LVwG N LVwG-AV-1137/001-2020

LVwG-AV-1137/001-2020Landesverwaltungsgericht10.11.2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Pflegekindergeld; Sonderbedarfsbeihilfe;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1137/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1137.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.09.2020, Zl. ***, betreffend Gewährung eines Sonderbedarfes nach der NÖ Pflegekindergeld-Verordnung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß §25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Antrag vom 15.06.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) beantrage Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für B die Gewährung eines eimaligen Sonderbedarfes Pflegekind, nämlich die Restkosten der Vorzugspannhilfe eines Rollstuhls in der Höhe von EUR 2.702,20.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.09.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend dazu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit anderer Leistungsträger gegeben sei. Eine Vorspannzugshilfe für einen Rollstuhl sei ein Zubehör für ein Hilfsmittel bzw. einen Heilbehelf und sei daher der Sozialversicherung und Sozialhilfe zuzurechnen und stelle keine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des Sonderbedarfs Pflegekind dar. Es sei bereits durch den Sozialversicherungsträger ein Zuschuss geleistet worden und ginge dieses Hilfsmittel über eine behinderungsbedingte Grundausstattung von Seiten der Sozialhilfe gemäß §28 NÖ Sozialhilfe 2000 hinaus. Der Eigenanteil des Kinderrollstuhls sei von der Kinder- und Jugendhilfe mit Bescheid vom 19.02.2020 zur Gänze übernommen worden. Zudem bestehe keine dringende Notwendigkeit für die Anschaffung einer Vorspannzughilfe. Darüber hinaus sei der in der Pflegekindergeldverordnung für Leistungen im Rahmen des Sonderbedarfes vorgesehene dreifache Richtsatz in der Höhe von EUR 1.932,- mit der bisherigen Leistung im Jahr 2020 in der Höhe von EUR 6.588,82 bei Weitem überschritten.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte hierzu aus, dass sie weiß, dass es sich primär nicht um eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe handle. Die Beschwerdeführerin sei dankbar über die bereits geflossene Unterstützung im Jahr 2020. Die Vorspannzughilfe sei jedoch notwendig, um ihrem Pflegekind B zu ermöglichen, sich selbstständig bewegen zu können. Ursprünglich hätten die Restkosten der Vorzugspannhilfe durch Charity-Veranstaltungen finanziert werden sollen, welche aufgrund der aktuellen COVID 19-Situation abgesagt werden mussten.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten feststehenden Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.06.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe für ihr Pflegekind B. Beantragt wurde die Übernahme der Restkosten einer Vorzugspannhilfe für einen Rollstuhl in der Höhe von EUR 2.702,20.

Folgende Sonderbedarfskosten wurden u.a. von der belangten Behörde im Jahr 2020 bereits übernommen:

Mit Bescheid der Behörde vom 19.02.2020 € 5.263,56 für Pferdetherapie, Kindertuina, Restkosten Psychotherapie, kinesiologische Balancen, Service und Motor Treppenlift, Eigenleistung Kinderrollstuhl Mit Bescheid der Behörde vom 20.04.2020 € 340 für kinesiologische Balancen und mit Bescheid der Behörde vom 30.06.2020 € 985,26 für Tausch Plattformhubmotor.Sohin wurden Leistungen im Rahmen des Sonderbedarfes in der Höhe von insgesamt EUR 6.588,82 übernommen.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Verwaltungsbehörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** und ist zudem unstrittig, insbesondere die bereits geflossene Zahlung in der Höhe von EUR 6.588,82.

Rechtslage:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:

Art. 130 Abs.1 Z1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lautet:

„(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

[…]“

Art. 132 Abs.1 Z1 B-VG lautet:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. Wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

§ 28 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:

„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) lautet:

„(1) Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz regelt die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe. Diese Leistungen dienen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen.

(2) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land.

(3) Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden besorgt.

(4) Die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe kann auch durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erfolgen.“

§64 NÖ KJHG lautet:

„(1) Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes dient.

(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann Pflegekindergeld bis zur Höhe gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Situation auch jenen Personen gewähren, die

1. vom Gericht mit Erziehungsberechtigung über das Pflegekind betraut wurden, wenn sie davor Pflegepersonen im Sinne des § 58 Abs. 2 waren oder

2. mit dem Pflegekind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, wenn volle Erziehung gemäß § 50 Abs. 1 Z1 gewährt wird.

(4) Die Gewährung von Pflegekindergeld an die Eltern ist ausgeschlossen.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Pflegepersonen bei der Erlangung einer sozialversicherungs- oder pensionsrechtlichen Absicherung zu unterstützen.“

§1 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 lautet:

„(1) Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgt a) für Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 10. Lebensjahres: € 608,- und b) ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat: € 644,-.

(2) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.

(3) Das Pflegekindergeld ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.“

§3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 lautet:

„(1) Ein anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes entstehender, notwendiger Bedarf an Erstausstattung ist auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß §1 einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich. Die Erstausstattung umfasst jene Gebrauchsgegenstände, die üblicherweise für die Pflege und Erziehung eines Kindes einmalig gekauft werden und den alltäglichen Anschaffungsbedarf übersteigen, wie z. B. Gitterbett, Babybadewanne, Kinderwagen, etc.

(2) Das Pflegekindergeld, das Pflegepersonen gemäß § 2 für die kurzfristige Pflege eines Pflegekindes erhalten, deckt den Erstausstattungsbedarf dieses Pflegekindes monatlich anteilig zur Gänze ab. Ein zusätzlicher Anspruch nach Abs. 1 besteht für dieses Pflegekind nicht mehr.

(3) Ein durch die Bestimmungen der §§ 1, 2, und 3 Abs. 1 und 2 nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 1 pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird. Ein Nachweis der entsprechenden Kosten ist erforderlich.

(4) In besonders begründeten Einzelfällen ist auf schriftlichen Antrag eine Überschreitung der Obergrenze gemäß Abs. 3 oder die Abdeckung eines von Abs. 3 nicht umfassten Sonderbedarfes zulässig. Vor Bewilligung dieses Antrages ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen.

(5) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie z. B. Adaptierung, Umbau oder Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.“

§28 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 lautet:

„(1) Hilfsmittel dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens und sollen dazu beitragen, das Ziel des § 24 Abs. 3 zu erreichen. Zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz (wenn sie unbrauchbar oder derart veraltet sind, dass sie im Vergleich zu neuen Hilfsmitteln nicht mehr ihren Zweck erfüllen) können Zuschüsse geleistet werden.

(2) Insbesondere sind das folgende Hilfsmittel:

1. orthopädische Hilfen,

2. elektronische Hilfen,

3. Blinden- und Partnerhunde,

4. Elektrofahrstühle, etc.,

5. Zuschüsse zur Adaptierung bzw. zum Kauf eines Kraftfahrzeuges,

6. Zuschüsse zu Um-, Ein- oder Zubauten in Wohnungen oder Wohnhäusern.

(3) Das Land erbringt diese Leistungen durch Geld- oder Sachleistungen als Träger von Privatrechten und es besteht darauf kein Rechtsanspruch.“

Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz die Aufgaben und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe regelt. ISd §1 Abs.1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz dienen diese Leistungen der Unterstützung der Eltern bei der Erfüllung ihres Erziehungsauftrages. Zur Sicherstellung des Kindeswohles können diese Leistungen den Erziehungsauftrag der Eltern ergänzen oder gänzlich ersetzen. Der Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (vgl. Abs.2 leg. cit.).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für ihr Pflegekind B am 15.06.2020 den Antrag auf Gewährung einer einmaligen Sonderbedarfsbeihilfe bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gestellt hat. Gemäß §64 Abs.1 NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz erhalten Pflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbunden Aufwandes dient.

Die NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 konstatiert in §3 leg. cit., dass der anlässlich der Übernahme eines Pflegekindes notwendiger Bedarf an Erstausstattung auf schriftlichen Antrag bis zur Höhe des 2-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß §1 leg. cit. einmalig für dieses Pflegekind durch Sachleistungen zu befriedigen. Ein durch die Bestimmungen der §§1, 2, und 3 Abs.1 und 2 leg. cit. nicht gedeckter, individueller und notwendiger Sonderbedarf des Pflegekindes ist auf schriftlichen Antrag durch zusätzliche Sachleistungen bis zur Höhe des 3-fachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß §1 leg. cit. pro Jahr zu befriedigen, soweit der Sonderbedarf nicht von anderer Seite zu leisten ist oder geleistet wird (vgl. §3 Abs.3 NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014).

Der monatliche Aufwandersatz für Pflegekinder iSd §1 Abs.1 lit. b NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 beträgt ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet hat EUR 644,-. Demnach ist ein nicht gedeckter individueller und notwendiger Sonderbedarf in der Höhe von EUR 1.932,- pro Jahr durch die belangte Behörde zu leisten. Festgestellt wurde, dass die belangte Behörde betreffend das Jahr 2020 bereits Leistungen im Rahmen des Sonderbedarfes in der Höhe von EUR 6.588,82 gewährt hat und liegt dies deutlich über den zu leistenden Betrag von EUR 1.932,-.

Die Überschreitung der zitierten Obergrenze ist iSd Abs.4 leg. cit. zu gewähren, konnte dem gegenständlichen Fall aus den getroffenen Feststellungen jedoch nicht entnommen werden.

„Hilfsmittel“ iSd Sozialhilfe werden in §28 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 definiert und dienen zur Bewältigung des durch die Beeinträchtigung erschwerten täglichen Lebens. Hierbei können Zuschüsse zu den Kosten ihrer Beschaffung sowie zur Instandsetzung oder zum Ersatz geleistet werden und werden in Abs.2 leg. cit. deklarativ Hilfsmittel aufgelistet.

Da der geleistete Betrag im Rahmen des Sonderbedarfes Pflegekind im Jahr 2020 die zu leistende Beihilfe weit überschritt, war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ist der Gesetzeswortlaut sowie die zum Gesetzeswortlaut ergangenen Erläuterungen auf Grund höchstgerichtlicher Rechtsprechung eindeutig. Norme Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, 2017/05/0098).

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