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LVwG-AV-34/004-2019•LVwG N LVwG-AV-34/004-2019
LVwG-AV-34/004-2019Landesverwaltungsgericht07.12.2021
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; naturschutzrechtliche Bewilligung; Sach- und Rechtslage; Parteistellung; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seine Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Verein A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.11.2012, Zl. , betreffend Naturverträglichkeitsprüfung sowie naturschutzbehördliches Bewilligungsverfahren der Wasserkraftanlage „“ ***, mit einer Ausbauleistung von 2270 kW, etwa 145 m flussabwärts der ***, bei Flusskilometer *** in den Marktgemeinden *** und ***, den
BESCHLUSS
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.11.2012, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zurückverwiesen wird.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erteilte der B gesellschaft, ***, ***, mit Bescheid vom 27.11.2012, Zl. , gemäß §7 Abs. 1 Z 1 und 4, § 9, § 10 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 24 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) sowie § 36 der Verordnung über die Europaschutzgebiete die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „“ ***, mit einer Ausbauleistung von 2270 kW, etwa 145 m flussabwärts der ***, bei Flusskilometer *** in den Marktgemeinden *** und ***. Als Frist für die Bauvollendung wurde in diesem Bescheid der 31.12.2017 bestimmt.
Über Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.11.2017, Zl. ***, die Frist für die tatsächliche Inangriffnahme des Vorhabens (Baubeginnfrist) bis 28.11.2022 und die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2027 verlängert.
Über Verlangen des Vereins A (kurz: A) wurden dieser mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.11.2018 (Poststempel 22.11.2018) die oben erwähnten Bescheide per Post zugestellt.
Mit Schreiben vom 20.12.2018 brachte die A gegen diesen Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, Artikel 6 Abs. 1 lit. b sowie Artikel 9 Abs. 2 bzw. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Arrhus-Konvention“) in Verbindung mit Artikel 47 der Europäischen ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es gemäß der Rechtsprechung des EuGH für anerkannte Umweltorganisationen nicht notwendig wäre, Verfahrensschritte zu tätigen, die aussichtslos oder rechtlich unmöglich wären. Die damalige Gesetzeslage und ständige Rechtsprechung des VwGH verneinte eine Anwendung des Artikel 9/3 der Arrhus-Konvention in Österreich, wodurch Rechtsschutz und Parteistellung für Umweltorganisationen ausgeschlossen waren. Es wäre nicht zumutbar gewesen, damals Rechtsmittel zu ergreifen. Mit Schreiben vom 24.10.2018 hätte die A unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH zur Arrhus-Konvention und aktuellen Erkenntnissen des LVwG die Zustellung der seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten hinsichtlich der Wasserkraftanlage *** ergangenen Bescheide begehrt. Diese wären der A mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.11.2018 (Poststempel 22.11.2018) per Post zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin würde sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Wahrung umweltschutzrechtlicher Vorschriften verletzt erachten. Aus diesem Grund würde der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werden.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 14. Mai 2019, Zl. LVwG-AV-34/001-2019, wurde diese Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.11.2017, Zl. ***, am 27.12.2017 in Rechtskraft erwachsen wäre. Mit dem EuGH-Urteil vom 20.12.2017, Zl. C-664/15 („Protect“) hätte der Gerichtshof ausgesprochen, dass auch Umweltorganisationen in umweltbezogenen Verfahren bzw. bei Vorhaben, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben könnten, einzubeziehen wären und ein Beschwerderecht gegen Bewilligungsbescheide zukommen müsse. Zweifelsfrei wäre die A eine Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 6 und 7 UVP-Gesetz und als solche anerkannt. Der angefochtene Bescheid wäre jedoch – wie oben bereits ausgeführt – am 27.12.2017 in Rechtskraft erwachsen und den zum Zeitpunkt seiner Erlassung (nach damaliger Rechtslage) vorhandenen Parteien zugestellt worden. Zum damaligen Zeitpunkt hätten Umweltorganisationen keine Partei- bzw. Beteiligtenstellung nach dem NSchG gehabt. Die Belange des Naturschutzes wären damals im Zuge des behördlichen Verfahrens berücksichtigt worden. Die Bescheide wären an die damaligen Verfahrensparteien zugestellt worden und wäre daher von der Rechtskraft des angefochtenen Bescheides auszugehen. Die Anwendung des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG in der geltenden Fassung wurde verneint, vielmehr wurde auf die Anwendung des § 38 Abs. 10 NSchG zurückgegriffen. Demnach können Umweltorganisationen im Sinn des § 27b Abs. 1 gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bzw. in Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt sind – betroffen wären und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden wären, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Da jedoch der angefochtene Bescheid am 17.11.2017 erlassen, am 27.12.2017 rechtskräftig geworden wäre und gegenständliche Änderung des Naturschutzgesetzes am 31. Jänner 2019, LGBl. 26/2019 beschlossen worden wäre bzw. am 22. März 2019 in Kraft getreten wäre, komme eine Beschwerdeberechtigung jedenfalls nicht mehr in Betracht. Weiters wurde ausgeführt, dass alleine die die bloße Zustellung eines Bescheides nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Parteistellung begründen könne. Aus diesem Grund wurde die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Entscheidung vom 9. März 2021, Zl. ***, wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Bestimmungen der Arrhus-Konvention und dem Verweis auf Ausführungen im Erkenntnis vom 16. Februar 2021, Ra 2019/10/0148, auch die Parteistellung des Revisionswerbers (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. November 2012) sowie dessen Beiziehung zum Verfahren im Sinne des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 infolge der Zustellung des genannten Bescheides zu bejahen wäre. Gemäß § 38 Abs. 11 NÖ NSchG 2000 wäre der Revisionswerber dem Verfahren daher weiterhin beizuziehen gewesen, sodass das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen hätte, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 38 Abs. 11 NÖ NSchG nicht vorliegen würden.
Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreichs beseitigt und ist daher über die Beschwerde der A erneut zu entscheiden.
Wie bereits oben dargelegt, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27.11.2012, Zl. , der B gesellschaft die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „“ *** mit einer Ausbauleistung von 2270 kW, etwa 145 m flussabwärts der ***, bei Flusskilometer *** in den Marktgemeinden *** und *** erteilt. Als Frist für die Bauvollendung wurde der 31.12.2017 bestimmt. Dieser naturschutzbehördlichen Bewilligung ging ein Ermittlungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Amstetten voraus.
So wurde in der rechtlichen Begründung der belangten Behörde angeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass im Sinn des § 7 NÖ Naturschutzgesetz aus fachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung bestehen würden. Auch eine Naturverträglichkeitsprüfung nach § 10 Abs. 1 NÖ NSchG hätte ergeben, dass die angeführten Schutzobjekte des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische ***“ bei projektgemäßer Durchführung und Umsetzung der vorgesehenen projektbegleitenden Maßnahmen und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht erheblich beeinträchtigt seien. Demgegenüber wurde in der Beschwerde inhaltlich ausgeführt, dass insbesondere im Zusammenhang mit dem Erhaltungsgrad des Schutzgutes Huchen wissenschaftlich nicht haltbare Feststellungen getroffen worden wären. Das Vorhaben würde daher eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele für das Schutzgut Huchen nach Artikel 6 FFH-Richtlinie darstellen. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung bzw. Aufwertung von der Stufe C (ungünstig) auf B wäre jedenfalls nicht nachzuvollziehen. Zudem wären erhebliche Auswirkungen auf artenschutzrechtlich relevante Arten nicht ausreichend berücksichtigt worden bzw. wären artenschutzrechtliche Prüfungen nicht umfangreich genug durchgeführt werden. Auch die Frage der kumulativen Wirkungen von Eingriffen in Europaschutzgebiete durch das vorliegende Projekt wären nicht umfangreich und ausreichend geprüft worden. So wären im Einflussbereich weitere Wasserkraftanlagen geplant (z.B. bei ***, Hochwasserschutzmaßnahmen zur Betriebserweiterung im Bereich der Gemeinde ***) und wäre hier das mögliche Zusammenwirken dieser geplanten Projekte mit der gegenständlichen Errichtung einer Wasserkraftanlage nicht ausreichend in einer Zusammenschau naturschutzrechtlich abgehandelt worden. Die fachgutachterlichen Beurteilungen, die der behördlichen Entscheidung zu Grunde liegen, würden erhebliche Mängel aufweisen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass jedenfalls Defizite in der Ermittlung der Betroffenheit von Schutzgütern und der Prognosesicherheit (vor allem im Hinblick auf die Arten Fischotter, Biber, Flussuferläufer und gemeine Flussmuschel sowie bestimmte Fischarten) vorliegen würden. Auch Defizite bei der Bewertung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen und diesbezüglich unzutreffender Bewertungen würden vorliegen, gebietsbezogene Erhaltungsziele vor dem Hintergrund der aktuellen ungünstigen Situation vor allem des Huchens durch Verschärfung der Kontinuumsproblematik und den Verlust an Laichplätzen wären unzureichend berücksichtigt worden, die hochrangigen FFH-Schutzgüter Biber und Flussmuschel wären ebenso nicht berücksichtigt worden. Die Verringerung der freien Fließstrecke durch Ausdehnung der Stauhaltung und Beeinträchtigung des Geschiebehaushaltes durch Instandhaltungsmaßnahmen im Bereich Unterwassereintiefung wäre nicht fachgutachterlich beleuchtet worden und würden insbesondere fehlende oder jedenfalls nicht erkennbare Prüfungsschritte auf ein mögliches Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen insbesondere hinsichtlich des höchstrangigen Schutzgutes Huchens erfolgt sein. Im Falle einer naturschutzfachlich vollständigen und qualitativ ausreichenden Ermittlung des Sachverhaltes hätte die Behörde zur Entscheidung kommen müssen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung relevanter Schutzgüter des Europaschutzgebietes NÖ *** nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne, sondern sogar wahrscheinlich sei.
Wie oben bereits ausgeführt, war das erkennende Gericht zunächst der Ansicht, dass der nunmehr bekämpfte Bewilligungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist und der A keine Parteistellung zukomme. Diese Ansicht des Gerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht geteilt.
Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage in seinem Entscheidungszeitpunkt anzuwenden, bei seiner nach Aufhebung seiner Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Ersatzentscheidung hat es neuerlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (Vergleiche VwGH vom 25.6.2019, Zl. Ra 2019/10/0012).
Dazu ist auszuführen, dass das NÖ Naturschutzgesetz 2000 zwischenzeitig insofern vom Landesgesetzgeber geändert wurde, als der damals in Geltung stehende § 38 Abs. 11 nunmehr aufgehoben wurde. Aus den Materialien zu dieser am 29. April 2021 beschlossenen Novelle zum NÖ NSchG ist zu entnehmen, dass gemäß des ursprünglichen § 38 Abs. 10 NÖ NSchG im Sinne der Rechtssicherheit für abgeschlossene Verfahren lediglich die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, gegen Bescheide, die bis zu einem Jahr vor dem Inkrafttreten der Novelle erlassen wurden, Beschwerde erheben zu können. Der damals in Geltung stehende § 38 Abs. 11 verfolgte das Ziel, in Verfahren, bei denen bereits vor Inkrafttreten der Novelle eine „Defaktobeteiligung“ von anerkannten Umweltorganisationen erfolgte, diese auch weiterhin beizuziehen.
Auf Grund der höchstgerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall kam der niederösterreichische Landesgesetzgeber zur Auffassung, dass das Anfechtungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen Jahre zurück ausgedehnt werden könne und diese Ausdehnung nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche. Dies hätte zur Folge, dass § 38 Abs. 10 und die darin enthaltene Einjahresfrist nicht mehr zur Anwendung gelange, da die in § 27b Abs. 1 genannten Organisationen „übergangene“ Parteien wären und deshalb § 38 Abs. 11 nicht gelte. Da die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers war, die Schaffung von Rechtsicherheit für Verfahren zu gewährleisten und diese Intention wieder in Geltung gebracht werden sollte, wurde § 38 Abs. 11 NÖ NSchG aufgehoben.
Da - wie oben bereits ausgeführt - das Landesverwaltungsgericht sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden hat, könnte die Auffassung vertreten werden, dass der A auf Grund der aktuellen Rechtslage keine Parteistellung mehr zukomme. Das erkennende Gericht ist aber der Meinung, dass für die Beurteilung der Präklusion bzw. der aufrechten Parteistellung und damit der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde nicht auf die Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt abgestellt werden kann. Vielmehr ist bei der Überprüfung, ob im gegenständlichen Fall der A eine Parteistellung zukommt, auf den Zeitpunkt der Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zurückzugreifen. Da naturschutzrechtliche Auswirkungen zum damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnten, wäre die A dem Verfahren beizuziehen gewesen. Es ist daher von einer Parteistellung der A im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die belangte Behörde ein umfangreiches Bewilligungsverfahren führte und es daraufhin zur nunmehr angefochtenen Entscheidung kam. Es ist aber festzuhalten, dass Grundlage für die nunmehr angefochtene Entscheidung der damalige Istzustand und die damals vorhandene Datenlage bildete. So liegt dem Bescheid ein bereits im Jahre 2011 entwickeltes Projekt, das im Zuge des behördlichen Bewilligungsverfahrens ergänzt und Nachreichunterlagen vorgelegt wurden, zu Grunde. Aufbauend auf diesem Projekt wurden sodann die naturschutzfachlichen Schlüsse der Amtssachverständigen gezogen. Die von der Behörde damals getroffenen Feststellungen sind jedoch ungeeignet, Grundlage für das nunmehrige Verfahren zu bilden, bei dem sowohl die Sach- als auch die Rechtslage zum nunmehrigen Zeitpunkt aufzugreifen ist. Vielmehr wurde vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - der vom erkennenden Gericht beauftragt wurde mitzuteilen, welche ergänzenden Sachverständigen dem Verfahren beigezogen werden sollten - bereits nach erster Durchsicht des Verwaltungsaktes mitgeteilt, dass jedenfalls Experten im Bereich des Fischereiwesens sowie auf dem Gebiet Wasserbau-Hydraulik-Sedimenthaushalt von Fließgewässern unumgänglich wären. Zudem teilte der Amtssachverständige mit, dass die bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten im Jahr 2012 vorgelegten Einreichunterlagen jedenfalls aktualisiert bzw. dem derzeitigen Stand der Technik anzupassen wären. Das naturschutzrechtliche Verfahren wäre vom Gericht einer Neuaufrollung zu unterwerfen. Begründend führte der Amtssachverständige beispielhaft aus, dass seit August 2021 eine neue aktuelle Studie zum Erhaltungsgrad des Huchens im Europaschutzgebiet FFH-Gebiet „Niederösterreichische ***“, dem die Flusssysteme ***, ***, ***, ***, *** und *** sowie *** angehören, vorliegen würde. Da sich das geplante Kraftwerk im Bereich der *** befindet, wären die damaligen Einreichunterlagen jedenfalls diesbezüglich umfassend anzupassen. Weiters wäre auf Grund jüngster Erkenntnisse (nämlich vom September 2021) davon auszugehen, dass für den Schutzgut Huchen eine aktuell ungünstige Situation (Situation C) vorliegen würde. Es wäre daher nicht nur der Erhaltungsgrad ungünstig, sondern auch die Population in einem stark rückläufigen Gefüge. Die im erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde gelegte Verbesserung der Bewertung im Bereich Huchen von C nach B würde den aktuellsten Datengrundlagen jedenfalls widersprechen und wären die Daten auch diesbezüglich zu korrigieren und die Einreichtunterlagen dahingehend zu aktualisieren. Auch die damals vorgelegten Einreichergebnisse zur Fischökologie wären jedenfalls zum derzeitigen Stand überholt. Zudem würde es einen aktuellen Leitfaden zur Errichtung von Fischaufstiegshilfen aus dem Jahre 2021 geben, der ebenfalls nunmehr zur Anwendung komme. Die Mindestanforderungen für das Monitoring von Fischaufstiegshilfen und die Bewertung ihrer Funktionstüchtigkeit müssten auf Datengrundlagen des Jahres 2020 gebracht werden. Eine Beurteilung der Einreichunterlagen auf Basis der damaligen Daten könne daher jedenfalls nicht vorgenommen werden und könne daher auch nicht auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens zurückgegriffen werden.
Auch die zwischenzeitig realisierten und in Planung bzw. Einreichung befindlichen Projekte im Einzugsgebiet des gegenständlichen Kraftwerkes werden Auswirkungen auf gegenständliches Projekt haben und sind in die Einreichunterlagen aufzunehmen.
Eine naturschutzfachliche Beurteilung ist anher auf Grund von aktuellen Einreichunterlagen vorzunehmen.
Auf Grund der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde, die sich auf das Verstreichen einer Zeitspanne von beinahe 10 Jahren ergibt und nicht von der Behörde verschuldet wurde, hat das Gericht nunmehr zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhaltes selbst durchzuführen hat, oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen soll.
Es gibt – schon im Hinblick auf die Nähe der Behörde zur Sache und ihrer Vorkenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren – keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht es selbst durchführte. Weiters ist anzumerken, dass die belangte Behörde auch ein Wasserrechtsbewilligungsverfahren in gegenständlicher Angelegenheit durchführte und hier bereits umfassendes Wissen bei der Behörde vorhanden ist. Dem gegenüber hat sich das erkennende Gericht bislang noch nicht inhaltlich mit gegenständlichem Bewilligungsprojekt auseinandergesetzt und bedarf es einer völligen Einarbeitung in die Projektsunterlagen.
Es ist aber auch davon auszugehen, dass die belangte Behörde durch den Umstand, dass regelmäßig naturschutzfachliche Amtssachverständige für die Behörde tätig sind, rascher und effizienter auf Fachgutachter zurückgreifen kann als dies dem Gericht möglich ist, welches einzelne Verhandlungstermine für die Zukunft erst mit dem Amtssachverständigen zu vereinbaren hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem grundsätzlichen Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, zum Ausdruck gebracht (und seither in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt), dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinn des § 28 Abs. 3 2. Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Ein derartiger Ausnahmefall liegt im entscheidungsgegenständlichen Zusammenhang zweifellos vor. So ist im nunmehrigen Bewilligungsverfahren jedenfalls auf die Betroffenheit von Schutzgütern und der Prognosesicherheit ausführlich einzugehen. Weiters hat die Bewertung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen dieser Schutzgüter zu erfolgen. Auch die gebietsbezogenen Erhaltungsziele vor dem Hintergrund der aktuellsten (teils auch ungünstigen) Entwicklungen – vor allem im Hinblick auf den Huchen – ist einer umfangreichen naturschutzfachlichen Befundung zu unterziehen. Auch die Einholung zusätzlicher Expertisen aus den Bereichen Fischereiwesen und Wasserbau-Hydraulik-Sedimenthaushalt von Fließgewässern ist einzuholen.
Das Gericht übersieht keineswegs, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon jede Ergänzungsbedürftigkeit oder das Fehlen eines weiteren Gutachtens zu einem Vorgehen nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG berechtigt. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtbetrachtung an, wonach zu beurteilen ist, ob die festgestellte Ermittlungslücke so gravierend ist, dass mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgegangen werden kann. Dies ist aus den dargestellten Gründen im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben. Das erkennende Gericht möchte jedoch ausführlich anmerken, dass diese Ermittlungslücken nicht auf die Untätigkeit der Behörde zurückzuführen sind bzw. Anhaltspunkte vorliegen würden, die darauf schließen lassen, dass die Verwaltungsbehörde schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann vom Gericht vorgenommen werden. Die vorhandenen gravierenden Ermittlungslücken ergeben sich auf Grund des vorliegenden Einzelfalles und dem Umstand, dass der Zeitpunkt der Einreichung bzw. des Antrages auf naturschutzbehördliche Bewilligung und der Entscheidungszeitpunkt zeitlich so massiv auseinanderliegen.
Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen wären, kann das erkennende Gericht nur entgegnen und festhalten, dass mit bloßen Ergänzungen nicht das Auslangen gefunden werden kann.
Auch aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses und dem Umstand, dass die A dem Verfahren bislang gar nicht beigezogen wurde, ist jedenfalls eine Zurückverweisung angebracht. Als Partei des Verfahrens stehen ihr gesetzliche Mitwirkungsrechte im Bewilligungsverfahren zu, welche sie bislang in keinster Weise einfordern konnte. Es ist daher auch aus diesen Gesichtspunkten jedenfalls mit einer Zurückverweisung an die Behörde vorzugehen.
Hinsichtlich der vom Antragsteller ins Treffen geführten Raschheit des Verfahrens wird ausgeführt, dass – wie oben bereits dargelegt – die Amtssachverständigen mit der Behörde in regelmäßigem Austausch sind und die Behörden über fix zugeordnete Termine mit den Sachverständigen verfügen. Allfällige Projektsunterlagen können daher seitens der belangten Behörde rasch einem Amtssachverständigen zur Begutachtung vorgelegt werden. Demgegenüber hat das Gericht nach Einlangen der Unterlagen einen geeigneten Amtssachverständigen zu ermitteln und nach dessen zeitlicher Verfügbarkeit die weitere Abwicklung zu koordinieren. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann daher das Verfahren jedenfalls bei der Behörde rascher abgewickelt werden.
Hinsichtlich dem Vorbringen, dass bei einer Zurückverweisung zu befürchten ist, dass die auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom 17.11.2017 mit 28.11.2022 datierte Baubeginnsfrist ablaufen würde, ist Folgendes festzuhalten:
Durch die Aufhebung und Zurückverweisung des nunmehr angefochtenen Bescheides wird die ursprünglich festgesetzte Baubeginnsfrist ebenso aufgehoben und ist diese im nunmehr von der Behörde durchgeführten Bewilligungsverfahren neu festzusetzen. Eine Befürchtung, dass der Ablauf der Baubeginnsfrist bei einer Zurückverweisung droht, ist daher jedenfalls nicht nachvollziehbar. Dem gegenüber wäre bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung bzw. bei Ermittlungstätigkeiten durch das Gericht jedenfalls Gefahr gegeben, dass auf Grund der Erforderlichkeit von ergänzenden Projektsunterlagen und anschließender Begutachtung und Hinzuziehung von mehreren Amtssachverständigen das Verfahren bei Gericht langwieriger und nicht gewährleistet ist, dass das Verfahren vor Ablauf der Baubeginnsfrist abgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der angefochtene Bescheid in Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zudem waren für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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