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LVwG-AV-697/001-2021•LVwG N LVwG-AV-697/001-2021
LVwG-AV-697/001-2021Landesverwaltungsgericht16.11.2021
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Bedarf; besondere Gefahren; Ermessen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über vorliegende Beschwerde des A, geb. ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat *** vom 04.03.2021, zu Zl ***, womit sein Antrag vom 23.02.2021 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – Außenstelle Wiener Neustadt – erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:
1. Vorliegender Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) idgF
F o l g e g e g e b e n
und dem Antragsteller A gemäß § 20 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz 1996 – WaffG (BGBl. I 1997/12 idgF) – iVm § 6 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2.WaffV (BGBl. II 1998/313 Art. 1 idgF BGBl II 2019/2094) ein unbefristeter Waffenpass für zwei Waffen der Kategorie B erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
u n z u l ä s s i g.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 04.03.2021 zu Zl *** hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeikommissariat ***, den Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen, mit der primären Begründung, dass einerseits ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 Waffengesetz genauso wenig gegeben sei wie auch der geltend gemachte Bedarf im Sinne der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung.
Dagegen erhob fristgerecht am 31.03.2021 der Antragsteller durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde, legte ein Konvolut von Beilagen dem Rechtsmittel bei, dies zur Untermauerung des eigenen Rechtsstandpunktes, insbesondere zwischenzeitig ergangene, seinen Rechtsstandpunkt teilende Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten, machte inhaltlich materiell-rechtlich die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, warf verfassungsrechtliche Fragen, insbesondere hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes, auf und begehrte unter Verweis des umfangreichen Konvoluts an Medienberichten, Presseartikel und fallbezogener, aktueller Judikatur, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgebung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Waffen der Kategorie B, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides.
In Hinblick auf den dezidiert gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit hat das LVwG NÖ an seinem Sitz in Wr. Neustadt diese – zwischenzeitig der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit zurückgezogen wurde – im Rahmen der Unmittelbarkeit des Verfahrens Beweis aufgenommen durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher im Zuge des Verfahrens vorgelegter, einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildender Unterlagen, Medienberichte, Pressemitteilungen und einzelfallbezogener, den eigenen Rechtsstandpunkt des Antragstellers stützender Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte Kärnten, Wien und Niederösterreich, Exzerpte aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wohl argumentierend, dass diese Erkenntnisse in gegenständlichem Verfahren weder Bindungswirkung entfalten noch eine rechtsrelevante Vorfrage darstellen, weiters der Aussage des persönlich anwesenden Beschwerdeführers, der auf das Gericht einen äußerst glaubwürdigen, persönlichkeitsmäßig in sich gefestigten, sachlichen und somit äußerst positiven Eindruck erweckte, und wird sohin folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen der rechtlichen Beurteilung – einzelfallbezogen – zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer A ist in seiner Verwendungsfunktion als „“ Kommandant einer der beiden im Rahmen des *** des österreichischen Bundesheeres eingerichteten „“.
Die personelle Stärke dieser Organisationeinheit beträgt jeweils rund 60 Soldaten, sohin der Beschwerdeführer dienstrechtlich gesehen als Kommandant die Vorgesetztenfunktion ausübt.
Sämtliche dieser Spezialeinheit zugeteilten Personen sind ausgebildete , auf deren Schutz der Persönlichkeitsrechte und Identität nicht nur innerbetrieblich, dienstlich, im Rahmen des Bundesheeres, sondern auch in der Öffentlichkeit im Rahmen der Berichterstattung Rücksicht genommen wird, um sie keiner persönlichen Gefährdung auszusetzen, sohin auch bei notwenigen Auftritten in der Öffentlichkeit die Mitglieder dieser „“ ausschließlich maskiert zu sehen sind.
Hinsichtlich des beruflichen Aufgabenbereiches des Antragstellers steht fest, dass dieser im Rahmen des *** beruflich letztmalig im Jahr 2014 im Auslandseinsatz war, dies im Gebiet des heutigen „Kosovo“.
Allerdings ist es eine seiner Hauptaufgabe als Kommandant einer der beiden ***, allfällig in Frage kommende Einsatzorte seiner Einheit weltweit vor Ort situationsbedingt zu erkunden und über Art, Umfang und Notwendigkeit des Einsatzes der *** des *** des österreichischen Bundesheeres zu entscheiden.
Zum Zweck der Durchführung seiner beruflichen Aufgaben befindet sich der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen über eine Zeitspanne, die von mehreren Tagen bis maximal zwei Wochen reicht, vor Ort, wo es eine seiner beruflichen Aufgaben ist, auf der Führungsebene mit einem befehlsführenden Militär, meistens einer im Generalsrang stehend einer internationalen Mission, sämtliche Fragen bezüglich des Einsatzspektrums der *** persönlich abzuklären.
Diese Führungsfunktion führt A bis zum heutigen Tag seit dem Jahr 2007 aus.
Fest steht, dass der Namen des Beschwerdeführers, seine Funktion als Kommandant einer ***, auch für einen technischen Laien leicht im Internet abrufbar, auch aus internationalen Quellen verfolgbar und sogar mit einem Lichtbild, versehen den Beschwerdeführer unmaskiert zeigend, recherchierbar ist.
Dieses Foto, A unmaskiert, unverwechselbar, hinsichtlich eines Porträtfotos zeigend, wurde durch eine Verkettung mehrerer, nicht geplanter, unglücklicher Umstände von Medienvertretern anlässlich eines Gespräches im Rahmen einer Übung zwischen dem heutigen Landeshauptmann des * und damaligem Verteidigungsminister C und A unvorsichtigerweise angefertigt, für die den Minister vor Ort begleitenden Medienvertreter lediglich der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Übungsleiter nicht maskiert war, wohingegen sämtliche an der Übung teilnehmenden *** adjustiert und maskiert waren.
Im Word Wide Web findet man auch auf amerikanischen Seiten Porträtaufnahme und die Funktion des Beschwerdeführers, darüber hinaus ist er auch identifizierbar aufgrund einer Filmsequenz, die anlässlich eines soldatischen Zusammenwirkens zwischen und dem *** des österreichischen Bundesheeres auf „“ auffindbar ist.
Zu einer persönlich konkreten Gefährdung des A ist es bis dato nicht gekommen.
A gehört zur Minderheit von rund 40 *** des österreichischen Bundesheeres, die bis heute über keinen Waffenpass verfügen, seitens der Verwaltungsbehörden als Reaktion auf den Terroranschlag in *** vom November 2020 Waffenpässe über Antrag an Angehörige des *** nicht mehr in so restriktiver Form vergeben wurden, wie vor diesem einschneidenden Ereignis des Terroranschlags vom ***.
Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die vertiefte Amtskenntnis des Gerichtes, vorgelegter, unbedenklicher, der Richtigkeit nach auch unbestritten gebliebener Mitteilungen, Presseberichte und schriftlicher Konvolute und auch in Hinblick auf die äußerst glaubwürdige, sachliche, emotionsfreie, nicht formelhaft klingende Aussage des als Partei vernommenen Beschwerdeführers, dessen Angaben in weiten Bereichen auch deckungsgleich mit der notorischen Amtskenntnis des Landesverwaltungsgerichtes sind, die Äußerungen des A allein schon deshalb einen erhöhten Glaubheitswert aufweisen, weil der Antragsteller auch aufgrund seiner dargebotenen Persönlichkeit den festen Eindruck auf das Gericht übermittelte, sich der Bedeutung des Führens von Waffen bewusst zu sei, sein Auftreten nicht nur korrekt, sachlich, empathisch war, sondern auch hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur von einer natürlichen Bescheidenheit getragen ist.
Aufgrund dieses äußerst positiven, im Rahmen der Unmittelbarkeit gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Person des A, bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, dies auch im Lichte des gesamten Akteninhalts, keinerlei, nicht einmal unbedeutende Widersprüche hinsichtlich der persönlichen und beruflichen Situation in der Person des Antragstellers hervorgekommen sind.
Da sich sohin das Gericht in sämtlichen verfahrensrelevanten Fragen ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, dass notorisch ist, dass der Kommandant der *** des *** des österreichischen Bundesheeres genauso wie seine ihm unterstellten Soldaten über eine spezielle intensive Schussausbildung, Schießtraining nicht nur als Einzelperson, sondern auch im Zusammenwirken mit Kameraden, unter Bedachtnahme auf seine Führungs- und Vorbildsfunktion erfolgt, sind die zu den rechtlich ident gelagerten Verfahren dahingehenden Feststellungen des LVwG NÖ zu den Verfahren LVwG-AV-359/001-2021 und LVwG-AV-930/001-2021 als integrierender Bestandteil auch diesem Verfahren zugrunde zu legen.
Sohin folgt rechtlich:
I.
So sich vorliegendes Rechtsmittel im Umfang auf § 21 Abs 2 erster Satz Waffengesetz stützt, erweist es sich jedoch als nicht berechtigt.
Trotz wahrgenommener Gelegenheit ist es dem Antragsteller im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung nicht gelungen, nachzuweisen, dass in seiner Person, in seinem beruflichen Aufgabenbereich auch als Kommandant obig genannter Einheit von ***, ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen gegeben ist.
Er konnte im Einzelfall nicht in substantieller Weise dartun, woraus er für seine Person die geforderte, besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse, und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (vgl. VwGH 19.02.1998, Zl 97/20/0702 ua).
Der Beschwerdeführer selbst gibt als Partei vernommen wahrheitsgemäß an, dass er aufgrund seiner beruflichen Position noch nicht einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war, ist es ihm sohin nicht gelungen darzulegen, respektive er ja somit auch gar nicht behauptet hat, jemals Ziel einer besonderen Bedrohung bis dato gewesen zu sein, kann auch nicht von einer besonderen Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, ausgegangen werden und steht dieser Umstand allein nach ständiger Judikatur des Höchstgerichtes der Annahme und Bejahung eines „Bedarfes im waffenrechtlichen Sinn“ entgegen.
Durch die Dartuung der persönlichen Situation ist es gegenständlich dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen, der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast zu entsprechen (vgl. VwGH v. 13.09.2016, Ra 2016/03/0073 ua, vgl. VwGH v. 25.11.2020, Ra 2020/03/0150).
Dahingehend hat sich das LVwG NÖ auch der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes anzuschließen, wonach gegenständlich von keinem konkreten Bedrohungsszenario in der Person des Antragstellers liegend, gesprochen werden kann, solches auch nicht erkennbar ist.
Das LVwG nimmt auch in diesem – Einzelfall bezogen zu prüfenden – Verfahren zur Kenntnis, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur ein Bedarf im waffenrechtlichen Sinn nur dann gegeben ist, wenn eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist, die über bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung zur Dartuung einer Gefährdung hinausgehen.
Somit ist aus obigen, beispielshaft zitierten einschlägigen Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes, herausgebildet in jahrelanger Judikatur, vorliegenden Falls ein Bedarf im Sinn des § 21 Abs 2 WaffG mangels Glaubhaftmachung des Bedarfes in diesem Einzelfall als nicht gegeben anzunehmen.
So sich anlässlich der mündliche Verhandlung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich auf die Bestimmung des § 32 der ADV-Allgemeine Dienstvorschrift für das Bundesheer – stützt, daraus ableiten möchte, dass sich insbesondere *** des *** ab dem Moment der Alarmierung in sofortiger Bereitschaft und sich somit „im Dienst befinden“, ist mit dieser Argumentation für ihn nichts zu gewinnen.
Die Bezug genommene Bestimmung der ADV lässt weder durch authentische noch durch teleologische Interpretation den rechtlich haltbaren Schluss zu, dass der Umstand des Vorliegens der Voraussetzungen für die „Indienststellung“ einen Bedarf in waffenrechtlichen Sinn begründet.
Diese Bestimmung nimmt in keinster Weise auf die spezielle Funktion, die Ausbildung oder den Aufgabenbereich der *** des ***, Bezug, sondern ist eine generelle Vorschrift, die in ihrer Ausformulierung und der Absicht des Gesetzgebers nach auf alle Militärangehörige des österreichischen Bundesheeres zutrifft. Eine lex spezialis – anwendbar im waffenrechtlichen Sinn für Angehörige des *** – *** – ist argumentativ daraus dem LVwG NÖ nicht erkenn- und nachvollziehbar.
II.
Vorliegendes Rechtsmittel erweist sich jedoch in seinem Vorbringen und Umfang – gestützt auf das subjektive Recht des Antragstellers auf Erlassung einer behördlichen Ermessensentscheidung – gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz Waffengesetz als berechtigt.
Gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG idgF liegt die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen im Ermessen der Behörde.
Nach § 6 zweiter Waffengesetz-Durchführungsverordnung darf das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einen Bedarf im Sinn des § 22 Abs 2 WaffG nahekommen.
Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Antragstellers zweifelsfrei vor.
Der Beschwerdeführer als Kommandant einer militärischen Spezialeinheit von *** gehört mit Sicherheit zu den am besten Ausgebildeten, im Umgang mit Schusswaffen erfahrensten Spezialisten, die durch jahrelange harte, präzise, belastende Ausbildung darauf trainiert sind, wirksame, in angemessener Art und Weise mittels Schusswaffengebrauch, nicht nur Notwehr - und Nothilfesituation – rasch und zweckmäßig und wirkungsvoll zu lösen, dies – ebenfalls verfahrensrelevant – unter Hintanstellung der Frage der Eigensicherung im Einsatz – gerade für den Fall einer Nothilfe diese speziell im Umgang und Gebrauch von Waffen geschulten Spezialisten als Angehörige einer *** bestens geeignet sind, durch schnelles, zielgerichtetes, präzises Handeln unter subjektiver, richtiger Einschätzung des notwendigen Waffengebrauches besondere Gefährdungssituationen auch für Drittpersonen, unter Hintanhaltung bedeutender Kollateralschäden bei Interessensabwägung, insbesondere für unbeteiligte Dritte oder der Bevölkerung, zu lösen.
Gerade bei Angehörigen einer militärischen Spezialeinheit von *** ist aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit sowie beruflicher Nähe zu Personen mit erhöhtem Gewaltpotential das Vorliegen besonderer Gefahren auch im Inland nicht als vernachlässigbar, theoretisch oder lebensfremd zu sehen, sind diese Militärangehörige, insbesondere umso mehr der Kommandant einer solchen Spezialeinheit, auch im Inland besonderen Gefahren ausgesetzt, denen mit Waffengewalt zweckmäßig begegnet werden kann.
Somit befindet sich der Antragsteller unter Bedachtnahme auf seine subjektive berufliche Führungsposition, seine Ausbildung und seinen dienstlichen Aufgabenbereich auch hinsichtlich seiner Führungsverpflichtung und Fürsorgeverpflichtung für die ihm unterstellten Mitglieder dieser „***“ auch in vergleichbarer Position mit dem in § 22 Abs 2 Z 2 - 4 WaffG aufgezählten Personenkreis.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in diesem Fall dezidiert fest, dass der in § 22 Abs 2 Z 2 – 4 WaffG aufgezählten Personenkreis – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Angehörige der Militärpolizei und Angehörige der Justizwache – keinesfalls über eine solch spezielle wirkungsvolle, sachkundige Ausbildung und Übung im Umgang mit Waffen verfügt, wie ein geschulter *** des ***, der gerade darüber hinaus noch Führungsaufgaben wahrnehmen muss.
Die Versagung der Ausstellung eines Waffenpasses durch Behörden an den mit dem Antragsteller vergleichbaren Personenkreis würde zu einer unsachlichen, ungerechtfertigten Differenzierung hinsichtlich der Prüfung der Erfordernisse bezüglich des Vorliegens der Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses auch innerhalb von Militärangehörigen führen, weil es notorisch dem Gericht und logisch erklärbar ist, dass bspw. Angehörige der Militärpolizei und Angehörige der Justizwache hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit sui generis die Bedarfsvoraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses erfüllen, Angehörige dieser *** des österreichischen Bundesheeres jedoch nicht, wobei bemerkenswert ist, und festgehalten werden muss, dass insbesondere für Angehörige der Militärpolizei die gleichen Bestimmungen der ADV gelten, wie für Mitglieder des ***.
Auch dahingehend ist keine logische Differenzierung hinsichtlich des waffenrechtlichen Bedarfs zu erkennen.
Diese Schlussfolgerung ist auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zwingend, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.06.2021, Ra 2021/03/0114-4 ua ausführt, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen verletzt werden, wenn ein *** des *** Schusswaffen in der Öffentlichkeit führt.
Aus obzitierter höchstgerichtlicher Entscheidung ist auch zweifelsfrei ableitbar, dass auf Basis der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht zu erkennen ist, dass bei einer aufrechten Bewilligung, Schusswaffen der Kategorie B führen zu dürfen, zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs 2 VwGG entgegenstünden.
Es wäre auch völlig lebensfremd, auch unter Berücksichtigung der authentischen Interpretation der Bestimmung des § 22 WaffG und der nachvollziehbaren Absicht des Gesetzgebers, gerade diesen in Österreich bestausgebildeten, im Umgang mit Waffen geschulten Personen, einen Waffenpass der Kategorie B zu versagen, hieße dies, das der Behörde eingeräumte „Ermessen“ in gesetzlich unzulässiger Weise zu überhöhen, und einen restriktiven, sachlich nicht gerechtfertigten Maßstab bei der Begründung des „Ermessens“ bei diesen Personenkreis anzulegen, der das Erlangen des waffenrechtlichen Dokuments in unsachlicher Weise erschwert, zu dem vergleichsweise in § 22 Abs 2 Z 2 – 4 WaffG aufgezählten Personenkreis, sohin nach Rechtsauffassung des LVwG NÖ dadurch verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte des Einzelnen in unsachlicher Weise – als Grundrechte zu sehen – verletzt würden.
Folgerichtig wäre somit bei Versagung des beantragten waffenrechtlichen Dokumentes in diesem Fall die Bestimmung des EMRK Art 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit – verfassungsrechtlich genauso zu hinterfragen, wie auch Art 2 leg.cit. – Recht auf Leben – obzitierter Norm.
Als argumentum a minori ad maius steht dem Antragsteller als *** des *** in seiner Funktion als Kommandant ein Waffenpass rechtlich zu, wenn unsubstantiiert – allen Polizisten, Angehörigen der Militärpolizei und der Justizwache – ein solcher ex lege ohne Bedarfsprüfung zusteht, wobei auch die Funktion des Antragstellers als höchstrangiger Vorgesetzter nicht völlig außer Betracht bleiben darf.
Die in manchen Entscheidungen geäußerte Ansicht, die zur Versagung des Waffenpasses führt, dass gemäß § 6 der zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung das in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen im Rahmen privater Interessen nur geübt werden darf, wenn solche Interessen einen Bedarf nahekommen und diese Frage einzelfallbezogen zu verneinen wäre, stellt einen Widerspruch zu dem die Verordnung derogierenden § 10 WaffG dar.
Darüber hinaus lässt sich auch die Bejahung eines dem Bedarf nahekommenden privaten Interesses aus der Bestimmung des Art 79 B-VG ableiten, wonach Bundesheerangehörige zur Assistenzleistung von Behörden herangezogen werden können, wonach fallbezogen die Soldaten funktionell als Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätig werden (vgl. analog VwGH v. 27.06.1997, 97/02/0105 ua).
Daraus ist ableitbar, dass es sich dann hiebei nicht mehr um „private“ Interessen handelt.
Darüber hinaus ist es durchaus lebensnah, dass aufgrund der beruflichen Tätigkeit, der einschlägigen speziellen Ausbildung des Beschwerdeführers, seiner dienstlichen Führungsverwendung, davon auszugehen ist, dass Dieser bei einem gefährlichen Angriff auf seine Person und im Rahmen der zu leistenden Nothilfe mit einer Waffe der Kategorie B so schusssicher umgehen kann, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr, der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr keinesfalls beeinträchtigt ist, führt gerade die ständige Übung an der Waffe und die Spezialausbildung des Antragstellers dazu und lässt dies lebensnah erscheinen, dass bei einem allfälligen Waffengebrauch durch diesen Personenkreis, dem der Antragsteller zuzurechnen ist, unbeteiligte Personen nicht zusätzlich gefährdet werden, sohin dadurch keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch diesen waffentragenden Personenkreis entstehen kann, sondern, ganz im Gegenteil, die öffentliche Sicherheit gestärkt und in weiterer Folge gewährleistet werden kann.
Dass gegenständlich auch das Ermessen im Sinne des WaffG in der Person dieses Antragstellers zu bejahen ist, ergibt sich auch schlüssig und klar durch die bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in der Person des Antragstellers als ständig anzusehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 10 WaffG 1996 sind bei der Anwendung einer enthaltenen Ermessensbestimmung private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Das zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist als hoch anzusehen und geht auch unter Bedachtnahme auf die restriktive Handhabung der Ermessensentscheidung nach § 21 Abs 2 WaffG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zweifelsfrei davon aus, dass der Antragsteller nicht bloß die Zweckmäßigkeit in den Vordergrund seines Antrages gestellt hat, sondern berücksichtigungswürdige, ernste Gründe in seiner Person als Motiv vorliegen, die in die Nähe des gesetzlich normierten „Bedarfs“ zu rücken sind (vgl. analog VwGH v. 29.07.2020, Ra 2020/03/0080 ua).
Diese positive Ermessensentscheidung bei der Ausstellung eines Waffenpasses an den Antragsteller setzt somit voraus, dass die geltend gemachten, privaten Interessen einem Bedarf nahekommen, diese Frage nach durchgeführter Beweisaufnahme und der im Rahmen der unmittelbar geführten mündlichen Verhandlung nach erfolgter Einvernahme des Antragstellers als Partei individuell zweifelsfrei zu bejahen ist (vgl. VwGH 29.07.2020, Ra 2020/03/0080 ua).
Darüber hinaus hat auch der Verwaltungsgerichtshof einzelfallbezogen in vielen Entscheidungen ausgeführt und seine Rechtsmeinung in diesem Sinn so dargelegt, dass sogar bei der Glaubhaftmachung des viel strengeren Begriffes „Bedarfes“ für die Ausstellung eines Waffenpasses kein überspitzter Beurteilungsmaßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.07.2002, 98/20/0563 ua).
Das muss umso mehr für glaubhaft gemachte, nicht nur private Interessen des Antragstellers gelten, die keinen Bedarf als Voraussetzungen darstellen, und gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG zu einer Ermessensentscheidung zu führen haben, diese Frage deshalb zu prüfen ist, weil eben kein Bedarf vorliegt.
Es war sohin bei Übung des Ermessens im Sinne des § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG iVm § 6 zweiter Waffengesetz-Durchführungsverordnung dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen, wobei die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B mit zwei Stück festgesetzt wird (§ 23 Abs 2 WaffG).
Die angenommene, erhöhte persönliche Gefährdung ist nicht nur auf die tatsächliche Ausübung des Berufes als Kommandant der *** des Bundesheeres beschränkt, sohin keine Einschränkung im Sinne des § 21 Abs 4 WaffG erfolgt.
Es war sohin dem Rechtstandpunkt des Beschwerdeführers zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
III.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen – einzelfallbezogenen Rechtsprechung – und ist die Judikatur dahingehend – bezogen auf das Waffenrecht im Einzelfall zu beurteilende „Ermessen“ – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es ist somit das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, nicht zu erkennen (vgl. VwGH 20.03.2020, Ra 2019/10/0197, Rz 16).
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