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LVwG-AV-1132/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1132/001-2020
LVwG-AV-1132/001-2020Landesverwaltungsgericht13.11.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.09.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 02.09.2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 und 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und die Lenkberechtigung der Klasse AM auf das Lenken von Motorfahrrädern auf diesen Zeitraum eingeschränkt. Gleichzeitig wurde gemäß § 29 Abs 3 FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha oder der Polizeiinspektion in *** abzugeben ist und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß §13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Die belangte Behörde verwies in der Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen auf bereits drei rechtkräftige Bestrafungen des Beschwerdeführers gemäß § 30a Abs 2 Z 13 FSG und stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Vormerkungen verkehrsunzuverlässig sei, weshalb die Lenkberechtigung für den angeführten Zeitraum zu entziehen und die Lenkberechtigung der Klasse AM auf das Lenken von Motorfahrrädern im angeführten Zeitraum zu beschränken gewesen sei.
In seinem als „Erklärung“ bezeichneten Rechtsmittel gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine Frau am 19.12.2019, dem Tag der Verwaltungsübertretung, eine erschütternde Diagnose zu ihrem Gesundheitszustand erhalten habe. Seine Gedanken und Gefühle der Angst, seine Frau zu verlieren, hätten sich aufgestaut und hätte er sich in diesen Gedanken verloren, weshalb er „die Kindersicherung ungewissenhaft ausgeführt“ habe. Auch seine Kinder seien sehr aufgewühlt gewesen. Diese seien allgemein sehr energisch und hätten schnell herausgefunden, sich aus dem alten Kindersitz zu entsperren. Er habe nun zu hundert Prozent geeignete Kindersitze gewählt, bei dem eine zusätzliche Sicherung mit Nummerneingabe erforderlich sei, sodass seine Kinder nicht mehr in der Lage seien, sich selbständig aus dem Kindersitz zu entsperren.
Seine Mutter sei ein Pflegefall, sei selbst für die Notdurft selbständig nicht fähig. Aufgrund der affektiven Stumpfheit sei sie auch nicht in der Lage, von sich aus Kontakt zum Pflegepersonal aufzunehmen, weshalb regelmäßige Krankenhausaufenthalte unabdingbar seien.
Aus diesem Grund sei seine Lenkberechtigung erheblich wichtig, sowohl für seine Familie als auch für sein Angestelltenverhältnis. Leider sei er finanziell nicht in der Lage, für in Kürze kommende Arztbesuche einen Behindertentransport zu bezahlen, weshalb er auf seine Lenkberechtigung angewiesen sei.
Sein Fehlverhalten sei ihm zur Gänze bewusst und sei ihm vollkommen klar, dass die Begehung vergleichbarer Handlungen seinerseits ausgeschlossen sei. Das Wohl und die Sicherheit seiner Kinder als auch der anderen Verkehrsteilnehmer stehe für ihn als Fahrzeuglenker an erster Stelle. Die Anordnung vom 06.02.2020 gemäß § 30b Abs 1 FSG sei von ihm bereits absolviert worden.
Er wolle sich „in aller Art entschuldigen“ und bitte höflichst, die genannten Dinge in die Entscheidung miteinzubeziehen.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.10.2020 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde und die im angefochtenen Bescheid angeführten verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen. Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde:
Mit Strafverfügungen
(1)der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ***, vom 01.10.2019, ***,
(2)der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20.12.2019, ***, und
(3)der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat *** vom 15.01.2020, ***,
wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe
(1)am 30.09.2019, 11:10 Uhr, in ***, ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***,
(2)am 12.12.2019, 15:33 Uhr, in ***, ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen deutschen Kennzeichen ***, und
(3)am 19.12.2019, 13:25 Uhr, in ***, ***, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***
jeweils ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und welches kleiner als 135 cm war, befördert und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welches die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringert, gesichert.
Dem Beschwerdeführer wurden damit Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs 5 Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) angelastet und wurden über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen/Ersatzfreiheitsstrafen von 150 Euro/30 Stunden (1), 70 Euro/14 Stunden (2) und 160 Euro/32 Stunden (3) rechtskräftig verhängt.
Bereits aufgrund der ersten beiden zitierten Bestrafungen des Beschwerdeführers wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha mit Bescheid vom 06.02.2020, ***, gemäß § 30b Abs 1 und 3 FSG angeordnet, dass sich dieser innerhalb von vier Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einem Kindersicherheitskurs zu unterziehen habe.
Einer der Führerscheinbehörde vorgelegen Bestätigung der Fahrschule B in *** folgend, hat der Beschwerdeführer am 29.08.2020 einen „Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung“ gemäß § 30b Abs 3 Z 6 FSG im Ausmaß von vier Stunden absolviert.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:
„§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen
(…)“
„§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
(…)“
„§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird,
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(…)
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind
(…)“
„§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
„§ 30a.
(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:
(…)
13. Übertretungen des § 106 Abs. 5 Z 1 und 2, § 106 Abs. 5 dritter Satz und § 106 Abs. 6 letzter Satz KFG 1967;
(…)
(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.“
Gemäß § 30a Abs 2 Z 13 sind Übertretungen des § 106 Abs 5 Z 2 KFG vorzumerken, wenn der Lenker nicht dafür gesorgt hat, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 135 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.
Im gegenständlichen Fall liegen mit den oben erwähnten Übertretungen des Beschwerdeführers drei Vormerkdelikte, sohin bestimmte Tatsachen iS des § 7 Abs 3 Z 14 FSG, vor.
Festzuhalten ist, dass gemäß § 30b Abs 1 Z 2 FSG unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung eine besondere Maßnahme gemäß Absatz 3 anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs 4) wegen einer der in § 30a Abs 2 genannten Delikte anzuordnen, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Ziffer 1 angeordnet wurde.
Auch wenn der Beschwerdeführer an dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2020 angeordneten Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung teilgenommen hat, muss bei einer Wertung der drei Übertretungen angenommen werden, dass er wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährdet hat, war doch die Gefahr einer Verletzung des ohne entsprechende Rückhalteeinrichtung beförderten Kindes, insbesondere bei Verkehrsunfällen, massiv erhöht.
Wie sich aus den Materialien zur 7. Führerscheingesetz-Novelle (BGBl I 15/2005, (RV, 794 BlgNR 22. GP, 5) zweifelsfrei ergibt, soll im Falle der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 14 FSG innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren – gerade wegen der neuerlichen Begehung einer einschlägigen Übertretung trotz Vorliegen von bereits zwei Eintragungen im Vormerksystem – die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden ausschließen, weil die Wertung durch das Vormerksystem schon „vorweggenommen“ ist. Daher ist auch ein allfälliges Wohlverhalten seit der Begehung der letzten Übertretung nicht von Belang (VwGH 2012/11/0014).
Jedenfalls dann, wenn es sich wie im Beschwerdefall um das bereits dritte Delikt im Sinne des § 106 Abs 5 Z 2 KFG handelt, ist bei einer die Gesetzesmaterialien einbeziehenden Auslegung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer verkehrsunzuverlässig ist und zwar, wie der Hinweis der Materialien indiziert, jedenfalls für drei Monate, ungeachtet der seit Verwirklichung der bestimmten Tatsachen bereits verstrichenen Zeit, des mittlerweile absolvierten Kurses und der vom Beschwerdeführer gelobten Besserung.
Zu den vom Beschwerdeführer genannten Gründen, weshalb von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand genommen werden möge, ist abschließend festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der im öffentlichen Interesse zum Schutz der Allgemeinheit erfolgenden Entziehung der Lenkberechtigung private, wirtschaftliche oder berufliche Interessen des Betreffenden nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (VwGH 2000/11/0046).
Der Beschwerde war sohin aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt stand unstrittig fest, sowie es sich im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen handelt, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 2012/03/0038).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (VwGH Ro 2015/03/0035).
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