren zur Zl. *** sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 22. September 2020, auf Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik im Vorverfahren zur Zl. *** sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 15. Oktober 2020, auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Sprengmitteltechnik im Vorverfahren zur Zl. *** sowie das Gutachten vom 15. Oktober 2020 und auf den Befund und das Gutachten des Amtssachverständigen für Humanmedizin vom 08. März 2018 im Vorverfahren zur Zl. *** verwiesen.
Die Gutachten im Verfahrens zur Zl. *** haben die Parteien bereits im Vorverfahren übermittelt bekommen, weshalb von der Kenntnis des Inhaltes auszugehen ist.
Der Amtssachverständige für Humanmedizin hat im Gutachten vom 08. März 2018 folgendes festgestellt:
zur Thematik Feinstaub und Staub:
„Aus medizinischer Sicht ist bei Einhaltung bzw. Unterschreitung dieses Werts (und zwar des aus medizinischen Überlegungen heraus festgelegten Irrelevanzwerts) die vom gegenständlichen Projekt ausgehende Feinstaub – Zusatzbelastung als nicht gesundheitsgefährdend anzusehen. Eine epidemiologische Auffälligkeit im Sinne einer Nachweisbarkeit von Erkrankungsfällen ist bei Zusatzbelastungen in dieser Größenordnung nicht zu erwarten.
Da im konkreten Fall 0,2 µg µg PM10 pro m³ im Jahresmittel am exponiertesten Immissionsort zu erwarten sind, bleibt die Irrelevanzschwelle am höchstbelastetsten Immissionspunkt deutlich unterschritten und es ist daher aus medizinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung (die Summe aus Vorbelastung und Zusatzbelastung) keine anderen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anrainer zeigt als die Vorbelastung alleine.
Auch eine erhebliche Belästigung durch Deposition von Staub ist aufgrund der ermittelten Werte nicht zu erwarten.
Was Stickstoffdioxid betrifft so ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Bereich die zu erwartende Zusatzbelastung von maximal 0,1 µg/m³ zu keiner Überschreitung des medizinisch erforderlichen Jahresmittelwertes bzw. des gesetzlich vorgegebenen Grenzwerts führen wird. Es sind daher keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Betroffenen zu erwarten.“
Einwirkungen durch Staub wurden für die Wohnnachbarschaft A (Liegenschaft „***“; Gst.Nr. ***, KG ***) vom Amtssachverständige für Luftreinhaltung ermittelt. Die zu erwartende Zusatzbelastung an PM2,5 wird mit 0,1 µg/m³ angegeben.
Damit ist klar ersichtlich, dass es im Bereich des Wohnhauses A zu keiner Gesundheitsgefährdung kommen kann. Die Gesamtbelastung wird für PM10 mit 19,1 µg/m³ und für PM2,5 mit 15 µg/m³ angegeben. Damit liegen Verhältnisse vor, wie sie einem Reinluftgebiet entsprechen“.
zur Thematik Lärm:
„Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplante Erweiterung des Dolomitbergbaues am „*** – ***“ keine Lärmimmissionen verursachen wird, die als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind, auch sind im Bereich der nächsten Wohnanrainer keine erheblich belästigenden Einwirkungen zu erwarten.
Einwirkungen durch Lärm des geplanten Betriebs sind im Bereich der Wohnnachbarschaft A zu erwarten. Die ausgewiesenen Betriebslärmpegel bewegen sich aber in einer Größenordnung die mit keiner besonderen Störwirkung einhergehen. Ein Erschrecken durch unerwartete Geräusche, wie behauptet, ist bei den Tätigkeiten im Betriebsgebiet (Abschieben Humus, Abbaubetrieb, …) nicht zu erwarten.“
zur Thematik Erschütterung:
„Damit ist sichergestellt, dass Erschütterungen zu keinen erheblich belästigenden Einwirkungen führen, eine Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen ist auszuschließen.
Einwirkungen durch Erschütterungen sind aufgrund der Prognose bei der Wohnnachbarschaft A nicht zu erwarten, damit das aber auch sicher zutrifft ist eine Überprüfung erforderlich, daher schlägt der Amtssachverständige für Sprengtechnik folgende Auflage vor:
Beim Auffahren eines neuen Abbauabschnitts sind die ersten 3 Regelsprengungen in diesem Abbauabschnitt durch Erschütterungsmessungen beim Haus A zu begleiten. Die Ergebnisse der Erschütterungsmessungen sind der Behörde gemeinsam mit den zugehörigen Dokumenten gemäß Auflagenpunkt 6, umgehend zur Beurteilung zu übermitteln. Sollten die gemessenen Schwinggeschwindigkeiten die Prognosewerte bzw. die Anhaltswerte gemäß Bergbau-Sprengverordnung überschreiten, so ist das Sprengverfahren in Absprache mit der Behörde zu modifizieren.
Damit ist sichergestellt, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen kommen kann.
Der Behörde wird empfohlen die Auflagenvorschläge des Amtssachverständigen für Sprengtechnik in einen allfälligen Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
Bei Einhaltung dieser Vorgaben ist jedenfalls sichergestellt, dass es zu keinen erheblich belästigenden Einwirkungen kommen kann.“
Somit ist durch den Abbau im Abbaufeld „***“ weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung des Nachbarn A durch Lärm- bzw. Staubimmissionen noch durch Erschütterung gegeben.
Anzumerken ist noch, dass im Abbaufeld „***“ weder eine Aufbereitung des Rohstoffes mittels Bergbauanlage noch die Errichtung einer Materialrutsche - wie von A ausgeführt - vorgesehen ist.
Hinzuweisen ist noch auf die Bestimmung des § 59 AVG, wonach mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages zulässige Einwendungen als miterledigt gelten.
Unzulässige Einwendungen:
Betreffend die Einwendungen von A, die eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes von A, die eine Beeinträchtigung der Landwirtschaft sowie eine Beeinträchtigung von A und des Gebäudes Haus Nr. , , durch Lärm, Staub und Schwingungen, die von den Abbaufeldern “,, *** - ***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, *** *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinde ), sowie „ - ***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinden ***) ausgehen, betreffen, wird auf die Bestimmung des § 68 Abs. 1 AVG verwiesen.
Diese besagt, dass Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, unter welchen Voraussetzungen von einer entschiedenen Sache auszugehen ist.
„Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte
und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden
darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. (vgl. VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227)“
„Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG kommt nur dann in Betracht, wenn in der durch formell rechtskräftigen Bescheid bereits entschiedenen Verwaltungssache die Abänderung dieses Bescheides begehrt wird, nicht hingegen dann, wenn sich die die Verwaltungsrechtssache bestimmenden rechtlichen bzw. tatsächlichen Umstände verändert haben und daher nicht mehr dieselbe Sache wie die bereits entschiedene vorliegt. Die Sache verliert also ihre Identität, wenn in den entscheidungswesentlichen Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, dh. die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (Hinweis E 23.10.1995, 95/10/0012; Hinweis EB E 27.1.1997, 96/10/0213).“
Im gegenständlichen Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 10. September 1993, Zl. , die Bewilligung zum Gewinnen grundeigener Rohstoffe für die Abbaufelder „, *** und *** (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinden , Verwaltungsbezirk Melk) und für die Abbaufelder „ - ***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinde ***, Verwaltungsbezirk St. Pölten-Land) erteilt.
Weiters wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 30. Mai 2018, Zl. ***, B e.U., , , der Gewinnungsbetriebsplan für die Abbaufelder „—“ (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG , Marktgemeinde , Verwaltungsbezirk St. Pölten-Land) und „-“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinden ***, Verwaltungsbezirk Melk), genehmigt. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 19. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-791/001-2018, bestätigt und in Rechtskraft erwachsen.
Im gegenständlichen Fall hat sich gegenüber der Gewinnungsbewilligung für die Abbaufelder „, *** und *** und für die Abbaufelder „ - *** sowie gegenüber der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Abbaufelder „—“ und „-“ weder die Rechtslage noch ein wesentlicher Sachverhalt verändert, weshalb von einer entschiedenen Sache auszugehen ist.
Die Entwässerung des Kluft- und Bergwassers im Abbaufeld „***“ erfolgt in das Abbaufeld *** im Bestand befindliche Absetzbecken auf Grundstück Nr. ***, KG ***.
Die Einwendungen von A, die eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes von A, die eine Beeinträchtigung der Landwirtschaft sowie eine Beeinträchtigung von A und des Gebäudes Haus Nr. , , durch Lärm, Staub und Schwingungen, die von den Abbaufeldern “,, *** - ***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, *** *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinde ), sowie „ - ***“ (Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinden ***) betreffen, sind daher wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.“
In seiner rechtzeitig gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 12. Juli 2021, Zl. ***, erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer wörtlich:
„Die Behörde möge die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Auch wird damit die Rechtmäßigkeit des Bescheides *** von Amt der NÖ Landesregierung in Frage gestellt und ist hier eine Aufhebung einzuleiten. Die Beschwerde ist nicht vom Amt der NÖ Landesregierung wegen Befangenheit zu behandeln.“
Begründet wurden diese Anträge wie folgt:
„Verfahren
Was soll genehmigt werden? Ein Gewinnungsbetriebsplan für ein Abbaufeld, dass aber nur Teil eines Betriebes werden soll ??
Was ist ein Betriebsplan?
Ein Betriebsplan ist eine Vorschrift, die beschreibt, wie ein Betrieb zu führen, zu überwachen und zu steuern ist, und die als Dokument in einem Betriebshandbuch festgehalten werden kann. Betriebe, für die ein Betriebsplan erforderlich ist, sind zum Beispiel Kraftwerke, Verkehrsbetriebe (z. B. Eisenbahn), Stadtwerke, Stauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe, Bergbaubetriebe usw., das heißt alle Anlagen und Einrichtungen, bei denen etwas betrieben wird. (Quelle Wikipedia)
Als Betrieb ist hier der gesamte Steinbruch anzusehen.
Ein Gewinnungsbetriebsplan ist ein Betriebsplan in bezug auf Gewinnung mineralischer Rohstoffe zu verstehen.
Mit einem Gewinnungsbetriebsplan werden keine einzelnen Abbaufelder oder Flächen genehmigt sondern wie ein Steinbruch als Betrieb zu führen ist.
Es kann nur einen rechtsgültigen Gewinnungsbetriebsplan pro Betrieb geben, alles anderes sind nur Teil eines Betriebsplans oder verlieren durch einen neuen ihre Rechtsgültigkeit.
Daher sind folgende rechtliche Ansichten anders zu betrachten.“
Nach Wiedergabe des § 80 MinroG führte der Rechtsmittelwerber weiter aus:
„Ich würde es als Rechtswidrigkeit empfinden, wen etwas (im Ganzen) bewilligt würde, ohne dafür angesucht zu haben.
Es ist der Steinbruch im Ganzen der zu erhöhten Belastungen (vor allem Staub und Lärm) führt und jede Erweiterung (bzw. Änderung) die Belastungen im ganzen Steinbruch erhöhen kann.
Nichtgenehmigter Abbau auf „genehmigten Abbaufeld ***“
Auf den Abbaufeld *** wird der Abbau weitergeführt und auch ausgeweitet, ohne dessen es nicht (sinnvoll) möglich ist sowohl auf den jetzt neu genehmigten Abbaufeld, als auch den durch das Amt der nö Landesregierung bewilligten Abbaufeldern ***, *** und - Abbau zu betreiben.
Es wurde dafür zwar angesucht aber mit den Hinweis dass es sich um „genehmigte Flächen“ handelt und damit so es zu keiner „wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes“ kommt, eine Genehmigung für nicht notwendig erachtet.
Was ich nicht für richtig betrachte, da mit den Gewinnungsbetriebsplan nicht nur Flächen sondern auch Abbaupläne und diverse Auflagen „genehmigt“ werden.
Es ist jede Änderung eines Gewinnungsbetriebsplans durch ein Genehmigungsverfahren zu genehmigen. Ob hier wer gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnte, ist in ein Verfahren festzustellen, nicht durch Beamte, auch nicht durch Sachverständige.
Ein Genehmigungsverfahren soll Rechtssicherheit den Nachbarn und/oder Grundeigentümer geben, dass nur das geschieht, was genehmigt bzw. mit dem Grundeigentümer und/oder Nachbarn in ein Verfahren vereinbart wurde.
Gutachten
§ 80.
11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.
Welche Gutachten sind hier nachvollziehbar richtig und entsprechen nachvollziehbar auch dem besten Stand der Technik? Es ist mir nicht bekannt, das dies jemand für mich nachvollziehbar beurteilt hat (nachvollziehbar bedeutet für mich, dass man weiß wie man zu dem Ergebnis kommt, die Berechnungen und herangezogenen Daten wissenschaftlich anerkannt sind, dabei auf mögliche Bedenken eingegangen wird und dies auch dokumentiert wird)
Einwendungen gegen Gutachten
Schalltechnisches Gutachten:
Falscher Standort der Messgerätes: dieser befand sich auf einen Fahrweg oberhalb des Hauses nahe dem Wald. Durch Wind beeinträchtigte Messungen
Geräuschsituation die zur Zeit der Messungen nicht vorhanden sein konnte. (Vogelgezwitscher und Grillenzirben im September).“
Der Beschwerdeführer führte die §§ 81 und 116 MinroG an und begründete sein Rechtsmittel weiter wie folgt:
„Als bezirksübergreifender Betrieb hat da die falsche Behörde entschieden (Amt der nö Landesregierung statt Bh St. Pölten)
Soll hier ein Steinbruch in Teilen genehmigt werden ohne er als Ganzes beantragt würde?
Staubgutachten:
Winddaten sind von einem Ort auf einen anderen Ort nicht übertragbar.
Auch sonst beruht hier fast alles auf Annahmen
Außerdem frage ich mich ob diese Firma dazu überhaupt befugt war (Ausbreitung von Luftschadstoffen aufgrund von Wetterbedingungen = meteorologisches Gutachten).
Erschütterungsprognose
ist kein Gutachten sondern nur eine Berechnung, die wahrscheinlich nur bei homogenen Gesteinsschichten und ebenen Gelände annähend stimmt.
Eine Erschütterungsprognose ist auf Grund von Messungen zu erstellen.
Die Bergbausprengverordnung ist einzuhalten was eigentlich jetzt schon passieren müsste und nicht geschieht, und nicht durch „Auflagen“ aufzuweichen.
Hydrogeologisches Gutachten
Um ein entsprechendes Gutachten zu erstellen, bedarf es mehr als die Quelle zu besichtigen, eine Probe zunehmen, das Einzugsgebiet zu umgehen und anhand fragwürdiger Aussagen und fragwürdige Berechnungen ein solches zu erstellen.
Einwendungen gegen die Genehmigung des ganzen Steinbruchs und damit verbundenen Gutachten.
Ich spreche mich gegen Genehmigung mit folgenden Begründungen
1. Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung
2. Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Schwingungen für Bewohner und Gebäuden des Hauses ***, ***
3. Beeinträchtigungen in der Landwirtschaft
4. Genehmigung von vermeidbaren Emissionen
5. Einwendungen gegen Gutachten
Es ist ein neues Verfahren daher ist das auch neu zu beurteilen
Zu 4.1
Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung durch
a)Veränderung des natürlichen Wasserlaufes-
b)Fehlende Erde und Versiegelung des Boden im Steinbruch führen dazu, dass das Wasser kaum in den Boden versickert, sondern fast zu Gänze oberflächlich abfließt – Aufgrund dieser Tatsache soll später ein Wasserauffangbecken errichtet werden.
c)Durch Anschwemmungen die Qualität des Wassers beeinträchtigt.
1. 2 Nur durch ein „Pseudogutachten“ und Falschaussagen von Amtssachverständigen kann man zum Ergebnis kommen, dass durch den Steinbruch zu keiner Beeinträchtigung kommt.
Zu 4.4
Durch Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes ist eine Verringerung der Beeinträchtigungen möglich
-Weglassen der Materialrutsche: Die Materialrutsche wird die größte Gefahren-, Lärm- und Staubquelle sein. (Gesteinslawinen.) Es ist zumutbar, dass die Aufbereitungsanlage öfters als einmal umgestellt wird. Die beste Vermeidung von solchen Gefahren-, Lärm und Staubquellen ist sie nicht zuzulassen.
-Wahl des Standorts der Aufbereitungsanlage
-Änderung im Abbauplan
-Fehlender Lärmschutz bei de Abbauetagen
Bis jetzt wurde diese Stellungnahme von jeder Behörde und auch Richtern ignoriert“
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in den Akt der belangten Behörde zur Zl. ***, sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit den Zln. LVwG-AV-1336-2021 (betreffend Gewinnungsbetriebsplan auf Teilflächen des Grundstückes Nr. , KG ) und LVwG-AV-791/001-2018 (betreffend die Abbaufelder „-“ (Grundstücke ***, *** und , alle KG ) und „-“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) Einsicht genommen.
Da der Beschwerdeführer auch im Verfahren zur Zl. LVwG-AV-791/001-2018 Rechtsmittelwerber war und insbesondere auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04. Juni 2019 persönlich teilgenommen hat, kann vorausgesetzt werden, dass ihm der Akteninhalt des Aktes zur Zl. LVwG-AV-791/001-2018 bekannt ist. Weiters wurde Einsicht genommen in das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts-hofes vom 18. September 2019, Zl. ***, welches auch dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber zugestellt wurde.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 10. September 1993, Zl. ***, wurden der L- Bau Ges.m.b.H. gemäß § 95 Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, idF Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, Bewilligungen zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
auf einer Teilfläche des Grundstückes ***, KG , politischer Bezirk Melk, im flächenmäßigen Ausmaß von 18.378 m² (Abbaufeld „“),
auf einer Teilfläche des Grundstückes ***, KG , politischer Bezirk Melk, im flächenmäßigen Ausmaß von 4.272 m² (Abbaufeld „“),
auf einer Teilfläche des Grundstückes ***, KG , politischer Bezirk Melk, im flächenmäßigen Ausmaß von 574 m² (Abbaufeld „“),
auf einer Teilfläche des Grundstückes ***, KG , politischer Bezirk St. Pölten, im flächenmäßigen Ausmaß von 575 m² (Abbaufeld „“) und
auf Teilflächen der Grundstücke ***, *** und ***, KG , politischer Bezirk St. Pölten, im flächenmäßigen Ausmaß von 25.884 m² (Abbaufeld „“)
erteilt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 31. Oktober 1996, Zl. , wurde der Bewilligungsbescheid der Berghauptmannschaft Wien vom 10. September 1993, Zl. , gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass auf Seite 1 dieses Bescheides bei der Fläche des Abbaufeldes „“ diese 18.380 m², bei der Fläche des Abbaufeldes „“ diese 4.273 m² und bei der Fläche des Abbaufeldes „“ diese 25.887 m² zu lauten hat. Insgesamt wurde der Abbau von Festgestein im Ausmaß von 49.689 m², verteilt auf die Abbaufelder „ bis “ und „ und ***“, genehmigt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 17. Februar 2010, Zl. , wurde gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 3a und Anhang 1 Z 26 und Z 46 UVP-G 2000 betreffend „(…) die geplante Erweiterung des bestehenden Abbaus von Festgesteinen im Ausmaß von 49.689 m² in der KG. *** () auf Teilflächen der Grundstücke ***, , *** und *** und der KG. *** () auf Teilflächen der Grundstücke ***, ***, , um 79.513 m² in der KG. *** () auf den Grundstücken , *** und *** und der KG. *** () auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, , *** und *** auf eine gesamte Nettoabbaufläche von ca. 116.000 m² (…)“ festgestellt, dass dieses Vorhaben keinen Tatbestand im Sinne der Z 26 und der Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Von diesem Feststellungsverfahren war auch das Abbaufeld „“ mit einer Fläche von 2.848 m² umfasst.
Diese Mineralgewinnungsstätte wird von der Fa. B e.U. betrieben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 02. Mai 2012, Zl. , wurde der Fa. B e.U., FN , unter Vorschreibung von Auflagen die Änderung des bestehenden Gewinnungsbetriebs-planes auf den bestehenden Abbaufeldern „-“ (Teilflächen der Grundstücke ***, ***, *** und , alle KG ) und „-“ (Teilflächen der Grundstücke ***, *** und , alle KG ) sowie die Erweiterung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes für die Abbaufelder „-“ (Grundstücke ***, *** und , alle KG ) und „-“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***) befristet auf die Dauer von 76 Jahren bewilligt und die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen (I. Teil).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung. Mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 27. November 2012, Zl. ***, wurde der ua. I. Teil im Spruch des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann für Niederösterreich zurückverwiesen.
Mit Ansuchen vom 27. April 2016, eingelangt am 23. Mai 2016, beantragte die Fa. B e.U., FN , beim Landeshauptmann für Niederösterreich die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Gewinnungsfelder „“, „“, „“, situiert auf Grundstücken der KG , politischer Bezirk St. Pölten, und „“, „“ und „“, diese situiert auf Grundstücken der KG ***, politischer Bezirk Melk, unter Vorlage umfangreicher Einreich- bzw. Projektunterlagen.
Erläuternd wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen die bezirksübergreifende Erweiterung des Steinbruches „“ um Teilflächen der Grundstücke *** (Gewinnungsfeld „“, 1 280 m²), *** (Gewinnungsfeld „“, 85 m²) und *** (Gewinnungsfeld „“ 115 m²) der KG *** und das gesamte Grundstück ***, sowie Teilflächen der Grundstücke ***, , , , , *** (Gewinnungsfeld „“, 59 453 m²), *** (Gewinnungsfeld „“, 15 611 m²) und *** (Gewinnungsfeld „“, 121 m²) der KG , welche 76.665 m² umfassen und als Neugenehmigung beantragt wird, betrifft. Festgehalten wurde, dass der Abbau im Gewinnungsfeld „“ (laut Projektunterlagen im Ausmaß von 2.848 m²) erst anschließend beantragt wird. Der Abbau innerhalb der genehmigten Abbaufelder „ und “ und „, *** und “, sowie das Abbaufeld „“ waren nicht Gegenstand dieses Ansuchens.
Mit Eingabe vom 01. August 2017 hat der Beschwerdeführer in diesem Genehmigungsverfahren, welches bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. *** anhängig war, rechtzeitig Einwendungen gegen das mit Ansuchen vom 27. April 2016 beantragte Vorhaben erhoben, wobei er, jeweils unter Anführung einer näheren Begründung, – im Wesentlichen – vorbrachte, dass er bei Genehmigung des eingereichten Projektes eine Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechtes und der damit verbundenen Wasserversorgung sowie eine Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Schwingungen für die Bewohner und die Gebäude des Hauses ***, ***, befürchte. Auch vermutete er Beeinträchtigungen in der Landwirtschaft und könnten all diese Beeinträchtigungen durch eine Änderung des Gewinnungsbetriebsplanes verringert werden. Weiters werde die Abbauwürdigkeit des Gesteins in Zweifel gezogen und wurden abschließend Einwendungen gegen die im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten erhoben.
Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03. August 2017, an welcher der Beschwerdeführer persönlich teilnahm, hielt dieser seine Einwendungen vom 01. August 2017 vollinhaltlich aufrecht.
Von der Landeshauptfrau für Niederösterreich wurden aufgrund der erhobenen Einwendungen und, da das Verhandlungsergebnis vom 03. August 2017 keine abschließende Beurteilung des beantragten Projektes erlaubte, ergänzende Untersuchungen, insbesondere die Einholung einer luftreinhaltetechnischen Beurteilung, eines humanmedizinischen Gutachtens sowie eines lärmtechnischen Gutachtens, beauftragt, bezüglich derer den Nachbarn, so auch dem Beschwerdeführer, die Möglichkeit zur Stellungnahme im Parteiengehör gewährt wurde.
Der Beschwerdeführer übermittelte mit Eingabe vom 07. Mai 2018 eine weitere Stellungnahme und sprach sich unter Anführung einer näheren Begründung unverändert gegen das mit Ansuchen vom 27. April 2016 beantragte Vorhaben aus.
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. , erging betreffend den Gewinnungsbetriebsplan der Fa. B e.U., FN , für die Abbaufelder „-“ (Grundstücke ***, *** und , alle KG ) und „-“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) folgende behördliche Entscheidung:
„I.)
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich genehmigt der Fa. B e.U., , , den Gewinnungsbetriebsplanes [sic!] für die Abbaufelder „-“ (Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG , Marktgemeinde , Verwaltungsbezirk St. Pölten-Land) und „-“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Marktgemeinden [sic!] ***, Verwaltungsbezirk Melk).
Die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes wird antragsgemäß für die Dauer von 76 Jahren erteilt.
Die Genehmigung erfolgt nach Maßgabe
-der eingereichten Projektsunterlagen,
-der im Abschnitt A) enthaltenen Projektsbeschreibung und
-der im Abschnitt B) enthaltenen Bedingungen und Auflagen
Der Abbau muss mit den Projektunterlagen und mit der Projektbeschreibung übereinstimmen. Diese Projektunterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
A.) Projektbeschreibung
(…)
Für das bestehende Abbaugebiet wurde eine Beurteilung der Änderungen innerhalb des bestehenden Abbaugebietes beantragt.
Mit Schreiben des Amtes der NÖ-Landesregierung (***) vom 8. August 2013 wurde festgestellt, dass bei den projektierten Änderungen innerhalb des bestehenden Abbaugebietes keine wesentliche Änderungen des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes im Sinn des § 115 MinroG vorliegen.
Die Erweiterung (bezirksübergreifend) wird mit Ausnahme des Gewinnungsfeldes ,,***“ beim Landeshauptmann von Niederösterreich beantragt. Dieses Gebiet ist im Plan P1-Übersicht blau-gelb schraffiert.
Die Erweiterung um das Gewinnungsfeld ,,***“ und die Bewilligung der Bergbauanlage wird bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten beantragt. Dieses Gebiet ist im Plan P1-Übersicht rot schraffiert.
(…)
Es wird festgestellt, dass das Vorhaben “Dolomitbergbau am *** - ***“
nämlich die geplante Erweiterung des bestehenden Abbaues von Festgestein im Ausmaß von 49.689 m² in der KG. *** (***) auf Teilflächen der Grundstücke ***, , *** und *** und der KG *** () auf Teilflächen der Grundstücke ***, , *** um 79.513 m² in der KG. *** () auf den Grundstücken ***, , und *** und der KG. *** () auf den Grundstücken ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** auf eine gesamte Nettoabbaufläche von ca. 116.000 m² keinen Tatbestand im Sinn der Z 26 und Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülIt und keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
5. Angaben über Art und Umfang des derzeitigen Steinbruches:
Der derzeitige obertägige Etagenabbau , welcher von NO in Richtung SW abgebaut wird, liegt innerhalb der genehmigten Abbaufelder (,,“, ,,“, ,,“, ,,“ und ,,“, welche in den Planunterlagen dunkelgrün gekennzeichnet sind.
(…)
Durch den Betrieb des bestehenden Steinbruches wird seit Jahren die öffentliche Nahversorgung mit dem mineralischen Rohstoff Dolomit sichergestellt.
Das abgebaute Material wird als Straßenbaumaterial, Schüttmaterial, Steine, Splitt und Drainagematerial verkauft und auf diversen Baustellen verwendet.
Besondere Eigenschaften weist das Material beim Einbau auf, dieses wird sehr kompakt und lasst sich gut verdichten. Da der abgebaute Dolomit so gut wie keine Quarzbestandteile aufweist, kann er vielseitig auf Baustellen (Arbeitnehmerschutz), als Deckschicht bei Schotterstraßen und auf öffentlichen Flächen verwendet werden.
(…)
8. Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der Grundstücksteile in Koordinaten und Angaben des Flächeninhaltes
Bestehender Abbau - Lagerungskarte des M vom Dezember 1992 besteht aus den Abbaufeldern ,,*** bis “ und ,, und ***“.
Die Lagekarte des Vermessungsbüro E (Markscheider E) GZ. *** vom Oktober 2015 übernimmt die Abbaufelder
,,*** bis “ und ,, und “ aus der Lagerungskarte und erweitert das Abbaugebiet ,,“ um die Gewinnungsfelder ,,*** bis “ und ,, bis ***“.
Für die Erweiterung um das Gewinnungsfeld ,,“ wird um eine Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten angesucht. Zuvor wird aber um Bewilligung nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Gewinnungsfelder ,,“ und ,,“ (Bezirk St. Pölten) und ,,“, ,,“ und ,,“ (Bezirk Melk) beim Landeshauptmann von Niederösterreich angesucht (Siehe § 171 MinroG). Der Abbau im Gewinnungsfeld ,,***“ ist korrespondierend mit der Abbauerweiterung und wird daher erst anschließend beantragt.
Das Abbaugebiet *** (mit Erweiterung) besteht aus den Abbaufeldern bzw. Gewinnungsfeldern ,,“ bis ,,“ in der politischen Gemeinde Marktgemeinde *** (Gerichtsbezirk St. Pölten) F=30 790m² und ,,“ bis ,,” in der politischen Gemeinde Marktgemeinde *** (Gerichtsbezirk Melk) F: 98 412m².
(…)
*** F=575m²
(…)
*** F=25887m²
(…)
*** F=2848m²
(…)
*** F=1280m²
(…)
*** F=85m²
(…)
*** F=115m²
(…)
*** F=18380m²
(…)
*** F=4273m²
(…)
*** F=574m²
(…)
*** F=15611m²
(…)
*** F=59453m²
(…)
*** F=121m²
(…)
Wasserrechte:
(…)
Zur Quelle ,,N“, ,,K“ des Grundstückes *** der Katastralgemeinde ***, Grundstückseigentümer: H, diese liegt ca. 75 Meter nördlich der Abbauerweiterung. Aufgrund der Einsprüche durch Hr. A ist für diese eine Beweissicherung vorgesehen.
Ein Gutachten vom 14. September 2015 durch die O (O GmbH, Ingenieurbüro für Geologie, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft aus ***) wurde beauftragt und diesen Einreichunterlagen beigefügt. Bei der Erstellung des Gutachtens wurde versucht die Bedenken von Hr. A zu berücksichtigen. Im Gutachten wird erläutert, dass eine Gefährdung der Quelle K in qualitativer Hinsicht nicht zu besorgen ist. In quantitativer Hinsicht konnte eine Beeinträchtigung über das Geringfügigkeitsmaß ebenfalls ausgeschlossen werden.
Im Falle einer nachweislichen Beeinträchtigung der Quelle ,,K“ durch den Steinbruchbetrieb ist eine Ersatzwasserversorgung geplant. Der Standort ist nördlich bzw. nordöstlich der bestehenden Quelle auf den Grundstücken von Hr. H geplant - diesbezüglich gibt es bereits eine Vereinbarung.
(…)
II.)
Die Einwendungen des Herrn A, ***, ***, werden abgewiesen.“
Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. , wurde der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 30. Mai 2018 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass es im Betreff, im Spruch und in der Begründung dieses Bescheides jeweils nicht „… Abbaufelder „-“ …“ sondern „… Abbaufelder „-***“ …“ zu lauten hat.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer technischen Übertragung, wodurch sich ein einmaliger Tippfehler vervielfältigt habe, für Teile des gegenständlichen Projektes von der Behörde im Bescheid die Bezeichnung Abbaufelder „-“ verwendet worden sei. Dies entspreche nicht der vom Betreiber verwendeten Bezeichnung, welche Abbaufelder „-“ laute. Auswirken auf den Genehmigungsumfang würden sich aus der falschen Bezeichnung nicht ergeben, da entgegen derselben aus dem Spruch und aus den Projektunterlagen aufgrund der zitierten Grundstücksnummern die von der Genehmigung umfassten Grundstücke eindeutig und richtig zu entnehmen wären.
Aufgrund einer Beschwerde des A, seinerzeit vertreten durch die P Rechtsanwalts GmbH, gegen diesen Bescheid (idF des berichtigenden Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. ***) war beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-791/001-2018 ein Beschwerdeverfahren anhängig. In diesem verwaltungs-gerichtlichen Verfahren fand am 04. Juni 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der vom Verwaltungsgericht bestellte medizinische Amtssachverständige sein Gutachten erstattete und in welcher der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter ein zusätzliches Beschwerdevorbringen erstattete.
Im Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-791/001-2018 stellte das Verwaltungsgericht wie folgt fest:
„Das [mit Antrag vom 27. April 2016] eingereichte Vorhaben erfüllt – ebenso wie der ursprünglich bewilligte Abbau von Festgesteinen im Ausmaß von 49.689 m², aufgeteilt auf die Abbaufelder „*** bis “ und „ und ***“ – keinen Tatbestand im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 und unterliegt nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die [mit Ansuchen vom 27. April 2016] beantragte Erweiterung des Dolomitbergbaues am „***“ verursacht keine Lärmimmissionen und keinen Infraschall, die als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind und sind auch im Bereich der nächsten Wohnanrainer keine erheblich nachteiligen oder belästigenden bzw. unzumutbare Einwirkungen zu erwarten. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen ist nicht erforderlich.
Darüber hinaus ist auch mit einer Beeinträchtigung des bestehenden Wasserbezugsrechtes und der damit verbundenen Wasserversorgung des Beschwerdeführers nicht zu rechnen. Der geplante Abbau von Festgestein berührt nicht den Bergwasserspiegel, der maßgeblich für die Schüttung der Quelle des Beschwerdeführers ist, und wird das hydrologische Einzugsgebiete, bezogen auf den Bergwasserspiegel, nicht verändert. Vielmehr wird durch die Reduzierung des Bewuchses im Zusammenhang mit der Projektverwirklichung die Grundwassererneuerungsrate eher sogar erhöht. Eine mögliche geringfügige Beeinträchtigung kann lediglich im Hinblick auf den oberflächennahen Grundwasserabfluss, nicht jedoch hinsichtlich des für die Niederwasserschüttung der Quelle maßgeblichen Bergwasserspiegels, eintreten.
Letztlich sind mit der beantragten Erweiterung des Abbaugebietes auch keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Menschen und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit durch Erschütterungen zu erwarten. Auch ist mit der beantragten Erweiterung keine erhebliche bzw. unzumutbare Belästigung von Anrainern durch Erschütterungen verbunden.“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Juni 2019, Zl. LVwG-AV-791/001-2018, wurde die Beschwerde des A, vertreten durch die P Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. ***, iVm Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 23. Juli 2018, Zl. ***, betreffend Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes der Fa. B e.U., FN ***, , , für die Abbaufelder „-“ (Grundstücke ***, *** und , alle KG ) und „-“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2019, Zl. ***, wurde die Revision des A gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. Juni 2019, Zl. LVwGAV791/001-2018, zurückgewiesen.
Unter Vorlage des Projektes „Gewinnungsbetriebsplan Abbauerweiterung Abbaugebiet ‚‘, gegenständlich beantragte Erweiterung Gewinnungsfeld „“, erstellt von E, überarbeitete Version vom 20. Jänner 2020, GZ , beantragte B mit Schreiben vom 29. April 2020 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnungsfeld „“.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Eigentümer u.a. des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der Grundstücksadresse ***, , welches über weite Teile unmittelbar an das Grundstück , KG *** (Teil des Gewinnungsfeldes „“), angrenzt. Die Abbaugrenze des Abbaufeldes „“ zum Wohnhaus des Rechtsmittelwerbers verläuft im Südosten der Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer Entfernung von ca. 250 m.
Das Gewinnungsfeld „“ liegt weiter südöstlich der rechtskräftig genehmigten Abbaufelder „ bis ***“ (Grundstücke ***, *** und ***, alle KG ) und „ bis ***“ (Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***) und grenzt an das Grundstück Nr. ***, KG , an. Es liegt vollständig im Verwaltungssprengel der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten. Zwischen dem angeführten Grundstück des Beschwerdeführers und dem Abbaufeld „“ sind die festgestellten, rechtskräftig genehmigten Abbaufelder situiert.
Die geplante Erweiterung des Dolomitbergbaues auf das Abbaufeld „***“ auf Grundstück Nr. , KG , das eine Abbaufläche von 1.810 m² und eine Abbaufläche von 7.000 m³ umfasst, dient vor allem der Optimierung der Tagbaugeometrie. Abbau und Aufbereitung erfolgen mit dem bisher genehmigten Bergbauzubehör und Bergbauanlagen. Die Quelle des Herrn A kann durch das Gewinnungsfeld „“ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt werden, da zwischen der nördlich des Bergbaubetriebes gelegenen Quelle und dem Abbaufeld „“, im südlichsten Teil des Abbaugebietes, eine hydrologisch-hydrogeologische Wasserscheide liegt.
Das verfahrensgegenständliche Vorhaben verursacht keine Lärmimmissionen und keinen Infraschall, die als gesundheitsgefährdend zu beurteilen sind und sind auch im Bereich der nächsten Wohnanrainer keine erheblich nachteiligen oder belästigenden bzw. unzumutbare Einwirkungen zu erwarten. Die Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen ist nicht erforderlich.
Letztlich sind mit der beantragten Erweiterung des Abbaugebietes auch keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Menschen und keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit durch Erschütterungen zu erwarten. Auch ist mit der beantragten Erweiterung keine erhebliche bzw. unzumutbare Belästigung von Anrainern durch Erschütterungen verbunden.
Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Verwaltungsbehörde zur Zl. ***, insbesondere der von der MinroG-Behörde verwerteten Amtssachverständigengutachten, und der Verfahrensakte des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zln. LVwG-AV-791/001-2018 und LVwG-AV-1336/001-2021, samt dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 04. Juni 2019.
Die Lage des verfahrensgegenständlichen Abbaufeldes „***“ ergibt sich aus den Projektunterlagen; ergänzt durch eine Einsicht in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich, IMAP, publiziert unter ***, durch welche auch die Lage des Wohnhauses des Beschwerdeführers verifiziert werden konnte.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Gefährdungen bzw. Belästigungen ist Folgendes festzuhalten:
Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Zl. Ra 2016/09/0046).
Den Aussagen der Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Geohydrologie, Sprengmitteltechnik und Humanmedizin ist der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH vom 25. September 2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der jeweiligen Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu den Themenbereichen „Auswirkungen von Lärm, Schall und Erschütterungen“ bzw. „Beeinträchtigungen von natürlichen Wasserläufen infolge Betriebs eines Steinbruchs“ zu untermauern.
Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegen schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten, insbesondere für die Fachbereiche Lärmtechnik, Geohydrologie, Sprengmitteltechnik und Humanmedizin, vor, deren Mangelhaftigkeit vom Beschwerdeführer in keinster Weise fundiert geltend gemacht wurde.
Zwar können auch Einwendungen gegen ein Gutachten Gewicht haben, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere ohne Gegengutachten erstattet werden:
Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64f mwN).
In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde die von ihr verwerteten Gutachten im angefochtenen Bescheid wortwörtlich wiedergegeben wurden. Mit diesen Gutachten hat sich der Beschwerdeführer nicht außer einander gesetzt, beispielsweise nicht mit den fachlichen Aussagen des geohydrologischen Amtssachverständigen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, und erscheint für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass wie vorgebracht, bei den lärmtechnischen Messungen die Messgeräte nicht dem Stand der Technik entsprechend platziert bzw. die Messpunkte unrichtig gewählt worden wären. Einerseits wurde das schalltechnische Gutachten vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik im behördlichen Verfahren geprüft (das Wohnhaus des Beschwerdeführers betrifft den MP2, siehe lärmtechnische Stellungnahme vom 17. Jänner 2018). Andererseits finden sich keinerlei Hinweise, dass der Gutachtenserstellung wissentlich falsche Parameter zugrunde gelegt worden wären. In gleicher Weise entbehren die Begründungen des Beschwerdeführers zur Untermauerung seiner Behauptungen, wie zB, dass es im September kein Vogelgezwitscher gebe, jedweder Grundlagen.
Die Negativfeststellungen betreffend das verfahrensgegenständliche Abbaufeld „“ beruhen insbesondere auf der Tatsache, dass in den Genehmigungsverfahren betreffend die Gewinnungsfelder „ bis “ und „ bis ***“ die vom Beschwerdeführer behaupteten Beeinträchtigungen rechtskräftig nicht attestiert werden konnten und das nunmehr verfahrensrelevante Abbaufeld noch weiter südöstlicher, ergo weiter entfernt, von der Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers bzw. von dessen Quelle liegt. Aufgrund dieses Größenschlusses und dem Umstand, dass im festgestellten Projekt mit den anderen Gewinnungsfeldern vergleichbare Tätigkeit vorgesehen sind, insbesondere keine solchen, die höhere Emissionen verursachen würden, liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte vor, welche die generellen Behauptungen des Rechtsmittelwerbers stützen könnten.
§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 2 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) lautet wie folgt:
Dieses Bundesgesetz gilt
1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
§ 80 MinroG regelt:
(1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),
10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.
§ 119 Abs. 5 MinroG bestimmt:
Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
§ 115 Abs. 3 MinroG lautet:
Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes liegt vor, wenn die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch die in § 83 angeführten Schutzinteressen, beeinträchtigt werden. Ein Ansuchen um Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes hat die im § 113 Abs. 1 angeführten Angaben soweit zu enthalten, als dies zur Beurteilung der Auswirkungen der beabsichtigten Änderung auf die im § 116 Abs. 1 angeführten Schutzinteressen, in den Fällen des § 80 auch auf die in § 83 angeführten Schutzinteressen, erforderlich ist. Dem Ansuchen sind in den Fällen des § 80 die im § 80 Abs. 2 angeführten Unterlagen und in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz die im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen, soweit diese jeweils für die beabsichtigte Änderung von Belang sind. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Für die Genehmigung einer wesentlichen Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes gilt in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz der § 116 sinngemäß; in den Fällen des § 80 gelten die §§ 81, 83 und 116 mit Ausnahme des Abs. 10 sinngemäß.
§ 116 Abs. 1 Z 6 MinroG sieht vor:
Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
[…]
nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
[…]
§ 116 Abs. 3 MinroG regelt:
Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,
3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
§ 171 Abs. 2 MinroG schreibt vor:
Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig:
1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
§ 94 Abs. 1 Z 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) sieht vor:
In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:
[…]
Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz,
[…]
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
7.1. Unzuständigkeit der belangten Behörde:
Vorweg ist darauf zu hinzuweisen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren durch einen Antrag der mitbeteiligten Partei vom 29. April 2020 auf Erteilung der Genehmigung betreffend den verfahrensgegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingeleitet worden ist. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie dem gegenständlichen, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH 15.09.1992, 91/04/0315, sowie VwGH 10.12.1996, 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.
Eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht und über etwas entscheidet, was nicht beantragt worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH 10.12.1991, 91/04/0135, sowie VwGH 14.12.1992, 92/10/0153).
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungs-verfahren, in dem die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) aufgrund des von der Antragstellerin (bzw. mitbeteiligte Partei) erarbeiteten Projektes die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Gewinnungsbetriebsplanes und der Bergbauanlagen zu beurteilen hat und kann ein Nachbar in einem solchen Bewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Vorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. [zum Baurecht] u.a. VwGH 20.02.2007, 2005/05/0365, sowie VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025)
Bezüglich der beantragten Betriebsweise ist von den Angaben in den Einreichunterlagen auszugehen; dies deshalb, weil das bergrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und der in den Einreichunterlagen und in der Technischen Beschreibung zum Ausdruck gebrachte Betriebswille des Konsenswerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 24.03.1998, 94/05/0373 mwN). Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass nicht klar ist, was mit dem nunmehr bekämpften Bescheid bewilligt wurde (der ganze Steinbruch oder Teile davon), so ist festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Wille des Antragstellers anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen ist und demnach die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der Einreichunterlagen zu beurteilen ist. Es kommt nur darauf an, welcher Zustand nach der Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Es kann nur das beantragte Vorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden. Aus der Antragsbedürftigkeit der Bewilligung folgt, dass die Behörde (sowie das Verwaltungsgericht) über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Beschreibung etc. ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190, mwN). Der Nachbar kann sich nur gegen die im konkreten Bewilligungsverfahren gegenständlichen Maßnahmen wenden, nicht aber bereits erteilte rechtskräftige Genehmigungen. Auf Umstände, die in dem konkreten Projekt zugrundeliegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung des beantragten Vorhabens nicht gestützt werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0138 bis 0140). Im mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt, nicht aber die bereits genehmigten Abbaufelder.
Folglich ist im gegenständlichen Verfahren nur das neu beantragte Gewinnungsfeld „***“ zu berücksichtigen und hat sich daran die Behördenzuständigkeit zu orientieren. Anders als in den festgestellten, anderen Genehmigungsverfahren liegt das verfahrensrelevante Abbaufeld vollständig im Verwaltungssprengel der belangten Behörde, sodass die Einwendungen zur behaupteten Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten ins Leere gehen.
Als wesentliche Änderung im Sinne des § 115 Abs. 3 MinroG ist eine solche zu qualifizieren, durch welche die Schutzziele des § 116 MinroG berührt werden können, weil auch beim geänderten Vorhaben gewährleistet werden muss, dass dieses nach den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen erfolgt. Keine wesentliche Änderung eines Gewinnungsbetriebs- planes liegt jedoch dann vor, wenn eine Erweiterung über den vom bisherigen Gewinnungsbetriebsplan erfassten Raum hinaus erfolgen soll. Diesfalls finden nicht die Bestimmungen über Änderungen von Gewinnungsbetriebsplänen, sondern die Bestimmungen über die Genehmigung neuer Gewinnungsbetriebspläne Anwendung (Mihatsch, MinroG4, § 115 Anm 5).
Unstrittig wurde mit dem gegenständlichen Antrag um eine Erweiterung der Mineralgewinnungsstätte um das Abbaufeld „***“ angesucht. Aufgrund dieser räumlichen Ausweitung gelangen die Bestimmungen des § 116 MinroG zur Anwendung, und nicht jene des § 115 Abs. 3 MinroG, wie vom Rechtsmittelwerber offensichtlich begehrt.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer gewünschten Auslegung, wonach mit dem Ansuchen eines Gewinnungsbetriebsplanes auch „die alten Abbaufelder“ anzuführen wären, ist auf Punkt 5. der Projektunterlagen zu verweisen, in welchen Angaben über Art und Umfang des derzeitigen Steinbruches enthalten sind. Zu den Ausführungen zu Punkt 2. der Beschwerdeschrift, wonach das Abbaufeld „“ ausgeweitet werden soll (und diese Ausweitung mit dem gegenständlichen Gewinnungsbetriebs-plan genehmigt werden soll) ist festzuhalten, dass sich der Antrag – wie dargelegt – nur auf das Gewinnungsfeld „“ bezieht (siehe auch Punkt 8. des eingereichten Projektes, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt und wo das beantragte Abbaugebiet flächenmäßig mit Koordination exakt beschrieben ist).
7.2. Zum Mitspracherecht des Nachbarn:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn – trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen – eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines – dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen – Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere – im öffentlichen Interesse normierte – Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits klargestellt hat, wird mit dem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt (vgl. VwGH 30.06.2004, 2002/04/0027; zur entsprechenden Regelung in der GewO 1994 siehe VwGH 27.06.2004, 2002/04/0195).
Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 116 MinroG demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern kann er nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Aus der Bestimmung des § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG ergibt sich somit erschöpfend (taxativ) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Verfahren betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte. Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer ein Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist das Verwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass eines Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als jene der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. (zum Baurecht) u.a. VwGH 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).
Die Parteistellung der Nachbarn orientiert sich am § 74 Abs. 2 GewO 1994 (Mihatsch, MinroG4, § 116 Anm 13). Entscheidend für die Nachbarstellung ist bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (VwGH 22.03.2000, 99/04/0178). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/07/0045).
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt. § 59 Abs. 1 AVG gebietet nicht, dass im Spruch genau aufgelistet wird, welche Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen werden, da Einwendungen mit der Erledigung der Hauptfrage als miterledigt gelten. Die Behörde muss sich im Zuge der Begründung mit den Einwendungen auseinandersetzen und hat darzulegen, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).
Fraglich ist, ob (unzulässige) Einwendungen der Nachbarn im Spruch ausdrücklich zurückzuweisen sind; ob bei Unterlassung eines diesbezüglichen Ausspruches diese Anträge gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt wurden (so Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 1.7.2005]).
Aus dem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist abzuleiten, dass die belangte Behörde die Einwendungen des Rechtsmittelwerbers in Bezug auf die bereits genehmigten Abbaufelder als unzulässig zurückgewiesen hat; jene, welche sich auf das Gewinnungsfeld „***“ beziehen, wurden mit der Erledigung als unbegründet abgewiesen und kann eine Rechtswidrigkeit an dieser Vorgangsweise nicht erkannt werden.
7.3. Zur Rechtmäßigkeit der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen:
Fraglich ist, ob durch die Erweiterung des Abbaugebietes „***“ eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG erwartet werden könnte.
Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (vgl. VwGH vom 16.12.1998, Zl. 98/04/0109).
Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit und eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, eine, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die konkrete Erweiterung des Abbaugebietes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f).
Demnach ist dieser Beurteilungsmaßstab dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof stets ausgesprochen, dass die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, von den Nachbarn hingenommen werden müssen (so VwGH 18.05.1993, Zl. 91/05/0186). Die Erweiterungsfläche ist laut Projektbeschreibung im Flächenwidmungsplan als Gmg-Stb (Grünlandmaterialgewinnung Steinbruch, Folgenutzung Grünland Land- und Forstwirtschaft) ausgewiesen.
Darüber hinaus ist dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren verwerteten Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene eindeutig zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung des Beschwerdeführers oder aber eine Beeinträchtigung seines Lebens oder seiner Gesundheit durch die Erweiterung des Abbaugebietes ausgeschlossen ist. Im Übrigen konnte der dem Beschwerdeverfahren zur Zl. LVwG-AV-791/001-2018 beigezogene Amtssachverständige fundiert Selbiges auch für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erschütterungen, den Sprenglärm und den Lärm aufgrund der Materialrutsche im behördlichen Verfahren attestieren. Faktum ist, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Abbaufeld keine Materialrutsche zum Einsatz kommt (siehe Punkt 12. der Projektunterlagen), sodass die diesbezüglichen Einwände ohnehin ins Leere gehen.
Ebenso verhält es sich mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Beeinträchtigung des Wasserbezugsrechts und der damit verbundenen Wasserversorgung infolge der Erweiterung des Abbaugebietes auf das Gewinnungsfeld „“: Infolge der schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich konsistenten Ausführungen des Amtssachverständigen für Geohydrologie, hinsichtlich welcher für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Grund bestand, an ihnen zu zweifeln, ist eine solche Beeinträchtigung ausgeschlossen. Lediglich zu Beweissicherungszwecken wurden im Genehmigungsverfahren zur Zl. *** Auflagen vorgeschrieben, um die entsprechende Prognoseentscheidung zu untermauern. Im gegenständlichen Verfahren wurde eine Beeinträchtigung der Quelle des Rechtsmittelwerbers jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Abbau im Abbaufeld „“ unter näherer Darlegung der geohydrologischen Verhältnisse ausgeschlossen. Der Vollständigkeit halber ist auf § 116 Abs. 6 MinroG zu verweisen, wonach die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099). Ein darauf gerichtetes Vorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht erstattet, sondern lediglich eine Gefährdung der Landwirtschaft vorgebracht.
Die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen haben sich intensiv mit den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, insbesondere auch mit jenen betreffend das Wasserbezugsrecht, Lärmschutztechnik und Sprengmitteltechnik, auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Bedenken bloß theoretischer Natur sind. Dabei sind sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren keine objektivierbaren Gründe hervorgekommen, welche die Bedenken des Beschwerdeführers in jenem Ausmaß bestätigt hätten, dass eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen gewesen wäre. Vielmehr konnten die behaupteten Beeinträchtigungen und Rechtswidrigkeiten allesamt nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Umstand, dass das verfahrensrelevante Abbaufeld noch weiter von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt liegt als die rechtskräftig genehmigten Gewinnungsfelder, und wurde im Übrigen auch von keiner der Verfahrensparteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist. Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, oder auch VwGH vom 02. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0194). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH vom 17. Oktober 2016, Zl. Ro 2015/03/0035).
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