LVwG N LVwG-AV-1030/001-2020

LVwG-AV-1030/001-2020Landesverwaltungsgericht11.05.2021

Regest

Dienstrecht; Bürgermeister; Pension; Bezügebegrenzung; Rückerstattung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1030/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1030.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über die Bescheidbeschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.07.2020, womit der Berufung des A vom 16.05.2020 gegen den Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom „16.05.2020“, gemeint wohl richtigerweise „04.05.2020“, betreffend Verpflichtung zur Rückerstattung von Teilen der Bürgermeisterpension, nicht Folge gegeben, die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.04.2021 am Sitz der Stadtgemeinde *** erwogen wie folgt und zu Recht erkannt:

1. Vorliegender Beschwerde des A gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.07.2020, hinsichtlich der Abweisung der Berufung gegen den Bescheid des Vizebürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom „04.05.2020“, betreffend Verpflichtung zur Rückerstattung von Teilen der Bürgermeisterpension des spruchgenannten dreijährigen Zeitraumes von 01.03.2016 bis 28.02.2019, wird keine Folge gegeben und gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet

a b g e w i e s e n.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 04.05.2020 hat die Stadtgemeinde *** den nunmehrigen Beschwerdeführer, den Bürgermeister a.D. und *** a.D. A, gestützt auf die spruchgenannten Bestimmungen des NÖ Gemeindebezügegesetzes iVm der Gemeindebeamtengehaltsordnung, aufgefordert, den Betrag von 70.345,42 Euro als Übergenuss für den Bezugszeitraum 01.03.2016 bis 28.02.2019 zurückzuerstatten.

Entsprechend vorliegender Rechtsmittelbelehrung hat der verpflichtete nunmehrige Beschwerdeführer A fristgerecht Berufung gegen diesen Bescheid erhoben.

Mit Bescheid vom 28.07.2020 hat der Stadtrat der Stadtgemeinde *** vorliegende Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt.

Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 30.07.2020 zugestellten Bescheid zu AZ: ***, wurde seitens des nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters des A fristgerecht Beschwerde erhoben, diese primär damit begründet, dass die bescheidmäßig festgestellte Rückforderung einer tauglichen Rechtsgrundlage entbehre, und der offensichtliche Übergenuss gutgläubig verbraucht worden sei, darüber hinaus der Bescheid mangelhaft begründet gewesen wäre, und es der Stadtgemeinde *** nicht gelungen sei, den Nachweis zu erbringen, dass der Beschwerdeführer nicht gutgläubig gewesen sei, sohin der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werde, dass der Beschwerde stattgegeben werden möge und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.

In Hinblick auf dieses Vorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Sitz der belangten Behörde vom 07.04.2021 nach im Rahmen der Unmittelbarkeit getätigten Beweisaufnahmen, nach Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, den Rechtsausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers, den Ausführungen der Vertreter der belangten Behörde und Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers als Auskunftsperson, rechtlich erwogen wie folgt:

Vorliegender Beschwerde ist jeglicher Erfolg zu versagen.

I.

Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt steht mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen fest, dies unter Anwendung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden gesetzeskonformen Beweislastregeln und des Umstandes, dass der in Rede stehende geforderte Betrag der Rückforderung für den spruchgenannten Tatzeitraum der rechnerischen Richtigkeit nach unstrittig bleibt, die wesentlichen Sachverhaltselemente als unstrittig, respektive als erwiesen, anzusehen, der folgenden rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind:

Der Beschwerdeführer A übte während des Zeitraumes von 1981 bis 1993 das Amt des Bürgermeisters der nunmehrigen Stadtgemeinde *** aus.

Darüber hinaus war dieser Bürgermeister außer Dienst als Beamter im *** tätig.

Weiters übte A auch nach Beendigung seiner Tätigkeit als Bürgermeister bis 1998 die politische Funktion eines *** im *** aus.

In Hinblick auf die demografische Entwicklung hat die Stadtgemeinde *** schon im Jahr 2013 die für das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre geltende relevante 10.000-Einwohnergrenze überschritten und ist sie auch bis zum heutigen Tag nicht mehr unter diese Einwohnerzahl gesunken.

Bis Ablauf des Monats Februar 2019 bezog A zu Unrecht irrtümlich überhöht angewiesene Pensionsbezüge aus seiner Tätigkeit als Bürgermeister der Stadtgemeinde ***.

Die Höhe der irrtümlicherweise ungekürzt angewiesenen Bezüge für den allein verfahrensrelevant entscheidenden Tatzeitraum vom 01.03.2016 bis 28.02.2019 beträgt 70.345,42 Euro.

A bezieht neben seiner Pension als ehemaliger Bürgermeister der Stadtgemeinde *** eine Beamtenpension aufgrund seiner Tätigkeit im ***, sowie Bezüge, resultierend aus seiner Funktion als ***, ausgeübt bis ***.

Innerhalb der Familie, seitens des Beschwerdeführers, seiner als Auskunftsperson im Verfahren einvernommenen Tochter C und seiner anderen Tochter, D, der derzeitigen Bürgermeisterin der Stadtgemeinde ***, war die seit geraumer Zeit im Raum stehende Rückforderung von Geldbeträgen Gesprächsthema, ein allfälliges Absprechen der weiteren Vorgangsweise, respektive der genaue Zeitpunkt der familieninternen Besprechung nicht mehr festgestellt werden kann.

A erweist sich in seinem Familienverband als finanziell großzügig, verbringt eine beträchtliche Zeit des Jahres damit, gemeinsam mit seiner Ehegattin, die über eine eigene – relativ geringe – Pension verfügt oder mit seinen Enkeln mehrmalig wochenlang auf Reisen zu gehen.

Er verfügt über keine Liegenschaften, ist auch nicht Eigentümer des von ihm zu Wohnzwecken benutzten Gebäudes, das er gemeinsam mit seiner Tochter D – Bürgermeisterin – und ihrer Familie, stockwerkmäßig getrennt, bewohnt.

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ist zu einem Zeitpunkt im Nationalrat beschlossen und auch in den Bundesländern durch Regelungen zur Geltung gelangt, als A noch *** zum *** war.

II.

Zu diesen Feststellungen gelangt das erkennende Gericht aufgrund des – so wie obig festgestellt – geführten Beweisverfahrens, der schlüssigen, sachlichen Argumentation sämtlicher Verfahrensbeteiligter, auch unter Wertung der Angaben der einvernommenen Tochter des Beschwerdeführers C als Auskunftsperson.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens steht obiger entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest, bieten die Beweisergebnisse in Verbindung mit dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt taugliche Grundlagen zur rechtlichen Würdigung und wird festgehalten, dass allfällige weitere auch amtswegigen Beweisaufnahmen – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – zu keiner Änderung oder Verbreiterung der entscheidungsrelevanten Tatsachen geführt hätten.

III.

Rechtlich folgt daher:

Die seitens der Stadtgemeinde *** bescheidmäßig festgesetzten, konkreten angeführten Rückforderungsbeträge für den Zeitraum 01.03.2016 bis 28.02.2019 bestehen zu Recht, kann sich der Beschwerdeführer A nicht auf den gutgläubigen Verbrauch der ohne Rechtsgrundlage irrtümlicherweise bezogenen Übergenüsse stützen und ist ihm gegenständlich „Guter Glaube“ als Entschuldigungstatbestand und Fehlen des subjektiven Verschuldens nicht zuzubilligen, dies auch im Lichte – im Folgenden einzeln dargelegter – ständiger höchstgerichtlicher Judikatur.

Zum – im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung – seitens des Rechtsvertreters des gesundheitsbedingt von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigten Beschwerdeführers protokollierten Vorbringen, das ausschließlich entscheidungsrelevant die zu lösende Rechtsfrage des „Gutglaubensverbrauches“ erachtet, ist dazu im Einzelnen festzuhalten:

Grundsätzlich gilt für die Beurteilung der Gutgläubigkeit des Empfanges die sogenannte Theorie der objektiven Erkennbarkeit.

Guter Glaube im Sinne der auch gegenständlich im Rahmen der Analogie zur Anwendung zu bringenden Bestimmung des § 13a Abs 1 Gehaltsgesetz fehlt demnach schon dann, wenn der Leistungsempfänger – nicht nach seinem Wissen, sondern objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH 17.02.1986, Zl. 85/12/0003 und VwGH 16.09.2010, Zl. 2009/12/0191 u.a.).

Allein schon der Grund, dass der Beschwerdeführer A bei Inkrafttreten des auch für ihn zur Anwendung zu bringenden Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre in der Stammfassung BGBl I Nr. 64/1997 noch aktiv *** im *** war, lässt den Schluss zu, dass er schon ab diesem Zeitpunkt sich im Rahmen der Zumutbarkeit und der zu erwartenden Sorgfalt ein Versichern über die Rechtmäßigkeit der ihm zustehenden, der Höhe nach ausbezahlten Pensionen machen hätte müssen.

Es fehlt generell schon dann der gute Glaube, wenn im Zeitpunkt der Empfangnahme einer Pension zwar ein gültiger Titel bestand – so wie gegenständlich vorliegend – der Empfänger in diesem Fall ein langjähriger Bürgermeister und langjähriger *** am Weiterbestand dieses Titels ernsthaft zweifeln musste, insbesondere in dem Umfang der monatlichen Anweisung der Bürgermeisterpension (vgl. analog VwGH vom 24.03.1993, Zl. 89/12/0062).

Dahingehend ließ es der Rechtsmittelwerber an der ihm subjektiv zumutbaren und objektiv erwartbaren Sorgfalt mangeln, kann keinesfalls von einem entschuldbaren Rechtsirrtum in der Person des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Sollte der Intention nach A der subjektiven Rechtsauffassung sein, dass guter Glaube eine Schuldausschließungsgrund darstellt, so ist ihm damit zu begegnen, dies unter Verweis auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur, dass selbst guter Glaube den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht darstellt, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde – im gegenständlichen Fall bei der pensionsauszahlenden Stelle – nachzufragen (vgl. etwa VwGH vom 24.03.2015, 2013/03/0054 u.a.).

Auch bezogen auf den jahrelangen Zeitraum des unrechtmäßigen Übergenusses ist gegenständlich Guter Glaube in der Person des A zu verneinen, da der Leistungsempfänger – objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen der Höhe nach Zweifel hätte haben müssen (vgl. VwGH vom 13.09.2007, Zl. 2006/12/0159 mwN).

Auch wenn die Höhe der ausbezahlten Pension auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, besteht eine Rückersatzverpflichtung zu Recht, wenn sie für den Leistungsempfänger, auch unter Prüfung der gegenständlichen Begleitumstände, - insbesondere des jahrelangen Bezugszeitraumes – objektiv erkennbar sein musste.

Guter Glaube ist auch gegenständlich allein deshalb zu verneinen, da wohl im Zeitpunkt der Empfangnahme der Pensionsleistungen zwar ein gültiger Titel bestand – Bürgermeisterpension – der Empfänger wohl nicht am Weiterbestand dieses Titels aber an der ungekürzten, ohne ruhend gestellte Beträge der ausbezahlten Pensionshöhe ernsthaft zweifeln musste (vgl. VwGH vom 13.09.2007 zu Zl. 2006/12/0159).

Es ist vorliegenden Falls die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung zu bejahen, auch unter Bedachtnahme auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur zum Vorliegen von gutem Glauben, da es A trotz erwartbarer zumutbarer Sorgfaltspflicht unterließ, von sich aus – weder vereinzelt oder auch nur einmalig – Nachfrage und Rücksprache mit der in Rede stehenden pensionsanweisenden auszahlenden Stelle Kontakt aufzunehmen.

Selbst für diesen Fall und der – allenfalls ebenfalls in einem Irrtum verfangenen auszahlenden Behörde – wäre dieser Umstand allein nicht geeignet, die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle und somit des Übergenusses zu beseitigen (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2004/12/0145).

Somit kann der Annahme, es stünden ihm für den in Rede stehenden jahrelangen Zeitraum diese Pensionsbezüge in ungekürzter Höhe ohne ruhend gestellte Beträge zu, kein guter Glaube erkannt werden (vgl. analog VwGH vom 19.09.2003, Zl. 2003/12/0270 u.a.).

Abschließend ist sohin auszuführen, dass Unkenntnis des Gesetzes oder eine irrige Auslegung desselben nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn dem Betroffenen die in Betracht kommende Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Selbst guter Glaube stellt diesen Entschuldigungsgrund nicht her, wenn es Sache des Betroffenen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen oder sich zumindest hierüber an maßgebender Stelle ausreichend zu unterrichten (vgl. VwGH vom 25.02.1998, Zl. 98/12/0019 u.a.).

Im Lichte der ständigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre es A objektiv zuzumuten gewesen, unter Einhaltung der ihm zumutbaren erforderlichen Sorgfalt sich bei den maßgebenden pensionsanweisenden Stellen ausreichend zu unterrichten und im Zweifel nachzufragen.

Diese Ansicht gründet sich insbesondere auf den Umstand, dass A als langjähriger, in einem Dienstverhältnis stehender Beamter, jahrelang in der Kommunalpolitik als Bürgermeister Tätiger, und darüber hinaus bis ins Jahr 1998 als aktiver ***, sich sehr wohl Gedanken hinsichtlich der ihm aus diesen verschiedenen Funktionen pensionsbegründeten zufließenden Geldflüsse nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach Gedanken machen hätte müssen und ihm die Problematik der im Bezügebegrenzungsgesetz normierten Bestimmungen hinsichtlich der Möglichkeit des auf ihn persönlich zutreffenden Umstandes bewusst sein hätte müssen.

Dadurch, dass A keinerlei von sich ausgehende, auch nur ansatzweise erkennbare, zumutbare Bemühungen tätigte, hinsichtlich der Höhe der zufließenden Bezüge Erkundigungen einzuholen, es ihm mit Sicherheit bekannt war, dass dahingehend gesetzliche Begrenzungen und Normen bestehen, stellt das stillschweigende Empfangen von offensichtlich nicht zustehenden Pensionsbestandteilen keinen Entschuldigungstatbestand dar und begründet keinesfalls einen nicht vorwerfbaren „Gutglaubensverbrauch“ des Übergenusses.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nicht zu folgen und gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.

IV.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wobei gegenständliches Erkenntnis auch in völligem Einklang mit der ausführlich zitierten eindeutigen Judikatur steht.

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