LVwG N LVwG-AV-856/002-2021

LVwG-AV-856/002-2021Landesverwaltungsgericht22.10.2021

Regest

Krankenanstaltenrecht; Ambulanzgebühren; Behandlungsgebühren; Leistungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-856/002-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.856.002.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 13. April 2021, Zl. ***, mit welchem der Einspruch gegen die Ambulanzgebührenrechnung Nr. *** des Universitätsklinikums *** hinsichtlich der verrechneten Ambulanzgebühr in der Höhe von € 888,-- bezüglich der am 18.10.2019 und am 21.10.2019 im Universitätsklinikum *** erbrachten Leistungen, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. April 2021, Zl. ***, wurde der Einspruch von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen die Gebührenrechnung Nr. *** des Universitätsklinikums *** (UK ***) hinsichtlich der verrechneten Ambulanzgebühr in der Höhe von € 888,-- bezüglich der am 18.10.2019 und am 21.10.2019 im Universitätsklinikum *** erbrachten Leistungen als unbegründet abgewiesen.

Begründend dazu wurde von der belangten Behörde lediglich lapidar unter Hinweis auf die wesentlichen Bestimmungen des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) ausgeführt, dass die gegenständliche Verrechnung im Einklang mit der geltenden Rechtsgrundlage hinsichtlich der bezahlungspflichtauslösenden Leistungen, welche am 18.10 und am 21.10.2019 durchgeführt wurden, gewesen sei. Eine weitere Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der angefochtene Bescheid jede inhaltliche Begründung vermissen lasse und rechtswidrig sei. Der Verfahrensleiter der Behörde erster Instanz habe vollständig negiert, dass es nicht um den Preis allein gehe, sondern auch um auf Art und Umfang der „erforderlichen Nebenleistungen“. Die Rechnung möge angesichts der erbrachten Leistungen vielleicht/zum Teil ordnungsgemäß sein, aber fundierte Einwände gegen die Menge und Art auf Grund der bei einer erstmaligen, einfachen und routinemäßigen Knochendichtemessung aus ärztlicher Sicht erforderlichen Leistungen bei der Blutanalyse nicht eingegangen sei. Die zuweisende Fachärztin habe nicht um eine erweiterte Labordiagnostik ersucht, weshalb bei der Blutanalyse nicht angeordnete und nicht erforderliche Untersuchungen durchgeführt und verrechnet worden seien. Die Behörde erster Instanz habe sich nicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Im Bescheid werde an keiner einzigen Stelle substantiiert, warum die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die größtenteils nicht erforderlichen Nebenleistungen bei der Blutanalyse „sich trotz großen Umfanges folglich als unsubstantiiert erwiesen“ hätten. Vielmehr werde darin ausdrücklich zwischen der „Knochendichtemessung“ nur diese sei gemäß fachärztlicher Zuweisung verlangt worden – und Blutanalyse (davon sei in der Zuweisung keine Rede) differenziert. Die Beschwerdeführerin sei über das gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der EU (GKFS) versichert und Selbstzahlerin und daher unterliege sie einer gesetzlichen EU-Sozialversicherung und sei daher pflichtversichert und nicht wie im angefochtenen Bescheid lapidar unterstellt „nicht versichert“ im Sinne des NÖ KAG. Auf Grund des von der Behörde trotz der Dauer von ca. 16 Monaten äußerst mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens, sei von der Behörde weder ermittelt worden, noch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eingegangen worden. Aus diesem Grunde sei unter Anführung von europarechtlicher Judikatur des EuGHs sowohl die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides beantragt worden, als auch die Vorlage eines Vorabentscheidungsantrages an den Europäischen Gerichtshof, wegen der Klärung der Diskriminierungsfrage der GKFS-Versicherten zu Diesbezüglich wurde als Beilage die Rechtsexpertise des Mitgliedes C, ehemaliger Richter am Gericht der *** vom 09. April 2021 vorgelegt.

Begründend wurde weiters ausgeführt, dass GKFS-Versicherte keine „Nichtversicherten“ im Sinne des NÖ KAG seien, sondern sehr wohl in der EU und somit auch in Österreich unter einer gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert seien. Ebenso wurde auf das EuGH Erkenntnis zur Zl. C-411/98 („Ferlini“) verwiesen, in welchem in RN 62 ausgeführt werde, dass „es eine durch Art. 6 Abs. 1 EG Vertrag verbotene Diskriminierung darstelle, auf Grund der Staatsangehörigkeit, wenn eine Gruppe von Gesundheitsdienstleistern ohne objektive Rechtfertigung gegenüber GKFS-Versicherten einseitig höhere Gebührensätze für ärztliche und Krankenhausleistungen anwendet als gegenüber Personen, die dem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.“ Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die in Rechnung gestellten Beträge für GKFS-Versicherte nicht höher sein dürften, als jene für die in Österreich versicherten Personen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt zur Zl. ***, Es wurden Stellungnahmen der Verrechnungsstelle des UK *** vom 09.09.2021, und einer ergänzenden Stellungnahme von D und E eingeholt und in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung D, E, Frau F von seiten der Verrechnungsstelle des UK ***, als Zeugen sowie die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter einvernommen.

In der Verhandlung wurde der von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt, der gegenständliche Gerichtsakt, die Stellungnahme des Institutes für Nuklearmedizin, molekulare Bildgebung und spezielle Endokrinologie vom 14.09.2021 und die Stellungnahme der Verrechnungsstelle vom 09.09.2021 samt Beilagen verlesen. Letztere wurden dem Beschwerdeführervertreter in Kopie in der mündlichen Verhandlung übergeben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin wurde über ihre Gynäkologin G mit Zuweisung an das UK ***, II. Medizinische Abteilung, zur Durchführung einer Knochendichtemessung überwiesen. Als Diagnose stand auf der Zuweisung u.a. der Vermerk „Routineuntersuchung“. Ein Hinweis auf die Durchführung einer Blutanalyse fand sich auf der gegenständlichen Zuweisung nicht.

Auf Grund dieser Zuweisung wandte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin an das UK *** und ersuchte um Erstellung eines Kostenvoranschlages für die gegenständliche Untersuchung, da die Beschwerdeführerin privat versichert ist.

Am 18.10.2019 urgerierte der Beschwerdeführervertreter die Anfrage an das UK ***, da bis dato keine schriftliche Antwort erfolgt ist. Am 21.10.2019 erhielt der Vertreter der Beschwerdeführerin seitens der NÖ Landeskliniken-Holding, Bereichsleiterin Patientenmanagement Finanzen und Controlling, u.a. die Auskunft, dass sich „… im NÖ SZ Ambulanzkatalog Anhang D die Untersuchungsposition N 2.1. (einfache statische Untersuchung – Schilddrüsen Szintigrafie, 24-Stunden Uptake, Lokalknochen, Knochendichtemessung usw.) auf Seite 53 bis 54 unter den Bereich e) Nuklearmedizin in der Rubrikgruppe 2 befindet. Erforderliche Laboruntersuchunten sind folglich für die Vorschreibung zur ambulanten Verrechnungsgruppe noch zu berücksichtigen. Die Anzahl bzw. die Leistungen können je nach med. Erfordernis variieren.“ .

Schließlich wurde der Beschwerdeführerin am 19.12.2019 eine Gebührenrechnung zur Nr. *** in Höhe von € 888, -- aufgeschlüsselt in Gruppe I – Behandlungsleistung (18.10.2019) € 177,60 sowie Gruppe III – Behandlungsleistung (21.10.2019) über € 710,40 übermittelt.

In der Folge erhob die Beschwerdeführerin am 07. Jänner 2020 Einspruch gegen die gegenständliche Ambulanz, woraufhin die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführte und Stellungnahmen des UK ***, Patientenverrechnung, vom 08.07.2020 einholte sowie eine Stellungnahme vom klinischen Institut für Nuklearmedizin, molekulare Bildgebung und spezielle Endokrinologie vom 07.07.2020 von E.

Mit Schreiben vom 02.12.2020 wurden der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens übermittelt.

Im Rahmen des Parteiengehöres führte die Beschwerdeführerin zu diesem Schreiben aus, dass bereits am 10.10.2019 bei NÖGUS angefragt worden sei, welche Kosten für eine privatversicherte Selbstzahlerin durch die Untersuchung entstehen würden. NÖGUS habe diese Anfrage noch am selben Tag an die UK *** weitergeleitet, von welcher erst am 21. Oktober 2019, nach der Untersuchung eine Antwort betreffend den Ambulanzkatalog – nicht aber zu der Frage betreffend die Kosten – übermittelt wurde.

Am 21.10.2019 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin seitens der Verrechnungsstelle des UK *** mitgeteilt, dass Kosten der Gruppe IV in Höhe von € 1.065,60, das heißt für sehr schwere Fälle mit sehr großem Leistungsumfang, anfallen würden. Weiters wurde mitgeteilt, dass bei der Blutanalyse zu viele Parameter untersucht worden sind. Es ist nach Einsicht in die DVO Leitlinie für Basisdiagnostik 2017 nicht nachvollziehbar warum zusätzliche zum Basislabor laut DVO Leitlinie analysierte Parameter bei der Beschwerdeführerin untersucht wurden, ohne dass die Beschwerdeführerin von einem begutachtenden Arzt vorab dahingehend informiert wurde bzw. sie einen Wunsch geäußert hat.

Bei der Beschwerdeführerin wurde am 18.10.2019 die gegenständliche Knochendichtemessung durchgeführt.

Für die Untersuchung wurde auf Grund der NÖ Ambulanzkataloges folgende Punkte zugeordnet: 1 Ambulante Behandlung mit 168 Punkten, ! N 2.1. Einfache statische Untersuchung mit 573 Punkten. Diese Punkte wurden mit dem Betrag in der Höhe von € 177,60 ausgewiesen, dies auf Grund der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung betreffend den Voranschlag 2019 nach § 51 NÖ KAG.

Im Anschluss an die Knochendichtemessung vom 18.10.2019 wurde die Beschwerdeführerin von der behandelnden Ärztin D über die Ergebnisse der Knochendichtemessung informiert und darüber, dass auch noch ein Blutbild gemacht wird. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht nüchtern war, wurde für die Blutbildanalyse ein Termin für 21.10.2019 im UK *** vereinbart.

Nicht festgestellt werden konnte, ob die behandelnde Ärztin mit der Beschwerdeführerin über den Umfang der zu untersuchenden Parameter betreffend die Blutanalyse gesprochen hat.

Festgestellt werden konnte jedenfalls, dass die behandelnde Ärztin die Beschwerdeführerin über die Einnahme ihrer Medikamente gesprochen hat. Am 21.10.2019 fand schließlich die Blutuntersuchung der Beschwerdeführerin im Universitätsklinikum statt. Folgende Parameter wurden dabei untersucht:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Die Zuordnung der Punkte nach dem NÖ Ambulanzkatalog erfolgte wiederum nach der Gebührenfestsetzung (§ 51 NÖ KAG).

Die im Rahmen der Blutuntersuchung durchgeführte Analyse des Blutbildes betreffend die gegenständlichen Parameter war zum Zeitpunkt der Untersuchung der Beschwerdeführerin standardisiert und auf Grund medizinischer und fachlicher Vorgaben der 2. Med. Abteilung des UK *** Stand der Wissenschaft und wurde diese standardisierte Untersuchung bei jedem Patienten im gegenständlichen Umfang vorgenommen, unabhängig davon, ob die untersuchten Patienten Versicherte oder Selbstzahler waren.

Nicht festgestellt werden kann, warum der Parameter „Totalprotein“ zweimal verrechnet wurde sowie der Paramter „Harnstoff-N (BUN)“ bei der Beschwerdeführerin überhaupt untersucht wurde.

Festgestellt werden konnte, dass bei Frau A über die in den DVO-Leitlinien 2017 angeführten und jedenfalls zu untersuchenden Parameter zusätzlich folgende Werte: Kalium, Natrium, Chlorid, GOT (ASAT), GPT (ALAT), Bilirubin, LDH, Cholesterin, HDL, LDL und Triglyceride untersucht wurden. Aus damaliger medizinischer Sicht sowie auf Grund der damals medizinischen standardisierten Vorgaben der 2. Med. Abteilung wurden diese zuzüglichen Parameter bei jeder Knochendichtemessung im Rahmen einer Blutuntersuchung bei allen Patienten, ohne Rücksicht auf die Art der Versicherung, durchgeführt. Unabhängig davon ist auch aus medizinischer Sicht auf Grund der Medikation zum damaligen Untersuchungszeitpunkt der Beschwerdeführerin (Lipcor 200 mg Kapseln – ein Fenofibrat zur Cholesterin/-Triglycerid-Senkung) medizinisch gerechtfertigt gewesen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin, betreffend die durchgeführte Blutuntersuchung am 21.10.2019. Die zum damaligen Zeitpunkt behandelnde Ärztin D hat unter Wahrheitspflicht ausgesagt, dass sie sich an genauen Umfang des Gespräches nicht mehr erinnern kann, und sich bezüglich des Gespräches dahingehend erinnern kann, dass jedenfalls über den Umfang der zu untersuchenden Parameter, betreffend die Blutanalyse, die Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt wurde, da zu diesem Zeitpunkt ein standardisiertes Paket, betreffend den Umfang der Blutanalyse, medizinischer Standard war.

Sie konnte sich allerdings erinnern, mit der Beschwerdeführerin über ihre Medikamenteneinnahme gesprochen zu haben, dem hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen.

Dass seitens des UK *** bei der zuweisenden Ärztin G der Beschwerdeführerin nicht nachgefragt wurde, ob zusätzlich zur Knochendichtemessung eine Blutabnahme erfolgen soll, ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage vom Zeugen E.

Der Umfang der untersuchten Parameter samt Hilfsparameter ergibt sich aus dem Leistungsblatt betreffend die Beschwerdeführerin zur Zl. ***.

Dass dieser Umfang bei allen Patienten, unabhängig ob Selbstzahler oder Versichert im gleichen Umfang stattgefunden hat, ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der beiden E führte diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass die behandelnden Ärzte mit der Verrechnungsstelle des UK *** grundsätzlich keinen Kontakt haben und daher gar nicht wissen, ob die Patienten versichert sind bzw. Selbstzahler sind. Er führte weiters glaubhaft aus, dass zum damaligen Zeitpunkt der Umfang bei der im Rahmen einer Knochendichtemessung für alle Patienten derselbe war.

Im Rahmen der Verhandlung wurde schließlich von der Zeugin F der Verrechnungsstelle ein Abzug der über die DVO-RL 2017 und das doppelt gerechnet Totalprotein sowie Harn und Bilirubin abgezogen und nach Abzug eine Punktezahl, ein neuer Punktewert von 3106 berechnet, welcher auch der Gruppe III zuzuordnen ist, da die Gruppe III einen Umfang von 1.701 bis 3.380 laut Gebührenermittlung umfasst. Diese Umrechnung wurde nicht angezweifelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

NÖ Krankenanstaltengesetz:

§ 16b Abs. 4:

Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, den Patienten klare Preisinformationen zur Verfügung zu stellen, soweit sie im Zeitpunkt der Aufnahme vorhersehbar sind und die Leistungen nicht über den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abgerechnet oder durch einen inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden und es sich nicht um Beiträge gemäß §§ 45a und 45b handelt.

§ 44:

(1) Alle Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse für jene Patienten, deren Sozialversicherungsträger nach den Versorgungsgesetzen, Krankenfürsorgeeinrichtung oder Sozialhilfeträger Pauschalsummen in den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzahlen, sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a durch vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds geleistete Gebührenersätze (LKF-Gebührenersatz) auf Grundlage der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung (LKF) abgegolten.

Für Privatpatienten (§ 46) sind die Leistungen der Krankenanstalten in der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren zu ermitteln. Mit den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind unbeschadet des Abs. 2 und des § 45a alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Pflegegebühren sind auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten, wenngleich der Patient nicht den ganzen Tag in der Krankenanstalt verbracht hat. Für den Transferierungstag sind die Pflegegebühren nur einmal zu leisten und zwar an die übernehmende Krankenanstalt.

(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt –, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in den LKF-Gebührenersätzen oder Pflegegebühren nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Durch Verordnung der Landesregierung sind die orthopädischen Hilfsmittel (Körperersatzstücke), die nicht therapeutische Behelfe darstellen, zu bezeichnen. Vorher ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.

(3) Im Falle der Aufnahme eines Säuglings mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder einer anstaltsbedürftigen Mutter mit ihrem Säugling (§ 40 Abs. 2) sind mit der Entrichtung der LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebühr für eine Person die von der öffentlichen Krankenanstalt für beide Personen gemäß Abs. 1 erbrachten Leistungen abgegolten. Als Säugling gelten Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.

(4) Bei Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Kindes mit seinem nicht anstaltsbedürftigen Elternteil oder einer anderen Begleitperson ist unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3, soferne § 44 Abs. 3 nicht anzuwenden ist, bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes für den begleitenden Elternteil oder die andere Begleitperson pro Belagstag ein Beitrag von € 30,– zu leisten. Mit diesem Beitrag sind für den begleitenden Elternteil oder die andere Begleitperson die mit der Aufnahme in die Krankenanstalt verbundenen Kosten beglichen. Dies gilt auch für die Begleitung eines behinderten Kindes nach Vollendung des 14. Lebensjahres, solange die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.

(5) Die Festsetzung des Beitragssatzes nach Abs. 4 erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung der Landesregierung. Diese Festsetzung hat so zu erfolgen, dass sich der Beitragssatz im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der “Statistik Österreich” vermindert oder erhöht, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung oder Verminderung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind und der Beitragssatz auf volle 10 Cent aufzurunden ist. Bis zur Neufestsetzung gilt der für das vorangegangene Kalenderjahr festgesetzte Wert. Die Verordnung ist bis 31.12. des Vorjahres, spätestens jedoch bis zum 31.3. des betroffenen Kalenderjahres von der Landesregierung zu erlassen.

(6) Im Falle der Aufnahme einer nicht anstaltsbedürftigen Begleitperson nach § 40 Abs. 3 ist das Entgelt für Begleitpersonen in der Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten, pro Tag jedoch höchstens die Hälfte der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse zu leisten. Bei der Festsetzung ist auf das Lebensalter des Patienten Rücks icht zu nehmen. Richtsätze über die Höhe der Gebühren sind von der Landesregierung festzusetzen und sodann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Hinsichtlich der Einbringung des Entgeltes für Begleitpersonen sind die §§ 46 bis 48 sinngemäß anzuwenden.

§ 45:

(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren und ärztliche Honorare verlangt werden:

a)ein Zuschlag zur Pflegegebühr für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden,

b)das ärztliche Honorar für die Behandlung der unter lit.a genannten Patienten und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

c)der Ersatz der allfälligen der Krankenanstalt aufgelaufenen Kosten für die Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, für die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne dies nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – sowie für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –,

d)eine Behandlungsgebühr für jede Inanspruchnahme des Anstaltsambulatoriums, die ambulatorische Erste ärztliche Hilfeleistung und für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6),

e)Ersatz der Kosten für vom Patienten gewünschte Sonderleistungen. Die Tarife der Sonderleistungen sind vom Rechtsträger kostendeckend zu ermitteln. § 51 Abs. 1 bis Abs. 4 und die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Das ärztliche Honorar hat die Anstalt im Namen und auf Rechnung jener Ärzte einzuheben, die gemäß § 49g Abs. 5 berechtigt sind, ein solches zu verlangen. Für die Einhebung des ärztlichen Honorars und den mit der Abrechnung und Weiterleitung des ärztlichen Honorars an die nachgeordneten Ärzte verbundenen Verwaltungsaufwand ist von der Anstalt eine Einhebungsvergütung im Ausmaß von 6 % vom ärztlichen Honorar einzubehalten. In den folgenden Absätzen ist unter dem ärztlichen Honorar der Betrag abzüglich dieser Einhebungsvergütung zu verstehen.

(3) Für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung stationärer Patienten in der Sonderklasse gebühren den nachgeordneten Ärzten mindestens 40 v.H. des ärztlichen Honorares. In diesem Betrag ist das Honorar des ständigen Vertreters im Sinne des Abs. 6 erster Satz enthalten. Solange in der Abteilung kein Oberarzt beschäftigt ist, gebühren nachgeordneten Ärzten mindestens 20 v.H. des ärztlichen Honorars.

(4) Die Aufteilung an die nachgeordneten Ärzte hat der Abteilungsleiter unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die Leistung der einzelnen Ärzte vorzunehmen.

(5) Dem Vertreter eines Abteilungsleiters, Institutsvorstandes oder eines anderen zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes gebührt für die von ihm durchgeführten Untersuchung und Behandlung der Patienten in der Sonderklasse 50 v.H. – bei Vertretung während des Erholungsurlaubes 80 v.H. – des ärztlichen Honorares abzüglich des Anteiles für nachgeordnete Ärzte gemäß Abs. 4. Handelt es sich um eine kurzfristige, im Interesse des Dienstes oder der Standesvertretung oder eine andere Abwesenheit bei jedoch ständiger Erreichbarkeit des Abteilungsleiters, so behält dieser den Anspruch auf das ärztliche Honorar gemäß Abs. 2. Unter Abwesenheit in diesem Sinne ist ein zusammenhängender Zeitraum von höchstens vier mal 24 Stunden zu verstehen.

(6) Wenn ein Oberarzt oder Assistent den leitenden Arzt der Abteilung regelmäßig vertritt, gebühren ihm ständig 20 v.H. des ärztlichen Honorares, wovon bis zu einem Viertel den übrigen an der Abteilung tätigen Assistenten zugeteilt werden kann. Sind im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Assistenten als Vertreter eines leitenden Arztes einer Abteilung tätig, so entfällt auf jeden der Teilbetrag, der dem Zeitraum seiner Vertretungstätigkeit verhältnismäßig entspricht. Diese Regelung gilt für den Fall, daß der leitende Arzt einer Abteilung nicht nach den Vorschriften des Abs. 5 vorgehen will.

(7) Die Aufteilung der ärztlichen Honorare für die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:

a)Werden diese Leistungen ausschließlich vom Abteilungsleiter beziehungsweise Leiter des Anstaltsambulatoriums erbracht, so entfällt die Beteiligung der nachgeordneten Ärzte.

b)Werden diese Leistungen ausschließlich von einem nachgeordneten Arzt oder einer Ärztegruppe erbracht, so stehen diesen die gesamten ärztlichen Honorare zu.

c)Sind in einem Anstaltsambulatorium sowohl der Abteilungsleiter als auch die nachgeordneten Ärzte tätig, so gebühren beiden Teilen je die Hälfte des ärztlichen Honorares.

(8) Bestehende günstigere Vereinbarungen für die nachgeordneten Ärzte oder den Vertreter eines zur Honorarvereinbarung berechtigten Arztes werden dadurch nicht berührt.

(9) Im Falle einer nicht oder nicht vollständigen Anerkennung und Übernahme der vorgeschriebenen Sondergebühren und ärztlichen Honorare durch eine private Zusatzversicherung oder einen Selbstzahler ist vom Zahlungsverpflichteten detailliert schriftlich anzugeben und zu begründen, welche Teile der vorgeschriebenen Beträge nicht anerkannt und nicht übernommen werden.

§ 46:

Trägt weder ein Sozialversicherungsträger noch ein Sozialhilfeträger oder eine Körperschaft öffentlichen Rechtes durch ihre Sozialhilfe-(Krankenfürsorge-) einrichtung die Kosten der Anstaltspflege eines Patienten, ist dieser zur Bezahlung der Pflege- und Sondergebühren bzw. der Gebühren für Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (§ 49g Abs. 8) verpflichtet, wenn nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Rechtes eine solche Forderung nur gegen eine dritte Person geltend gemacht werden kann (§ 48 Abs. 5).

§ 47:

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat nach Beendigung der Pflege dem Patienten (§ 46) eine Pflegegebührenrechnung und gegebenenfalls eine Rechnung über das ärztliche Honorar mit der Aufforderung zu übermitteln, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Bei länger dauernder Pflege können die Pflege- und Sondergebühren sowie das ärztliche Honorar auch zwischendurch in Rechnung gestellt werden. Ist der Patient in der Anstalt verstorben, kann die Rechnung auch den Angehörigen zugestellt werden. Wenn diese die Bezahlung der Rechnung verweigern, ist die Forderung beim Verlassenschaftsgericht anzumelden. Über die Möglichkeit, die Bezahlung der Rechnung zu verweigern, sind die Angehörigen aufzuklären.

(2) Im Falle einer anonymen Geburt ist die Pflegegebührenrechnung an das Land Niederösterreich als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu richten und diese an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

(3) Auf Ansuchen kann in berücksichtigungswürdigen Fällen die Zahlungsfrist von zwei Wochen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. Dies kann auch nach Ausstellung der Rechnung geschehen, doch ist die neue Zahlungsaufforderung auf die ursprünglich ausgestellte Gebührenrechnung zu setzen.

(4) Wird die Verpflichtung zur Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach bestritten, hat die nach dem jeweiligen Standort der Krankenanstalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann von dem zur Zahlung aufgeforderten Patienten binnen zwei Wochen nach Zustellung der Pflegegebührenrechnung bei der zur Entscheidung berufenen Behörde gestellt werden. Die Pflegegebührenrechnung hat einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes kommen hinsichtlich der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung.

§ 48:

(1) Auf Grund von Rückstandsausweisen von öffentlichen Krankenanstalten für LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren ist die Vollstreckung im Verwaltungswege zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde.

(2) Bleibt der zur Zahlung verpflichtete Patient mit der Zahlung im Rückstand, hat die Anstalt einen Rückstandsausweis in der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen auszustellen und zusammen mit einer Abschrift der Pflegegebührenrechnung und dem Nachweis ihrer Zustellung an den zur Zahlung verpflichteten Patienten der nach Abs. 1 zuständigen Behörde zur Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorzulegen. Die Behörde hat die Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises zu bestätigen, wenn der mittels Pflegegebührenrechnung zur Zahlung aufgeforderte Patient diese Verpflichtung nicht bestritten hat oder die Zahlungspflicht von der zuständigen Behörde festgestellt wurde. Die Anstalt hat sodann unverzüglich die Vollstreckung zu beantragen.

(3) Die LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren sind mit dem Tage der Vorschreibung fällig. Gesetzliche Verzugszinsen können nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstage verrechnet werden.

(4) Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze kommen für die Einhebung der ärztlichen Honorare gemäß § 45 Abs. 1 lit.b nicht zur Anwendung. Die rückständigen ärztlichen Honorare sind von den zur Honorarvereinbarung berechtigten Ärzten selbst einzufordern.

(5) Die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die Geltendmachung von Forderungen gegen dritte Personen werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(6) Ein anderes als das in diesem Gesetz vorgesehenes Entgelt darf nicht begehrt werden.

(7) Die Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten können von Patienten, die in einem Krankenzimmer der Sonderklasse aufgenommen werden sollen, eine Vorauszahlung für 30 Tage (§§ 44 und 45) im vorhinein einheben. Die Aufnahme in die Sonderklasse kann von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

(8) Zur Einbringung der ausständigen LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren von Patienten können von den Krankenanstalten die erforderlichen personenbezogenen Daten der Patienten verarbeitet und an die nach § 47 Abs. 4 zuständigen Behörden übermittelt werden.

§ 49b:

(1) Die Erträge ambulanter Leistungen der NÖ Fondskrankenanstalten setzen sich aus der Ambulanzpunkteabrechnung und aus eigenen Einnahmen zusammen. Die an ambulanten Patienten erbrachten Leistungen sind nach den Vorgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds abzurechnen.

(2) Der Eurowert je abgerechnetem Ambulanzpunkt richtet sich nach der Höhe der für diese Bereiche vom NÖ Gesundheits- und Sozialfonds vorgesehenen Mittel und der Summe der abgerechneten Ambulanzpunkte.

§ 49g:

(1) Die Pflege- und Sondergebühren sind für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.

(2) Die Pflegegebühren für das folgende Jahr sind nach den Ansätzen der allgemeinen Teile der Voranschläge so zu ermitteln, daß sie dem auf Euro aufgerundeten Tagesdurchschnitt der auf einen Patienten entfallenden Betriebsauslagen nach Abzug aller anderen Einnahmen entsprechen. Folgende Aufwendungen sind den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse nicht zugrunde zu legen:

a)die Kosten der Beförderung des Patienten in die Krankenanstalt und aus derselben, die Kosten für die Beistellung eines Zahnersatzes – soferne diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt – sowie die Kosten für die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) – soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen –;

b)Zahlungen der ärztlichen Honorare an die Ärzte, Aufwendungen für Pensionen und der klinische Mehraufwand (§ 55 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 49/2008).

(3) Der Zuschlag zu den Pflegegebühren für Patienten, welche auf eigenen Wunsch in einem Krankenzimmer der Sonderklasse untergebracht wurden, hat mindestens 30 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse zu betragen. Für privatversicherte Patienten ist für das Jahr 1997 derjenige Betrag zu entrichten, der mit den Privatversicherungen für das Jahr 1997 vereinbart wurde. Für die Folgejahre sind die Zuschläge zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den privaten Krankenversicherungsträgern zu vereinbaren. Der Zuschlag kann je nach Zahl der Betten in den Krankenzimmern der höheren Gebührenklasse beziehungsweise nach einer bestimmten Pflegedauer für die weiteren Pflegetage in verschiedener Höhe bestimmt werden.

(4) Die Behandlungsgebühren für jede Inanspruchnahme der Anstaltsambulatorien und die Blutabnahme nach straßenpolizeilichen Vorschriften (§ 43 Abs. 6) für das folgende Jahr sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe zu bestimmen, daß deren Ermittlung nach der Zahl der zu erwartenden Inanspruchnahme und den Kostenanteilen zu erfolgen hat. Dabei sind die Gebühren je nach Schwere des Falles oder Größe des Leistungsumfanges abgestuft nach einzelnen Leistungsgruppen zwischen 5 und 120 Prozent der Pflegegebühr der allgemeinen Gebührenklasse festzulegen.

(5) Das ärztliche Honorar wird vom verantwortlichen leitenden Arzt einer Abteilung, eines Departments, eines Fachschwerpunktes oder eines Institutes sowie von allenfalls beigezogenen Konsiliarfachärzten mit dem betroffenen Patienten (§ 45 Abs. 1 lit.b) oder mit dem für ihn Zahlungspflichtigen vereinbart. Eine Honorarvereinbarung zwischen dem Patienten oder dem für ihn Zahlungspflichtigen und dem behandlungsführenden Arzt erstreckt sich auf alle im Rahmen des stationären Aufenthaltes erbrachten, verrechenbaren ärztlichen Leistungen.

(6) Bei Verrechnungsabkommen zwischen dem Rechtsträger einer Krankenanstalt und einem privaten Versicherungsträger über die Kostentragung bei Aufnahme des Patienten in die Sonderklasse gilt jenes ärztliche Honorar als im Sinne des Abs. 5 vereinbart, das zwischen der Ärztekammer und dem betreffenden Versicherungsträger festgelegt wurde.

(7) Die Sondergebühren für Leistungen nach § 45 Abs. 1 lit.c sind aus Anlaß des einzelnen Behandlungsfalles in der Höhe der der Krankenanstalt tatsächlich erwachsenen Kosten zu bestimmen.

(8) Es ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die den Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU (§ 89b Z 2) in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(9) Für die Festsetzung der Gebühren von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU (§ 89b Z 2) aufgenommen werden, können die entsprechenden Regelungen herangezogen werden, die für Personen gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl.Nr. 166 vom 30.4.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl.Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 1, aufgenommen werden.

§ 51 Abs. 1:

Die Festsetzung der nach §§ 49f und 49g ermittelten Gebühren ist vom Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalt bei der Landesregierung zu beantragen.

NÖ Ambulanzkatalog:

A. GRUNDLEISTUNGEN UND ALLGEMEINE SONDERLEISTUNGEN

I. Grundleistung

Pos.-Nr.

Amb.-Punkte

E0

Ambulante Behandlung (beinhaltet Anamneseerhebung, klinische Untersuchung usw., pro Behandlungsfall)

Pro Tag darf E0 einmal pro Ambulanz und Aufnahmezahl vergeben werden. Ausgeschlossen sind aufgrund der Datenmeldungen 2010 folgende Ambulanzen:

Pathologie, Röntgen/Radiologie, Labor, Physikalische Medizin, CT, MR, Blutbank, Psychologe Krisenintervention, Physikotherapie, Osteoradiologie, Gipszimmer, Unfall Röntgen, Digitale Subtraktionsangiographie, Elektrodiagnostik, Heilgymnastik, Atemphysiologie, Positronen Emmissions-Tomographie, Stoßwellenlithotripter, Kreiszimmer, Operationssäle, Interdisziplinären Aufnahmebereich

168

EZ

Betreuung und Monitoring in einer (ambulanten) Erstversorgungseinheit (ZZ710)

Pro Tag darf EZ einmal pro Ambulanz (Interdisziplinären Aufnahmebereich) und Aufnahmezahl vergeben werden.

168

II. Allgemeine Leistungen

Pos.-Nr.

Blutabnahme

Amb.-Punkte

10a

Blutabnahme aus der Vene

40

10b

Blutabnahme aus der Vene bei Kindern bis zu sechs Jahren

81

10c

Blutabnahme kapillär

20

10d

Blutabnahme kapillär bei Kinder bis zu 6 Jahren

40

III. Interdisziplinäre und fachspezifische Sonderleistungen (Soweit nicht in Abschnitt B - Operationsgruppenschema enthalten)

[…]

e) Nuklearmedizin

Pos.-Nr.

Gruppe 1: Radioimmunassays

Amb.-Punkte

N 1.1

In vitro Bestimmung von Peptidhormonen oder anderen Substanzen mit Hilfe des RIAs, IRMAs usw.

537

Gruppe 2: Einfache in vivo Untersuchungen mit geringem Aufwand

N 2.1

Einfache statische Untersuchungen – Schilddrüsenszintigraphie, 24- Stunden Uptake, Lokalknochen, Knochendichtemessung usw.

573

N 2.2

Einfache dynamische Untersuchungen - Trapping, Ösophagus-Passage, Bolus, Shunt-Nachweis usw.

573

N 2.3

Mit in vitro Auswertung - Schilling Test, Erythrocytenvolumen, Plasmavolumen, usw.

573

Gruppe 3:

N 3.2

Ganzkörperknochenszintigraphie

1. 665

N 3.3

Ganzkörperknochenszintigraphie mit gezielter SPECT

3. 301

N 3.4

3-Phasen-Knochenszintigraphie (dynamisch)

1. 747

N 3.5

Ventilations-Szintigramm der Lunge

2. 362

N 3.6

Perfusions-Szintigramm der Lunge

1. 257

Gruppe 4:

N 4.1

Dynamische in vivo Untersuchungen mit höherem Zeitaufwand und Computerauswertung (seitengetrenntes Nephrogramm, Diuresennephrographie, Hepatobiliäre Clearance, Bloodpoolszinitgraphie mit Ergometrie usw.)

3. 281

N 4.2

Statische in vivo Untersuchengen mit höherem Zeit- und/oder Radiopharmakaaufwand (Granulozyten-antikörper-Markierung, kombinierte Leberszintigraphie mit 67-Ga/99mTc, Gallium-Thorax-Szintigraphie, Ganzkörperszintigr. mit 131-Jod, Gehirnzisternogr., usw.)

3. 281

N 4.3

Thrombozytenmarkierung

2. 139

Gruppe 5:

N 5.1

In vivo Untersuchungen mit hohem Arbeitsaufwand und/od. hohen Radiopharmakakosten (Nebennierenszintigr., Leberszintigr. mit NGA, Szintigr. des Herzens mit Thallium in Ruhe und unter Belastung, Octreotideszintigramm usw.)

6. 787

N 5.2

SPECT des Herzens, Myocardszintigraphie (Basis oder Reinjekt.)

4. 005

N 5.3

SPECT des Herzens, Myocardszintigraphie mit ergometrischer oder pharmakologischer Belastung und Redistribution

5. 608

Gruppe 6:

N 6.1

18 FDG-Szintigraphie

18. 183

N 6.2

Neuroblastomszintigraphie mit MIBG

8. 750

N 6.3

Nebennierenscan mit MIBG (bei Erwachsenen)

20. 357

N 6.5

Gehirnszintigraphie mit HMPAO, Neurolite oder andere Substanzen

7. 154

N 6.5.1

Technetium HMPAO (Neurolite oder andere Substanzen) SPECT des Gehirns

7. 154

N 6.6

Gehirnszintigraphie mit 123-Jod-PMBA

13. 920

N 6.7

J-123-b-CIT SPECT des Gehirns

8. 021

N 6.8

J-123-Epideprid-SPECT des Gehirns

12. 842

N 6.9

IBZM-SPECT des Gehirns (J-123 Jodobenzamid)

13. 151

Gruppe 7: Ambulante Therapien mit offenen radioaktiven Stoffen

N 7.1

Hyperthyreosetherapie mit 131-Jod

2. 916

N 7.2

Hochdosierte Isotopentherapie mit Punktion von Körperhöhlen (Synoviorthese mit Dysprosium)

22. 756

Gruppe 8:

N 8.0

Zusätzliche SPECT nach anderer nuklearmedizinischer Untersuchung (ohne Verabreichung von Isotopen)

1. 821

[…]

B18

UK *** Voranschlag 2019

GEBÜHRENERMITTLUNG und GEBÜHRENFESTSETZUNG gern. § 51 NÖ KAG

Pflege- und Sondergebühren

Entgelt für nicht anstaltsbedürftige Begleitpersonen

1. Amtl. PFLEGEGEBÜHR gemäß § 44 (1) pro Tag ermittelt laut § 49g1.184,00 EUR

Allgemeine Gebührenklasse (für Patienten ohne Pflichtversicherung) - Klasse D

2. a) ZUSCHLAG Sonderklasse zu den PFLEGEGEBÜHREN gemäß § 49g (3)

in der Höhe von mind. 30 % der PG der allgemeinen Gebührenklasse

EINBETTZIMMER417.20 EUR

MEHRBETTZIMMER - Klasse D355.20 EUR

b) ZUSCHLAG Sonderklasse zu den PFLEGEGEBÜHREN gemäß § 49g (3)

für privatversicherte Patienten

gemäß der bestehenden Vereinbarung zwischen PKV und NÖ Landeskliniken-Holding

c) Aufzahlung zum Einbettzimmer für Patienten

für privatversicherte Patienten und BVA versicherte Patienten62,00 EUR

3. ENTGELT für nicht anstaltsbedürftige BEGLEITPERSONEN gemäß § 40 (3)

Entgelt höchstens die Hälfte der täglichen PG laut § 44 (4)

pro Nacht (Belagstag) und Person

a) Begleitperson zu Patient vom 1. bis vollendeten 14. LJ und bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen

auch nach Vollendung des 14. LJ solange die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird gilt für das Kalenderjahr ________________________________________________38,10 EUR

b) Begleitperson zu Patient ab dem vollendeten 14. LJ __________________74,00 EUR

c) Begleitperson zu Sonderklassepatient _____________________________74,00 EUR

d) Begleitperson zu Palliativpatienten ________________________________32,00 EUR

e) Begleitperson im Familienappartement _____________________________143,00 EUR

4. BEHANDLUNGSGEBÜHR gemäß § 49g (4) für die Inanspruchnahme

der ANSTALTSAMBULATORIEN für nicht SV-versicherte Patienten

in der Höhe von 5 % - 120 % der PG pro Behandlungstag

Gruppe 0 1 - 300 Ambulanzpunkte59,20 EUR

Gruppe I 301 - 860 Ambulanzpunkte177,60 EUR

Gruppe II 861 - 1.700 Ambulanzpunkte355,20 EUR

Gruppe III 1.701 - 3.380 Ambulanzpunkte710,40 EUR

Gruppe IV 3.381 - 5.070 Ambulanzpunkte1.065,60 EUR

Gruppe V ab 5.071 Ambulanzpunkte1.420,80 EUR

VERWEIS: die Punkte pro Leistung sind dem "Punktekatalog ambulante Leistungen" It. Beilage zu entnehmen

Blutabnahme und Fahrtüchtigkeitsuntersuchung nach straßenpolizeilichen Vorschriften § 43 (6) 66,00 EUR

Rechnungslegung erfolgt durch leistungserbringenden Arzt

HPV-lmpfung pro Injektion 100,00 EUR

5. KOSTENERSATZ für SONDERLEISTUNGEN gern. § 45 (1)

It. Beilage

6. VERPFLEGSGEBÜHREN

Chronischer Langzeitbereich und nicht anstaltsbedürftige Personen 445,00 EUR

Erwägungen:

Wie festgestellt wurde am 18.10.2019 bei Frau A zunächst nur die Knochendichtemessung vorgenommen und entsprechend mit Punkten und in der Folge mit € 177,60 gemäß Gruppe I nach der Gebührenermittlung und Gebührenfestsetzung gemäß § 51 NÖ KAG bewertet. Das wurde vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung außer Streit gestellt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht weiters fest, dass bei der Beschwerdeführerin am 21.10.2019 eine Blutuntersuchung stattgefunden hat, bei der über die in der DVO-Leitlinie 2017 angegebenen allgemeinen Parameter weitere zusätzliche Parameter (Hilfsparameter) untersucht wurden, welche in der Folge ebenso zunächst zugeordnet und dann nach der Gruppe III (1.701-3.380 Ambulanzpunkte) mit € 710,40 in Rechnung gestellt wurden.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 21.10.2019 war auf Grund der von der 2. Med. Abteilung und somit auf Grund medizinischer Vorgaben die im Rahmen einer Knochendichtemessung stattgefundenen Blutuntersuchung in diesem Umfang für alle Patienten standardisiert. Über den Umfang der zu untersuchenden Parameter wurde mit der Beschwerdeführerin nicht gesprochen. Das Totalprotein wurde zweimal verrechnet und wurden bestimmte weitere Hilfsparameter, welche nicht in der DVO-Leitlinie 2017 angeführt sind, untersucht.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, dass die zu untersuchenden Parameter/Hilfsparameter über den Umfang der DVO-Leitlinie 2017 hinausgehen und daher zu Unrecht untersucht wurden, ist anzuführen, dass auf Grund der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen der (ärztlichen) Zeugen, diese Parameter/Hilfsparameter bei allen Patienten zum damaligen Zeitpunkt bei der Blutuntersuchung im Rahmen der Knochendichtemessung untersucht wurden und Stand der Medizin und daher in diesem Umfang standardisiert war. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass in der DVO-Leitlinie 2017 diese zusätzlichen Parameter nicht aufgelistet sind. Auf Grund der medizinischen nachvollziehbaren Aussagen von E sind die DVO-Leitlinie 2017 eben nur eine Richtlinie die bestimmten Grundparameter als Empfehlung bzw. Empfehlungsgrad einer Untersuchung angeben. Wenn aber wie festgestellt der zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegende medizinische Standard ein höherer ist als in der DVO-Leitlinie 2017 oder z.B. auf Grund einer bestimmten Medikamenteneinnahme oder Erkrankung eines Patienten mehr Parameter als in der DVO-Leitlinie 2017 zu untersuchen sind, werden mehr als in der Richtlinie angegebenen Parameter untersucht. Daran ändert auch das Vorbringen der Zeugin nichts, dass nach heutigem Stand der Medizin und Änderung der Standards unter Umständen wieder weniger Parameter im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer Knochendichtemessung durchgeführten Blutanalyse untersucht werden. Dass die Blutuntersuchung in dem festgestellten Umfang stattgefunden hat, wurde nicht bestritten

Selbst wenn jene zusätzliche über die DVO-Leitlinie 2017 hinausgehenden untersuchten Werte aus dem Leistungsblatt herausgerechnet würden, würde sich die zu Grunde liegende Gruppe III (1.701-3.380 Ambulanzpunkte) nicht ändern, womit sich dann auch der festgesetzte Betrag betreffend die Blutanalyse nicht ändern würde. Nach Abzug dieser Werte bleiben 3.106 Punkte und somit wiederum € 710,40 nach der Gebührenfestsetzung.

Die vom Beschwerdeführervertreter behauptete vorliegende Diskriminierung betreffend Selbstzahler und GKFS-Versicherten ist seitens des erkennenden Gericht nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführervertreter diesbezüglich vorgelegte Rechnung betreffend einer BVA-versicherten Person zeigt zwar an, dass bei dieser eine Blutuntersuchung stattgefunden hat, nicht aber in welchem Umfang.

Zum Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist auszuführen, dass gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV von einem nationalen Gericht nur dann vorzulegen ist, wenn Fragen in einem Verfahren aufgeworfen werden, und die Entscheidung des nationalen Gerichtes selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechtes angefochten werden kann. Beim gegenständlichen Fall sehr wohl eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw. eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof möglich ist, wurde von der Vorlage abgesehen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrag zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch sind die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig und weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

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