LVwG N LVwG-AV-122/001-2020

LVwG-AV-122/001-2020Landesverwaltungsgericht24.03.2021

Regest

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Vorschreibung; Neufestsetzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-122/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.122.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 10. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 26. November 2019, Kd.Nr.: ***, mit welchem über eine Berufung vom 7. November 2019 gegen einen Bescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 11. Oktober 2019, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr (für den Zeitraum ab 01.01.2018), entschieden wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Gesamtbetrag der jährlichen Kanalbenützungsgebühr mit € 14.458,33 festgesetzt wird. Diese Gebühr ergibt sich als Summe von flächenbezogener Gebühr (€ 4.724,63 aufgrund 2.026 m² Berechnungsfläche mal Einheitssatz von € 2,332) und schmutzfrachtbezogenem Gebührenanteil (€ 9.733,70 aufgrund 573,245 Berechnungs-EGW mal halbem spezifischem Jahresaufwand von € 33,96).

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

Die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist grundbücherliche Eigentümerin der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, EZ ***, KG *** mit der Adresse ***, ***.

Auf dieser Liegenschaft wird die ***, eine Tankstelle mit Restaurant, Parkdeck, Carports, LKW-Stellplätze und eine PKW-Automatentankstelle betrieben.

Mit Bescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 11. Oktober 2019, Kd.Nr.: ***, wurden der Beschwerdeführerin für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage die Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, für den Zeitraum „ab 01.01.2018“ im Jahresbetrag von € 14.501,06 (netto, zuzüglich USt.), festgesetzt.

Die Gebühr errechnete sich aus der flächenbezogenen Kanalbenützungsgebühr (€ 4.720,58 aufgrund einer Berechnungsfläche von € 2.026 m² und eines Einheitssatzes von € 2,33) sowie eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles (€ 9.780,48 errechnet aus 576 Berechnungs-EGW und dem halben spezifischen Jahresaufwand von € 33,96).

Gegen diesen Abgabenbescheid des Verbandsobmannes richtete sich die Berufung der Beschwerdeführerin vom 7. November 2019. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Berechnung des schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteils unrichtig sei. Zudem dürfe der Einheitssatz für die flächenbezogene Gebühr nicht erhöht werden, da der Regenwasserkanal nur über eine kurze Strecke von 50 m genutzt werde und der Gemeinderegenwasserkanal zudem ohne Genehmigung der Beschwerdeführerin über ihre Liegenschaft verlaufe.

Der für die Berechnung herangezogene EGW-Spitzenwert sei am 21./22. Juli 2018 gemessen worden. Es handle sich dabei um ein Ausreißerergebnis, das nicht zur Berechnung herangezogen werden dürfe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 26. November 2019, Kd.Nr.: ***, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 21. August 2017, in Kraft getreten am 1. Oktober 2017, sei der spezifische Jahresaufwand mit € 33,96 festgesetzt worden.

Von der gegenständlichen Liegenschaft würden unzweifelhaft Niederschlagswässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet, weshalb der verordnete Einheitssatz von € 2,12 gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 um 10 % auf € 2,33 zu erhöhen sei. Der flächenbezogene Gebührenanteil ergebe sich aus diesem Einheitssatz und der unstrittigen Berechnungsfläche von 2.026 m².

Im Jahr 2018 seien auf der gegenständlichen Liegenschaft sechs Messreihen zur Untersuchung des Abwassers vorgenommen worden. Der Spitzenwert der an einem Tag eingebrachten Schmutzfracht sei mit 875 EGW am 21./22. Juli 2018 gemessen worden. Der EGW-Durchschnittswert ergebe sich aus der Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten.

Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Im Wesentlichen wurde das Berufungsvorbringen wiederholt.

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2020 legte der Gemeinde Dienstleistungsverband Region *** für Umweltschutz und Abgaben dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Am 5. November 2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durchgeführt in Anwesenheit je eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde. Dem Verfahren beigezogen wurde zudem ein Amtssachverständiger für die Siedlungswasserwirtschaft.

Bei der fortgesetzten Verhandlung am 11. März 2021 wurde zudem der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der Sache befragt zur Plausibilität des am 21./22. Juli 2018 gemessenen EGW-Spitzenwertes.

Der angeführte Sachverhalt sowie die Ergebnisprotokolle der auf der Liegenschaft durchgeführten Messreihen zur Untersuchung des Abwassers durch den Gemeindeabwasserverband *** ergeben sich aus den unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgabenakten der Behörden des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben.

Vom Beschwerdeführervertreter wurden die Berechnungsflächen zur Ermittlung des flächenbezogenen Gebührenanteils außer Streit gestellt. Weiters wurde angegeben, dass von der Liegenschaft Regenwässer in den öffentlichen Kanal abgeleitet werden.

Vom Sachverständigen wurde bei der Verhandlung ausgeführt, dass das Ergebnis der Messreihe 2018 aus technischer Sicht als plausibel anzusehen sei.

Für den Zeitraum 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 ergebe sich aus den in diesem Zeitraum vorgenommenen Messreihen ein gemessener EGW-Spitzenwert von 875 EGW100, der EGW-Durchschnittswert betrage 271,49 EGW100.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

2.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 1a Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

2. Berechnungseinwohnergleichwerte:

50 v.H. der Summe des EGW-Spitzenwertes und EGW-Durchschnittswertes;

3. Einwohnergleichwerte (EGW):

Maßzahl die die Verschmutzung betrieblicher Abwässer in Beziehung zur Verschmutzung häuslicher Abwässer ausdrückt;

4. EGW-Durchschnittswert:

Jahressumme der eingebrachten Schmutzfrachten in EGW dividiert durch 365;

5. EGW-Spitzenwert:

die höchste an einem Tag eingebrachte Schmutzfracht;

§ 5. Kanalbenützungsgebühr

(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.

(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

(4) Der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungs-EGW und dem 0,5fachen spezifischen Jahresaufwand. Die Berechnungs-EGW sind von Amts wegen festzusetzen; sie können nur einmal im Jahr, und zwar mit Beginn eines Kalenderjahres von Amts wegen oder aufgrund einer Veränderungsanzeige geändert werden. Ist zur Ermittlung der Berechnungs-EGW die Einholung eines Gutachtens erforderlich, so sind die im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens erwachsenden Kosten von Amts wegen zu tragen, es sei denn, daß sie durch Verschulden des Abgabepflichtigen herbeigeführt worden sind. (…)

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);

c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;

...

(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;

b) den Grund der Ausstellung;

c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;

d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;

e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;

f) die Rechtsmittelbelehrung und

g) den Tag der Ausfertigung.

2.3. Kanalabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 21. August 2017:

§ 5. Kanalbenützungsgebühren

(1)Die Kanalbenützungsgebühren sind nach den Bestimmungen des § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977 zu berechnen.

(2)Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) wirda) beim Mischwasserkanal der Einheitssatz mit € 2,12,b) beim Schmutzwasserkanal der Einheitssatz mit € 2,12,c) beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem) der Einheitssatz mit € 2,12 festgesetzt.d) Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässern gelangt ein gem. § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.

(3)Zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen Anteile wird der spezifische Jahresaufwand mit € 33,96/EW festgesetzt.

§ 10. Schlussbestimmungen

(1)Diese Änderung der Kanalabgabenordnung tritt mit dem Monatsersten, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt (§ 11 NÖ Kanalgesetz 1977) in Kraft. …

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. November 2019 wurde vom Verbandsvorstand des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben einer Berufung gegen Bescheid des Obmannes des Gemeinde Dienstleistungsverbandes Region *** für Umweltschutz und Abgaben vom 11. Oktober 2019, Kd.Nr.: ***, betreffend die Kanalbenützungsgebühr für die Liegenschaft ***, ***, für den Zeitraum „ab 01.01.2018“, keine Folge gegeben und in zweiter Instanz die Kanalbenützungsgebühr neu festgesetzt.

Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist an den öffentlichen Kanal angeschlossen, es werden sowohl Schmutzwässer, als auch Regenwässer eingeleitet. Die Abgabenschuld der Beschwerdeführerin steht dem Grunde nach außer Frage.

Die ermittelten Berechnungsflächen wurden außer Streit gestellt, die Anwendung des um 10 % erhöhten Einheitssatzes ergibt sich zwingend aus der unbestrittenen Einleitung von Regenwässern.

Aufgrund der Beschwerde strittig ist somit lediglich das Ausmaß des berechneten schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Zweifel an der Plausibilität der Messergebnisse hegt das erkennende Gericht jedenfalls nicht.

Auch vom beigezogenen Amtssachverständigen wurde bei der Verhandlung ausgeführt, dass das Ergebnis der Messreihe 2018 aus technischer Sicht als plausibel anzusehen sei. Insbesondere wurde vom Amtssachverständigen auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Messhöchstwerte wie der am 21./22. Juli 2018 als EGW-Spitzenwert gemessene Wert möglich und plausibel sind. Diesen Ausführungen wurde von der Beschwerdeführerin letztlich nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

§ 5 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 regelt, dass die Berechnungs-EGW nur einmal im Jahr und zwar mit Beginn eines Kalenderjahres – von Amts wegen oder aufgrund einer Veränderungsanzeige – geändert werden können. Daraus folgt, dass eine Änderung der Berechnungs-EGW grundsätzlich nur mit Beginn eines Kalenderjahres zu einer Neufestsetzung der Gebühr führen kann.

Für den verfahrensgegenständlichen Vorschreibungszeitraum ab 1. Jänner 2018 wurde der Wert der Berechnungs-EGW mit 573,245 EGW (gemäß §1a Z.2 NÖ Kanalgesetz 1977 mit 50 % der Summe aus dem EGW-Spitzenwert 875 EGW und dem EGW-Durchschnittswert 271,49 EGW) ermittelt.

Der schmutzfrachtbezogene Gebührenanteil (Jahresbetrag) errechnet sich daher wie folgt: 573,245 EGW x € 33,96 x 0,5 = € 9.733,7001

Der flächenbezogene Gebührenanteil (Jahresbetrag) errechnet sich wie folgt:

2. 026 m² x € 2,12 x 1,1 = € 4.724,632

Daraus ergibt sich der folgende Jahresbetrag der Kanalbenützungsgebühr: € 4.724,632 + € 9.733,7001 = € 14.458,33 (gemäß § 204 BAO auf volle Cent gerundet, ohne Umsatzsteuer)

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß abzuändern.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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