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LVwG-AV-49/001-2021•LVwG N LVwG-AV-49/001-2021
LVwG-AV-49/001-2021Landesverwaltungsgericht04.08.2021
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; starkstromrechtliche Bewilligung; Verfahrensrecht; Präklusion; Ermittlungspflicht; Zurückverweisung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der A in ***, 2. des B in ***, 3. der C in ***, 4. der D in ***, 5. des E in ***, 6. des F in ***, 7. der G in ***, 8. des H in ***, 9. des I in ***, 10. des J in ***, 11. der K in ***, 12. des L in *** und 13. der N in ***, allesamt vertreten durch die M Rechtsanwalts GmbH, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. November 2020, ZI. ***, betreffend starkstromrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: O GmbH in ***, vertreten durch die P Rechtsanwälte GmbH, ***, ***) den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde der Siebentbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen.
2. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer wird das Beschwerdebegehren, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G feststellen, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird auf Grund der Beschwerde (mit Ausnahme jener der Siebentbeschwerdeführerin) der angefochtene Bescheid – ausgenommen die Vorschreibung von Kommissionsgebühren in der Höhe von € 772,80 an die mitbeteiligte Partei in Spruchpunkt III. sowie die zugehörige Rechtsgrundlage (§ 1 Landes-Kommissionsgebühren-Verordnung 1976) in Spruchpunkt IV. – gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG zulässig. Im Übrigen ist eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Die mitbeteiligte Partei plant die Errichtung einer 8,15 km langen einfachen Starkstromfreileitung mit einer Nennspannung von 110 kV, die von einem bestehenden Umspannwerk in *** über das Gebiet der Gemeinde *** zu einem geplanten Umspannwerk in der KG ***, Gemeinde *** („Umspannwerk ***“), führen soll.
2. Darüber fand zunächst über Antrag der mitbeteiligten Partei ein Vorprüfungsverfahren gemäß § 4 des NÖ Starkstromwegegesetzes (in der Folge: NÖ StWG) statt, in dem die belangte Behörde mit Bescheid vom 19. August 2019 feststellte, dass das Vorhaben bei Einhaltung zahlreicher Auflagen den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspreche.
Außerdem bewilligte die Behörde mit einem weiteren Bescheid vom 19. August 2019, ***, auf Grundlage des § 5 NÖ StWG (bis 31.12.2021 befristet) die Vornahme näher umschriebener Vorarbeiten für das Projekt (vgl. zu dagegen erfolglos erhobenen Rechtsmitteln der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers die Beschlüsse LVwG NÖ 13.11.2019, LVwG-AV-1247/001-2019, VwGH 15.01.2020, ***, ***, und VfGH 25.02.2020, ***, ***).
3. Am 12. Mai 2020 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss weiterer Projektunterlagen die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung gemäß § 7 NÖ StWG.
Zum Zweck des Projekts führte sie darin aus, dass die Q GmbH (künftig: Q) am Standort *** (etwas über 6 km südöstlich von *** gelegen) die Bezugsleistung auf 75 MW erhöhe. Diese Erhöhung resultiere aus der Umstellung alter Gasverdichter auf elektrischen Antrieb und diene damit der Erreichung der Klimaziele durch Einsparung von Kohlenmonoxid und der Verringerung von nicht nutzbarer Abwärme. Seitens der Antragstellerin gebe es einen rechtsgültigen Vertrag mit der Q für den Anschluss dieser Anlagen.
Im Einzugsbereich des geplanten Umspannwerkstandortes sei auch der R, der auf Grund seiner grenznahen Lage und mit Umsetzung der *** an Attraktivität gewinnen werde. Im mittelbaren Umkreis seien außerdem Windenergieanlagen geplant bzw. bestünden noch verfügbare Windkrafteignungszonen und würden Projekte für Großphotovoltaikanlagen entwickelt werden. Die bisherigen Anfragen in diesem Bereich würden derzeit 112 MW betragen.
Die Erreichung der Energieziele der #mission 2030 stelle eine besondere Herausforderung für die elektrischen Netze dar, weshalb in einer zweiten Ausbaustufe eine Doppelleitung zwischen dem Umspannwerk und dem bestehenden Umspannwerk *** errichtet werden solle.
Die Festlegung des Trassenverlaufes sei in Abstimmung mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz, der Umweltanwaltschaft und Vertretern von S erfolgt und stelle die kürzeste Verbindung durch das Natura 2000-Gebiet dar. Um einen zusätzlichen Eingriff in das Landschaftsbild zu vermeiden, sei die Trasse parallel zu einer bereits bestehenden 110 kV-Leitung der T geplant.
4. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 gab die Q eine Stellungnahme zum Projekt ab, in der sie im Wesentlichen lediglich ausführte, dass sie dadurch keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Anlagen erwarte.
5. Am 21. August 2020 beraumte die belangte Behörde für den 7. September 2020 eine mündliche Verhandlung an. Die Ladung hiefür wurde sämtlichen Beschwerdeführern als Eigentümern von Grundstücken, über die die Leitungsanlage führen soll, persönlich zugestellt und enthielt den Hinweis, dass diese ihre Stellung als Parteien verlieren, sollten sie nicht spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben.
6. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer erklärten in einer Stellungnahme ihres gemeinsamen Rechtsvertreters vom 3. September 2020, es sei zu prüfen, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie entspreche und nicht bloß (wie es im Gesetz wörtlich heißt) „nicht widerspricht“. Das Leitungsbauvorhaben müsse einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie leisten.
Das gegenständliche Vorhaben diene alleine der besseren Stromversorgung der Q. In den Einreichunterlagen sei zu keinem Zeitpunkt auf die Stromversorgung der umliegenden Gemeinden und Ortschaften Bezug genommen worden, da nicht beabsichtigt sei, dass diese durch das beantragte Vorhaben versorgt werden.
Weder der nicht genutzte R noch die geplante ***, die sich derzeit noch in der Bewilligungsphase befinde und laut dem bestellten naturschutzfachlichen Sachverständigen nicht mit der Umwelt verträglich sei, würden ein öffentliches Interesse begründen können. Auch bestünden keine Windräder in dem behaupteten Bereich und seien auch keine Eignungszonen für diese ausgewiesen. Derzeit bestehe zudem eine ausreichende Stromversorgung für eine Umstellung des Gasverdichters auf elektrischen Antrieb. Durch das Vorhaben würden nur kürzere Leitungswege entstehen, welche kostengünstiger seien. Es seien auch ausreichend andere Energieversorgungseinrichtungen vorhanden.
Das Vorhaben entspreche auch deshalb nicht dem öffentlichen Interesse, da ein massiver Eingriff in die Natura 2000-Gebiete „“ (nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) sowie „“ (nach der Vogelschutzrichtlinie) vorliege. Dazu wurden zwei Gutachten vorgelegt. Ein Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 5. Februar 2013, mit welchem gemäß §°10 Abs 2 NÖ NSchG 2000 festgestellt worden sei, dass es durch das Vorhaben zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Europaschutzgebiete komme, könne nicht dem Erfordernis „zeitnah“ entsprechen.
Es gebe auch keine ausreichend schlüssigen Pläne, wo konkret in den Parzellen Masten errichtet werden sollen.
Für den Fall der Genehmigung des Projektes solle auch geprüft werden, ob eine Erdverkabelung durchgeführt werden könne. Dazu wurde eine Machbarkeitsstudie vorgelegt.
7. Am 4. September 2020 langte bei der belangten Behörde die Stellungnahme einer politischen Partei ein, die in ähnlicher Weise wie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Notwendigkeit des Projekts in Frage stellte.
8. In der mündlichen Verhandlung am 7. September 2020 brachten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer über ihre bisherige Stellungnahme hinaus vor, dass sie erst in der Verhandlung Zugang zu den detaillierten Plänen erhalten. Diese seien außerdem weiterhin unschlüssig.
Darüber hinaus sei den nunmehr vorgelegten Unterlagen zu entnehmen, dass die Q bereits über ein bestehendes 110 kV-Erdkabel verfüge, weshalb das öffentliche Interesse auch nicht mit deren Vertrag mit der mitbeteiligten Partei begründet werden könne. Diese Leitung sei den Einreichunterlagen (gemeint wohl den Plänen) nicht zu entnehmen, worin ein weiterer Mangel derselben liege.
Ein Teil des Projektvorhabens sei ein Bombenabwurfgelände aus dem zweiten Weltkrieg. Deshalb sei mit einer Auflage vorzuschreiben, dass das Gebiet vorher von dem Entminungsdienst überprüft werde, um Gefahr für Leib und Leben auszuschließen. Die Zufahrtswege seien für die Baufahrzeuge vorzubereiten um Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen zu verhindern.
Im Übrigen verwiesen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer auf ihre Stellungnahme vom 3. September 2020.
Der Zweitbeschwerdeführer legte außerdem eine von allen übrigen Beschwerdeführern mit Ausnahme der Siebentbeschwerdeführerin unterzeichnete Stellungnahme vor. In dieser wurde (mit näherer Begründung) ausgeführt, dass diese als Grundeigentümer das Projekt ablehnen würden. Als Gründe dafür machten sie geltend, dass dieses den Natura 2000-Vorgaben der EU, dem Erhalt der Umwelt und der Schonung der landwirtschaftlichen Flächen bzw. der Strukturerhaltung und der Jagd widerspreche. Die großräumigen Rodungen im Wald und den Windschutzgürteln seien nicht einmal erwähnt worden. Die Beschwerdeführer seien bereit, über ein konstruktives Projekt, zB eine Erdverkabelung, Gespräche zu führen.
Der Zehntbeschwerdeführer führte zusätzlich auch mündlich aus, dass auf seinem Grund kein Mast erwünscht sei.
Im Übrigen gaben in der Verhandlung Vertreter anderer betroffener Anlagenbetreiber (insbesondere auch der Q) Stellungnahmen betreffend den Schutz dieser Anlagen ab. Weiters erstatteten Amtssachverständige für Elektrotechnik und für Bautechnik Gutachten und gelangten zu dem Ergebnis, dass vom Standpunkt ihres jeweiligen Fachgebietes bei Einhaltung von ihnen vorgeschlagener Auflagen keine Bedenken gegen das Projekt bestünden.
9. Am 14. September 2020 legte die mitbeteiligte Gesellschaft entsprechend einer Ankündigung in der mündlichen Verhandlung ein ergänztes Kreuzungsverzeichnis vor. Mit Schreiben vom 17. September 2020 machte sie ergänzende Angaben zu den Abständen von drei bestehenden Windkraftanlagen.
10. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangten Behörde auf der mitbeteiligten Gesellschaft die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb der Leitungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen (Spruchpunkt I.). Die Einwendungen gegen das Vorhaben wurden abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der mitbeteiligten Gesellschaft Verfahrenskosten vorgeschrieben (Spruchpunkt III.), die einerseits aus Kommissionsgebühren in der Höhe von € 772,80 und andererseits aus einer Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 103,50 bestanden. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde für die Sachentscheidung § 3 und § 7 Abs. 1 NÖ StWG, für die Kostenentscheidung die §§ 76 bis 78 AVG, TP 96 lit. d NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2020 und § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung an (Spruchpunkt IV.).
Die bereits im Spruch enthaltene Beschreibung der Anlage deckt sich im Wesentlichen mit dem Befund des elektrotechnischen Amtssachverständigen (der wiederum auf den Einreichunterlagen aufbaut, insbesondere hinsichtlich des Zwecks der Anlage, vgl. oben 3.) und enthält das ergänzte Kreuzungsverzeichnis.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges und der Wiedergabe der maßgeblichen Vorschriften des NÖ StWG (insoweit im Einklang mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers) aus, nach der (näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei nach § 7 Abs. 1 NÖ StWG zu prüfen, ob eine elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung mit Energie entspricht und nicht bloß „nicht widerspricht“. Das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie bestehe darin, dass eine ausreichende, sichere und preiswerte Stromversorgung gewährleistet sei. Auch ein Unternehmen sei ein „Teil der Bevölkerung“, sodass die projektierte Versorgung der Q der Anforderung „Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben“ entspreche.
Nach herrschender Rechtsprechung zum Starkstromwegerecht könnten die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften eine Gefährdung ihres Eigentumsrechts geltend machen, worunter nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes iSd § 75 Abs. 1 GewO 1994, nicht aber die bloße Minderung des Verkehrswertes zu verstehen sei. Andere Beeinträchtigungen oder sonstige, selbst unzumutbare Belästigungen der Grundeigentümer seien im starkstromwegerechtlichen Verfahren unbeachtlich. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit den sonstigen in § 7 Abs. 1 dritter Satz NÖ StWG genannten öffentlichen Interessen (insbesondere des Naturschutzes) komme den Grundeigentümern nicht zu. Dazu seien die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden bzw. Dienststellen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.
Diese Behörden hätten keine Bedenken gegen die vorgesehene Leitungsführung vorgebracht. Das Projekt sei von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf auf seine Naturverträglichkeit geprüft worden. Diese habe mit Bescheid vom 2. April 2020 festgestellt, dass das gegenständliche Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete „“ und „“ führen könne.
Eine Gefährdung des Eigentums der betroffenen Liegenschaftseigentümer habe nicht prognostiziert werden können, da eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstücks iSd § 75 Abs. 1 GewO 1994 nicht erkennbar und auch von den Eigentümern selbst nicht behauptet worden sei.
Daher seien bei Vorschreibung der auf den Gutachten der beiden Amtssachverständigen gründenden Auflagen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung iSd § 7 NÖ StWG gegeben. Die Auflagen seien einerseits für die standsichere Ausführung der Leitungsanlage erforderlich, andererseits würden sie der elektrotechnischen Sicherheit und der Sicherheit bzw. dem ungestörten Betrieb von im Nahebereich befindlichen Anlagen anderer Betreiber dienen.
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführer zunächst (abgesehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragen, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben und gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G feststellen, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Darüber hinaus beantragen sie, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den verfahrenseinleitenden Antrag der mitbeteiligten Gesellschaft abweisen. In eventu dazu beantragen sie schließlich, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 8. Jänner 2021 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, wo sie am 11. Jänner 2021 einlangte.
12. Das Landesverwaltungsgericht räumte der mitbeteiligten Partei am 29. Jänner 2021 die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde abzugeben sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen.
In ihrer Äußerung vom 9. Februar 2021 führte die mitbeteiligte Gesellschaft insbesondere aus, dass bereits die Versorgung der Q, die für die Versorgung Österreichs mit Erdgas eine herausragende Bedeutung habe, ein eminentes öffentliches Interesse darstelle.
Mit ihren Einwendungen hätten es die Beschwerdeführer verabsäumt darzulegen, inwieweit sie selbst betroffen sind und hätten bloß allgemeine Bedenken ohne jeglichen subjektiven Bezug getätigt. Sie würden in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.
13. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes und wird insoweit von keiner Partei bestritten.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, lauten auszugsweise:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist […]
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991(AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:
„[…]
Beteiligte; Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
[…]
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
[…]
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
[…]
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. […]
[…]
§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
[…]“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Starkstromwegegesetz (hier als NÖ StWG bezeichnet), LGBl. 7810-0 idF LGBl. Nr. 12/2018, lauten auszugsweise:
„[…]
Begriffsbestimmungen
§ 2
(1) Elektrische Leitungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen (§ 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen insbesondere auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom, die sich nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken, sind solche, die auf dem Weg von der Stromerzeugungsstelle oder dem Anschluß an eine bereits bestehende elektrische Leitungsanlage bis zu den Verbrauchs- oder Speisepunkten, bei denen sie nach dem Projekt enden, die Grenze des Bundeslandes Niederösterreich nicht überqueren.
(3) Starkstrom im Sinne des § 1 ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen
§ 3
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen. Änderungen, die der Instandhaltung, dem Funktionserhalt oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen jedenfalls nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus, wenn durch sie fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden.
[…]
Bau- und Betriebsbewilligung
§ 7
(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.
[…]
Behörde
§ 22
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 80/2018, lauten auszugsweise:
„1. ABSCHNITT
[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. […]
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. […]
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. […] Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. […] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. […]
[…]
GEMEINSAME BESTIMMUNG
Behörden und Zuständigkeit
§ 39. (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. […]
[…]
Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. […]
[…]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
[…]
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
[…]
Z 16
a) Starkstromfrei-leitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;
b) Änderungen von Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV auf Trassen einer bestehenden Starkstromfreileitung durch Erhöhung der Nennspannung, wenn diese über 25 %, aber nicht um mehr als 100 %, und die bestehende Leitungslänge um nicht mehr als 10 % erhöht werden;
c) Starkstromfrei-leitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.
Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und c ist die Leitungslänge.
[…]
[…]“
5. Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, haben die Parteien in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Auf Grundlage des § 2 dieses Gesetzes wurde in TP 96 lit. d des NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarifs 2020, LGBl. 106/2019, für die Erteilung einer Bau- und Betriebsbewilligung nach § 7 Abs. 1 NÖ StWG eine Höhe der Verwaltungsabgabe von € 11,70 pro angefangenem Kilometer Leitungslänge bis 110 kV vorgesehen.
III.Rechtliche Beurteilung
1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführer:
1.1. Auch die belangte Behörde ging im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.08.2012, 2010/05/0171, mwN) davon aus, dass den Beschwerdeführern als von der Leitungsanlage (und damit von der Einräumung von Zwangsrechten) betroffenen Grundeigentümern auf Grund des § 8 AVG im starkstromrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 iVm § 7 NÖ StWG Parteistellung zukam.
1.2. Die Parteistellung der Beschwerdeführer ist freilich keine unbegrenzte.
Wie die belangte Behörde insoweit zutreffend erkannte, können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vom Projekt betroffenen Grundeigentümer Gefährdungen ihres Eigentums geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes (im Sinn der zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen Judikatur) zu verstehen ist. Hiebei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078, zu den gleichlautenden Bestimmungen im OÖ StWG 1970).
Die Grundeigentümer können aber auch die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen und Alternativvorschläge erstatten; die Behörde muss sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen (VwGH 23.08.2012, 2010/05/0171, mwN).
Ergänzend kommt den Beschwerdeführern auch das Recht zu, die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein solches Recht bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, Nachbarn in einem gewerblichen Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren unter Hinweis auf Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU („UVP-Richtlinie“) und das dazu ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 16. April 2015 in der Rechtssache C570/12, K. Gruber, zuerkannt. Im Beschluss vom 20. Dezember 2017, Ro 2016/04/0009 (mwN), hat er diese Überlegungen auf die Parteien eines Verfahrens nach dem (dem NÖ StWG weitestgehend entsprechenden) OÖ StWG übertragen. Dass die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung in der vorliegenden Konstellation an der Zuständigkeit der belangten Behörde nichts ändern würde, ändert daran nichts.
Ansonsten findet im starkstromrechtlichen Bewilligungsverfahren jedoch eine klare Trennung von privaten und öffentlichen Interessen statt. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen (dh über § 7 Abs. 1 erster Satz NÖ StWG hinausgehenden) öffentlichen Interessen – wie etwa mit den Interessen des Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Naturschutzes oder des Forstwesens – kommt den Grundeigentümern nicht zu, sind doch zur Wahrung dieser Interessen gemäß § 7 Abs. 1 NÖ StWG nur die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres jeweiligen Vollzugsbereiches und des in dieser Gesetzesbestimmung eingeräumten Anhörungsrechtes berufen (dazu wiederum VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078).
1.3. Auf Grund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung haben außerdem gemäß § 42 Abs. 1 AVG nur jene Beschwerdeführer ihre Parteistellung behalten, die spätestens in der Verhandlung Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sämtliche Beschwerdeführer persönlich zur Verhandlung geladen wurden, sodass sich gemäß § 42 Abs. 2 AVG die Rechtsfolgen des Abs. 1 AVG jedenfalls auf sie erstrecken.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2003/05/0029 (mwN), zum inhaltsgleichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 iVm § 7 Kärntner Elektrizitätsgesetz ausgesprochen, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht.
Wie insbesondere die in der mündlichen Verhandlung vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme zeigt, haben sich alle Beschwerdeführer mit Ausnahme der Siebentbeschwerdeführerin (zumindest) gegen das Vorhaben ausgesprochen und somit ihre Parteistellung behalten.
Die (in der Verhandlung persönlich anwesende) Siebentbeschwerdeführerin hat jedoch weder diese Stellungnahme unterzeichnet noch sonst in der Verhandlung Einwendungen erhoben. Sie hat daher gemäß § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung und damit auch ihre Beschwerdelegitimation verloren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können nämlich nach Art. 132 Abs. 1 B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH 30.09.2020, Ra 2019/10/0070, mwN).
Daher ist die Beschwerde der Siebentbeschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Die übrigen Beschwerden sind hingegen (grundsätzlich, zum Umfang s. sogleich 2. und 3.) zulässig.
2. Zur Unzuständigkeit für die begehrte UVP-Feststellung:
Wie sich aus § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G klar ergibt, ist für die Behandlung von Beschwerden in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Somit kommt dem Landesverwaltungsgericht für das Begehren, eine Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G zu treffen (abgesehen davon, dass dieses Begehren die Sache des angefochtenen Bescheides und damit den zulässigen Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. § 27 VwGVG überschreitet; dazu sogleich 3.), keine Zuständigkeit zu.
Dieser Teil des Beschwerdebegehrens ist daher auch hinsichtlich der grundsätzlich beschwerdelegitimierten zwölf Beschwerdeführer wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.
3. Zur Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes:
3.1. Im Hinblick auf das sonstige Beschwerdebegehren der nicht präkludierten Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Eine weitere Beschränkung findet insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden.
Die Wortfolge in § 27 VwGVG „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ kann somit dahingehend verstanden werden, dass der Gesetzgeber damit klarstellen wollte, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht ist befugt, eine Rechtsfrage zu prüfen, wenn diese Frage von der in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsfrage nicht getrennt werden kann (VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0012, mwN).
3.2. Das weitere (Haupt-)Begehren der Beschwerdeführer ist auf die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Gesellschaft vom 12. Mai 2020 gerichtet. Da dieses Begehren mit den vom NÖ StWG den betroffenen Grundeigentümern eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten (oben 1.2.) korrespondiert, ist die Beschwerde insoweit zulässig.
Aus der zitierten Rechtsprechung folgt jedoch, dass das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Beschwerde lediglich die oben (1.2.) dargestellten Rechte der Beschwerdeführer zu berücksichtigen hat. Dem Vorhaben entgegenstehende (rein) öffentliche Interessen, insbesondere solche des Naturschutzes, wie sie in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfen werden, bilden hingegen keinen zulässigen Gegenstand der Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Dasselbe gilt für das Vorbringen, wonach die belangte Behörde sich unzureichend mit der Einwendung auseinandergesetzt habe, wonach das Projekt in einem Bombenabwurfgelände errichtet werde, betrifft diese Einwendung doch (wie sich besonders im Verweis auf die Sicherheit der Bauarbeiter zeigt) nur die Bauausführung und nicht das fertiggestellte Projekt. Die Bauausführung bildet aber keinen Gegenstand des Genehmigungsverfahrens (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Baurecht s. etwa VwGH 14.09.2020, Ra 2018/06/0218, mwN).
3.3. Gegen die in Spruchpunkt III. enthaltene Vorschreibung von Kosten an die mitbeteiligte Gesellschaft wendet sich die Beschwerde (wie das Hauptbegehren und die Begründung, die zur Kostenfrage keine Ausführungen enthält, zeigen) nicht. Es ist jedoch nach der vorzitierten Rechtsprechung zu prüfen, ob und inwieweit der Kostenausspruch vom zulässigen Beschwerdeinhalt getrennt werden kann.
Die Vorschreibung von Kommissionsgebühren knüpft nach § 77 Abs. 1 AVG an der Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtes an und ist daher vom zulässigen Beschwerdebegehren trennbar. Somit bildet diese Kostenvorschreibung keinen Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung.
Demgegenüber hängt die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach § 1 Abs. 1 erster Satz NÖ Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz (iVm dem entsprechenden Tarif) von der Erteilung einer Berechtigung oder der Vornahme einer Amtshandlung im Interesse einer Partei ab. Dieser Teil der Kostenvorschreibung steht also mit der Erteilung der von der mitbeteiligten Gesellschaft begehrten Bewilligung in einem untrennbaren Zusammenhang und ist daher in die Prüfung der Beschwerde miteinzubeziehen.
4. Zur Umweltverträglichkeitsprüfung:
Aus den Einreichunterlagen geht klar hervor, dass die Länge der projektierten Leitung nach den Einreichunterlagen lediglich 8,15 km und ihre Nennspannung 110 kV beträgt. Damit unterfällt das Vorhaben keinem der für Starkstromleitungen einschlägigen Tatbestände der Z 16 der Anlage 1 zum UVP-G.
Wenn die Beschwerdeführer dennoch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem Argument für erforderlich halten, zusammen mit einer in den Einreichunterlagen angesprochenen Erweiterung wäre eine Länge von 20 km überschritten, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass diese „zweite Ausbaustufe“ keinen Gegenstand des vorliegenden Projekts bildet und offenbar lediglich zur Darlegung späterer Entwicklungsmöglichkeiten der geplanten Leitung in der Projektbeschreibung erwähnt wurde. Sonstige bestehende Leitungen, mit denen eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G zu erfolgen hätte, erwähnen die Beschwerdeführer nicht.
Der Gesetzgeber des UVP-G nimmt sowohl auf Änderungen bestehender Vorhaben als auch auf eine Überschreitung von Schwellenwerten durch Kumulierung mehrerer Anlagen in § 3 UVP-G sowie der damit korrespondierenden Anlage 1 Bedacht. Demnach hat – dem klaren Konzept eines Projektgenehmigungsverfahrens folgend (vgl. VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112) – die Prüfung einer UVP-Pflicht auf Grund einer Änderung eines bestehenden Projekts bzw. einer Zusammenrechnung mit einem solchen erst dann zu erfolgen, wenn ein entsprechendes (Änderungs- bzw. Erweiterungs-)Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wird. Mögliche spätere Änderungen eines Vorhabens, die aktuell keinen Gegenstand der Genehmigung bilden sollen, haben hingegen bei der Prüfung der UVP-Pflicht außer Betracht zu bleiben.
Die Beschwerdebehauptung, das Projekt wäre einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, erweist sich somit als unbegründet.
5. Zur Erforderlichkeit des Vorhabens und zur Alternativenprüfung:
Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde weiters mehrfach (unter unterschiedlichen Überschriften) geltend, die belangte Behörde habe die Erforderlichkeit des Vorhabens sowie die von ihnen vorgeschlagene Erdverkabelung nicht ausreichend geprüft.
Mit diesem Vorhaben sind die Beschwerdeführer insoweit im Recht, als dem angefochtenen Bescheid jegliche über die Wiedergabe der Projektbeschreibung aus den Einreichunterlagen hinausgehende Feststellung zu diesen Fragen fehlt. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es im Starkstromwegerecht für die Beurteilung des von einem Konsenswerber behaupteten Versorgungsinteresses genügt, wenn sich die Behörde von der Plausibilität der diesbezüglichen Angaben des Konsenswerbers überzeugt (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua.; 09.10.2014, 2013/05/0078; jeweils mwN). Eine derartige Plausibilitätsprüfung hat die belangte Behörde aber nicht durchgeführt. Eine solche hätte – zumindest sofern entsprechende sachverständige Ausführungen nicht schon in den Einreichunterlagen enthalten sind, was nicht der Fall ist – jedenfalls einer Überprüfung durch Sachverständige bedurft (vgl. beispielhaft etwa die Gutachten, mit denen in den vorzitierten Entscheidungen des VwGH die Erforderlichkeit bzw. Alternativlosigkeit der Leitungen dargelegt wurde).
Ein näheres Hinterfragen der Angaben der mitbeteiligten Gesellschaft wäre schon deshalb geboten gewesen, weil die Anbindung des von ihr als Hauptgrund für den Leitungsbau genannten „Standortes ***“ der Q nicht Teil des Projekts ist, sondern dieser deutlich entfernt davon gelegen ist und erst einer weiteren Anbindung bedürfte. Ob und wie diese erfolgen soll, wurde nicht festgestellt.
Das Projekt besteht vielmehr alleine in der Verbindung eines bestehenden Umspannwerks mit einem weiteren, noch gar nicht existierenden Umspannwerk. Ob für dieses Werk eine Bewilligung besteht bzw. unter welchen Voraussetzungen mit einer solchen zu rechnen ist, ist dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für weitere Infrastruktur, mit der die Erforderlichkeit der geplanten Leitung von der mitbeteiligten Gesellschaft begründet wurde (R, Windkraftanlagen, ***).
Im Übrigen haben zumindest die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgebracht, für die Q bestehe bereits eine Versorgung mit einer 110 kV-Leitung. Auch damit hätte sich die belangte Behörde auseinanderzusetzen gehabt.
Dasselbe gilt für die Erdverkabelung. Zwar haben vom Vorhaben betroffene Grundstückseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf Durchführung einer solchen, wohl aber auf Prüfung der Verkabelung als Alternative zur projektierten Freileitung (vgl. wiederum VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua; 06.07.2010, 2008/05/0115, jeweils mwN).
6.1. Somit steht der maßgebende Sachverhalt iSv § 37 AVG bzw. der maßgebliche Sachverhalt iSv § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht fest. Daher stellt sich nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Frage, ob die Feststellung des fehlenden Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.
6.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung zu vervollständigen sind. Auch wenn das Verwaltungsgericht die beweiswürdigenden Erwägungen einer Verwaltungsbehörde nicht teilt, führt dies allein noch nicht dazu, dass von einem Unterlassen gebotener Ermittlungsschritte im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG gesprochen werden könnte (vgl. etwa VwGH 22.06.2017, Ra 2017/20/0011 mwN, insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
6.3. Im vorliegenden Fall ist – jedenfalls gemessen am dargelegten Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (oben 3.) – von gravierenden Ermittlungslücken auszugehen, die eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen. Diese hat das Genehmigungsverfahren im Wesentlichen auf eine technische Prüfung des Projekts sowie die Prüfung von Naturschutzinteressen beschränkt. Im Hinblick auf die Rechte der Beschwerdeführer als Grundeigentümer hat sie sich darauf beschränkt, die – offenkundig nicht gegebene und auch gar nicht behauptete – Vernichtung der Substanz der Grundstücke der Beschwerdeführer zu verneinen. Die wesentlich aufwändigere Prüfung der Erforderlichkeit der Leitung sowie die Alternativenprüfung – wozu jedenfalls die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren umfangreiches Vorbringen erstattet hatten – hat sie hingegen unterlassen.
Diese Ermittlungsschritte können auch nicht rasch vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch geringfügige Ergänzungen nachgeholt werden. Vielmehr hätte das Gericht beinahe das gesamte Beweisverfahren im Hinblick auf die Beeinträchtigung der angeführten Rechte der Beschwerdeführer ergänzend durchzuführen, was jedenfalls eine sachverständige Prüfung der Erforderlichkeit des Vorhabens im Lichte der Anforderung des § 7 Abs. 1 NÖ StWG sowie von Alternativen beinhaltet. Zuvor wäre auch eine Prüfung der Einreichunterlagen auf ihre entsprechende Vollständigkeit erforderlich.
Daher ist auf Grund der Beschwerde (mit Ausnahme jener der Siebentbeschwerde-führerin) der angefochtene Bescheid im Umfang seiner Anfechtung sowie der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe (also zur Gänze mit Ausnahme der Vorschreibung von Kommissionsgebühren in Spruchpunkt III. und der zugehörigen Rechtsgrundlage in Spruchpunkt IV.) aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Mit den Spruchpunkten 1. und 2. wurde die Beschwerde teilweise zurückgewiesen. Die dargelegten Mängel des Ermittlungsverfahrens, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Spruchpunkt 3. führen, ergeben sich bereits aus der Aktenlage.
Daher konnte die gesamte Entscheidung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
IV.Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision
1. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies gilt gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG auch für Beschlüsse wie den vorliegenden.
Im Fall voneinander trennbarer Absprüche ist auch die Zulässigkeit der Revision getrennt zu prüfen (VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011, mwN).
2. Gegen Spruchpunkt 1. dieses Beschlusses ist eine Revision zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im zitierten Erkenntnis vom 20. Juli 2004, 2003/05/0029, offengelassen, ob § 42 AVG im starkstromwegerechtlichen Verfahren überhaupt anwendbar ist. Würde dies verneint, hätte auch die Siebentbeschwerdeführerin ihre Parteistellung und damit ihre Beschwerdelegitimation behalten. Somit liegt insoweit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG vor.
3. Im Hinblick auf Spruchpunkt 2. ergibt sich die Lösung der maßgeblichen Rechtsfrage aus dem klaren Wortlaut des § 40 Abs. 1 erster Satz UVP-G, sodass insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und eine Revision nicht zulässig ist (s. dazu etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086).
4. Die Lösung der hinsichtlich des Spruchpunktes 3. maßgeblichen Rechtsfragen beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 7 NÖ StWG sowie auf § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG im Zusammenhalt mit der zitierten, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Landesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist. Daher ist auch insoweit eine Revision nicht zulässig.
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