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LVwG-AV-1050/001-2021•LVwG N LVwG-AV-1050/001-2021
LVwG-AV-1050/001-2021Landesverwaltungsgericht22.11.2021
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Arbeitsmarkt; Vermittelbarkeit; Arbeitskraft; Schulausbildung; Abendschule;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 15. April 2021, Zl. ***, betreffend die Einstellung des Bezugs von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 15. April 2021, Zl. ***, wurden die der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 1. März 2021, Zl. ***, in Spruchpunkt I gewährten Leistungen mit Ablauf des 30. April 2021 eingestellt.
Begründet führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Abendschule HASCH besuche, diese Ausbildung nach dem 18. Lebensjahr begonnen worden sei und somit das primäre Ziel nicht die Aufnahme einer Beschäftigung, sondern der Abschluss der Ausbildung sei. Deshalb sei die Sozialhilfeleistung einzustellen gewesen.
In der rechtzeitigen Beschwerde vom 12. Mai 2021 wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ordentlich ermittelt und begründet habe.
Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin die Abendschule besuche. Unrichtig sei aber, dass sie dadurch der Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
In § 9 NÖ SAG werde ausgeführt, dass arbeitsfähige Personen ihre Arbeitskraft einsetzen müssen. Sie sei dazu bereit und bewerbe sie sich immer wieder. Bis dato habe sie aber noch keine Arbeitsstelle gefunden.
Der Besuch der Abendschule beeinflusse sie in keiner Weise bei der Aufnahme einer Beschäftigung. Selbst das AMS siehe die Ausübung einer Beschäftigung nicht beeinflusst. Das AMS sei über ihren Schulbesuch informiert und erhalte sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, nämlich Notstandshilfe seit 10. April 2019.
In § 9 Abs. 4 NÖ SAG werde normiert, dass die Arbeitsfähigkeit, sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung unter sinngemäßer Anwendung der arbeitsversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen seien. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum im gegenständlichen Fall nicht von ihrer Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft ausgegangen werde, vom AMS aber sehr wohl.
Durch den Besuch der Abendschule und den Abschluss erhoffe sie sich auch, ihre Chancen am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Nichts desto trotz stehe sie auch derzeit schon dem Arbeitsmarkt voll und ganz zur Verfügung.
Es wurde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid aufzuheben und ihr die Leistungen der Sozialhilfe weiter zu gewähren.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Vom erkennenden Gericht wurde mit E-Mail vom 19. Oktober 2021 Kontakt mit der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in *** Kontakt aufgenommen.
Mit 22. Oktober 2021 teilte Frau B, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in ***, mit, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2021 nicht mehr bei der Abendschule angemeldet sei. Die Rücksprache mit der Modularleiterin der Beschwerdeführerin habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bis Juli 2021 sie eine erfolgreiche Schülerin gewesen sein soll, und alles positiv abgeschlossen habe. Sie habe Module aus den Gegenständen „Deutsch“, „Französisch“, „Englisch“ und „BWL“ belegt. Andere Gegenstände seien ihr aufgrund eines abgeschlossenen Studiums in der Slowakei angerechnet worden. Angegeben wurde auch, dass es nicht bekannt sei, warum die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung abgebrochen habe.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Abendschule so ausgerichtet sei, dass es möglich sei, nebenher einer Erwerbsausübung nachzugehen, dies aber dann sehr anspruchsvoll sei. Erfahrungsgemäß seien Schüler, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nicht so erfolgreich sind, da ihnen die Zeit zum Lernen und Vorbereiten fehle.
Mit Parteiengehör vom 19. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG aufgefordert, dem erkennenden Gericht Informationen betreffend ihren Besuch der Abendschule und der Aufnahme einer Beschäftigung zu übermitteln.
Mit E-Mail vom 3. November kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und führte in ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, dass sie seit September 2019 die Abendschule in *** besucht habe und aus diversen Gründen diese Ausbildung im September 2021 abgebrochen habe.
Während ihrer Ausbildung sei sie als ordentliche Hörerin immatrikuliert gewesen.
Ihre Ausbildung habe sie nach ihren besten Kräften und Bemühen zielstrebig verfolgt. Im ersten Semester habe sie zwei Fächer nicht positiv abgeschlossen, jedoch habe sie dies in den nächsten Semestern repariert. Die anderen drei Semester habe sie positiv und erfolgreich abgeschlossen und die kaufmännische Grundausbildung erreicht.
Auch gab sie an, dass der Unterricht jeweils von Montag bis Donnerstag im Zeitraum von 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr stattgefunden habe.
Diesbezüglich führte sie aus, dass es neben dem Besuch der Abendschule möglich sei, einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen. Sie habe daher dem Arbeitsmarkt für die Erlangung einer Vollzeit- bzw. Teilzeitbeschäftigung zur Verfügung gestanden.
Schlussendlich brachte sie vor, dass sie derzeit einer Vollzeitbeschäftigung seit dem 27. Mai 2021 nachgehe und ein Einkommen in der Höhe von € 1.142,09 netto verdiene.
Diesen Informationen legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über ihren Besuch der Abendschule sowie ein Zeugnis und einen Lohnzettel über ihre neue Beschäftigung bei.
Dieser Sachverhalt wurde auch der belangten Behörde mittels Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, jedoch machte die Behörde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.
Mit Bescheid vom 1. März 2021 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 4. Februar 2021 Folge gegeben und der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes in der Höhe von € 87,97 und für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von € 98,53 gewährt.
Für den Zeitraum vom 4. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 wurden ihr Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 58,65 und für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Juli 2021 in der Höhe von € 65,69 gewährt.
Die Beschwerdeführerin immatrikulierte im September 2019 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule und besuchte fortan die Abendschule an dieser Einrichtung als ordentliche Hörerin.
Dabei handelte es sich um eine zusätzliche Ausbildung nach einer bereits absolvierten.
Sie ist slowakische Staatsbürgerin und zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
In der Slowakei absolvierte sie ein Hochschulstudium und führt den akademischen Grad einer Magistra
Sie begann diese Ausbildung an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule nach Erreichung des 18. Lebensjahres.
Die Unterrichtsstunden belaufen sich an der Abendschule der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule von Montag bis Freitag jeweils von 17:30 Uhr bis 21:30 Uhr.
Der Unterricht an der Abendschule wird in Modulen angeboten, wodurch eine durchgehende Anwesenheit nicht erforderlich ist und versäumte Module nachgeholt werden können.
Eine Erwerbsausübung im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung neben dem Besuch der Abendschule ist möglich.
Die Beschwerdeführerin ging jedoch während ihrer Ausbildung an der Abendschule keiner Erwerbsausübung nach, war jedoch beim österreichischen Arbeitsmarktservice zum Einsatz der Arbeitskraft vorgemerkt und bezog Notstandshilfe in der Höhe von € 500,40 monatlich.
Die Beschwerdeführerin absolvierte ihre Ausbildung an der Abendschule in *** durchwegs mit positiven Erfolg. Anfängliche negative Ergebnisse konnte sie in den darauffolgenden Semestern ausbessern und erlangte sie die kaufmännische Grundausbildung.
Seit Juli 2021 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der Abendschule gemeldet.
Mit 27. Mai 2021 begann die Beschwerdeführerin mit einer Erwerbsauübung im Ausmaß einer Vollbeschäftigung und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.142,09.
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 15. April 2021, Zl. ***, wurden die mit Bescheid vom 1. März 2021, Zl. ***, in Spruchpunkt I ab dem 4. Februar 2021 gewährten Leistungen mit Ablauf vom 30. April 2021 eingestellt.
Die Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, ihrer Stellungnahme vom 4. November 2021 und der Mitteilung vom 22. Oktober 2021 der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule.
Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2021 Sozialhilfe für den Zeitraum von 2. Februar 2021 bis 31. Juli 2021 bewilligt wurde.
Unbestritten blieb auch, dass die Beschwerdeführerin als ordentliche Hörerin die Abendschule der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in *** seit September 2019 besuchte.
Dies gesteht sie auch in ihrer rechtzeitigen Beschwerde ein und bestätigte während des gegenständlichen Verfahrens auch, dass sie an der Abendschule als ordentliche Hörerin immatrikuliert war.
Ihr Vorbringen, dass sie bis September 2021 als ordentliche Hörerin immatrikuliert war, wohingegen die Auskunft der Abendschule ergeben hat, dass sie bereits mit Juli 2021 nicht mehr angemeldet war, ist im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz, da die die Beschwerdeführerin mit 27. Mai 2021 ohnehin eine Erwerbsbetätigung aufgenommen hat und einen Verdienst in der Höhe von € 1.142,09 bezieht, womit den für sie maßgeblichen Richtsatz nach der
NÖ Richtsatzverordnung ohnehin überschreitet.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Ausbildung nach Abschluss des 18. Lebensjahres begonnen hat, blieb ebenso unbestritten und ergibt sich dies auch daraus, dass sie bereits über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, abgeschlossen in der Slowakei, verfügt und unterschrieb sie die Mitteilung hierüber auch mit ihrem akademischen Grad.
Hieraus ist auch zu schließen, dass es sich bei der Ausbildung an der Abendschule um eine weitere handelt, nachdem bereits ein Studium absolviert wurde.
Überdies wurde von der Beschwerdeführerin unbestritten vorgebracht, dass sie mit 27. Mai 2021 in einer Vollzeitbeschäftigung begonnen hat und ein Einkommen in der Höhe von € 1.142.09 bezieht.
Zu den Feststellungen zu ihrem positiven schulischen Erfolg und zu Erreichung der kaufmännischen Grundausbildung ist auf die glaubwürdigen Informationen und Dokumente zu verweisen, die die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs dem erkennenden Gericht übermittelte.
Die Feststellungen zu den Unterrichtsstunden in der Abendschule und zu Abhaltung des Unterrichts in der Form von einzelnen Modulen ergibt sich aus der Homepage der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule und aus der telefonischen Mitteilung vom 22. Oktober 2021 der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule. Aus dieser glaubwürdigen Mitteilung ergibt sich auch, dass neben dem Besuch der Abendschule auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin während der durchgeführten Ausbildung an der Abendschule keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und beim AMS vorgemerkt war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus Abfragen aus dem Portal des AMS und blieb auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:
§ 17
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes – VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG) lauten:
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) Bei der Bemessung der Leistungen nach dem 3. Abschnitt ist das Einkommen, auch jenes, welches sich im Ausland befindet, der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 9
Einsatz der Arbeitskraft
(1) Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Insbesondere hat die arbeitsfähige Person von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, um den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von ihr und den unterhaltsberechtigen Personen der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Teilnahme an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen.
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht werden kann.
(3) Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(4) Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.
(5) Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.
(6) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen gelten jedenfalls Personen,
1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,
2. deren Anspruch auf Leistungen des Arbeitsmarktservice insbesondere nach § 10 AlVG gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das Arbeitsmarktservice verfügten Kürzung oder Einstellung.
(7) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden bei Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a und 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten;
7. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen oder
8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
§ 10
Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt
(1) Unbeschadet des § 9 müssen Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.
Erwägungen:
Mit ihrer rechtzeitigen Beschwerde begehrte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides mit der Begründung, dass sie trotz Besuches einer Abendschule dem Arbeitsmarkt in vollem Umfang zur Verfügung gestanden sei.
Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg.
Vorweg ist einleitend darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG um kein arbeitsloses Grundeinkommen handelt und baut das NÖ SAG u.a. auch auf dem Grundsatz der Subsidiarität auf, was zunächst bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur soweit geleistet werden, als die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht. Im Rahmen dieser Bereitschaft hat die Hilfe suchende Person alle Anstrengungen und Bemühungen zu unternehmen, um eine zumutbare Beschäftigung zu erlangen. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung wird dabei auf die betreffende Person in der Arbeitslosenversicherung bzw. auf die für die Notstandshilfe geltenden Maßstäbe abgestellt (vgl. Motivenbericht zum NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 16 ff).
Die Bestimmung des § 9 NÖ SAG nimmt somit auf die arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen Bezug (vgl. u.a. die Absätze 4 bis 6) und knüpft diese auch an das Vorgehen des AMS nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Folgenden: AlVG) gewisse Folgen für den Bezug von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG an (vgl. u.a. Abs. 6), sodass daraus abzuleiten ist, dass auch eine Anspruchsberechtigung auf Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG vorhanden ist, wenn man dem Arbeitsmarkt als Arbeitskraft zur Verfügung steht und diese Verfügbarkeit über das Arbeitsmarktservice gewährleistet ist.
Da sich das NÖ SAG am AlVG orientiert, sind im Rahmen der Prüfung des Einsatzes der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nach § 9 NÖ SAG daher auch die entsprechenden Bestimmungen des AlVG heranzuziehen (vgl. u.a. auch VwGH vom 28. Oktober 2015, Zl. 2012/10/0206), sodass im Rahmen der Prüfung des § 9 NÖ SAG iVm mit den entsprechenden Bestimmungen des AlVG auch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen und somit zu berücksichtigen ist, wonach die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft für eine zumutbare Tätigkeit nur dann gegeben ist, wenn man der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Demnach steht der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 3 AlVG), arbeitsfähig (§ 8 AlVG), arbeitswillig (§ 9 AlVG) und arbeitslos (§ 12 AlVG) ist.
§ 12 Abs. 3 AlVG legt fest, wann eine Person nicht als arbeitslos gilt und in weiterer Folge der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung steht, wobei § 12 Abs. 3 lit. f AlVG festlegt, dass derjenige, der in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht, nicht als arbeitslos gilt.
Wie bereits zuvor dargelegt und festgestellt worden ist, war die Beschwerdeführerin bis Juli 2021 als ordentliche Hörerin an der Abendschule in *** zugelassen. Die Unterrichtszeiten erstecken sich von Montag bis Donnerstag von 17:30 Uhr bis 21:00 Uhr.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062) ist unter einem Studium eine den Studierenden voll in Anspruch nehmende, auf Erreichung eines bestimmten Lernabschlusses abzielende Ausbildung in einer Schule, Hochschule, Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt zu verstehen.
Somit ist die gegenständliche Ausbildung der Beschwerdeführerin an der Abendschule mit der von ihr absolvierten Ausbildung, welche im Sinne der oa. Rechtsprechung als „auf einen bestimmten Lehrabschluss abzielende Ausbildung in einer Schule“ zu werten ist unter die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG zu subsumieren. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als arbeitslos gegolten hat.
Weiters ist auszuführen, dass die Materialen zu NÖ SAG sagen, dass eine Ausbildung nach dem 18. LJ nicht als Ausnahmetatbestand gilt.
Zu § 9 Abs. 7 NÖ SAG wird in den Materialien ausgeführt, dass mit der Formulierung „vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen“ bzw. „zielstrebig“ klargestellt werden soll, dass eine neuerliche Ausbildung nach wiederholtem Abbruch anderer Ausbildungen nicht ausnahmefähig ist. Auch ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung (z.B. Fachhochschule) ist nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinne des Abs. 7 Z 5 zu sehen.
Im ggst. Fall ist die Abendschule als eine ähnliche Einrichtung im Sinne der Materialien zum NÖ SAG zu sehen. Die Beschwerdeführerin hatte bereits eine abgeschlossene Ausbildung und will nun eine weitere nach Vollendung des 18. Lebensjahres vollziehen, weshalb der Besuch der Abendschule im ggst. Fall nicht als Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 7 Z. 5 NÖ SAG gesehen werden kann.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 18. März 1997, Zl. 96/08/0145, sowie VwGH vom 23. Juni 1998, Zl. 98/08/0042, sowie VwGH vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0011, sowie VwGH vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0265) schließt schon die Zulassung als ordentlicher Hörer an einer Universität die Arbeitslosigkeit und somit die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt aus, wobei es nicht darauf ankommt, in welchem Umfang das Studium, zu dem der Betreffende zugelassen ist, auch tatsächlich betrieben wird. Maßgebend ist die Ausbildung, so wie sie nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt, nicht die konkret-individuelle Art, in welcher der Auszubildende an der Ausbildung teilnimmt. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 1999, Zl. 97/08/0011 mwN, sowie VwGH vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062).
So auch der VwGH mit seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0011, womit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegbare Vermutung besteht, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er die Schule ausgebildet wird. Seine allfällige Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Schon die Immatrikulation bewirke die Vermutung, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Zufolge der formalen Anknüpfung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG kommt es weder auf das Vorliegen einer Anwesenheitspflicht des Studierenden an, noch darauf, ob eine derartige Ausbildung berufsbegleitend angeboten wird. Es kann daher unerörtert bleiben, ob die Lehrveranstaltungen der in Rede stehenden Ausbildung in der Abendschule ausschließlich am Abend stattgefunden haben.
Der Grund und zugleich die Rechtfertigung für diese unwiderlegliche Vermutung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht
Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, ob die Ausbildungsmodule, welche versäumt wurden, an anderen Tagen wieder nachgeholt werden konnten.
Überdies stellt hierbei der Gesetzgeber die unwiderlegbare Vermutung auf und geht zum einen davon aus, dass die Zulassung zum Studium an einer Universität in der Regel zu einer überwiegenden Inanspruchnahme des Studierenden durch die Ausbildung führt, sodass die übliche Arbeitszeit desjenigen, der sich - entsprechend dem Studienplan - einer solchen Ausbildung unterzieht, wegen der in Schulform organisierten Ausbildung vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird, weshalb der Betreffende deshalb nicht als arbeitslos gilt, und hat derselbe, ungeachtet des Vorliegens u.a. der Arbeitswilligkeit, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2006, Zl. 2004/08/0062, sowie VwGH vom 6. Juli 2011, Zl. 2009/08/0005, sowie VwGH vom 29. Jänner 2014, Zl. 2012/08/0265).
Im gegenständlichen Fall bezog die Beschwerdeführerin trotz ihrer Ausbildung zwar Notstandshilfe vom AMS, dennoch war sie angesichts der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht in der Lage, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund der oa. zitierten Entscheidung (VwGH vom 26. Oktober 2008, Zl. 2008/08/0011) muss dies auch für sonstige schulische Ausbildungen gelten.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Zulassung der Beschwerdeführerin an der Abendschule in *** als ordentliche Hörerin deren Arbeitslosigkeit für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeschlossen hat bzw. ausschließt und dass schon aufgrund der Zulassung zu Ausbildung von der fehlenden Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin am Arbeitsmarkt ausgegangen werden muss, sodass es im gegenständlichen Fall irrelevant ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einer von ihr angestrebten Beschäftigung nachgehen hätte können (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2010, Zl. 2008/08/0011).
Die Beschwerdeführerin konnte zwar mit der Vorlage der notwendigen Beweismittel (Schulbesuchsbestätigung, Zeugnisse, etc) nachweisen, dass sie ihrer Ausbildung erfolgreich und zielstrebig nachgegangen ist, dennoch stand sie nach der oa. höchstgerichtlichen Rechtsprechung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weshalb sie die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 NÖ SAG nicht erfüllte.
Auch hilft ihr der Ausbildungsplan der gewählten Abendschule, bei dem die Unterrichtseinheiten erst mit 17:30 Uhr beginnen, nicht weiter, da laut der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung es ohne Einfluss ist, ob die Unterrichtseinheiten in den Abendstunden sattfinden.
Der Sinn einer in Anspruch genommenen Ausbildung steckt nun einmal darin, diese so rasch wie möglich mit der vollen Einsatzbereitschaft abzuschließen, woraus zu erkennen ist, dass nicht die Aufnahme einer Beschäftigung neben dieser Ausbildung das vorrangige Ziel ist, sondern eben der Abschluss dieser begonnenen Ausbildung. Es muss daher die Bindung an die Ausbildung beendet werden, damit eine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Solange dies nicht geschehen ist, ist eine Verfügbarkeit nicht gegeben.
Auch ist aus den von der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgte und auch, trotz Abbruches der Ausbildung, einen Abschluss in der kaufmännischen Grundausbildung erreicht hat.
Vor diesem Hintergrund ist ebenfalls zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin maßgebend die ihr zur Verfügung gestandene Zeit in die Absolvierung ihrer Ausbildung gesteckt hat, womit sie ihre Arbeitskraft nicht gemäß § 9 NÖ SAG zur Verfügung stellte.
Erst mit der Erlangung einer Beschäftigung und dem Start dieser Beschäftigung am 27. Mai 2021 brach sie dann die Ausbildung ab und konnte der Vollzeitbeschäftigung nachgehen.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene gegenteilige Ansicht hätte zur Konsequenz, dass jeder Student oder Auszubildende, der erklärt, dass er bereit ist, seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, auch Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG hätte. Die Studienförderung ist jedoch nicht Aufgabe der Sozialhilfe. Ziel der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG ist gemäß § 1 NÖ SAG die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung oder von anderen sozialen Notlagen bei hilfsbedürftigen Personen. Die Sozialhilfe ist dabei auch nur so weit zu gewähren, als die Hilfe suchende Person bereit ist, ihre eigene Arbeitskraft einzusetzen, darüber hinaus bereit ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden, und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Es ist somit nicht Zweck der Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG, die Ausbildung einer Person zu finanzieren. Dadurch soll verhindert werden, dass die Sozialhilfeleistungen - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen werden, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ SAG den allgemeinen Lebensunterhalt zu unterstützen und den Wohnbedarf zu befriedigen.
Hinzuzufügen ist, dass gemäß § 9 Abs. 7 Z. 5 NÖ SAG die Gewährung von Sozialhilfeleistungen nur bei solchen Erwerb- oder Schulausbildungen vorgesehen ist, die bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnen und zielstrebig verfolgt werden. Hierzu ist insbesondere auf den Motivenbericht zum NÖ SAG (vgl. Motivenbericht zu § 9 NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 18) zu verweisen, wonach durch die Formulierung der Ausnahme „vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen“ bzw. „zielstrebig“ klargestellt werden soll, dass eine neuerliche Ausbildung - einerseits nach Abbruch einer oder mehrerer anderer Ausbildungen oder andererseits nach erfolgreichem Abschluss einer oder mehrerer anderer Ausbildungen, wie es bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - nicht ausnahmefähig ist. Ebenso ist in diesem Motivenbericht festgehalten, dass ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtung (z.B. Fachhochschule) nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, denn es widerspricht dem Grundgedanken des NÖ SAG, sich mit den Sozialhilfeleistungen eine solche Ausbildung zu finanzieren. Diese sind u.a. zu gewähren, um einer drohenden soziale Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip) und auch nach Überwindung einer sozialen Notlage, um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/11/0242) ebenfalls ausgesprochen, dass dann, wenn eine Person bereits über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch ihre Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin am *** geboren wurde und somit die verfahrensgegenständliche Ausbildung nicht vor der Vollendung ihres 18. Lebensjahres begonnen hat.
Ebenso führt auch die Ausnahme in § 9 Abs. 7 Z. 8 NÖ SAG nicht dazu, dass ein zweites Studium oder eine weitere Ausbildung einen besonderen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wobei der Gesetzgeber hierzu u.a. festgehalten hat, dass selbst die Teilnahme an berufsqualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen mit dem Ziel einer erfolgreichen Wiedereingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben keinen solchen berücksichtigungswürdigen Grund darstellt; vielmehr wird als solcher Grund u.a. die Pflege eines nahen Angehörigen angesehen werden können oder sind darunter Personen zu subsumieren, die von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit betroffen sind (vgl. Motivenbericht zu § 9 NÖ SAG, Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 19).
Da die Beschwerdeführerin mit 27. Mai 2021 eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hat, hätte sie spätestens zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf eine Unterstützung nach dem NÖ SAG, da ihr Einkommen ab diesem Zeitpunkt die für sie geltenden Richtsätze der NÖ Richtsatzverordnung (€ 398,77 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 und € 265,85 gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2, also gesamt € 664,62) übersteigt.
Auch wenn das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass laut dem Unterrichtsplan und der angebotenen Unterrichtszeiten der gegenständlichen Abendschule eine Erwerbstätigkeit möglich ist und es dadurch auch nicht auszuschließen ist, dass die Absolvierung der Ausbildung neben der Ausübung einer Vollbeschäftigung durchgeführt werden kann, ist es aufgrund der oa. höchstgerichtlichen Entscheidungen und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des NÖ SAG nicht möglich, während der von der Beschwerdeführerin durchgeführten Ausbildung Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz zu empfangen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt wurde, konnte unterbleiben, da neu erhobene Sachverhalte den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt wurden.
Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen, da auch keine Sachverhaltselemente in die Entscheidung eingebunden wurden, welche der Beschwerdeführerin nicht bekannt waren und keine Sachverhaltselemente vorhanden waren, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln war.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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