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LVwG-AV-847/001-2021•LVwG N LVwG-AV-847/001-2021
LVwG-AV-847/001-2021Landesverwaltungsgericht19.05.2021
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verfahrensrecht; Bescheid; Inhalt; Sache des Verfahrens;
BESCHLUSS
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 06. April 2021, ***, betreffend eine Ausnahmegenehmigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, beschlossen:
I.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 18, 20 Abs. 4, 27a, 27b Abs. 1, 27c NÖ NatSchG 2000 (NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500 idgF)
§§ 9, 24, 27, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)
Art. 130 Abs. 1, 132, 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 06. April 2021, ***, erteilte die NÖ Landesregierung (in der Folge: die belangte Behörde) der B GmbH „die Ausnahmegenehmigung zur Aneignung, Verwertung und teilweise Präparierung von maximal 20 Biberkadavern sowie maximal 15 Fischotterkadavern im Zeitraum März 2021 bis 31. März 2023 aus
-den von der Naturschutzbehörde freigegebenen Totfunden sowie
-rechtmäßig iSd NÖ Biber-Verordnung 2019 und NÖ Fischotter-Verordnung bzw. aufgrund eines Ausnahmegenehmigungsbescheides erfolgten Entnahmen
für Demonstrations- und Lehrzwecke (Kadaver als Anschauungsobjekte für die Kadaverstation am Au-Erlebnisgelände, Präparate für Umweltbildungs- und Ausbildungszwecke)“. Als Rechtsgrundlage für die Sachentscheidung (die ebenfalls getroffene Kostenentscheidung ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz) wird § 20 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000 angeführt.
Begründend wird dargelegt, dass die B GmbH (in der Folge: die Antragstellerin) den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwertung von 20 Bibern und 15 Fischottern aus von der Naturschutzbehörde freigegebenen Totfunden sowie rechtmäßig im Sinn der NÖ Biber-Verordnung 2019 und der NÖ Fischotter-Verordnung bzw. aufgrund eines Ausnahmegenehmigungs-bescheides erfolgten Entnahmen, die im Rahmen des NÖ Biber-Managements angefallen sind, zu Lehrzwecken für die Kadaverstation bzw. für Tierpräparationen zum Zwecke der Umweltbildung bzw. Ausbildung gestellt hätte.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auf Basis des § 20 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000 sei ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt worden, welches wörtlich wiedergegeben wird.
In dessen Befund wird unter anderem angeführt, dass die von der Antragstellerin antragsgemäß zu verwendenden Tierkadaver aus Totfunden bzw. von Entnahmen auf Basis der NÖ Biber- bzw. der NÖ Fischotter-Verordnung sowie von Ausnahmebewilligung zur Entnahme von Bibern stammten, wobei sich die „beantragten Kadaver“ teilweise zur pathologischen Untersuchung am Forschungsinstitut für *** befänden. Die Tiere sollten im Laufe der nächsten drei Jahre sukzessive nach Verfügbarkeit abgeholt werden.
Im Rahmen des Gutachtens setzt sich der Amtssachverständige zunächst mit der Rechtslage auseinander, wobei die Meinung vertreten wird, dass es im gegenständlichen Fall um ein Aneignen im Sinne des Tatbestandes „erwerben“ gemäß § 18 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000 handelte. Weiters heißt es, dass die Herkunft der Kadaver aus fachlicher Sicht nachvollzogen werden könne, wenn Unterlagen der Behörde vorlägen, welche die gesetzeskonforme Tötung der Tiere dokumentierten; nur dann dürften die Kadaver ausgehändigt werden.
Nach Anmerkungen zum durchgeführten Parteiengehör kommt die belangte Behörde schließlich zum Schluss, dass „aufgrund des erhobenen Sachverhalts und des zitierten Gutachtens (…) die Bewilligung im beantragten Umfang erteilt“ hätte werden können.
1.2. Gemäß einem Aktenvermerk wurde der „Bescheid am 06.04.2021 auf die Cloud gestellt“ (womit wohl die Veröffentlichung iSd § 27a NÖ NatSchG 2000 gemeint sein dürfte).
1.3. Mit Anbringen vom 04. Mai 2021, eingebracht per E-Mail am 06. Mai 2021, erhob der A, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 auch mit dem Tätigkeitsbereich für das Land Niederösterreich anerkannte Umweltorganisation, Beschwerde gegen diesen Bescheid. Nach Angaben zu Sachverhalt (hier ist im Wesentlichen der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides angeführt), Zulässigkeit und Rechtzeitig wird unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ zusammengefasst Folgendes geltend gemacht:
Die Tötung von Fischotter und Bieber sei für Demonstrations- und Lehrzwecke gesetzlich nicht vorgesehen. Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000 ermächtige zu Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 nur unter der Voraussetzung, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gäbe und zusätzlich, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilten. Eine andere zufriedenstellende Lösung für Lehrzwecke sei insofern gegeben, als die von der Naturschutzbehörde freigegebenen Totfunde vollkommen ausreichen müssten. Es folgen Hinweise auf den Status von Fischotter und Biber nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und das „aktuelle Urteil“ des EuGH zur Wolfsjagd in Finnland vom 10.10.2019. Weiters wird nochmals auf die Bedeutung der Alternativenprüfung und die Verpflichtung zur Wahl des gelinderen Mittels im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausnahmen von unionsrechtlichen Umweltschutzvorschriften hingewiesen.
Schließlich wird der Antrag gestellt, dass Gericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass „der Bescheid, mit welchem die Erlassung von Ausnahmegenehmigungsbescheiden für Entnahmen (Tötungen) für Demonstrations- und Lehrzwecke bewilligt werden, nicht genehmigt wird.“. In eventu wird die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG begehrt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Die unter 1. (Sachverhalt) getroffenen Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt von Schriftstücken ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde. Der Status des Beschwerdeführers als anerkannte Umweltorganisation mit dem Tätigkeitsbereich „Österreich“ ist aus der im Internet veröffentlichen Liste der anerkannten Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000, Stand 05. Mai 2021, ersichtlich (***).
Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
NÖ NatSchG 2000
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:
(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesondere
(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.
(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.
§ 20 (…)
(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,
1. für welche Arten die Ausnahme gilt,
2. die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und
3. welche Kontrollen vorzunehmen sind.
(…)
§ 27b (1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(…)
§ 27a (1) Die Bereitstellung der in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen behördlichen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide hat über ein elektronisches Informationssystem zu erfolgen.
(2) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 ist Zugriff auf dieses elektronische Informationssystem zu gewähren.
(3) Die in §§ 27b, 27c und 38 Abs. 10 vorgesehenen Benachrichtigungen, Schriftstücke und Bescheide gelten eine Woche nach der Bereitstellung gegenüber den in § 27b Abs. 1 genannten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Frühestens fünf Wochen nach der Bereitstellung von Benachrichtigungen, Schriftstücken und Bescheiden können diese aus dem elektronischen Informationssystem entfernt werden.
§ 27c (1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
-Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
-Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
-Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
VwGVG
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
(2) Belangte Behörde ist
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(…)
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche
mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag
auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der
anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines
Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere
Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien
ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die
Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(…)
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Art. 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(…)
Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit
Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur
Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums
Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes-
oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst
nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.
Art. 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage
abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe
Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im gegenständlichen Fall liegt die Beschwerde einer (auch für das Bundesland Niederösterreich) anerkannten Umweltorganisation gegen einen Ausnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NatSchG 2000 vor. An der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bestehen keine Zweifel. Die unzutreffende Angabe des „Amtes der NÖ Landes-regierung, Abteilung Naturschutz“ als „Beschwerdegegnerin“ (die genannte Stelle ist weder Beschwerdegegnerin noch belangte Behörde im Sinne des VwGVG) schadet in gegenständlichem Zusammenhang nicht.
§ 27c Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 räumt Umweltorganisationen wie dem beschwerde-führenden Verein das Recht ein, unter anderem gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4 leg. cit., sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgelistet sind (wie im gegenständlichen Zusammenhang die in Betracht kommenden Biber und Fischotter) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erheben. Damit ist für die aufgrund einer entsprechenden Anerkennung legitimierten Umweltorganisationen die Befugnis statuiert, die Rechtswidrigkeit eines derartigen Bescheides geltend zu machen. Der Beschwerdeführer erachtet diese seinem insoweit eindeutigen Vorbringen zufolge offenkundig darin gegeben, dass die belangte Behörde ohne hinreichenden Grund die Tötung von Fischottern und Biber für Demonstrations- und Lehrzwecke gestattet hätte.
Gerade aber dies ist nicht Inhalt des angefochtenen Bescheides. Nach dem unzweifelhaften Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides (welcher auch in den Ausführungen des in der Begründung wörtlich wiedergegebenen Gutachtens seine Deckung und Übereinstimmung findet), wird darin keineswegs die Tötung von Tieren der genannten Arten gestattet, sondern wird der Antragstellerin die Erlaubnis erteilt, abgesehen von Totfunden (gegen deren Verwertung sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht wendet) die wegen der aufgrund anderer Rechtsakte (Verordnungen, Ausnahmegenehmigungsbescheide) erfolgten Entnahmen vorhandenen Kadaver zu übernehmen und zu den angeführten Zwecken zu verwerten. Ebensowenig wird durch den angefochtenen Bescheid die Grundlage für weitere Ausnahmegenehmigungen zur Entnahme (Tötung) von geschützten Tieren geschaffen.
Der Beschwerdeführer unterstellt dem angefochtenen Bescheid somit einen Inhalt, der ihm nicht zukommt, und behauptet somit in Wahrheit nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in seinem tatsächlichen Inhalt, sondern bloß des unterstellten, und deswegen fiktiven Bescheidinhalts. Damit wird aber eine denkmögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.
Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (zB. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 28.01.2020, Ra 2019/03/0076). Damit ist der äußerste Rahmen für die gerichtliche Entscheidung abgesteckt. Das bedeutet zum einen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung nicht über den Gegenstand des angefochtenen Bescheides hinausgehen und über mehr oder etwas Anderes befinden darf, als Inhalt des angefochtenen Bescheides war. Zum anderen folgt aber daraus aber auch, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren nicht die Rechtswidrigkeit einer Anordnung oder Genehmigung geltend gemacht werden kann, die gar nicht mit dem angefochtenen Bescheid erteilt worden ist. Mit einer darauf bezüglichen Behauptung kann die Rechtswidrigkeit des maßgeblichen Bescheidinhaltes denkmöglich nicht dargetan werden.
Aus diesem Grund erweist sich die vorliegende Beschwerde als von vornherein unzulässig, sodass sie ohne weitere Prüfung des angefochtenen Bescheides mit Beschluss gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen war.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es aus dem Grunde des § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG nicht.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall im Hinblick auf die klare Rechtslage nicht zu lösen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.
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