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LVwG-AV-888/001-2020•LVwG N LVwG-AV-888/001-2020
LVwG-AV-888/001-2020Landesverwaltungsgericht04.11.2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Bindungswirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17.07.2020, Zl ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichts- verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der
angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Mandatsbescheid vom 24.06.2020, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM auf die Dauer von 11 Monaten gemäß § 24 Abs 1, § 25 Abs 1, § 26 Abs 2, auf die Dauer von 11 Monaten ab der Zustellung des Bescheides entzogen, gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 FSG verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion *** abzugeben. Des Weiteren wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit beizubringen habe.
Die Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 05.06.2020 um 15:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in *** auf der *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Personenschaden (Eigenschaden) verursacht habe. Eine durchgeführte Blutabnahme am Landesklinikum *** habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,4‰ ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 17.07.2020, Zl ***, abgewiesen wurde und ausgesprochen wurde, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse AM bis 25.05.2021 in vollem Umfang bestätigt werde, sowie die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufrecht blieben. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die sofortige Herausgabe des Führerscheins ohne jede Bedingung, und begründet diese Forderung damit, dass er nicht gefahren sei, sei das Fahrzeug abgesperrt gewesen, weswegen die BH keine Berechtigung habe hier einzuschreiten. Die Begründung mit der Zäunung im Hintergrund des Bildes sei nur null und nichtig, da der Ort des Rettungseinsatzes nicht ident mit dem Unfallort gewesen sei. Seine Angaben würden auf Tatsachen und Fakten basieren, die Angaben der Behörde würden hingegen auf einen vagen Verdacht bauen, den er eindeutig wiederlegt habe.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, Zl ***. Das Landesverwaltungsgericht ersuchte die Behörde bekanntzugeben, ob das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit. a StVO rechtskräftig sei.
Die Behörde teilte mit, dass das Straferkenntnis vom 03.09.2020, Zl ***, mit welchem der Beschwerdeführer A der Übertretung der §§ 5 Abs1, 99 Abs 1 lit.a StVO 1960 für schuldig erkannt wurde, rechtskräftig ist.
Die Behörde übermittelte dem erkennenden Gericht das rechtskräftige Straferkenntnis.
Nachstehender Sachverhalt ist somit der Entscheidung als erwiesen zu Grunde zu legen:
Der Beschwerdeführer lenkte am 05.06.2020 um 15:10 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, bei der Unterführung Richtung *** zur *** das Motorfahrrad mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der Beschwerdeführer kam aus Eigenverschulden zu Sturz und verletzte sich bei dem Verkehrsunfall. Die im Landesklinikum *** nach erfolgter Blutabnahme durchgeführte Blutanalyse ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,4‰. In dem wegen dieses Vorfalls gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren wurde er mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.09.2020, Zl ***, wegen der Übertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit.a StVO 1960 für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.600,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Std. verhängt). Im Führerscheinregister ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten ist, ihm die Lenkberechtigung bereits mehrfach entzogen worden war.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere dem seitens des erkennenden Gerichtes angeforderten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.09.2020.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten
auszugsweise:
„§ 3. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7)
[…]“
„§ 7. Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, […]“
„§ 24. Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen […]
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
[…]
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
[…] Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. […]“
„§ 25. Dauer der Entziehung
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. […]
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; […]“
„§ 26. Sonderfälle der Entziehung
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[…]
§ 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
[…]“
„§ 41a.
[…]
(6) Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO lauten:
„§ 99. Strafbestimmungen.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
[…]“
Gegenständlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass er das Motorfahrrad nicht gelenkt habe, weswegen die Entziehung seiner Lenkberechtigung rechtswidrig sei. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 03.09.2020, Zl ***, wegen Übertretung des § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit.a StVO 1960 für schuldig erkannt wurde, weil er im Ortsgebiet von *** am 05.06.2020 um 15:10 Uhr *** bei der Unterführung in Richtung *** zur *** das Motorfahrrad *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Laut toxikologischem Befund betrug der Alkoholgehalt seines Blutes 2,4‰.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde an diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden; eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Lenker dieses Delikt begangen hat, ist der Führerscheinbehörde demnach verwehrt (VwGH 2000/11/0126). Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers wonach er das Motorfahrrad nicht gelenkt hätte, war daher im vorliegenden Fall aufgrund der zwingenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich und auch nicht tunlich. Die Tatsache, dass er zum Vorfallszeitpunkt alkoholbeeinträchtigt war, stellt der Beschwerdeführer schließlich nicht in Abrede.
Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG verwirklicht hat.
Was die Wertung dieses Verhaltens gemäß § 7 Abs 4 FSG betrifft, so zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallfolgen, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse auch daran besteht, festzustellen, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichtes zu bejahen.
Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG dann, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Diese Bestimmung steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer jedoch nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 2013/11/0038).
Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich beim oben zitierten § 26 Abs 1 Z 2 FSG, wo bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,8 bis 1,2 Promille die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate auf das Dreifache erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet. Daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls jedenfalls entziehungsdauererhöhend zu wirken hat (VwGH 2002/11/0052). Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde (VwGH 2005/11/0214).
Ausgehend von der gesetzlich bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit vorgesehenen Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten kommt das erkennende Gericht aufgrund dieser Erwägungen zu dem Ergebnis, dass die Entziehung der Lenkberechtigung von elf Monaten für den Beschwerdeführer einerseits notwendig, andererseits aber auch ausreichend ist, um die Verkehrszuverlässigkeit wiederzuerlangen und dies auch unter Beweis zu stellen.
Da gemäß § 24 Abs 3 FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen.
Von einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen (VwGH 2012/05/0087).
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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