LVwG N LVwG-AV-476/001-2020

LVwG-AV-476/001-2020Landesverwaltungsgericht12.11.2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Sachleistungen; Unzweckmäßigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-476/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.476.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (***, ***) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 09.04.2020, ***, betreffend Bewilligung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz in Form von Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 12 Abs. 4 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt *** dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2021 (pro Kalendermonat festgelegt) sowie Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom

01.04. 2020 bis 31.03.2021 (abermals pro Kalendermonat festgelegt) bewilligt. Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag auf Krankenversicherung stattgegeben und der Beschwerdeführer bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Bewilligung von Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes anstelle der Bewilligung von Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes richtet.

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass die Gewährung der Sozialhilfe (ehemals Bedarfsorientierte Mindestsicherung) den betroffenen Personen aus einer Notlage helfen und nicht diese in eine zusätzliche Notlage bringen soll, da dadurch Zukunftsängste, Panikattacken, Schlaflosigkeit und dergleichen ausgelöst würden.

Bereits in der vorigen Wohnung habe der Beschwerdeführer Erfahrungen damit machen müssen, dass Sozialhilfeempfänger unerwünscht seien. Bereits nach vier Monaten ab Bezug der Wohnung habe er die Kündigung erhalten. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Schwierigkeit betreffend eine neue Wohnung verwiesen.

Durch das Überweisen von Geldbeträgen an den Vermieter würde der Sozialhilfe-empfänger „geoutet“ und erlebe eine Stigmatisierung, die vom Beschwerdeführer nicht erwünscht sei. Die anteilsmäßige Überweisung des Geldbetrages an den Vermieter werde als massiver Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte gesehen, darüber hinaus auch als Nichteinhaltung des Datenschutzes. Laut Gesetz sei es so, dass Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen anzusehen sind, sofern dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten sei bzw. diese nicht unwirtschaftlich bzw. unzweckmäßig wären. Bis dato sei der Beschwerdeführer noch mit keiner einzigen Miete im Rückstand gewesen, dies wäre auch nicht sehr intelligent gewesen, da aufgrund von Mietrückständen leicht eine Delogierung drohe. Da die Miete deutlich über der bewilligten Sachleistung liege, müsse ohnehin monatlich ein Erlagschein ausgefüllt und der Differenzbetrag überwiesen werden. Damit bestehe sogar die Gefahr, dass falsche Beträge überwiesen würden, da sich die Miethöhe im Lauf eines Jahres auch ändern könne. Letztendlich wird darauf verwiesen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Erfahrungen der Behörde mit dem Beschwerdeführer als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden können. Dabei würde festgestellt werden, dass jegliche Termine und Auflagen immer gewissenhaft wahrgenommen worden seien. Man hätte auch eine Auflage dahingehend erteilen können, dass monatlich der Nachweis der bezahlten Miete übermittelt werden müsse, sofern Sachleistungen unbedingt erwünscht wären.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Unter Berücksichtigung von § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den bekämpften Bescheid nur in dem Ausmaß auf seine Rechtsrichtigkeit hin zu überprüfen, indem eine Anfechtung laut Beschwerde erfolgt. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Zuerkennung von Sachleistungen für die Befriedigung des Wohnbedarfes, nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse zutreffend im selben Umfang anstelle der Sachleistung eine Geldleistung bewilligt werden.

Nach § 12 Abs. 2 NÖ SAG umfasst die Sozialhilfe Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden. Nach § 12 Abs. 4 leg.cit. sind Leistungen der Sozialhilfe vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugs-berechtigten erbringt.

§ 12 Abs. 4 erster Satz NÖ SAG trifft somit eine generelle Vorrangregel zu Gunsten von Sachleistungen mit der Einschränkung, dass nur im Falle höherer Effizienz bei der Erfüllung der Leistungsziele Sachleistungen zu gewähren sind. § 12 Abs. 4 zweiter Satz verschärft hinsichtlich der Leistungen für den Wohnbedarf die Vorrangregel zu Gunsten von Sachleistungen dahingehend, dass bei den Leistungen für den Wohnbedarf grundsätzlich immer den Sachleistungen der Vorrang zukommt, sofern diese nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig sind.

Warum im gegenständlichen Fall die vom Gesetz geforderte Sachleistung unwirt-schaftlich sein soll, ist für das erkennende Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und bringt diesbezüglich auch der Beschwerdeführer keine Argumente vor.

Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Unzweckmäßigkeit handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten um solche, die nicht speziell auf den Beschwerdeführer beschränkt sind, sondern grundsätzlich von jedem Sozialhilfeempfänger geltend gemacht werden können. Damit kann aber die vom Gesetzgeber geforderte Unzweckmäßigkeit nicht gemeint sein, da ansonsten praktisch nie die vom Gesetzgeber statuierte Vorrangregel zu Gunsten der Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes zur Anwendung kommen würde und immer Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes wegen Unzweck-mäßigkeit bewilligt werden müssten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass seitens der belangten Verwaltungs-behörde rechtsrichtig entschieden wurde, weshalb der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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