LVwG N LVwG-S-551/001-2021

LVwG-S-551/001-2021Landesverwaltungsgericht31.08.2021

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; rechtswidriger Aufenthalt; Ausreiseverpflichtung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-551/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.551.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A, vertreten durch den B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21. Februar 2021, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass

a)der erste Absatz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses neu gefasst wird und wie folgt zu lauten hat:

„Sie sind als Fremder (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) nach rechtskräftig negativem Asylverfahren und Erlassung einer durchsetzbaren, seit 12. Mai 2020 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, und nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise bis 30. Juni 2020, aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich aus dem Bundesgebiet ausgereist und haben sich am 30. November 2020 in ***, Flughafen ***, ***, unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten.“ Die weiteren Absätze des Tatvorwurfs entfallen.

Bei der Angabe der verletzten Rechtsvorschriften hat es zu heißen „§ 120 Abs. 1b idF BGBl. I Nr. 27/2020 iVm § 52 Abs. 8 Fremdenpolizeigesetz 2005, idF BGBl. I Nr. 110/2019“ und

b)die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) auf den Betrag von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gem. § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 30 Euro neu festgesetzt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 330 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) vom 21. Februar 2021 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 30. November 2020, um 13:30 Uhr in ***, Flughafen ***, ***, als Fremder gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgekommen zu sein, nachdem eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) unter Zl. *** gegen die Beschwerdeführerin erlassene Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) am 12. Mai 2020 rechtskräftig und durchsetzbar geworden sei und sie ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Anspruch genommen habe.

Sie habe dadurch § 120 Abs. 1b FPG iVm §§ 52, 52a Abs. 2 BFA-VG verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage gemäß § 120 Abs. 1b FPG verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 60 Euro vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Durch Abfrage im Zentralen Fremdenregister habe festgestellt werden können, dass bereits zuvor ein Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Da die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits am 30. Juni 2020 abgelaufen sei, stehe fest, dass die Beschwerdeführerin der Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen sei und sie sich somit bis zur neuerlichen Asylantragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 15.000 Euro sei die gegenständliche Strafhöhe dementsprechend hoch bemessen, um der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt ihres Verhaltens zu verdeutlichen und sie künftig zur Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen zu bewegen. Milderungsgründe lägen keine vor.

2. In der dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt habe und – soweit überblickbar – der faktische Abschiebeschutz nicht aberkannt worden sei. Darüber hinaus erscheine eine Strafe in der Höhe von 600 Euro in Anbetracht der Vermögenslosigkeit der Beschwerdeführerin weit überhöht, insbesondere sei die Ersatzfreiheitsstrafe unangemessen lang. Es wurden die Anträge gestellt das Straferkenntnis vom 21. Februar 2021 aufzuheben bzw. die verhängte Strafe schuldangemessen herabzusetzen.

3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 26. August 2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die amharische Sprache. Darüber hinaus wurde seitens des erkennenden Gerichts vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Akt zur Zl. *** angefordert und in diesen Einsicht genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2021 wurde seitens der Beschwerdeführerin noch das Erkenntnis des BVwG vom 9. Juni 2021, Zl. *** vorgelegt.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin, Frau A, ist am *** geboren und Staatsangehörige von Äthiopien.

Die Beschwerdeführerin stellte am 12. April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen. Das BFA erkannte der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zulässig sei und setzte die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11. Mai 2020, Zl. *** als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.) und die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 30. Juni 2020 festgesetzt (Spruchpunkt A II.).

Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2020 davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorgebrachten Verfolgung nicht glaubwürdig sei, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen sei, eine konkrete und gezielte gegen die Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. Dass sie allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Oromo generell einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr in Äthiopien ausgesetzt sei, habe die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegen können und sei eine solche auch nicht durch die Länderberichte bestätigt. Aus dem christlich-orthodoxen Glauben der Beschwerdeführerin sei keine Verfolgung im Heimatland ableitbar. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei der Beschwerdeführerin nicht zuzuerkennen, aus den Länderfeststellungen zu Äthiopien ergebe sich, dass nicht jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückkehrhindernis im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK auszugehen sei. Daran hindere auch die in bestimmten Regionen Äthiopiens auftretende volatile Sicherheitslage aufgrund ethnischer Konflikte nichts. Die Beschwerdeführerin sei gesund und könne nicht angenommen werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien der notdürftigsten Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK deshalb überschritten wäre. Schließlich seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht vorgelegen.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte das BVwG – nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin – aus, die Voraussetzungen gemäß § 10 AsylG 2005 lägen vor, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Abschiebung in einen Staat gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig sei, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin verneint.

Wegen der Corona-Virus SARS-CoV-2 Situation wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 30. Juni 2020 festgesetzt.

Die Rückkehrentscheidung wurde mit 12. Mai 2020 rechtskräftig.

Die Beschwerdeführerin wurde am 24. Juli 2020 und am 10. Dezember 2020 im Rahmen eines Rückkehrberatungsgesprächs vom Verein Menschenrechte Österreich zu Fragen der freiwilligen Rückkehr beraten und über die angebotenen Unterstützungsleistungen informiert. Die Beschwerdeführerin lehnte jeweils die freiwillige Rückkehr nach Äthiopien ab.

Die Beschwerdeführerin ist aus ihr zu vertretenden Gründen nicht bis zum 30. Juni 2020 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern stellte am 30. November 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des BFA vom 28. April 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30. November 2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Äthiopien zulässig ist. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2021, Zl. *** stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Dies wurde damit begründet, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass sich die Situation in Bezug auf die Gewährung von subsidiären Schutz entscheidungsrelevant geändert habe, sodass eine andere rechtliche Beurteilung nicht von Anfang an ausgeschlossen erscheine. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige, krankheitswertige, psychische Störung in Form einer PTSD/Anpassungsstörung F43.1/F43.21 diagnostiziert und schlafanstoßende Medikamente empfohlen wurden. Etwaige Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Äthiopien seien seitens des BFA nicht erhoben worden und finden sich auch nicht im Länderinformationsblatt.

Das Verfahren hinsichtlich der Folgeantragstellung auf internationalen Schutz vom 30. November 2020 ist damit wieder unerledigt und muss das BFA über diesen Antrag in der Sache entscheiden.

Die Beschwerdeführerin war nach Erlassung der Rückkehrentscheidung mit oben zitiertem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 nicht gewillt freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen und hat sich auch nicht bei der Botschaft um die Ausstellung von Reisedokumenten bemüht.

Die Beschwerdeführerin ist nicht gewillt in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Als Grund für ihre mangelnde Bereitschaft zur Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Angst habe nach Äthiopien zurückzukehren und sich die Situation dort noch verschlechtert habe. Ihr Vater und ihr Bruder seien ermordet und sie selbst eingesperrt worden. Diese Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Erstverfahren vor dem BVwG geltend.

Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Einkommen und ist auf die finanzielle und materielle Unterstützung von Freunden angewiesen. Sie hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich einen großen Freundeskreis und nimmt an Deutschkursen auf dem Niveau A2 teil.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Beschwerdeführerin, der Antragstellungen auf internationalen Schutz sowie die Entscheidungen des BFA sowie des BVwG stützen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes sowie den zitierten Erkenntnissen des BVwG und der durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Registerabfrage (Zentrales Fremdenregister).

Die Feststellung hinsichtlich der Rückkehrberatung stützen sich zum einen auf das Antwortschreiben des Vereins Menschenrechte Österreich vom 29. Juni 2021 und decken sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2021, wonach sie nicht bereit ist Österreich zu verlassen.

Die Feststellungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit ist aus dem Bundesgebiet auszureisen sowie zu ihrem Privatleben stützen sich jeweils auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtsgrundlage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetztes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 56/2018 (§ 2), idF BGBl. I Nr. 110/2019 (§ 52) und idF BGBl. I Nr. 27/2020 (§ 120) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (…)

(4) Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(…)

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(…)

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. (…)

(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BVA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 24/2016 (§ 52) und idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten auszugsweise:

„Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.

Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

§ 52a.

(…)

  1. Wird gegen einen Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen oder einem Asylwerber eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt, ist dieser verpflichtet, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen, sofern dies nicht bereits einmal in diesem Verfahren erfolgt ist. In einem Verfahren nach § 27a AsylG 2005 kann eine Rückkehrberatung bereits in einem früheren Verfahrensstadium mit Verfahrensanordnung angeordnet werden. Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung

1. Zur Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatseite:

Mit den in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1b FPG angelastet. Nach dieser Bestimmung begeht (u.a.) eine mit Geldstrafe bis 15.000 Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen hat.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Äthiopien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 FPG. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine mit 12. Mai 2020 rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen, wobei als Frist für die freiwillige Ausreise der 30. Juni 2020 festgesetzt wurde. Dieser Ausreiseverpflichtung ist die Beschwerdeführerin trotz Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgespräches bis zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich nicht gewillt in ihr Herkunftsland zurückzukehren.

Ihrer Pflicht zur Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet ist sie aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen:

Nach den Gesetzesmaterialien (RV zu BGBl. I 145/2017) sind durch einen Fremden nicht zu vertretende Gründe, die ihn an der unverzüglichen Ausreise gehindert haben etwa „eine schwere, kurz vor oder nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise eintretende Erkrankung, die eine akute Behandlung noch in Österreich erfordert, oder die Regelung sonstiger, eine vorübergehende Anwesenheit des Fremden in Österreich erfordernder Angelegenheiten, auf die im Rahmen der Bemessung der Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55) nicht mehr Rücksicht genommen werden konnte, sein, etwa die Erstattung einer Zeugenaussage in einem (anderen) gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.“

In diesem Sinne nicht durch die Beschwerdeführerin zu vertretende Gründe liegen jedoch gegenständlich nicht vor. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020 derart verschlechtert hätte, dass der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung deshalb nicht hätte nachgekommen werden können, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht oder behauptet.

Dass gegenständlich ab der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung am 12. Mai 2020 bis zum Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise am 30. Juni 2020 eine akute Behandlung der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin noch in Österreich erforderlich gewesen wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und hat sich weder aus dem Verwaltungsakt noch der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ergeben.

Des Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK eine Ausreise nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 30. Juni 2020 nicht zumutbar gewesen wäre, zumal insbesondere die in der Verhandlung vorgebrachten Deutschkenntnisse und der große Freundeskreis in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. Mai 2020 berücksichtigt wurden und entschieden wurde, dass diese Umstände die Erteilung eines Aufenthaltsrechtes aus Gründen des Art 8 EMRK nicht rechtfertigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH vom 22. Jänner 2014, 2012/22/0245). Darüber hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und dass diese ungeachtet ihrer zweifellos bestehenden guten Integration und den durchaus erfolgreichen Bestrebungen, Deutsch zu lernen, nicht begründet darauf hoffen konnte, bei einem andauernden Verbleib in Österreich den Aufenthalt legal fortsetzen zu können. Zudem kommt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu und es wird gerade durch die Nichtausreise trotz rechtskräftiger behördlicher Entscheidungen das öffentliche Interesse stark beeinträchtigt (vgl. etwa VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026).

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall weder vom Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes noch von mangelndem Verschulden ausgegangen werden, zumal ein Verschulden dann angenommen werden kann, wenn wie vorliegend keine Schritte zur Erfüllung der Ausreiseverpflichtung gesetzt wurden (vgl. idS etwa VwSlg. 6096 A/1963; VwGH vom 30. August 2011, 2011/21/0068; 7. März 2019, Ra 2018/21/0153).

Weiters ist hinsichtlich der subjektiven Tatseite darauf hinzuweisen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem bei Erfüllung des objektiven Tatbildes die Person, die die Übertretung gesetzt hat, glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Solange dies wie vorliegend nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (vgl. etwa VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0060).

Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund zu bejahen und ist der Schuldspruch grundsätzlich zu bestätigen.

Der erste Absatz der Tatbeschreibung des Straferkenntnisses ist allerdings im Hinblick auf § 44a VStG und auf die wiedergegebene Rechtslage zu konkretisieren bzw. zu ergänzen. Ebenso ist bei der verletzten Norm spruchgemäß der Verweis auf auf § 52 Abs. 8 FPG zu ergänzen und sind die verletzten Rechtsvorschriften um die Fundstelle zu präzisieren. Spruchgemäß konnten die weiteren Absätze des Tatvorwurfs im angefochtenen Straferkenntnis entfallen, da gegenständlich nicht der unrechtmäßige Aufenthalt, sondern die Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung nach Inanspruchnahme eines Rückkehrgespräches angelastet wurde.

Durch diese Modifikation erfolgt weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und kann sich die Konkretisierung der Tatbeschreibung auf eine innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgte und ausreichend konkretisierte Verfolgungshandlung stützen, zumal das Straferkenntnis, das in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten ist (vgl. insb. etwa VwGH vom 5. September 2013, 2013/09/0065; und vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0031) und in dem die nunmehr auch im Spruch ausdrücklich angeführten Daten ausdrücklich angeführt, enthalten sind, innerhalb Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde.

2. zur Strafhöhe:

§ 120 Abs. 1b FPG legt den Strafrahmen mit einer Geldstrafe bis 15.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gegenständlich wurde eine Strafe in der Höhe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage verhängt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Strafbemessungskriterien bedeutet selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse, wie sie vorliegend zweifellos anzunehmen sind, nicht etwa, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde und es ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwSlg. 18.943 A/2014). § 19 VStG stellt auch nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (vgl. VwGH vom 10. April 2013, 2013/08/0041) und es dürfen zudem spezial- und generalpräventive Überlegungen in die Strafbemessung einfließen (vgl. dazu etwa VwGH vom 17. November 2004, 2002/09/0186).

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass ein großes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besteht und dass die Intensität der Beeinträchtigung fallbezogen durchaus als erheblich anzusehen ist, zumal angesichts des nicht bloß kurzen Zeitraumes der zwischen Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise und dem angelastete Tatzeitpunkt vergangen ist. Eine bloß geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwGH vom 6. November 2012, 2012/09/0066).

Milderungs- und Erschwerungsgründe können keine festgestellt werden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin wurden in der Verhandlung dahingehend bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin keinerlei finanzielle Unterstützung vom Staat erhalte und finanziell auf ihre Freunde angewiesen sei, sie auch sonst kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände kann im gegenständlichen Fall mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro das Auslangen gefunden werden. Die über die Beschwerdeführerin nunmehr verhängte Geldstrafe erweist sich aufgrund des besonderen Unwertgehaltes der konkreten Tat und des schwerwiegenden Verschuldens der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse als tat-, täter- und schuldangemessen. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe war adäquat herabzusetzen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG und eine damit einhergehende Unterschreitung der Mindestgeldstrafe liegen nicht vor, da es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung es nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen, sondern vielmehr darauf ankommt, dass das Gewicht solcher Milderungsgründe das Gewicht allfällig vorhandener Erschwerungsgründe erheblich überwiegt; es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Im vorliegenden Fall kann der gegebene Milderungsgrund der Unbescholtenheit – selbst bei Fehlen von Erschwerungsgründen – noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe bewirken (vgl. auch etwa VwGH vom 19. Juni 2019, Ra 2019/02/0098), weshalb eine auf § 20 VStG gestützte Strafherabsetzung nicht in Betracht kommt.

Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167).

3. zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend fehlt, ob gemäß § 120 Abs. 7 FPG das Verwaltungsstrafverfahren ex lege unterbrochen ist, wenn zum Zeitpunkt der Betretung und zum angelasteten Tatzeitpunkt noch kein weiteres Asylverfahren anhängig war und dies erst in weiterer Folge gestellt wurde.

Schließlich fehlt gegenständlich auch Judikatur dazu, inwiefern eine Erkrankung, die allenfalls Einfluss auf die Gewährung von subsidiären Schutz im Folgeverfahren hat, dafür relevant ist, dass die Beschwerdeführerin nicht aus von ihr zu vertretenden Gründen aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, insbesondere wenn diese Erkrankung noch nicht Prüfungsgegenstand des Erstverfahrens hinsichtlich der Gewährung von internationalen Schutz gewesen ist.

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