LVwG N LVwG-AV-997/002-2020

LVwG-AV-997/002-2020Landesverwaltungsgericht06.11.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahmen; Verkehrszuverlässigkeit; gesundheitliche Eignung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-997/002-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.997.002.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 18.8.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 7, § 24, § 25, § 26 Führerscheingesetz - FSG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.8.2020 entzog die Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides; weiters wurden eine Nachschulung und die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer am 20.2.2020 einen Pkw gelenkt und dann eine Atemluftalkoholuntersuchung verweigert habe und daher verkehrsunzuverlässig sei.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Für eine Entziehung der Lenkberechtigung dürfe kein Zweifel daran bestehen, dass er den Pkw von *** nach *** gelenkt habe. Tatsächlich habe aber nicht er, sondern seine Lebensgefährtin den Pkw gelenkt. Er habe diese aufgrund seiner Alkoholisierung angerufen, und sie sei von seinem Sohn hingebracht worden und habe ihn abgeholt. Die Glaubwürdigkeit der Aussage des Anzeigers C könne nicht aufgrund dessen schriftlicher Aussage beurteilt werden. Das Verfahren sei mangelhaft, weil die Lebensgefährtin und der Sohn des Beschwerdeführers sowie der Zeuge C nicht von der belangten Behörde einvernommen worden seien.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt und die Beschwerde vorlegt hat, hat am 5.11.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Einsicht in den Akt, auf dessen Verlesung verzichtet wurde, genommen wurde und der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin D, der Privatanzeiger C und die zwei Polizeibeamten F und E einvernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest: Am 20.2.2020 stieg der Beschwerdeführer etwa um 21:30 Uhr in seinen am Gelände der ***-Tankstelle in *** abgestellten Pkw VW Tiguan mit dem Kennzeichen *** und fuhr sodann in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach Hause nach ***. Um etwa 22:10 Uhr weigerte er sich dort nach vorangegangener Aufforderung eines Polizeibeamten, seine Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen, mit der Begründung, er sei nicht gefahren.

Die Feststellungen gründen sich auf die Anzeige, den Akt der belangten Behörde und die Ergebnisse der Verhandlung vom 5.11.2020. Dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnsitz um 22:10 Uhr den Alkomattest, zu dem er vom Polizeibeamten F aufgefordert worden war, weil er verdächtig war, in alkoholisiertem Zustand ein Kfz gelenkt zu haben, verweigert hat, stellt er nicht in Abrede, und dies ergibt sich auch aus seiner Bestrafung wegen Übertretung der §§ 5 Abs. 2, 99 Abs. 1 lit. b StVO mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23.6.2020, ***. Dass er durch Alkohol (fünf bis sechs Bier) beeinträchtigt war, hat er in der Verhandlung vom 5.11.2020 eingeräumt.

Zumal es – anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung – bei der Entziehung der Lenkberechtigung entscheidend auch auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ankommt (vgl. VwGH 16.10.2012, 2012/11/0171), war im gegenständlichen Verfahren zusätzlich festzustellen, ob der Beschwerdeführer den Pkw vor der Alkotestverweigerung gelenkt hat oder nicht. Das erkennende Gericht hat diesbezüglich folgende Beweisergebnisse gewürdigt:

1. C hat laut Anzeige der Polizeiinspektion *** am 20.2.2020 nach 21:30 Uhr bei der Polizei angerufen und mitgeteilt, dass er bei der ***-Tankstelle in *** gesehen hat, „wie ein offensichtlich betrunkener Mann, welcher ungefähr 50 Jahre alt ist, in einen schwarzen VW Tiguan mit dem Kennzeichen *** eingestiegen und weggefahren ist“, und dass er bei der Nachfahrt bemerkt hat, „dass der Mann in Schlangenlinien fährt“. Am 8.5.2020 hat C beim Magistrat der Stadt Krems als Zeuge niederschriftlich u.a. angegeben, dass der von ihm wahrgenommene Mann „die Fahrertüre seines Pkw öffnete und diesen in weiterer Folge auch in Betrieb nahm“, und in der Verhandlung vom 5.11.2020 hat er, ohne zu zögern, als Zeuge bestätigt, dass es sich um den (ihm gegenübersitzenden) Beschwerdeführer gehandelt hat und dass dieser „auf den Fahrersitz einstieg“ und „gleich weggefahren ist“. Dass C – wie der Beschwerdeführer mutmaßt – damals die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einsteigen gesehen und mit diesem verwechselt hätte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auszuschließen, weil die beiden Lebensgefährten nicht nur unterschiedlichen Geschlechts sind, sondern auch – wie in der Verhandlung sichtbar – sehr unterschiedlich aussehen, und auch das Alter des Beschwerdeführers (52 Jahre) wurde fast richtig beschrieben. – C wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jeweils als Zeuge unter Wahrheitspflicht und somit unter strafrechtlicher Verantwortung einvernommen, und es ist kein Grund hervorgekommen, warum er den Beschwerdeführer wahrheitswidrig hätte belasten sollen (er selbst hat überzeugend ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer bis dahin nicht gekannt habe, dass er keinen Grund, diesen wahrheitswidrig anzuzeigen, gehabt habe und dass er niemandem etwas Schlechtes wolle, und auch der Beschwerdeführer hat bestätigt, dass er C vorher nicht gekannt habe). C hat sich, wie aus der Anzeige hervorgeht, gegenüber der Polizei auch bereit erklärt, namentlich als Anzeiger genannt zu werden. Der Zeuge wirkte auf den unterfertigten Richter akkurat und bemüht, die Fragen präzise zu beantworten. So räumte er ein, dass er naturgemäß seinen Blick nicht durchgehend auf den Pkw des Beschwerdeführers gerichtet hatte („Es kann schon sein, dass ich kurzzeitig weggeschaut habe“), weil er dann selbst auch zu seinem Auto gegangen sei, aber gab gleichzeitig glaubhaft und schlüssig an, dass er nicht gesehen habe, dass ein anderes Auto zugefahren sei und die Frau (die er nun im Verhandlungssaal sitzen sah) aussteigen habe lassen, und dass er nicht glaube, dass diese während dieser kurzen Zeit den Fahrersitz eingenommen habe.

2. Was die nachfolgende Amtshandlung am Wohnsitz des Beschwerdeführers betrifft, heißt es dazu in der Anzeige der Polizei vom 1.3.2020 u.a. wörtlich: „Als A auf die Anzeige angesprochen wurde, gab er an, dass er sicher nicht bei der ***-Tankstelle in *** war, da er schon seit mindestens zwei Stunden zu Hause ist.“ Zumal beide Polizisten diese Angabe des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme als Zeugen in der Verhandlung auch zitiert haben und der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu nun aber vorbringt, dass er sich erst um etwa 21.30 Uhr von *** wegbegeben habe und damit beim Eintreffen der Polizei erst etwa eine halbe Stunde daheim gewesen sei, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer – in der konkreten Situation, wo er zur Nachtzeit überraschend von der Polizei daheim aufgesucht wurde, durchaus nachvollziehbar – auf die Schnelle auf diese (von ihm nun nicht mehr bestätigte) Schutzbehauptung zurückgezogen hat, um den ihm zur Kenntnis gebrachten Verdacht aufs erste irgendwie abzuwenden.

3. Weiters heißt es in der Anzeige wörtlich: „Dem A wurde daraufhin 3 Mal durch F erklärt, dass eine Verweigerung des Alkotests automatisch die Höchststrafe ergibt, was den A jedoch nicht weiter kümmerte, da er laut eigenen Angaben nicht mit dem Auto gefahren ist.“ – Es wird in der Anzeige nur zitiert, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren sein will, und findet sich aber keinerlei Hinweis darauf, dass er eine von ihm verschiedene Person konkret als Lenker(in) angegeben hätte, und auch seine Lebensgefährtin ist an keiner Stelle der Anzeige erwähnt. In diesem Zusammenhang ist auf die glaubhaften und lebensnahen Angaben des Meldungslegers F in der Verhandlung vom 5.11.2020 zu verweisen, dass ihm der Beschwerdeführer niemanden genannt habe, der die angezeigte Fahrt von *** nach *** getätigt haben könnte, bzw. dass er, wenn der Beschwerdeführer einen Lenker oder eine Lenkerin bezeichnet hätte, diese/n sicher in der Anzeige vermerkt hätte; das Gericht ist aufgrund der Erfahrung vielmehr überzeugt, dass die Polizei diesfalls nach dem Verbleib der Lebensgefährtin gefragt hätte, um sie zu befragen oder allenfalls selbst einem Alkotest zuzuführen, zumal ja eine auffällige Fahrweise (Schlangenlinien) im Raum gestanden war. F hat als Zeuge unter Wahrheitspflicht und unter straf- bzw. disziplinarrechtlicher Verantwortung ausgesagt, und für das erkennende Gericht ist kein Grund erfindlich, warum er sich den Konsequenzen einer Falschaussage hätte aussetzen sollen. Er hat lebensnahe und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch bei wiederholter Befragung dabei geblieben ist, nicht gelenkt zu haben, und dass er auf die Frage, ob manchmal jemand anders mit diesem Auto fahre, nur den Sohn, nicht aber die Lebensgefährtin erwähnt hat. Auch sein Kollege E konnte nicht bestätigen, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin als Lenkerin angegeben hätte.

4. Der Beschwerdeführer hingegen, der nicht als Zeuge und damit nicht unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht vernommen wurde, hat zwar ausgesagt, dass er den Polizisten seine Lebensgefährtin als Lenkerin benannt habe, aber das erscheint nicht nur in Hinblick auf das zuvor Gesagte, sondern auch in Hinblick auf seine Verantwortung im Verfahren unglaubwürdig: Erst in seiner Eingabe vom 1.4.2020, also nach gewisser Überlegungszeit (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden; z.B. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/02/0156), wird erstmals aktenkundig angesprochen, dass ihn seine Lebensgefährtin abgeholt habe, und manches in diesem Schriftsatz vom 1.4.2020 differiert von seinen nunmehrigen Angaben in der Verhandlung. So z.B. heißt es im Schreiben vom 1.4.2020 noch, dass er sich deshalb habe abholen lassen, weil er „aufgrund seines Körperzustandes (Diabetes Typ 1) und des langen und harten Arbeitstages schon etwas müde“ gewesen sei, während er in der Verhandlung eingeräumt hat, dass dies der Fall war, weil er fünf bis sechs Bier getrunken hatte. Weiters schreibt er in der Eingabe vom 1.4.2020 noch, dass er und seine Lebensgefährtin (gemeinsam) nach der Ankunft zu Hause eine Flasche Wein getrunken hätten, während in der Verhandlung die Situation von ihm und seiner Lebensgefährtin so dargestellt wurde, dass sich seine Lebensgefährtin sogleich nach der Ankunft, als er zum Kühlschrank gegangen sei, wütend in die Badewanne zurückgezogen habe und er alleine Wein getrunken habe. Diese im Verfahren wechselnden Angaben lassen – in Verbindung mit der oben aufgezeigten ersten Schutzbehauptung beim Eintreffen der Polizei – schon begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen.

5. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0071, und VwGH 27.5.2011, 2010/02/0129, jeweils mwN) kann von einem Zulassungsbesitzer, der sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet. Die vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin implizit geäußerte Ansicht, die Polizisten hätten konkret nach der Lebensgefährtin fragen oder gar Nachschau halten müssen, ist daher verfehlt; es wäre vielmehr am Beschwerdeführer – angesichts des ihm von der Polizei vorgehaltenen Tatverdachts – gelegen gewesen, sogleich mitzuwirken und konkret glaubhaft zu machen, dass seine Lebensgefährtin die Lenkerin gewesen sei und nicht er; dies wäre im gegenständlichen Fall ganz leicht durch ein Hinzuholen und Befragen der ohnehin im Haus befindlichen Lebensgefährtin zu bewerkstelligen gewesen, wenn sie zuvor tatsächlich die Lenkerin gewesen wäre. Es wäre überhaupt – wo sie noch dazu laut eigener Aussage mitbekommen hat, dass Polizisten gekommen sind und der Beschwerdeführer zu diesen gesagt hat, „dass er nicht gefahren ist“ – am naheliegendsten gewesen, wenn sie aus eigenem sogleich dazu getreten wäre, um die Vorwürfe an ihren Lebensgefährten, die sie sich aus der Tatsache des spätabendlichen Besuchs der Polizei und seiner Aussage, er sei nicht gefahren, leicht zusammenreimen konnte, zu entkräften, indem sie – laut ihren Angaben selbst nicht alkoholisiert und daher nichts zu befürchten habend – einfach bestätigt hätte, dass doch sie (und nicht er) gelenkt habe. So aber sieht es danach aus, als hätten sich die beiden Lebensgefährten, durch das Eintreffen der Polizisten überrascht, nicht mehr in dem Sinne absprechen können, wie dies nun der Fall ist, sodass sie im Wissen, dass ihr Lebensgefährte kurz vorher alkoholisiert mit dem Auto zu ihr nach Hause gefahren ist, nichts gegen die Vorhalte der Polizisten an ihn unternommen hat, weil diese auch nach ihrem Wissensstand eben der Wahrheit entsprachen und sie auf die Schnelle nichts entgegensetzen konnte. D wurde zwar in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht vernommen, sie ist jedoch nicht als so unbeteiligt wie die anderen drei Zeugen anzusehen, denn bei ihr ist es naturgemäß naheliegend, dass sie ihren Lebensgefährten möglichst wenig belasten will, nicht zuletzt auch, weil sie vielleicht selbst Leidtragende sein könnte, wenn ihr Lebensgefährte zeitweilig über keine Lenkberechtigung verfügen sollte. Wie schon angesprochen, wirkte einiges in den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin abgesprochen (z.B. ihr Zurückziehen in die Badewanne im Gegensatz zur gemeinsamen Flasche Wein noch im Schriftsatz vom 1.4.2020), und als es darum ging, den Abstellort des Pkw auf dem Tankstellengelände auf einem Luftbild einzuzeichnen, wurde sie derart unsicher, dass ihr der Beschwerdeführer schnell ins Wort fallen wollte. Ihre (in der Verhandlung angegebene) Begründung dafür, warum sie bei der Amtshandlung nicht aufgetreten ist und (hilfreich für ihren Lebensgefährten) aufgeklärt hat, dass sie gelenkt hat, nämlich dass sie „Zeit für sich brauchte“ bzw. „wahrscheinlich explodiert wäre und die Polizisten beleidigt hätte“, wirkte weit hergeholt und daher unglaubwürdig.

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Tatsache als erwiesen (vgl. § 45 Abs. 2 AVG) keine „absolute Sicherheit“ (kein Nachweis „im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“, vgl. dazu z.B. VwGH 31.5.2017, Ra 2014/13/0025) erforderlich (vgl. dazu VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231; VwGH 20.9.1990, 86/07/0091), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. z.B. VwGH 6.7.2015, 2013/02/0263; VwGH 22.3.2012, 2011/09/0004). Aus all den zuvor genannten Gründen war die Verantwortung des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin, dass sie die Lenkerin gewesen sei und nicht er, seitens des erkennenden Gerichts nicht nachzuvollziehen und den glaubhaften, im Laufe des Verfahrens immer unveränderten Angaben des Zeugen C, dass er den Beschwerdeführer einsteigen und losfahren gesehen hat, als überragend wahrscheinlicher zu folgen.

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, …(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

§ 26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, …

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO ist mit Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Aufgrund der obigen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug gelenkt und eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen hat, hat er eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.

Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH 20.9.2017, Ra 2015/11/0100) in jenen Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. Mindestentziehungsdauer normiert ist, schon die Verwirklichung einer „bestimmten Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte Mindestdauer zu führen und eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen, sofern sich die Behörde mit der Mindestdauer begnügt. Der Verwaltungsgerichthof weist zudem in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass die in § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG normierte Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten für die erstmalige Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO nur dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, sind solche Umstände gegenständlich nicht ersichtlich, sodass ihre Festsetzung der Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten nicht als rechtswidrig erachtet werden kann. Dass seit der Anlasstat schon mehr als acht Monate vergangen sind und – da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde – die sechsmonatige Entziehungsdauer nun erst beginnt, ist eine Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, eine bestimmte bzw. eine Mindestentziehungsdauer zu normieren (vgl. dazu VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112).

Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen (Nachschulung und Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG) ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung, der Vorlage eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und der Beibringung der verkehrspsychologischen Stellungnahme enden kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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