LVwG N LVwG-AV-788/001-2021

LVwG-AV-788/001-2021Landesverwaltungsgericht09.11.2021

Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Flurbereinigungsverfahren; Antragslegitimation;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-788/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.788.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Klaus Vazulka, den Berichterstatter Mag. Franz Kramer, den Richter Mag. Christian Gindl sowie die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und Dipl. Ing. Otto Bohrn über die Beschwerde des A, Notar in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 2. April 2021, ***, betreffend Feststellung nach § 42 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, zu Recht erkannt:

I.Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt B dahingehend abgeändert, dass der Antrag des A auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 42 FLG hinsichtlich des Kaufvertrags vom 13. Oktober 2020, abgeschlossen zwischen B und dem Antragsteller, bezüglich der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, zurückgewiesen wird.

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1, 40, 42, 43 FLG (Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650-0 idgF)

§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)

§ 59 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. Mit Anbringen vom 10. Dezember 2020 stellte A (in der Folge: der Antragsteller bzw. Beschwerdeführer), unter Verwendung eines offenbar von der Behörde dafür vorgesehenen Formulars bei der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (in der Folge: die belangte Behörde) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Flurbereinigungsverfahren hinsichtlich eines Kaufvertrages vom 13. Oktober 2020, abgeschlossen zwischen B als Verkäufer und dem Antragsteller als Käufer betreffend die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***. Die unter der Rubrik „Einkommen“ im Antragsformular gestellten Fragen betreffend das Einkommen, aus dem „der Familienunterhalt vorwiegend bestritten“ würde, sowie dessen jährliche Durchschnittshöhe blieb unbeantwortet.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Zuge ein forstfachliches Gutachten eingeholt wurde, erließ die belangte Behörde schließlich den Bescheid vom 02. April 2021, ***. Darin wurde in einem Spruchpunkt A festgestellt, dass der „Kaufvertrag vom 13.10.2020, *** (…) hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich“ sei. Im Spruchpunkt B wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 43 FLG hinsichtlich der mit dem genannten Vertrag gleichfalls erworbenen Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, nicht vorlägen.

Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und des wesentlichen Inhalts der §§ 42 und 43 FLG aus, dass auf Grund der vorgenommenen Begutachtung hinsichtlich der Grundstücke Nr.***, *** und ***, KG ***, die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. nicht erfüllt wären bzw. der Vorgang hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, „keine Flurbereinigung darstellte, weil diese Grundstücke nicht an Eigenflächen angrenzten“.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, welche ausdrücklich auf den Spruchpunkt B beschränkt ist. Darin wird zusammengefasst unter Hinweis auf §§ 1 Abs. 1 und 43 FLG geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall auch hinsichtlich der im angefochtenen Spruchpunkt behandelten Grundstücke die Voraussetzungen für eine positive Feststellung im Sinn des Antragsbegehrens gegeben wären. Die Ziele der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sei durch das betriebliche Ziel, Flächen von mäßiger oder schlechterer Bonität zu arrondieren, um eine langfristig wirtschaftlich sinnvolle forstwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen, erfüllt. Auch hinsichtlich der nicht an Eigenflächen angrenzenden kaufvertragsgegenständlichen Liegenschaften sei die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit selbst von der belangten Behörde anerkannt worden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, welches in der Folge den Beschwerdeführer aufforderte, die von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen, die daraus erzielten Einkünfte und korrespondierenden Ausgaben sowie die jährlich erzielten nichtland- und forstwirtschaftlichen Einkünfte bekanntzugeben und zu belegen.

1.5. In Beantwortung dieses Auftrags übermittelte der Beschwerdeführer eine Auflistung der in seinem Eigentum stehenden sowie gepachteten land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, gab den mit 01. Jänner 2021 festgestellten Einheitswert mit € 14.600,-- bekannt (Vorlage des Einheitswertbescheides) und teilte zu den Einkünften der letzten beiden Jahre mit, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um einen steuerlich pauschalierten Betrieb handle, keine Rechnungslegungspflicht bestehe, keine Aufzeichnungen vorhanden seien und sohin keine zweckdienlichen Informationen erteilt werden könnten. Auf die Frage betreffend nichtlandwirtschaftlicher Einkünfte ging der Beschwerdeführer nicht ein.

1.6. Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Notarstelle in ***. Er ist Eigentümer zahlreicher landwirtschaftlicher Grundstücke in den Katastralgemeinden ***, ***, ***, ***, *** und *** im Gesamtausmaß von etwa 69 ha, wovon etwa 9 ha verpachtet sind. Der Einheitswert der Flächen beträgt € 14.600,--.

Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Einkommen im weitaus überwiegenden Ausmaß aus seiner Tätigkeit als Notar erzielt, wogegen seine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für die Einkommenserzielung nur von untergeordneter, nicht ins Gewicht fallender Bedeutung ist. Dass sich daran durch den Zukauf gemäß Vertrag vom 13. Oktober 2020 (Grundstücke im Wert von etwa € 15.000,-) eine wesentliche Änderung ergeben würde, ist nicht anzunehmen.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf und Inhalt von aktenmäßig erfassten Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts.

Auskünfte zur Einkommenserzielung, sowohl was die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anbelangt als auch sonstige Einkünfte, namentlich seiner Tätigkeit als Notar, hat der Beschwerdeführer vermieden, obwohl danach sowohl im Antragsformular als auch in der Aufforderung des Gerichts unmissverständlich gefragt wurde. Das Gericht ist daher mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers berechtigt, eine Einschätzung zu treffen. Dabei ist unter Zugrundelegung der für das Gericht erkennbaren Umstände davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber einer Notarstelle aus dieser ein entsprechendes Einkommen erzielt, welches mit Sicherheit nicht unter dem österreichischen Jahresdurchschnittseinkommen gelegen ist. Auch wenn die landwirtschaftlichen Flächen des Beschwerdeführers mit über 60 ha auf den ersten Blick nicht unbedeutend erscheinen, ist nach Lage des Falles nach Auffassung des Gerichts davonauszugehen, dass der Beschwerdeführer daraus keinen nennenswerten Teil seines Jahreseinkommens erzielt. Dies wird einerseits durch den mit knapp € 15.000,-- sehr geringen Einheitswert indiziert und durch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. Das Gericht zweifelt durchaus nicht an, dass der Beschwerdeführer wahrheitsgemäß angegeben hat, Einnahmen und Ausgaben aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht beziffern zu können. Daraus ist aber auch der Schluss zu ziehen, dass sich diese in Summe in einem unbedeutenden Bereich bewegen und der Beschwerdeführer die Landwirtschaft gleichsam als Liebhaberei betreibt. Gerade von einem Notar angesichts berufstypischer einschlägiger Tätigkeiten und Erfahrungen in vermögens- und steuerrechtlichen Angelegenheiten ist zu erwarten, dass er im Falle einer betriebswirtschaftlichen (auf Einkommenserzielung gerichteten) Aktivität in der Lage ist, eine entsprechende Kalkulation vorzunehmen und dies auch tatsächlich vornimmt, was die Kenntnis der zu erwartenden und Erfassung der erzielten bzw. getätigten Einnahmen und Ausgaben voraussetzt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies nicht tut, ist abzuleiten, dass es ihm im konkreten Zusammenhang nicht um die Gewinnerzielung geht bzw. dass diese jedenfalls für ihn im Zusammenhang mit seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, weil diese für die Erzielung seiner Einkünfte keine wesentliche Rolle spielt.

Davon, dass sich durch den Zukauf vom 13. Oktober 2020 daran Wesentliches ändern würde, ist angesichts des aufgrund des Kaufpreises anzunehmenden relativ geringen Wertes (der Beschwerdeführer spricht selbst von mäßiger bzw. schlechterer Bonität) nicht auszugehen.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

FLG

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.

(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder zu unterstützen.

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind auf Antrag mindestens einer Vertragspartei Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrundezulegen, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 und 43 vorliegen und die Behörde mit Bescheid feststellt, daß die Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

(2) Voraussetzung nach § 1 ist, daß diese Verträge oder Übereinkommen der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 entsprechen und einen Mangel der Agrarstruktur laut § 1 Abs. 2 Z 1 abwenden, mildern oder beheben.

(1) Voraussetzungen im Sinne des § 42 sind, daß

(2) Als angrenzend im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten Grundflächen auch dann, wenn sie voneinander durch Straßen oder Wege (ausgenommen Autobahnen und Autostraßen), Gräben, Bodenschutzanlagen oder ähnliche Hindernisse getrennt sind, sofern deren Überquerung erlaubt und leicht möglich ist.

AVG

§ 59.

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

VwGVG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides im Flurbereinigungsverfahren iSd § 42 Abs. 1 FLG gestellt (und nicht bloß, wie die belangte Behörde im Einleitungssatz zur Begründung meint, die Bescheiderlassung „angeregt“); damit wurde die Entscheidungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer ausgelöst. Den daraufhin erlassenen Bescheid ficht der Beschwerdeführer nur hinsichtlich eines Spruchpunktes an; ungeachtet des Umstandes, dass der Erwerb mehrerer Grundstücke mit ein und demselben Vertrag erfolgte, liegt Teilbarkeit der Sache iSd § 59 Abs. 1 dritter Satz AVG vor, soweit es sich um unterschiedliche Grundstücke handelt, da diese jedes für sich auch alleine Gegenstand eines eigenen Kaufvertrages und eines Verfahrens nach § 42 FLG sein könnte. Damit erweist sich aber auch die Anfechtung (nur) des Spruchteils B hinsichtlich der darin behandelten Grundstücke als zulässig. Die Entscheidung zu Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ist damit in Rechtskraft erwachsen und der Überprüfung durch das Gericht entzogen.

3.2.2. Auch wenn das Gericht einen angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG „auf Grund der Beschwerde“ zu überprüfen hat, ist die Prüfbefugnis des Gerichts nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 24.04.2018, Ra 2017/17/0895) nicht so stark eingeschränkt zu verstehen, dass sie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst beschränkt wäre. Von einem Beschwerdeführer kann nämlich nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtliche Angriffspunkte aufzeigt (zumal, wenn dies auch zu seinen Lasten gehen könnte). Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077), welcher durch die Anfechtungserklärung und die Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Rechte weiter eingeschränkt sein kann. Das Gericht ist somit bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Gericht bei der Überprüfung des angefochtenen Spruchpunktes B des Bescheides vom 02. April 2021 nicht auf die zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer strittigen Fragen der Vorteilhaftigkeit des Erwerbs iSd § 43 FLG beschränkt ist, sondern dass es berechtigt – und auch verpflichtet – ist, zu prüfen ob überhaupt die Grundvoraussetzungen für eine inhaltliche Entscheidung iSd §§ 42 und 43 FLG vorliegen. Dies ist nämlich in Hinblick auf die Antragslegitimation des Beschwerdeführers zweifelhaft.

In diesem Zusammenhang sind die Ziele von Zusammenlegung und Flurbereinigung in den Blick zu nehmen. § 42 Abs. 1 FLG verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Zielbestimmung des § 1 leg. cit., welcher in seinem Abs.1 das Interesse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft nennt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach (vgl. 29.03.2007, 2006/07/0010; 17.09.2009, 2009/07/0045) zu § 42 FLG ausgesprochen, dass eine Feststellung, dass Verträge oder Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind, nur dann in Betracht kommt, wenn auch sämtliche Voraussetzungen des § 1 FLG zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeute, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt.

Demnach dient die Kommassierung in erster Linie der Verbesserung der Struktur und Rahmenbedingungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Diese Überlegung liegt auch der Bestimmung des § 43 zugrunde, wenn im Abs. 1 Z 2 lit. b von (sonstigen) Vorteilen für die Bewirtschaftung des Betriebs des Erwerbers die Rede ist. Daraus ist nach Auffassung des Gerichts abzuleiten, dass eine Antragstellung nach § 42 Abs. 1 leg. cit. das Vorliegen (bzw. die Schaffung) eines landwirtschaftlichen Betriebes voraussetzt, welcher im Sinn der Intentionen des Gesetztes „förderungswürdig“ erscheint (und es nicht genügt, dass einzelne Grundstücke „arrondiert“ werden, etwa um auch für einen potentiellen Pächter attraktiver zu werden). Dies ist aber bei einer bloß als Liebhaberei betriebenen Landwirtschaft nicht der Fall. In diesem Zusammenhang bietet sich eine Parallele zum NÖ Grundverkehrsrecht und die dort getroffene Definition der Landwirteigenschaft an (§ 3 Z 2 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800-0 idgF), wonach Landwirt ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (alleine oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder Dienstnehmern) bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet, worunter ein Anteil von etwa 25 % des Einkommens verstanden wird (vgl. VwGH 13.04.2021, Ra 2019/11/0048). Für ein derartiges Verständnis des § 42 FLG spricht auch das verfassungsrechtlich statuierte Sachlichkeitsgebot, da sich nur vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer leistungsfähigen Landwirtschaft die aus der vom Beschwerdeführer angestrebten Entscheidung resultierenden Vorteile gegenüber anderen Erwerbern von Liegenschaftseigentum rechtfertigen lassen, die von vornherein nicht in den Genuss einer derartigen Begünstigung kommen.

3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich also, dass der Beschwerdeführer, weil es sich bei ihm nicht um den Inhaber eines von den Zielbestimmungen des FLG erfassten landwirtschaftlichen Betriebes handelt und nach Lage des Falles (Erwerb nicht besonders hochwertiger Grundstücke, was im Kaufpreis von insgesamt € 15.000,-- zum Ausdruck kommt) auch nicht anzunehmen ist, dass gerade durch das gegenständliche Geschäft ein solcher Betrieb erst geschaffen wird, nicht zur Antragstellung nach § 42 FLG legitimiert war, sodass sein Antrag von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. In diesem Sinne war der angefochtene Bescheid, soweit noch nicht Teilrechtskraft eingetreten ist, also in Bezug auf den Spruchpunkt B, abzuändern.

3.2.5. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die der rechtskundige Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragt hat, bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht.

3.2.6. Zur hier zu lösenden Frage der Antragslegitimation nach § 42 FLG liegt nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine explizite Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht vor. Es handelt sich dabei um eine Rechtsfrage mit über die Einzelfalllösung hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.