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LVwG-S-1847/001-2020•LVwG N LVwG-S-1847/001-2020
LVwG-S-1847/001-2020Landesverwaltungsgericht03.11.2020
Gesundheitsrecht; Covid-19; Betretungsverbot; Betriebsstätte; Kundenbereich; Tankstelle; Waschstraße; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 8. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe es als verantwortliche Beauftragte der B GmbH zu verantworten, dass diese am 19. März 2020, zwischen 10.15 Uhr und 16.50 Uhr in ***, ***, nicht dafür Sorge getragen habe, dass diese Betriebsstätte nicht betreten wird, obwohl auf sie keine der in § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 2020/96 (im Folgenden: COVID-19-Maßnahmenverordnung-96) genannten Ausnahmen zu getroffen habe. Zuletzt hätten sich an diesem Tag um 16.50 Uhr zumindest 5 Personen mit 4 Fahrzeugen auf dem Gelände aufgehalten.
Rechtfertigend führte die Beschwerdeführerin aus, von Verwaltungsübertretung nichts gewusst zu haben. Auch seien Tankstellen vom generellen Verbot des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 ausgenommen gewesen und zählten Waschanlagen ebenso wie Shops und Bistros zur üblichen Infrastruktur einer Tankstelle. Erst nachträglich habe das zuständige Ministerium eine Einschränkung in der Form vorgenommen, dass nur das Waschen systemrelevanter Fahrzeuge zulässig sei. Dem sei sofort entsprochen worden. Weiters habe man sich bereits am 16. März 2020 an die Wirtschaftskammer gewandt, um mich hier Klarstellung zu erhalten. Diese habe ihrerseits (wie auch der Beschwerdeführerin mitgeteilt) das zuständige Bundesministerium kontaktiert, von diesem aber zur Auslegung der Bestimmung keine Auskunft erhalten. Klarstellungen seien vielmehr erst bis in den April hinein schrittweise getroffen worden.
Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Das Landesverwaltungsgericht geht zunächst davon aus, dass die gegenständliche Betriebsstätte, die im Tatzeitpunkt von der B GmbH betrieben wurde, in diesem Zeitpunkt noch nicht geschlossen war, sondern von Kunden frequentiert wurde. Dies ergibt sich aus der Wahrnehmung der Meldungsleger, die auch auf Fotos dokumentiert ist. Fest steht ferner, dass die Waschanlage mit der benachbarten Tankstelle i.e.S. eine funktionelle Einheit bildet und vom Pächter der Tankstelle mit betreut wird. Dies ergibt sich aus einer Einsichtnahme in vorgelegte Lichtbilder und Planunterlagen sowie aus dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Schlussendlich steht unstrittig fest, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Geschäftsführerin der genannten GmbH handelt.
In rechtlicher Hinsicht war seit 16. März 2020, 00.00 Uhr, nach § 1 der COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben untersagt. Zufolge § 3 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 2020/12, ergab sich die Verpflichtung der Inhaber einer solchen Betriebsstätte dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht betreten wird. Nach § 2 Z 12 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 galt das generelle Verbot nicht für „Tankstellen“. Mit der Novelle BGBl II 2020/151 wurde die Ausnahme dahingehend umformuliert, dass Z 12 zufolge seit dem 10. April 2020 „Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“ vom generellen Verbot des Abs. 1 ausgenommen waren.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei der gegenständlichen Waschanlage um eine Form einer Dienstleistung in Selbstbedienung handelt, die vom grundsätzlichen Verbot des § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 erfasst war. Fraglich ist, ob – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – auf diese die Ausnahme des § 2 Z 12 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 Anwendung fand. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass nach § 157 Abs. 1 GewO die Kerntätigkeit des Tankstellengewerbes zwar darin besteht, Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben. Nach Abs. 1 Z 1 diese Bestimmung sind die genannten Gewerbetreibenden jedoch darüber hinaus zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer (zB Abschmieren, Ölwechsel, Batteriepflege, Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges) berechtigt, wobei der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt werden muss (Abs. 2). Derartige, im Zusammenhang mit einer Tankstelle angebotene Dienstleistungen bilden daher einen Teil des Tankstellengewerbes, sodass sie im hier interessierenden Zeitpunkt grundsätzlich unter die (undifferenzierte) Ausnahme des § 2 Z 12 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 subsumiert werden konnte.
Zu beachten ist jedoch, dass vorliegend die Tankstelle selbst einem Pächter übergeben war, die Waschanlage hingegen nicht. Allerdings erfolgte die Betreuung der Anlage ebenso durch den Pächter, sodass sie in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Tankstelle i.e.S. eine Einheit bildete, sodass insoweit ebenso von einer Subsumierbarkeit unter die Ausnahmebestimmung auszugehen ist und der Beschwerde daher bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war.
Hinzu tritt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen bereits vor dem Tatzeitpunkt den Versuch unternommen hat, von einer kompetenten Stelle, nämlich der Wirtschaftskammer (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126, 0127), Klarheit zur Interpretation der gegenständlichen Bestimmung zu erhalten. Zumal in den ersten Tagen der Geltung der Verordnung aber offenkundig nicht einmal die verordnungserlassende Behörde selbst Klarheit über die Weite der Ausnahme schaffen konnte, fehlt es jedenfalls am für eine Bestrafung erforderlichen Verschulden (VwGH 19.12.2001, 99/13/0035). Auch insoweit ist der Beschwerdeerfolg beschieden.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung (bezogen auf as fehlende Verschulden) aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich zur Auslegung des Begriffs „Tankstelle“ auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 157 Abs. 1 GewO stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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