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LVwG-AV-227/005-2018•LVwG N LVwG-AV-227/005-2018
LVwG-AV-227/005-2018Landesverwaltungsgericht12.11.2021
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Verlässlichkeit; Alkoholkonsum; Verwahrung; missbräuchliche Verwendung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
(Ersatzerkenntnis nach VwGH-Entscheidung)
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 23.1.2018, Zl. ***, betreffend Erlassung eines Waffenverbotes zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 12 Waffengesetz – WaffG
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Bescheid, Beschwerde, Verhandlung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 23.1.2018, Zl. ***, wird Herrn A der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1991 verboten. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass am 22.8.2017 gegen 18:00 Uhr die Polizeiinspektion *** von Frau B informiert worden sei, dass Herr A Selbstmordabsichten geäußert und Nervengift zu sich genommen habe.
Daraufhin wurde er von Beamten der Polizeiinspektion *** in ***, ***, in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Er hat angegeben, Wasserstoff und Arsen-Biozid zu sich genommen zu haben, um den Tod zu sehen. Weiters hat er immer wieder angegeben, mit einer verbotenen Schusswaffe, einem russischen Sturmgewehr Kalaschnikow AK47 im Innenhof mehrere Schüsse abgegeben zu haben. So haben am 15.8.2015 gegen 17:10 Uhr Zeugen zwei Schüsse aus dem Anwesen gehört. Im Krankenhaus *** sei auf der Intensivstation ein Blutalkoholwert von 3,2 Promille festgestellt worden. Am 24.8.2017 sei er in das Krankenhaus *** auf die Erwachsenenpsychiatrie eingeliefert worden. Über Anordnung der Staatsanwaltschaft *** sei das Anwesen in ***, ***, durchsucht worden. Die Suche nach dem Sturmgewehr Kalaschnikow AK47 sei ohne Ergebnis verlaufen. Von der Polizeiinspektion *** sei ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen worden. Die Waffen und Munition seien am 22.8.2017 sichergestellt worden. Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems sei fristgerecht Vorstellung erhoben worden.
Am 3.10.2018 erging an den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Krems das Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens, ob bei A aufgrund seines Gesundheitszustandes im Sinne des § 12 Waffengesetz Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auf die erste Ladung für den 10.10.2017 wurde per E-Mail am 9.10.2017 mitgeteilt, dass er beim Amtsarzt nicht erscheinen könne, weil er beruflich unabkömmlich sei. Als Landwirt und Winzer agiere er als „One man show“, arbeite schon Tag und Nacht und sei er durch die Versäumnisse (Krankenhausaufenthalte *** und ***, August und September) für insgesamt zwei Wochen mit seiner Arbeit sehr im Rückstand. Möglicher Termin sei erst im November. Vorher könne er sich nicht einen halben Tag für die amtsärztliche Untersuchung freinehmen. Ausschlafen müsse er auch einmal, um für eine Untersuchung körperlich und geistig fit zu sein. Die weiteren drei Termine für 14.11.2017, 24.11.2017 und 12.12.2017 wurden nicht wahrgenommen.
Eine Person hat als Zeuge befragt angegeben, dass er am 15.8.2017 gegen 17:10 Uhr zwei Schüsse wahrgenommen habe. Diese hätten wohl nicht von einem Kleinkalibergewehr gestammt, sondern von etwas Größerem. Er könne nicht sagen, ob A geschossen habe. Ein anderer Zeuge hat angegeben, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er auf seinem Anwesen Schießübungen auf das Stadeltor mache. Den Gebrauch von Schusswaffen selbst habe er nicht wahrgenommen. Er habe bei ihm auch noch nie eine Waffe gesehen.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erst Anfang der Kalenderwoche 9/2018 die Beweise erbringen könne. Es gebe keine Spuren eines missbräuchlichen Waffeneinsatzes auf seiner Liegenschaft. Er erkläre weiters, dass er einer amtsärztlichen Stellungnahme nachkomme, um seine Tauglichkeit als Sportschütze zu befinden.
Am 7.5.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde als Parteien geladen.
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass Frau B eine Jugendfreundin sei, die in *** wohne. Am 22.8.2017 hätte er eine Nachzahlung von der Sozialversicherung über 12.000 Euro und vom Finanzamt eine Einkommenssteuervorauszahlung über ein paar tausend Euro erhalten. Als Landwirt arbeite er sehr viel und habe er sich über diese Beträge und Forderungen sehr geärgert. Er habe so gegen 11 Uhr Frau B angerufen und bei ihr gleichsam seinen Frust abgelassen und ihr mitgeteilt, dass für heute Schluss sei. Er habe damit gemeint, dass er an diesem Tag nicht mehr arbeiten wolle und sich betrinke. Er habe nur vorher die Mailbox von ihr erreicht. Frau B habe ihn zwischendurch zurückgerufen und habe er mit ihr ca. drei Minuten gesprochen. Er habe sie ersucht, dass sie vorbeischaut, weil er mit ihr reden wollte. Trotz der Zusage habe er sie um 16:45 Uhr angerufen. Er habe Frau B gegenüber gesagt, dass er vom Ganzen nichts mehr sehen und hören will und habe dabei seinen Betrieb gemeint. Für ihn habe die Arbeit in der Landwirtschaft keinen Sinn mehr. Frau B dürfte dies falsch verstanden haben. Von Frau B habe er dann erfahren, dass sie nach dem Gespräch mit ihm die Rettung verständigt habe. Bei ihm sei jedoch zuerst die Polizei eingetroffen und in weiterer Folge die Rettung und der Notarzt. Er habe Frau B aus einem Medienbericht zitiert, wonach die Selbstmordrate gerade bei Landwirten sehr hoch sei und in der Zeitung über einen Selbstmordversuch mit einem Schädlingsbekämpfungsmittel berichtet worden sei. Er habe in den Nachmittagsstunden einen Tresterbrand (Grappa) konsumiert und zwar in einer Menge von ca. 800 ml in einem Zeitraum von ca. 4 Stunden. Er habe nach der Widmark-Formel bei dieser Menge Alkohol einen Alkoholspiegel im Blut von ca. 3 Promille errechnet. Frau B habe vermutlich beim Telefonat seine Alkoholisierung gemerkt und sich Sorgen gemacht. Ihr gegenüber habe er nur den erwähnten Artikel in der Zeitung zitiert. Aber von Nervengift habe er nichts gesagt. Er habe nunmehr eine retrograde Amnesie und könne nicht mehr genau sagen, was er gegenüber den Polizisten gesagt habe. Wenn in dem Bericht von Wasserstoff und Arsen-Biozid die Rede sei, so gebe er an, dass er Arsen zum ersten Mal im Polizeibericht gelesen habe. Er besitze kein Arsen und sei dies schon längst verboten. Auch die Äußerung, dass er „den Tod sehen“ wollte, habe er nicht gemacht bzw. könne er sich nicht erinnern. Beim Eintreffen durch den Notarzt sei er aufgefordert worden, den Giftschrank zu öffnen. Er habe diesen Giftschrank dem Notarzt gezeigt und dort habe er nur Pflanzenschutzmittel vorgefunden und nicht jenes, das er angeblich gesagt haben soll. In dem Raum, der nur von ihm zu betreten ist, sei dann auch noch Rizinusöl gefunden worden. Seine Schwester habe in diesem Haus auch zwei Räume. Die Schwester wohne dort nicht. Sie wohne in der ***. Er sei in weiterer Folge mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht und stationär für 36 Stunden aufgenommen worden. Er sei intensivmedizinisch betreut worden. Es sei eine Blutuntersuchung durchgeführt worden. Es sei kein Nervengift oder sonstiges Gift festgestellt worden. Es sei ein Blutalkoholgehalt von 3,2 Promille festgestellt worden. In weiterer Folge sei er mit der Rettung und unter Polizeibegleitung in das Krankenhaus *** gebracht worden. Im Krankenhaus *** sei er 10 Tage in der erwachsenenpsychiatrischen Abteilung gewesen. Er sei derzeit nicht in einer psychiatrischen Betreuung. Vom Krankenhaus *** habe er auch einen Befund.
Im Jahr 2009 habe ihn ein Bekannter auf einen Schießstand mitgenommen. Dies habe ihm gut gefallen und habe er in weiterer Folge eine Waffenbesitzkarte erworben und Sportwaffen gekauft. Er habe eine Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen. Er habe auch Wechsellaufsysteme, weil er seither auch ca. drei Mal im Jahr am Schießstand sei und auch schon an einem Turnier teilgenommen habe. Er sei kein Jäger und habe die Langwaffen auch nur zur Sportausübung. Er besitze keine Kalaschnikow. Es entspreche auch nicht seiner Philosophie. Er sei Zivildiener gewesen und handle es sich dabei um keine Präzisionswaffe. Am 15.8.2017 sei er gar nicht in *** gewesen. An diesem Tag habe es geregnet und am Abend sei er beim Heurigen in *** am *** gewesen. Einige der angrenzenden Nachbarn seien Jäger, die der Jagd nachgehen. Jetzt versuche man offensichtlich etwas zu rekonstruieren, um das Waffenverbot zu rechtfertigen. In *** habe er einen 16 m langen Weinkeller. Dort schieße er nicht, weil auch die Lichtverhältnisse schlecht seien. Auf seinem Anwesen in ***, ***, das eine Gesamtfläche von 38.000 m² aufweist, halte er auch Federvieh, darunter zwei Pfaue und 20 Flugenten und Hühner und Hähne. Die Hühner würden von seiner Schwester betreut. Er schieße zu Hause nicht, weil er dieses Federvieh auch nicht aufscheuchen will. Er sei seit dem Jahr 1995 verheiratet und entstamme der Ehe ein nunmehr 21 Jahre alter Sohn. Er besitze eine Landwirtschaft mit 50 Hektar, davon habe er 26 Hektar verpachtet. Er bewirtschafte ca. 32 Hektar Äcker und 10 Hektar Wald sowie 3,5 Hektar Weingärten. Mit Ende Oktober werde er die Landwirtschaft aufgeben und nur noch die Weingärten, den Wald und den Obstgarten betreuen. Am 22.8.2017 habe es geregnet und habe er die Erntearbeiten nicht fortsetzen können. Er habe daher die Waffen geordnet bzw. hergerichtet und gereinigt. Deswegen seien auch die Waffen in dem nur ihm zugänglichen Raum in Leintücher eingewickelt gewesen. Bei dem Raum, wo sich die Waffen befunden haben, handle es sich um den ehemaligen Schlafraum seiner Mutter. Dieser Raum sei durch Fenstergitter gesichert. Bei der waffenrechtlichen Kontrolle im Jahr 2014 sei alles in Ordnung gewesen.
Die Post von der Sozialversicherung der Bauern habe er eigentlich schon am Vortag, d.h. am 21.8.2017, bekommen. Am 22.8.2017 habe er sich so gegen 09:00 Uhr gefragt, wozu er das noch mache. Ihm sei der Frust wegen der Nachzahlung hochgestiegen und habe er dann so gegen 11:00 Uhr versucht, Frau B zu erreichen. Nach dem Essen so gegen 13:00 Uhr habe er beschlossen sich zu betrinken, um gleichsam „die Festplatte zu löschen“. So gegen 16:00 Uhr habe er mit dem Trinken von Grappa aufgehört. Wann die Blutabnahme im Krankenhaus erfolgte, könne er heute nicht angeben. Normalerweise trinke er keinen Schnaps und deswegen habe er sich den Alkoholgehalt von Grappa ausgerechnet, wobei Grappa 42 Volumenprozent aufweise. Er habe ihn noch vorher in die Gefriertruhe gegeben, damit er nicht so hinunterbrenne. Er könne sich nicht erinnern, im Krankenhaus von gelegentlichem Konsum von Schnaps gesprochen zu haben, weil er tatsächlich so gut wie keinen Schnaps trinke. Er sei Rotweintrinker und trinke daher nur Bier und Wein und im Sommer Gespritzte. Frau B kenne er seit über 30 Jahren und würden sie sich nicht regelmäßig sehen und oft Jahre dauern, bis sie wieder sprechen. Die meisten Leute würden gar nicht wissen, dass er Waffen besitze. Die Waffen würden nach dem Schießen gereinigt und zwar innerhalb von zwei Stunden, damit sich kein Flugrost bildet. Er habe seine Waffen die letzten drei Jahre nicht gebraucht, d.h. damit nicht geschossen, weil er keine Zeit gehabt habe und auch keine Lust hatte und ein Burnout gehabt habe. Wenn eine Äußerung von ihm betreffend „halbe Lösung“ gefallen sein soll, so gebe er an, dass er im Falle eines tatsächlich beabsichtigten Selbstmordes es nicht auf den Besitz der Waffen ankomme, weil es hundert andere Möglichkeiten gäbe. Er besitze auch die Berechtigung zum Besitz von Sprengmitteln, außerdem sei er im chemischen Bereich versiert. Er werde innerhalb von zwei Wochen den Blutbefund vom Krankenhaus *** beibringen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9.9.2019, Zl. LVwG-AV-227/001-2018, wurde die Beschwerde abgewiesen. Es wurde Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.5.2020, ***, wurde das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass ernsthafte Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffenverbots rechtfertigen. Derartige Absichten müssen sich aber nicht nur auf einen bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit beziehen, sondern auch noch bei Erlassung des Waffenverbotes durch die entscheidende Behörde feststellen lassen, um die Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz nachvollziehbar zu machen (Hinweis auf VwGH vom 2.3.2016, Ra 2016/03/0011). Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw. zur besagten Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedürfe es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 Waffengesetz ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen seien. Es würden relevante Beweiswürdigungen und Überlegungen fehlen, dass die Feststellung von Selbstmordabsichten im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes vorhanden waren. Im Entlassungsbrief des Universitätsklinikums *** vom 4.9.2017 sei beim „Entlassungszustand“ angegeben worden, das aus fachärztlicher Sicht keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege. Das Verwaltungsgericht habe das Waffenverbot ausschließlich auf das Vorliegen von Selbstmordabsichten gestützt. Die belangte Behörde (Anmerkung: Bezirkshauptmannschaft Krems) sei noch von den von ihr angenommenen Schießübungen von einer Gefahr für andere Personen ausgegangen. Das Höchstgericht hat auf die Judikatur hinsichtlich der Schießübungen auf eigener Liegenschaft hingewiesen (VwGH vom 22.8.2018, Ra 2018/03/0077) sowie darauf, dass die nicht sachgemäße Verwahrung von Waffen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz zu berücksichtigen seien (Hinweis auf Erkenntnis vom 28.2.2006, 2005/03/0206).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist gemäß § 63 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.
Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird hierüber erwogen:
Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen:
Am 22.8.2018 gegen 18:00 Uhr wurde die Polizeiinspektion *** vom Notruf Niederösterreich über einen Mann informiert, der in ***, ***, Nervengift zu sich genommen haben soll. Beim Eintreffen der Polizei konnte der Beschwerdeführer in stark alkoholisiertem Zustand angetroffen werden. Gegenüber den Beamten hat er angegeben, dass er Arsen-Biozid, ein Nervengift, eingenommen hat. Das angegebene Arsen-Biozid konnte jedoch weder vorgefunden noch vom Beschwerdeführer vorgewiesen werden. Er wurde in die Intensivstation des Krankenhauses *** eingeliefert. Die Blutuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt von 3,2 Promille. Der Beschwerdeführer wurde bis 24.8.2017 in *** medizinisch betreut und in weiterer Folge befand er sich 10 Tage in der Psychiatrie des Krankenhauses ***. Im ärztlichen Entlassungsbericht des Krankenhauses *** vom 4.9.2017 wird eine rezidivierende depressive Störung, derzeit schwere Episode ohne psychotische Symptome und ein chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Es wurde eine Kontrolle beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie und eine Alkoholabstinenz empfohlen. Aus fachärztlicher Sicht bestand keine Selbst- oder Fremdgefährdung.
Der Beschwerdeführer hat am 22.8.2017 alkoholische Getränke konsumiert. Bei einem über dreiminütigen Gespräch mit seiner langjährigen Bekannten B hat er die Einnahme von Nervengift angegeben. Diese hat daher in weiterer Folge die Rettungsaktion des Beschwerdeführers in Gang gesetzt.
Der Beschwerdeführer hat auch angegeben, dass er mit einer Kalaschnikow geschossen hat. Im Zuge der weiteren Erhebungen wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer waffenrechtlichen Urkunde ist und zwei Faustfeuerwaffen und mehrere Langwaffen besitzt. Zur Verhinderung einer weiteren missbräuchlichen Verwendung von Waffen wurde eine Nachschau auf dem Gelände der Liegenschaft durchgeführt. Auf dem weitläufigen Gelände (38.000 m²) konnte die Waffe nicht vorgefunden werden. Das Anwesen ist nicht zur Gänze eingefriedet. In Richtung Nordosten ist das Grundstück frei zugänglich. In einem Zimmer im Erdgeschoß wurden Lang- und Faustfeuerwaffen in teilweise zerlegtem Zustand auf dem Bett bzw. auf einem Stuhl liegend vorgefunden. Außerdem war auch Munition gelagert und es wurden leere Patronenhülsen vorgefunden. Das Fenster des Zimmers war vergittert, an der Zimmertür war ein Vorhangschloss angebracht. Die Schwester des Beschwerdeführers, Frau C, öffnete das Zimmer. Im Zimmer befand sich ein fabriksneuer Waffenschrank, ein offenstehender Tresor und ein versperrter Möbeltresor. Es wurden die Waffenbesitzkarte und Waffenführerschein lautend auf den Beschwerdeführer vorgefunden. Die Sicherstellung der Waffen erfolgte am 22.8.2017 um 20 Uhr.
Am 15.8.2017 wurde bei der Polizeiinspektion *** telefonisch eine Anzeige über Schüsse in *** auf dem Gelände des *** erstattet. Bei dem *** handelt es sich um das Anwesen des Beschwerdeführers.
Am 25.8.2017 hat eine namentlich angeführte Person auf telefonische Befragung gegenüber den erhebenden Beamten angegeben, dass sie am 15.8.2017 gegen 16:30 Uhr zwei sehr laute Schüsse aus Richtung des Anwesens des Beschwerdeführers wahrgenommen hat. Eine weitere Person hat angegeben, dass sie zwei einzelne Schüsse aus Richtung des Anwesens des Beschwerdeführers wahrgenommen hat, als sie ihre Eltern am 15.8.2017 auf dem naheliegenden Anwesen besuchen wollte. Sie hat daraufhin um 17:30 Uhr telefonisch die Polizeiinspektion *** verständigt. Ein weiterer Anrainer hat angegeben, dass der Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch ihm gegenüber Schießübungen auf seinem Anwesen angegeben hat.
Von der Polizei wurde am 23.8.2017 ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Wiederholten Aufforderungen der belangten Behörde zu einer amtsärztlichen Untersuchung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Beweisaufnahme:
Vom erkennenden Gericht wurde Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde genommen. Diese besteht im Wesentlichen aus den Berichten der Polizeiinspektion *** über den Einsatz vom 22.8.2017, die Unterbringung im Krankenhaus *** sowie den Erhebungen nach dem Waffengesetz und der Sicherstellung der Waffen auf dem Anwesen in ***, ***. Von der Polizeiinspektion *** wurde gemäß § 13 Waffengesetz ein vorläufiges Waffenverbot verhängt. Mit Mandatsbescheid vom 5.9.2017 wurde von der belangten Behörde ein Waffenverbot gemäß § 12 Waffengesetz erlassen. Dagegen wurde Vorstellung erhoben. Mit dem nunmehr bekämpften Straferkenntnis wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.
Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens wurde am 20.10.2017 Herr D beim Magistrat Krems befragt. Dieser hat angegeben, dass ihm gegenüber der Beschwerdeführer von Schießübungen auf das Stadltor seines Anwesens erzählt hat. Eine Waffe oder Sturmgewehr hat er nicht gesehen und hat er auch von Schusswaffen selbst keine Wahrnehmung gehabt. Herr E hat angegeben, dass er am 15.8.2017 zwischen 16:30 Uhr und 17:00 Uhr sehr laute Schüsse wahrgenommen hat. Er konnte jedoch nicht sagen, ob der Beschwerdeführer geschossen hat. Jene Person, die am 15.8.2017 die Anzeige bei der Polizeiinspektion *** erstattet hat, konnte nicht niederschriftlich befragt werden, weil sie sich in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befunden hat. Weiters wurde in den ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums *** vom 4.9.2017 Einsicht genommen. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verfahrensparteien wurden geladen.
Beweiswürdigung:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 22.8.2017 in einem stark alkoholisierten Zustand auf seinem Anwesen in ***, ***, angetroffen worden ist. Es sei auch nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer über eine hohe Nachzahlung der Sozialversicherung, die er am Vortag erhalten hat, geärgert hat und infolge der beruflichen Belastung die Berauschung selbst herbeigeführt hat, um zumindest kurzzeitig seine persönliche Situation zu vergessen (wörtlich „Festplatte zu löschen“). Seiner Verantwortung, wonach er gegenüber seiner langjährigen Bekannten nur über die Selbstmordrate von Landwirten gesprochen haben will, kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei einem allgemein geführten Gespräch über Selbstmorde in dieser Berufsgruppe ist nicht von einem Rettungseinsatz auszugehen, den die Gesprächspartnerin in Gang gesetzt hat. Die Bekannte wusste vom Alkoholproblem des Beschwerdeführers. Sie hat auch in weiterer Folge gegenüber den einschreitenden Beamten die Aussage des Beschwerdeführers über das eingenommene Nervengift bestätigt. Auch gegenüber den Beamten wurde die Einnahme dieses Nervengifts angegeben, um „den Tod zu sehen“. Es bestehen seitens des Gerichtes keine Zweifel an den Wahrnehmungen der Beamten. Auch wenn sich die Einnahme von dem angegebenen Giftstoff nicht erwiesen hat – der Blutbefund des Krankenhaues *** wurde trotz wiederholter Zusagen des Beschwerdeführers nicht beigebracht – so ist diese Aussage vom Beschwerdeführer gemacht worden. Dadurch wurde ein medizinischer Notfall angenommen und ein sicherheitsbehördlicher Einsatz hervorgerufen. Die chronische Alkoholabhängigkeit wurde nicht nur von der langjährigen Bekannten des Beschwerdeführers und dessen Gattin im Zuge der Befragung durch die Polizei angegeben, sondern findet sich auch im ärztlichen Entlassungsbrief des Universitätsklinikums ***. Demnach ist der Beschwerdeführer bezüglich seiner chronischen Alkoholabhängigkeit völlig uneinsichtig und bagatellisiert seinen regelmäßigen Alkoholkonsum. So wurde in den Entlassungsbrief ein täglicher Konsum einer Flasche Wein und gelegentlich von Schnaps angeführt. Diesen Schnapskonsum hat er im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung verneint, obwohl er gerade am 22.8.2017 sich mit Grappa (Tresterbrand) in einen Rauschzustand versetzt hat.
Der Besitz einer vom Beschwerdeführer angegebenen Kalaschnikow konnte nicht erwiesen werden. Die Größe des Anwesens macht eine derartige Suche schwierig. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis darüber ist, dass der Besitz einer derartigen Schusswaffe verboten ist, sofern keine gesonderte Genehmigung vorliegt. Eine Aufbewahrung bei den erlaubten Waffen ist daher nicht anzunehmen. Der Besitz von Waffen oder eine Schussabgabe waren an diesem Tag vorerst kein Thema. Erst durch die Aussage über die Waffe wurden Erhebungen nach dem Waffengesetzt weitergeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer „wirres Zeug von sich gegeben hat“ (so im Bericht der PI ***), so war dies in Zusammenschau mit der eine Woche vorher erstatteten Anzeige über eine Schussabgabe in Einklang zu bringen und als wahr anzunehmen.
Der Beschwerdeführer hatte die in seinem Besitz befindlichen Langwaffen und Faustfeuerwaffen sowie die Munition und waffenrechtlichen Urkunden in einem verschlossenen und mit einem Gitter versehenen Raum gelagert gehabt. Die Waffen waren jedoch nicht in dem dafür vorgesehenen Waffenschrank gelagert, sondern lagen offen im Raum. Dieser Raum wurde von der Schwester des Beschwerdeführers geöffnet, die auf dem Anwesen die Hühner betreut. Sie hatte sohin Zutritt zu den im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Schusswaffen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber einem angrenzenden Nachbarn angegeben, dass er auf seinem Gelände Schießübungen durchführt bzw. Schüsse abgegeben hat. Auch wenn diese Person keine konkreten Angaben über einen bestimmten Zeitpunkt und die Waffenart machen konnte, so weist eine Anzeige vom 15.8.2017 darauf hin, dass auf diesem Gelände tatsächlich eine Schussabgabe erfolgte. So wurde im Zuge der Anzeigeerstattung dezidiert auf die Schussabgabe im *** verwiesen und in Zusammenschau mit den Ausführungen des Zeugen über die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ist sohin davon auszugehen, dass er Beschwerdeführer tatsächlich auf seinem weitläufigen Anwesen Schüsse abgegeben hat. Das Anwesen ist in sich nicht abgeschlossen und in Richtung Nordosten frei zugänglich. Der Beschwerdeführer stellt die Schussabgabe in Abrede, um dadurch allenfalls waffenrechtlichen Konsequenzen zu entgehen und verweist auf Schüsse von Jägern, die in der Umgebung wohnen. Im Sommer, 15. August 2017, ist es um 17 Uhr noch taghell, sodass um diese Zeit eine Jagdausübung höchst unwahrscheinlich ist und zudem im Nahbereich von Wohnhäusern verboten ist (§ 96 NÖ Jagdgesetz). Der Beschwerdeführer und hat sich entgegen der Empfehlung im Entlassungsbrief des Universitätsklinikums *** weder in eine psychiatrische Nachbehandlung begeben, noch sich des Alkoholkonsums enthalten. So wurde er zuletzt von der belangten Behörde zur Zl. ***, mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 1.1.2021 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bestraft.
Rechtsgrundlagen:
Waffengesetz:
§ 8:
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.
§ 12:
(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
Rechtliche Beurteilung:
Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen, der in § 12 Abs. 1 Waffengesetz bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, durch die die im Gesetz umschriebene Annahme für die Zukunft gerechtfertigt erscheint. Bei der Beurteilung dieser Frage ist nach dem Schutzzweck des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ernsthafte Selbstmordabsichten rechtfertigen die Verhängung eines Waffenverbots (siehe VwGH vom 24.1.1990, Zl. 89/01/0337). Der Beschwerdeführer hat die Selbstmordabsichten auch gegenüber den einschreitenden Beamten geäußert. In weiterer Folge wurden Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz ergriffen. Nach der intensivmedizinischen Behandlung im Krankenhaus *** wurde der Beschwerdeführer unter Polizeibegleitung in das Landesklinikum *** überstellt. Im ärztlichen Entlassungsbrief des Landesklinikums *** wurde eine schwere depressive Episode mit Suizidgedanken angeführt. Weiters wurde keine Selbst- oder Fremdgefährdung angeführt. Mehrere Aufforderungen zur amtsärztlichen Untersuchung durch die belangte Behörde wurde vom Beschwerdeführer ebenso ignoriert wie die Zusage entsprechender Unterlagen im Zuge des Beschwerdeverfahrens beizubringen. Eine Selbstgefährdung ist derzeit nicht anzunehmen.
Dennoch ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen:
Ein wiederholter Alkoholmissbrauch ist für sich genommen nicht geeignet, um ein Waffenverbot zu begründen, sofern nicht andere Umstände hinzutreten (siehe VwGH vom 30.6.2011, 2008/03/0114, und vom 25.1.2001, 2000/20/0153).
Auch wenn der Besitz einer verbotenen Waffe (Kalaschnikow AK47) nicht erwiesen ist, so besteht beim Beschwerdeführer ein langjähriger Missbrauch alkoholischer Getränke. Auch eine sorglose Verwahrung der Waffen und Munition ist aktenkundig, zumal seine Schwester Zutritt zu den aufbewahrten Waffen hatte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch bei der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH v. 9.5.2018, Ra 2018/03/0046). Bereits ein einmaliges Fehlverhalten hinsichtlich des Schutzes vor dem Zugriff Unbefugter kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen (VwGH v. 29.5.2009, 2006/03/0140). Dass der Beschwerdeführer uneinsichtig ist, ergibt sich auch daraus, dass er weder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat und auch die Alkoholabstinenz nicht eingehalten wurde. Der Missbrauch alkoholischer Getränke wurde nicht nur am 22.8.2017 dokumentiert, sondern auch zuletzt durch die rechtskräftige Bestrafung wegen § 5 StVO.
In Zusammenschau mit der Schussabgabe auf seinem Anwesen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit und Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 Waffengesetz setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltselemente eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Die mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Waffengesetz alleine reicht nicht aus, um die Verhängung des Waffenverbotes zu rechtfertigen (VwGH vom 12.9.2002, 2000/20/0425). Mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen oder Tiere in das Schussfeld geraten können (VwGH vom 24.5.2016, RA 2016/03/0054). Ein Waffenbenützer verwendet nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Waffe leichtfertig, wenn er von vornherein nicht ausschließen kann, dass sich Personen durch die Abgabe von einem Schuss im Wohngebiet bedroht fühlen (VwGH vom 13.9.2016, Ra 2016/03/0085). Wegen der Schüsse wurde auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet.
Da der Beschwerdeführer offensichtlich zur Bewältigung seiner persönlichen und beruflichen Situation regelmäßig zu alkoholischen Getränken greift und in einem derartigen Zustand am 22.8.2017 auf die Abgabe von Schüssen mit einer Kalaschnikow verweist, obwohl an diesem Tag kein Zusammenhang mit einer Schussabgabe bestanden hat, ist eine missbräuchliche Verwendung dem Beschwerdeführer zuzutrauen. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung einer Waffe“ ist im Hinblick auf den dem Waffengesetz innewohnenden Schutzzweck nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betreffenden die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Unter missbräuchliche Verwendung ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen zu verstehen, der auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgefalt beruhen kann (VwGH vom 28.2.2006, 2005/03/0055). Der Beschwerde ist sohin der Erfolg zu versagen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtsgang konnte abgesehen werden, weil keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden und aus der Akte zu erkennen ist, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ab.
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