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LVwG-AV-1490/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1490/001-2020
LVwG-AV-1490/001-2020Landesverwaltungsgericht03.05.2021
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Europaschutzgebiet; Aarhus Übereinkommen; Umweltorganisation; Natura 2000; Bürgerinitiative; Parteifähigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerden (Nummerierung wie im gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz) vonA)1. der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11. November 2020, Zl. ***, betreffend Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.
B)
2. der C, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** vom 11. November 2020, Zl. ***, betreffend Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), den Beschluss gefasst;
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B VG) nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)).
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. November 2020, Zl. , wurde auf Grund eines Antrages der D GmbH Co KG (in der Folge: Antragstellerin) gemäß § 10 Abs. 1 und 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgestellt, dass die Errichtung des Teilabschnitts der Netzanbindung des Windparks *** für die Querung des *** auf einer Länge von etwa 130 m im Bereich der Europaschutzgebiete in der KG *** auf den Grundstücken Nr. , *** und *** weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet *** () und des FFH Gebiets *** () führen kann.
Dagegen haben die A (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) und die C (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer – bzw. beide zusammen in der Folge: Beschwerdeführer), vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht mit Schreiben 15. Dezember 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führten Sie, nach Wiedergabe der Verfahrensverläufe diverser Verfahren betreffend die Bewilligung des Windparks , im Wesentlichen aus, dass eine Trennbarkeit des Vorhabens Windpark *** und der 20-kV Leitung zur Netzanbindung nicht möglich sei. Das gesamte Vorhaben Windpark *** inklusive der gesamten Anschlussleitung sei daher einer Prüfung gemäß § 10 NÖ NSchG zu unterziehen und nicht nur jener Teil der Anschlussleitung, der unmittelbar durch das Europaschutzgebiet führe. Die Prüfung im Rahmen des NVP-Feststellungsverfahrens habe sich jedoch ausschließlich auf die Leitungsverlegung und Leitungsführung beschränkt. Eine Betrachtung des Gesamtvorhabens inklusive der Windparkanlage und möglicher Summationseffekte mit anderen Windkraftanlagen ( und ***) sei nicht erfolgt, ebenso wenig mit der Leitungsführung außerhalb des Natura-2000 Gebietes. Eine NVP für das Vorhaben Windpark *** sei bislang noch nicht durchgeführt worden. An dieser NVP würden die Beschwerdeführer zu beteiligen sein und diesen würde Parteistellung im Rahmen dieses Verfahrens einzuräumen sein.
Im Bescheid vom 28.07.2016 sei lediglich die naturschutzbehördliche Bewilligung nach § 7 NSchG erteilt worden, eine Feststellung zur NVP nach § 10 NSchG sei im verbindlichen Spruch nicht getroffen worden. Eine Bindungswirkung dieses Bescheides in Bezug auf eine Prüfung nach § 10 NSchG könne daher aus diesem nicht abgeleitet werden. Sollte nun, wie in der Projektbeschreibung für das naturschutzrechtliche Verfahren für die Netzanbindung Windpark *** in den Vorbemerkungen ausgeführt, eine Änderung des Windparks von vier Windenergieanlagen der Type Vestas V112 auf drei Windenergieanlagen der Type Vestas V136 geplant und eingereicht sein, so würde erst recht eine wesentliche Änderung des Projektes vorliegen, die jedenfalls gemeinsam mit der Netzanbindung einer NVP gemäß § 10 NÖ NSchG zu unterziehen sein werde.
Das Vorhaben sei im Anwendungsbereich des UVP-G. Auch wenn nur Teile der Anlage im Schutzgebiet liegen, sei das gesamte Vorhaben unter die Tatbestände der Spalte 3 subsumierbar. Daher handle es sich beim gegenständlichen Vorhaben um eine Anlage zur Nutzung von Windenergie innerhalb eines schutzwürdigen Gebietes und stelle dieses Vorhaben Windpark *** (inklusive der Netzanbindung) ein Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 6 lit b UVP-G 2000 dar. Das Vorhaben solle gemäß den Bescheiden vom 28.07.2016 (§ 7 NÖ NSchG) und vom 30.11.2016 (NÖ ElWG) eine Gesamtnennleistung von 12,3 MW erbringen und liege somit unter dem Schwellenwert von 15 MW des Anhanges 1 Spalte 3 Z 6 lit. b UVP-G idF BGBl 80/2018 jedoch über dem Schwellenwert von 10 MW gem Anhang I Spalte 3 Z 6 lit b UVP-G idF vor der Novelle BGBl 80/2018, die zum Zeitpunkt der Erlassung des naturschutzrechtlichen Bescheides für die Windparkanlage *** galt. Um den Umgehungsversuch nicht zum Erfolg zu verhelfen, sei auf das gegenständliche Vorhaben als Gesamtes zu bewerten und als Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens die Entscheidung der unzuständigen Naturschutzbehörde vom 28.07.2016 zu werten. Es gelte daher für dieses Vorhaben die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 28 Z 2 UVP-G iVm Art 3 Abs 1 UVP-RL, da als Stichtag der 16.05.2017 gelte. Sollte dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden, sei darauf hinzuweisen, dass eine Kumulierung gemäß § 3 Abs 2 UVP-G mit den Windparkanlagen *** und *** vorliege.
Es liege ebenso der Tatbestand des Anhanges 1 Spalte 2 Z 6 UVP-G iVm § 3 Abs 2 UVP-G aufgrund von Kumulierung vor. Die Windkraftanlage *** wurde mittlerweile rechtskräftig genehmigt. Diese sei daher bei der Kumulierung gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G zu berücksichtigen. Die Windparkanlagen *** und *** (entsprechend der Bewilligungen vom 28.07.2016 (§ 7 NÖ NSchG) und vom 30.11.2016 (NÖ ElWG) sowie *** würden zusammen auf eine Gesamtnennleistung von 33,3 MW kommen. Damit würden diese über der Schwelle von 30 MW gemäß Anhang I Spalte 2 Z 6 UVP-G liegen.
Das ein räumlicher Zusammenhang gegeben sei, ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass der Abschaltalgorithmus des Windparks *** mit dem des Windparks *** durch eine Auflage synchronisiert worden sei (naturschutzrechtliche Bewilligung vom 28.07.2016, S 41). Eine kumulative Auswirkung auf die Tiergruppe der Vögel sei von E in seinem Gutachten vom 11.09.2014 festgestellt worden und ebenso von F auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft in seiner Fachstellungnahme vom 16.03.2016.
Die belangte Behörde war und sei nicht zuständig, eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 4 UVP-G vorzunehmen. Für die Einzelfallprüfung treffe die Zuständigkeit die UVP-Behörde und nicht die Naturschutzbehörde. Diese hätte vielmehr gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G einen Antrag auf Feststellung an die zuständige UVP-Behörde stellen müssen. Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 4 iVm Anhang I Spalte 2 Z 6 und Spalte 3 Z 6 lit b UVP-G vorliegen würden, wäre die Naturschutzbehörde zur Entscheidung in der Sache nicht zuständig. Die Zuständigkeit der UVP-Behörde und somit Unzuständigkeit der Naturschutzbehörde ergebe sich aus § 39 Abs. 1 UVP-G, wonach für Verfahren nach dem I. Abschnitt (§§ 1 bis 3b) die LReg zuständig sei. Daran ändert auch die Rsp des VwGH in Folge der Entscheidung des EuGH zu C-570/13 (Karoline Gruber) nichts. Diese besage lediglich, dass ein Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung entfalte, wenn die betroffene Öffentlichkeit nicht Teil des Feststellungsverfahrens gewesen sei. Diese Personen hätten sodann die Möglichkeit, die UVP-Pflicht im materienrechtlichen Verfahren vorzubringen und im Rahmen eines Rechtsmittels zu rügen. Die Materienbehörde habe im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung inzident festzustellen, ob eine UVP-Pflicht vorliegen könnte. Diese Prüfung stelle jedoch keinesfalls eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs 2 und 4 UVP-G dar. Vielmehr habe die Materienbehörde bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte ein Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G einzuleiten. Das Erreichen der Schwellenwerte oder eine nicht unmögliche Kumulierung stellen solche begründeten Anhaltspunkte dar. Eine inhaltliche Entscheidung im Rahmen einer Einzelfallprüfung komme der Materienbehörde jedoch nicht zu. Spätestens wenn also ein Gutachten von einem Sachverständigen zur Frage, ob mit einer Beeinträchtigung (§ 3
Abs 4 UVP-G) oder auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt (§ 3 Abs 2 UVP-G) zu rechnen sei, einzuholen sei oder eingeholt werde, überschreite die Materienbehörde ihre Zuständigkeit, da das UVP-G für die Beantwortung dieser Fragen und die Durchführung einer Einzelfallprüfung ausdrücklich die Zuständigkeit der LReg vorsehe. Die verbindliche Beantwortung dieser Frage durch die Naturschutzbehörde würde bedeuten, dass die Naturschutzbehörde verbindlich ein Feststellungsverfahren über das Vorliegen einer UVP-Pflicht durchführe. Diese Zuständigkeit zu einem solchen Verfahren sei durch das UVP-G jedoch klar und eindeutig zugunsten der LReg festgelegt. Hierfür spreche auch § 3 Abs. 6 UVP-G. So komme der Einzelfallprüfung dieselbe Wirkung als der Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug auf die Materienverfahren zu und dürfe vor Abschluss der Einzelfallprüfung wie auch der Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Vorhaben die Genehmigung nicht erteilt werden. Sowohl die UVP als auch die Einzelfallprüfung seien Verfahren nach dem UVP-G in der Zuständigkeit der UVP-Behörde und eben nicht der Naturschutzbehörde. Kommt die Materienbehörde ihrer Antragspflicht nach § 3 Abs. 7 UVP-G nicht nach, so gehe diese auf das zuständige LVwG über. Dieses habe sodann im anhängigen Verfahren einen Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G an die UVP-Behörde zu stellen, da auch das LVwG zu einer Entscheidung über Angelegenheiten des UVP-G nicht zuständig sei. Aus den beigelegten sowie im Verfahren vorgelegten Stellungnahmen ergebe sich eindeutig eine Beeinträchtigung der Schutzgebote und ihrer Schutzgüter (§ 3 Abs. 4 UVP-G) als auch eine Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt.
Die nachträgliche Bewilligung eines Teiles eines Vorhabens bewirke die neuerliche Prüfung des gesamten Vorhabens gemäß FFH-RL. Eine NVP sei für das Vorhaben Windpark *** nicht durchgeführt worden. Es sei lediglich eine Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG erfolgt. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH sowie dem Schutzzweck der FFH-RL und der Vogelschutz-RL sei für das gesamte Vorhaben eine NVP durchzuführen, wenn sich auf der Grundlage der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausschließen lasse, dass dieses Projekt die für das betreffende Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen werde. Dies müsse umso mehr gelten, wenn gar keine NVP für einen Teil des Vorhabens durchgeführt worden sei. Durch die nachträgliche Bewilligung einer Anschlussleitung, die durch zwei Natura 2000-Gebiete führe, habe sich das Projekt – da wie bereits ausgeführt, der Windpark und die Anschlussleitung als eine Einheit anzusehen seien – wesentlich geändert. Schon aus diesem Grund sei eine NVP für das gesamte Vorhaben durchzuführen, um den Zielen und Zwecken der FFH-RL und Vogelschutz-RL gerecht zu werden. Die relevanten Umweltdaten hätten sich gegenüber dem naturschutzrechtlichen Verfahren von 2016 geändert. Der Windpark *** sei bewilligt worden. Mit dem bewilligten Windpark *** ergebe sich ein Kumulationseffekt in den Bereichen Landschaftsbild und Erholungswirkung (Fachliche Stellungnahme F vom 16.03.2016).
Anfang August 2020 sei in etwa drei Kilometer Entfernung von der bewilligten Windstromanlage *** in der KG *** ein Schwarzstorchhorst ornithologisch dokumentiert worden. Vier Jungstörche seien flügge geworden. Südlich von *** sei im sogenannten *** ein weiterer Horst von Schwarzstörchen verbürgt worden. Etwa 750 Meter von der in *** geplanten Windstromanlage würden sich Fischteiche befinden, die regelmäßig von Schwarzstörchen zur Nahrungsaufnahme aufgesucht werden. Über das Vorkommen der Schwarzstörche sei eine umfangreiche Fotodokumentation angelegt worden. Von der Naturschutzabteilung des Landes Niederösterreich sei eine Amtssachverständige mit der Untersuchung beauftragt worden. Die Amtssachverständige vermute einen weiteren Horst in relevanter Nähe zum Vorhaben in ***. Weiters seien gehäuft Seeadler in der Umgebung des WP *** gesichtet worden. Laut jüngsten Berichten erhöhte sich die Zahl der *** Brutpaare 2020 sogar auf 12. Der geplante Windpark liege wahrscheinlich auf der Flugroute zumindest eines Brutpaares. Es ist aber davon auszugehen, dass das an Teichen reiche Gebiet der *** von mehreren Paaren frequentiert werde. Nach Angaben von Birdlife seien allein 2019 10 Seeadler als Schlagopfer gemeldet worden, die meisten davon im Bezirk Bruck an der Leitha und auf der Parndorfer Platte (Stellungnahme G vom 13.07.2020). Daraus ergebe sich offensichtlich die enorme Einwirkung und Gefährdung des Schutzgutes Seeadler durch das Vorhaben Windpark *** inkl. Netzanbindung.
Sowohl der Seeadler als auch der Schwarzstorch und deren Lebensräume zählen zu den Schutzgegenständen des Europaschutzgebietes Vogelschutzgebiet *** gemäß § *** der VO über Europaschutzgebiete, LGBl *** idF LGBL ***.
Aufgrund der Nähe der Aufenthalts-, Nist- und Ruheplätze ua des Schwarzstorches und des Seeadlers zum Windpark *** sei jedenfalls eine NVP durchzuführen, um den Anforderungen und Vorgaben des Art 6 Abs. 3 FFH-RL gerecht zu werden.
Im gegenständlichen Verfahren seien, obwohl das Vorhaben Windpark *** mit Anschlussleitung als ein gemeinsames Vorhaben zu betrachten sei, lediglich eine NVP in Bezug auf die Kabelverlegung und Leitungsführung im Bereich der Natura 2000-Gebiete durgeführt worden. Eine Betrachtung der übrigen Anlagen- und Vorhabensteile im Hinblick auf ihre Genehmigungsfähigkeit gemäß § 10 NÖ NatSchG unterblieb jedoch.
Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen, den angefochtenen Bescheid - ggf nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abzuändern und das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet *** () und des FFH Gebiets *** () feststellen und die Bewilligung versagen.
Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebeantwortung vom 25. Jänner 2021, vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführerin keine Parteistellung zukomme. Die Frage der UVP-Pflicht sei niemals Gegenstand eines NVP-Feststellungsverfahrens – beide Verfahren seien strikt zu trennen: So hätten sowohl der EuGH als auch der VwGH bereits ausgeführt, dass die UVP aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsanforderungen das in Art 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL vorgesehene Verfahren nicht ersetze oder an dessen Stelle treten könne, da keines der beiden Verfahren Vorrang vor dem jeweils anderen habe. Im Ergebnis handle es sich um zwei völlig verschiedene und voneinander unabhängige Regime. Insoweit könne sich im gegenständlichen Verfahren gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 niemals eine Parteistellung „hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines UVP-pflichtigen Vorhabens“ ergeben. Auch sei zwischen Bürgerinitiativen (kurz BI) und anerkannten Umweltorganisationen (kurz UO), die nach der Aarhus-Konvention (kurz AarhK) eine privilegierte Position genießen, zu unterscheiden. Während Personenvereinigungen und -gruppen nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften (bspw BI gemäß § 19 Abs. 4 UVP-G 2000) zunächst bloß als ein Teil der Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 4 AarhK anzusehen seien, seien anerkannte UO ex lege als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 5 AarhK mit den damit verbundenen Beteiligungsrechten sowie dem Recht auf Gerichtzugang zu qualifizieren. Bereits aus dieser Differenzierung folge, dass Personenvereinigungen und -gruppen erst durch den Gesetzgeber auf nationaler Ebene oder Unionsrechtsakte Rechte oder zumindest Interessen zugesprochen werden müssen, damit diese in diesen betroffen sein können. Dagegen haben UO von Gesetzes wegen zwangsweise ein Interesse, ohne dass es dafür eines weiteren Gesetzgebungsaktes bedürfen würde. Damit würden UO aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz die Eingang in komplexe Verfahren finden solle, als besondere Interessenträger hervorgehoben, wobei die gesetzlichen Voraussetzungen zur Konstituierung einer UO nach der Judikatur des EuGH nicht so angesetzt werden dürfe, dass dadurch das Ziel, die gerichtliche Kontrolle umweltbezogener Entscheidungsverfahren unschwer zu ermöglichen, unterlaufen werde. Diese Judikatur könne jedoch nicht auf spontan zusammengeschlossene Personenvereinigungen und -gruppen wie BI bspw nach dem UVP-G 2000 umgelegt werden, da sich diese Vereinigungen oder Gruppen ohne Rechte oder Interessen gerade nicht auf ebensolche beziehen könne. Mangels zugestandener Rechte oder Interessen würden sie schlichtweg nicht existieren. UO komme hingegen ex lege ein Interesse zu, sodass sich in diesem Zusammenhang bloß die Frage stelle, welche materiellen und formellen Anerkennungsvoraussetzungen zulässiger Weise festgelegt werden dürfen und von der UO erfüllt werden müssen, damit diese die unstrittig eingeräumten Interessen in umweltrelevanten Verfahren auch vertreten könne. Als Zwischenergebnis sei daher festzuhalten, dass ad hoc Personenvereinigungen und -gruppen wie bspw BI zwingend von UO zu unterscheiden seien und – der Systematik der unionsrechtlichen Vorgaben folgend – ausschließlich UO eine privilegierte Stellung in Umweltverfahren zukomme. Dagegen seien BI darauf angewiesen, dass ihnen durch den nationalen Gesetzgeber oder EU-Recht Interessen oder Rechte zuerkannt werden. Daher würden die der BI vom Gesetzgeber zugestandenen Rechte bzw. Interessen in zweierlei Hinsicht eine Schranke darstellen. Einerseits bilden sie eine Handlungsgrenze: Andere als die eingeräumten Rechte oder Interessen können zulässiger Weise nicht verfolgt werden. Andererseits beziehen sich die unionsrechtlichen Vorgaben ausschließlich auf die vom Gesetzgeber normierten Rechte und Interessen, gehen also nicht darüber hinaus. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel, dass BI selbst in UVP-Feststellungsverfahren kein Überprüfungs- bzw. Beschwerderecht zukommen könne.) Zu diesem Zeitpunkt sei ihr nämlich weder vom nationalen Gesetzgeber noch durch einschlägiges Unionsrecht ein Interesse oder Recht auf Überprüfung der „Zuständigkeitsentscheidung“ zuerkannt. Vielmehr entstehe sie erst (aber immerhin) in UVP-Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000, die im vorliegenden nicht eingehalten worden seien bzw. werden könnten.
Auch außerhalb von UVP-Verfahren, zB in Naturschutz- oder Wasserrechtsverfahren, sei bislang keine Parteistellung für BI normiert worden; dies sei auch nicht erforderlich: Denn die unionsrechtlichen Vorgaben würden nicht soweit reichen, als sie Mitgliedstaaten in die Pflicht nehmen würden, für Personenvereinigungen oder -gruppen Rechte oder Interessen anzuerkennen bzw zu normieren. Demnach könne die Zweitbeschwerdeführerin als BI auch aus dem Unionsrecht für das gegenständliche NVP-Feststellungsverfahren weder eine Parteistellung noch ein Beschwerderecht konstruieren.
Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese mit Bescheid vom 31.7.2019, ***, als Umweltorganisation anerkannt worden sei. Vor diesem Hintergrund komme ihr in Bezug auf Bescheide, die vor der bescheidförmigen Anerkennung erlassen worden seien, weder ein Mitspracherecht noch eine Beschwerdelegitimation zu. Dies habe auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, in diesem Sinne ausgeführt.
Schon aus diesem Grund erübrige sich ein Eingehen auf Sachverhaltselemente, die vor dem 31.7.2019 liegen. Im Übrigen entfaltet der UVP-Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 6.12.2012, ***, auch gegenüber UO Bindungswirkung, da der Bescheid nach der UVP-Novelle 2012 erlassen worden sei, die das Beschwerderecht für UO eingeführt habe und stehe Umweltorganisationen nicht die Möglichkeit offen, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Schließlich sei auch in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Frage der UVP-Pflicht niemals Gegenstand des NVP-Feststellungsverfahrens gewesen sei. Vielmehr seien die beiden Regime strikt voneinander zu trennen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.7.2016, ***, sei der Antragstellerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks *** erteilt und im Verfahren festgestellt worden, dass „keine erheblichen Auswirkungen auf die Natura 2000 Schutzgebiete zu erwarten“ seien und demnach „eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.“
Damit liege in Bezug auf den Windpark *** ein rechtskräftiger Abspruch über die naturschutzfachliche sowie -rechtliche Zulässigkeit vor, der auch die unionsrechtlichen Vorgaben des Gebietsschutzes berücksichtige und einer weiteren Entscheidung entgegenstehe (res judicata). Dass in Bezug auf diesen Bewilligungsbescheid vom 28.7.2016 und die dort getroffene Feststellung keine Beschwerdelegitimation der Erst-Beschwerdeführer bestehe, sei sowohl vom VwGH (30.9.2020, Ra 2019/10/0070) als auch vom LVwG NÖ in seiner Entscheidung vom LVwG NÖ vom 14.5.2019, LVwG-AV-34/001-2019, im Zusammenhang mit der Stichtagsregelung des § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 ausgeführt worden.
Es bestehe kein Raum, den Themenbereich „Windpark *** und NVP“ neuerlich zu behandeln. Wie die belangte Behörde treffend festgehalten habe, sei im vorliegenden Verfahren ausschließlich über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, der sich auf die Feststellung gemäß § 10 NÖ NSchG 2000 betreffend die Netzanbindung des Windparks *** beschränkt habe. Bei solchen antragsbedürftigen Verwaltungsakten bestimme nach der ständigen Rechtsprechung ausschließlich der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens sei. Demnach vereinige der Antrag in sich zwei Funktionen. Zum einen veranlasse er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schaffe er gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Gegenstand des Verfahrens in verbindlicher Weise bestimme. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten sei es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden könne. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel, dass die Behörde – dem Antrag folgend – ausschließlich die Netzableitung behandelt habe, wobei sie im Verfahren selbstverständlich vorhandene Vorbelastungen (wie bspw den naturschutzrechtlich bewilligten Windpark ***) berücksichtigt habe. Insoweit sei die Prüfung nicht mangelhaft oder ungenügend gewesen. Diese Vorgangsweise wiederspreche auch nicht den unionsrechtlichen Vorgaben.
So werde bspw im Methodik-Leitfaden der Europäischen Kommission zur FFH-RL unter dem Punkt Screening ausgeführt, dass „bei der Beschreibung eines Projekts oder Plans […] diejenigen Planungs-/Projektelemente ausgewiesen werden [müssen], die einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Projekten oder Plänen möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet haben. Es sei daher zulässig bzw – auch nach dem Urteil des EuGH vom 9.9.2020, C-254/19, Friends of the Irish Environment Limited, Rn 5624) – geboten, einzelne Elemente bzw Teile eines Projekts auf ihre NVP-Relevanz zu überprüfen. Anders ausgedrückt sei nicht zwingend das gesamte Projekt einer NVP zu unterwerfen, wenn nur Teile desselben zur Beeinträchtigung von geschützten Gebieten führen könnten. Im vorliegenden Fall sei mit Bescheid der der belangten Behörde vom 28.7.2016, ***, festgestellt worden, dass im Hinblick auf den Windpark *** „keine erheblichen Auswirkungen auf die Natura 2000 Schutzgebiete zu erwarten“ seien und demnach „eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.“ An diesen rechtskräftigen Ausspruch seien die Antragstellerin, die Behörde, die Erstbeschwerdeführerin und auch das LVwG NÖ gebunden. In weiterer Folge wäre und sei nur noch die Frage zu beantworten, ob die Netzanbindung des Windparks, die auf einer Länge von rund 130 m Europaschutzgebiete quere, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen könne. Diese Frage sei auf Grundlage der naturschutzfachlichen Beurteilung verneint worden. Die mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten fachlichen Stellungnahmen von E vom 11.9.2014 und F vom 16.3.2016 würden nicht die Netzanbindung betreffen, sondern das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren des Windparks ***. Schon aus diesem Grund seien sie nicht geeignet, die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen sowie die von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen, widerspruchsfreien und vollständigen naturschutzfachlichen Stellungnahmen auf fachlicher Ebene zu erschüttern. So führe auch das BVwG beginnend mit seiner Entscheidung vom 28.12.2015, W155 2017843-1, Kiesabbau Hinding, in nunmehr ständiger Rechtsprechung aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden könne (VwGH 25.4.2005,2005/12/0195, ‚fundiertes‘ Gegengutachten, vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0154, 19.6.1996, 95/01/0233,27.6.2003, 2002/04/0195).
Von einem fundierten Gegengutachten sei die konkrete und begründete Widerlegung von Aussagen der Amtssachverständigen zu erwarten. Die vorliegenden fachkundigen Stellungnahmen (‚Privatgutachten‘) würden sich in allgemeinen, unbestimmten Bemängelungen, deren Relevanz nicht begründet und nachvollziehbar erscheint, erschöpfen. Darüber hinaus würden einige aufgezeigte Mängel nicht den Akteninhalt berücksichtigen. Es werde nicht dargelegt, inwieweit eine wesentliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Siedlungsgebiet zu erwarten sei. In der Mängelliste bzw. dem Privatgutachten zur Hydrologie würden sich keine präzisen Darstellungen, um den Amtssachverständigenaussagen tauglich zu begegnen, finden. Diese fachkundige Stellungnahme vermögen daher in keinem Punkt die Richtigkeit und Vollständigkeit der Projektunterlagen, der Begutachtung der Amtssachverständigen und der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten die Fachgutachten nicht entkräften und seien deshalb nicht geeignet, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Nachdem die Beschwerde (insbesondere die Ausführungen auf den Seiten 14 -17) weder methodisch noch dem inhaltlichen Niveau nach die Anforderungen, die der VwGH im Hinblick auf Gutachten eines Sachverständigen entwickelt habe, erfülle, müsste die Erstbeschwerdeführerin für die Beantwortung fachlicher Fragen Privatsachverständige beiziehen, um den Ermittlungsergebnissen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Denn der bloße Umstand, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine anerkannte UO handle, mache sie noch nicht zu einer Sachverständigen und ihre Schriftsätze nicht zu einem Gutachten. Folglich könne eine UO wie die Erstbeschwerdeführerin mit bloßen Behauptungen, wonach beispielswiese mit der Realisierung des Vorhabens eine „offensichtlich enorme Einwirkung und Gefährdung des Schutzgutes Seeadler“ verbunden wäre, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit der vorliegenden naturschutzfachlichen Gutachten von H vom 10.9.2020, ***, und vom 15.9.2020, ***, nicht in Zweifel ziehen. Schließlich gehe die Erstbeschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Windpark *** nochmals (gemeinsam mit der Netzanbindung) einer NVP unter Berücksichtigung (allfälliger) Veränderungen zu unterziehen wäre und bringe diesbezüglich Verfahrensmängel vor. Diese Ansicht sei – wie dargelegt– aus rechtlicher Sicht unzutreffend, sodass auch keine fachlichen Mängel vorliegen. Im Übrigen verkenne die Erstbeschwerdeführerin, dass der bewilligte Windpark (den unionsrechtlichen Vorgaben folgend) im antragsgegenständlichen Verfahren als Vorbelastung einbezogen worden sei. Zu einer unzulässigen Nichtberücksichtigung sei es daher gerade nicht gekommen.
Es wurde die Abweisung der Beschwerde der Erst-Beschwerdeführerin und die Zurückweisung der Beschwerde der Zweit-Beschwerdeführerin beantragt sowie die Revision mangels vorliegender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 4. Februar 2021, LVwG-AV-1490/001-2020, wurde die Beschwerdebeantwortung den Verfahrensparteien übermittelt und die Gelegenheit geboten, hierzu bis 5. März 2021 Stellung zu nehmen. Hiervon haben die Beschwerdeführer und die NÖ Umweltanwaltschaft Gebrauch gemacht.
Die Beschwerdeführer führten, vertreten durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin, mit Schreiben vom 4. März 2021 im Wesentlichen aus, dass der naturschutzbehördliche Bescheid vom 28.07.2016 für den Windpark *** auch in seiner Begründung keinen Anhaltspunkt für die Durchführung eines Screenings enthalte und ebenso die Naturschutzbehörde keine Feststellungen zur Naturverträglichkeitsprüfung getroffen habe. In diesem Bescheid sei in seiner Begründung lediglich auf Seite 37 eine Wiedergabe einer Stellungnahme eines Sachverständigen zu finden, dass „eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.“ Dies jedoch ohne jegliche Begründung. In den rechtlichen Ausführungen der Naturschutzbehörde und in der Begründung der Naturschutzbehörde zu ihrem Bescheid finde sich kein Eingehen auf eine Naturverträglichkeitsprüfung und deren Erforderlichkeit und eben auch keine Begründung, weshalb eine solche nicht erforderlich sei. Dies sei auch schlüssig und nachvollziehbar, da die Naturschutzbehörde eben nicht über § 10 NÖ NSchG abgesprochen habe, sondern lediglich über § 7 NÖ NSchG. Eine Prüfung und Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG umfasse eben nicht eine NVP. Die Systematik des NÖ NSchG sei eindeutig. Das Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ NSchG umfasse gerade nicht auch den Bewilligungstatbestand des § 10 NÖ NSchG. Würde man der angedeuteten Rechtsansicht in der Beschwerdebeantwortung folgen, wäre § 10 Abs Abs. 4 NÖ NSchG obsolet. Vielmehr handle es sich um zwei getrennt zu betrachtende Bewilligungstatbestände nach dem NÖ NSchG.
Weiters werde in der Beschwerdebeantwortung vorgebracht, dass die Netzanbindung des Windparks im Jahr 2016 noch nicht im Detail bekannt gewesen sei und diese ohnehin keinen naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestand erfülle und daher im Bewilligungsverfahren nicht behandelt worden sei.
Hiezu sei festzuhalten, dass es eigenartig anmutet, dass die mitbeteiligte Partei hier versuche, eine fehlende Bewilligungsfähigkeit nach dem NÖ NSchG für eine Baumaßnahme und Eingriffe in ein Natura 2000 Gebiet zu konstruieren und gleichzeitig nunmehr selbst einen solchen Antrag auf Bewilligung eingebracht habe und auch die Naturschutzbehörde – wie aus dem nunmehr angefochtenen und gegenständlichen Bescheid erkenntlich – einen solchen Bewilligungstatbestand anerkannt habe.
Weiters sei bereits im Verfahren nach dem niederösterreichischen Elektrizitätswesengesetz 2005 (vgl Bescheid vom 30.11.2016, Seite 5) festgestellt worden, dass die windparkinterne Energieableitung über ein erdverlegtes 20 KV-Mittelspannungssystem bis hin zur Schaltstation bei der *** sowie die erforderlichen Datenleitungen zur Anlagensteuerung, insbesondere zur Fernüberwachung, mitverlegt werde. Die Vorhabensgrenze zu diesem Verfahren würde ebenfalls die Abgangsklemme der Schaltstation in Richtung Umspannwerk bilden. Alle aus Sicht des Windparks den Abgangsklemmen nachgelagerten Einrichtungen und Anlagen seien nicht Gegenstand des Projektes. In weiterer Folge sei dann die Energieableitung und Einspeisung in das 20 KV-Umspannwerk *** vorgesehen, welches sich in ca. 7 km Entfernung südöstlich des Windparks befinde. Dort erfolge die Messung der im Windpark produzierten und bezogenen elektrischen Energie und die Einspeisung dieser ins öffentliche Netz. Die Netzableitung von der Schaltstation zum Umspannwerk sei nicht antragsgegenständlich.
Aufgrund dieser Feststellungen und Ausführungen sei nachgewiesen, dass die Einspeisung des Windparks über das Umspannwerk *** beabsichtigt gewesen sei. Um jedoch vom Windpark *** zum Umspannwerk *** zu gelangen, sei eine Querung des *** und damit die Querung der beiden Europaschutzgebiete unabdingbar.
Gemäß § 3 Abs 3 UVP-G seien landesgesetzliche Bestimmungen, so auch das Naturschutzgesetz, im UVP Verfahren anzuwenden und das Projekt auf dessen Genehmigungsfähigkeit im Lichte dieser landesgesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.
Somit sei eine NVP im Rahmen eines UVP Verfahrens durchzuführen. (vgl VwGH
16.12. 2019, RA 2018/03/0066). In der Beschwerdebeantwortung werde hier der Eindruck erweckt, dass eine NVP im Rahmen eines UVP Verfahrens nicht durchzuführen sei, da eine NVP nicht Teil eines UVP Verfahrens sein könne. Mit diesem Vorbringen weiche die Beschwerdebeantwortung jedoch von der ständigen Rechtsprechung ab. Richtig sei lediglich, dass eine UVP (vgl §17 Abs 5 UVP-G) eine Prüfung der materienrechtlichen Bestimmungen nach dem NÖ NSchG (NVP) nicht ersetzen könne, sondern diese Prüfung gesondert zu erfolgen habe.
Es sei daher die Geltendmachung einer etwaigen UVP-Pflicht auch in einem naturschutzrechtlichen Verfahren – und sei es nach §10 NÖ NSchG – zulässig im Sinne der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH.
Bürgerinitiativen hätten als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit bei Geltendmachung einer Rechtsverletzung – hier einer UVP-Pflicht und somit einer Unzuständigkeit der Naturschutzbehörde und Zuständigkeit der UVP-Behörde und somit der Möglichkeit der Parteistellung im Verfahren – eine Anfechtungsmöglichkeit gemäß Art 11 Abs 1 und 3 UVP-Richtlinie sowie Art 9 Abs 2 und 3 AK (vgl EuGH 16.04.1015, C-570/13, Gruber; 20.12.2017, C-664/15, Protect). Die Vorenthaltung der Parteistellung in einem UVP Verfahren stellt eine Rechtsverletzung der Bügelinitiative dar, welche diese als Betroffene Öffentlichkeit aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens geltend machen könne. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei diese Geltendmachung einer Rechtsverletzung in den materiengesetzlichen Verfahren – mangels einer Antragsmöglichkeit im UVP-G – durchzusetzen. Eine solche Durchsetzung bedinge aber auch eine Parteistellung im materienrechtlichen Verfahren. Als Ausfluss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung unionsrechtlicher Rechtsschutzmöglichkeiten im materiengesetzlichen Verfahren bedürfe es daher einer Parteistellung in diesen Verfahren (vgl die Rsp des EuGH infolge C-664/15, Protect, zur Wasserrahmenrichtlinie und der Einräumung einer Parteistellung im WasserrechtsG entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut).
Mangels Parteistellung der Bürgerinitiative im Feststellungsverfahren könne der Feststellungsbescheid zum UVP-G auch keine Bindungswirkung gegenüber der Bürgerinitiative entfalten.
Das NÖ NSchG sehe eine NVP vor, wenn ein Projekt – und nicht Projektelemente – ein Europaschutzgebiet erheblich beeinträchtigen könnte und daher einer Bewilligung bedürfen. Die in der Beschwerdebeantwortung genannten Grundlagen können diese umfassende Prüfpflicht auf ein Projekt bezogen nicht abändern. So sei diese landesgesetzliche Regelung auch einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich, da diese eindeutig, genau und projektbezogen sei und sich eben nicht entgegen den Ausführungen der Beschwerdebeantwortung auf Projektelemente oder Projektteile beziehe. Gegenstand einer Verträglichkeitsprüfung nach § 10 NÖ NSchG sei somit immer ein gesamtes Projekt und nicht einzelne Projektelemente. Weiters geben die in der Beschwerdebeantwortung angeführten Anleitungen und Richtlinien nur die Prüfschemen vor. Diese Prüfschemen seien jedoch nicht Teil des Bewilligungsumfanges oder des Verfahrens, sondern beziehen sich auf die NVP selbst. Eine solche für das gesamte Projekt habe im gegenständlichen Verfahren nicht stattgefunden.
Eine Verkürzung oder Einschränkung des Begriffes „Projekte“ in § 10 NÖ NSchG auf Projektelemente sei unionsrechtlich ebenso nicht gedeckt. Der Landesgesetzgeber habe im Zusammenhang mit Europaschutzgebieten eine umfassende Prüfpflicht und Bewilligungspflicht auf Projektebene und eben nicht auf Ebene von Projektelementen oder Projektteilen vorgesehen.
Entgegen der in der Beschwerdebeantwortung geäußerten Rechtsansicht bedürfe es für Vorbringen von Parteien keiner Qualität im Sinne eines Gutachtens. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf Schwarzstörche und Seeadler seien jedoch derart fundiert und ausreichend begründet, dass diese von Amts wegen zu überprüfen seien. Hier habe die Behörde bzw das Landesverwaltungsgericht in Entsprechung des Amtswegigkeitsprinzipes von sich aus Erhebungen durchzuführen, wenn ausreichende Anhaltspunkte vorliegen.
Es werde der Aufbau und die Systematik des § 10 NÖ NSchG verkannt, wenn einer Bewilligung nach § 7 NÖ NSchG die Miterledigung einer Feststellung der fehlenen Beeinträchtigung nach § 10 Abs 4 NÖ NSchG unterstellt werde. So sehe § 10 Abs 4 NÖ NSchG ausdrücklich vor, dass eine Bewilligung nach § 10 Abs 4 im Sinne der Verträglichkeitsprüfung eines Europaschutzgebietes nach dieser Bestimmung zu erteilen sei, wenn die NVP feststellt, dass das betroffene Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt werde. Ein solcher Ausspruch sei dem Bescheid der Naturschutzbehörde zum Windpark *** nicht zu entnehmen. Dieser in der Beschwerdebeantwortung immer wieder herangezogene naturschutzbehördliche Bescheid stelle daher keinen Bewilligungstatbestand für Projekte dar, die Europaschutzgebiete erheblich beeinträchtigen könnten. Die Bewilligung nach § 10 NÖ NSchG stelle einen von § 7 NÖ NSchG zu unterscheidenden Bewilligungstatbestand dar.
Mangels eines rechtskräftigen Anspruches nach § 10 NÖ NSchG und somit der rechtskräftig abgeschlossenen Prüfung der erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes durch das gegenständliche Vorhaben liege auch keine res iudicata vor. Die Erwähnung der Aussage eines Sachverständigen in der Begrüdung eines Bescheides in einem gesonderten Verfahren (hier nach § 7 NÖ NSchG) könne keine Rechtsverbindlichkeit entfalten und schon gar nicht ein Verfahren nach § 10 NÖ NSchG ersetzen. Auf den Punkt gebracht, fehle es schlicht an einer Bewilligung nach § 10 NÖ NSchG für das Projekt Windpark *** oder Teilen davon. Aus den Vorbringen in der Beschwerdebeantwortung und den tatsächlichen Verhältnissen gehe vielmehr eindeutig hervor, dass die willkürliche und bewusste Trennung des Projektes in jenen Teil, der ein Europaschutzgebiet unmittelbar berühre und jenen Teil, der dieses nur aufgrund seiner Nahelage erheblich beeinträchtige, nur durchgeführt worden sei, um einer Naturverträglichkeitsprüfung und in weitere Folge einer Genehmigung nach § 10 NÖ NSchG für das Gesamtprojekt Windpark *** zu entgehen.
Weiters werde nochmals auf den Umstand hingewiesen, dass keine Auseinandersetzung mit den vorgelegten Fachgutachten erfolgte. Aufgrund der Betrachtung des Projektes als einheitliches Projekt und mangels eines rechtskräftigen Abspruch gem § 10 NÖ NSchG bzgl Naturverträglichkeitsprüfung in Hinblick auf den Projektsteil Windkraftanlagen seien die hierzu vorgelegten Sachverständigengutachten eingehend zu prüfen und habe sich die Behörde und nunmehr das Landesverwaltungsgericht mit diesen sowie den weiteren
Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl zuletzt VwGH 25. Jänner 2021, RA 2018/04/0179 und RA 2019/04/011, 0112).
Die NÖ Umweltanwaltschaft führte mit Schreiben vom 4. März 2021 im Wesentlichen aus, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Summationswirkung hingewiesen worden sei. Das Projekt dürfe weder im Einzelnen noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen. Dabei seien auch bereits erfolgte Prüfungen zu berücksichtigen. Es sei also sowohl das Zusammenwirken mit abgeschlossenen, als auch mit noch in Planung befindlichen Projekten zu berücksichtigen. Umfasst seien somit jedenfalls Pläne und Projekte, die bereits genehmigt, aber noch nicht umgesetzt worden seien. Dies sei im gegenständlichen Fall zutreffend. Es liegen bereits Genehmigungen aus dem Jahr 2016 für den Windpark *** sowie dem Windpark ***, welcher sich im unmittelbaren Nahebereich befinde, vor. Diese Projekte seien in keinster Weise im Gutachten der Amtssachverständigen mitbeurteilt worden, diese verweise vielmehr auf fehlende Daten über Projekte, die bereits bewilligt worden seien bzw. stattgefunden hätten. Der Windpark *** sei jedoch aktenkundig und bekannt und wäre daher jedenfalls miteinzubeziehen gewesen. Der Windpark *** stehe in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Netzanschluss, seitens der NÖ Umweltanwaltschaft werde die Meinung vertreten, dass es sich dabei sogar um ein gemeinsames Projekt handle, da die Errichtung eines Netzanschlusses ohne Errichtung dieses konkreten Windparks jeglichen Sinn entbehren würde. Selbst wenn nicht von einer Projekteinheit ausgegangen werde, sei zumindest das Zusammenwirken mit diesem (amtsbekannten) Projekt zu prüfen und zu beurteilen.
Der Argumentation des Konsenswerbers, dass es sich hierbei um ein antragsbedürftiges Verfahren handle und der Antragsteller bestimme was Gegenstand des Verfahrens sei, werde gefolgt. Aber Gegenstand des Verfahrens sei nun einmal auch die Zusammenwirkung mit anderen Projekten, welche zu prüfen sei.
Dies gehe eindeutig aus § 10 NÖ NSchG 2000 hervor und sei daher von der Behörde auch nicht zusätzlich als Beweisthema zu formulieren.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 11. März 2021, LVwG-AV-1490/001-2020, wurden die eingelangten Stellungnahmen jeweils den anderen Verfahrensparteien übermittelt und die Gelegenheit geboten, hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon haben die Verfahrensparteien nicht mehr Gebrauch gemacht.
Auf Grund der unstrittigen Aktenlage kann nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2016, ***, wurde der Antragstellerin die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Windparks *** erteilt.
Im gegenständlichen Verfahren hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Juni 2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 gestellt. Dieser Antrag umfasste ausschließlich die geplante Kabeltrasse für die Netzanbindung in einem Teilabschnitt, nämlich der Querung des ***, auf einer Länge von etwa 130 m (eine Querung der Europaschutzgebiete im Bereich der Europaschutzgebiete in der KG *** auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***).
Die Antragstellerin führte ergänzend aus, dass die bereits der Behörde vorliegenden Antragsunterlagen vom 4.5.2020 dem gegenständlichen Feststellungsantrag unter der Einschränkung auf die Prüfung gemäß § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 und damit auf die Auswirkungen des Teilabschnittes der Netzableitung im Bereich der Querung des *** auf die oben angeführten Europaschutzgebiete zugrunde gelegt werden sollen. Die Querung des *** erfolge grabenlos im Spülverfahren, weshalb die sensiblen Gewässer- und Uferbereiche nicht durch Baumaßnahmen beeinträchtigt werden.
Die belangte Behörde hat hierauf ein naturschutzfachliches Gutachten eingeholt. Aus diesem ergibt sich Folgendes:
„Mit dem Schreiben vom 15. Juni 2020 wurde bekannt gegeben, dass die D GmbH Co KG einen Antrag auf ein Feststellungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz gestellt hat. (Der Antrag gemäß § 7 Abs.1 Z.1 NSchG 2000 vom 4. 5. 2020 wurde zurückgezogen.) Daher wird von der Bezirkshauptmannschaft *** um die Erstellung von Befund und Gutachten ersucht, ob das Projekt Teilabschnitt der Netzanbindung des Windparks *** für die Querung des *** auf einer Länge von etwa 130 m im Bereich der Europaschutzgebiete in der KG *** auf den Grundstücken Nr. , *** und *** weder einzeln noch im Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete (FFH Gebiet *** () und Vogelschutzgebiet *** (***)) führen kann.
Am 23. Juli 2020 fand ein Lokalaugenschein statt.
Befund:
Das Gebiet befindet sich in einem sanft hügelig geprägten Bereich des ***. Der *** durchfließt in Schlingen die Landschaft als verhältnismäßig schmales Gerinne. Aufgrund der mosaikartig gestalteten Landschaftsstruktur quert er sowohl landwirtschaftlich dominiertes Offenland als auch forstwirtschaftlich unterschiedlich geprägte Waldflächen. Der durch die Querung der Netzanbindung betroffene Bereich befinden sich ca. 520 m südöstlich der Ortschaft ***, auf Höhe direkt östlich angrenzend der dort befindlichen Kläranlage, in einer landwirtschaftlich dominierten Zone. Die Kläranlage selbst ist durch einen asphaltierten Weg, der von der *** abzweigt, zu erreichen. Danach führt der Weg parallel zum ***, der hier eine Schlinge bildet, als Zufahrt zu einer Wiesenfläche noch ca. 100 m als Wiesenweg weiter. Direkt hinter der Kläranlage befindet sich eine vermutlich erst vor kurzem angelegte Wiese, die sich als Fettwiese darstellt. Im Norden und Osten grenzen als Wiese genutzte Flächen an, die aufgrund der vorgefundenen Artenzusammensetzung intensiver genutzt werden. Die Flächen waren zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins kurz gemäht, an krautigen Arten waren Löwenzahn, Rotklee, Schafgarbe, Frauenmantel, Spitzwegerich, Wiesen-Bärenklau, Wiesen-Sauerampfer, Gänseblümchen, Breitwegerich, Hornklee, Gemeiner Leuenzahn zu erkennen. Der *** selbst fließt hier in einem trapezförmigen Grabenprofil und weist an der Querungsstelle eine Breite von ca. 2,5 – 3 m auf. Die Uferbegleitvegetation ist auf die Uferböschungen beschränkt, landwirtschaftlich genutzte Flächen bzw. der Weg reichen nahezu bis zum Rand. Die Ufervegetation ist als sehr lückig bestockt zu beschreiben und weist in Kleingruppen oder einzeln stehende Schwarzerlen und Weiden auf, in einem kleinen Abschnitt eine Reihe von Fichten. Im Offenbereich sind Arten wie Rohrglanzgras, Großes Mädesüß, Große Brennnessel, Giersch, Waldbinse und im Übergang zu den angrenzenden Wiesenflächen verteilt Weißes Labkraut, Bärenklau, Vogelwicke, Wiesenglockenblume, Geflecktes Johanniskraut, Wiesenwitwenblume und Wiesen-Platterbse zu finden.
Projekt:
Der Abschnitt der betroffenen Kabeltrasse ist Teil der Netzanbindung des geplanten Windparks ***. Verlegt wird ein Mittelspannungs-Erdkabel (20 kV) auf einer Trassenlänge von insgesamt 7,9 km von der Schaltstation bei der *** des Standorts des Windparks *** bis zum Umspannwerk , wobei ca. 520 m südöstlich von *** auf einer Länge von 130 m und einer Breite von ca. 6 m Flächen im Vogelschutzgebiet „“ und im FFH - Schutzgebiet *** betroffen sind (ca. 780 m2). In diesem Bereich überlappen sich die beiden Schutzgebiete. Diese ziehen sich an dieser Stelle als schmales Bereichs entlang des ***, sodass die Kabeltrasse die Schutzgebiete im rechten Winkel quert.
Laut Projekt wird die Netzableitung im Verlegeabschnitt 5: *** im Bereich eines bestehenden Wiesenweges bzw. im Randbereich von Wiesenflächen im Pflugverfahren verlegt. Bei diesem Verfahren wird das Kabel mittels Spezialpflug in den Untergrund eingepflügt. Hier muss der Oberboden vor der Verlegung nicht abgezogen und zwischengelagert werden. Die Verlegebreite des Kabelsystems beträgt ca. 0,3 m, der befahrene Korridor ist 4-5 m. Die Verlegetiefe liegt bei mindestens 0,8 m. Die durchschnittliche Verlegeleistung liegt bei etwa 500 – 1000 m/ Tag. Die Querung des *** erfolgt mittels grabenlosem (Spül)-Verfahren. Laut Auskunft von Herrn I, J AG, wird hier auf jeder Seite des Gewässers im Abstand von 20 m zum Uferbereich eine 4 x 4 m große Grube ausgehoben und die Leitung unter dem Bachbett durchgestoßen. Die Arbeiten sind nach Plan in der Zeit zwischen März bis Mai geplant und sollen 1-2 Wochen dauern.
In der Verordnung über die Europaschutzgebiete sind im § *** Europaschutzgebiet
„Vogelschutzgebiet “ () im Abs. 2 als Schutzgegenstand folgende Vogelarten und ihre Lebensräume enthalten:
-die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten:
Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),
-die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),
-die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.
In Abs. 3 werden für das Vogelschutzgebiet *** folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
großflächigen und naturnahen Wäldern mit gebietsweise hohem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,
großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden und Grabeneinschnitte,
Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen,
Offenland, also der offenen und überwiegend durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft,
strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie “Bichln”, Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen,
Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der ackerbaudominierten Kulturlandschaft,
spät gemähten (Feucht-)Wiesen,
weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-, Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern,
Röhrichtbeständen im Bereich der Teichlandschaften sowie in Überschwemmungsgebieten,
zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden.
Das Vogelschutzgebiet *** weist laut Standarddatenbogen eine Größe von 54095,45 ha auf.
In der Verordnung über die Europaschutzgebiete sind im § *** Europaschutzgebiet FFH-Gebiet *** (***) im Abs. 2 folgende Schutzgegenstände gelistet:
in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen:
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfußgesellschaften
3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer
4030 Trockene Heiden
6210 Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen
6230 Borstgrasrasen*
6410 Pfeifengraswiesen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
6520 Goldhaferwiesen
7110 Naturnahe lebende Hochmoore*
7120 Geschädigte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9110 Hainsimsen-Buchenwälder
9130 Mullbraunerde-Buchenwälder
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91D0 Moorwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
9410 Bodensaure Fichtenwälder
in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten:
Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Fischotter (Lutra lutra), Luchs (Lynx lynx), Kammmolch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Bachneunauge (Lampetra planeri), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Hochmoorlaufkäfer* (Carabus menetriesi pacholei), Heckenwollafter (Eriogaster catax).
In Abs. 3 werden für das FFH-Gebiet *** folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
-stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
-Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
-flachen, sonnenexponierten, fischfreien oder -armen Stillgewässern als Lebensräume für die Große Moosjungfer,
-Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
-naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,
-Ober- und Mittelläufen kalkarmer, sauerstoffreicher, nährstoffarmer, kühler, naturnaher Bäche und Flüsse als primäre Lebensräume für die Flussperlmuschel,
-trockenen Heiden,
-naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
-naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
-mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,
-sauren Mooren mit Sphagnum,
-störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
-naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
-natürlichen Beständen von Moorwäldern mit standortstypischem Wasserhaushalt,
-ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.
Das FFH-Gebiet *** weist laut Standarddatenbogen eine Größe von 13715,7 ha auf.
Stellungnahme:
Vogelschutzgebiet:
Durch das Projekt sind Auswirkungen durch Flächenverbrauch, Trennwirkung und Störwirkungen durch Lärm, Schadstoffemissionen, etc. gemeinsam mit Scheuchwirkungen zu betrachten.
Aufgrund des Projekts und der vorhandenen Strukturen sind die Arten Schwarzstorch, Weißstorch, Wespenbussard, Seeadler, Rohrweihe, Wiesenweihe, Fischadler, Uhu, Wachtelkönig, Eisvogel, Grauspecht und Schwarzspecht bzw. die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten näher zu beleuchten.
Da das Projekt im Frühjahr zwischen März und Mai durchgeführt werden soll, sind Durchzügler nur in sehr geringem Maße zu berücksichtigen, Wintergäste sind kein Thema, da die Bauarbeiten nicht während der Winterzeit stattfinden sollen. Betroffen sind jedoch vor Ort brütende Vogelarten der ausgewiesenen Arten des Anhang I und dort brütende Zugvogelarten.
Durch das Projekt ist eine Fläche von ca. 780 m2 im Schutzgebiet betroffen, wobei der direkte Flächenverbrauch geringer ist, da der Bereich zwischen den beiden Gruben, von denen aus mittels Spülverfahren die Kabel durchgestoßen werden, laut Angaben des Konsenswerbers nicht zerstört wird. Darin befinden sich die naturschutzfachlich bedeutenderen Uferbereiche und das Bachbett des ***. Gehölze werden keine entfernt. Zusätzlich ist festzuhalten, dass die Uferwände im Bereich der ***querung keine geeigneten Strukturen für eine Eisvogelbrut aufweisen, es wurden auch keine Bruthöhlen vorgefunden. Somit ist ein Verlust von möglichem Brutraum des Eisvogels bzw. anderer in den Gehölzen brütenden Vogelarten nicht betroffen.
Die restlichen Flächen sind durch Grabungsarbeiten betroffen. Hier handelt es sich um intensiv bewirtschaftete Wiesenflächen. Ein kleiner Teil der Trasse im Natura 2000 – Gebiet wird im Pflugverfahren gehoben. Hier ist eine Trasse von ca. 0,3 - 0,5 m betroffen. Nach dem Verlegen des Kabels wird diese Trasse sofort wieder geschlossen. Für das Spülverfahren werden zwei 4 x 4 m große Gruben ausgehoben, die nach den Arbeiten wieder verschlossen werden. Hier ist auch der nähere Bereich als Arbeitsfläche mit einberechnen. Für die Greifvogelarten, die Storcharten und den Uhu bzw. die Durchzügler ist somit eine geringe Fläche an Nahrungsfläche betroffen. Horste sind auf den Flächen keine vorhanden. Aufgrund der Kleinheit der betroffenen Fläche im Verhältnis zu den restlich ausgewiesenen Nahrungsflächen ist der vorübergehende Verlust als nicht beeinträchtigend anzusehen. Die Arbeiten an sich sind kurzfristig, wodurch auch der Verlust zeitlich auf eine kurze Zeitspanne beschränkt ist. Nach Beendigung der Arbeiten werden die Schlitze und die Gruben wieder verfüllt. Die Flächen regenerieren sich als Wiesenflächen rasch, sie werden im Anschluss weiterhin wieder als Wiesenflächen bewirtschaftet und stehen als Nahrungsflächen zur Verfügung. In der Betriebsphase sind keine Änderungen im Gegensatz zum Ist – Zustand vorhanden.
Hinsichtlich Trennwirkung ist festzustellen, dass diese sehr lokal beschränkt zu betrachten ist und in so einer schmalen Breite auftritt, die für fliegende Vogelarten keine Bedeutung mit sich bringt. Der Bereich des *** an sich bleibt weiterhin durchgängig.
Bauarbeiten gehen mit Störwirkungen gekoppelt mit Scheuchwirkungen einher. Die Kabeltrasse selbst befindet sich nur in einem Bereich von 300 m im Natura 2000 – Gebiet, für alle weiteren Bereiche sind Ausstrahlungswirkungen heranzuziehen. Die Bauarbeiten finden zwar während der störungs- und lärmempfindlichen Brutzeit statt, sind jedoch lokal und zeitlich beschränkt. Die Dauer wird mit 2 Wochen angegeben, wobei der Ursprung der Beunruhigung mit dem Fortschritt der Arbeiten dem Trassenverlauf folgt. Somit sind die direkten Beeinträchtigungen im Bereich des Natura 2000 – Gebiets auf ein paar Tage beschränkt, die Ausstrahlungswirkungen auf 2 Wochen. Die Bauarbeiten erfolgen nur tagsüber, sodass Beunruhigungen während den Dämmerungs- und Nachtstunden ausgeschlossen sind.
Die Arbeiten im Pflugverfahren entsprechen laut Projektangaben im Wesentlichen den Auswirkungen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die im Raum gängig ist. Für das Ausheben der Baugruben für das Spülverfahren kommen noch zusätzliche Geräte (z. B. Bagger) hinzu. Die Auswirkungsweite auf das Natura 2000 – Gebiet ist aber lokal auf den umgebenden Offenlandbereich um die ***querung zu erwarten. Hier ist kein Horst eines ausgewiesenen Schutzguts des Natura 2000 – Gebiets bekannt. Der erst kürzlich gefundene Schwarzstorchhorst bei *** liegt in über 9 km Entfernung, ein weiteres Schwarzstorchrevier befindet sich laut Angabe der Stellungnahme K – Geplante Anlagenänderung, Fachliche Beurteilung: Tiere, Pflanzen, Lebensräume“ im südlichen Bereich des *** (ca. 3 km südliche Entfernung), wobei aber kein Horststandort angegeben wird. Im Raum nördlich des geplanten Windparks *** besteht die Möglichkeit, dass ein weiterer Schwarzstorchhorst vorhanden sein könnte, doch Störungs- und Scheuchwirkungen von den lokalen Bauarbeiten bei der ***querung auf diesen Horst sind auszuschließen, da dieser jedenfalls nicht im engeren Raum um diesen Bereich liegt (Anmerkung: Die Horstschutzzone für den Schwarzstorch beträgt 300 m).
Der Wachtelkönig ist grundsätzlich eine Vogelart, die Wiesenflächen als Lebensraum benötigt und auch an bestimmten Standorten im *** regelmäßig nachgewiesen wird. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um intensiv bewirtschaftete Wiesenflächen, im weiteren Raum sind Ackerflächen und intensiv bewirtschaftete Wiesenflächen bzw. eine Landstraße vorhanden, sodass eine Lebensraumeignung nicht gegeben ist.
Folgende Erhaltungsziele sind als durch das Projekt betroffen zu betrachten:
Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
Offenland, also der offenen und überwiegend durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft:
Durch das Projekt ergeben sich keine Veränderungen an dem Charakter des Offenlandes.
Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen:
Durch das Projekt bleibt die Bachtallandschaft erhalten, am Abflussregime bzw. am Grundwasserstand des *** und der Umgebung kommt es zu keinen Veränderungen. Der *** an sich wird durch ein Spülverfahren unterfahren.
weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-, Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern:
Bei dem Bereich der ***querung handelt es sich nicht um einen Abschnitt mit unverbauten Ufern. Dieser ist als verhältnismäßig strukturarm zu bezeichnen.
FFH – Schutzgebiet:
Durch das Projekt sind Auswirkungen durch Flächenverbrauch, Trennwirkung und Störwirkungen durch Lärm, Schadstoffemissionen, etc. gemeinsam mit Scheuchwirkungen zu betrachten. Durch das Projekt ist eine Fläche von ca. 780 m2 im Schutzgebiet betroffen, wobei der direkte Flächenverbrauch geringer ist, da der Bereich zwischen den beiden Gruben, von denen aus mittels Spülverfahren die Kabel durchgestoßen werden, laut Angaben des Konsenswerbers nicht zerstört wird. Darin befinden sich die naturschutzfachlich bedeutenderen Uferbereiche und das Bachbett des ***. Gehölze werden keine entfernt. Die Kabeltrasse selbst befindet sich nur in einem Bereich von 300 m im Natura 2000 – Gebiet, für alle weiteren Bereiche sind Ausstrahlungswirkungen heranzuziehen.
Vor Ort sind keine ausgewiesenen Lebensraumtypen vorhanden. Aufgrund des Projekts und der vorhandenen Strukturen sind die Arten Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Fischotter, Luchs, Bachneunauge, Koppe, Gemeine Flussmuschel, Flussperlmuschel und Russischer Bär näher zu betrachten.
Entlang des *** treten in Abständen einzeln und in Kleingruppen Weidenarten und Erlen auf, doch können diese aufgrund ihrer Verteilung nicht als Erlen-Eschen-Weidenau im eigentlichen Sinne bezeichnet werden. Weiters ist anzumerken, dass an der Stelle der Querung keine Gehölze vorhanden sind. Aufgrund der Querung des Betts mit Hilfe eines Spülverfahrens werden die Uferbereiche und das Bett nicht beschädigt. Somit kann eine Beeinträchtigung eines möglichen Vorkommens von Populationen der ausgewiesenen Muschelarten und Fischarten bzw. von Lebensraumbereichen des Russischer Bärs ausgeschlossen werden. Bei den betroffenen Wiesenflächen handelt es sich um intensiv bewirtschaftete Wiesenflächen, ausgewiesene Wiesenlebensraumtypen sind nicht betroffen. Die Bauflächen gehören zu den Jagdflächen von Fledermäusen. Wochenstuben bzw. Winterquartiere sind vor Ort nicht vorhanden. Das betroffene Ausmaß ist jedoch verhältnismäßig klein, sodass im ausgewiesenen Natura 2000 – Gebiet ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden sind. Aufgrund der Bautätigkeiten am Tage finden diese nicht in der Hauptaktivitätszeit der Fledermäuse statt, sodass die Flächen trotz Baustelle weiterhin genützt werden können. Zusätzlich ist der flächige Verlust nur auf einen Zeitraum von einigen Tagen beschränkt. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Flächen wieder rekultiviert und sind in der Betriebsphase weiterhin in derselben Qualität für Fledermäuse verfügbar.
Die betroffenen Bereiche gehören auch zum Lebensraum des Fischotters, der sich bevorzugt entlang von Bachläufen aufhält und diese auch entlangwandert. Fortpflanzungsstätten sind im Bereich der ***querung keine vorhanden. Die Bauarbeiten sind tagsüber geplant, sodass mögliche Wanderungstätigkeiten, die in erster Linie zu Dämmerungs- und Nachtzeiten stattfinden, ungestört durchgeführt werden können. In der Betriebsphase steht der Raum wieder wie im Ist – Zustand zur Verfügung. Der Luchs ist ein sehr seltener Gast im Raum, der bevorzugt die größeren Waldbereiche aufsucht. Die auf 2 Wochen beschränkten und lokalen Störwirkungen haben keine Auswirkungen auf mögliche Wandertätigkeiten.
Folgende Erhaltungsziele sind als durch das Projekt betroffen zu betrachten:
Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
-Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien:
Der *** zählt als rasch fließendes Gewässer nicht zu den Fortpflanzungsgewässern für Unken und Kammmolch. Dadurch, dass das Gewässer mittels eines Spülverfahrens gequert wird, werden das Bachbett und die Uferbereiche nicht berührt. Somit sind keine möglichen Laichbiotope von Amphibien direkt betroffen. Die Umgebung gehört zum Landlebensraum, hier sind auch gewisse Wandertätigkeiten nicht auszuschließen. Die gesamten Arbeiten fallen zwar in den Zeitraum von Wanderaktivtäten, sie sind jedoch nur auf einen Zeitraum von 2 Wochen, sehr lokal und auf tagsüber beschränkt. Die Zufahrt zum Baubereich erfolgt über bestehende Zufahrtswege. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Flächen wieder rekultiviert und stehen wie im Ist – Zustand wieder im selben Ausmaß zur Verfügung.
-Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist:
-naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik:
-Ober- und Mittelläufen kalkarmer, sauerstoffreicher, nährstoffarmer, kühler, naturnaher Bäche und Flüsse als primäre Lebensräume für die Flussperlmuschel:
Bei dem Fließgewässerabschnitt kann nicht von einem Abschnitt mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik gesprochen werden. Durch das vorgesehene Spülverfahren werden aber Eingriffe in das Gewässer vermieden, sodass sowohl das Bachbett als auch die Uferbereiche in puncto Durchgängigkeit und Dynamik bzw. Ausstattung unberührt und im Ist- Zustand erhalten bleiben.
-ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse:
Wochenstuben und Winterquartiere von Fledermäuse sind im Bereich der ***querung nicht vorhanden. Bei den durch die Bauarbeiten betroffenen Wiesenflächen handelt es sich um intensiv bewirtschaftete Wiesenflächen, die zum Nahrungsrevier von Fledermäusen gehören. Das betroffene Ausmaß ist jedoch verhältnismäßig klein, sodass im ausgewiesenen Natura 2000 – Gebiet ausreichend weitere Nahrungsflächen vorhanden sind. Aufgrund der Bautätigkeiten am Tage finden diese nicht in der Hauptaktivitätsperiode der Fledermäuse statt, sodass die Flächen trotz Baustelle weiterhin genützt werden können. Zusätzlich ist der flächige Verlust nur auf einen Zeitraum von einigen Tagen beschränkt. Nach Beendigung der Bauarbeiten werden die Flächen wieder rekultiviert und sind in der Betriebsphase weiterhin in derselben Qualität für Fledermäuse verfügbar.
Summationseffekt:
Da es nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht möglich ist über ein gesamtes Natura 2000 – Gebiet seriös und nachvollziehbar alle vorhandenen Pläne und Projekte, die stattgefunden haben und einen Einfluss auf den Summationseffekt haben könnten, zu erfassen, ist eine quantitative Aussage bezüglich Beeinträchtigungen durch den Summationseffekt nicht möglich. Daher ist auf eine verbale Argumentation zurückzugreifen.
Der Abschnitt der betroffenen Kabeltrasse ist Teil der Netzanbindung des Windparks ***, dessen Standort außerhalb der Natura 2000 – Gebiete und in ca. 2 km nordwestlicher Entfernung zur betroffenen ***querung liegt. Laut Auskunft von L (BH ***) ist die Kabelverlegung aus rechtlicher Sicht als eigenes Projekt zu betrachten.
Die Auswirkungen durch das Projekt „Kabelverlegung“ auf die Natura 2000 – Gebiete sind aufgrund des Reliefs und der zu erwartenden Bauarbeiten auf die nähere Umgebung der querung beschränkt. Bezüglich des Flächenverbrauchs ist festzuhalten, dass die durch das Projekt beanspruchte Fläche im Verhältnis zur Größe der für die Schutzgüter ausgewiesenen Flächen sowohl in Bezug auf das Natura 2000 – Vogelschutzgebiet „“ als auch auf das Natura 2000 - FFH – Schutzgebiet „***“ sehr klein ist. Ausgewiesene, flächige Lebensraumtypen sind nicht betroffen, die heiklen Bereiche des *** und seiner Ufer werden mit Hilfe des Verfahrens des Spülverfahrens nicht berührt. Für die Schutzgüter, für die flächenhafte Verluste im Jagdhabitat bzw. im Lebensraum entstehen, sind ausreichend Nahrungs- und Lebensraumflächen in den Gebieten ausgewiesen vorhanden. Da nach den Bauarbeiten die betroffenen Flächen wieder rekultiviert werden und wie im Ist – Zustand wieder bewirtschaftet werden, stehen diese sehr rasch wieder zur Verfügung. Die Flächenverluste beschränken sich somit nur auf den Zeitraum der 2 Wochen der Bauphase und sind nicht bleibend, wodurch ein möglicher Summationseffekt nicht auftreten kann.
Die durch die Bauarbeiten verursachten anderen Auswirkungen wie Lärm, Schadstoffe, Scheuchwirkungen, Trennwirkungen, etc. sind nur innerhalb der Bauzeit, nur tagsüber und lokal beschränkt zu erwarten. Zusätzliche Projekte im näheren Raum zu dieser Zeit, die ebenfalls solche Auswirkungen mit sich bringen, sind nicht bekannt. Während der Betriebsphase ist von den unterirdisch verlegten Kabeln mit keinen bleibenden, auf die Schutzgüter wirksamen Auswirkungen zu rechnen. Im Gegensatz zum Ist – Zustand ergeben sich in der Betriebsphase keine zu erwartenden Veränderungen auf die ausgewiesenen Schutzgüter. Somit ist auch hier kein Summationseffekt wirksam.
Zusammenfassend ist anzugeben, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 - Vogelschutzgebiets „“ () bzw. des Natura 2000 FFH – Schutzgebiets „“ () führen kann.“
Aufgrund der Anfrage durch die Behörde, ob die Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 13.7.2020 im Gutachten berücksichtigt wurde, wurde nachstehende Gutachtensergänzung durch die Amtssachverständige abgegeben:
„Mit dem Schreiben vom 11. September 2020 ersucht die Bezirkshauptmannschaft *** um schriftliche Mitteilung, ob die am 16. Juli 2020 übermittelte Stellungnahme der A vom 13. 7. 2020 im Gutachten berücksichtigt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, wird um Ergänzung des Gutachtens ersucht.
In der Stellungnahme der A vom 13. 7. 2020 wurde bezüglich der Netzanbindung angegeben, dass die vorgelegte technische Beschreibung der Netzanbindung unzureichend sei. Auf die einzelnen betroffenen Schutzgüter sei unzureichend eingegangen worden. Es gäbe keine Angaben über die Durchschneidung von Wurzeln, das Ausmaß notwendiger Schlägerungen, über die Anzahl der anzulegenden Muffengruben und die ökologische Situation in der Umgebung. Es würden nähere Angaben zur Durchführung der Querung des ***, wie zum Beispiel die Größe der in Flussnähe auszuhebenden Gruben fehlen. Es wären auch Grundflächen mit der Widmung Quellschutzgebiet und wahrscheinlich auch Feuchtgebiete von der Netzanbindung betroffen. Über die Vorkehrungen zum Schutz vor einer Drainagewirkung der Kabeltrasse in diesem Bereich wird nichts ausgesagt. Im Falle einer Genehmigung des Vorhabens wären diesbezüglich Auflagen und die Anordnung einer ökologischen Bauaufsicht unabdingbar.
Ein Schreiben des Technischen Büros für Biologie G wurde beigelegt.
Stellungnahme:
Im Gutachten *** vom 10. September 2020 wurden die Einwendungen der Stellungnahme der A vom 13. 7. 2020, die für das Feststellungsverfahren Netzanbindung aus fachlicher Sicht relevant sind, berücksichtigt. Die im technischen Bericht fehlenden Angaben zum Spülverfahren bzw. zu den Gruben wurden von der Sachverständigen von der Projektwerberin erfragt, im Befund zitiert und im Gutachten berücksichtigt. Ein Spülverfahren ist eine gängige Methode bei der Verlegung von Kabeln unterhalb von Bächen und führt zu keiner direkten Beanspruchung des Bachbetts mit dessen aquatischen Bewohnern oder der Ufervegetation. Daher sind Beeinträchtigungen von Muschel- oder Fischbeständen im *** durch Flächenverbrauch, Trübungen, etc. auszuschließen.
Eine Erhebung der ökologischen Situation vor Ort erfolgte während des Lokalaugenscheins am 23. Juli 2020 durch die Sachverständige. Eine Beschreibung ist im Befund enthalten. Es wurden keine nach der FFH – Richtlinie ausgewiesenen Lebensraumtypen vorgefunden. Weiters wurde im Gutachten des Feststellungsverfahren auf diese Schutzgüter eingegangen, bei denen aufgrund des Projekts und der vorhandenen Strukturen eine Beeinflussung als relevant in Betracht zu schließen war. Auf den Summationseffekt wurde eingegangen.
Zu den Angaben bezüglich Widmung Quellschutzgebiet und der eventuellen Betroffenheit von Feuchtgebieten ist festzustellen, dass dies nicht Gegenstand des Feststellungsverfahren ist.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Zu A) und B):
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014 (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein (vgl. auch VwGH vom 5.11.2014, Ra 2014/09/0018).
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens der belangten Behörde auf Grund eines Antrags der Antragstellerin ein Feststellungsbescheid im Sinne des § 10 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 erlassen.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Es war zunächst zu prüfen, ob den Beschwerdeführern eine Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren zukommt.
§ 10 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:
„Verträglichkeitsprüfung
(1) Projekte,
-die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
-die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen einer Bewilligung der Behörde.
(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.
(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.
(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt
-bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses
-ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art
gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).
(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.“
§ 27b NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:
„Beteiligung von Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.
(2) Das Einlangen eines Antrags gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist von der Behörde im elektronischen Informationssystem bekannt zu machen (Verfahrenskundmachung). In der Verfahrenskundmachung sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und auf die in Abs. 3 bis 6 festgelegten Rechte hinzuweisen. Dies gilt auch für Antragsänderungen.
(3) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Behörde eingeholte Sachverständigengutachten sind im elektronischen Informationssystem bereitzustellen.
(4) Umweltorganisationen können binnen vier Wochen ab Bereitstellung eine schriftliche Stellungnahme zu dem Vorhaben sowie den Sachverständigengutachten abgeben.
(5) Ab der Verfahrenskundmachung können Umweltorganisationen Akteneinsicht nehmen.
(6) Umweltorganisationen, welche fristgerecht eine Stellungnahme zu einem Vorhaben bzw. einem Sachverständigengutachten abgegeben haben, sind berechtigt, Beschwerde gegen Bescheide der Behörde gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer solchen Beschwerde Beschwerdegründe erstmalig vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits im Feststellungs- oder Bewilligungsverfahren geltend gemacht werden konnten und die beschwerdeführende Umweltorganisation glaubhaft macht, dass sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.“
§ 27c NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:
„Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
-Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
-Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder in
-Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
§ 38 Abs. 10 und 11 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lauten:
„(10) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht nur gegen Bescheide nach
2. § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die in
-Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder
-Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet oder
-Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt sind,
betroffen sind,
und die bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 erlassen worden sind, das Recht zu, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. § 27c Abs. 2 gilt sinngemäß.
(11) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1, die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden, sind weiterhin beizuziehen.“
Mit der Novelle zum NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 26/2019, wurde die Rechtstellung von anerkannten Umweltorganisationen im nuturschutzrechtlichen Verfahren geregelt (vgl. oben §§ 27 b, 27c und 38 Abs. 10 und Abs.11 NÖ Naturschutzgesetz 2000). Hierzu wird ausgeführt, dass mit dieser Novelle der NÖ Landesgesetzgeber im Hinblick auf die Umsetzung des Übereinkommens von AARHUS (Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und zu Gerichten in Umweltangelegenheiten) und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (20.12.2017, Rs C-664/15 „Protect“, und andere), mit welcher der EuGH die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert hat, sowie einem gegenüber der Republik Österreich seitens der Europäischen Kommission im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2014/4111) hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung, insbesondere von Artikel 9 Abs. 2 und Abs. 3 der AARHUS-Konvention - unter anderem im Bereich des Naturschutzes -, das NÖ Naturschutzgesetz 2000 änderte. Insbesondere hat der Gesetzgeber in § 27b NÖ Naturschutzgesetz 2000 ein Beteiligungsrecht (und auch Beschwerderecht) von Umweltorganisationen vorgesehen. Diese Novelle des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 26/2019, ist am 22. März 2019 in Kraft getreten.
Zunächst ist festzuhalten, dass die A als Verein iSd Vereinsgesetzes zu werten und am 15.04.2014 entstanden ist. Weiters ist der A mit Anerkennungsbescheid des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 31.7.2019, ***, als Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und hat den Tätigkeitsbereich in Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Burgenland und Wien (Eintragung in der Liste anerkannter Umweltorganisationen beim BMNT mit Stand 08.03.2021).
Aus dieser Liste ergibt sich auch, dass die C keine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 ist. Auch ergab sich auf Grund einer Abfrage im zentralen Vereinsregister (am 20 April 2020), dass diese Bürgerinitiative kein Verein ist.
Für die gegenständlichen Beschwerden bedeutet dies, dass die Beschwerde der anerkannten A auf Grund der Bestimmungen des § 27b NÖ NschG 2000 zulässig ist.
Voraussetzung zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist zu allererst die Parteifähigkeit, welche gemäß § 9 AVG zunächst nach den Verwaltungsvorschriften, subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Beschwerdeführerin „C“ von Bedeutung. Das NÖ NSchG 2000 trifft keinerlei Regelung in Bezug auf Bürgerinitiativen. Die Bürgerinitiative als potenzielle Partei eines Verwaltungsverfahrens kennt demgegenüber das UVP-G 2000. Wie sich aus den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes (vgl. § 19 Abs. 1 Z 6 und Abs. 4 iVm § 9 Abs. 5) zweifelsfrei ergibt, setzt das Entstehen einer Bürgerinitiative als parteifähiges Gebilde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren voraus und ist die Parteifähigkeit einer in einem solchen Verfahren entstandenen Bürgerinitiative auf dieses beschränkt.
Dem im vorliegenden Fall einschreitenden Gebilde „C“ kommt schon mangels Parteifähigkeit keine Beschwerdebefugnis zu. Dafür, dass es sich bei dem genannten Gebilde in Wahrheit um eine nach anderen Rechtsvorschriften zustande gekommene juristische Person handelte, liegen keinerlei Hinweise vor; auch ist die genannte Beschwerdeführerin dem Einwand der Unzulässigkeit ihrer Beschwerde durch die Antragstellerin nicht mit einer alternativen Begründung entgegengetreten. Eine „Umdeutung“ der Einwendungen bzw. der Beschwerde in solche der Proponenten erübrigt sich. Einerseits ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Proponenten die Beschwerde erheben wollten und andererseits würde auch diesen im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung (und somit Beschwerdelegitimation) zukommen.
Die Beschwerde der „C“ erweist sich somit als unzulässig. Diese Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
§ 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 räumt einem Projektwerber das Recht ein, bei der Behörde zu beantragen, dass diese feststellen möge, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.
Bei einem auf Antrag eingeleiteten Feststellungsverfahren bestimmt der Antragsteller den Feststellungsgegenstand; in diesem Fall ist es Sache der Antragstellerin, die Sache (das Projekt), auf die sich das Feststellungsverfahren beziehen soll, zu spezifizieren (vgl. diesbezüglich auch VwGH vom 17.12.2015, 2013/07/0068 zur Festlegung der Sache des Feststellungsbescheides zu § 6 AWG 2002).
Im gegenständlichen Fall bezieht sich die Feststellung nach § 10 Abs. 2 NÖ NSchG 2000 der belangten Behörde ausschließlich darauf, dass die Errichtung des Teilabschnitts der Netzanbindung des Windparks *** für die Querung des *** auf einer Länge von etwa 130 m im Bereich der Europaschutzgebiete in der KG *** auf den Grundstücken Nr. , *** und *** weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiet *** () und des FFH Gebiets *** (***) führen kann.
Zu diesem Ergebnis kam die belangte Behörde auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen. Diese legte nachvollziehbar und schlüssig, somit auch mit den Denkgesetzten übereinstimmend, wie auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar, dar, dass auf Grund der Verlegungsart des Kabels und der geringen Flächenbeanspruchung es durch das Projekt selbst zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000 - Vogelschutzgebiets „“ () bzw. des Natura 2000 FFH – Schutzgebiets „“ () kommen kann.
Gleiches kann auch für die Zusammenwirkung mit anderen Projekten als erweisen angesehen werden.
Wenngleich die naturschutzfachliche Amtssachverständigen zunächst ausführte, dass nach den Erfahrungen der letzten Jahre es nicht möglich sei über ein gesamtes Natura 2000 – Gebiet seriös und nachvollziehbar alle vorhandenen Pläne und Projekte, die stattgefunden haben und einen Einfluss auf den Summationseffekt haben könnten, zu erfassen, und daher eine quantitative Aussage bezüglich Beeinträchtigungen durch den Summationseffekt nicht möglich sei, hat diese sodann die für sie denkbar relevanten Summationswirkungen verbal umschrieben und kam nachvollziehbar (und mit der allgemeinen Lebenserfahrung im Einklang) zum Schluss, dass die durch die Bauarbeiten verursachten anderen Auswirkungen wie Lärm, Schadstoffe, Scheuchwirkungen, Trennwirkungen, etc. nur innerhalb der Bauzeit, nur tagsüber und lokal beschränkt zu erwarten sind. Zusätzliche Projekte im näheren Raum zu dieser Zeit, die ebenfalls solche Auswirkungen mit sich bringen, sind nicht bekannt. Während der Betriebsphase ist von den unterirdisch verlegten Kabeln mit keinen bleibenden, auf die Schutzgüter wirksamen Auswirkungen zu rechnen. Im Gegensatz zum Ist – Zustand ergeben sich in der Betriebsphase keine zu erwartenden Veränderungen auf die ausgewiesenen Schutzgüter. Somit ist auch hier kein Summationseffekt wirksam.
Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur, so auch VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/16/0216, 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
Die Erstbeschwerdeführerin ist den Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit diese im Zuge des Verfahrens der belangten Behörde eine Stellungnahme abgab (Stellungnahme vom 13. 7. 2020) führte die naturschutzfachliche Amtssachverständige nachvollziehbar aus, dass diese Einwände (soweit relevant) bereits im Gutachten berücksichtigt wurden.
Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Es wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin kein (Privat-)Gutachten vorgelegt.
Die mit der Beschwerde vorgelegte „Ornithologische Stellungnahme“ des E vom 11.09.2014 betreffend Windpark *** sowie die „Fachstellungnahme zur Einwirkung der geplanten Windparks () und *** () auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft“ des F vom 16.03.2016 beziehen sich nicht auf das verfahrensgegenständliche Projekt und auch nicht auf die entsprechende Beurteilung. Bereits auf Grund des Erstellungszeitpunktes der Beilagen der Beschwerden ergibt sich, dass diese nicht auf das Gutachten der belangten Behörde Bezug nehmen. Dies ergibt sich auch aus dem Inhalt. Diese Stellungnahmen beziehen sich nicht auf die verfahrensrelevante Netzanbindung.Ergänzend darf hierzu noch festgehalten werden, dass die Erstbeschwerdeführerin auch nicht selbst durch ihre Behauptungen den schlüssigen Ausführungen der naturschutzfachlichen ASV auf fachlich gleicher Ebene entgegentreten ist.
Auch hat die Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt, in welcher Art Kumulationswirkungen nicht berücksichtigt wurden. Die naturschutzfachliche ASV hat – wie bereits dargelegt – sehr wohl in ihrer Beschreibung der möglichen Auswirkungen berücksichtigt und diese auch in Bezug zu den Windschutzanlagen (betreffend möglicher Summationswirkungen) beurteilt. Die Einwände der Erstbeschwerdeführerin beziehen sich stets auf ein anderes Projekt (Windpark selbst). Hierzu darf auch angemerkt werden, dass den Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht es offensteht auf das Vorliegen von maßgeblichen Kumulationseffekten im Einzelnen hinzuweisen und dies durch geeignete wissenschaftliche Indizien zu untermauern. Dazu genügt es nicht, lediglich Pläne oder Projekte aufzuzählen, die nach Ansicht der Parteien in die Prüfung kumulativer Auswirkungen miteinzubeziehen gewesen wären. Vielmehr haben die Parteien in so einem Fall auch näher darzulegen, welche kumulativen Auswirkungen vom gegenständlichen Projekt im Zusammenwirken mit den weiteren zu prüfenden Plänen oder Projekten ausgehen (vgl. BVwG vom 20.06.2018, W102 21 4578-1 und hierzu bestätigend VwGH vom 1.10.2018, Ra 2018/04/0156). Gegenständlich wurden seitens der naturschutzfachlichen ASV auch die eingewandten Kumulationseffekte (mit den Windparks) geprüft (vgl. oben – naturschutzfachliches Gutachten und Stellungnahme). Abschließend wird zum Einwand der Erstbeschwerdeführerin, wonach die von ihr vorgebrachten Einwendungen in Bezug auf Schwarzstörche und Seeadler derart fundiert und ausreichend begründet seien, dass diese von Amts wegen zu überprüfen seien, ausgeführt, dass sich diese lediglich auf die Auswirkung durch den Windpark bezieht. In wie weit die zu verlegenden Kabel (gegenständlich zu prüfendes Projekt) Auswirkungen auf diese genannten Vogelarten haben ergibt sich aus den Einwendungen nicht. Vielmehr war den nachvollziehbaren Ausführungen der naturschutzfachlichen ASV, wonach es zu keinem Summationseffekt kommt, zu folgen. Dies ist auch auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung und den vorstellbaren Auswirkungen von verlegten Kabeln auf Vögel in Einklang zu bringen.
Soweit die Unzuständigkeit der belangten Behörde (auf Grund einer UVP-Pflicht des Projektes) behauptet wird, wird ausgeführt, dass dies ausschließlich mit anderen Vorhaben (Projekten) bzw. deren Verbindung (Windpark *** und ***, Windpark ***) begründet wird.
Diese Vorhaben sind aber im gegenständlichen Verfahren – wie bereits oben dargestellt - nicht zu beurteilen.
Gegenständlich bezog sich die Feststellung der belangten Behörde zu Recht lediglich auf die Errichtung des Teilabschnitts der Netzanbindung des Windparks *** für die Querung des *** auf einer Länge von etwa 130 m. Damit ist auch – wie bereits ausgeführt – die Grenze des überprüfenden Beschwerdeverfahrens abgesteckt. Es handelt sich bei diesem Verfahren auch lediglich um die Feststellung (somit keinem Bewilligungsverfahren) der belangten Behörde, dass das konkrete Projekt (Vorhaben) weder einzeln noch in Zusammenhang mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes (unter Berücksichtigung bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren) führen kann.
Hinsichtlich der eingewandten Windparks - insbesondere auch des Windparks ***, wie auch seitens der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausgeführt - liegen rechtskräftige Bewilligungen vor.
Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren darf ausgeführt werden, dass betreffend des Windparks *** eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt (Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2016, ***). Auf Grund dieser ist die Antragstellerin (naturschutzrechtlich) berechtigt den Windpark in der bewilligten Form zu errichten und zu betreiben. Im Zuge dieses Verfahrens hat sich die belangte Behörde auch mit einer NVP des Projektes auseinandergesetzt. Die naturschutzfachliche ASV führte in ihrer Beurteilung u.a aus: „Aufgrund der Entfernungen sind keine erheblichen Auswirkungen auf die Natura 2000 Schutzgebiete zu erwarten. Eine Naturverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.“
Inwieweit sich bei dieser Beurteilung bei einer Zusammenschau mit dem nunmehrigen Projekt (dessen Auswirkungen im Übrigen auch in Zusammenhang mit dem Windpark beurteilt wurde) eine Änderung ergeben sollte kann nicht erkannt werden. Dies kann aber ohnedies in Anbetracht der Rechtskraft der naturschutzrechtlichen Bewilligung dahingestellt bleiben. Selbst unter der Prämisse, dass die belangte Behörde ohne die gegenständliche Anbindung den Windpark nicht naturschutzrechtlich bewilligen hätte dürfen (sofern der Argumentation der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich einer unzulässigen Trennung gefolgt wird) so hätte dies die belangte Behörde im Bewilligungsverfahren im Jahr 2016 (von Amts wegen) aufgreifen müssen. Dies kann der Bewilligungsinhaberin nicht zur Last gelegt werden.
Aus dem System der Bewilligungsvoraussetzungen ergibt sich, dass über den Bewilligungsantrag des Projektwerbers eine einheitliche Entscheidung zu ergehen hat, die auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach allen in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbeständen einschließlich jener des § 10 NÖ NSchG 2000 kumulativ Bedacht nimmt (vgl. VwGH 16.4.2004, 2001/10/0156, 2002/10/0212, 2001/10/0081 = VwSlg. 16.335 A, Pkt. 26.2.2.).
Soweit die Beschwerdeführer einen Zusammenhang bzw. einer Untrennbarkeit mit dem Windpark *** und damit eine UVP-Pflicht einwenden, wird – wenngleich nicht verfahrensgegenständlich – ergänzend ausgeführt:
Der im Vorfeld ergangene negative Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVPG 2000 der NÖ Landesregierung vom 06. November 2012, ***, entfaltet Bindungswirkung auch gegenüber der Erstbeschwerdeführerin.
Auch hat sich das LVwG NÖ in der in der Beschwerde zitierten Entscheidung im elektrizitätsrechtlichen Verfahren mit dem Einwand der UVP-Pflicht (auf Grund des Unzuständigkeitseinwandes der Behörde) auseinandergesetzt und eine UVP-Pflicht nicht gesehen.
Der gegenständliche Windpark (***) weist eine Gesamtnennleistung von 12,3 MW (4 Windkrafträder mit je 3,075 MW) auf. Diese Nennleistung wird auch durch das gegenständlich relevante Vorhaben nicht verändert (vergrößert). Somit wäre auch der Windpark (zusammen mit dem gegenständlichen Projekt) nicht unter die Spalte 3 des Anhangs 1 Z. 6 lit. c) UVP-G (mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW) zu subsumieren. Soweit kumulative und additive Effekte mit dem Windpark *** geltend gemacht werden wird ausgeführt, dass sich derartige in den jeweiligen Bewilligungsverfahren (im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren wie auch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren wurde kumulative und additive Effekt mit den Winparks *** und *** beurteilt bzw. thematisiert) nicht ergaben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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