LVwG N LVwG-AV-530/001-2021

LVwG-AV-530/001-2021Landesverwaltungsgericht12.05.2021

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Entziehung; Verlässlichkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-530/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.530.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. April 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses nach dem Waffengesetz (WaffG), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 22. April 2021, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27.04.2021 zur Zl. *** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 WaffG der Waffenpass Nr. ***, ausgestellt am 10.12.1996 von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld für 2 Kategorie B-Waffen und die Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt am 22.10.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld für 5 Kategorie B-Waffen, entzogen, da bei dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit iSd des Waffengesetzes nicht mehr gegeben wäre.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 11.12.2019 Anzeige bei der Polizeiinspektion *** erstattet hätte, da ihm unter anderem die Pistole Marke Star, Modell Starfire, Kaliber 9 mm kurz, Nr. *** aus dem versperrten Waffenschrank gestohlen worden wäre. Da der Schlüssel zum Waffenschrank unauffindbar gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer einen Schlosser beauftragt den Waffenschrank zu öffnen. Der Waffenschrank befinde sich in der Wohnung des Beschwerdeführers neben der Eingangstür, dieser sei nicht verschraubt oder gegen Diebstahl gesichert gewesen. Der dazugehörige Schlüssel sei auf der obersten Ecke eines Küchen-, Hängekastens oder auf einem Kasten im Arbeitsraum gelegen. Beide „Verstecke“ würden sich in unmittelbarer Nähe zum Waffenschrank befinden. Der Schlüssel sei für jedermann leicht auffindbar gewesen und habe zum Tatzeitpunkt auch eine ungarische Prostituierte aus dem *** Bordell in der Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt. Diesem Sachverhalt sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer iSd Waffengesetzes nicht mehr als verlässlich zu qualifizieren wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Waffenschrank sich in der eigenen Wohnung neben der Eingangstür befinde und verschraubt oder gegen Diebstahl gesichert gewesen sei. Die Pistole sei nicht einem Waffenschrank aufbewahrt, sondern in einem Tresor. Das Lichtbild 7 aus der Strafanzeige zeige deutlich den Blick in den Tresor, aus dem oberen Fach hätten die Pistole und Schmuck gefehlt. Der Tresor sei mit einem Schlüssel versperrt gewesen und wäre für einen Dritten ohne Schlüssel nicht zu öffnen gewesen. Der Schlüssel zu dem Tresor sei seit 20 Jahren auf einem Kasten hinter einer Wand gelegen. Es wäre noch nie etwas passiert. Der Beschwerdeführer hätte nicht erahnen können, dass er offensichtlich beobachtet worden wäre, als er den Schlüssel von dort weggenommen habe und den Tresor geöffnet habe. Die ungarische Prostituierte C habe einen Wohnraum, der von der Wohnung des Beschwerdeführers durch eine Tür versperrt gewesen sei. Diese Wohnungen würden verschiedene Zugänge haben, woraus folge, dass jemand unzulässigerweise in die Wohnung des Beschwerdeführers eingedrungen wäre. Daraus folge, dass eine sichere Verwahrung der Waffe sehr wohl gegeben sei, da einerseits die Waffe im versperrten Tresor gewesen sei und andererseits der Schlüssel an einer nicht zugänglichen Stelle aufbewahrt worden wäre.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 28.05.2020 (der zuständigen Richterin zugeteilt am 22.03.2021) legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 22.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen und konnte seitens der erschienenen Beschwerdeführervertreterin keine schriftliche Bestätigung für den Grund seines Fernbleibens vorgelegt werden.

In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen D, durch Verlesung des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld zur Zl. *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-475/001-2021.

Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde die Beschwerdeentscheidung samt wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.

Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde binnen offener Frist mit Schreiben vom 28.04.2021 der Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Waffenpasses mit der Nr. ***, ausgestellt am 10.12.1996 von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld für 2 Kategorie B-Waffen und im Besitz einer Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt am 22.10.1997 von der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld für 5 Kategorie B-Waffen.

Am 11.12.2019 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizeiinspektion ***, dass der Schlüssel zu seinem Waffenschrank nicht auffindbar wäre und dass dieser vermutete, dass aus dem Waffenschrank etwas gestohlen worden wäre. In weiterer Folge stellte sich an diesem Vorfallstag heraus, dass unter anderem eine Pistole der Marke Star, Modell Starfire, Kaliber 9 mm kurz, Nr. *** aus dem Waffenschrank unter Zuhilfenahme des Schlüssels für diesen Waffenschrank entwendet worden ist und ein tatsächlichen Zugriff von Unbefugten stattgefunden hat.

Der Schlüssel des Waffenschrankes lag auf der oberen Ecke eines Hängekastens gegenüber dem Waffenschrank oder auf einem Kasten im nebenbei befindlichen kleinen Arbeitszimmer.

Am Vorfallstag des 11.12.2019 wohnte in der Wohnung des Beschwerdeführers eine ungarische Prostituierte, welche den Wohnraum des Beschwerdeführers mitbenutzte.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind insgesamt als unstrittig zu bezeichnen und ergeben sich diese insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst bei seiner Einvernahme auf der Polizeiinspektion *** vom 12.12.2019.

Bei dieser Vernehmung am 12.12.2019 hat der Beschwerdeführer insbesondere angegeben, dass das Gästezimmer – welches am Tag des 11.12.2019 von einer ungarischen Prostituierten bewohnt wurde – Teil seiner Wohnung ist und die jeweilige Benutzerin des Gästezimmers zunächst in die Wohnung des Beschwerdeführers eintreten muss bzw. diese aufsperren muss, um in das Gästezimmer zu gelangen. Dass der Beschwerdeführer diese Angaben am 12.12.2019 zu Protokoll gegeben hat, sowie auch die örtlichen Gegebenheiten in der Wohnung wurden seitens des einvernommenen Zeugen in der hg. öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.

Ebenso ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst – aber auch übereinstimmend aus der Aussage des einvernommenen Zeugen D, dass zum Vorfallszeitpunkt der Schlüssel für den Waffenschrank entweder auf der Oberkante eines Kastens in einem kleinen Arbeitszimmer gleich unmittelbar neben dem Waffenschrank oder möglicherweise gleich rechts neben dem Eingang auf einem Hängekästchen abgelegt war.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Waffengesetz 1996 (WaffG) bestimmt:

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

§ 25 Waffengesetz 1996 (WaffG) bestimmt:

„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

7. Erwägungen:

Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG kann die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.

Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Die Verlässlichkeit iSd. WaffG liegt gemäß § 8 leg cit dann vor, wenn der Inhaber einer Waffenbesitzkarte voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit diesen unvorsichtig umgehen wird oder, wie im verfahrensgegenständlichen Fall vorgeworfen, die Waffen nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß § 3 Abs. 2 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) sind für die Beurteilung der sorgfältigen Verwahrung insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Weiters trifft die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Waffen auch den Alleinbewohner eines Hauses bzw. einer Wohnung. Auch ein solcher hat Minimalanforderungen an die Verwahrung seiner Waffe (auch innerhalb einer stets versperrt gehaltenen Wohneinheit) zu erfüllen. Im Umkehrschluss sind strengere Maßstäbe aber dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, geteilt oder aus anderen Gründen nicht nur ganz vereinzelt von Dritten betreten wird (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0075; Ra 2019/03/0115).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/03/0099).

Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass waffenrechtliche Urkunden insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab.

Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt über seine Art und Weise des Umgangs bzw. der Verwahrung der Waffe und über den Vorgang, der zum Verlust der Waffe geführt hat, zu behaupten und glaubhaft zu machen. Ergibt sich aus dem Vorbringen des Berechtigten nicht, dass der Verlust der Waffe trotz sorgfältigen – das heißt insbesondere alle in der konkreten Situation zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Verlust umfassenden – Umganges bzw. trotz sorgfältiger Verwahrung eingetreten ist, ist die Behörde schon auf Grund der Tatsache des Verlustes zur Annahme berechtigt, dass der Berechtigte die beim Umgang mit bzw. der Verwahrung von Waffen gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat (vgl VwGH vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0042, mwN).

Diese dargestellte Judikatur ist auch auf den Fall des Diebstahls einer Waffe zu übertragen (so das Erkenntnis des VwGH vom 28. Februar 2006, Zl 2005/03/0239).

Ein einmaliges Fehlverhalten (in Bezug auf die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffe) kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (vgl dazu VwGH vom 01. März 2017, Ra 2017/03/0004, mwH) (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 09. Mai 2018, Zl. Ra 2018/03/0046).

Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen. Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis oder an welchem sicheren Ort die Waffe sich befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt (vgl. VwGH vom 07. Februar 2018, Ra 2018/03/0011). Das Gleiche muss für das Wissen des Verfügungsberechtigten darüber gelten, wo sich die Schlüssel für das sichere Behältnis oder den sicheren Ort, wo die Waffe verwahrt wird, konkret befinden, um sich den Zugang zum Ort bzw. Behältnis selbst, ohne auf fremdes Wissen angewiesen zu sein, verschaffen zu können (VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0156).

Der Beschwerdeführer hat bei der Vernehmung vor der Polizeiinspektion *** am 12.12.2019 angegeben, dass das Gästezimmer – welches am Tag des 11.12.2019 von der Prostituierten E bewohnt wurde – Teil seiner Wohnung ist und die jeweilige Benutzerin des Gästezimmers zunächst in die Wohnung des Beschwerdeführers eintreten muss bzw. diese aufsperren muss, um in das Gästezimmer zu gelangen. Diese Angaben decken sich auch mit den Aussagen des einvernommenen Zeugen in der hg. öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ob am Tag des 11.12.2019 auch ein Zugang über die Verbindungstüre der Wohnung Nummer *** zu der Wohnung des Beschwerdeführers möglich war, ist irrelevant, da jedenfalls aufgrund obiger Ausführungen davon auszugehen ist, dass an der Wohnadresse des Beschwerdeführers, welche zugleich Verwahrungsort der Waffe war, sich jedenfalls am 11.12.2019 eine Person regelmäßig aufgehalten hat, die nicht zur Verwendung von Waffen befugt gewesen ist.

Ebenso hat der Beschwerdeführer bereits am 12.12.2019 zu Protokoll gegeben, dass zum Zeitpunkt des 11.12.2019 der Schlüssel für den Waffenschrank entweder auf der Oberkante eines Kastens oder möglichweise gleich rechts neben dem Eingang auf einem Hängekästchen abgelegt war.

Der in der heutigen Verhandlung als Zeuge einvernommene Polizeibeamte, welche am 11.12.2019 vor Ort gewesen ist, konnte sehr genaue und schlüssige Angaben dazu machen, dass sich zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt eine Prostituierte bei dem Beschwerdeführer aufgehalten hat, dort – vorübergehend – gewohnt hat und Zutritt zu allen Bereichen, insbesondere zu jenem, wo sich der Waffenschrank und der Schlüssel befindet bzw. befunden hat.

Zudem konnte der Zeuge glaubwürdig und nachvollziehbar die beiden möglichen Ablageorte, welche sich im unmittelbaren Nahbereich des Tresors befinden, darlegen und hatte der Zeuge im Rahmen der hg. Verhandlung noch genaue Erinnerungen daran, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt nicht mehr gewusst hat, ob er den Schlüssel auf der Oberkante eines Kastens im kleinen Arbeitszimmer gleich neben dem Waffenschrank oder gleich rechts neben dem Eingang auf einem Hängekästchen gegenüber dem Waffenschrank aufbewahrt hat.

Daraus ergibt sich, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers zum einen schon aus dem Grunde des mangelnden Wissens über den Aufbewahrungsort des Schlüssels für den Waffenschrank im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben ist und zum anderen hinsichtlich der beiden möglichen Aufbewahrungsorte (Oberkante eines Kastens oder möglichweise gleich rechts neben dem Eingang auf einem Hängekästchen – beide in unmittelbarer Nähe des Waffenschranks) keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Schusswaffen sorgfältig verwahrte. Selbst wenn der Aufbewahrungsort des Schlüssels bei oberflächlicher Betrachtung nicht sofort wahrnehmbar war und damit nicht ins Auge stach, stellt diese Aufbewahrungsart des Schlüssels jedenfalls für Personen im privaten Nahebereich, die mit den Örtlichkeiten grundsätzlich vertraut sind, im Ergebnis kein Hindernis dar, das von ihnen für einen Zugang überwunden werden müsste; dies auch vor dem Hintergrund, dass sich Personen im Nahebereich des Beschwerdeführers, denen die Lage des Schlüssels noch nicht bekannt sein sollte, mit den Gegebenheiten in den Räumlichkeiten weiter vertraut machen können, was ja im vorliegenden Fall so auch geschehen ist (VwGH vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/03/0113).

Da verfahrensgegenständlich es überdies zu einem tatsächlichen Zugriff von Unbefugten gekommen ist und die Schusswaffe jedenfalls am Tag des 11.12.2019 nicht mehr auffindbar war, kann keinesfalls von einem geringen Verschulden bzw. unbedeutenden Folgen iSd. § 25 Abs. 3 WaffG ausgegangen werden.

Im Ergebnis war daher die Entscheidung der Verwaltungsbehörde spruchgemäß vollinhaltlich zu bestätigen, da der Beschwerdeführer seiner sorgfältigen Verwahrungspflicht nicht nachgekommen ist und somit die waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd. § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG nicht (mehr) besteht.

Dem Antrag auf Ortsaugenschein und insbesondere auf Einvernahme des Beschwerdeführers war nicht zu folgen, zumal der gegenständlichen Entscheidung die gesamte Darlegung des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerde zugrunde gelegt wurde.

Seitens der Vertreterin des Beschwerdeführers wurde auch dem Vorhalt der Richterin im Hinblick auf die verfahrensrelevanten Sachverhaltselemente aus dem Polizeiprotokoll vom 12.12.2019 in der Verhandlung nicht entgegengetreten. Zudem hatte der glaubwürdige Zeuge noch genaue Erinnerungen an den Vorfallsort und die Angaben des Beschwerdeführers, welche wie ausgeführt ohnehin unstrittig sind.

Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers für sein Nichterscheinen zur heutigen Verhandlung keine nachgewiesene Entschuldigung vorgelegt.

Mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und mangels Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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