LVwG N LVwG-AV-662/001-2020

LVwG-AV-662/001-2020Landesverwaltungsgericht14.07.2021

Regest

Dienstrecht; Gemeindebedienstete; Amtsleiter; Abberufung; Willkür;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-662/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.662.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LvGG) als zuständiger Senat in Angelegenheiten der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ GBDO) idgF, unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bürgermeister Roland Braimaier als Arbeitgebervertreter und des Gemeindebediensteten Walter Schwandl als Arbeitnehmervertreter, ordnungsgemäß der Senat besetzt sohin gemäß der Bestimmung der §§ 156a Abs 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LvGG, über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.01.2020, betreffend Abberufung vom Dienstposten als leitender Gemeindebediensteter, nach durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 13.01.2021, 17.03.2021 und vom 23.06.2021 erwogen wie folgt und zu Recht erkannt:

I

Gegenständlicher Beschwerde des A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 08.01.2020, Zl. ***, wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

k e i n e F o l g e

gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich

b e s t ä t i g t.

II

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG)

n i c h t z u l ä s s i g.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 08.01.2020, Zl. ***, hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des A gegen den Bescheid vom 21.06.2019, Zl.: ***, als unbegründet abgewiesen.

Im Wesentlichen wurde dieser Bescheid damit begründet, dass der bescheidmäßig vom Dienstposten als leitender Gemeindebediensteter abberufene A in seiner dienstlichen Tätigkeit als Amtsleiter obegenannter Marktgemeinde *** Verhaltensweisen gesetzt hätte, die die Vertrauensbasis zwischen der Marktgemeinde und A zerstört hätten, hätte der Amtsleiter A im Zeitraum Jänner 2014 bzw. Mai 2015 nicht geleistete Überstunden geltend gemacht, wäre er seiner Informationspflicht gegenüber dem Bürgermeister der Marktgemeinde nicht nachgekommen, es sich bei Ausübung seiner leitenden Tätigkeit dienstliche Mängel gezeigt hätten, dies insbesondere in Verbindung mit der Begebung einer finanziell beträchtlichen Anleihe und im Zuge von Kontaktgesprächen mit einer externen Beraterfirma, hätte er sich weisungswidrig entgegen seiner Dienstpflicht verhalten, da er über ein gemeinsames Gespräch mit dem Verantwortlichen der externen Beraterfirma im Finanzamt keinen Aktenvermerk angefertigt hätte, wäre er seiner Verpflichtung der korrekten Führung von Stundenaufzeichnungen für Juli 2018 nicht nachgekommen, läge eine abweichende Verrechnung von Kilometergeld für die offenbar gleiche Strecke vor, seien seine geführten Arbeitszeitaufzeichnungen unrichtig gewesen, hätte es Mängel und weisungswidriges Verhalten hinsichtlich der Überweisung eines Betrages im Rahmen der Kostenerstattung für ein in Auftrag gegebenes Gutachten gegeben, sei ein nicht unerheblicher Geldbetrag als Honorar an eine namentlich genannt Rechtsanwälte OG erfolgt, obwohl eine schriftliche Honorarvereinbarung nicht vorliege, hätte er weiters den damaligen Bürgermeister nicht über die Beschwerdevorentscheidungen informiert, seien seitens des Amtsleiters A niemals Grund und Uhrzeit der in „Homeoffice“ behaupteten geleisteten Dienstzeiten angegeben worden, und wären seitens des leitenden Beamten unzulässiger Weise Probefahrtkennzeichen auch für Privatfahrten benutzt worden.

Aus all diesen Gründen erweise sich die Abberufung des A als rechtskonform und frei von Willkür.

Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht vorliegende Beschwerde, bestritt in concreto die ihm angelasteten dienstrechtlichen Verfehlungen und begehrte, seiner Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes *** zu beheben.

In Hinblick auf das umfangreiche schriftliche Vorbringen in Verbindung mit zahlreich gestellten Schriftsätzen verbunden mit Beweisanträgen, hat der Dienstrechtssenat des Landes Niederösterreich öffentliche mündliche Verhandlungen anberaumt, in denen Beweis aufgenommen wurde durch Wertung und Würdigung des gesamten Aktes, des präzisierenden Vorbringens der jeweiligen Rechtsvertretungen, des Beschwerdeführers, der belangten Behörde, der durchgeführten Parteieneinvernahmen, sowie der Verwertung des Akteninhaltes der einen integrierenden Bestandteil des Verfahrens bildenden Entscheidungen des Handelsgerichts *** zu ***, des Oberlandesgerichts *** zu ***, sowie des zwischenzeitig abgeschlossenen Verfahrens bei dem Landesgericht *** und sämtlich weiterer vorgelegter Urkunden und Dokumente, der Einvernahme der Zeugen Bürgermeister C und D, sowie unter weiterer Beachtung des zwischenzeitig durch Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes endgültig entschiedenen Suspendierungsverfahrens gegen A, sohin folgenden Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen angesehen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Bedingt durch die finanziell angespannte Lage des Haushaltsplans der Marktgemeinde ***, beschlossen die damaligen politischen Entscheidungsträger der Marktgemeinde *** im Jahre 2012 die Umsetzung eines von der externen Beratungsfirma E GmbH ausgearbeiteten Finanzierungskonzeptes in Form eines zu begebenden Baurechtsmodells.

Die politischen Entscheidungsträger und Verantwortlichen der Marktgemeinde sowie auch die leitenden Angestellten, Amtsleiter und Amtsleiterstellvertreter, waren mit der Umsetzung dieses Konzeptes zwecks erhoffter Ersparnis der mit den Transaktionen anfallenden Grunderwerbssteuer, fachlich völlig überfordert, verließen sie sich auf die Rechtsansicht der externen Beratungsfirma, auf deren ausgearbeitetes Finanzierungskonzept in Form eines Baurechtsmodells, wonach u.a. unter Vereinbarung eines späteren Rückerwerbs an die Anleihe begebende F KG Grundstücke verkauft wurden, wobei diese wiederum der Marktgemeinde *** ein Baurecht an den ihr ins Eigentum übertragenen Grundstücken einräumten.

Auch der zu diesem Zeitpunkt schon im Dienstverhältnis zur Gemeinde als Amtsleiterstellvertreter stehende nunmehrige Beschwerdeführer A war in seinen Mehrfachfunktionen als Amtsleiter bzw. dem zeitlich vorgelagert -stellvertreter, Geschäftsführer der F und indirekter Geschäftsführer der F KG, in rechtlicher und fiskaltechnischer Hinsicht überfordert, wurde seitens der Marktgemeinde *** in den Folgejahren aufgrund eines von der externen Beratungsfirma nicht mehr verlängerten Verjährungsverzichtes eine auf einen Beratungsfehler gestützte Schadensersatzklage gegen diese beim Handelsgericht *** angestrengt, das Verfahren zwischenzeitig derart abgeschlossen wurde, dass der Berufung der Marktgemeinde *** gegen das Urteil des Handelsgerichts *** vom 06.03.2020 keine Folge gegeben wurde, überdies das Suspendierungsverfahren der Marktgemeinde *** gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer A zwischenzeitig rechtskräftig abgewiesen wurde, die strafrechtlichen Vorwürfe gegen A seitens des Landesgerichts *** nicht weiter verfolgt wurden und nunmehr offenbar seitens der politisch Verantwortlichen der Gemeinde *** versucht wird, den im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum leitenden Beamten A für das offensichtliche Misslingen des rechtlichen Umgehungskonstrukts, betreffen der Einsparung der Grunderwerbssteuer, als schuldhaft Handelnden in Erscheinung treten zu lassen.

Ohne auf das sich im Zuge des Verfahrens deutlich in Erscheinung tretende Geflecht von parteipolitischen Interessen, verflochten mit persönlichen Animositäten, des Fehlens jeglichem Verantwortungsbewusstseins hinsichtlich der Konsequenzen der Begebung der Anleihe einzugehen, ist vorliegendenfalls lediglich zu prüfen, ob der Dienstauftrag an „Abberufung“ seitens des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** und der dazu ebenfalls entscheidungsbefugten Organe bezogen auf die Person des A willkürlich erfolgte.

Diese Frage ist gegenständlich – wie das ausführliche Beweisverfahren im Rahmen der Unmittelbarkeit gezeigt hat – zu verneinen, sohin dem Beschwerdevorbringen jeglicher Erfolg zu versagen und in concreto folgender weiterer verfahrensrelevanter Sachverhalt dieser Entscheidung zu Grunde zu legen ist:

Von Beginn seiner Tätigkeit an war A – soweit involviert in die Begebung der Baurechtsanleihe – einerseits überfordert und unsicher hinsichtlich der von ihm wahrzunehmenden Handlungen, respektive Unterlassungen auch im Sinne der Informationspflicht gegenüber den ihm vorgesetzten Bürgermeistern.

Eine ausschließliche Betrauung und Vertiefung mit der Materie der Baurechtsanleihe war aufgrund der Multifunktionstätigkeit des Amtsleiters auch in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zweier Gesellschaften nicht möglich, erschloss sich A aus dieser entgeltlichen Multifunktionärstätigkeit ein weit überdurchschnittliches Einkommen, das im Vergleichswert zu anderen Kommunen als überzogen anzusehen ist.

Im Falle von Unklarheiten hat wohl manchmal A Weisungen seiner politisch Vorgesetzten eingeholt, er allerdings – insbesondere, was die Auszahlung von nicht schriftlich festgelegten Honorarvereinbarungen betrifft – eigenmächtig die Anweisung dieser Beträge verfügt.

Darüber hinaus hat er sich bezüglich der in der Auftragsvereinbarung mit externen Unternehmen in Rechnung gestellter Honorare sich kritiklos auf die externen Berater verlassen, bei Prüfung der Richtigkeit der Zahlen der Mittelverwendungstabelle und der tatsächlichen Kosten, differierend mit einem Betrag von rund 30.000 Euro zwischen Kalkulation und tatsächlich anlaufender Kosten, ist A dahingehend keine Unregelmäßigkeit aufgefallen, obwohl er zuständig für die Prüfung der Auftragsvereinbarung war.

Aufgrund eines Irrtums seinerseits sind die Pfandeintragungsgebühren in der Kalkulation nicht ausgewiesen, dieser Fehler seitens der Berater erkannt wurde.

Weiters hat A auch in der Frage der tatsächlichen Betrauung der Kanzlei G eigenmächtig gehandelt, mit seiner Vorgangsweise den Gemeinderat nicht informiert, hat er es unterlassen, einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss hinsichtlich der Betrauung der Vertretung durch obangeführte Kanzlei herbeiführen zu lassen.

Zu der konkreten Ausgestaltung der Begebung der Anleihe, sei es in der Variante „Direktanleihe“ und „Indirekte Anleihe“, hat der Amtsleiter A es unterlassen, die Aufsichtsbehörde, das Land Niederösterreich, zu informieren.

Des Weiteren unterließ es A, die durchgeführten Änderungen des Treuhandvertrages umgehend an seine Vorgesetzten und politischen Entscheidungsträger zu kommunizieren, handelt es sich hiebei um einen abweichenden Betrag von rund 1 Mio. Euro an Grunderwerbssteuer, welcher zeitnah A nicht aufgefallen ist oder er dahingehend Bedenken hatte.

Entgegen seiner Behauptungen war A bei Erbringung seiner beruflichen Arbeitsleistung doch an eine Kernarbeitszeit – vor Ort an der Gemeinde – in den Amtsräumen gebunden, an welche Regelungen er sich nicht hielt.

Die Erbringung von Arbeitsleistungen von zu Hause, sohin im „Homeoffice“, deren zeitliches Ausmaß, Verrechnung und zeitliche Lagerung waren nicht mit dem Bürgermeister abgesprochen, und lag dahingehend weder ein Einverständnis noch eine stillschweigende Duldung durch Bürgermeister C vor.

Entgegen der Dienstanweisungen hat A über die Notwendigkeit von ihm zu erbringender Überstunden selbst entschieden, hat er sich in keinster Weise verpflichtet gesehen, irgendwelche normierten, vorgegebenen Anwesenheiten an der Dienststelle einzuhalten, obwohl es dazu weder schriftlich und auch nicht mündlich eine Zustimmung seiner Vorgesetzten gab.

A war auch nicht berechtigt, selbst über eine völlig freie Zeiteinteilung zu verfügen, erfolgte insbesondere unter den Amtsvorgängern des jetzigen Bürgermeisters C eine äußerst lasche, rudimentäre und nicht ernstzunehmende Kontrolle der Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen und Erbringung tatsächlicher Arbeitsleistungen durch den Amtsleiter.

Weiters hat A einzelfallbezogen Probefahrtkennzeichen der Marktgemeinde *** für Privatfahrten widerrechtlich benutzt.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht einerseits durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers, sein Zugestehen der widerrechtlichen Verwendung von Probefahrtkennzeichen, den zeugenschaftlichen, unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben, insbesondere des Zeugen Bürgermeister C, der auf den Dienstrechtssenat – trotz seiner Emotionalität und der ganz offensichtlich zwischenmenschlich vergifteten Atmosphäre zwischen dem Beschwerdeführer und ihm als Bürgermeister – bemüht war, durch seine Aussage zur Verbreiterung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beizutragen, erweisen sich seine Angaben, insbesondere zur Frage der Einhaltung von Arbeitszeitregelungen, der Erbringung von Arbeitsleistungen außer Haus, der Unterlassung zeitnaher Informationen über gemeindeeigene betreffende finanzrechtliche Forderungen, sich als durchaus glaubhaft und mit den jeweiligen schriftlichen vorgelegten Beweisstücken gut in Einklang zu bringen, bot Bürgermeister C dem Gericht das Bild doch nachvollziehbarer Glaubwürdigkeit, argumentierte er sachlich nicht formelhaft vorgebracht und sind diese seine Angaben – insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit flexibler Arbeitszeitregelungen – durchaus lebensnah und mit der allgemeinen Logik gut in Einklang zu bringen.

Bürgermeister C argumentierte widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar, wobei er doch schon vermeinte, sich argumentativ in einer Gemeinderatssitzung der Marktgemeinde *** zu befinden und ihm seitens des Senatsvorsitzenden dahingehend die Stellung des Gerichtes doch immer wieder im Rahmen des Sachlichkeitsgebotes nahegebracht werden musste.

Letztgenannte Feststellungen ändern jedoch nichts an der Nachvollziehbarkeit, Glaubwürdigkeit und Annahme der Richtigkeit der unter Wahrheitspflicht getätigten Angaben dieses Zeugen im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

Ganz im Gegensatz dazu, ist die unter Wahrheitspflicht getätigte Aussage des Amtsleiterstellvertreters D zu sehen, der auch in diesem Verfahren – ganz so wie im zwischenzeitig abgeschlossenen Suspendierungsverfahren gegen A – ein persönlich äußerst negatives Bild der Glaubwürdigkeit auf den Dienstrechtssenat hinterließ.

Nicht nur seine geradezu als provokant empfundene Körperhaltung, seine deutlich zum Ausdruck gebrachte Süffisanz und die Kunst, sich mittels inhaltsleerer Phrasen von klaren Antworten zu drücken, sich als eine Person darzustellen, der lediglich über Weisung die Verfehlungen seines damaligen Vorgesetzten A aufzeigen „musste“, sind mit keinem Glaubheitswert behaftet, sondern zeugen jedoch von der deutlich erkennbaren Geringschätzung des Gerichtes durch den Amtsleiterstellvertreter D.

Auch trotz wiederholtem Nachfragen blieb der Zeuge D vorsätzlich und völlig beabsichtigt bei so schwammigen, unklaren, undeutlichen Formulierungen seiner Aussage, dass es einfach nicht möglich erscheint, diesen seinen Aussagen einen inneren Wahrheitsgehalt beizumessen.

Unrichtig sind mit Sicherheit seine Angaben, die er als Zeuge im Zuge der mündlichen Verhandlung am 23.06.2021 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dahingehend tätigte, dass er angeblich erstmalig hinsichtlich der Frage der Problematik der Begebung der Anleihe, des Anfalls von Grunderwerbssteuer, erstmals im Jahr 2016 von der damaligen Vizebürgermeisterin der Marktgemeinde *** ersucht worden sei, sich mit dieser Frage vertraut zu machen.

Dieses Ersuchen, vorgelagert einer Weisung des Bürgermeisters C, welches im Jahr 2016 so verlaufen ist, ist keinesfalls als glaubhaft zusehen, da ja auf Seite 12 des Protokolls dieser Verhandlung dieser Zeuge selbst anführt, dass er schon im Jahr 2015 wusste, dass die Frage der Grunderwerbssteuer ein „Thema“ gewesen sei.

Entgegen seinen Ausführungen ist der Dienstrechtssenat des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich überzeugt, dass D schon zu einem früheren Zeitpunkt als – wie seinerseits unrichtig behauptet 2016 – sich mit der Problematik des möglichen Anfalls der Grunderwerbssteuer und der Art der Begebung der Anleihe, sei es in direkter oder indirekter Form, beschäftigte und über dahingehende Kenntnisse verfügte, welche Umstände er jedoch zu diesen früheren Zeitpunkten weder gegenüber seinem damaligen Vorgesetzten A noch gegenüber seinem Bürgermeister offen darlegte.

Er selbst setzt sich in seiner Aussage doch in Widerspruch mit den eigenen Angaben und den Ausführungen des Bürgermeisters C dahingehend, dass er angeblich von Niemandem beauftragt worden sei, sich näher mit der Problematik eventuell anfallender Grunderwerbssteuer vertraut zu machen, hätte er alle offenen, für ihn nicht nachvollziehbaren, Fragen einfach „weitergemeldet“.

Diese Behauptung erscheint völlig lebensfremd, unglaubwürdig und in Hinblick auf die Funktion des D, seiner juristischen Vorbildung und seiner Persönlichkeits- und Charakterstruktur nach, nicht glaubhaft.

Dass D angibt, vor dem Treffen im Lokal „H“ – Ende Mai 2017 – keine Ahnung hinsichtlich der in Rede stehenden Varianten der Art der Begebung einer Anleihe gehabt zu haben, ist lebensfremd und auch logisch in Verbindung mit den übrigen Zeugenaussagen und schriftlichen Aktenvermerken, Protokollen und Schriftstücken im Akt, nicht in Einklang zu bringen.

Zur Einvernahme und zur Aussage des Beschwerdeführers A stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Tag ganz offensichtlich noch vermeint, sich an keine Arbeitszeitregelungen halten zu müssen, auch wenn für ihn als leitenden Angestellten die engen Grenzen der arbeitszeitlichen Bestimmungen nach dem Angestelltengesetz nicht Platz greifen, das übersteigerte Selbstbewusstsein ihn daran hindert, allfällige Fehlleistungen – insbesondere die Versäumnis der umgehenden Information seiner Vorgesetzten und Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme mit externen Beratern – zu erkennen, hat sich A in der beruflichen Position des Amtsleiters als „unangreifbar“ im subjektiven Verständnis gesehen.

Dass dieser subjektive Eindruck verstärkt wurde, ist durch die ganz offensichtlich fehlende, wirksame Kontrolle seiner Vorgesetzten im Laufe der letzten Jahre begründet, stellt insbesondere der Umstand, dass sich der mit Dienstzeugnis zu Beurteilende selbst einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg ausstellt und dieses seitens des Bürgermeisters als „Formalakt“ anzusehende Schreiben auch noch ohne allfällige Erhebungen kritiklos unterschrieben wird, ein ganz schlechtes Zeugnis hinsichtlich der herrschenden Hierarchie in der Marktgemeinde *** darstellt.

Im Übrigen hat gerade zur Frage der Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Räumlichkeiten A von seinem Recht der freien Verantwortung ausgiebig Gebrauch gemacht, sind seine Angaben insbesondere dahingehend, dass er an keinerlei arbeitszeitrechtliche Vorgaben gebunden war, geradezu völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen, und sind diese weder nachvollziehbar, bewiesen, oder auch nur glaubhaft gemacht.

Die im Rahmen der Unmittelbarkeit erhobenen Beweisergebnisse bilden eine taugliche Entscheidungsgrundlage für die folgende rechtliche Beurteilung und konnte daher von sämtlich weiteren gestellten Beweisaufnahmen – auch ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – seitens des Dienstrechtssenates Abstand genommen werden, da weitere Beweise zu keiner entscheidungsrelevanten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führen hätten können.

Rechtlich folgt daher:

Nach der Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes, in Übereinstimmung mit der als gesichert anzusehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, kann der Marktgemeinde *** hinsichtlich ihres inhaltlich begründeten, durch A bekämpften, Bescheides nicht „Willkür“ angelastet werden.

Ob „Willkür“ vorliegt, kann nur nach dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in dem Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungsrelevanten Punkt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes, wobei auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung Willkür indizieren kann (vgl. VwGH vom 10.03.2009, Zl. 2008/12/0070).

Diese unbedingt notwendigen Voraussetzungen, um der Marktgemeinde *** willkürliches Verhalten anlasten zu können, liegen keinesfalls vor.

Der Umstand, dass eine sachlich begründete Maßnahme mit besoldungsrechtlichen Nachteilen für den Beamten verbunden ist, begründet weder objektive noch subjektive Willkür (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2007/12/0022).

Die Betrauung des A mit einem Funktionsdienstposten als Amtsleiter bringt nicht nur eine finanzielle Besserstellung für den betroffenen Mitarbeiter, sondern auch die besondere Stellung des Beamten zum Ausdruck, die mit Rechten, aber auch mit erheblichen Pflichten verbunden ist (vgl. VwGH vom 12.12.2008, Zl. 2008/12/0011).

Durch sein nicht gesetzeskonformes Verhalten, gepaart mit Eigenmächtigkeiten und einer Reihe von dienstlichen Fehlleistungen, baute sich ein Spannungsverhältnis zum Dienstgeber, der Marktgemeinde ***, auf, sodass die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Funktionsdienstposten als Amtsleiter gerechtfertigt erscheint.

Diese war auch aus rein dienstlichem Interesse zur Erhaltung eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes von Nöten.

Im Rahmen der „Anspannungstheorie“ war A nicht ausreichend willens, die ihm zukommenden organisatorischen und administrativen Führungsaufgaben wahrzunehmen und liegen sohin wichtige dienstliche Interessen vor, A als Amtsleiter der Marktgemeinde *** abzuberufen.

Es ist auch durch das Verhalten des A ein nachvollziehbarer Vertrauensverlust auch auf Seiten der politischen Verantwortlichen der Marktgemeinde *** eingetreten, und nachvollziehbar, dieses ganz offensichtlich daraus resultierende schlechte Betriebsklima auch durch das Fehlverhalten des A verursacht worden.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die nötige Rechtsgrundlage zur Abberufung von einem Funktionsdienstposten expressis verbis von keinen konkreten Erfordernissen abhängig gemacht werden muss.

Aus obigen, als erwiesen anzusehenden, Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Abberufung des A nicht allein aus unsachlichen Gründen erfolgte, dieser gegenteiligen Rechtsansicht des A der Senat nicht folgt unter Verweis auf die als erwiesen anzusehenden, von ihm auch in Einzelfällen zugestandenen Fehlleistungen und Versäumnissen.

Es ist sohin die Behauptung, die Marktgemeinde *** übe „Willkür“, zu verneinen, da diese Frage nur dann zu bejahen wäre, wenn eine Entscheidung nur subjektiv in in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen erfolgt wäre, der Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt würde (vgl. VfGH vom 02.10.1981, VfSlg. 9206 u.a.).

Es war daher gegenständlicher Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wobei zur Frage der „Willkür“ dieser Bescheid im Lichte auszugsweise zitierter höchstgerichtlicher Judikatur begründet ist und gegenständliches Erkenntnis auch hinsichtlich der getroffenen Beweiswürdigung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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