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LVwG-AV-1223/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1223/001-2020
LVwG-AV-1223/001-2020Landesverwaltungsgericht01.03.2021
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Entziehung; Verlässlichkeit; Schusswaffe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Rechtsanwalt B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25.08.2020, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.02.2021 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Laut Bericht der Polizeiinspektion *** vom 17.06.2020, GZ: ***, führte die Streife *** (C, D, E) am 17.06.2020 um 17:15 Uhr beim Beschwerdeführer in ***, ***, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Waffenüberprüfung durch. Die Beamten begaben sich mit dem Beschwerdeführer in das Schlafzimmer, wo dieser seine Waffe, eine Glock 17 mit der Nr.: ***, in einem Schrank in einem Möbeltresor verwahrt hatte. Der Beschwerdeführer gab die Glock 17 aus dem Tresor, entnahm das Magazin und öffnete den Verschluss der Waffe, um die Sicherheit herzustellen. Nach Überprüfung der Waffennummer wollte der Beschwerdeführer nach der Kontrolle den Abzug wieder entspannen, wobei er die Waffe in seinen Schlafzimmerkasten hielt. Beim Betätigen des Abzuges löste sich ein Schuss in den Kasten, verletzt wurde niemand. Aufgrund dieses Vorfalles wurde die Waffe samt Magazin und die dazu befindliche Munition sowie der Waffenpass mit der Nummer *** vorläufig sichergestellt und der Bezirkshauptmannschaft Baden übermittelt. Um 18:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer über den Ausspruch eines vorläufigen Waffenverbotes in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 19.06.2020, Zl. ***, teilte die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, ihm das waffenrechtliche Dokument zu entziehen. Mit E-Mail vom 23.06.2020 teilte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Baden mit, als Justizwachebeamter umgehend eine Sachverhaltsdarstellung nach dem Vorfall an die Leitung seiner Dienststelle (Justizanstalt ***) übermittelt zu haben.
Mit Bescheid vom 25.08.2020, Zl. ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Beschwerdeführer den Waffenpass Nr.: ***, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien am 21.05.2010, gemäß § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 25 Abs 2 und 3 Waffengesetz 1996. Begründend führte die Behörde aus, dass durch das, wenn auch unbeabsichtigte, Lösen eines Schusses ein unvorsichtiger bzw. unsachgemäßer Umgang mit Schusswaffen vorgelegen sei. Deshalb müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Verlässlichkeit iS des Waffengesetzes nicht mehr habe.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22.09.2020 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, als Justizwachebeamter im Gebrauch von Waffen geschult und erfahren zu sein. Festzuhalten sei, dass er sich bei dem Vorfall vorbildlich verhalten und alle Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich und zumutbar seien, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten. Sein Verhalten habe seiner Ausbildung und auch dem üblichen Verhalten am Schießplatz entsprochen. Dass sich ein Schuss gelöst habe, sei offenbar einer äußerst unglücklichen Verkettung von Zufällen zuzuschreiben. Im Endeffekt hätten die Sicherungsmaßnahmen aber gerade nicht versagt, zumal er eben einmal in Richtung Kasten ohne Gefährdung abgedrückt habe. Aus den Geschehnissen sei daher keine Beeinträchtigung der Zuverlässigkeit abzuleiten, sondern im Gegenteil bestätige sich dadurch seine sorgfältige und zuverlässige Persönlichkeit.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 08.02.2021 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der Beschwerdeführer führte aus, bereits seit dem Jahr 2003 in privaten Sicherheitsdiensten tätig gewesen zu sein, einerseits bei der Firma F und andererseits beim G. Er habe in diesem Zusammenhang auch Geld- und Werttransporte durchgeführt. Seit ca. 2003 sei er im Besitz einer Waffenbesitzkarte und seit dem Jahre 2009 Justizwachebeamter bei der Justizanstalt in ***. Mit 21.05.2010 sei ihm ein Waffenpass ausgestellt worden, die Waffenbesitzkarte habe er damals zurückgelegt. Seit dem Jahr 2003 habe es überhaupt keinen Vorfall im Zusammenhang mit dem Besitz bzw. dem Führen von Schusswaffen gegeben. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Justizwachebeamter sei er täglich Träger seiner Dienstwaffe. Während des Tages seien seine Kollegen und er mit einem Pfefferspray bewaffnet, im Zuge des Nachtdienstes und auch beim Verlassen der Anstalt müsse er eine Dienstwaffe tragen.
Am 17.06.2020 seien drei Polizeibeamte zu ihm an seine Wohnadresse gekommen, um eine Waffenüberprüfung durchzuführen. Er habe diese in das Schlafzimmer geführt, wo sich in einem Schrank ein eigener Tresor für die Waffe befinde. Er habe den Tresor geöffnet und seine Faustfeuerwaffe Glock 17 entnommen, welche halbgeladen gewesen sei. Er habe das Magazin entnommen und auf das Bett gelegt. Dann habe er den Schlitten zurückgezogen und fixiert, wodurch die Waffe gesichert gewesen sei. Nach einer Sichtprobe, ob sich noch eine Patrone im Lauf befinde, habe er die Waffe dem männlichen Beamten übergeben. Dieser habe die Waffe kontrolliert, sich die Nummer notiert und dann ihm zurückgegeben. Die Polizeibeamten hätten das Schlafzimmer verlassen, der letzte Beamte sei gerade im Bereich der Türschwelle gewesen, als er sich selbst weggedreht und die Waffe in Richtung Kasten gehalten habe. Er habe den Schlitten nach vorne gleiten lassen und den Abzug betätigt. Das habe er deshalb in Richtung Schrank gemacht, da er im Rahmen seines Dienstes bei der Justiz dermaßen geschult sei und das aus Sicherheitsgründen mache. Auf der Dienststelle habe er eine Lade- und Entladebox, um diesen Vorgang sicher durchführen zu können. Da er das zuhause nicht habe, habe er dazu den Kleiderschrank benützt. Nach dem Drücken des Abzuges habe sich tatsächlich ein Schuss gelöst. Die Beamten seien wieder in das Zimmer gekommen, worauf er diese gefragt habe, ob es ihnen gut gehe. Die Waffe, der Waffenpass sowie das Magazin seien sichergestellt worden, die Beamten seien zum Polizeifahrzeug gegangen um zu telefonieren. Kurz später seien diese wieder ins Haus gekommen und hätten mitgeteilt, dass die Waffe sowie der Waffenpass beschlagnahmt seien. Ein vorläufiges Waffenverbot sei nicht ausgesprochen worden. Drei bis vier Tage später habe er seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden ein Schreiben bekommen, dass das vorläufige Waffenverbot aufgehoben worden sei und dass er sich seine Waffe samt Magazin und den Waffenpass wieder abholen könne. Ebenso sei ihm aufgetragen worden, eine Sachverhaltsdarstellung sowohl an die Bezirkshauptmannschaft Baden als auch an seine Dienststelle zu schicken. Am 26.06.2020 sei er bei der Bezirkshauptmannschaft Baden bei Herrn H gewesen und habe eine Stellungnahme abgegeben. An diesem Tag habe er seine Waffe, den Waffenpass und auch seine Munition zurückbekommen. Am 07.07.2020 habe er durch den Schießtrainer seiner Dienststelle eine Nachschulung an der Dienstpistole, Glock 17, bekommen. Eine diesbezügliche Bestätigung vom 08.07.2020 könne er vorlegen. Diese Schulungsbestätigung habe er leider Herrn H nicht übermittelt und so den Bescheid vom 25.08.2020 bekommen. Aus einer Bestätigung seiner Dienststelle vom 03.01.2021 sei ersichtlich, dass ihm im Rahmen seines Dienstes als Justizwachebeamter bei der Justizanstalt *** eine Dienstwaffe (Glock 17) zugeteilt sei. Seine Glock 17 habe er nach wie vor zuhause im Tresor verwahrt, da im gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden sei.
Über ausdrücklichen Auftrag des erkennenden Gerichtes unterzog sich der Beschwerdeführer am 18.02.2021 neuerlich einer Nachschulung an der Dienstpistole Glock 17 durch seine Dienststelle, wobei im Rahmen dieser Schulung ein besonderes Augenmerk auf die Lade- und Entladetechniken gelegt wurde. Der Schießtrainer bestätigte in seinem Schreiben, dass diese Schulung sowohl in der Theorie als auch in der Praxis durchgeführt wurde.
§ 25 Waffengesetz bestimmt:
„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 8 Abs 1 Waffengesetz bestimmt:
„Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.“
Das erkennende Gericht stellt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Justizwachebeamten handelt, welcher seit dem Jahr 2009 anstandslos im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit in der Justizanstalt *** eine Dienstwaffe Glock 17 führt. Bereits zuvor war er seit dem Jahr 2003 in Sicherheitsdiensten beschäftigt und auch im Besitz einer Waffenbesitzkarte. Unbestrittenermaßen ist es am 17.06.2020 im Zuge der waffenbehördlichen Kontrolle zu der unbeabsichtigten Schussabgabe in den Kleiderschrank gekommen. In diesem Zusammenhang wertet das erkennende Gericht die aufgrund von Schulungen vorgenommene Vorgangsweise, nämlich die Entladung der Schusswaffe weggedreht von dritten Personen in Richtung Kasten, als positiv und leitet daraus ab, dass der Beschwerdeführer ähnlich wie auf der Dienststelle versucht hat, für eine größtmögliche Sicherheit zu sorgen.
Der Beschwerdeführer hat den Vorfall zum Anlass genommen, umgehend seine Dienststelle zu informieren und sich bereits am 07.07.2020 einer Nachschulung an der Dienstpistole durch einen Schießtrainer zu unterziehen.
Auf ausdrücklichen Auftrag des erkennenden Gerichtes hat sich der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt einer weiteren Schulung im Zusammenhang mit seiner Dienstwaffe unterzogen und eine Bestätigung darüber vorgelegt. Es liegen weder Verwaltungsvormerkungen noch gerichtliche Verurteilungen vor.
Im Hinblick darauf, dass das erkennende Gericht sein Erkenntnis an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und somit allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen hat (vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ra 2017/22/0125) und der Beschwerdeführer durch seine beiden Schulungen am 07.07.2020 und am 18.02.2021, insbesondere im Zusammenhang mit Lade- und Entladetechniken, seine Fähigkeiten im sachgemäßen Umgang mit seiner Waffe nachweisen konnte, liegen keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nunmehr vor, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben war.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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