projekte
LVwG-AV-605/002-2021; LVwG-AV-605/001-2021•LVwG N LVwG-AV-605/002-2021; LVwG-AV-605/001-2021
LVwG-AV-605/002-2021; LVwG-AV-605/001-2021Landesverwaltungsgericht06.05.2021
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Verfahrensrecht; Nachbar; subjektiv-öffentliches Recht; Immissionsschutz; Einwendung; Konkretisierung; Parteistellung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kutsche, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Landes Niederösterreich, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht, ***, ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, *** gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 17. Februar 2021, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung, zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Februar 2021, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der Spruch dieses Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Berufung des Landes Niederösterreich, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18. November 2020, Zl. ***, als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt
1.1. Mit Bescheid der Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Februar 2021 wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 18. November 2020, für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit 44 Wohneinheiten samt Tiefgarage mit 66 PKW-Abstellplätzen, drei Technikräumen, 19 Kellerabteilen, 25 Abstellräumen, zwei Müllräumen und einem Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum, sowie für die Errichtung von Kinderspielplätzen (im Folgenden: Bauvorhaben) auf den Liegenschaften ***, *** und ***, Grundstück Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG *** (in der Folge: Baugrundstücke), als unbegründet abgewiesen.
1.2. Die Abteilung für Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht des Landes Niederösterreich (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, das durch die dazwischen liegende Verkehrsfläche der *** von den Baugrundstücken getrennt ist. Auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin wird unter anderem ein luftfahrtrechtlich bewilligter Hubschrauberlandeplatz betrieben.
1.3. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin – neben anderen Nachbarn – vom Bauvorhaben sowie der Durchführung eines Vorprüfungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 verständigt. In ihren rechtzeitigen Einwendungen vom 14. August 2020 brachte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf eine Verletzung ihrer Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 Folgendes vor:
„2. VERLETZUNG SUBJEKTlV-ÖFFENTLCHER NACHBARRECHTE DER
EINSCHREITERIN
Das Vorhaben verletzt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiterin gemäß § 6 Abs 2 NÖ BauO. Konkret wird vorgebracht, dass durch das Vorhaben der gesetzesgemäße Schutz vor Emissionen nach § 48 NÖ BO nicht eingehalten werden kann. Diesbezüglich wird somit die gegenständliche Einwendung erstattet.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des geschätzten Verfassungsgerichtshofes betreffend heranrückende Wohnbebauung verwiesen.
Auf der Liegenschaft der Einschreiterin wird rechtskonform ein Hubschrauberlandeplatz betrieben. Diesbezüglich liegt die luftfahrtrechtliche Genehmigung für diesen Zivilflugplatz vor. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Geschäftszahl *** wurde der Einschreiterin die Zivilflugplatz-Bewilligung für die Hubschrauberlandefläche zur Verwendung für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze erteilt.
Festzuhalten ist, dass es sich zwar luftfahrtrechtlich um einen Zivilflugplatz handelt, dieser aber in einem zu berücksichtigenden essenziellen öffentlichen Interesse liegt.
Es muss nämlich zwischen privaten lnteressen dienenden Zivilflugplatzen einerseits und andererseits Zivilflugplätzen im öffentlichen lnteresse, insbesondere Flugplätzen die Rettungs- und Ambulanzflügen dienen, unterschieden werden.
Weiters ist festzuhalten, dass aufgrund der gesetzlichen insb. krankenanstaltsrechtlichen Vorgaben eine Einstellung des Flugplatzes, der dem Transport von Schwerverletzten etc. dient, ohne unmittelbarem Ersatz, jedenfalls nicht möglich ist.
Festzuhalten ist darüber hinaus. dass das Bauvorhaben im aktuellen Schutzbereich des Flugplatzes liegt. im Schutzbereich dürfen allerdings zur Benutzbarkeit des Flugplatzes keine Hindernisse liegen. Es besteht somit bei Realisierung die Gefahr der Verpflichtung der Einstellung des Flugbetriebes bzw. zumindest die Gefahr gravierender nachträglicher Einschränkungen, die im Ergebnis einer Schließung des Flugplatzes gleichkommen.
Dies ist ident mit der Fallkonstellation zu der ergangenen Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung betreffend Betriebsanlagen, was sich nicht zuletzt aus dem Gleichheitssatz ergibt, da die Einschreiterin, gleich wie bei Betriebsanlagen mit einer Einschränkung ihres behördlich genehmigten Betriebes aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung bzw. zumindest mit zusätzlichen Auflagen rechnen muss.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist die Einwendung des Betriebsinhabers gegen eine heranrückende Wohnbebauung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und § 48 NÖ BauO zuzulassen.
Dies gilt auch für die Einschreiterin. da sie aufgrund der luftfahrtrechtlichen Vorgaben mit Einschränkungen bzw mit der gänzlichen Nichtnutzbarkeit des Zivilflugplatzes rechnen muss.
Sollte dies im gegenständlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden, wird die Einschreiterin im Sinne des öffentlichen lnteresses und der Verpflichtung zur Durchführung von Rettungs- und Ambulanzflügen ihr diesbezügliches Recht im Instanzenwege — notfalls vor dem Verfassungsgerichtshof – geltend machen.
Es wird in dem Zusammenhang auch darauf verwiesen, dass die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen auch eine Enteignung bei Zivilflugplätzen explizit vorsehen. sofern die Entziehung oder Beschränkung von Eigentum im öffentlichen Interesse notwendig ist/auf diese nicht verzichtet werden kann.
Mit anderen Worten: sofern das Bauvorhaben genehmigt wird und die Errichtungstätigkeit erfolgt, ist die Einschreiterin – im Hinblick auf das Öffentliche Interesse an der Erhaltung der Möglichkeit zur Durchführung der dringend erforderlichen Rettungsflüge — wohl verpflichtet eine Enteignung zu beantragen. Sie weist daher bereits in diesem Stadium darauf hin, dass es diesbezüglich nicht zu einer Genehmigung/Errichtung kommen darf, die die unmittelbar darauffolgende Einleitung eines Zwangsrechtsverfahren bedingen würde.“
1.4. Im Bescheid des Bürgermeisters vom 18. November 2020 wird im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt:
„Die durchgeführte Vorprüfung hat ergeben, dass beim gegenständlichen Vorhaben kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 der NÖ Bauordnung 2014 angeführten Bestimmungen besteht und es daher zu keiner Abweisung des Antrages führt.
[…]
Gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 2014 werden die subjektiv öffentlichen Rechte taxativ aufgelistet. Dabei werden gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 dezidiert jene Emissionen gemäß § 48 der NÖ Bauordnung 2014 ausgenommen, die sich auf die Benützung eines Gebäudes zum Zwecke jener Art der Wohnbenutzung ergeben. Auch bezüglich der Bebauungshöhe werden den Parteien gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 Parteistellung eingeräumt, soweit die Abstände zwischen Gebäuden eine Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (bestehende bewilligte Hauptfenster oder zukünftig im Sinne einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige Hauptfenster) beeinträchtigen.
Bezugnehmend auf die Kommentare zur heranrückenden Wohnbebauung in Bezug auf § 48 NÖ Bauordnung 2014 von Pallitsch/Pallitsch/Kleewein wird festgehalten, dass sich hier die Kommentare des Verfassungsgerichtshofes auf gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlagen beziehen. Ein Landeskrankenhaus stellt eine solche jedoch nicht dar. Bezugnehmend auf die Einwendungen hinsichtlich des Zivilflugplatzes kann daher keine Verbindung mit einer heranrückenden Wohnbebauung im Sinne der Bauordnung hergestellt werden.
Seitens der Baubehörde wird daher dieser Einwendungspunkt an den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach Durchsicht der alten Flächenwidmungs- und Bebauungspläne der Stadtgemeinde *** wird ergänzend festgehalten, dass der gegenständliche Bauplatz die Widmung Bauland-Wohnen, sowie die gegenständlichen Bebauungsbestimmungen seit erstmaliger Erstellung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne aufweist. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Flugplatzes bzw. des Landeskrankenhauses war bereits diese Bebauungsmöglichkeit gegeben.
Die Einwendung ist daher unbegründet abzuweisen.“
1.5. In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters vom 18. November 2020 hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen aufrecht und führte aus, dass der Bescheid keine „Auseinandersetzung/Begründung“, insbesondere zur Übertragung der Rechtsprechung zur heranrückenden Wohnbebauung auf den vorliegenden Fall enthalte. Zu den Ausführungen im Bescheid zur Widmung führte die Beschwerdeführerin zudem aus, dass sie aufgrund der Kenntnis der Gemeinde sowohl im Hinblick auf erfolgte Ausbauvorhaben des Klinikums, als auch die Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung im Jahr 2014, anlässlich derer die Gemeinde als am Verfahren Beteiligte anwesend gewesen sei und diesbezüglich keine Bedenken geäußert habe, vielmehr davon ausgehen habe müssen, dass eine Rückwidmung des Baulandes seitens der Gemeinde erfolgen werde. Dies „umso mehr“, als raumordnungsfachlich auch die jahrelange nicht erfolgte Bebauung dieser Liegenschaft eine fachliche Grundlage für eine Rückwidmung darstelle, dies unabhängig von den luftfahrtrechtlichen Vorgaben, die dies ebenfalls bedingten.
1.6. Mit dem nunmehr von der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Februar 2021 wird die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Zur Berufung der Beschwerdeführerin wird darin Folgendes ausgeführt:
„Die gegenständliche Fläche hat eine Widmung als Bauland-Wohnen. Würde man der Argumentation der Berufungswerberin folgen, würde sie im Ergebnis von Wohnbauverboten in als Bauland-Wohnen normativ gewidmeten Wohnbaugebieten führen. Folglich bedürfte es einer Umwidmung des immissionsbelasteten Wohngebietes.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Judikatur aus, dass das Vorbringen eines Betriebsinhabers, mit dem er sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung im Hinblick auf die von seinem Betrieb ausgehenden Emissionen wendet, nur dann eine Einwendung im Rechtssinne darstellen kann, wenn dem Vorbringen entnommen werden kann, in welchem durch 5 6 NÖ Bauordnung 2014 geschützten subjektiv—öffentlichen Recht er sich als Nachbar verletzt erachtet.
Die im Katalog des g 6 Abs. NÖ Bauordnung enthaltene Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn ist taxativ (VwGH 24.4.2018, RA 2018/05/0046 - Riegler/Koizar, NÖ Bauordnung 5 6 NÖ Bauordnung 2014, R2 48 (Stand 1.4.2019, rdb.at). Die vom Berufungswerber erhobenen Einwendungen finden sich nicht im Katalog des 5 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014.
Die Berufungswerberin behauptet lediglich eine abstrakte Gefahr und spricht von einer Vereitelung des Rettungsereignisses. Konkrete Angaben, wieso die Realisierung des Bauvorhabens den Flugverkehr verunmöglicht oder behindert, wurden nicht aufgezeigt.
Von der Berufungsbehörde ist daher davon auszugehen, dass die im Vorfeld gesetzten Hindernisse zum Schutz der bestehenden Nachbarn auch bei der Neuplanung ausreichen. Auch sind der Berufungsbehörde keine Gründe erkennbar, die auf eine Untersagung des Flugbetriebes nach dem LFG hinweisen.
Der Umstand, dass alle Bundesländer andere (landes)gesetzliche Regelungen erlassen haben, vermag nicht auf eine Gesetzeslücke schließen zu lassen, die Grundlage für eine analoge Anwendung von Regelungen, welche vielleicht in anderen Bundesländern eine gesetzliche Basis haben, sein kann.
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich übrigens bereits aus fachlicher Sicht um keine heranrückende Wohnbebauung, weil eine bestehende Wohnbebauung bereits näher aufschließt (Vgl. Roland Zauner/Andreas Doppler, Heranrückende Wohnbebauung – rechtliche Grundlagen, Praxisfälle und Lösungsansätze, RdU-UT 2012/9/ (22).
Da aus den vorliegenden Einwendungen des Berufungsbegehren vom 2.12.2020 keine konkrete Bezugnahme auf die taxativ in den Bestimmungen des ä 6 der NÖ Bauordnung 2014 Aufzählungen gegeben ist, wird die eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird von der Berufungsbehörde bestätigt.“
In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates vom 17. Februar 2021 erstattet die Beschwerdeführerin das im Wesentlichen gleichbleibe Vorbringen wie im bisherigen Verfahren.
So habe sie durch das Vorbringen, „[d]as Vorhaben verletzt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiterin gemäß § 6 Abs 2 NÖ BauO. Konkret wird vorgebracht, dass durch das Vorhaben der gesetzesgemäße Schutz vor Emissionen nach § 48 NÖ BO nicht eingehalten werden kann“ – entgegen der Feststellungen im Berufungsbescheid – ausdrücklich auf die gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 verletzten Rechte der nunmehrigen Beschwerdeführerin Bezug genommen.
Auf der Liegenschaft der Einschreiterin werde rechtskonform ein Hubschrauberlandeplatz betrieben. Diesbezüglich liege die luftfahrtrechtliche Genehmigung für diesen Zivilflugplatz vor. Mit Bescheid sei der Einschreiterin die Zivilflugplatz-Bewilligung für die Hubschrauberlandefläche zur Verwendung für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze erteilt worden.
Das Bauvorhaben liege im aktuellen Schutzbereich des Flugplatzes. Im Schutzbereich dürften allerdings zur Benutzbarkeit des Flugplatzes keine Hindernisse liegen. Es bestehe somit bei Realisierung die Gefahr der Verpflichtung der Einstellung des Flugbetriebes bzw. zumindest die Gefahr gravierender nachträglicher Einschränkungen, die im Ergebnis einer Schließung des Flugplatzes gleichkommen würde.
Dies sei ident mit der Fallkonstellation zu der Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung betreffend Betriebsanlagen, was sich nicht zuletzt aus dem Gleichheitssatz ergebe, weil die Beschwerdeführerin, gleich wie bei Betriebsanlagen, mit einer Einschränkung ihres behördlich genehmigten Betriebes aufgrund der heranrückenden Wohnbebauung bzw. zumindest mit zusätzlichen Auflagen rechnen müsse.
Seitens der Gemeinde wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin daher eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen dahingehend geboten gewesen, ob die Judikatur zur heranrückenden Wohnbebauung auch auf die hier vorliegende luftfahrtrechtliche Bewilligung angewendet werden könne.
Mangels Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde keine hinreichende Sachverhaltsermittlung bzw. keine „amtswegige Verfahrensführung“ durchgeführt. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Verwaltungsgericht sei, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittle, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könne.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde daher den Antrag, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an diese zurückverweise, bzw. der Beschwerde Folge geben und die baubehördliche Bewilligung aufhebe bzw. diese nicht erteilt werde. Darüber hinaus wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, diese müsse „aufgrund des gravierenden Eingriffes in civil rights aufgrund der Vorgaben der EMRK jedenfalls stattfinden“. Schließlich stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seinem Verfahren den unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** zu Grunde.
Zudem legte die Beschwerdeführerin, nach entsprechender Aufforderung des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 18. November 2014, Zl. *** vor, mit dem eine Zivilflugplatz-Bewilligung sowie die Bewilligung zur Errichtung von zivilen Bodeneinrichtungen erteilt wurde.
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014 und wurde mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 29. Juli 2020, der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2020 zugestellt, vom Bauvorhaben gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 informiert. Die Beschwerdeführerin brachte am 14. August 2020 rechtzeitig Einwendungen gegen das Bauvorhaben ein.
4.2. Durch das nicht näher konkretisierte Vorbringen zur Nichteinhaltung des gesetzesmäßigen Schutzes vor Emissionen durch den von der Beschwerdeführerin betriebenen Hubschrauberlandesplatz brachte die Beschwerdeführerin inhaltlich keine rechtserheblichen Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 (insbesondere Abs. 2 Z 2 iVm § 48 leg.cit) in ihrem Schreiben vom 14. August 2020 vor.
4.3. Mangels rechtserheblicher Einwendungen iSd § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 präkludierte die Parteistellung der Beschwerdeführerin nach Ablauf der in der Information der Stadtgemeinde *** festgelegten Frist von zwei Wochen ab Zustellung – dies war der 31. Juli 2020 – sohin am 14. August 2020.
4.4. Die Beschwerdeführerin war sohin in weiterer Folge mangels Parteistellung nicht mehr legitimiert, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** Berufung zu erheben.
Die hier getroffenen Feststellungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren, zum Bauvorhaben sowie zu dessen Lage im Verhältnis zu dem Grundstück der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 14. August 2020 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sowie den Einreichunterlagen für das Bauvorhaben.
Dem bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt wird insoweit in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Dasselbe gilt für den dargestellten Verfahrensgang.
Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BauO 2014, LGBl. 1/2015, idF LGBl. 53/2018 lauten:
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]
§ 21
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
(2) Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht
a)Abänderungen an oder in einem Gebäude (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
b)Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,
c)Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,
d)Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a
sowie
2. bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,
a)deren Parteistellung im Sinn des § 6 Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist,
b)deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.
§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“
7.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
7.2. Aus § 6 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an die Baugrundstücke angrenzenden Grundstückes Nr. ***, KG ***, das durch die dazwischen liegende Verkehrsfläche der *** von den Baugrundstücken getrennt ist, Nachbarin im Sinne der § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO 2014 ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.04.2004, 2003/05/0026; 14.12.2007, 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Aufgrund ihrer Stellung als Nachbarin der Baugrundstücke wurde die Beschwerdeführerin zum Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen.
Nach § 21 Abs. 1 NÖ BauO verliert die von der Verständigung benachrichtigte Person jedoch ihre Stellung als Partei, wenn sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen zulässige Einwendungen erhebt (vgl. etwa VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143, zur Rechtslage nach der NÖ BauO 1996).
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Somit liegt eine dem Gesetz entsprechende Einwendung nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann. Der Nachbar verliert sohin insbesondere dann seine Parteistellung, wenn keine Einwendungen im Rechtssinne bzw. nur unzulässige Einwendungen erhoben werden.
Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
7.3. Es war daher im vorliegenden Fall vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bereits in ihrem – oben unter Pkt. 1.3. wörtlich zitierten – Schreiben vom 14. August 2020 rechtserhebliche Einwendungen im Hinblick auf die Verletzung ihrer nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2021 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machte.
7.3.1. Die Beschwerdeführerin erstattet in ihrer Beschwerde als Betreiberin eines bewilligten Flugplatzes Einwendungen und beruft sich hiebei auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur „heranrückenden Wohnbebauung“, wonach sie aufgrund des Bauvorhabens mit der Verpflichtung der Einstellung des Flugbetriebes bzw. zumindest gravierenden nachträglichen Einschränkungen zu rechnen habe. In ihrer Beschwerde bringt sie vor, dass ihre subjektiv-öffentlichen Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 verletzt seien, weil „durch das Vorhaben der gesetzesgemäße Schutz vor Emissionen nach § 48 NÖ BO nicht eingehalten werden“ könne.
7.3.2. Hiezu ist eingangs auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Wohnbebauung einer Vorschrift, die die Errichtung von Betrieben in Wohngebieten beschränkt, ein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen ist, der insbesondere die Qualität der Wohnverhältnisse sicherstellen will. Erfasst man die Regelung nach dem evidenten Zweck, so fehlte es an einer sachlichen Rechtfertigung für die Annahme, dass eine vom Gesetz verpönte schwerwiegende Beeinträchtigung ausschließlich dann zu unterbinden ist, wenn die Quelle der Emissionen geschaffen werden soll, nicht hingegen in dem bloß durch die zeitliche Abfolge verschiedenen Fall, dass sie bereits besteht und erst durch die Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann (zB VfSlg. 16.250/2001, 16.934/2003, jeweils mwN).
In VfSlg. 15.112/1998 stellte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf landwirtschaftlichen Betrieb jedoch fest, dass die aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Auslegung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts bei der heranrückenden Wohnbebauung zur Voraussetzung hat, dass ein bereits bestehender Betrieb gewerblicher Art aufgrund des gewerberechtlichen Immissionsschutzes im Falle heranrückender Wohnbebauung mit zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 GewO zu rechnen hat.
7.3.3. Eine Übertragung der dargestellten Rechtsprechung zur „heranrückenden Wohnbebauung“ auf das vorliegende Baubewilligungsverfahren ist insofern zum einen nicht statthaft, als diese auf Nachbarrechte abstellt, durch die die „Qualität der Wohnverhältnisse“ (vgl. VfSlg. 16.934/2003) sichergestellt werden soll und zum anderen, weil diese zur Voraussetzung hat, dass der Betriebsinhaber mit nachträglichen Auflagen zum Immissionsschutz zu rechnen hätte. Ein diesbezüglicher, etwa mit den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 vergleichbarer, Schutz vor Immissionen (etwa der Nachbarn durch Lärm) ist dem Luftfahrtgesetz (LFG), das insgesamt sehr eingeschränkte Nachbarrechte vorsieht, jedoch fremd (siehe etwa VwGH 21.02.2019, Ra 2019/03/0017 mwN, zur Parteistellung der Nachbarn in Verfahren gemäß §§ 78 und 79 LFG).
7.3.4. Selbst bei einer Übertragung der Rechtsprechung zur „heranrückenden Wohnbebauung“ liegen im vorliegenden Fall jedoch keine Einwendung im Rechtssinne vor. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Vorbringen zu einer Rechtsverletzung durch unzulässige Immissionen (§ 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BauO 2014) nur dann eine Einwendung im Rechtssinne sein, wenn dieses auf einen oder mehrere der im § 48 NÖ BauO 2014 erwähnten Alternativtatbestände gestützt wird (vgl. VwGH 15.12.2009, 2008/05/0143 mwN, zur hier übertragbaren Rechtslage nach der NÖ BauO 1996; siehe weiters VwGH 27.04.2004, 2003/05/0026; 14.12.2007, 2006/05/0181, zur Beschränktheit des Mitspracherechts der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren).
7.3.5. Behauptet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „heranrückenden Wohnbebauung“ ein Betriebsinhaber von seiner Betriebsanlage ausgehende Lärmemissionen, liegt insoweit nur dann eine Einwendung im Rechtssinne vor, wenn ihr entnommen werden kann, in welchem durch § 6 NÖ BauO 2014 geschützten subjektiv-öffentlichem Recht sich der Betriebsinhaber als Nachbar für verletzt erachtet. Der Betriebsinhaber muss diesbezüglich vorbringen, welche zulässigen Immissionen von seinem Gewerbebetrieb ausgehen und durch die heranrückende Verbauung unzulässig werden könnten (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/05/0357 mwN).
7.3.6. Diesen Erfordernissen der oben zitierten Rechtsprechung wird die Beschwerdeführerin durch das Vorbringen „[d]as Vorhaben verletzt die subjektiv-öffentlichen Rechte der Einschreiterin gemäß § 6 Abs 2 NÖ BauO. Konkret wird vorgebracht, dass durch das Vorhaben der gesetzesgemäße Schutz vor Emissionen nach § 48 NÖ BO nicht eingehalten werden kann.“ – nicht gerecht.
7.3.7. Es wäre – bei einer etwaigen Übertragung der oben dargestellten Rechtsprechung – eben an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen vorzubringen, welche konkreten, zulässigen Immissionen im Sinne des § 48 NÖ BauO 2014 von ihrem Flugplatz ausgehen würden, die durch eine heranrückende Verbauung beschränkt werden könnten (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/05/0357; 15.12.2009, 2008/05/0143, 13.12.2016, Ra 2016/05/0107 mwN, jeweils zu Betriebsanlagen).
7.4. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführerin keine zulässigen, rechtserheblichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 eingebracht wurden, womit die Beschwerdeführerin die Parteistellung mangels rechtzeitiger Erhebung zulässiger Einwendungen verloren hat. Dieser Verlust der Parteistellung ist nicht nur von den Baubehörden, sondern von allen Behörden dieses Verfahrens, und somit auch vom erkennenden Gericht, zu beachten (vgl. etwa VwGH 26.02.2009, 2008/05/0260 mwN).
7.5. Da der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren – bereits nach Ablauf der in der Verständigung vom 29. Juli 2020 festgelegten Frist – mangels Erhebung zulässiger Einwendungen sohin keine Parteistellung mehr zukam, konnte sie schon aus diesem Grund das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr erheben, sodass ihre Berufung von der belangten Behörde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hätte werden müssen. Da die belangte Behörde jedoch im Rahmen des Berufungsvorbringens inhaltlich entschieden hat, hat sie eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zugekommen ist.
7.6. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und somit die inhaltliche Entscheidung über die Berufung spruchgemäß abzuändern.
7.7. Ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt sich mit der vorliegenden Entscheidung.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin in der Beschwerde insbesondere entfallen, weil die Rechtssache auf Grund der unbestrittenen Aktenlage einer weiteren Klärung nicht bedurfte und eine solche in einer mündlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten war. Im gegenständlichen Fall waren keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen, es wurden keine Tatsachen bestritten und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte aufgrund des bisherigen schriftlichen Vorbringens und des vorliegenden Akteninhalts entscheiden (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046; 21.2.2019, Ra 2019/08/0027; jeweils unter Hinweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; 8.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, mit der das vorliegende Erkenntnis maßgeblich begründet wurde, klargestellt (vgl. insbesondere VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0107 mwN, zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte bei einer heranrückenden Wohnbebauung; siehe weiters VwGH 26.02.2009, 2008/05/0260 mwN, zum Verlust der Parteistellung und Unzulässigkeit der Berufung).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.