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LVwG-AV-484/001-2021•LVwG N LVwG-AV-484/001-2021
LVwG-AV-484/001-2021Landesverwaltungsgericht23.12.2021
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Einwendungen; Parteistellung; Emissionen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des B und der C, beide vertreten durch die A Rechtsanwalts GmbH Co KG in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt vom 09.12.2020, Zl. ***, mit dem ihre Berufung vom 26.11.2019 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 07.11.2019, Zl. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an die D GmbH für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 137 Wohnungen und 137 Tiefgaragenabstellplätzen in ***, ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Stadtsenats der Stadt Wiener Neustadt (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 09.12.2020, Zl. ***, wurden die Berufungen von B und C (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) abgewiesen und der Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 07.11.2019, Zl. ***, mit welchem der D GmbH (in weiterer Folge: Bauwerberin) die baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 137 Wohnungen und 137 Tiefgaragenabstellplätzen in ***, ***, auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt worden war, bestätigt.
Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes zusammengefasst ausgeführt, dass seitens des Geschäftsbereiches ***, Gruppe ***– Stadtentwicklung, am 09.12.2019 eine Stellungnahme erstattet worden und darin im Wesentlichen ausgeführt worden sei, dass es sich bei dem GSt.Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG *** (in weitere Folge: Baugrundstück), um eine Eckparzelle handle. Gemäß dem Bebauungsplan gelte hierfür 50% Bebauungsdichte, die geschlossene Bauweise und die Bauklasse II, III. Die Liegenschaft werde von der Straßenfluchtlinie ***, der nördlichen Grundstücksgrenze und der östlichen Grundstücksgrenze begrenzt. Gemäß § 31 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014) sei die Bebauung bei der geschlossenen Bauweise überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Da somit hierbei die Grundstücke von seitlicher bis seitlicher Grundstücksgrenze zu bebauen seien, gebe es in diesem Fall keine seitlichen Bauwiche und sei somit auch kein gemäß § 50 NÖ BO 2014 festgesetzter Bauwich einzuhalten. Die Bauwerberin hätte somit auf dem Baugrundstück auch im Baublockinneren an die seitliche, nördliche Grundstücksgrenze zu GSt.Nr. *** anbauen können, sei jedoch im Baublickinneren freiwillig von dieser Grundstücksgrenze abgerückt. Bei einer möglichen Bebauung des Nachbargrundstücks Nr. *** mit denselben Bebauungsbestimmungen wie für das Baugrundstück, wären in diesem Bereich im Baublockinneren keine Hauptfenster zu dieser Grundstücksgrenze Richtung Süden zulässig, da auch hier an die Grundstücksgrenze angebaut werden könne. Sollte jedoch freiwillig von dieser abgerückt werden, müsse die ausreichende Belichtung auf Richtung Süden gerichtete Hauptfenster unter Berücksichtigung eines an der Grundstücksgrenze mit einer gemäß Bebauungsplan maximalen zulässigen Gebäudehöhe errichteten Gebäudes über Eigengrund erzielt werden, sofern es sich nicht auch um Nebenfenster handle.
Das gegenständliche Projekt sei als Wohnbau eingereicht worden und sei dies auch in der Baubeschreibung und den Plandarstellungen der Einreichung nachvollziehbar dargestellt worden. Den Nachbarn komme im Bauverfahren gemäß § 6 Abs2 Z 2 NÖ BO 2014 kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben.
Zu den Einwendungen betreffend die Standsicherheit wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aus den Projektunterlagen hervorgehe, dass die E GmbH in *** eine statische Vorbemessung der tragenden Struktur entsprechend § 19 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) auf Grundlage der Einreichpläne der F GmbH vom 08.10.2018 durchgeführt habe. Diesen sei zu entnehmen, dass das gesamte Baugrundstück mit tangentialen Bohrpfählen entlang der Grenze zu allen benachbarten Liegenschaften bis zu einer Tiefe von ca. 14 m umfasst werde. Daraus sei aus Sachverständigensicht gefolgert worden, dass die statische Sicherung der benachbarten Bauwerke im Projekt durchaus berücksichtigt worden sei. Weiters wurde mit Schreiben vom 16.01.2020 eine Bestätigung sowie eine Stellungnahme vorgelegt, dass Rückverankerungen nur im Bereich des öffentlichen Gutes sowie im Bereich des GSt. Nr. *** im Einvernehmen mit dem Eigentümer desselben geplant seien.
Hinsichtlich des Brandschutzes wurde ausgeführt, dass das Projekt vom bautechnischen Amtssachverständigen hinsichtlich der Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen auf Grundlage der OIB-Richtlinien 2 („Brandschutz“) und 2.2. („Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“), welche als Anlagen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) als rechtlich verbindlich erklärt worden seien, geprüft worden und keine Mängel festgestellt worden seien. Konkret werden die Tragwerke in einer brandbeständigen Bauweise errichtet und werden an den öffnungslos geplanten Brandwänden zu den benachbarten Objekten als nicht brennbar eingestufte Dämmungen angebracht. Fenster und Türöffnungen der Gebäude werden in einem ausreichenden Abstand zu Nachbargebäuden geplant. Betreffend Feuerwehreinsatz liege eine Bestätigung der Freiwilligen Feuerwehr *** als Anlage 16 dem Einreichprojekt bei, wonach die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr und der Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr gegeben seien.Hinsichtlich des Brandschutzes sei aufgrund der zitierten Stellungnahme eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten nicht gegeben.
Weiters sei das Versickerungskonzept vom 04.10.2018 samt den ergänzenden Unterlagen dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der NÖ Landesregierung, G, zur gutachterlichen Stellungnahme vorgelegt worden und habe dieser zusammenfassend festgestellt, dass eine Beeinträchtigung der Trockenheit von benachbarten Bauwerken aufgrund der nicht vorhandenen Unterkellerung ausgeschlossen werden könne. Auch ein oberflächlicher Abfluss von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke könne mit der Vorgabe der Modellierung des unbefestigten Freigeländes an den Grundstücksgrenzen als Auflagepunkt ausgeschlossen werden.
Eine Verletzung des Parteiengehörs liege nicht vor, da eine Zustellung von Aktenabschriften im Gesetz nicht vorgesehen sei. Weiters könne eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs im Rechtsmittelverfahren dann saniert werden, wenn im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt seien oder wenn die Partei im Rechtsmittelverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Die von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten seien zudem zur Gänze im erstinstanzlichen Bescheid enthalten, wodurch der Grundsatz des Parteiengehörs gewahrt worden sei.
Hinsichtlich der möglichen nachteiligen Auswirkungen des Absenkens des Grundwasserspiegels auf die Bausubstanz der Nachbargebäude sei festzuhalten, dass Fragen von Grundwasserveränderungen in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde fallen. Darüber hinaus könne im vorliegenden Fall eine Beeinträchtigung der Trockenheit von benachbarten Bauwerken oder der Tragfähigkeit des Untergrundes im Hinblick auf den Anstau des anströmenden Grundwassers an der Tiefgaragenfront ausgeschlossen werden, da im Anstaubereich des Grundwassers keine unterkellerten Wohnobjekte liegen.
Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern am 07.01.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid stattgegeben und der Antrag auf Erteilung der beantragten Baubewilligung abgewiesen werde, in eventu die Bescheide zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Beweisergänzung sowie Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werde. In ihren Einwendungen haben sie jeweils ihre subjektiv-öffentlichen Rechte auf Einhaltung der Vorschriften über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe geltend gemacht, soweit diese der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern dienen. Die Ansicht der Behörde, dass bei geschlossener Bauweise auch freiwillig von der Grundstücksgrenze abgerückt werden könne und dem Bauwerber damit ein Wahlrecht zwischen geschlossener und offener Bauweise zukomme, sei sinn- und gleichheitswidrig. Es liege offenkundig eine Rechtslücke vor, da ihrer Ansicht nach auch bei der Ausübung des Wahlrechts zwischen geschlossener und offener Bauweise auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude Bedacht zu nehmen und folglich von der Grundgrenze abzurücken sei. In diesem besonderen Fall seien die Bestimmungen über die geschlossene Bauweise so auszulegen, dass für den Nachbarn der gesetzlich vorgesehene Lichteinfall jedenfalls gewahrt bleibe.
Unter Verweis auf § 31 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 2014 wurde weiters ausgeführt, dass Voraussetzung für ein Anbauen an die Grundstücksgrenze sei, dass es sich um straßenseitige Hauptgebäude handle. Absicht dieser Bestimmung sei offenkundig, dass von der Straße aus ein einheitliches Ortsbild gewährleistet sei. Im vorliegenden Fall sei das unmittelbar an der Grundgrenze zu den Beschwerdeführern errichtete Bauwerk allenfalls ein Hauptgebäude, sei aber nicht straßenseitig gelegen. Dieses vielmehr im Blockinneren gelegene Gebäude liege ausschließlich an ihrer Grundgrenze und nicht straßenseitig, weshalb die gekuppelte Bauweise nur an gemeinsamen seitlichen, nicht jedoch an hinteren Grundstücksgrenzen zulässig sei. An der hier gegenständlichen, nicht straßenseitigen Grundstücksgrenze sei damit keine geschlossene Bauweise zulässig. Der seitliche Bauwich von 3 m verstoße gegen § 50 Abs 1 NÖ NO 2014 und wäre bei einer Gebäudehöhe von 11 m ein seitlicher Bauwich von 5,50 m einzuhalten. Weiters seien die bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn und die dazu erforderliche Belichtung allfälliger Hauptfenster nicht berücksichtigt worden.
Hinsichtlich ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf Einhaltung der Vorschriften zur Gewährung des Schutzes vor Emissionen und ihrer diesbezüglichen Einwendungen sei festzuhalten, dass die Nutzung der Wohnungen und Stellplätze nur zu Zwecken der Wohnnutzung nicht gewährleistet sei.
Weiters werden keine Aussagen zur Standsicherheit des fertig errichteten Bauwerks getroffen, sondern beziehen sich sämtliche Ausführungen zur Standsicherheit offenkundig ausschließlich auf die Phase der Bauführung. Ungeachtet der fehlenden Beurteilung einer Standsicherheit während der Nutzung der zu errichtenden Bauwerke seien die Ausführungen zur Standsicherheit mangelhaft, da sich der Sachverständige mit dem Verweis auf von der Bauwerberin vorgelegte Unterlagen begnüge, welche er offenkundig nicht einmal, zumindest aber völlig unzureichend überprüft habe. Der Sachverständige stelle gerade nicht fest, ob die Berechnungen und Ausführungen in den Einreichunterlagen nachvollziehbar und richtig seien und dass die statische Sicherung berücksichtigt worden sei. Das von der Behörde eingeholte Gutachten zur Standsicherheit sei daher mangelhaft.
Schließlich sei die mit dem Sinn des Gesetzes nicht übereinstimmende Überschreitung der Bebauungsdichte aufzugreifen gewesen und sei das Ansuchen abzuweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 01.03.2021, eingelangt am 09.03.2021, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 nahm die Bauwerberin, vertreten durch die H Rechtsanwälte GmbH Stellung zu der Beschwerde und führte hierin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer in keinen gesetzlich gewährleisteten Rechten verletze und die Beschwerde daher unbegründet sei. Für das Baugrundstück, für das Grundstück der Beschwerdeführer sowie für das teilweise dazwischenliegende GSt.Nr. ***, KG ***, treffe der Bebauungsplan der Stadt Wiener Neustadt folgende Festlegungen: Bebauungsdichte von 50%, geschlossene Bebauungsweise und die Bauklassen II/III. Die Beschwerdeführer seien zwar Nachbarn im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014, allerdings seien ihre subjektiv-öffentlichen Rechte in keiner Weise beeinträchtigt. Die Beschwerde enthalte Ausführungen zu vermeintlichen objektiven Verstößen der von der Baubehörde erster Instanz erteilten Baubewilligung, die in keinerlei Zusammenhang mit den subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 stehen und könne ein solches Vorbingen nicht zum Erfolg führen. Angesichts der Lage des Baugrundstückes und der gesetzlichen Definition der maßgeblichen Begriffe, nämlich der geschlossenen Bebauungsweise gemäß § 31 Abs 1 Z 1 NÖ ROG 2014 und der nördlichen Grenze des Baugrundstücks als seitliche Grundstücksgrenze gemäß § 50 Abs 1 NÖ BO 2014, seien die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Festlegungen des Bebauungsplans nicht nachvollziehbar. Auch für das Grundstück der Beschwerdeführer sei die geschlossene Bebauungsweise festgelegt und liege dieses ausschließlich an der ***. Es dürfe daher jedenfalls bis an die gemeinsame Grenze mit dem Grundstück der Beschwerdeführer bebaut werden. Daraus folge, dass die Belichtung der Hauptfenster von Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nicht durch die Gestaltung von Bauwerken auf Nachbargrundstücken, sondern zur Gänze auf Eigengrund sicherzustellen sei. Die Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise räume den Beschwerdeführern als Nachbarn nämlich keinen Schutz der Belichtung ihrer Hauptfenster ein. Somit gehe auch das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der vermeintlichen Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften in Bezug auf die südliche Grenze ihres Grundstücks ins Leere.Hinsichtlich der befürchteten Immissionen sei festzuhalten, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle, in welchem es darauf ankomme, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Zu der geltend gemachten Standsicherheit werde übersehen, dass es sich dabei um eine Bewilligungsvoraussetzung handle, deren Einhaltung (nur) von Amts wegen zu prüfen ist. Das Nachbarrecht beziehe sich auf die Standsicherheit der Bauwerke der Nachbarn. Diesbezüglich sei jedoch kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, weshalb auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen bezüglich einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere zu behaupteten Mängeln des zu Fragen der Standsicherheit eingeholten Gutachtens und der Bescheidbegründung, ins Leere gehe.Schließlich räume § 6 NÖ BO 2014 den Nachbarn bezüglich der Vorschriften über die Bebauungsdichte keine Mitspracherechte ein, weshalb es im Dunkeln bleibe, welchen Bezug zu den taxativ aufgezählten Nachbarrechten die Ausführungen zur aufschiebenden Bedingung des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die grundbücherliche Durchführung eines Teilungsplanes und zu den Vorschriften über die Bebauungsdichte haben sollen.
Es wurde daher beantragt, die gegenständliche Beschwerde abzuweisen.
4.1. Die D GmbH ist grundbücherliche Alleineigentümerin des GSt.Nr. ***, inneliegend in EZ ***, KG ***.
4.2. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, welches unmittelbar nördlich an das Baugrundstück angrenzt.
4.3. Diese beiden Grundstücke befindet sich im Bauland-Wohngebiet und ist für diese Grundstücke die Bebauung der Bauklassen II und III, eine geschlossene Bebauungsweise und eine maximale Bebauungsdichte von 50% festgelegt.
4.4. Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine Eckparzelle, welche von der Straßenfluchtlinie *** und ***, nördlich durch die Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden GSt.Nr. ***, KG ***, und östlich durch die Grundstücksgrenze zu den GSt.Nrn. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, begrenzt wird.
4.5. Mit Bauansuchen vom 11.10.2018 sowie auf Basis einer von der Baubehörde erster Instanz aufgetragenen Verbesserung mit Eingang vom 18.12.2018 beantragte die Bauwerberin bei der Baubehörde erster Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 137 Wohnungen und 137 Tiefgaragenabstellplätzen auf dem Baugrundstück unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes.
Demzufolge wird die Bebauung auf dem Baugrundstück durch das Gebäude Stiege 1 als Hauptgebäude straßenseitig entlang der vorgenannten Straßenfluchtlinie in einer geschlossenen Flucht von seitlicher nördlicher zu seitlicher östlicher Grundstücksgrenze vorgenommen und beträgt die bebaute Fläche des Gebäudes Stiege 1 1.862,33 m2. Die beiden weiteren Gebäude Stiege 2 und Stiege 3, welche jeweils eine bebaute Fläche von 348,02 m2 aufweisen, sind im rückwärtigen Grundstückbereich des Baugrundstücks jeweils von der nördlichen und der östlichen Grundstücksgrenze abgerückt angeordnet. Das Gebäude Stiege 3 ist von der nördlichen Grundstücksgrenze zu dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden GSt.Nr. ***, KG ***, 3 m abgerückt.
4.6. Die Baubehörde erster Instanz holte auf Basis dieses Bauansuchens und der damit vorgelegten Unterlagen jeweils befürwortende Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Bautechnik und der Verkehrstechnik ein.
4.7. Nach Vorprüfung durch die Baubehörde erster Instanz wurden mit Schreiben derselben vom 15.01.2019 sämtliche Anrainer des Baugrundstücks, so auch die Beschwerdeführer, gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 von dem geplanten Bauvorhaben verständigt und wurde diesen die Möglichkeit gegeben, in den Antrag und seine Beilagen Einsicht zu nehmen und schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung schriftlich bei der Baubehörde allfällige Einwendungen gegen das Bauvorhaben einzubringen, dies mit dem Hinweis, dass eine Person ihre Parteistellung verliert, soweit sie nicht spätestens bis zum genannten Termin Einwendungen erhebt.
4.8. In der Folge erhoben B und C, beide vertreten durch die A Rechtsanwalts GmbH Co KG, mit Schriftsatz vom 28.01.2019 innerhalb der eingeräumten Frist Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben. Sie sahen sich in ihren Rechten zusammengefasst insbesondere darin verletzt, dass
-durch den massiven Eingriff in die Statik des Unterbodens der Umgebung durch die geplanten Bauwerke und insbesondere die geplante Tiefgarage sowie die Veränderung der natürlichen Ablaufverhältnisse von Regen-, Grund- und Sickerwasser, wodurch es zu einem Eindringen bzw. einer unzulässigen Zuleitung von Wasser unter die Fundamente ihrer Bauwerke komme, die Standsicherheit und Trockenheit ihrer bewilligten Bauwerke beeinträchtigt werde;
-aufgrund der dichten Verbauung der geplanten Bauwerke und der geringen Distanz zu ihren bewilligten Gebäuden ein Brand in einem der geplanten Bauwerke nach Fertigstellung leicht auf ihre Bauwerke übergreifen könne;
-durch die geplante, die zulässige Bebauungsdichte überschreitende Bebauung, eine massive Belastung durch Emissionen, wie Lärm, Staub und Abgasen, immanent sei; und
-aufgrund der Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen den Bauwerken durch die geplanten Bauvorhaben die Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer bewilligten Bauwerke nicht mehr gewährleistet sei.
4.9. Nach Einholung von ergänzenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Bautechnik und der Verkehrstechnik zu den Einwendungen betreffend die Bebauungsweise, das Bezugsniveau und Emissionen, betreffend PKW-Verkehr und Emissionen sowie betreffend Brandschutz, Statik und Schäden an Nachbargebäuden, sowie eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik G zu dem Versickerungskonzept sowie zu der Frage, ob es durch die Errichtung der Tiefgarage und die damit zusammenhängenden Eingriffe in die Grundwassersituation zu Senkungen und anderen schwerwiegenden Schäden (Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit) an angrenzenden Gebäuden kommen kann und weiters einer Stellungnahme von diesem zu den Einwendungen, beides datiert mit 26.09.2019, wurde der Bauwerberin mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 07.11.2019, Zl. ***, die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 137 Wohnungen und 137 Tiefgaragenabstellplätzen auf dem Baugrundstück entsprechend der vorgelegten Pläne unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
Unter einem wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die Auswirkungen auf die Grundwassersituation, die Verkehrssituation und die Bebauungsdichte zurückgewiesen. Die Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung der Statik, Standsicherheit und Trockenheit, den Brandschutz, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände und die damit zusammenhängende Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster, die Bebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke sowie betreffend Immissionen und Emissionen wurden abgewiesen.
4.10. Durch das fertiggestellte Bauvorhaben wird die Standsicherheit sämtlicher auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindlicher Bauwerke nicht beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung der Trockenheit von auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindlichen Bauwerken ist aufgrund ihrer nicht vorhandenen Unterkellerung ebenso ausgeschlossen, wie ein oberflächlicher Abfluss von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Beschwerdeführer aufgrund der vorgeschriebenen Modellierung des unbefestigten Freigeländes an den Grundstücksgrenzen.
4.11. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.11.2019 fristgerecht Berufung und führten hierin im Wesentlichen begründend aus, dass bei der Beurteilung, ob Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, beeinträchtigt werden können, nur die von der Bauwerberin geplanten und die bestehenden Gebäude der Nachbarn berücksichtigt worden seien und ein seitlicher Bauwich von nur 3 m bewilligt worden sei. Dies unterschreite aber den gemäß § 50 NÖ BO 2014 einzuhaltenden Bauwich von 5,50 m und seien die zukünftig bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn und die dazu erforderliche Beleuchtung allfälliger Hauptfenster nicht berücksichtigt worden. Weiters wurde vorgebracht, dass sich die Behörde nicht mit jenen Emissionen, welche generell mit der Nutzung der bewilligten Wohnungen verbunden seien, wie Lärm, Staub, Abgase und Erschütterungen, auseinandergesetzt habe. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht gewährleistet. Hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes ihrer bewilligten Bauwerke sei das Verfahren mangelhaft geblieben und seien keine Feststellungen zu möglichen Auswirkungen durch Regen- und Sickerwasser getroffen worden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrens vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz (einschließlich der Einwendungen der Beschwerdeführer vor der Baubehörde erster Instanz) auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig, nachvollziehbar und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück sowie an dem Nachbargrundstück (Grundstück der Beschwerdeführer) ergeben sich insbesondere aus den im vorgelegten Akt einliegenden Grundbuchauszügen vom 14.01.2019 und einer vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgenommenen Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie den IMAP-Kartendienst des Landes Niederösterreich.
Die festgestellte Flächenwidmung sowie die Feststellungen zur Art der möglichen Bebauung des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes ist unstrittig und ergeben sich diese Bezug habenden Feststellungen auch aus den mit dem Bauansuchen vorgelegten Einreichplänen und einer Einsichtnahme in den IMAP-Kartendienst des Landes Niederösterreich.
Die festgestellte Lage des Baugrundstücks und des Nachbargrundstückes zueinander ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Einreichunterlagen, aus einem im Bauakt einliegenden Ausdruck aus der Grundstücksdatenbank vom 14.01.2019 sowie aus einer Einsichtnahme in den IMAP-Kartendienst des Landes Niederösterreich.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf das Bauansuchen und die von der Baubehörde erster Instanz eingeholten Gutachten ergeben sich aus eben diesen Bezug habenden Unterlagen aus dem Bauakt. Ebenso ergeben sich die Feststellungen in Bezugnahme auf die Anrainerverständigung vom 15.01.2019 aus eben dieser und die Einwendungen der Beschwerdeführer aus den jeweiligen Schriftsätzen.
Die Feststellungen, dass die Standsicherheit und die Trockenheit sämtlicher auf dem Grundstück der Beschwerdeführer befindlicher Bauwerke durch das fertiggestellte Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik beim Amt der NÖ Landesregierung, G zu dem Versickerungskonzept und zu der Frage, ob es durch die Errichtung der Tiefgarage und die damit zusammenhängenden Eingriffe in die Grundwassersituation zu Senkungen und anderen schwerwiegenden Schäden (Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit) an angrenzenden Gebäuden kommen kann sowie einer Stellungnahme von diesem zu den Einwendungen, beides datiert mit 26.09.2019, sowie den im Verfahren vor den Baubehörden erster und zweiter Instanz eingeholten bautechnischen Stellungnahmen. So geht bereits aus jener vom 14.01.2019 hervor, dass die Einreichunterlagen, nämlich die Einreichpläne vom 11.10.2018 mit Änderungen vom 17.12.2018 und die Anlagen 1-17 zur Einreichung, geprüft wurden, und bei plan- und beschreibungsgemäßer Umsetzung des Vorhabens sowie bei Einhaltung näher genannter Auflagen vom Standpunkt der Bautechnik und des bautechnischen Brandschutzes einer baubehördlichen Bewilligung keine Bedenken entgegenstehen. Aufgrund der Einwendungen wurde am 20.03.2019 ergänzend ausgeführt, dass bezüglich statischer Bedenken gemäß Anlage 14 der Einreichunterlagen eine statische Vorbemessung der E GmbH durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurde auf den Auflagenpunkt 7.) der Stellungnahme vom 14.01.2019 verwiesen, wonach das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der möglichen Einwirkungen auf tragende bzw. mechanisch beanspruchte Bauteile gemäß einschlägiger technischer Regelwerke (Eurocodes, ÖNORMEN, …) mit ausreichender mechanischer Festigkeit und Standsicherheit auszuführen ist. Diesbezügliche, vor Baubeginn von einer befugten Person oder Firma zu erstellende Berechnungen, Konstruktionszeichnungen sowie Überprüfungsberichte sind dem Bauwerber spätestens bei der behördlichen Fertigstellungsmeldung zur Verwahrung zu übergeben.
Schließlich wurde von der Bauwerberin im Verfahren vor der Baubehörde zweiter Instanz am 16.01.2020 ein Schreiben der E GmbH übermittelt, worin diese bestätigt, dass von ihr für das gegenständliche Bauvorhaben eine statische Vorbemessung der tragenden Struktur entsprechend § 19 NÖ BO 2014 durchgeführt wurde, deren Grundlage die Einreichpläne der F GmbH in *** vom 11.10.2018 waren. Weiters wird darin bestätigt, dass Rückverankerungen nur im Bereich des öffentlichen Guts (***, GSt.Nr. *** und ***, GSt.Nr. ***) sowie im Bereich von GSt.Nr. *** (im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer Hr. I), alle KG ***, geplant sind und Rückverankerungen in den weiteren, angrenzenden Liegenschaften ausgeschlossen werden können.
Zusammenfassend ergibt sich hieraus somit, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit und der Trockenheit der Bauwerke der Nachbarn bezogen auf das fertiggestellte Bauvorhaben nicht zu erwarten ist.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216), lauten die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der derzeit geltenden Fassung LGBl 32/2021, auszugsweise:
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als […] Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind; Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; […] Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; [...].
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden; […].
Gemäß § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
Gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs 2 und 4, § 51 Abs 2 Z 3, Abs 4 und 5, § 67 Abs 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs 2 Z 4, § 53a Abs 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn - unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung - aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinne der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl I 161/2013, findet nicht statt.
Gemäß § 21 Abs 3 NÖ BO 2014 ist der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
§ 48 NÖ BO 2014 bestimmt:Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär
von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem
Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das
Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich
daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung
auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als
Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten
Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert
sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die
Beurteilung miteinzubeziehen.
Gemäß § 50 Abs 1 NÖ BO 2014 müssen der seitliche und hintere Bauwich, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.
Beispiele für Bauwiche bei offener Bebauungsweise:
bei einem Eckbauplatz bei einem rechteckigen Bauplatz
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Gemäß § 31 Abs 1 NÖ ROG 2014, LGBl 3/2015 in der Fassung LGBl 97/2020, regelt die Bebauungsweise die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
Abs 1: Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
Abs 1a: Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behauptetet materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.Die Anordnung des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung folglich nur dadurch, dass er die in § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Nicht zuletzt ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zur Folge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.
Zusammenfassend ist somit unter Zugrundelegung dieser umfassend wiedergegebenen herrschenden Judikatur festzuhalten, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“) und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrechtgehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Zur konkreten Beschwerde ist unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes im Rahmen der allgemeinen Ausführungen abschließend festzuhalten, dass es sich bei dem beantragten Bauvorhaben um die Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 handelt und der Neubau eines Gebäudes nach § 14 Z 1 NÖ BO 2014 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Grundstück Nr. ***, KG ***, unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sodass die Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Grundstücks auch als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 NÖ BO 2014 gelten.
Bezogen auf das konkrete Verfahren ergibt sich aus diesen allgemeinen Ausführungen nun Folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass von den Beschwerdeführern nach Zugang des Schreibens der Baubehörde erster Instanz vom 15.01.2019 zum Teil grundsätzlich zulässige, da auf subjektiv-öffentliche Nachbarechte abzielende, Einwendungen erhoben wurden und haben die Beschwerdeführer dadurch ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren gewahrt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass in der Anrainerverständigung die Beschwerdeführer darüber aufgeklärt wurden, dass sie ihre Rechtsstellung als Partei verlieren, „soweit“ sie nicht bis spätestens zwei Wochen ab Zustellung dieser Anrainerverständigung Einwendungen erheben. Die Beschwerdeführer haben somit im Sinne einer Teilpräklusion ihre Parteistellung hinsichtlich sämtlicher Einwendungen verloren, die sie nicht binnen dieser Frist gegenüber der Baubehörde erster Instanz schriftlich geltend gemacht haben, unabhängig davon, dass gegenständlich keine Bauverhandlung durchgeführt wurde.
Sämtliche Einwendungen, die deshalb nicht binnen dieser zweiwöchigen Frist erhoben wurden, so insbesondere umso mehr jene, die erst im Berufungsverfahren erhoben wurden, sind daher jeweils verspätet und haben die jeweiligen Beschwerdeführer hinsichtlich dieser ergänzenden Einwendungen ihre Parteistellung verloren, sodass auf eben diese infolge der eingetretenen Teilpräklusion bereits von vornherein inhaltlich nicht weiter einzugehen war.
Davon ist konkret die in der Beschwerde aufrecht gehaltene Einwendung in Bezug auf die Überschreitung der Bebauungsdichte betroffen, welche in der Berufung jedoch nicht aufrecht erhalten wurde. Nur der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass diese Einwendung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht gemäß § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 darstellt und daher bereits aus diesem Grund nicht zulässig ist. Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bebauungsdichte nämlich nicht zu, weil die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 abschließend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/0631, u. a.) (VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208).
Die Beschwerdeführer haben fristgerecht die Beeinträchtigung der Standsicherheit und Trockenheit ihrer Bauwerke eingewendet und demnach grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach § 6 Abs 2 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) geltend gemacht. Die Beschwerdeführer haben eingewendet, dass durch den massiven Eingriff in die Statik des Unterbodens der Umgebung durch die geplanten Bauwerke und insbesondere die geplante Tiefgarage sowie die Veränderung der natürlichen Ablaufverhältnisse von Regen-, Grund- und Sickerwasser, wodurch es zu einem Eindringen bzw. einer unzulässigen Zuleitung von Wasser unter die Fundamente ihrer Bauwerke komme, die Standsicherheit und Trockenheit ihrer bewilligten Bauwerke beeinträchtigt werde.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass unter Zugrundelegung des Bauansuchens und der mit dem Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen die Standsicherheit und Trockenheit der bewilligten Bauwerke der Beschwerdeführer durch das fertiggestellte Bauvorhaben der Bauwerberin nicht beeinträchtigt wird und beziehen sich die Beschwerdeführer in ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nunmehr auch ausschließlich darauf, dass das Verfahren hinsichtlich der Standsicherheit und das von der Behörde eingeholte Gutachten zur Standsicherheit mangelhaft geblieben seien.
§ 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 gewährt ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn gewährleistet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0196) (VwGH 21.09.2007, 2004/05/0142).
Dazu, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauvorhabens und dessen Verwendung aber verletzt wird, wurde jedoch kein substantiiertes Vorbringen von den Beschwerdeführern erstattet, weshalb auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen bezüglich einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, insbesondere zu behaupteten Mängeln des zu Fragen der Standsicherheit eingeholten Gutachtens und der Bescheidbegründung ins Leere geht. Dies insbesondere auch deshalb, da der Nachbar Verfahrensmängel nur insoweit geltend machen kann, als er dadurch in der Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt wird, weil die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen, als seine materiellen Rechte (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, 92/05/0230) (VwGH 27.02.2013, 2010/05/0083).
Weiters wurde der Schutz vor Emissionen, wie Lärm, Staub, Abgase releviert.Gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 stellt der Schutz vor Emissionen im Sinne des
§ 48 NÖ BO 2014 ein subjektiv-öffentliches Recht dar, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, wie z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen. Gemäß § 48 NÖ BO 2014 dürfen Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder ihn ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden, noch örtlich unzumutbar belästigen, wobei davon unter anderem Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen ausgenommen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof differenziert diesbezüglich, ob die sich zu erwartenden Emissionen im Rahmen des der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, dass es aber nicht zwingend darauf ankommt, ob etwa ein Stellplatz, ein Pflichtstellplatz oder ein weiterer Stellplatz vorliegt. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich nur dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, zumal daran anhand des § 48 NÖ BO 2014 zu beurteilen wäre, ob Menschen durch die dort genannten Emissionen nicht örtlich unzumutbar belästigt werden (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Dies bedeutet, dass Emissionen aufgrund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. von genehmigten Gebäuden ebenso von dem nach § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 gewährleisteten Schutz vor Emissionen nicht erfasst sind, wird der Lärm und/oder Abgase zum Zwecke des Zu- und Abfahrens von diesen Pflichtstellplätzen erzeugt (VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Diesbezüglich ist nämlich auch zu beachten, dass gemäß § 6 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 Nachbarn eben kein Schutz vor Emissionen zukommt, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben.
Das gegenständlich bewilligte Bauprojekt erfasst den Bau eines reinen Wohngebäudes und sind somit die Auswirkungen der Benützung dieses Gebäudes samt Zubehör wie auch etwa Heizung, Aufzug oder Hauskanal oder eben auch Pflichtstellplätze hinzunehmen (VwGH 07.09.2004, 2001/05/1127). Zumal sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch ergibt, dass für die 137 Wohneinheiten lediglich 137 Pflichtstellplätze beantragt sind und somit nicht mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze beantragt und bewilligt wurden, hat gegenständlich keine Emissionsprüfung stattzufinden. Dass die vom gegenständlichen Bauvorhaben ausgehenden Emissionen aber über das im Rahmen der gegenständlichen Widmungskategorie „Bauland-Wohngebiet“ übliche Ausmaß hinausgehen, wurde von den Beschwerdeführern jedoch nicht eingewendet.
Zuletzt wurde von den Beschwerdeführern eingewendet, dass aufgrund der Verletzung der Bestimmungen über die Bebauungshöhe, den Bauwich und die Abstände zwischen den Bauwerken durch die geplanten Bauvorhaben die Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster ihrer bewilligten Bauwerke nicht mehr gewährleistet sei.Auch die Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster stellt grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 dar.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich aufgrund eines rechtsgültigen Bebauungsplanes die geschlossene Bauweise sowohl auf dem Grundstück der Beschwerdeführer als auch auf dem Baugrundstück verordnet ist und dass es sich bei dem Baugrundstück um einen Eckbauplatz handelt.
Sowohl bei gekuppelter als auch bei geschlossener Bebauungsweise ist der Anbau an die seitliche Grundgrenze ermöglicht bzw. verpflichtend, aufgrund dessen auch damit zwangsläufig die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück ermöglicht wird (VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049). Wenn daher die gekuppelte oder eben geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist und die Bauwerberin in Befolgung desselben einen Bau errichtet, kann der Nachbar bei diesem künftigen Bauvorhaben insoweit nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt sein, als die Festlegung der gekuppelten bzw. geschlossenen Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster im Sinne des § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 2014 dient (VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049).
Die Bestimmungen der §§ 50 und 51 NÖ BO 2014 regeln den Bauwich bzw. die Zulässigkeit von Bauwerken im Bauwich. Da für die vorliegende Bauliegenschaft die geschlossene Bebauungsweise vorgeschrieben ist und insoweit keine Abstandsvorschriften bestehen, darf die Bauführerin auf dieser Liegenschaft bis zur Grenze der beiden Grundstücke heranbauen. Ein (seitlicher) Bauwich ist somit nicht einzuhalten, weshalb der Hinweis auf die §§ 50 und 51 leg. cit. fehlgeht (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das E vom 15. Mai 2012, 2010/05/0141) (VwGH 30.04.2013, Zl. 2013/05/0036).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerdeführer auch diese Einwendung nicht zielführend erheben können.
Zusammengefasst wurden sohin von den Beschwerdeführern keine zulässigen Einwendungen erhoben bzw. treffen die zulässigen Einwendungen inhaltlich nicht zu, sodass die Entscheidung der Berufungsbehörde nicht zu beanstanden, sondern diese vielmehr zu bestätigen ist.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da diese nicht beantragt wurde und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Verwaltungsbehörden vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Zudem werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art 6 MRK und Art 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09 - Schädler-Eberle/ Lichtenstein).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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