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LVwG-S-1696/001-2021•LVwG N LVwG-S-1696/001-2021
LVwG-S-1696/001-2021Landesverwaltungsgericht06.10.2021
Ordnungsrecht; Jugendschutz; alkoholische Getränke; allgemein zugänglicher Ort; öffentliche Veranstaltung; Kumulation;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21.6.2021, ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verfahren hierzu eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21.6.2021, ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: siehe Tatbeschreibung
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, an einem allgemein zugänglichen Ort Jugendlichen Wein überlassen. Sie haben dadurch gegen § 18 Abs. 3 NÖ JugendG verstoßen, da an junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jegliche alkoholische Getränke, an junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, welche gebrannten Alkohol beinhalten sowie Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden dürfen. Anlässlich einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion *** am 24.03.2021 wurde festgestellt, dass der Kühlschrank, welcher sich vor Ihrem Wohnhaus befindet und in welchem Weinflaschen zum Verkauf angeboten werden, rund um die Uhr für jeden frei zugänglich ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 18 Abs. 3 iVm § 24 Abs. 1 NÖ Jugendgesetz
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 70,00 42 Stunden § 24 Abs. 1 NÖ Jugendgesetz“
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass im Straferkenntnis kein Hinweis enthalten sei, dass der Beschwerdeführer Unternehmer oder Veranstalter sei. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass tatsächlich Wein an Jugendliche verkauft worden sei. Der Weinkühlschrank habe sich auf Privatgrund befunden. Der Bereich werde auch laufend kontrolliert. Eine tatsächliche Überlassung liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe alkoholische Getränke an Jugendliche weder aktiv angeboten noch abgegeben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 30.8.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes.
2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer betreibt im Eingangsbereich seines Hofes einen Weinkühlschrank. Dieser Kühlschrank ist für jedermann zugänglich. Bei dem Kühlschrank sind Warnhinweise, dass kein Alkohol an unter 16-Jährige verkauft wird. Am 24.3.2021 führten Beamte der Polizeiinspektion *** eine Kontrolle durch. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich keine andere Personen oder Jugendliche vor dem Weinkühlschrank.
Der festgestellte (unstrittige) Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ Jugendgesetz dürfen jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge (und auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der Gegenschrift) wirft die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in Wahrheit vor, nichts gegen die schlechte Haltung der Tiere durch seine Ehefrau unternommen zu haben; das Überlassen der Tiere einerseits und das unterlassene Einschreiten bei schlechter Haltung der Tiere andererseits sind aber zweierlei. Letzteres wird dem Beschwerdeführer aber - nach dem maßgeblichen Spruch des angefochtenen Bescheides - nicht vorgeworfen. Beim Vorwurf hingegen, der Beschwerdeführer habe die Tiere seiner Frau überlassen, obwohl er hätte erkennen müssen, dass diese so gehalten würden, dass sie Schäden erlitten und Schmerzen und Leiden erdulden müssten, ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde auf den Zeitpunkt der (seinerzeitigen) Überlassung abzustellen. (Erkenntnis des VwGH vom 20.05.2003, Zl. 2001/05/0178)
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass als wesentliche Tatbestandsmerkmale die Überlassung von alkoholischen Getränken an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen an junge Menschen erfüllt ein müssen. Aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass bei dem Überlassen – wenn auch im Bereich von Tieren – es auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Überlassung ankommt für die Strafbarkeit. Ebenso muss es bei der Überlassung nach dem NÖ Jugendgesetz auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Überlassung ankommen. Dieses Tatbestandsmerkmal ist jedoch nicht erfüllt im gegenständlichen Fall, da bei der Kontrolle keine Jugendlichen angetroffen wurden. Schon aus diesem Grund wäre das Straferkenntnis zu beheben gewesen. Darüber hinaus regelt die Bestimmung des § 18 Abs. 3 NÖ Jugendgesetz, dass die Überlassung an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten ist. Zwar mag es sich bei dem Weinkühlschrank um einen allgemein zugänglichen Ort – auch wenn er auf Privatgrund stand, da er für jedermann zugänglich war – handeln, jedoch fehlt es an einer öffentlichen Veranstaltung. Dass der Beschwerdeführer eine solche veranstaltet hat wurde ihm im Straferkenntnis nicht einmal zu Last gelegt. Da im Gesetzeswortlaut jedoch allgemein zugänglicher Ort und öffentliche Veranstaltung steht war davon auszugehen, dass diese beiden Elemente kumulativ vorliegen müssen, andernfalls hätte der Gesetzgeber statt dem und ein oder in den Gesetzeswortlaut geschrieben. Auch aus diesem Grund – da keine öffentliche Veranstaltung vorlag – war das Straferkenntnis zu beheben.
4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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