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LVwG-AV-734/001-2020•LVwG N LVwG-AV-734/001-2020
LVwG-AV-734/001-2020Landesverwaltungsgericht11.11.2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Immissionsschutz; Antrag; Überprüfung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerden von A, B und C, jeweils vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Antrag auf Überprüfung der Flutlichtanlage, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rechtsgrundlage des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheids „§ 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung“ lautet.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Feststellungen.
1.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2019 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer, eine Überprüfung der Flutlichtanlage auf dem GSt Nr ***, EZ ***, KG *** im Hinblick auf die gegebene Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung zu veranlassen. Wörtlich lautete dieser Antrag wie folgt: „Es wird beantragt, eine Überprüfung der
Flutlichtanlage im Hinblick auf die gegebene Gesundheitsgefährdung und Beeinträchtigung zu veranlassen.“
Die Anlage verursache durch Ausleuchten des Wohnbereichs der Beschwerdeführer eine unzumutbare und ortsunübliche Belästigung und sogar Gesundheitsgefährdung. Es sei diesbezüglich auf die in Kopie beiliegende Eingabe vom 7. Juli 2013 zu verweisen.
1.2. Mit Bescheid vom 29. November 2019, Zl ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde *** diesen Antrag auf Grund von § 6 Abs 1 Z 3 iVm § 48 NÖ BO 2014 zurück. § 48 NÖ BO 2014 regle taxativ die Emissionen, die zu berücksichtigen sind. „Ausleuchten“ bzw Blendung/Spiegelung zähle nicht dazu.
A als Eigentümer des GSt Nr *** sei außerdem nicht Nachbar iSd NÖ BO 2014, da die Grundstücke nicht aneinander angrenzen und durch mehr als 14 m voneinander getrennt seien. Dasselbe gelte für C und B als Eigentümer des GSt ***.
1.3. In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, der Bürgermeister hätte richtigerweise über den Antrag vom 7. Juli 2013 absprechen müssen, auf den in der Eingabe vom 12. Juni 2019 auch verwiesen worden sei.
Auch materiell sei die Angelegenheit falsch beurteilt worden, weil § 48 die Emissionen nicht taxativ regle. Im Übrigen sei die alte Rechtslage anwendbar, die Beeinträchtigungen wegen Blendungen/Spiegelungen nicht ausschlösse.
Das Grundstück von A sei auch nicht mehr als 14 m entfernt.
1.4. Mit Bescheid vom 13. Mai 2020, Zl ***, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde *** die Berufung als unbegründet ab und vertiefte die Begründung des erstinstanzlichen Bescheids mit im Wesentlichen gleichlautender Argumentation.
1.5. Die gegen den Berufungsbescheid erhobene, nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde im Wesentlichen wie die Berufung begründet, wobei vorgebracht wird, dass rechtlich richtig über den Antrag vom 7. Juli 2013 hätte abgesprochen werden müssen, der mit Eingabe vom 12. Juni 2019 lediglich wiederholt und in Erinnerung gerufen worden sei.
2.1. Zum Gegenstand des Verfahrens:
2.1.1. Bereits aus dem klaren Wortlaut der Eingabe vom 12. Juni 2019 ergibt sich, dass es sich dabei um einen eigenständigen Antrag handelt, mit dem die Überprüfung der Flutlichtanlage beantragt wird. Der Antrag vom 7. Juli 2013 wird lediglich wie folgt erwähnt: „Ich verweise auf die in Kopie beigeschlossene Eingabe bereits vom 07.07.2013 (!)“.
2.1.2. Sowohl im erstinstanzlichen Bescheid als auch im Berufungsbescheid wird auch lediglich über den Antrag vom 12. Juni 2019 abgesprochen. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich daher darauf, ob die Zurückweisung (nur) dieses Antrags zu recht erfolgte. Sofern der Antrag vom 7. Juli 2013 noch offen ist, wäre dies gegebenenfalls im Säumnisschutzweg zu bekämpfen.
2.2.1. § 48 erster Satz NÖ BO 2014 lautet: „Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.“ Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Aufzählung des § 48 NÖ BO 2014 taxativ ist (VwGH, 23.11.2016, Ra 2015/05/0023). Schutz vor anderen Immissionen seien im Wege anderer Verwaltungsverfahren oder im Zivilrechtsweg durchzusetzen.
2.2.2. Wie die Behörde zu Recht ausgeführt hat, zählen Blendung oder Spiegelung nicht zu jenen Immissionen, vor denen § 48 NÖ BO 2014 schützt. Die Parteistellung von Nachbarn im baupolizeilichen Verfahren gem. § 34 NÖ BO 2014 besteht nur in den Grenzen des § 6 NÖ BO 2014; Schutz vor Immissionen kommt daher dem Nachbarn nur im Rahmen des § 6 Abs 2 Z 2 iVm § 48 NÖ BO 2014 zu.
2.2.3. Bereits aus diesem Grund erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag vom 12. Juni 2019 als unzulässig, weil die von den Antragstellern behaupteten Rechte keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd NÖ BO 2014 darstellen.
3. Zur Nicht-Verkündung der Entscheidung
Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung wurde seitens der Behörde ein vorbereitender Schriftsatz eingebracht. Um sich mit diesem Schriftsatz auseinandersetzen zu können, musste von einer Verkündung – auf die im Übrigen beide Parteien verzichtet haben – abgesehen werden.
4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Reichweite des § 48 NÖ BO 2014 in der Rsp des VwGH bereits geklärt ist, das Gericht von dieser Rsp nicht abgewichen ist und im Übrigen auch sonst keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
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