LVwG N LVwG-AV-977/001-2020

LVwG-AV-977/001-2020Landesverwaltungsgericht03.11.2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Geldleistungen; Mitwirkungspflicht; Nachweis; Vermögen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-977/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.977.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 26.06.2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit schriftlichem Antrag vom 26.05.2020, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (im Folgenden: belangte Behörde) am 27.05.2020, beantragte Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG).

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2020, Zl. ***, wurde zum einen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde zum anderen deren Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung auf §§ 23 und 26 NÖ SAG und führte begründend zusammengefasst aus, dass „es nicht möglich [gewesen sei] hinsichtlich des Antrages auf Sozialhilfe Feststellungen zu treffen, da die von A mit Schreiben vom 27.05.2020 geforderten Unterlagen nicht vorgelegt [worden seien]“. Im angeführten Schreiben sei die Beschwerdeführerin „auf die Rechtsfolgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen worden […] und [sei] die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes wie dargelegt aufgrund mangelnder Mitwirkung nicht möglich“ und folglich der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 NÖ SAG abzuweisen. Da die Voraussetzungen für eine Leistung der Sozialhilfe nicht vorliegen würden, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführte, dass die im Bescheid als Haushaltsgemeinschaft angeführten Personen, zwar miteinander verwandt seien, diese aber keine Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft bilden würden, da diese sich nicht finanziell unterstützen würden, nicht gemeinsam wirtschaften würden und auch die anfallenden Kosten für Wohnraum, Einkäufe, etc. nicht gemeinsam tragen würden. Ein Wille zur finanziellen Unterstützung fehle, ebenso ein gemeinsames Wirtschaften und die Übernahme gegenseitiger Verantwortung. Die Wohngemeinschaft sei deshalb notwendig geworden, weil die Behörde ihre Mindestsicherungsleistungen wegen Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft gekürzt habe, wobei die Behörde sich auf Angaben Dritter berufen hätte. Seither berufe sich die Behörde, dass eine Haushaltsgemeinschaft bestehe, dieser Beurteilung könne jedoch nicht gefolgt werden.

Die Behörde habe mit Schreiben vom 27.05.2020 die Vorlage der Beilagen A bezüglich der im Haushalt lebenden Personen, Kontoauszüge der letzten drei Monate, den Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe und eine Kopie des Behindertenpasses verlangt, doch könne die Behörde sie „nicht vom Wohlwollen und der Kooperation Dritter abhängig machen“. Das Wohlwollen und diese Kooperation habe es nie gegeben, weshalb es auch keine Haushaltsgemeinschaft gebe. Ein Bescheid über die Familienbeihilfe könne nicht beigebracht werden, da sie nicht berechtigt sei, Familienbeihilfe zu beziehen, ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt worden sei und sie auch nie Familienbeihilfe erhalten habe. Sie wisse auch nicht welchen Betrag an Familienbeihilfe Dritte für sie erhalten würden. Ein Behinderten-pass liege ebenso wenig vor.

Hinsichtlich der Vorlage der Kontoauszüge werde auf die Korrespondenz mit der Bank und der Behörde (siehe Anhang) verwiesen.

Als „Unterlagen zum Einkommen“ sei der Bescheid der Behörde vom 05.06.2019 heranzuziehen, mit welchem ihr Mindestsicherungsleistungen bis längstens 31.05.2020 in der Höhe von € 498,08 gewährt worden seien. Anderes Einkommen, Vermögen oder Ansprüche iSd § 8 Abs. 3 habe sie nicht.

Korrekt sei, dass die verlangten Kontoauszüge der letzten drei Monate nicht beigebracht worden seien, was jedoch in den Verantwortungsbereich der Bank falle und privatrechtlich zu klären sein werde. Die Behauptung der Behörde, wonach es keine Unterlagen gebe, sei falsch und zurückzuweisen.

Abschließend wurde ersucht zu klären, welche Unterlagen von der Behörde verlangt werden können und wann ein Antrag mangels Mitwirkung abgewiesen werden könne, wenn Unterlagen, mangels Zugriff auf dieselben, nicht beigebracht werden können.

Der Beschwerde war eine Zusammenfassung von diversen E-Mails der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde aus den Jahren 2011, 2012 und 2020 sowie eine Zusammenfassung der E-Mail Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kundenservice der C aus dem Jahr 2020 angeschlossen.

Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schreiben vom 07.08.2020, Zl. ***, (Anm.: offenkundig bestand seitens der belangten Behörde die Absicht eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen) führte die belangte Behörde unter dem Punkt „Begründung“ ua aus, dass die Behörde von dem ihr gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Recht insbesondere auch dahingehend Gebrauch machen könne, den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen und die Begründung desselben zu präzisieren. Demnach sei zum angefochtenen Bescheid und zur erhobenen Beschwerde vom 26.07.2020 wie folgt auszuführen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei die Vorlage aktueller Unterlagen unumgänglich, um die Vermögenssituation und somit die Anspruchsberechtigung feststellen zu können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Kontoauszüge aufgrund verschiedenster Probleme nicht eingeholt werden konnten, habe nichts an der unbedingten Notwendigkeit der Vorlage der Unterlagen zur Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit geändert. Die Behörde habe selbst bei der Bank in *** nachgefragt und sei mitgeteilt worden, dass die Kontoauszüge per Mail angefordert werden könnten, welche sodann postalisch an den Kunden verschickt werden würden. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass B über Internet und eine E-Mail-Adresse verfüge. Zudem seien die Beilagen für die beiden weiteren Personen im Haushalt nicht fristgerecht der Behörde übermittelt worden.

Mit E-Mail vom 24.08.2020 gab die Beschwerdeführerin ihren Unmut über das Vorgehen der Behörde kund und führte ua aus, dass ihr die genannte B nicht bekannt sei. Aus dem Akteninhalt gehe offenbar für die Behörde nicht hervor, wie die Antragstellerin heiße. Ebenso wenig gehe offenbar hervor, dass die Antragstellerin genau das getan habe, was die Behörde behauptet hat, was die Antragstellerin hätte tun müssen: die Kontoauszüge per Mail anfordern. Die Bank habe sie (die Beschwerdeführerin) ignoriert und ihr die Kontoauszüge nicht geschickt. Die Korrespondenz mit der Bank sei der Behörde übermittelt worden.

Zudem sei dargelegt worden, dass keine „beiden weiteren Personen im Haushalt“ leben würden. Wenn Personen im selben Haus wohnhaft sind, bedeute das nicht, dass alle Personen in einem Haushalt leben.

Mit Schreiben vom 04.09.2020 teilte die belangte Behörde dem erkennenden Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.08.2020 einen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.08.2020 erhöben habe. „Der Vorlageantrag sowie der bezugnehmende Akt werde […] vorgelegt und werde beantragt den Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen. Darüber hinaus werde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt“.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwGAV977/0012020.

Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Frau A, geboren am ***, österreichische Staatsbürgerin, brachte am 27.05.2020 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin verfügt über eine funktionstüchtige E-Mail-Adresse, welche auf ihren Namen lautet. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Smartphone.

Im Antrag wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin über ein Bankkonto bei der C verfüge, auf welches die beantragten Sozialhilfeleistungen überwiesen werden sollten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2020, zugestellt am 29.05.2020, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der eingebrachte Antrag vom 27.05.2020 nicht weiter bearbeitet werden könne, da notwendige Unterlagen fehlen würden. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens folgende zur Durchführung des Verfahrens unerlässliche Unterlagen bzw. Nachweise beizubringen: Beilage A hinsichtlich der weiteren Personen im Haushalt, ihre Kontoauszüge der letzten 3 Monate, den Bescheid über den Bezug der Familienbeihilfe und (im Falle des Vorliegens eines solchen) die Kopie des Behindertenpasses. Ersucht wurde zudem, ein erneutes Pensionsansuchen zu stellen und die Behörde über das Ergebnis zu informieren.

Abschließend wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Antrag gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 NÖ SAG mangels Mitwirkung abgewiesen werden würde, sofern sie der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme.

Die seitens der belangten Behörde verlangten Kontoauszüge betreffend das Konto der Beschwerdeführerin über die vorangegangen drei Monate (März 2020, April 2020 und Mai 2020) wurden bis zuletzt nicht beigebracht. Die Beschaffung der Kontoauszüge war der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und ist im Wesentlichen unstrittig.

Die Feststellungen zur Antragstellung und zu den von der Beschwerdeführerin im Antrag getätigten Angaben beruhen auf dem im Akt inneliegenden Antrag.

Dass die Beschwerdeführerin über eine funktionstüchtige E-Mail-Adresse verfügt, ergibt sich aus den im Akt inneliegenden E-Mail-Korrespondenzen der Beschwerdeführerin mit der Behörde bzw. mit dem Bankinstitut. Zudem führte die Beschwerdeführerin auch in ihrem Antrag auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen die auf ihren Namen lautende E-Mail-Adresse an.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin über ein Smartphone verfügt, ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit dem Bankinstitut, im Konkreten aus der E-Mail vom 13.07.2020 und gab diese der Bank gegenüber an, zwar über ein Smartphone zu verfügen, welches sie aber nicht zum Telefonieren benutze.

Die Feststellungen zum Schreiben vom 27.05.2020 und dessen Zustellung an die Beschwerdeführerin beruhen auf dem im Akt inneliegenden Schreiben und dem Zustellnachweis. Zudem nahm die Beschwerdeführerin im E-Mail vom 29.06.2020, gerichtet an die belangte Behörde, explizit auf das Schreiben vom 27.05.2020 Bezug (arg. „Betreff: Schreiben vom 27. Mai 2020“), weshalb der Beschwerdeführerin dieses Schreiben unzweifelhaft zugestellt worden ist.

Die Feststellungen zur Nichtvorlage der verlangten Kontoauszüge konnte aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kontoauszüge ihres Kontos bei der C vorgelegt, was seitens der Beschwerdeführerin auch als solches nicht in Abrede gestellt wurde.

Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Beschaffung der Kontoauszüge sei ihr nicht möglich gewesen, ist festzuhalten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Kontoauszüge persönlich oder per E-Mail bei Bankinstituten angefordert werden können und diese sodann vor Ort ausgehändigt bzw. per Post an den Kontoinhaber übermittelt werden. Dies entspricht auch jener Auskunft der C, welche der belangten Behörde – AV der belangten Behörde vom 07.08.2020 (S. 74 des Verwaltungsaktes) – am 07.08.2020 telefonisch erteilt worden ist. Im Konkreten ist für eine elektronische Anfrage – nach Angaben des Bankinstitutes – ein formloses, unterzeichnetes Schreiben per E-Mail an das Bankinstitut samt Angabe des Namens, des IBANs und der Adresse zu richten und hat die Person ihre Identität (Lichtbildausweis) nachzuweisen.

Da die Beschwerdeführerin unzweifelhaft über eine funktionsfähige E-Mail-Adresse verfügte und diese auch im Besitz eines Smartphones war, welches erfahrungsgemäß Lichtbilder (und damit auch ein Lichtbild des Lichtbildausweises) anfertigen kann, war es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zumutbar, die Kontoauszüge bei der Bank zumindest via E-Mail anzufordern und sich diese per Post nachhause schicken zu lassen.

Mit dem Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz mit dem Bankinstitut und dem Vorbringen, dass die Nichtvorlage der Kontoauszüge in den Verantwortungsbereich der Bank falle, gelangt die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg; es ist die Pflicht der Beschwerdeführerin und nicht die des Bankinstitutes die notwendigen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen und kann der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine der Auskunft des Bankinstituts entsprechende elektronische Anfrage samt Vorlage aller hierfür benötigten Nachweise (Lichtbildausweis) für die Zusendung der Kontoauszüge beim Bankinstitut gestellt hat. Der Beschwerdeführerin war es –spätestens nachdem sie aufgrund ihrer E-Mail-Anfrage nicht die notwendigen Auskünfte und Unterlagen von dem Bankinstitut erhalten hat – zumutbar, wenngleich nicht unbedingt persönlich aber jedenfalls telefonisch (Anm.: dem Antrag zufolge verfügt die Beschwerdeführerin über einen Festnetzanschluss), Kontakt mit dem Bankinstitut aufzunehmen und nachzufragen, welche konkreten Schritte ihrerseits zu setzen sind, um die notwendigen Kontoauszüge zu erhalten bzw. war es dieser jedenfalls spätestens nach Mitteilung der belangten Behörde mit Schreiben vom 07.08.2020, in welchem die Auskunft des Bankinstituts wiedergegeben wurde, zumutbar, nochmals mit dem Bankinstitut Kontakt aufzunehmen um schließlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kontoauszüge doch noch vorlegen zu können. Dies ist augenscheinlich nicht geschehen, da die Beschwerdeführerin bis zuletzt keine Unterlagen des Bankinstituts bzw. Korrespondenzen mit diesem beigebracht hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gesetzlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):

§ 3 NÖ SAG

„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

[...]“

§ 21

„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

[…]

(5) Im Antrag sind Angaben zu

1.

Person und Personenstand,

2.

der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsort der Eltern,

3.

den Wohnverhältnissen,

4.

den Einkommensverhältnissen,

5.

den Vermögensverhältnissen und

6.

dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice

des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Angaben zu Z 2 und Z 6 sind nur für Personen, welche eine Leistung der Sozialhilfe beantragen, zu machen und zu belegen.

(6) Als Nachweis im Sinne des Abs. 5 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

1.

zur Person und Personenstand: […]

2.

zu der Staatsangehörigkeit und Geburtsort der Eltern: […]

3.

zu den Wohnverhältnissen: […]

4.

zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,

5.

zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge, Auflistung bestehender Konten,

6.

zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: […]

(7) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 5 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 6 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), im Strafregister (§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

§ 23 NÖ SAG

„[…]

(2) Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen. Weiters hat sich die Hilfe suchende Person auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen (etwa Untersuchung der Arbeitsfähigkeit) zu unterziehen.“

§ 26 NÖ SAG

„(1) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe sind abzuweisen, wenn die Hilfe suchende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 23 Abs. 2 trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht erfüllt.

[…]“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zwar augenscheinlich mit dem als „Bescheid“ bezeichneten Schreiben vom 07.08.2020 beabsichtigt hat, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, doch hat die Behörde hierbei verabsäumt, eine normative Aussage zu treffen. Folglich stellt das als „Bescheid“ bezeichnete Schreiben vom 07.08.2020 keinen Bescheid bzw. keine Beschwerdevorentscheidung (vgl. hierzu VwGH 21.06.1994, 91/14/0165; VwGH 10.05.1971, 482/71) dar und hat das – aufgrund erfolgter Vorlage der Beschwerde und des Verwaltungsaktes – nunmehr zuständige Verwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.06.2020 zu entscheiden.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 27.05.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ SAG eingebracht. Als Antragstellerin trifft die Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 NÖ SAG die Verpflichtung, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen sowie die dafür erforderlichen Urkunden, Unterlagen und Nachweise beizubringen.

Unbestritten hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall mit Schreiben vom 27.05.2020 ausdrücklich aufgefordert (ua) Kontoauszüge über die letzten drei Monate binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

§ 21 Abs. 5 NÖ SAG bestimmt demonstrativ, welche Angaben im Antrag zu machen sind und dass diese entsprechend nachzuweisen sind. In Abs. 6 leg. cit. werden in Ausführung des § 7 Abs. 7 Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes demonstrativ jene Unterlagen bzw. Dokumente aufgezählt, welche von der Behörde als entsprechender Nachweis abverlangt werden können. Dadurch soll zum einen für die Hilfe suchende Person klar festgestellt werden, welche Unterlagen/Dokumente im Falle einer Antragstellern als Nachweis gelten, und zum anderen dient diese Regelung der Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialhilfe, indem anhand der abverlangten Unterlagen geprüft wird, ob die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen (vgl. hierzu Motivenbericht Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 37).

Den Leistungsgrundsätzen (vgl. § 3 NÖ SAG) der Sozialhilfe entsprechend, sollen Sozialhilfeleistungen nur jenen Personen gewährt werden, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, welche wiederum nur dann vorliegt, wenn der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG).

Weiters bestimmt § 3 Abs. 2 NÖ SAG in Ausführung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, dass Sozialhilfe nur subsidiär geleistet wird. Das bedeutet, dass Sozialhilfeleistungen nur in dem Ausmaß geleistet werden, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

Aufgrund des geltenden Subsidiaritätsprinzips hatte die belangte Behörde Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin zu treffen. Gemäß dem bereits erwähnten § 21 Abs. 5 NÖ SAG kann die Behörde als Nachweis zu den Vermögensverhältnissen insbesondere die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Aufzählung nach § 21 Abs. 5 NÖ SAG um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt und stellt die Vorlage von Kontoauszügen nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichtes jedenfalls auch einen geeigneten Nachweis hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Hilfe suchenden Person dar.

Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Vorlage von Kontoauszügen von der Beschwerdeführerin verlangte, um deren Vermögens- und Einkommenssituation und damit ihre Anspruchsberechtigung feststellen zu können.

Darüber hinaus hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.05.2020 mitgeteilt, dass die Vorlage der Unterlagen zur Durchführung des Verfahrens unerlässlich sind und hat die Behörde diese unmissverständlich darauf hingewiesen, dass im Falle des Nichtbefolgens der Aufforderung der Antrag mangels Mitwirkung abgewiesen werden müsse. Damit hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen einer Verletzung ihrer Mitwirkungs-obliegenheiten informiert.

Aus der Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin die geforderten Kontoauszüge im gesamten Verfahren nicht beigebracht hat, obwohl die Beschaffung – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – durchaus zumutbar und möglich (wie bereits unter dem Punkt „Beweiswürdigung“ ausführlich dargelegt) war. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

Die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des Antrages aufgrund fehlender Mitwirkung der Beschwerdeführerin erweist sich sohin als rechtmäßig, da dieses Vorgehen § 26 Abs. 1 NÖ SAG entspricht, welcher als Konsequenz auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Person ausdrücklich die Antragsabweisung vorsieht.

Da die Abweisung eines Antrages bereits dann gerechtfertigt ist, wenn auch nur eine einzige von mehreren geforderten Unterlagen nicht beigebracht wird, musste im gegenständlichen Fall nicht mehr auf die Vorlage bzw. Nichtvorlage der weiteren im Schreiben vom 27.05.2020 geforderten Unterlagen eingegangen werden.

Der Beschwerde war sohin der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte, ungeachtet des Parteiantrages, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend erhoben war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hinsichtlich der zu lösen gewesenen Rechtsfrage liegt ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Beweiswürdigung (vgl. zB VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068).

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