LVwG N LVwG-AV-314/001-2021

LVwG-AV-314/001-2021Landesverwaltungsgericht23.12.2021

Regest

Freie Berufe; Ziviltechniker; Ziviltechnikergesellschaft; Geschäftsführer; Säumnisbeschwerde;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-314/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.314.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde der B GmbH Co KG, vertreten durch die Rechtsanwälte C GmbH in ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betreffend den Antrag vom 18. Juni 2020 auf Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet „Architektur“ nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

1. Der Antrag vom 18. Juni 2020 wird abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des (damals) Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 02. August 1995, Zl. ***, wurde Herrn A, geb. ***, die Befugnis für das Fachgebiet „Architektur“ verliehen.

1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid des (damals) Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24. März 2017 wurde der D GmbH die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet „Architektur“ verliehen.

Handelsrechtlicher Geschäftsführer (und einziger Gesellschafter) dieser GmbH ist A.

Mit 10. Mai 2017 (Eintragung im Firmenbuch) wurde der Namen der D Ziviltechniker GmbH auf den Namen B GmbH geändert.

1.3. Mit Gesellschaftsvertrag vom 27. April 2017 wurde die beschwerdeführende Partei, wobei Komplementärin die (nunmehr) B GmbH und Kommanditist A sind.

Gemäß Punkt IV. des Gesellschaftsvertrags obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen ausschließlich der (nunmehr) B GmbH. Diese hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes zu führen.

1.4. Mit Antrag vom 18. Juni 2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 30. Juni 2020, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr gemäß § 24 Ziviltechnikgergesetz 2019 für den Sitz in *** die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet „Architektur“ zu verleihen.

1.5. Mit Stellungnahme vom 13. Juli 2020 wurde seitens der Kammer der ZiviltechnikerInnen, ArchitektInnen und IngenieurInnen mitgeteilt, dass das Ansuchen vom 18. Juni 2020 nicht befürwortet werde, da die Beschwerdeführerin durch eine GmbH vertreten werde, was im Widerspruch zu § 29 Ziviltechnikergesetz 2019 stehe.

1.6. Mit weiterem Nachtrag vom 31. August 2020 zum Gesellschaftsvertrag vom 27. April 2017 wurde als ausschließlicher Zweck und Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin die dauernde Ausübung des Ziviltechnikerberufes festgelegt.

1.7. Am 12. Jänner wurde die Säumnisbeschwerde erhoben; diese langte am 15. Jänner 2020 bei der belangten Behörde ein.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Februar 2021, eingelangt am 18. Februar 2021, legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsakts. Die Feststellungen sind zwischen den Parteien nicht strittig.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1.1. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag:

3.1.1.1. Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Sowohl aus § 8 Abs. 1 VwGVG als auch aus § 73 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass die Entscheidungspflicht der Behörde nur durch einen bei der zuständigen Behörde eingelangten Antrag einer zur Stellung dieses Antrags berechtigten Partei begründet werden kann. Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde ist somit das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrags des Antragstellers. Sie kann weiters nur erhoben werden, wenn der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf die bescheidmäßige Erledigung seines unerledigt gebliebenen Begehrens hat (VwGH vom 03. Mai 2017, Ro 2016/03/0027).

§ 28 Abs. 7 VwGVG stellt es ins Ermessen des Verwaltungsgerichts, entweder in der Sache selbst zu entscheiden oder sich auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken und gleichzeitig das Verfahren an die Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts innerhalb einer Frist von höchstens acht Wochen nachzuholen. Auch wenn das Gesetz nicht explizit Determinanten für die Ausübung dieses Ermessens nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat (zB VwGH vom 28. Mai 2019, Ra 2018/22/0060).

Geht infolge einer Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit zur Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags auf das Verwaltungsgericht über, hat es in der Verwaltungssache zu entscheiden, ohne dass ein ausdrücklicher Abspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde vorzunehmen ist (zB VwGH vom 24. Oktober 2017, Ra 2016/06/0023).

3.1.1.2. Der verfahrenseinleitende Antrag langte am 30. Juni 2020 bei der gemäß § 10 Ziviltechnikergesetz 2019 zur Entscheidung über derartige Anträge zuständigen belangten Behörde ein; die Beschwerdeführerin ist zur Stellung dieses Antrags berechtigt und hat einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags.

Die Säumnisbeschwerde langte am 15. Jänner 2021 bei der belangten Behörde ein. Es wurde nicht behauptet und sind auch keine Gründe hervorgekommen, aus denen ableitbar wäre, dass die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden zurückzuführen ist.

Das Landesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag zuständig und beschränkt sich im Sinne der Verfahrensökonomie auch nicht auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen.

3.1.2. In der Sache:

3.1.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 2019 (ZTG 2019), BGBl. I Nr. 29/2019 in der geltenden Fassung, lauten (auszugsweise):

§ 23. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.

(2) Ziviltechnikergesellschaften üben selbst den Beruf des Ziviltechnikers aus.

(3) Die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit Gewerbetreibenden ist nur zulässig, wenn diese zu ausführenden Tätigkeiten nicht berechtigt sind. Eine solche Gesellschaft unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Abschnittes.

§ 24. (1) Die Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes wird vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf Antrag der Gesellschaft für einen bestimmten Sitz verliehen. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch spätere Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die Verleihung der Befugnis parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

(2) Die Befugnis ist zu verleihen, wenn:

(3) Ohne Nachweis der Befugnis dürfen Ziviltechnikergesellschaften nicht ins Firmenbuch eingetragen werden.

(4) Ziviltechnikergesellschaften haben jede Änderung des Gesellschaftsvertrages dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich bekanntzugeben. Ziviltechnikergesellschaften haben dazu eine Abschrift des geänderten Gesellschaftsvertrags zu übermitteln.

[…]

§ 26. (1) Ziviltechnikergesellschaften müssen ihrer Firma den Zusatz „Ziviltechnikergesellschaft“ unter Beachtung der allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen beifügen. Das Wort „Ziviltechniker“ darf mit „ZT“ abgekürzt werden.

(2) In Geschäftspapieren sind die Namen und Befugnisse aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter anzuführen. Ist eine interdisziplinäre Gesellschaft mit Ziviltechnikern an der Ziviltechnikergesellschaft beteiligt, so sind deren facheinschlägig befugte Gesellschafter gesondert anzuführen.

§ 27. (1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen sein:

(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.

[…]

§ 29. (1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind. Die Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis an der Ziviltechnikergesellschaft müssen unter Berücksichtigung von Gesellschaftsanteilen und Stimmrechten an allfällig beteiligten Ziviltechnikergesellschaften und interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern, mindestens 50 Prozent betragen. In Geschäftsfällen, in denen fachverschiedene Befugnisse mehrerer Ziviltechniker erforderlich sind, hat der Gesellschaftsvertrag einschlägig befugte Geschäftsführer jedenfalls zu gemeinsamem Handeln zu verpflichten.

(2) Über fachliche Fragen der Berufsausübung der Ziviltechnikergesellschaft entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter mit ausgeübter Befugnis. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß § 3 Abs. 3, dürfen in Ziviltechnikergesellschaften nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.

(3) Berufsfremde Gesellschafter sind zur Einhaltung der Standesregeln vertraglich zu verpflichten.

(4) Sofern Ziviltechnikergesellschaften eingetragene Personengesellschaften sind, dürfen Gesellschafter, die keine ausgeübte Befugnis haben, nur Kommanditisten sein.

(5) Sofern Ziviltechnikergesellschaften Aktiengesellschaften sind, hat die Satzung ausschließlich Namensaktien vorzusehen. Die Übertragung der Aktien ist an die Zustimmung der Hauptversammlung zu binden. Die Hauptversammlung ist zu verpflichten, der Übertragung nur unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Standesregeln zuzustimmen.

(6) In einer Ziviltechnikergesellschaft kann die Prokura nicht wirksam erteilt werden.

[…]“

3.1.2.2. Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 erster Satz ZTG 2019 dürfen Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind.

Nach dieser Bestimmung steht es der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs an eine Gesellschaft (u.a.) entgegen, wenn ein Geschäftsführer keine natürliche Person ist.

Aus § 23 ZTG 2019 ergibt sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nichts Gegenteiliges, stellt diese Bestimmung doch bereits einleitend fest, dass Ziviltechniker nur „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden dürfen.

Der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs steht somit schon der Umstand entgegen, dass eine GmbH, somit eine juristische und keine natürliche Person, Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei ist.

3.1.2.3. Die Beschwerdeführerin leitet aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 29. Juli 2019, C-209/18, Europäische Kommission gegen Österreich, ab, dass die der Verleihung entgegenstehende Wendung in § 29 Abs. 1 erster Satz ZTG 2019 in unionsrechtskonformer Auslegung des ZTG 2019 unangewendet bleiben müsse.

Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdeführerin kein grenzüberschreitender Sachverhalt behauptet wird (vgl. zu dieser Voraussetzung, um Berechtigungen aus einer Richtlinie ableiten zu können, zB VwGH vom 27. Mai 2010, 2007/21/0291), ist dies aus nachstehenden Erwägungen aus dem genannten Urteil des EuGH nicht ableitbar.

Der Urteilstenor des genannten Urteils lautet – soweit verfahrensrelevant wie folgt:

„Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b und c und Abs. 3 sowie Art. 25 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verstoßen, dass sie Anforderungen an den Ort des Sitzes für Ziviltechnikergesellschaften […], Anforderungen an die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen für Ziviltechnikergesellschaften[…] sowie die Beschränkung multidisziplinärer Tätigkeiten für Ziviltechnikergesellschaften […] aufrechterhält.“

Soweit ersichtlich käme gegenständlich nur eine Unionsrechtswidrigkeit aufgrund der genannten „Anforderungen an die Rechtsform“ in Betracht. Die Begründung des Urteils lautet diesbezüglich auszugsweise wie folgt:

„78 Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 müssen die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen wie die in Art. 15 Abs. 2 aufgeführten vorsehen, und sicherstellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen von Art. 15 Abs. 3 erfüllen.

79 Art. 15 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie betrifft die Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine bestimmte Rechtsform zu wählen. Art. 15 Abs. 2 Buchst. c bezieht sich auf Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen.

80 Art. 15 Abs. 5 und 6 ist zu entnehmen, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, Anforderungen der in Art. 15 Abs. 2 genannten Art beizubehalten oder gegebenenfalls einzuführen, sofern diese Anforderungen die Bedingungen des Art. 15 Abs. 3 erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C‑593/13, EU:C:2015:399, Rn. 33).

81 Die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 aufgezählten kumulativen Bedingungen betreffen erstens den nicht diskriminierenden Charakter der fraglichen Anforderungen, die weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen dürfen, zweitens ihre Erforderlichkeit, nämlich, dass sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müssen, und drittens ihre Verhältnismäßigkeit, indem sie zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein müssen, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, und nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzbar sind, die zum selben Ergebnis führen.

82 Daraus folgt insbesondere, dass zwar dem Mitgliedstaat, der sich zur Rechtfertigung einer Anforderung im Sinne des Art. 15 der Richtlinie 2006/123 auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruft, der Nachweis obliegt, dass seine Regelung geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte legitime Ziel zu erreichen; diese Beweislast darf aber nicht so weit gehen, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C‑518/06, EU:C:2009:270, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C‑400/08, EU:C:2011:172, Rn. 123, und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 55). Ein solches Erfordernis liefe nämlich in der Praxis darauf hinaus, den betreffenden Mitgliedstaat seiner Regelungsbefugnis in dem fraglichen Bereich zu entheben.

83 Hier ergibt sich aus den innerstaatlichen Bestimmungen, die mit der vorliegenden Rüge beanstandet werden, dass erstens nur natürliche Personen und Ziviltechnikergesellschaften Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft sein können und nur physische Personen, die Gesellschafter der Ziviltechnikergesellschaft sind und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile innehaben, zu Geschäftsführern und Vertretern einer solchen Gesellschaft bestellt werden dürfen. […]

84 Solche Anforderungen beziehen sich sowohl auf die Rechtsform als auch darauf, wie sich der Kreis derjenigen zusammensetzt, die Beteiligungen am Vermögen von Ziviltechnikergesellschaften, von Patentanwaltsgesellschaften und von Tierärztegesellschaften halten, so dass sie unter Art. 15 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/123 fallen.

85 Deshalb ist zu prüfen, ob diese innerstaatlichen Anforderungen die Bedingungen des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 erfüllen, nämlich, dass sie keine Diskriminierung darstellen und im Hinblick auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2018, CMVRO, C‑297/16, EU:C:2018:141, Rn. 54).

86 Was zunächst die erste dieser Bedingungen betrifft, deutet nichts in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte darauf hin, dass die oben in Rn. 83 angeführten Anforderungen eine direkte oder indirekte Diskriminierung im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2006/123 darstellen würden.

87 Sodann bringt die Republik Österreich zu der zweiten dieser Bedingungen im Wesentlichen vor, dass die in Rede stehenden Anforderungen den Zielen der Gewährleistung von Objektivität und Unabhängigkeit der betroffenen Berufsstände, der Rechtssicherheit […] dienten.

88 Vorab ist festzustellen, dass die Ziele der Gewährleistung von Objektivität und Unabhängigkeit der betroffenen Berufsstände sowie der Rechtssicherheit in Zusammenhang mit dem im 40. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 angesprochenen Ziel des Schutzes von Dienstleistungsempfängern sowie dem Ziel der Sicherstellung der Dienstleistungsqualität stehen.

89 Die Ziele des Schutzes von Dienstleistungsempfängern, der Sicherstellung der Dienstleistungsqualität und des Gesundheitsschutzes stellen zwingende Gründe des Allgemeininteresses dar, die Beschränkungen der unionsrechtlich verbürgten Freiheiten rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Corsten, C‑58/98, EU:C:2000:527, Rn. 38, und vom 1. März 2018, CMVRO, C‑297/16, EU:C:2018:141, Rn. 57).

90 Was schließlich die dritte in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 genannte Bedingung anbelangt, so setzt sie dreierlei voraus, nämlich, dass die Anforderung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zu dessen Erreichung erforderlich ist, sowie, dass dieses Ziel nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme erreicht werden kann.

91 Dem betroffenen Mitgliedstaat obliegt insoweit nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 eine Prüfungs- und Nachweispflicht dahin, dass Anforderungen – wie diejenigen, um die es vorliegend geht – die in dieser Bestimmung aufgestellten Bedingungen erfüllen, wofür es eines substantiierten Vorbringens bedarf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C‑296/12, EU:C:2014:24, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92 Was die Geeignetheit der in Rede stehenden Anforderungen zur Erreichung der angeführten Ziele betrifft, ist festzustellen, dass die Beschränkungen in Bezug auf die Rechtsform und die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, da sie Transparenz hinsichtlich der Beteiligung am Vermögen der betreffenden Gesellschaft und die Befähigung der an diesem Vermögen beteiligten Personen gewährleisten sowie genau festlegen, welche Personen in dieser Gesellschaft die Verantwortung tragen, grundsätzlich geeignet sind, die Ziele des Schutzes von Dienstleistungsempfängern und der Sicherstellung der Dienstleistungsqualität zu erreichen.

[…]

96 Folglich ist der Republik Österreich nicht der Nachweis gelungen, dass die vorstehend genannten Anforderungen geeignet sind, die Verwirklichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten.

97 Im Übrigen ist dagegen festzustellen, dass die Kommission nichts Spezifisches vorbringt, um in Abrede zu stellen, dass die in Rede stehenden Anforderungen geeignet sind, die angeführten Ziele zu erreichen, und lediglich geltend macht, dass diese Anforderungen über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgingen.

98 Was das zweite Kriterium des Art. 15 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 (vgl. oben, Rn. 90) anbelangt, ist zunächst das Vorbringen der Republik Österreich, dass es – bei Klageerhebung noch nicht in Kraft befindliche – Gesetzesnovellen zur Änderung der fraglichen Rechtslage gebe, als unerheblich zu verwerfen.

[…]

101 Insoweit ist erstens, was die Anforderung gemäß § 28 Abs. 1 ZTG betrifft, festzustellen, dass die Kommission mehrere weniger restriktive Alternativmaßnahmen zur Sprache gebracht hat, wie z. B. Verhaltensregeln und Versicherungs- bzw. Gewährleistungsvorschriften, die – insbesondere zusammen genommen – die Erreichung der verfolgten Ziele ermöglichen könnten. Die Republik Österreich macht zwar geltend, diese Anforderung erscheine unabdingbar, um sicherzustellen, dass sich die Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft persönlich für ihre Leistungen zu verantworten hätten, substantiiert dieses Vorbringen jedoch nicht in einer Weise, die es dem Gerichtshof erlauben würde, zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die weniger beschneidenden Maßnahmen nicht ausreichend wären, um die angeführten Ziele zu erreichen.

[…]

106 Nach alledem gehen die in Rede stehenden innerstaatlichen Anforderungen über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendig ist, so dass sie gegen Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123 verstoßen.

107 Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123 ist demnach begründet. Unter diesen Umständen kann die Prüfung der fraglichen Rechtsvorschriften am Maßstab des Art. 49 AEUV dahinstehen.

[…]“

Der Verstoß der Regelungen des ZTG 2019 – in der vom EuGH überprüften Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 160/2021 – wurde demnach zusammengefasst mit einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (in der Folge: Richtlinie) begründet.

Art. 15 dieser Richtlinie lautet:

„Artikel 15

Zu prüfende Anforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnungen die in Absatz 2 aufgeführten Anforderungen vorsehen, und stellen sicher, dass diese Anforderungen die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen. Die Mitgliedstaaten ändern ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um sie diesen Bedingungen anzupassen.

(2) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht:

a)

mengenmäßigen oder territorialen Beschränkungen, insbesondere in Form von Beschränkungen aufgrund der Bevölkerungszahl oder bestimmter Mindestentfernungen zwischen Dienstleistungserbringern;

b)

der Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, eine bestimmte Rechtsform zu wählen;

c)

Anforderungen im Hinblick auf die Beteiligungen am Gesellschaftsvermögen;

d)

Anforderungen, die die Aufnahme der betreffenden Dienstleistungstätigkeit aufgrund ihrer Besonderheiten bestimmten Dienstleistungserbringern vorbehalten, mit Ausnahme von Anforderungen, die Bereiche betreffen, die von der Richtlinie 2005/36/EG erfasst werden, oder solchen, die in anderen Gemeinschaftsrechtsakten vorgesehen sind;

e)

dem Verbot, in ein und demselben Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu unterhalten;

f)

Anforderungen, die eine Mindestbeschäftigtenzahl verlangen;

g)

der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;

h)

der Verpflichtung des Dienstleistungserbringers, zusammen mit seiner Dienstleistung bestimmte andere Dienstleistungen zu erbringen.

(3) Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Nicht-Diskriminierung: die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen;

b)

Erforderlichkeit: die Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

c)

Verhältnismäßigkeit: die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Rechtsvorschriften im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nur insoweit, als die Anwendung dieser Absätze die Erfüllung der anvertrauten besonderen Aufgabe nicht rechtlich oder tatsächlich verhindert.

(5) In dem in Artikel 39 Absatz 1 genannten Bericht für die gegenseitige Evaluierung geben die Mitgliedstaaten an:

a)

welche Anforderungen sie beabsichtigen beizubehalten und warum sie der Auffassung sind, dass diese die Bedingungen des Absatzes 3 erfüllen;

b)

welche Anforderungen sie aufgehoben oder gelockert haben.

(6) Ab dem 28. Dezember 2006 dürfen die Mitgliedstaaten keine neuen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Art einführen, es sei denn, diese neuen Anforderungen erfüllen die in Absatz 3 aufgeführten Bedingungen.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle neuen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die die in Absatz 6 genannten Anforderungen vorsehen, sowie deren Begründung. Die Kommission bringt den anderen Mitgliedstaaten diese Vorschriften zur Kenntnis. Die Mitteilung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die betreffenden Vorschriften zu erlassen.

Binnen drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung prüft die Kommission die Vereinbarkeit aller neuen Anforderungen mit dem Gemeinschaftsrecht und entscheidet gegebenenfalls, den betroffenen Mitgliedstaat aufzufordern, diese neuen Anforderungen nicht zu erlassen oder aufzuheben.

Die Mitteilung eines Entwurfs für einen nationalen Rechtsakt gemäß der Richtlinie 98/34/EG erfüllt gleichzeitig die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehene Verpflichtung zur Mitteilung.“

Ein Verstoß der verfahrensgegenständlich relevanten Anforderung, dass nur natürliche Personen Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft sein dürfen, gegen Art. 15 Abs. 2 lit. b und c (aber auch gegen die in den übrigen Buchstaben dieser Bestimmung genannten Anforderungen) der Richtlinie ist nicht zu erkennen und lässt sich auch aus dem Urteil des EuGH nicht ableiten, zumal darin im Ergebnis („nur“) die Anforderungen an Gesellschafter von Ziviltechnikergesellschaften als unionsrechtswidrig beurteilt wurden. Eine Aussage, wonach die Anforderung, dass nur natürliche Personen Geschäftsführer sein dürfen, unionsrechtlichen Bedenken begegnet, ist dem Urteil hingegen nicht zu entnehmen (vgl. insb. Rz 83 und 84 des Urteils des EuGH; vgl. weiters die Erläuterungen zur mit BGBl. I Nr. 160/2021 erfolgten Neufassung der Bestimmungen betreffend Ziviltechnikergesellschaften im ZTG 2019 [mit welcher u.a. § 29 ZTG 2019 erlassen wurde], die ausweislich der Erläuterungen eine Anpassung des ZTG 2019 im Hinblick auf das Urteil des EuGH zum Ziel hatte [RV 686 BlgNR 27. GP, 1, 2 ff]).

3.1.2.4. Der verfahrenseinleitende Antrag ist daher abzuweisen.

3.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Zwar kann auch einer Rechtsfrage aus dem Unionsrecht eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommen (vgl. VwGH vom 12. November 2020, Ra 2020/16/0154), allerdings bestehen fallbezogen – wie dargestellt – keine unionsrechtlichen Bedenken.

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