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LVwG-AV-848/001-2021•LVwG N LVwG-AV-848/001-2021
LVwG-AV-848/001-2021Landesverwaltungsgericht31.10.2021
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Artenschutz; naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; Umweltorganisation; Zurückweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des Vereins A, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 09. April 2021, ***, betreffend eine Ausnahmegenehmigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:
I.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass das Ansuchen der B GmbH, des Magistrats der Statutarstadt *** (richtig: der Stadtgemeinde ), der C GmbH sowie der D GmbH um naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 für künftige Bautätigkeiten unter Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zur Sicherung und Vernetzung von Ziesel-Lebensräumen entsprechend dem Projekt „, ZT Büro E“, eingelangt beim Amt der NÖ Landesregierung am 6. Oktober 2020, zurückgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung wird ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 18, 20 Abs. 4 und 5, 27b Abs. 1 und 27c, 31 NÖ NSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-0 idgF)
§ 3 NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2-0
§ 19 Abs. 7 UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018
§§ 9, 13 Abs. 1 und 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)
§§ 24 Abs. 1 und 2, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Am 06. Oktober 2020 langte beim Amt der NÖ Landesregierung ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung „gemäß § 20 iVm §§ 18 und 21 NÖ Naturschutzgesetz 2000“ ein, wobei als Antragsteller die B GmbH, der Magistrat der Statutarstadt ***, die C GmbH sowie die D GmbH angeführt sind.
Begründend wird vorgebracht, dass die Erstantragstellerin in der Katastralgemeinde *** seit einigen Jahrzehenten den „***“ entwickle und betreibe. Die Stadt *** hätte nördlich des *** ebenfalls ein Betriebsgebiet etabliert. In Vorgesprächen zwischen den Antragstellern und der „Abteilung Naturschutz“ sei als gemeinsames Ziel vereinbart worden, für diese Flächen ein „zieselkonformes Flächenmanagement“ zu etablieren, um damit für künftige Projekte erforderliche Ersatzmaßnahmen vorwegzunehmen und vom gesonderten artenschutzrechtlichen Einzelverfahren Abstand nehmen zu können. Auf den derzeit noch verfügbaren Flächen im Ausmaß eines Viertels des Areals des Betriebsgebietes würden sich noch weitere Unternehmen in Zukunft ansiedeln bzw. würden bestehende Unternehmen Erweiterungen vornehmen. Es seien jedoch nicht alle künftigen Projekte bekannt und daher auch nicht vollständig „darstellbar“, ob, wann und auf welchem Grundstück und in welcher Form Betriebsansiedelungen oder Bautätigkeiten in dem Betriebsgebiet künftig stattfinden sollen. Da die künftigen Bauarbeiten im Betriebsgebiet Auswirkungen auf das örtliche Zieselvorkommen haben könnte, hätten die Erstantragstellerin gemeinsam mit der Stadt *** ein Maßnahmenkonzept erstellen lassen, welches dem Ansuchen beiliege. Auf Basis dieses Konzepts (samt Ergänzung) werde das Ansuchen gestellt, die zuständige Behörde möge „für die künftigen Bautätigkeiten im untersuchten Betriebsgebiet“ die Bewilligung gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 erteilen. Das Schreiben weist die Fertigungen für die einzelnen Antragsteller, darunter des Bürgermeisters der Stadt *** unter der Klausel „Magistrat der Statutarstadt ***“ auf. Das vorgelegte – und in der Folge zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärte – Maßnahmenkonzept beschreibt das untersuchte Gebiet sowie das dort existente Zieselvorkommen und schlägt in der Folge eine Reihe von Maßnahmen vor.
Unter der einleitenden Beschreibung der „Aufgabenstellung“ wird dargelegt, dass im Betriebsgebiet laufend Bautätigkeiten, wie zum Beispiel die Neuansiedlung von Betrieben anstünden, welche das örtliche Zieselvorkommen berührten. Es sollte eine Lösung im „beiderseitigen Interesse“, nämlich der Betriebsansiedlung und dem Artenschutz, gefunden werden, um einerseits den Fortbestand des örtlichen Zieselvorkommens zu gewährleisten und andererseits weitere Betriebsansiedlungen samt zugehörender Infrastruktur „kurzfristig und mit Rechtssicherheit“ zu ermöglichen. Weiters heißt es im Textverlauf, dass es aufgrund der Ungewissheit in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung künftig denkbarer Vorhaben nicht möglich sei, konkret Eingriffe auf Zieselvorkommen und daraus resultierende Auswirkungen zu definieren und zu beurteilen (Seite 19 des Maßnahmenkonzepts 2018); es werde dennoch versucht, ein plausibles Szenario darzulegen, um ein potentielles maximales Eingriffsausmaß feststellen und davon Maßnahmenvorschläge ableiten zu können (aaO, Seite 20). In der Folge werden Annahmen getroffen, die als „worst case Szenario“ anzusehen seien, wobei in diesem Zusammenhang offensichtlich die zeitgleiche Bebauung der bisher unbebauten Grundstücke als ungünstigster Fall angenommen wird (aaO, Seite 22).
Die geplanten Maßnahmen sehen eine „Verdrängung“ der auf einem gerade von Bautätigkeiten betroffenen Grundstück befindlichen Ziesel auf gerade nicht beanspruchten Grund vor, weiters die kaufvertragliche Verpflichtung künftiger Erwerber unbebauter Grundstücke zur Einhaltung einer Vorgartentiefe, der Erhaltung von mindestens 10 % der Grundstücksfläche als Grünfläche und als Ziesel-lebensraum; weiters sind Pflegemaßnahmen und die Herstellung passierbarer Grundstücksabgrenzungen vorgesehen. In einer Ergänzung aus dem Jahr 2019 zu diesem Maßnahmenkonzept ist eine Erweiterung beschrieben.
1.2. Im von der Niederösterreichischen Landesregierung (in der Folge: die belangte Behörde) daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurde ein Gutachten einer Amtssachverständigen für Naturschutz eingeholt (Gutachten vom 29. Jänner 2021). Nach Zusammenfassung des Maßnahmenkonzepts (wobei auch auf andere Verfahren zum Erhalt der Ziesellebensräume hingewiesen wird) führt die Amtssachverständige aus, dass das Ziesel in Niederösterreich vom Aussterben bedroht sei und ein Verbot gemäß § 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NSchG 2000 bestünde. Ausnahmen seien jedoch zulässig, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gäbe und die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweile. Da der Wirtschaftspark *** in der Katastralgemeinde *** seit langer Zeit als Bauland-Betriebsgebiet bzw. Bauland-Sondergebiet gewidmet sei, wäre eine Bebauung „grundsätzlich“ zulässig und könne daraus ein öffentliches Interesse im Sinne des § 20 Abs. 5 Z 3 NÖ NSchG 2000 abgeleitet werden, weshalb eine Ausnahmegenehmigung für die beantragten Lenkungsmaßnahmen möglich sei.
In der Folge befasst sich die Sachverständige mit möglichen Auswirkungen der künftigen Verbauung auf die dort gegenwärtig vorkommenden Ziesel und mit den vorgeschlagenen „Lenkungsmaßnahmen“. Zusammenfassend kommt sie schließlich zum Ergebnis, dass durch diese Maßnahmen die „im Raum ***“ vorkommende Zieselpopulation nicht verschlechtert würde. Es sei jedoch die Vorschreibung von näher genannten Auflagen erforderlich.
1.3. Nach Anhörung der Antragsteller (wobei diese betonten, dass sich die im Gutachten bzw. dem Konzept beschriebenen Maßnahmen nur auf die bisher nicht bebauten Grundstücke bzw. potentielle Erweiterungsprojekte bei bebauten Liegenschaften beziehen sollten) erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 09. April 2021, *** (welcher in der Folge, dh jedenfalls nach dem 9. April 2021, elektronisch publiziert worden ist). Darin wurde
-der B GmbH
-dem Magistrat der Statutarstadt ***
-den C GmbH
-sowie der D GmbH
„die Ausnahmegenehmigung zur Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zur Sicherung und Vernetzung von Ziesel-Lebensräumen entsprechend dem Projekt „***, ZT Büro E“, das dem Bescheid als integrierender Bestandteil angeschlossen ist“, erteilt.
Gleichzeitig wurde eine Reihe von Auflagen (im Sinne des Vorschlages der Amtssachverständigen) erteilt und Verfahrenskosten (Verwaltungsabgabe und Stempelgebühr) vorgeschrieben. Die Sachentscheidung wird auf § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 gestützt.
Begründend werden, nach Hinweis auf den Antrag (mit offenbar versehentlich unzutreffender Datumsangabe) und Zitat des § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, das Gutachten und die dazu abgegebenen Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben. Feststellungen, eine Beweiswürdigung sowie eine entsprechende rechtliche Subsumtion im Sinne der Vorgaben des § 60 AVG fehlen. Abgesehen von einer Bemerkung zum Verständnis der Auflage 1 beschränkt sich die belangte Behörde auf den Formelsatz, dass somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
1.4. Dagegen richtet sich die am 03. Mai 2021 eingebrachte Beschwerde des Vereins „A“ (in der Folge: der Beschwerdeführer) vom 30. April 2021.
Darin wird zusammengefasst Folgendes geltend gemacht:
-der „Rechtstitel“ für die Ausnahmegenehmigung sei unklar; es werde ein „Generalabkommen für verschiedenste Grundstücksbesitzer“ begehrt, was eine Erleichterung für die Bauträger und Projektwerber zu sein scheine, weshalb das öffentliche Interesse nicht gegeben sei
-der vorliegende Bescheid umgehe Vorgaben der Raumordnung, wie die Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung sowie Vorgaben eines Leitfadens betreffend die Berücksichtigung der Ziesel in der Raumplanung
-es werden Verschärfungen bzw. Ergänzungen zu den vorgesehenen Maßnahmen gefordert (so die Veröffentlichung von Berichten, die Erhaltung von 30 % statt der vorgesehenen 10 % an „Freiflächen“ als potentieller Ziesellebensraum auf den einzelnen zu verbauenden Grundstücken, die ausnahmslose Fixierung der nicht durch Baumaßnahmen zu störenden Winterruhe der Ziesel, eine jährliche Zieselkartierung und die Verfügung einer Temporeduktion zum Schutz der Ziesel vor dem Straßenverkehr)
-im Zusammenhang mit dem Zieselvorkommen „Kalkschottersteppe“ müsse geklärt werden, ob die dort lebenden bzw. nun mittels der Lenkungsmaßnahmen dahin verdrängten Tiere einer erhöhten Mortalität ausgesetzt werden.
Zusammenfassend wird behauptet, dass der Schutz der Ziesel im vom Vorhaben betroffenen Lebensraum durch den angefochtenen Bescheid nicht gegeben sei, weshalb er „nicht in Rechtskraft erwachsen“ könne.
1.5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.
1.6. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den beschwerdeführenden Verein (welcher fristgerecht befolgt wurde) räumte das Gericht den Antragstellern die Möglichkeit zur Äußerung ein. In den daraufhin abgegebenen Stellungnahmen wurde unter Hinweis auf die im Internet veröffentlichten Statuen des Vereins „A“ vorgebracht, dass dieser mit der gegenständlichen Beschwerde außerhalb seines statutenmäßig festgelegten räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches (***, Schutz des Lebens- und Erholungsraumes aller Menschen, die durch den Bau der *** betroffen sind) agiere. Dieser Tätigkeitsbereich stehe mit dem genehmigten Antragsgegenstand in keiner Weise in einem Zusammenhang.
Weiters wird auf das Beschwerdevorbringen im Einzelnen repliziert. Unter anderem wird betont, dass es konkret um eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 zur Umlenkung potentiell betroffenen Ziesel im Zusammenhang mit der „zukünftigen Konsumationen von bestehenden Baulandwidmungen verschiedener Art und zugehörigen notwendigen Infrastrukturbauarbeiten“ ginge.
Dazu äußerte sich wiederum der Beschwerdeführer, in dem er sich auf den Anerkennungsbescheid als anerkannte Umweltorganisation unter anderem mit dem Tätigkeitsbereich des Bundeslandes Niederösterreich berief und in der Sache vorbrachte, dass die gegenständliche Ausnahmeregelung für alle zukünftigen Bauvorhaben eine Schlechterstellung für das „Schutzgut Ziesel“ sei, zumal schon jetzt jedes Bauvorhaben im betreffenden Bereich das genannte Schutzgut beachten müsse. Es spreche nichts dagegen, die in einem (angeführten) Leitfaden für die Raumplanung empfohlenen 30 % Freiflächenregelung auch im Rahmen der vorliegenden Ausnahmeregelung festzusetzen.
Das weitere Vorbringen betrifft die Forderung nach einer Temporeduktion sowie Zweifel an der Effektivität der vorgesehenen Zieselumsiedlung.
1.7. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Verein, welcher mit Bescheid vom 13. August 2012, *** als Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 mit einem Tätigkeitsbereich Niederösterreich, Burgenland, Wien, Steiermark und Oberösterreich anerkannt ist.
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unter anderem für das Bundesland Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs. 7 UVPG 2000 handelt, ist unbestritten und durch eine Nachschau in der im Internet (***) veröffentlichten Liste (Stand ***) bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NSchG 2000
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
(1) Das Sammeln in größeren Mengen als in § 17 Abs. 2 festgelegt und das erwerbsmäßige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen (Pflanzenteilen) sowie das Sammeln freilebender Tiere (Entwicklungsformen oder Teilen) ist vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde anzuzeigen.
(2) In der Anzeige sind die sammelnden Personen, Umfang, Zeit (höchstens ein Kalenderjahr), Ort, Zweck und Art des Sammelns anzugeben.
(3) Die Behörde hat das Sammeln zu untersagen, wenn im Sammelgebiet ein bedrohlicher Rückgang der zu sammelnden Art zu befürchten ist oder die anzuwendende Fangart mit einer unnötigen Tierquälerei verbunden ist.
(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,
(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden
(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
(7) In der Verordnung nach Abs. 6 sind anzugeben:
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(…)
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
§ 31
Antragsverfahren
(1) Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.
(2) In Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen udgl. in dreifacher Ausfertigung sowie ein aktueller Grundbuchsauszug anzuschließen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für das beantragte Vorhaben eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist. Weiters ist der Nachweis darüber zu erbringen, dass die beantragte Bewilligung nicht einem rechtswirksamen überörtlichen oder örtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht.
(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.
(3) Die Behörde kann innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Antrages die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen verlangen, falls solche zur Beurteilung der voraussichtlichen Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich sind.
(4) Die Behörde hat vor Erlassung von Bescheiden, ausgenommen solcher im Strafverfahren, das Gutachten eines Sachverständigen (§ 25) einzuholen.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Erfüllung von vorzuschreibenden Vorkehrungen oder Maßnahmen, ist dem Bewilligungswerber eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten dieser Vorkehrungen oder Maßnahmen vorzuschreiben.
(6) Die Sicherheitsleistung ist in bar, durch ein Einlagebuch eines Kreditinstitutes oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstitutes (Bankgarantie) zu erbringen. Gleichzeitig mit dem Erlag hat der Verpflichtete der Behörde eine eigenhändig unterschriebene Erklärung vorzulegen, in der ausdrücklich seine unwiderrufliche Zustimmung zur alleinigen Verfügung der Behörde über die Sicherheitsleistung erteilt wird.
(7) Ist der Grund für die Sicherheitsleistung ganz oder teilweise weggefallen, so hat die Behörde die Sicherheitsleistung samt aufgelaufener Zinserträge ganz oder anteilig zurückzuerstatten.
(8) Wird eine Bewilligung oder Ausnahme befristet erteilt, so sind gleichzeitig jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus der Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen ergebenden Rechte oder Pflichten treffen den jeweils Berechtigten.
(…)
NÖ Artenschutzverordnung
§ 3
Gänzlich geschützte Tierarten
Gänzlich geschützt sind die in Anlage 2 angeführten freilebenden Tierarten.
Anhang 2
(…)
Ziesel
Spermophilus citellus
X
1
X
(…)
UVP-G 2000
§ 19 (…)
(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.
AVG
§ 9.
Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 13.
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden
und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und
Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem
Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur
insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen
vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs
zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts
wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer
angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(…)
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG)
§ 47
Wirkungsbereich des Magistrates
(1) Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt, die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in den Angelegenheiten der Bezirksverwaltung.
(…)
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen
ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder
die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu
erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den
angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und
die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang
der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 erteilt, allerdings ohne näher anzugeben, von welcher der Vorschriften des § 18 leg. cit. konkret eine Ausnahme erteilt werden sollte. Lediglich im – auch in der Begründung wiedergegebenen Gutachten – der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wird auf das Verbot des § 18 Abs. 4 Z 4 leg. cit. Bezug genommen. Durch die Formulierung im Spruch („zur Umsetzung des Maßnahmenkonzepts zur Sicherung und Vernetzung von Ziesel-Lebensräumen“) wird der Eindruck erweckt, Bescheidgegenstand wären nicht Eingriffe iSd § 18 Abs. 4 leg. cit., sondern die die negativen Auswirkungen solcher Eingriffe minimierenden flankierenden Maßnahmen. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den zu einem wesentlichen Bescheidbestandteil erklärten Unterlagen, ist die erteilte Ausnahmegenehmigung jedoch dahingehend zu verstehen, dass – wie auch im zugrundeliegenden Antrag ausdrücklich begehrt – die Genehmigung für mit künftigen Bautätigkeiten im betroffenen Betriebsgebiet verbundene Eingriffe in den Lebensraum der Ziesel erteilt werden soll. Bei einem gegenteiligen Verständnis (im Sinne einer Genehmigung von Bedingungen und Auflagen ohne das zugehörige Vorhaben) ginge nämlich der Bescheid in Wahrheit ins Leere (da gerade die angestrebten Eingriffe selbst nicht erfasst wären), was der belangten Behörde beabsichtigt zu haben nicht unterstellt werden kann.
3.2.2. Beim Ziesel (spermophilus citellus) handelt es sich um eine gemäß § 3 der NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/2-0, gänzlich geschützte Tierart, welche auch im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gelistet ist.
3.2.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich unstrittig um eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, wobei die Anerkennung unter anderem für das Bundesland Niederösterreich erfolgt ist. Dies bestreiten auch die antragstellenden Beschwerdegegner nicht, verweisen allerdings auf den statutenmäßigen Tätigkeitsbereich des Vereins, welcher nicht mit dem betroffenen Ziesellebensraum in *** in Zusammenhang zu stehen scheint. Es erhebt sich die Frage, die Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdegegner zum Tätigkeitsbereich des Vereins unterstellt, ob dies Einfluss auf die Beschwerde-legitimation des einschreitenden Vereins hätte.
Vorauszuschicken ist, dass nach der herrschenden (zivilrechtlichen) Auffassung ein statutenwidriges Handeln der Organe einer juristischen Person nicht zu einer Rechts-unwirksamkeit der Handlung gegenüber Dritten führt und die Rechtsfähigkeit einer auf Statuen gegründeten juristischen Person nicht auf den so definierten Wirkungsbereich beschränkt ist (Ablehnung der „ultra-vires-Lehre“, zB OGH 16.09.1986, 4Ob341/86; 24.02.2021, 7Ob208/20v, jeweils mit Hinweisen auf die Lehre). Freilich kann sich aus dem öffentlichen Recht mit Wirkung für die Parteistellung in Verwaltungsverfahren bzw. die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der darin erlassenen Bescheide anderes ergeben.
Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdelegitimation des im konkreten Fall einschreitenden Vereins nach den Bestimmungen des § 27c iVm § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 iVm § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zu prüfen ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes erfüllt der Beschwerdeführer die Kriterien zweifellos, da er iSd § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 iVm der Anerkennung nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt ist und sich die Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 richtet, wobei mit dem Ziesel eine nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Tierart betroffen ist. Für eine teleologische Reduktion, nämlich im konkreten Zusammenhang den Gesetzeswortlaut in Bezug auf den Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation – und damit ihre Beschwerdelegitimation - auf einen allfälligen räumlich oder sachlich durch die Statuten der Organisation beschränkten Umfang einzuschränken, besteht jedoch nach Auffassung des Gerichts kein Anlass. Die Rechtsfigur der teleologischen Reduktion soll nach der Rechtsprechung (zB VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006) der ratio legis gegen einen überschießenden weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung verschaffen, was voraussetzt, dass eine Gesetzesauslegung auf das Vorliegen einer planmäßig überschießenden Regelung hinweist. Dabei ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regel vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle beabsichtigt war. Eine teleologische Reduktion wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen (VwGH 23.02.2000, 98/09/0338).
Wie sich aus den Erläuterungen zum Änderungsantrag betreffend das NÖ NSchG 2000, Ltg.-506/A-1/30-2018 ergibt, zielen die in Rede stehenden Regelungen der
§ 27b und § 27c NÖ NSchG 2000 auf die Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere der Aarhus-Konvention. Damit solle sichergestellt werden, dass sich die betroffene Öffentlichkeit auch an bestimmten naturschutzrechtlichen Verfahren beteiligen könne, wobei als „betroffene Öffentlichkeit“ „zumindest Umweltorganisationen als solche zu betrachten“ seien. Daraus ergibt sich, dass die Einräumung der Parteistellung im § 27b Abs. 1 bzw. die Befugnis zur nachprüfenden Kontrolle nach § 27c NÖ NSchG 2000 nicht primär dem Interesse der einzelnen Umweltorganisation an der Verwirklichung ihrer satzungsgemäßen Zwecke dient und nicht subjektive Rechte zur Durchsetzung der von den Umweltorganisationen sich selbst gestellten Aufgaben begründet werden sollen, sondern geht es um eine nach sachlichen Kriterien plausible Auswahl der in Betracht kommenden Repräsentanten der Öffentlichkeit, wofür die maßgeblichen Kriterien in § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 definiert werden. Eine Differenzierung nach dem Tätigkeitsbereich innerhalb des Gebietes des Umweltschutzes oder eine räumliche Einschränkung auf kleinere Einheiten als ein gesamtes Bundesland wird hier nicht vorgenommen, obwohl dem Gesetzgeber zweifellos klar gewesen sein musste, dass es Umweltorganisationen geben mag, die sich nur mit bestimmten Teilaspekten des Umweltschutzes beschäftigen oder sich auf kleinere räumliche Einheiten beziehen. Der Gesetzgeber hat damit offensichtlich in Kauf genommen, dass Parteienrechte über den eigentlichen Tätigkeitsbereich einer Umweltorganisation hinaus wahrgenommen werden können, was auch durch die unterschiedslose Einräumung der Parteienrechte in Bezug auf Projekte in den Nachbarbundesländern des Tätigkeitsbereichs der Umweltorganisation ermöglicht wurde, unabhängig davon, ob ein Vorhaben in einem Nachbarbundesland tatsächlich Auswirkungen auf das Tätigkeitsbundesland haben könnte. Damit ist klar, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 eine Einschränkung der Parteienrechte von inländischen Umwelt-organisationen hinsichtlich des sachlichen und örtlichen Tätigkeitsbereiches (abgesehen von der angeführten Bundesländer-Regelung) nicht beabsichtigte. Durch den Verweis auf das UVP-G 2000 hat der NÖ Landesgesetzgeber diese Wertung übernommen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer als unter anderem für Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation ungeachtet der satzungsmäßig beschränkten Aufgaben berechtigt war, Beschwerde gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 09. April 2021 zur erheben.
3.2.4. Als Zwischenergebnis wird festgehalten, dass die vorliegende Beschwerde zulässig ist und – angesichts der Einbringung am 03. Mai 2021 (sowie Verbesserung hinsichtlich fehlender Unterschriften innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist) – auch rechtzeitig eingebracht worden ist. Sie ist, wie in der Folge darzulegen sein wird, im Ergebnis auch berechtigt.
3.2.5. Aufgrund der gemeinsamen Antragstellung ohne irgendeine Differenzierung, etwa in räumlicher Hinsicht, ist davon auszugehen, dass die Einschreiter eine einzige gemeinsame Bewilligung erwerben wollten, also ein Gesamtvorhaben vorliegt und nicht eine Mehrzahl von einander rechtlich unabhängiger Vorhaben, für die lediglich gleichzeitig die Bewilligung beantragt wurde, und dass diese Genehmigung wie beantragt auch erteilt wurde.
3.2.6. Was den Antragsteller „Magistrat der Statutarstadt ***“ anbelangt, könnte zweifelhaft sein, ob diesem überhaupt Parteifähigkeit iSd § 9 AVG zukommt. Nach § 47 Abs. 1 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz besorgt der Magistrat (in einer Stadt mit eigenem Statut wie ***) sowohl die eigenen Geschäfte der Stadt als auch die behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und ist Hilfsorgan des Bürgermeisters in Angelegenheiten der Bezirksverwaltung. Weder als Behörde noch als Hilfsorgan einer Behörde kommt dem Magistrat somit Parteifähigkeit iSd AVG zu. Wenn der Magistrat jedoch die Geschäfte der Stadt besorgt, welcher zweifellos als Gebietskörperschaft Rechtspersönlichkeit zukommt, ist sein Einschreiten dieser zuzurechnen. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, sodass als durch den Magistrat repräsentierter Antragsteller die Stadtgemeinde *** ist. Dementsprechend ist im Text des Ansuchens einerseits vom Wirtschaftspark der B GmbH, andererseits vom Betriebsgebiet „der Stadt ***“ die Rede, und dass das Maßnahmenkonzept von der Erstantragstellerin gemeinsam mit der „Stadt ***“ beauftragt worden wäre.
Der verfahrensauslösende Antrag war daher nicht schon mangels Parteifähigkeit eines Antragsstellers (hinsichtlich dieses) unzulässig. Die Nennung des Magistrats im angefochtenen Bescheid und Zustellung an jenen ist als Vergreifen im Ausdruck seitens der belangten Behörde und der Bescheid als gegenüber der Stadt *** ergangen zu werten (vgl. VwGH 26.03.1996, 93/05/0256).
3.2.7. Gemäß § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 sind in Anträgen auf Erteilung von Bewilligungen oder Ausnahmen Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben sowie die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dergleichen anzuschließen. Wenn der Antragsteller nicht gleichzeitig Grundeigentümer ist, ist die Zustimmung des Eigentümers glaubhaft zu machen (sofern nicht für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist). Aus § 31 Abs. 8 zweiter Satz leg. cit. ergibt sich, dass die aus einer Bewilligung oder Ausnahme und den damit verbundenen Bedingungen oder Auflagen resultierenden Rechte und Pflichten jeweils den Berechtigten treffen. Das Gesetz geht somit von einem Projektwerber als Antragsteller aus, der entweder selbst Grundeigentümer (der Liegenschaft, auf der das Vorhaben verwirklicht werden soll) ist oder im Sinne einer Realisierungsvorsorge Zugriff auf diese Liegenschaft hat, und dass Rechte und Pflichten aus einer Genehmigung untrennbar sind.
Betrachtet man das vorliegende Ansuchen unter diesen Gesichtspunkten, stellt sich einerseits die Frage der ausreichenden Konkretisierung des „Vorhabens“ (dazu später), andererseits jene nach der Antragslegitimation der Einschreiter vor dem Hintergrund des offensichtlichen Auseinanderklaffens zwischen der Position des Antragstellers und dem- bzw. denjenigen, welche(r) dem Antragsinhalt zufolge von der Berechtigung zur Ausnahme Gebrauch machen und die damit verbundenen Bedingungen und Auflagen einhalten soll(en). Die Antragsteller haben nämlich – ausweislich ihres Vorbringens – von vornherein nicht selbst vor, die Bauvorhaben selber auszuführen und jene Maßnahmen zu setzen, die mit dem Verbot des § 18 Abs. 4 Z 4 leg. cit. im Widerspruch stehen (könnten). Dementsprechend ist auch von einem Versuch einer Glaubhaftmachung der Zustimmung der gegenwärtigen Eigentümer von potentiellen Bauvorhaben betroffenen Grundstücken keine Rede (welche nicht den Antragstellern gehören, was jedenfalls in Bezug auf mögliche, freilich völlig unbestimmte – zumindest nach der Antragspräzisierung im Zuge des Parteiengehörs verfahrensgegenständliche – Änderungsvorhaben an verschiedenen bereits existierenden Betrieben und Einrichtungen anzunehmen ist).
Mit anderen Worten, die Antragsteller begehren gar keine Bewilligung, von der sie selbst Gebrauch zu machen beabsichtigen, sondern streben offensichtlich – im Sinne eines „Blankoschecks“ - eine Vorabgenehmigung zugunsten Dritter an, die in der Zukunft womöglich Vorhaben verwirklichen wollen, für die es einer Ausnahmegenehmigung iSd § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 bedürfte. Eine derartige Antragstellung für Dritte ist jedoch im Gesetz, wie aus dem oben skizzierten System des § 31 leg. cit ersichtlich, nicht vorgesehen (wobei auch eine dingliche Wirkung der Genehmigung, zumal bei gegenwärtig bereits Dritten gehörigen Liegenschaften, nichts hülfe), sodass die belangte Behörde das vorliegende Ansuchen mangels Antragslegitimation zurückweisen hätte müssen.
3.2.8. Dies beiseitegelassen, erweist sich das Ansuchen auch aus einem anderen Grund als unzulässig, so zwar, als das Ansuchen (auch in Verbindung mit den Antragsbeilagen) von vornherein nicht den Konkretisierungsanforderungen genügt, welche an ein „Vorhaben“ iSd § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 zu stellen sind. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich, dass die Antragsangaben sowie die Beilagen so beschaffen sein müssen, das heißt, auch so konkret sein müssen, um die Beurteilung des Vorhabens im Lichte der jeweils anzuwendenden naturschutz-rechtlichen Vorschriften zu ermöglichen.
Abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz, dass Ausnahmen eng auszulegen sind (z.B. VwGH 10.12.2009, 2009/09/0080), folgt aus dem hohen Stellenwert, dem das Gesetz dem auch unionsrechtlich (Umsetzung von FFH- und Vogelschutzrichtlinien) gebotenen Artenschutz zumisst, und den in § 20 Abs. 4 und 5 leg. cit. zum Ausdruck kommenden Anforderungen, dass in Bezug auf die Erteilung von Ausnahmen von den Eingriffsverboten des § 18 Abs. 4 leg. cit. ein strenger Prüfmaßstab anzulegen ist. Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss ein Vorhaben so konkret umschrieben sein, dass sich insbesondere beurteilen lässt, ob es keine anderweitige zufrieden-stellende Lösung gibt (§ 20 Abs. 4 leg. cit.) und ob überhaupt und ggf. welches der Kriterien des § 20 Abs. 5 leg. cit. vorliegt. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde mit diesen Voraussetzungen selbst überhaupt nicht auseinandergesetzt; im Gutachten der naturschutzfachlichen Sachverständigen wird aus der Widmung und der daraus abgeleiteten „grundsätzlichen Zulässigkeit“ der Bebauung ein öffentliches Interesse iSd § 20 Abs. 5 Z 3 leg. cit. behauptet (was im übrigen nicht Aufgabe des naturschutzfachlichen Sachverständigen ist). Tatsächlich scheint dieser der einzige in Betracht kommende Ausnahmegrund. Freilich ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Gesetzesbestimmung sich nicht mit dem bloßen Vorliegen eines öffentlichen Interesses sozialer oder wirtschaftlicher Art begnügt, sondern müssen dies erstens zwingende Gründe sein und es sich zweitens um überwiegende öffentliche Interessen handeln. Eine derartige Beurteilung ist nach Auffassung des Gerichts jedoch nur möglich, wenn das oder die einzelnen Vorhaben soweit konkretisiert ist/sind, dass es/sie eine Beurteilung dahingehend erlaubt/en, ob die Gründe zwingend sind und so schwer wiegen, dass sie das Interesse an der unbeeinträchtigten Arterhaltung und damit der ungeschmälerten Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Dass jegliche Bebauungs-absichten bezüglich eines – vor langer Zeit – gewidmeten Grundstückes von vornherein jeden Eingriff in den Lebensraum besonders geschützter Art rechtfertigten, kann nicht ernstlich behauptet werden. Der Umstand, dass das in Rede stehende Betriebsareal seit Jahrzehnten entwickelt wird und die Verbauung nach so langer Zeit immer noch nicht abgeschlossen ist (und nach den Antragsunterlagen gar nicht feststeht, ob und wann dies geschehen wird), spricht vielmehr gegen die pauschale Annahme zwingender Gründe, die ein Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem Artenschutz zur Folge hätten. Um so mehr gilt dies für jedwede Änderung an bestehenden Betrieben oder Einrichtungen, wäre doch von der (beantragten) undifferenzierten Eingriffsmöglichkeit jedes Vorhaben ungeachtet dessen Erforderlichkeit und Wertigkeit im Sinnes des öffentlichen Interesses abgedeckt, beispielweise auch ein Eingriff in einen Ziesellebensraum im Zuge einer bloß aus ästhetischen Gründen vorgenommenen Veränderung, etwa einer Gartengestaltung.
In diesem Zusammenhang ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen (inwieweit von einem solchen Zustand bei einer vom Aussterben bedrohten Tierart überhaupt die Rede sein kann, sei dahingestellt), nur eine Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist. Deren Erfüllung enthebt nicht von der Notwendigkeit des Nachweises des Vorliegens der oben angeführten weiteren Kriterien.
Schließlich ist die Kenntnis des konkreten Vorhabens auch erforderlich, um im Rahmen der gebotenen Interessensabwägung über die Erforderlichkeit von Einschränkungen, Bedingungen und Auflagen zu entscheiden. So kann die bei einer Ausnahmegenehmigung gebotene Einzelfallprüfung etwa zum Ergebnis führen, dass die besondere Interessenslage den Eingriff zwar rechtfertigt, aber die Interessens-abwägung andere Bedingungen und Auflagen erfordert, als ein anderes ebenfalls die Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung grundsätzlich aufweisendes Projekt. Bezogen auf den konkreten Fall könnten so beispielsweise differenzierte Ergebnisse in Bezug auf Ausmaß und Lage (abhängig etwa auch von Flächenbedarf, Lage und Struktur künftiger Bauwerke) der „Freihalteflächen“ oder der zeitlichen Regelung der Eingriffserlaubnis (Winterruhe der Ziesel) resultieren. Es ist evident, dass bei der vorliegenden Projektsgestaltung diese Beurteilung nicht möglich ist. Ein Antrag, der von vornherein so beschaffen ist, dass die zur Beurteilung erforderliche Konkretisierung nicht möglich ist, erweist sich jedoch als unzulässig, ohne dass es dazu noch eines Verbesserungsverfahrens iSd § 13 Abs. 3 AVG bedürfte. Dies deshalb, da nicht etwa ein behebbarer Mangel vorliegt, sondern dieses Konkretisierungsdefizit schon ein Wesensmerkmal des Antrags ist, betonen doch die Antragsteller immer wieder, dass es ihnen um eine Genehmigung für derzeit noch nicht bekannte und auch nicht „darstellbare“ Bautätigkeiten gehe. Der Fall ist daher im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als eine bewusst herbeigeführte Mangelhaftigkeit einer Eingabe, welche nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Verbesserungsverfahren erfordert, sondern ohne weiteres zurückzuweisen ist (zB VwGH 18.01.2021, Ra 2020/13/0065). Dies vor dem Hintergrund, dass nach dem Antragsvorbringen eine „Verbesserung“ gar nicht möglich wäre, da eben – was durchaus nachvollziehbar ist – die Planungen künftiger Interessenten an Betriebsgrundstücken noch nicht vorliegen.
In diesem Zusammenhang ist überdies anzumerken, dass nach den dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antragsunterlagen nicht einmal feststeht, ob und gegebenenfalls wann überhaupt auf einzelnen Flächen eine Bebauung (bzw. Erweiterung der bestehenden Bebauung) stattfinden soll. Dementsprechend ist auch eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung nicht vorgesehen, was auf eine Hortung von Genehmigungen hinausläuft, welches mit dem Ausnahmecharakter der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung nicht vereinbar ist. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich im Laufe der Zeit die Einschätzung der Auswirkungen von Eingriffen auf die Tierart „Ziesel“ verändern mögen, etwa in Verbindung mit der Entwicklung der Population in betroffenen bzw. angrenzenden Ziesellebensräumen. Folgt man der dem gegenständlichen Maßnahmenkonzept und damit auch dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Logik (welche darauf hinausläuft, dass die Dezimierung der Zieselpopulation in der Vergangenheit weitere Eingriffe ermögliche, weil die geringen Bestände in angrenzenden Lebensräumen Platz für aus dem Vorhabensgebiet Geflüchtete böten) , würde möglicherweise sogar eine Zunahme der Bestände in den vor Eingriffen bewahrten Gebieten einer positiven Beurteilung künftig entgegenstehen (weil dann kein Raum für die Vertriebenen vorhanden wäre).
Auch aus diesen Gründen war daher das Ansuchen um Ausnahmegenehmigung als unzulässig zurückzuweisen.
3.2.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerde des Vereins „A“ als zulässig und sich – im Hinblick auf die Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags um Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 – auch als berechtigt erwiesen hat. Der angefochtene Bescheid war daher dahingehend abzuändern, dass der Antrag zurückgewiesen wurde, womit auch die Verpflichtung zur Bezahlung von Verwaltungsabgaben entfällt (die bescheidmäßige Vorschreibung von Stempelgebühren obliegt der belangten Behörde im Hinblick auf die Zuständigkeit der Finanzbehörden von vornherein nicht).
3.2.10. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es daher aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht.
3.2.11. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist zulässig, da nach Kenntnis des Gerichts Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgenden, über den Einzelfall hinaus relevanter Fragen, somit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG fehlt, nämlich:
-die Maßgeblichkeit der Satzung oder sonstiger interner Organisationsvorschriften einer Umweltorganisation für die Beschwerdelegitimation nach § 27c NÖ NSchG 2000, namentlich die Zulässigkeit einer Beschwerde, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die außerhalb des satzungsgemäßen Wirkungsbereiches der Umweltorganisation liegt
-zum Vorhabens-Begriffs nach § 31 Abs. 2 NÖ NSchG 2000, insbesondere die Anforderungen an die Konkretisierung des Projekts sowie
-die Frage, ob eine Antragslegitimation für eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 leg. cit. auch demjenigen zukommt (und zwar unabhängig von den Grundeigentumsverhältnissen im Antragszeitpunkt), der von vornherein nicht selber die Verwirklichung eines Projekts beabsichtigt, mit dem ein Eingriff in einen Verbotstatbestand des § 18 leg. cit. verbunden ist.
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