LVwG N LVwG-AV-774/001-2020

LVwG-AV-774/001-2020Landesverwaltungsgericht04.11.2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Erteilung; Führerschein; Nicht-EWR-Staat; Wohnsitz;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-774/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.774.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B, vertreten durch A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Am 09. Dezember 2019 beantragte die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Syriens bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten die Erteilung der österreichischen Lenkberechtigung in Form des Austausches ihres ausländischen NichtEWRFührerscheins gemäß § 23 Abs. 3 FSG. Die Beschwerdeführerin legte

dazu eine Kopie ihres Reisepasses mit der Nr. ***, den auf sie lautenden syrischen Führerschein mit der Nr. *** sowie dessen Übersetzung aus dem Arabischen, erstellt von C, vom 19. November 2019, vor.

Der sodann im Auftrag der Führerscheinbehörde eingeholte Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes Niederösterreich vom 19. März 2020 kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die bei der Untersuchung des goldfarbenen Prägestempelabdruckes enthaltenen Befunde keine Aussagen über dessen Echtheit zulasse. Ob die Ausstellung des Führerscheines durch die autorisierte Behörde erfolgte, könne weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 02. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom Beweisergebnis verständigt. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere solche betreffend die von ihr absolvierte Ausbildung und die von ihr erfolgreich abgelegte Prüfung. Zu diesem Ermittlungsergebnis übermittelte die Antragsteller mit E-Mail vom 19. Mai 2020 zwei Bilddateien, welche einerseits die Anmeldung zur Prüfung, andererseits das Prüfungsergebnis darstellen sollen. Eine beglaubigte Übersetzung der Dateien aus dem Syrischen wurde nicht vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Juni 2020, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09. Dezember 2019 auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 FSG abgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde das Ergebnis der Echtheitsüberprüfung durch das Landeskriminalamt Niederösterreich fest und ging davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin den Besitz der Lenkberechtigung nicht nachweisen konnte.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche wie folgt begründet wurde:

„Sehr geehrter Herr Bezirkshauptmann D,

der Antrag meiner Frau B auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung aufgrund Ihres syrischen Führerscheins wurde abgelehnt. Begründet wurde dies durch die kriminalpolizeiliche Untersuchung, laut der das Dokument zwar authentisch, die Echtheit des goldfarbenen Prägestempels keinen Aussage über dessen Echtheit zulässt (S. 1 des amtlichen Schreibens vom 5. Juni).

Daraus folgern Sie, dass es weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden kann, ob der syrische FS von einer autorisierten Behörde ausgestellt wurde.

Am 2. April 2020 wurde meine Frau aufgefordert, die Echtheit ihres Führerscheins durch das Erbringen von geeignetem Beweismaterial wie dem Nachweis der Teilnahme an Fahrstunden und den Prüfungsunterlagen der Fahrschule zu erbringen.

Bedingt durch die Corona-Krise herrschte auch in Syrien Ausgangssperre und viele Firmen waren geschlossen. Die geforderten Unterlagen konnten dem Amt deshalb erst am 19. Mai zugestellt werden. Es handelt sich um eine handschriftliche Schreibung von der Fahrschule. In deren steht ,dass meine Frau Teilnehmerin in der Fahrschule war und sie die Prüfung bestanden hat.

Leider wurden die Unterlagen nicht von Ihnen als Beweismittel anerkannt, da - so erfuhren wir auf Nachfrage beim Amt -, es sich nicht um Originaldokumente, sondern Scans handelt.

Wir bitten Sie um Verständnis, dass es wegen der derzeitigen politisch und gesundheitsbedingten Grenzschließungen außerordentlich schwierig ist, Originaldokumente von Syrien nach Österreich schicken zu lassen. Es besteht kein Postverkehr von und nach Syrien. Dies und nicht etwa eine meiner Frau auf S. 2, 4. Absatz, unterstellte Fälschungsabsicht ist der Grund, warum wir bislang keine Originaldokumente beibringen konnten.

Die auf S. 2, 4. Absatz getane Aussage, dass der vorgelegte Führerschein laut kriminalpolizeilicher Untersuchung vermutlich eine Fälschung ist, widerspricht demambivalenten Urteil der Kriminalpolizei (in Ihrem Schreiben zuvor zweimal konstatiert auf S. 1 und S. 2, 1. Abschnitt).

Da der Führerschein meiner Frau rechtmäßig erworben wurde und auch die Nachweise der Fahrschule authentisch sind, legen wir gegen den negativen Bescheid Beschwerde ein.

Bei einem Telefonat, das ein Freue auf unserer Bitte hin mit dem zuständigen Kriminalbeamten führte, sagte der Beamte selbst, dass seiner Behörde ausreichende Vergleichsmöglichkeiten fehlen, um eine fundierte Aussage zur Echtheit des fraglichen Stempels zu treffen. Wir bitten Sie den Führerschein nochmals einem kundigen und erfahrenen Prüfer zu übergeben.

Sollte das Ergebnis wieder nicht eindeutig sein und sollten die Dokumente der Fahrschule als Scan trotz der oben geschilderten Situation in Syrien nicht akzeptiert werden, bitten wie Sie uns unbefristet Zeit zu geben die Dokumente im Original oder in beglaubigter Form zu besorgen: Es gibt keinen Post- und wegen der Grenzschließungen fast keinen Personenverkehr, einen Boten zu finden ist ungemein schwer.

Wir hoffen sehr, dass Sie die Entscheidung auf Grund einer zweiten, kundigen Prüfung revidieren können und meine Frau in der praktischen Prüfung beweisen kann, dass sie legal erworbene Fahrkenntnisse besitzt.

Für Rückfragen stehen meine Frau und ich jederzeit zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen und Dank für Ihr Verständnis und Ihre Bemühungen

A

im Namen und Auftrag von B“

3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu erwogen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Die relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten

auszugsweise wie folgt:

„Umfang der Lenkberechtigung

§ 2.

(1) Die Lenkberechtigung darf nur für folgende Klassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden:

1. Klasse AM:

a. Motorfahrräder,

b. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge;

[…]

5. Klasse B:

a. Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg,

b. dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat,

c. Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B

aa) seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist,

bb) sich nicht mehr in der Probezeit gemäß § 4 befindet,

cc) nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und

dd) der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist;

[…]

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5.

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung darf unbeschadet des Abs. 1a nur gestellt werden, wenn der Antragsteller

1. seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 12 der Richtlinie über den Führerschein ABl. Nr. 403/2006 in Österreich hat (Abs. 2),

2. das für die Absolvierung der Fahrausbildung erforderliche Mindestalter (§ 6 Abs. 2) erreicht hat und

3. noch keine Lenkberechtigung für die angestrebte Klasse besitzt.

Der Bewerber um eine Lenkberechtigung hat den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung und Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf andere Klassen bei der von ihm besuchten Fahrschule seiner Wahl mit Sitz im Bundesgebiet einzubringen. Die Fahrschule hat den Antrag unverzüglich, spätestens am nächsten Arbeitstag im Führerscheinregister zu erfassen. Mit Erfassen des Antrages im Führerscheinregister durch die Fahrschule gilt der Antrag als eingelangt. Über diesen Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. In den Fällen, in denen für die Erteilung einer Lenkberechtigung eine Ausbildung in der Fahrschule nicht zwingend vorgeschrieben ist oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111 hat der Antragsteller den Antrag bei einer Führerscheinbehörde seiner Wahl einzubringen.

(2) Ein Wohnsitz in Österreich gemäß Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Auch wenn die Person nicht regelmäßig an den Ort der persönlichen Bindungen zurückkehrt, gilt der Ort der persönlichen Bindungen als Wohnsitz, wenn sich die Person in dem anderen Staat nur zur Ausführung eines Auftrages von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des Wohnsitzes zur Folge.

[…]

Fahrprüfung

§ 11.

[…]

(3) Die praktische Prüfung darf erst abgenommen werden, wenn die theoretische Prüfung mit Erfolg abgelegt worden ist. Sie ist auf einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug der Klasse abzunehmen, für die der Kandidat eine Lenkberechtigung beantragt hat, unter Berücksichtigung einer beantragten Beschränkung. Dieses Kraftfahrzeug muß eine richtige Beurteilung der praktischen Kenntnisse des Kandidaten ermöglichen und den Anforderungen des § 12 entsprechen. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende, hat, soweit es ihm möglich ist, Unfällen durch entsprechendes Eingreifen in die Fahrweise des Kandidaten vorzubeugen.

(4) Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Fahrzeuges,

2. Fahrübungen, wie insbesondere Umkehren, Rückwärtsfahren, Anfahren auf Steigungen, Einfahren in Parklücken und Ausfahren aus diesen, und Bremsübungen, wie insbesondere Gefahrenbremsungen und

3. eine Prüfungsfahrt auch auf Straßen mit starkem Verkehr von mindestens 25 Minuten für die Klassen A1, A2, A, B und BE und von mindestens 45 Minuten für die Klassen C(C1),CE(C1E), D(D1), DE(D1E).

[…]

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

§15.

(1) Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.

(2) Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:

1. das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder

2. der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).

[…]

Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23.

[…]

(3) Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a) Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.

[…]

§ 9 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV) lautet auszugsweise wie folgt:

Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen

§ 9.

(1) Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:

1. für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz, Serbien;

2. für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Makedonien, Neuseeland, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.

[…]

Entscheidungswesentlich ist im konkreten Fall, dass die Rechtsmittelwerberin ihren Wohnsitz außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der belangten Behörde hat.

Nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 15 FSG besteht eine Zuständigkeit unabhängig vom Wohnsitz der Antragstellerin nur in den im Abs. 2 genannten – hier nicht einschlägigen – Fällen des Abhandenkommens bzw. der Ungültigkeit des „alten“ Führerscheins. Daraus folgt aber, dass sich die Zuständigkeit in allen anderen Fällen nach den allgemeinen Bestimmungen und somit – mangels gegenteiliger Anordnung im FSG – gemäß § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin richtet. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts darf auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (etwa die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 1073 BlgNR 22. GP, 1 und 9) nicht zurückgegriffen werden (so LVwG NÖ 30.09.2020, LVwG-AV-212/001-2020, mwN).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zwar die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt.

Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (zB VwGH 31. Juli 2020, Ra 2020/11/0086).

Derartiges ist gegenständlich nicht zu erkennen, kann doch die Beschwerdeführerin einen Antrag bei der (Haupt)Wohnsitzbehörde stellen; eine „verfassungswidrige Ungleichbehandlung“ ist durch diesen Umstand nicht zu erkennen (so bereits LVwG NÖ 30.09.2020, LVwG-AV-212/001-2020).

Da keiner der in § 15 Abs. 2 FSG genannten Fälle vorliegt und Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in *** liegt, war die belangte Behörde unzuständig, den angefochtenen Bescheid zu erlassen; sie hätte vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen gehabt.

In jenen Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde unzuständig war, deren Entscheidung bekämpft wird, ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen; dies unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin dies im Verfahren vorgebracht hat. Der bekämpfte Bescheid ist ersatzlos zu beheben (zB VwGH 29. Jänner 2020, Ra 2018/08/0234).

Es ist daher – gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits diese auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die Beweiswürdigung stützt sich auf den Verwaltungsgerichtsakt und ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte berufen (vgl. 26.05.2015, Ra 2014/01/0175).

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